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{'item': 'W250 2186249-1'}

Obsah (14)§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 76§ 66§ 70§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW250 2186249-1 SpruchW250 2186249-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERM

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zl. XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 12.02.2018 bis 16.02.2018 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 12.02.2018 bis 16.02.2018 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er nicht. Im Zeitraum von 09.08.2012 bis 07.12.2012 war der BF obdachlos gemeldet, über weitere Meldedaten verfügt der BF in Österreich nicht.
  2. Am 24.06.2013 wurde der BF nach § 153 Strafprozessordnung angehalten. Dabei wies er sich mit einem am 10.09.2003 ausgestellten und bis 25.10.2013 gültigen rumänischen Personalausweis aus. Die diesbezügliche Meldung über eine Amtshandlung gegen einen Fremden langte am 19.08.2013 bei der Fremdenbehörde ein.
  3. Am 24.06.2013 wurde der BF nach Paragraph 153, Strafprozessordnung angehalten. Dabei wies er sich mit einem am 10.09.2003 ausgestellten und bis 25.10.2013 gültigen rumänischen Personalausweis aus. Die diesbezügliche Meldung über eine Amtshandlung gegen einen Fremden langte am 19.08.2013 bei der Fremdenbehörde ein.
  4. Nachdem der BF am 31.07.2017 neuerlich aufgegriffen wurde, teilte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) mit, dass beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das diesbezügliche Parteiengehör wurde dem BF am 31.07.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt. Das Parteiengehör blieb vom BF unbeantwortet, ein Aufenthaltsverbot wurde nicht erlassen.
  5. Am 12.02.2018 wurde der BF wiederum aufgegriffen. Er wies sich mit einem von der rumänischen Botschaft in Wien am 16.10.2017 ausgestellten und bis 15.11.2017 gültigen Ersatzreisedokument aus. Nach mündlichem Festnahmeauftrag des Bundesamtes

§ 34Abs.

2 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG wurde der BF festgenommen und vom Bundesamt am 12.02.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Rumänisch zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er habe vom rumänischen Konsulat ein Ausreisezertifikat erhalten und habe beabsichtigt nach Hause zu fahren um sich Dokumente zu besorgen. Er habe gewartet um einen Job zu finden um Geld zu verdienen um nach Hause fahren zu können. In dem Zeitraum, in dem das Ausreisezertifikat gültig gewesen sei, sei er nicht ausgereist, da er kein Geld gehabt habe. Er befinde sich seit 10 Jahren in Österreich und schlafe bei der XXXX in XXXX, wo sich auch seine persönlichen Sachen befänden. Er habe auch unter Brücken und in Parkanlagen geschlafen. Er gehe in Österreich keiner Arbeit nach und habe kein Geld. Er bekomme Essen von der XXXX und werde von Freunden finanziell unterstützt. Er sei weder in Rumänien noch in Österreich krankenversichert und habe in Österreich keine Familienangehörigen. In Rumänien befänden sich seine Mutter, seine Brüder und seine Schwester, mit denen er oft telefonischen Kontakt habe. In Österreich habe er weder einen Kurs oder eine Ausbildung oder einen Deutschkurs besucht. Er sei nach Österreich gekommen um sich hier ein besseres Leben aufzubauen, an einer Rückkehr nach Rumänien hindere ihn nichts.4. Am 12.02.2018 wurde der BF wiederum aufgegriffen. Er wies sich mit einem von der rumänischen Botschaft in Wien am 16.10.2017 ausgestellten und bis 15.11.2017 gültigen Ersatzreisedokument aus. Nach mündlichem Festnahmeauftrag des Bundesamtes

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG wurde der BF festgenommen und vom Bundesamt am 12.02.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Rumänisch zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er habe vom rumänischen Konsulat ein Ausreisezertifikat erhalten und habe beabsichtigt nach Hause zu fahren um sich Dokumente zu besorgen. Er habe gewartet um einen Job zu finden um Geld zu verdienen um nach Hause fahren zu können. In dem Zeitraum, in dem das Ausreisezertifikat gültig gewesen sei, sei er nicht ausgereist, da er kein Geld gehabt habe. Er befinde sich seit 10 Jahren in Österreich und schlafe bei der römisch 40 in römisch 40 , wo sich auch seine persönlichen Sachen befänden. Er habe auch unter Brücken und in Parkanlagen geschlafen. Er gehe in Österreich keiner Arbeit nach und habe kein Geld. Er bekomme Essen von der römisch 40 und werde von Freunden finanziell unterstützt. Er sei weder in Rumänien noch in Österreich krankenversichert und habe in Österreich keine Familienangehörigen. In Rumänien befänden sich seine Mutter, seine Brüder und seine Schwester, mit denen er oft telefonischen Kontakt habe. In Österreich habe er weder einen Kurs oder eine Ausbildung oder einen Deutschkurs besucht. Er sei nach Österreich gekommen um sich hier ein besseres Leben aufzubauen, an einer Rückkehr nach Rumänien hindere ihn nichts. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2018 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass Fluchtgefahr vorliege, da der BF behördlich nicht gemeldet sei und seinen illegalen Aufenthalt nicht aus eigenem beenden werde. Der BF habe sich zwar ein Ausreisezertifikat organisiert, sei jedoch weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben. Er verfüge über keine Barmittel, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und finanziere seinen Aufenthalt durch die Unterstützung der XXXX sowie von Freunden. Familiäre Bindungen gebe es im Bundesgebiet nicht. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der BF bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut untertauchen werde. Er wolle in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen und somit Geld verdienen. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens und der beruflichen, sozialen und familiären Situation sei die Anordnung der Schubhaft verhältnismäßig und stelle eine ultima-ratio-Maßnahme dar. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet sei und weder Barmittel noch Dokumente besitze. Es werde daran gezweifelt, dass der BF das Bundesgebiet freiwillig verlassen werde, da er schon einmal im Besitz eines Ersatzreisedokumentes gewesen und trotzdem nicht ausgereist sei. Der BF sei nicht gewillt, am Verfahren mitzuwirken.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.02.2018 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass Fluchtgefahr vorliege, da der BF behördlich nicht gemeldet sei und seinen illegalen Aufenthalt nicht aus eigenem beenden werde. Der BF habe sich zwar ein Ausreisezertifikat organisiert, sei jedoch weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieben. Er verfüge über keine Barmittel, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und finanziere seinen Aufenthalt durch die Unterstützung der römisch 40 sowie von Freunden. Familiäre Bindungen gebe es im Bundesgebiet nicht. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der BF bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut untertauchen werde. Er wolle in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen und somit Geld verdienen. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens und der beruflichen, sozialen und familiären Situation sei die Anordnung der Schubhaft verhältnismäßig und stelle eine ultima-ratio-Maßnahme dar. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet sei und weder Barmittel noch Dokumente besitze. Es werde daran gezweifelt, dass der BF das Bundesgebiet freiwillig verlassen werde, da er schon einmal im Besitz eines Ersatzreisedokumentes gewesen und trotzdem nicht ausgereist sei. Der BF sei nicht gewillt, am Verfahren mitzuwirken. Dieser Bescheid wurde vom BF am 12.02.2018 persönlich übernommen. 6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2018 wurde der BF

§ 66Abs.

1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Ein Durchsetzungsaufschub wurde ihm

§ 70Abs.

3 FPG nicht erteilt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.02.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2018 wurde der BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Ein Durchsetzungsaufschub wurde ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht erteilt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.02.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

  1. Am 15.02.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 12.02.
  2. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass keine Fluchtgefahr vorliege. Der Begründung im angefochtenen Bescheid liege ein Begründungsmangel zu Grunde, da nicht begründet werde, weshalb der Aufenthalt des BF bisher illegal gewesen sei. Der BF verfüge als Unionsbürger unter gewissen Voraussetzungen über ein Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten. Ab einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren verfüge er über das Recht auf Daueraufenthalt. Ab einem Aufenthalt von zehn Jahren sei die Erlassung einer Ausweisung nur dann zulässig, wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden im Bundesgebiet gefährdet sei. Da der BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben habe, dass er sich seit über zehn Jahren in Österreich aufhalte, hätte die belangte Behörde nicht von Vornherein von einem unrechtmäßigen Aufenthalt ausgehen dürfen. Doch selbst bei unrechtmäßigem Aufenthalt ergebe sich aus dem Verhalten des BF kein Umstand, der auf Fluchtgefahr schließen lassen würde. Gegen den BF seien bis zur Festnahme am 12.02.2018 nie fremdenpolizeiliche Maßnahmen gesetzt worden, er sei nie behördlich aufgefordert worden, das Bundesgebiet zu verlassen. Die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise sei dem BF nicht eingeräumt worden. Der BF habe sich in seiner Einvernahme kooperationsbereit gezeigt und habe an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitgewirkt. Er habe unmissverständlich klar gemacht, dass er bereit sei, an der Ausreise mitzuwirken. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit würde dazu führen, dass dem BF ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer zukomme. Der Ausweisungsbescheid sei dem BF innerhalb von 48 Stunden zugestellt worden, weshalb es möglich gewesen sei, diesen Bescheid im Stande der Festnahme zuzustellen und dem BF danach die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise einzuräumen. Nicht zutreffend sei, dass der BF im Fall seiner Entlassung nicht greifbar sei. Er sei zwar obdachlos, übernachte jedoch regelmäßig in dem in seiner Einvernahme genannten Notquartier, weshalb er dort für die Behörde greifbar sei. Die Tatsache der fehlenden amtlichen Meldung sei im gegenständlichen Fall nicht entscheidungsrelevant, da mangels Einleitung fremdenpolizeilicher Maßnahmen den BF keine Verpflichtung getroffen habe, gegenüber den Fremdenbehörden eine Abgabestelle namhaft zu machen. Auch das fehlende Reisedokument und die fehlenden Barmittel seien für sich genommen nicht geeignet, Fluchtgefahr zu begründen. Die Anordnung der Schubhaft sei unverhältnismäßig, da dem BF kein Durchsetzungsaufschub eingeräumt worden sei. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertige der unrechtmäßige Aufenthalt alleine nicht den Ausschluss der freiwilligen Ausreise. Der Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, sodass die Ausweisung und die damit verbundene Abschiebung in absehbarer Zeit gar nicht effektuierbar sei. Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anzuordnen. Die Begründung dafür sei im angefochtenen Bescheid jedoch in nicht nachvollziehbarer Weise erfolgt. Die Begründung mit der fehlenden Ausreisewilligkeit sei nicht nachvollziehbar, da sich der BF ein Ausreisezertifikat habe ausstellen lassen. Er sei daher grundsätzlich bereit, selbst auszureisen. Die belangte Behörde führe in der Begründung weiters an, dass der BF nicht bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten bzw. dass er nicht am Verfahren mitwirke. Dabei handle es sich jedoch um unbegründete Annahmen, da dem BF keine Gelegenheit zur selbständigen Ausreise gewährt worden sei und dem Protokoll der Einvernahme nicht zu entnehmen sei, dass der BF nicht kooperationsbereit sei. Die Anwendung gelinderer Mittel werde nicht durch die Obdachlosigkeit des BF ausgeschlossen, da das gelindere Mittel der polizeilichen Meldung den Zweck verfolge, dass der BF im Rahmen dieser Meldung für die Behörde greifbar sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die Möglichkeit gehabt, dem BF Auflagen für den Durchsetzungsaufschub gem. § 71 FPG zu erteilen.Selbst bei Vorliegen von Fluchtgefahr sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anzuordnen. Die Begründung dafür sei im angefochtenen Bescheid jedoch in nicht nachvollziehbarer Weise erfolgt. Die Begründung mit der fehlenden Ausreisewilligkeit sei nicht nachvollziehbar, da sich der BF ein Ausreisezertifikat habe ausstellen lassen. Er sei daher grundsätzlich bereit, selbst auszureisen. Die belangte Behörde führe in der Begründung weiters an, dass der BF nicht bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten bzw. dass er nicht am Verfahren mitwirke. Dabei handle es sich jedoch um unbegründete Annahmen, da dem BF keine Gelegenheit zur selbständigen Ausreise gewährt worden sei und dem Protokoll der Einvernahme nicht zu entnehmen sei, dass der BF nicht kooperationsbereit sei. Die Anwendung gelinderer Mittel werde nicht durch die Obdachlosigkeit des BF ausgeschlossen, da das gelindere Mittel der polizeilichen Meldung den Zweck verfolge, dass der BF im Rahmen dieser Meldung für die Behörde greifbar sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die Möglichkeit gehabt, dem BF Auflagen für den Durchsetzungsaufschub gem. Paragraph 71, FPG zu erteilen. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF

der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF auszukommen hat, aufzuerlegen.

  1. Der BF wurde am 16.02.2018 aus der Schubhaft entlassen.
  2. Das Bundesamt legte am 16.02.2018 den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF über keinen festen Wohnsitz verfüge, keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vorliege und der BF daher für das Verfahren nicht greifbar gewesen sei. Er habe seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Er sei nicht ausgereist, da er nicht über die finanziellen Mittel dafür verfügt habe. Dem BF sei mit Parteiengehör vom 31.07.2017 mitgeteilt worden, dass die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht erfüllt seien und damit mit der Erlassung einer Ausweisung zu rechnen sei. Das bisherige Verfahren lasse keinen eindeutigen Schluss zu, dass der BF tatsächlich das österreichische Bundesgebiet verlassen hätte. Da er sich bisher nicht am Arbeitsmarkt habe integrieren können, werde seine Angabe, dass er versucht habe durch Arbeit seine Ausreise zu finanzieren, als Schutzbehauptung zur Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich gewertet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die von ihm genannte angebliche Unterkunft tatsächlich bekannt gewesen sei, da er die aktuelle Übernachtungsadresse nicht habe nennen können und auch nicht in der Nähe dieser Übernachtungsadresse aufgegriffen worden sei. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen und den BF zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen:
  4. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  5. bis I.
  6. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  7. bis römisch eins.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  9. Zur Person des BF 2.
  10. Der BF ist volljährig und rumänischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF verfügt über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen, insbesondere verfügt er über kein gültiges Reisedokument. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist in Österreich unbescholten. 2.
  11. Der BF war gesund und nahm keine Medikamente ein. 2.
  12. Der BF befand sich von 12.02.2018 bis 16.02.2018 in Schubhaft, er wurde wegen Wegfall des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen.
  13. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 3.
  14. Wann der BF nach Österreich eingereist ist, kann nicht festgestellt werden, insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass er sich seit etwa zehn Jahren in Österreich aufhält. Über eine Meldeadresse verfügte er lediglich in der Zeit von 09.08.2012 bis 07.12.2012, in diesem Zeitraum war er als obdachlos gemeldet. 3.
  15. Am 31.07.2017 wurde ein fremdenpolizeiliches Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme den BF betreffend eingeleitet. Dem BF war die Einleitung dieses Verfahren bekannt und er wurde auch nachweislich auf seine Meldeverpflichtungen hingewiesen. Er hat jedoch weder dem Bundesamt eine Zustelladresse bekannt gegeben noch eine behördliche Meldung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes vorgenommen. Der BF hat sich seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen. 3.
  16. Der BF hat selbstständig ein von der rumänischen Botschaft in Wien am 16.10.2017 ausgestelltes und bis 15.11.2017 gültiges Ersatzreisedokument erlangt. Er ist mit diesem Reisedokument nicht aus Österreich ausgereist. 3.
  17. Der BF hat in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.02.2018 jene Notunterkunft genannt, in der er sich regelmäßig aufhält. 3.
  18. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF. In Rumänien leben die Mutter und die Geschwister des BF, zu denen er regelmäßig telefonischen Kontakt hat. 3.
  19. Der BF verfügt in Österreich weder über einen eigenen gesicherten Wohnsitz noch geht er einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt über kein Einkommen und kein existenzsicherndes Vermögen.
  20. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdeninformationssystem, in einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem.
  21. Zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Unbescholtenheit des BF steht auf Grund der Auskunft aus dem Strafregister fest. Dass der BF gesund war und keine Medikamente einnahm, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Aussage in der Niederschrift vom 12.02.
  22. Der Zeitpunkt des Beginns der Schubhaft ergibt sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, dass er am 16.02.2018 aus der Schubhaft wegen Wegfall des Schubhaftgrundes entlassen worden ist ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes vom 16.02.2018 und dem übermittelten Entlassungsschein.
  23. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr Seit wann sich der BF in Österreich aufhält, kann insofern nicht festgestellt werden, als er zwar in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 12.02.2018 angegeben hat, vor etwa zehn Jahren eingereist zu sein und sich seither durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben, er jedoch im Zuge seiner Anhaltung am 31.07.2017 von einer etwa vierjährigen Aufenthaltsdauer gesprochen hat. Diese etwa vierjährige Aufenthaltsdauer im Juli 2017 entspricht in etwa auch den vorliegenden Meldedaten vom 09.08.2012 bis 07.12.2012, die sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergeben. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich auch, dass der BF über keine weiteren Eintragungen darin verfügt. Die Feststellungen zu dem am 31.07.2017 eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere dem darin befindlichen Parteiengehör. In diesem wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und er wurde darin auch auf seine Meldeverpflichtungen hingewiesen. Dass der BF dieses Parteiengehör persönlich übernommen hat, ergibt sich aus dem diesbezüglich von ihm unterfertigten Zustellnachweis. Dafür, dass der BF seiner Meldeverpflichtung gegenüber dem Bundesamt nachgekommen ist, finden sich im Akt des Bundesamtes keine Hinweise, auch im Zentralen Melderegister scheint keine Meldung des BF seit 31.07.2017 auf. Darauf gründet sich die Feststellung, dass sich der BF seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat. Die Feststellungen zum Ersatzreisedokument des BF ergeben sich aus der im Akt des Bundesamtes befindlichen Kopie dieses Dokumentes, dass der BF damit nicht ausgereist ist, steht auf Grund seiner Aussage vom 12.02.2018 sowie seinen Angaben in der Beschwerde fest. Dass der BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.02.2018 jene Notunterkunft genannt hat, an der er sich regelmäßig aufhält, ergibt sich aus dem Protokoll dieser Einvernahme. Er nannte zwar nicht die genaue Adresse, war jedoch in der Lage, zumindest die Straße zu nennen. Er gab auch an, dass sich in dieser Notunterkunft noch seine Effekten befinden. Die Feststellungen zur familiären und beruflichen Situation gründen sich ebenso auf seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.02.2018 wie die Feststellungen zum mangelnden Einkommen und zum mangelnden Vermögen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  26. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  27. Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.

  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt ist auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG vom Vorliegen der Fluchtgefahr ausgegangen.Das Bundesamt ist auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG vom Vorliegen der Fluchtgefahr ausgegangen.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung ob von Fluchtgefahr auszugehen ist zu berücksichtigen, ob sich der Fremde dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entzogen hat. Dem BF wurde nachweislich am 31.07.2017 mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - und damit zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - eingeleitet wurde. Gleichzeitig wurde er auch über seine Verpflichtung zur Mitteilung einer Abgabestelle belehrt. Der BF hat es jedoch trotzdem unterlassen, dem Bundesamt eine Zustelladresse zu nennen oder eine Meldung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 vorzunehmen. Damit hat er sich aber seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung ob von Fluchtgefahr auszugehen ist zu berücksichtigen, ob sich der Fremde dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entzogen hat. Dem BF wurde nachweislich am 31.07.2017 mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - und damit zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - eingeleitet wurde. Gleichzeitig wurde er auch über seine Verpflichtung zur Mitteilung einer Abgabestelle belehrt. Der BF hat es jedoch trotzdem unterlassen, dem Bundesamt eine Zustelladresse zu nennen oder eine Meldung nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 vorzunehmen. Damit hat er sich aber seinem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist.

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte in Österreich weder über familiäre noch über enge soziale Bindungen, er hatte kein existenzsicherndes Vermögen und verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, sodass auch dieser Tatbestand erfüllt ist.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügte in Österreich weder über familiäre noch über enge soziale Bindungen, er hatte kein existenzsicherndes Vermögen und verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, sodass auch dieser Tatbestand erfüllt ist. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass Fluchtgefahr vorliegt. 3.1.

  1. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Wann der BF nach Österreich eingereist ist, hat er im Verfahren nicht nachvollziehbar angegeben. Im Juli 2017 behauptete er, vor ca. vier Jahren eingereist zu sein, während er bei seiner Einvernahme am 12.02.2018 angegeben hat, bereits vor zehn Jahren eingereist zu sein. Über eine Meldeadresse an einem Hauptwohnsitz verfügte er nie, er war lediglich im Jahr 2012 für vier Monate als obdachlos gemeldet. Auch nach Mitteilung des Bundesamtes, dass ein fremdenbehördliches Verfahren eingeleitet wurde und der BF über seine Meldeverpflichtung bzw. seine Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Zustelladresse belehrt worden ist, hat er sich nicht nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 gemeldet und dem Bundesamt auch sonst keine Zustelladresse bekannt gegeben. Er hat sich zwar nach der Mitteilung der Einleitung eines fremdenbehördlichen Verfahrens um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der rumänischen Vertretungsbehörde bemüht, hat aber trotz Ausstellung dieses Dokumentes Österreich nicht verlassen. Das Bundesamt ist daher zu Recht sowohl von Fluchtgefahr als auch von Sicherungsbedarf ausgegangen. Die verhängte Schubhaft ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das Bundesamt Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zur Sicherung des Verfahrens als ausreichend erachtet. Der BF hat bislang kein Verhalten gesetzt, das Anlass zur Berechtigten Annahme gäbe, dass mit der Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG nicht das Auslangen gefunden hätte werden können. So hat der BF zwar trotz vorliegendem Ersatzreisedokument Österreich nicht verlassen, doch alleine die Tatsache, dass er selbstständig mit der rumänischen Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen und dort die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes erwirkt hat, zeigt, dass eine Verfahrensführung, während der sich der BF auf freiem Fuß befindet, nicht von vornherein auszuschließen war. Auch die Angaben des BF zu der von ihm regelmäßig besuchten Notschlafstelle im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt werden vom Gericht als Umstand gewertet, der die Anordnung von Schubhaft nicht erforderlich gemacht hätte. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass im Fall des BF die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung des Verfahrens ausreichend gewesen wäre.Die verhängte Schubhaft ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht als Ultima Ratio zu qualifizieren. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels vor, von welcher das Bundesamt Gebrauch machen hätte müssen. Im gegenständlichen Fall wird dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zur Sicherung des Verfahrens als ausreichend erachtet. Der BF hat bislang kein Verhalten gesetzt, das Anlass zur Berechtigten Annahme gäbe, dass mit der Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 77, FPG nicht das Auslangen gefunden hätte werden können. So hat der BF zwar trotz vorliegendem Ersatzreisedokument Österreich nicht verlassen, doch alleine die Tatsache, dass er selbstständig mit der rumänischen Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen und dort die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes erwirkt hat, zeigt, dass eine Verfahrensführung, während der sich der BF auf freiem Fuß befindet, nicht von vornherein auszuschließen war. Auch die Angaben des BF zu der von ihm regelmäßig besuchten Notschlafstelle im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt werden vom Gericht als Umstand gewertet, der die Anordnung von Schubhaft nicht erforderlich gemacht hätte. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass im Fall des BF die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Sicherung des Verfahrens ausreichend gewesen wäre. Die in § 77 Abs. 3 Z 1 bis 3 FPG vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den BF eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung des Verfahrens des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Der BF hat auch in der Vergangenheit nicht gegen vergleichbare Auflagen verstoßen, sodass hier das Gericht die Verhängung eines gelinderen Mittels für ausreichend erachtet. Insofern war den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde zu folgen.Die in Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 FPG vorgesehenen Möglichkeiten stellen einerseits für den BF eine lediglich geringfügige und wohl auch zumutbare Beschränkung dar und bieten andererseits der Behörde eine gute Möglichkeit, zur Sicherung des Verfahrens des BF durch die verhängten Maßnahmen eine engmaschige Kontrolle des BF zu organisieren. Der BF hat auch in der Vergangenheit nicht gegen vergleichbare Auflagen verstoßen, sodass hier das Gericht die Verhängung eines gelinderen Mittels für ausreichend erachtet. Insofern war den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde zu folgen. 3.1.
  2. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 12.02.2018 war daher rechtswidrig. 3.1.
  3. Zu den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde, das Bundesamt habe nicht ausreichend ermittelt ob sich der BF unrechtmäßig in Österreich aufhalte und keine Fluchtgefahr gegeben sei, wird Folgendes festgehalten: Entsprechend den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2005 sind unter dem Begriff "Fremde" im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde zu verstehen. Der rechtmäßige Aufenthalt ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung besonders zu berücksichtigen. Die Anordnung von Schubhaft gegen rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde ist damit aber grundsätzlich zulässig. Das Bundesamt hat im vorliegenden Fall den BF zu seinem bisherigen Aufenthalt befragt und dabei keine Anhaltspunkte für seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne der §§ 51ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erhoben. Im Beschwerdeverfahren konnten weitere Erhebungen dazu unterbleiben, da auf Grund des Verhaltens des BF - unabhängig davon ob sein Aufenthalt rechtmäßig war - die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Erreichung des Sicherungszweckes als ausreichend erachtet wurde.Entsprechend den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2005 sind unter dem Begriff "Fremde" im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde zu verstehen. Der rechtmäßige Aufenthalt ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung besonders zu berücksichtigen. Die Anordnung von Schubhaft gegen rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde ist damit aber grundsätzlich zulässig. Das Bundesamt hat im vorliegenden Fall den BF zu seinem bisherigen Aufenthalt befragt und dabei keine Anhaltspunkte für seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne der Paragraphen 51 f, f, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erhoben. Im Beschwerdeverfahren konnten weitere Erhebungen dazu unterbleiben, da auf Grund des Verhaltens des BF - unabhängig davon ob sein Aufenthalt rechtmäßig war - die Anordnung eines gelinderen Mittels zur Erreichung des Sicherungszweckes als ausreichend erachtet wurde. Dem Vorbringen in der Beschwerde, der BF habe gegen keine Meldeverpflichtung verstoßen, da kein fremdenbehördliches Verfahren eingeleitet worden sei, ist entgegenzuhalten, dass mit Parteiengehör vom 31.07.2017 ein derartiges Verfahren eingeleitet wurde und dem BF auch sein Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Abgabestelle bekannt gegeben wurde. Es ist daher - wie unter Pkt. 3.1.
  4. dargelegt - unter anderem auch dadurch von Fluchtgefahr auszugehen. 3.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte II., III. und IV. - Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. - Kostenersatz 3.3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W250.2186249.1.00

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