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W257 2146880-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW257 2146880-1 SpruchW257 2146880-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 19.01.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 19.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.02.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. Verfahrensgang 1.1. Der Beschwerdeführer wurde gemeinsam am 04.09.2014 mit seinem Cousin väterlicherseits XXXX am Linzer Hauptbahnhof von der Polizei angehalten und stellte am 05.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer wurde gemeinsam am 04.09.2014 mit seinem Cousin väterlicherseits römisch 40 am Linzer Hauptbahnhof von der Polizei angehalten und stellte am 05.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2. In seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.09.2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, stamme aus dem Distrikt XXXX, aus der Provinz Ghazni, sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei ledig und kinderlos.1.2. In seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.09.2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, stamme aus dem Distrikt römisch 40 , aus der Provinz Ghazni, sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei ledig und kinderlos. 1.1.1. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil in seinem Dorf eines Tages ein amerikanischer Fahrzeugkonvoi durchgefahren sei und die Taliban vermutet hätten, dass er und sein Bruder die Talibanpräsenz in dem Dorf den Amerikanern verraten hätte. Daraufhin sei es zu einem Schusswechsel zwischen den Taliban und den Amerikanern gekommen. Sein Bruder sei von den Taliban am gleichen Tag getötet worden. 1.1.2. Er habe einen Vater, eine Mutter, drei jüngere Brüder und eine Schwester. Alle würden noch in dem Heimatdorf leben. Die Schlepperkosten hätten ca 6.000 Euro betragen. 1.1.3. Er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil er genauso wie sein Bruder umgebracht werden würde. 1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 08.07.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, (in Folge: "BFA" genannt) das Geburtsdatum des Beschwerdeführers unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.05.2015 mit XXXX fest.1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 08.07.2016 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, (in Folge: "BFA" genannt) das Geburtsdatum des Beschwerdeführers unter Verweis auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 20.05.2015 mit römisch 40 fest. 1.4. Am 23.06.2015 gab der Beschwerdeführer vor dem Richter des Bezirksgerichtes Gänserndorf als Pflegschaftsgericht an, dass sein Vater von den Taliban verschleppt worden wäre. Dies wurde im späteren Verfahren nicht mehr vorgebracht. 1.5. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.07.2016 wiederholte der Beschwerdeführer im Grunde die Angaben wie er Sie vor der Polizei tätigte. Er stamme aus dem DorfXXXX, aus dem Distrikt Andar, aus der Provinz Ghazni. Es sei mit seinem Bruder zur Feldarbeit gegangen, hätte bemerkt dass ein amerikanischer Konvoi durch die Ortschaft fahre, hätte ebenso bemerkt dass die Taliban auf diesen Konvoi warten würden, sei in der Folge von einem Dolmetscher der Amerikaner gefragt worden ob sich in dieser Ortschaft Taliban aufhalten würden, sei in ein Feuergefecht zwischen den wartenden Taliban und ankommenden Amerikanern geraten, sei anschließend mit seinem Bruder nach Hause gelaufen, sei - als sein Bruder am Abend die Tür öffnete und sofort öffnen Taliban beschossen worden sei - zu seiner Tante geflohen, hätte dort zwei Tage verbracht und als dem Vater ihm Geld gesandt hätte, wäre er nach Europa geflohen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren weil er sofort von den Taliban umgebracht werden würde. 1.6. Am 30.8.2016 wurde der Beschwerdeführer von seinem Wohnort in Gänserndorf von der Polizei weggewiesen. Es wurde ebenso ein Betretungsverbot ausgesprochen. Grund war die Auseinandersetzung mit einem Mitbewohner der Unterkunft wobei dieser verletzt und in das Krankenhaus gebracht wurde. Es kam zu keiner Anklageerhebung seitens der StA. 1.7. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1.7. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Eingangs führte die Behörde die Verfahrensschritte zur Altersfeststellung aus und legte dar, warum die Behörde XXXX um ein zusammenfassendes Gutachten ersuchte. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen, war es für die Behörde zusammengefasst nicht schlüssig, weswegen der Beschwerdeführer geflohen sei. Er sei - nach seinen Schilderungen und insofern nicht überprüfbar - Zeuge einer Kampfhandlung zwischen den Taliban und den Amerikanern gewesen. Die Aggression hätte sich nicht gegen Ihn oder seinen Bruder gerichtet. Der Darstellung, dass sein Bruder am gleichen Tag im Haus der Eltern erschossen worden sei, sei für die Behörde nicht glaubhaft gewesen. Die Behörde vermeinte, dass eine Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Kabul, möglich und zumutbar wäre, weil er unter anderem die Unterstützung seiner Familie erwarten könne.Eingangs führte die Behörde die Verfahrensschritte zur Altersfeststellung aus und legte dar, warum die Behörde römisch 40 um ein zusammenfassendes Gutachten ersuchte. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen, war es für die Behörde zusammengefasst nicht schlüssig, weswegen der Beschwerdeführer geflohen sei. Er sei - nach seinen Schilderungen und insofern nicht überprüfbar - Zeuge einer Kampfhandlung zwischen den Taliban und den Amerikanern gewesen. Die Aggression hätte sich nicht gegen Ihn oder seinen Bruder gerichtet. Der Darstellung, dass sein Bruder am gleichen Tag im Haus der Eltern erschossen worden sei, sei für die Behörde nicht glaubhaft gewesen. Die Behörde vermeinte, dass eine Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Kabul, möglich und zumutbar wäre, weil er unter anderem die Unterstützung seiner Familie erwarten könne. 1.8. Gegen den abweisenden Spruchteil richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, wobei er im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte. 1.9. Zusätzlich zu den bisher vor dem BFA vorgebrachten Fluchtgründen (primäres Fluchtvorbringen) brachte er ergänzend vor, dass er wegen der Zugehörigkeit zur Minderheit der schiitischen Hazara einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt sei. 1.10. Beweise wurden aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, Einsicht in den Verwaltungsakt (OZ 1), einem Strafregisterauszug vom 06.02.2018, einer Anfrage bei der Sicherheitsbehörde erster Instanz (sh dazu oben unter Punkt 1.6; OZ 7 und OZ 10), 1.11. sowie aus den unten angeführten Länderberichten, welche am 14.12.2017 den Parteien zur Stellungnahme (OZ 8) zugesandt wurden: -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017, (Beilage 1). -Strichaufzählung UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19.April 2016, (Beilage 2) -Strichaufzählung ACCORD; Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konfliktes zwischen Kuchis und Hazara [a-9737-V2] vom 2. September 2016, (Beilage 3) Stellungnahmen seitens der Verfahrensparteien langten dazu nicht ein. 1.12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gewillkürten Rechtsvertretung ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Behörde übermittelt. 1.13. In der mündlichen Verhandlung wiederholte er im Grunde die Angaben vor der Behörde. Die Rechtsvertretung wies auf die fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hin. 1.14. In der Verhandlung wurde der Rechtsvertretung nochmals eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte seitens der Vertrauensperson - ohne einer Vollmacht des Beschwerdeführers - ein (sh dazu nächsten Punkt). 1.15. Nach dieser Verhandlung langten seitens seiner Vertrauensperson am 08.02.2018 (OZ 12), am 19.02.2018 (OZ 13) und am 21.02.2018 (OZ 14) am mehrere Stellungnahmen und Unterstützungserklärungen, sowie eine bedingte Einstellungszusage ein. Eine Vollmacht des Beschwerdeführers an diese Vertrauensperson liegt nicht vor, weswegen Sie auch nicht als Beweismittel in das Verfahren einbezogen werden können. Dessen ungeachtet zeichnet sich ein durchwegs gleichbleibendes Bild von dem Beschwerdeführer: Er ist hilfsbereit und in der Örtlichkeit XXXX gut integriert.1.15. Nach dieser Verhandlung langten seitens seiner Vertrauensperson am 08.02.2018 (OZ 12), am 19.02.2018 (OZ 13) und am 21.02.2018 (OZ 14) am mehrere Stellungnahmen und Unterstützungserklärungen, sowie eine bedingte Einstellungszusage ein. Eine Vollmacht des Beschwerdeführers an diese Vertrauensperson liegt nicht vor, weswegen Sie auch nicht als Beweismittel in das Verfahren einbezogen werden können. Dessen ungeachtet zeichnet sich ein durchwegs gleichbleibendes Bild von dem Beschwerdeführer: Er ist hilfsbereit und in der Örtlichkeit römisch 40 gut integriert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2. Feststellungen 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren. Der Beschwerdeführer ist volljährig Staatsbürger von Afghanistan. Er ist im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der gleichnamigen Provinz aufgewachsen. Er lebte bis zu seiner Ausreise in diesem Dorf, wobei er nur zwei Jahre (im Alter von 7 bis 9) die Schule besucht hat. Er arbeitete in der Landwirtschaft auf den Feldern seines Vaters. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren. Der Beschwerdeführer ist volljährig Staatsbürger von Afghanistan. Er ist im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der gleichnamigen Provinz aufgewachsen. Er lebte bis zu seiner Ausreise in diesem Dorf, wobei er nur zwei Jahre (im Alter von 7 bis 9) die Schule besucht hat. Er arbeitete in der Landwirtschaft auf den Feldern seines Vaters. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte, gemeinsam mit seinem Verwandten aus der gleichen Ortschaft, am 05.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus dem -Strichaufzählung Vater XXXX, ca 54 Jahre alt; seiner Mutter XXXX, ca 49 Jahre alt; den Brüdern XXXX, 12 Jahre; XXXX, ca. 10 Jahre; XXXX, ca 8 Jahre alt, der Schwester XXXX, ca 17 Jahre alt, weitersVater römisch 40 , ca 54 Jahre alt; seiner Mutter römisch 40 , ca 49 Jahre alt; den Brüdern römisch 40 , 12 Jahre; römisch 40 , ca. 10 Jahre; römisch 40 , ca 8 Jahre alt, der Schwester römisch 40 , ca 17 Jahre alt, weiters -Strichaufzählung einen Onkel namens XXXX väterlicherseits, welcher auch mit seiner Familie in dem Heimatdorf lebt, dessen Sohn XXXX XXXX, welcher mit ihm nach Österreich eingereist ist und in Wien lebt und einer Tante mütterlicherseits.einen Onkel namens römisch 40 väterlicherseits, welcher auch mit seiner Familie in dem Heimatdorf lebt, dessen Sohn römisch 40 römisch 40 , welcher mit ihm nach Österreich eingereist ist und in Wien lebt und einer Tante mütterlicherseits. Sowohl die Kernfamilie als auch sein Onkel arbeiten in der Landwirtschaft. Seine Familie befindet sich noch in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hatte regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Er verfügt über keine Anknüpfungspunkte in Kabul und wohnte noch nie in Kabul. Es kann nicht festgestellt werden, dass sein weiterer Bruder namens XXXX verstorben ist.Es kann nicht festgestellt werden, dass sein weiterer Bruder namens römisch 40 verstorben ist. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanzielle Unterstützung durch die Familie erfahren können. Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Episode und hat Angstzustände und Schlafstörungen. Er ist arbeitsfähig und grundsätzlich gesund. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt wurde, psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt war oder im Falle der Rückkehr verfolgt werden würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass er von den Taliban zwangsrekrutiert werden würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass er aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazaras verfolgt wurde oder im Falle der Rückführung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Cousin, XXXX XXXX, aus Afghanistan aus.Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Cousin, römisch 40 römisch 40 , aus Afghanistan aus. Der Beschwerdeführer reiste aus wirtschaftlichen Gründen aus Afghanistan aus. 2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Ghazni ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine größere Stadt wie zB nach Kabul kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 2.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am 05.09.2014 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Cousin väterlicherseits. Mit diesem ist er gemeinsam nach Österreich eingereist. Er hat zu diesen keinen persönlichen Kontakt. Der Beschwerdeführer konnte den Besuch einiger Deutschkurse vorweisen. Eine Prüfung hat er noch nicht abgeschlossen. Er ist am 23.02.2018 für die Prüfung A1 und am 06.04.2018, sowie am 07.04.2018 für die Prüfung A2 angemeldet. Er betätigt sich in seiner Freizeit sportlich (Fußball). Er lebt in XXXX, NÖ. Er ist dort gut integriert. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht war eine Vertrauensperson anwesend. Er arbeitet 12 Stunden bei einem Sozialdienst, stellte im Februar 2018 über das AMS eine Bewerbung als Tischler in einem örtlichen Unternehmen in XXXX.Er betätigt sich in seiner Freizeit sportlich (Fußball). Er lebt in römisch 40 , NÖ. Er ist dort gut integriert. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht war eine Vertrauensperson anwesend. Er arbeitet 12 Stunden bei einem Sozialdienst, stellte im Februar 2018 über das AMS eine Bewerbung als Tischler in einem örtlichen Unternehmen in römisch 40 . Er konnte sich mit dem Richter in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2018 flüssig unterhalten, dies auch seinen 4-jährigen Aufenthalt in Österreich zurückzuführen ist. Er hat keine Partnerschaft oder Sorgepflichten in Österreich. Er ist Mitglied bei Amnesty International und einem Sportverein in Wien (XXXX), den er aber wegen der Entfernung zum Wohnort derzeit nicht aufsucht. Es liegen drei Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vor (sh zu den weiteren Schreiben unter Punkt 1.15). Der Beschwerdeführer ist in XXXX gut integriert.Er konnte sich mit dem Richter in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2018 flüssig unterhalten, dies auch seinen 4-jährigen Aufenthalt in Österreich zurückzuführen ist. Er hat keine Partnerschaft oder Sorgepflichten in Österreich. Er ist Mitglied bei Amnesty International und einem Sportverein in Wien (römisch 40 ), den er aber wegen der Entfernung zum Wohnort derzeit nicht aufsucht. Es liegen drei Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vor (sh zu den weiteren Schreiben unter Punkt 1.15). Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 gut integriert. 2.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 2.5.1. UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, "[...] Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden: (

  1. i)Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und (
  2. ii)die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. [...] Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte [...] in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte [...] befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte [...] im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. [...] Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (
  3. i)Unterkunft, (
  4. ii)grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. [...]" 2.5.2. Allgemeine Lage in Afghanistan: 2.5.2.1. Auszug von der integrierten Kurzinformation vom 21.12.2017; beinhaltet im Länderinformationsblatt, Punkt 1: "Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017)."Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017)." Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).... High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)."Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017)." 2.5.2.2. Auszug aus dem Länderinformationsblatt, Punkt 3: "Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016)."Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016)." 2.5.3. Lage im Herkunftsort des Beschwerdeführers (Provinz Ghazni) 2.5.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt, Punkt 2: "Ghazni Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 39 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 952 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 140 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 155 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 4 Andere Vorfälle 2 Insgesamt 1.292 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016). Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch: ATN News 19.2.2017). Quellen: [...]" 2.5.4. Allgemeine Lage von Kabul 2.5.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt, Punkt 2 Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Quellen: [...] 2.5.5. Sicherheitslage in Kabul Sh Punkt 2.5.1. und 2.5.4 2.5.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt, KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) "High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). [...]" 2.5.6. Versorgungslage in Kabul 2.5.6.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt, Punkt 21 (Grundversorgung und Wirtschaft) Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). [...] Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). 2.5.7. Zu den Hazaras 2.5.7.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt, Punkt 16.1 Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. 2.5.7.2. Auszug aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 02.09.2016, a-9737-V2, zur Lage der Hazara: "In einem Update zur Sicherheitslage in Afghanistan vom September 2015 thematisiert die regierungsunabhängige Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) die Situation von Hazara und beschreibt Maßnahmen gegen Hazara wie folgt: ‚Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten sind verbreitet und es kommt immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äußert sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara wurden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen.' (SFH, 13. September 2015, S. 18) Der im April 2016 veröffentlichte Länderbericht des US-Außenministeriums (US Department of State, USDOS) zur Menschenrechtslage (Berichtsjahr: 2015) hält fest, dass Hazara von fortwährender, sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen seien. Laut NGOs seien Hazara-Mitglieder der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) einem stärkeren Risiko ausgesetzt, in unsicheren Gebieten eingesetzt zu werden als Nicht-Hazara-Beamte. Aus mehreren Provinzen, darunter Ghazni, Zabul und Baghlan, seien eine Reihe von Entführungen von Hazara berichtet worden. Die Entführer hätten Berichten zufolge ihre Opfer erschossen, enthauptet, Lösegeld für sie verlangt oder sie freigelassen. Im Februar 2015 hätten Aufständische 31 Hazara-Männer aus einem Bus in der Provinz Zabul entführt und im Mai 2015 19 Geiseln und im November 2015 acht weitere freigelassen. Mit Stand November 2015 seien die übrigen vier Geiseln weiterhin vermisst gewesen. ... Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) bemerkt in ihrem im Februar 2016 erschienenen Jahresbericht zum Jahr 2015, dass sie während des Jahres 2015 einen starken Anstieg bei Entführungen und Tötungen von Hazara-ZivilistInnen durch regierungsfeindliche Kräfte verzeichnet habe. So hätten regierungsfeindliche Kräfte zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 2015 mindestens 146 Mitglieder der Hazara-Gemeinde bei insgesamt 20 verschiedenen Vorfällen getötet. Mit Ausnahme eines einzigen Vorfalls hätten sich alle in ethnisch gemischten Gebieten ereignet, die sowohl von Hazara als auch von Nicht-Hazara-Gemeinden besiedelt seien, und zwar in den Provinzen Ghazni, Balch, Sari Pul, Faryab, Uruzgan, Baghlan, Wardak, Jowzjan und Ghor. UNAMA habe die Freilassung von 118 der 146 entführten Hazara bestätigen können. 13 entführte Hazara seien von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden, während zwei weitere in Geiselhaft verstorben seien. UNAMA habe den Verbleib der übrigen Geiseln nicht eruieren können. Die Motive für die Entführungen seien unter anderem Lösegelderpressung, Gefangenenaustausche, Verdacht der Mitgliedschaft bei den Afghanischen Nationalen Sicherheitskräften (ANSF) und Nichtbezahlung illegaler Steuern gewesen. In manchen Fällen seien die zugrundeliegenden Motive unbekannt gewesen. UNAMA führt folgende Beispiele für Entführungen und anschließende Tötungen von Hazara an: Am 23. Februar 2015 seien im Bezirk Shajoy der Provinz Zabul 30 Hazara-Insassen zweier öffentlicher Busse, die von Herat nach Kabul unterwegs gewesen seien, von regierungsfeindlichen Gruppen entführt worden. Drei der Entführungsopfer seien während ihrer Gefangenschaft getötet worden, während zwei offenbar aufgrund von natürlichen Ursachen verstorben seien. Zwischen Mai und August 2015 seien die übrigen Geiseln freigelassen worden, nachdem es Berichten zufolge zu einem Austausch mit einer Gruppe von Häftlingen gekommen sei. Am 13. Oktober 2015 hätten regierungsfeindliche Kräfte sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter zwei Frauen, zwei Jungen und ein Mädchen, die sich auf der Autobahn zwischen Kabul und Kandahar auf dem Weg in den Distrikt Jaghuri (Provinz Ghazni) befunden hätten, entführt. Stammesälteste hätten sich vergeblich um deren Freilassung bemüht. Die Hazara seien im Distrikt Arghandab der Provinz Zabul festgehalten worden, bis Kämpfe zwischen rivalisierenden regierungsfeindlichen Gruppen, darunter auch der Gruppe, zu denen die Entführer gehört hätten, ausgebrochen seien. Im Zeitraum von 6. bis 8. November hätten die regierungsfeindlichen Kräfte allen sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter auch den Kindern, die Kehlen durchgeschnitten. Dieser Vorfall habe Demonstrationen in der Stadt Kabul ausgelöst, bei denen mehr Schutz für die Hazara-Gemeinschaft gefordert worden sei. [...] Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, die die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich fördern soll, nennt in einem Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Jänner 2016 Beispiele von Sicherheitsvorfällen, die Hazara betreffen. Demnach seien im Februar 2015 bei zwei Vorfällen Mitglieder der Hazara Minderheit von maskierten bewaffneten Männern im Distrikt Kajran [Provinz Daykundi, Anm. ACCORD] in ihren Fahrzeugen gestoppt worden. Die Reisenden seien nach ihrem religiösen Glauben gefragt worden und 55 der Reisenden seien entführt und an unbekannte Orte gebracht worden. Laut offiziellen Quellen hätte es sich bei den Entführern um Taliban gehandelt, Augenzeugenberichte würden aber auf eine Beteiligung der Gruppe Islamischer Staat (IS) hindeuten. [...]Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, die die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich fördern soll, nennt in einem Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Jänner 2016 Beispiele von Sicherheitsvorfällen, die Hazara betreffen. Demnach seien im Februar 2015 bei zwei Vorfällen Mitglieder der Hazara Minderheit von maskierten bewaffneten Männern im Distrikt Kajran [Provinz Daykundi, Anmerkung ACCORD] in ihren Fahrzeugen gestoppt worden. Die Reisenden seien nach ihrem religiösen Glauben gefragt worden und 55 der Reisenden seien entführt und an unbekannte Orte gebracht worden. Laut offiziellen Quellen hätte es sich bei den Entführern um Taliban gehandelt, Augenzeugenberichte würden aber auf eine Beteiligung der Gruppe Islamischer Staat (IS) hindeuten. [...] Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) erwähnt in ihrem World Report vom Jänner 2016, dass es im Jahr 2015 einen Anstieg von Entführungen und Geiselnahmen von ZivilistInnen durch aufständische Gruppen gegeben habe, darunter auch die zwei Vorfälle in der Provinz Zabul, nämlich die Entführung und Tötung von 7 ZivilistInnen am 9. November und die Entführung von 31 Businsassen am 23 Februar, von denen 19 wieder freigelassen worden seien. In beiden Fällen seien die Opfer offenbar wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara ins Visier genommen worden. [...] Der in Prag ansässige, vom US-Kongress finanzierte Radiosender Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im August 2015, dass vier Männer, die in der Woche zuvor entführt worden seien, im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni erschossen aufgefunden worden seien. Bei drei der Toten handle es sich um Hazara, bei dem Vierten um einen Paschtunen. Bei einem weiteren Vorfall im August seien mindestens acht weitere Hazara auf dem Weg in die Stadt Ghazni entführt worden. Im Februar seien 30 Hazara in der Provinz Zabul, im Süden von Ghazni, entführt worden. 19 seien im Mai wieder freigelassen worden, zwei seien getötet worden, und neun seien noch als vermisst gemeldet. Im Juli seien 11 Hazara im Norden der Provinz Baghlan entführt worden. [...] Die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) berichtet im September 2015, dass Bewaffnete im Distrikt Zari der größtenteils ruhigen Provinz Balch 13 männliche Hazara erschossen hätten, nachdem sie zwei Fahrzeuge aufgehalten und die Insassen gezwungen hätten, auszusteigen. [...] Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im November 2015 über die Entführung von mindestens sieben Hazara durch die Taliban, nachdem es zu einem lokalen Streit um Schafe gekommen sei. Die Taliban hätten drei Busse in der Provinz Zabul aufgehalten und zunächst 17 Geiseln genommen und neun von ihnen wieder freigelassen. Ein örtlicher Taliban-Anführer habe die Entführungen mit der Begründung angeordnet, dass Hazara Schafe gestohlen hätten. [...] In einer Pressemitteilung vom November 2015 schreibt die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) über Proteste in der afghanischen Hauptstadt Kabul am 11. November 2015 aufgrund einer Reihe von ethnisch motivierten Tötungen. Die Pressemitteilung berichtet über die Entführung und anschließende Tötung von sieben Hazara, darunter auch zwei Mädchen, am 9. November in der Provinz Zabul. Es habe sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt. Weiters wird beschrieben, dass sich die Sicherheitslage im Berichtsjahr 2015 in vielen Gebieten Afghanistans verschlechtert, die Gewalt gegen Zivilisten zugenommen habe und dass es zu internen Machtkämpfen zwischen rivalisierenden Fraktionen innerhalb der Taliban gekommen sei. HRW berichtet, dass eine der größten Splitterfraktionen der Taliban von Mullah Abdul Manan Niazi angeführt werde, welcher zur Zeit des Massakers an tausenden von Hazara in Mazar-e-Sharif 1998 Taliban-Gouverneur in der Provinz Balch gewesen sei. Diese Gruppe werde Berichten zufolge vom Islamischen Staat (IS) unterstützt und sei in dem Gebiet in der Provinz Zabul aktiv, in dem die sieben Hazara getötet worden seien. Wenngleich alle Zivilisten in Konfliktgebieten gefährdet seien, würden die Tötungen in Zabul die besondere Gefährdung aufzeigen, mit denen Hazara konfrontiert seien. In den vergangenen zwei Jahren seien bei einer Reihe von Vorfällen Hazara-Buspassagiere von anderen Insassen ausgesondert und entführt und in manchen Fällen getötet worden. [...] BBC Monitoring schreibt in der Zusammenfassung eines Berichts der in Pakistan ansässigen privaten Nachrichtenagentur Afghan Islamic Press News Agency im März 2016, dass in der nördlichen Provinz Sar-e Pol 11 Hazara entführt worden seien. Laut des Polizeichefs der Polizeizentrale von Sar-e Pol, seien die 11 Hazara aufgrund ihrer Ethnizität von den Taliban entführt worden. Es handle sich bei den Entführten um Zivilisten, die nicht für die Regierung arbeiten würden. Die Taliban hätten sich noch nicht zu dem Vorfall geäußert. In der Vergangenheit seien einige ethnische Hazara in Zabol, Ghazi und anderen Provinzen entführt worden. Manche seien freigelassen, andere seien getötet worden. [...] Im Juni 2016 berichtet die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP), dass Bewaffnete im Bezirk Santscharak der Provinz Sar-e-Pul mindestens 17 reisende Hazara, bei denen es sich allesamt um Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung gebracht werden könnten, handle, aus ihren zivilen Fahrzeugen gezerrt und in ein entlegenes Gebiet gebracht hätten, das sich unter Taliban-Kontrolle befinde. Laut dem ortsansässigen Gouverneur seien die Dorfältesten gebeten worden mit den Taliban über die Freilassung der Entführten zu verhandeln. [...] Zwei Tage später berichtet Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass die 17 oben erwähnten, von den Taliban entführten Hazara freigelassen worden seien. Der Vorfall in der Provinz Sar-e-Pul sei Teil einer Serie von Angriffen auf zivile Fahrzeuge gewesen. Die Taliban hätten sich nicht zu dem Vorfall geäußert. In den letzten Monaten habe es einen Anstieg der Gewalt gegen Hazara in Form einer Reihe von Entführungen und Tötungen gegeben. In einem der letzten Vorfälle hätten die Taliban 10 Busreisende getötet, viele davon seinen summarisch hingerichtet worden, und ein Dutzend andere seien im Norden der Provinz Kunduz entführt worden. Laut dem Provinz-Gouverneur hätten die Dorfältesten und die ortsansässigen Bewohner die sichere Befreiung der Geiseln, bei denen es sich um Zivilisten handelte, ausgehandelt. [...] In einem Statement vom Juni 2016 äußert sich die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) besorgt über den Anstieg von Entführungen, Geiselnahmen sowie summarischen Hinrichtungen und berichtet von einer bewaffneten Entführung von 25 ZivilistInnen, bei denen es sich Berichten zufolge allesamt um Hazara gehandelt habe. Die Entführten seien in zwei Fahrzeugen im Bezirk Balkh Ab, der nördlichen Provinz Saripul (Sar-e-Pul), unterwegs gewesen. Während vier Frauen und ein älterer Herr wieder freigelassen worden seien, sei der Verbleib der 20 Anderen nicht bekannt. [...] Im Juli 2016 beschreibt die deutsche Tageszeitung (Taz) einen Anschlag der Gruppe Islamischer Staat (IS) während einer Demonstration von Hazara in der Stadt Kabul, bei dem mindestens 80 Personen ums Leben gekommen seien: ‚Die Zahl der Todesopfer bei einem Anschlag auf friedliche Demonstranten in der afghanischen Hauptstadt Kabul ist auf mindestens 80 gestiegen. Außerdem seien bei dem Bombenanschlag am Samstag 231 Menschen verletzt worden, teilte das afghanische Innenministerium mit. Nach vorläufigen Informationen sei die Tat von drei Selbstmordattentätern begangen worden. ‚Der dritte Angreifer wurde von Sicherheitskräften niedergeschossen', hieß es weiter. [...] Tausende Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara hatten in der afghanischen Hauptstadt für den Bau einer Stromtrasse in der vernachlässigten Region Bamijan demonstriert, als inmitten der Menschenmenge mindestens ein Sprengsatz detonierte. Ein AFP-Fotograf sah am Tatort dutzende zum Teil völlig zerfetzte Leichen. Krankenwagen hatten Schwierigkeiten, zum Explosionsort zu gelangen, weil die Behörden Straßenkreuzungen blockiert hatten, um zu verhindern, dass die Demonstranten zum Präsidentenpalast marschieren. Zu der Tat bekannte sich die Dschihadistenorganisation Islamischer Staat (IS). Die radikalislamischen Taliban, die derzeit ihre Sommeroffensive gegen die afghanischen Sicherheitsbehörden führen, wiesen jegliche Beteiligung an dem Anschlag zurück." (Taz, 23. Juli 2016) In einem weiteren Artikel vom Juli 2016, geht die Taz auf die Motive für den oben beschriebenen Anschlag ein: ‚Der IS-Anschlag auf die Friedensdemo in Kabul mit mindestens 80 Toten hatte militärisch keinen Sinn. Ziel war eine schiitische Minderheit. Es gibt kaum Zweifel daran, dass der schwere Anschlag am Sonnabend in Kabul vom örtlichen Ableger des Islamischen Staates (IS) durchgeführt worden ist. Die Handschrift des Anschlags spricht eindeutig dafür: Es ist ein skrupelloser Akt ohne jeglichen militärischen Sinn: gegen den friedlichen, von Zivilisten getragenen Protest der schiitischen Hazara-Minderheit und gegen die schiitische Minderheit insgesamt gerichtet, die vom IS und seinen Geistesgenossen nicht als ‚richtige' Muslime angesehen werden.' (Taz, 25. Juli 2016) [...]" 2.5.8. Medizinische Versorgung in Afghanistan 2.5.8.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt, Punkt 22: "Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 9.2016). Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vgl. auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016).Im regionalen Vergleich fällt die medizinische Versorgung weiterhin drastisch zurück (AA 9.2016). Dennoch hat das afghanische Gesundheitssystem in der letzten Dekade ansehnliche Fortschritte gemacht (The World Bank Group 10.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Dies aufgrund einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel (The World Bank Group 10.2016). Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 9.2016). Erhebliche Fortschritte der letzten Dekade sind: Die Mütter- und Kindersterblichkeitsrate hat sich signifikant reduziert; die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 55 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf 45. Die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken (WB 2.11.2016). Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten verbesserte sich von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2.11.2016). Bei 34% der Geburten war ausgebildetes Gesundheitspersonal anwesend. Schätzungen der UN Population Division zufolge, verwenden 23% der Frauen in gebärfähigem Alter moderne Methoden der Empfängnisverhütung (USDOS 13.4.2016). [...]" Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden 3. Beweiswürdigung: 3.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Punkt 2.1) 3.1.1. Zu seinen Namen: Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde, in der eingebrachten Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 3.1.2. Zu sein Geburtsdatum: Nachdem der Beschwerdeführer bei der Polizei angab erst 14 Jahre alt zu sein und daher vorerst als Minderjährig galt, war der gesetzliche Vertreter die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Gänerndorf. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf übertrug diese Vollmacht an XXXX des Vereins "Verein.menschen.leben", 2500 Baden. Am 20.5.2016 erstellte der Gutachter XXXX einen Befund wonach der Beschwerdeführer Untersuchungszeitpunkt im Jahre 2015 ein Mindestalter von 17,5 Jahren hätte. Mit Verfahrensanordnung vom 08.07.2016 wurde somit festgestellt dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde und somit volljährig ist. Die gesetzliche Vertretung, welche XXXX für die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ausübte, erlosch. Am 11.07.2016 bevollmächtige der nun eigenberechtigte Beschwerdeführer XXXXzur Akteneinsicht. Am 15.07.2016 legte XXXX ohne Bevollmächtigung eine Stellungnahme, sowie Nachweise der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers vor. In dieser Stellungnahme wurde die Altersfeststellung von XXXX in Zweifel gezogen, weil ein nachträglich eingeholtes Gutachten von dem Ludwig Boltzmann Institut in Graz nicht zum Verfahren zugezogen wurde. Die Behörde legte bereits am 10.6.2016 einen Aktenvermerk an, indem die Vorgehensweise begründet wurde. Die Vorgehensweise ist für das Gericht nachvollziehbar, im Übrigen es auch mittlerweile bei Annahme des seitens XXXX angenommenen Geburtsdatum des Beschwerdeführers, der 01.01.2000, bei ihm die Volljährigkeit eingetreten.3.1.2. Zu sein Geburtsdatum: Nachdem der Beschwerdeführer bei der Polizei angab erst 14 Jahre alt zu sein und daher vorerst als Minderjährig galt, war der gesetzliche Vertreter die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Gänerndorf. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf übertrug diese Vollmacht an römisch 40 des Vereins "Verein.menschen.leben", 2500 Baden. Am 20.5.2016 erstellte der Gutachter römisch 40 einen Befund wonach der Beschwerdeführer Untersuchungszeitpunkt im Jahre 2015 ein Mindestalter von 17,5 Jahren hätte. Mit Verfahrensanordnung vom 08.07.2016 wurde somit festgestellt dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren wurde und somit volljährig ist. Die gesetzliche Vertretung, welche römisch 40 für die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ausübte, erlosch. Am 11.07.2016 bevollmächtige der nun eigenberechtigte Beschwerdeführer XXXXzur Akteneinsicht. Am 15.07.2016 legte römisch 40 ohne Bevollmächtigung eine Stellungnahme, sowie Nachweise der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers vor. In dieser Stellungnahme wurde die Altersfeststellung von römisch 40 in Zweifel gezogen, weil ein nachträglich eingeholtes Gutachten von dem Ludwig Boltzmann Institut in Graz nicht zum Verfahren zugezogen wurde. Die Behörde legte bereits am 10.6.2016 einen Aktenvermerk an, indem die Vorgehensweise begründet wurde. Die Vorgehensweise ist für das Gericht nachvollziehbar, im Übrigen es auch mittlerweile bei Annahme des seitens römisch 40 angenommenen Geburtsdatum des Beschwerdeführers, der 01.01.2000, bei ihm die Volljährigkeit eingetreten. 3.1.3. Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers beruht somit für das Gericht auf dem nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.05.2015 und der Vorgehensweise der Behörde, ersichtlich auf AS 223 der OZ 1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Er brachte vor, dass er der Volksgruppe der Bayat angehöre. Der Dolmetscher erklärte bei der Behörde, dass dies ein Unterstamm der Hazara sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht bracht er selbst ebenso vor, dass dies ein Unterstamm von den Hazaras ist. Er wird daher für dieses Verfahren den Hazaras zugeordnet, zudem in der Beschwerde auf die Lage der Hazaras vorgewiesen wird. 3.1.4. Zu seinem Herkunftsort: Der Beschwerdeführer gab vor der Polizei an dass er aus XXXX aus der Provinz Ghazni stamme. Vor der Behörde bracht er hervor, dass er aus der Ortschaft XXXX, aus dem Distrikt Andar, aus der Provinz Ghazni stamme.3.1.4. Zu seinem Herkunftsort: Der Beschwerdeführer gab vor der Polizei an dass er aus römisch 40 aus der Provinz Ghazni stamme. Vor der Behörde bracht er hervor, dass er aus der Ortschaft römisch 40 , aus dem Distrikt Andar, aus der Provinz Ghazni stamme. 3.1.5. Das Gericht nahm Einsicht in die vorliegenden digitalen Karten der OCHA (District Atlas, April 2014). Es konnte eine Ortschaft mit dem Namen XXXX gefunden werden. Dieses liegt jedoch nicht in dem Distrikt Andar, sondern im Distrikt Ghazni in der gleichnamigen Provinz Ghazni. Ein Ausschnitt davon wurde den Parteien zugesandt. Eine Stellungnahme langte hierzu nicht ein. Der gleiche Ausschnitt wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgehalten. Er brachte vor, dass nach seiner Auffassung sich das Dorf im Distrikt Angar befände. Aufgrund der eindeutigen Karten und der Nähe der Ortschaft zur Grenze zu dem Distrikt Ghazni, wurde entscheiden, dass sich Dorf dem Distrikt Ghazni befindet.3.1.5. Das Gericht nahm Einsicht in die vorliegenden digitalen Karten der OCHA (District Atlas, April 2014). Es konnte eine Ortschaft mit dem Namen römisch 40 gefunden werden. Dieses liegt jedoch nicht in dem Distrikt Andar, sondern im Distrikt Ghazni in der gleichnamigen Provinz Ghazni. Ein Ausschnitt davon wurde den Parteien zugesandt. Eine Stellungnahme langte hierzu nicht ein. Der gleiche Ausschnitt wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgehalten. Er brachte vor, dass nach seiner Auffassung sich das Dorf im Distrikt Angar befände. Aufgrund der eindeutigen Karten und der Nähe der Ortschaft zur Grenze zu dem Distrikt Ghazni, wurde entscheiden, dass sich Dorf dem Distrikt Ghazni befindet. 3.1.6. Zu seinem Lebenslauf, Familienstand, zu seiner wirtschaftlichen Situation: Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinen Aufenthaltsorten, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seiner Einreise nach Österreich sowie seiner Fluchtroute waren im Wesentlichen - soweit dies angesichts des fehlenden Bildungshintergrundes gefordert werden kann - gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. 3.1.7. Zum Aufenthalt seiner Familie und zur Unterstützungsmöglichkeit des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte vor der Behörde, am 29.07.2016 vor, dass sich die Familie nach wie vor im Heimatdorf befände. Vor dem Gericht am 08.02.2018 brachte er dagegen vor, dass die ganze Familie in den Iran gezogen sei. Als Grund gab er an, dass sie wegen ihm belästigt worden wären (Seite 7 der Niederschrift). Weiter befragt brachte er vor, dass die Taliban angeblich zwei- bis dreimal bei seiner Familie gewesen wären. Die Bedrohung durch die Taliban wäre nach seiner Schilderung 2014 gewesen. Vor dem Gericht brachte er vor, dass die Familie im Juni 2017 in den Iran verzogen sei. Das sind drei Jahre nach dem von ihm geschilderten Vorfall mit den Taliban. Dabei handelt es sich bei seiner Familie um Landwirte mit vier Kindern. Befragt, was mit der Landwirtschaft passiert sei, vermeinte er es nicht zu wissen; sein Vater hätte alles zurückgelassen. Er stünde jedoch regemäßig mit Ihnen in Kontakt. Das ist aus mehreren Gründen nicht glaubhaft: (
  5. i)Ein Landwirt wird wohl seinen Sohn erklären, was mit den Grundstücken passiert ist, die er in Afghanistan zurückgelassen hat. (
  6. ii)Wenn man bedroht werden würde, dann flüchtet man nicht drei Jahre nach der Bedrohung, wobei im gegenständlichen Fall nur von einer "Belästigung" gesprochen wird. Es ist nicht denkbar, nach zwei- oder dreimalige "Belästigung" abzuwarten und dann zwei oder drei Jahre danach zu flüchten. Damit besteht zwischen der Belästigung und dem Wegzug vom Dorf kein sinnlogischer Zusammenhang. Im Übrigen - wie unten festgehalten - bestand keine Bedrohung gegen den Beschwerdeführer. Es ist somit auch von keiner Bedrohung, oder Belästigung gegenüber der Familie auszugehen, die der Beschwerdeführer von seiner persönlichen Bedrohung ableitet ("Dann waren sie bei meiner Familie und haben sie belästigt. Sie waren auf der Suche nach mir," so auf Seite 7 der gerichtlichen Niederschrift). Seine ganze Familie befindet sich daher noch in dem Heimatdorf. 3.1.8. Die Feststellung, dass die Familie ihn im Falle der Rückkehr nach Kabul unterstützen könne ergibt sich daraus: Wie aus einen Zugriff unter https://www.aib.af/ am 12.02.2018 durch das Gericht ersichtlich ist, bietet die "Afghanistan International Bank" alle Varianten des Bankwesens inklusive Online Banking an. Neben der "Afghanistan International Bank" sind mit der "New Kabul Bank" auch weitere Banken in Afghanistan tätig und Geldüberweisungen aus dem Ausland und innerhalb von Afghanistan möglich. Die AZIZ Bank, die zweitgrößte Bank bietet weltweiten Bargeldtransfer an. Es ist somit ein Geldtransfer grundsätzlich möglich. Die Familie lebt nach wie vor von der Landwirtschaft und hat dadurch ein Einkommen, das sie auch teilweise dem rückkehrenden Beschwerdeführer zusenden kann. Er selbst brachte vor, dass es der Familie finanziell "mittelmäßig" geht (Seite 7 des Bescheides). Aus diesem Grund geht das Gericht davon aus, dass es den Familienangehörigen möglich wäre, den Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Kabul auch aus der Heimatprovinz finanziell zu unterstützen. 3.1.9. Zu dem Treffen mit seinem Cousin in der Türkei: Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er alleine aus Afghanistan geflohen sei und erst in der Türkei aus Zufall seinen Cousin traf. Wörtlich brachte er vor, "das war wie Zufall, als ich ihn traf" (Seite 13 der mündlichen Verhandlung). Dem ist kein Glauben zu schenken. Bei Millionen von Flüchtlingen ist es mit den logischen Denkgesetzen nicht vereinbar, dass man getrennt vom Cousin, bei dem man vorher Unterschlupf fand, aus Afghanistan nach Europa flüchtet und ihn dann zufällig in der Türkei wiederfindet. Selbst wenn das der Fall sein sollte, dann ist es mit den logischen Denkgesetzen zu vereinbaren, dass man es aus freien Stücken erzählt und nicht erst bei einer Aufforderung durch den Richter. Der Beschwerdeführer fand laut seinen Aussagen nach seiner Flucht Unterschlupf bei seiner Tante - mit dem besagten Cousin -, flüchtete dann Europa, traf diesen Cousin zufällig in der Türkei und auf die Frage, ob auch dieser Cousin verfolgt werde, würde er das nicht wissen. Es ist nicht denkbar, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Cousin nicht über die Fluchtgeschichte des Cousins unterhielt, wenn er ihn schon zufällig in der Türkei getroffen hat. Dieser Teil seines Fluchtvorbringens ist daher nicht nachvollziehbar. Vielmehr gelangt das Gericht zur Auffassung, dass er gemeinsam mit seinem Cousin aus Afghanistan flüchtete. 3.1.10. Zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer abgesehen von posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Episode, Angstzustände und Schlafstörungen, grundsätzlich gesund ist und an keinen relevanten medizinischen Beschwerden leidet, konnte aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Er erwähnte zwar, dass er krank sei, doch steht dieser Aussage kein dauerhaftes Krankheitsbild entgegen. Die erwähnten Belastungsstörungen ergeben sich aus der Beilage A1 der Niederschrift vom 08.02.2018 (XXXX vom 19.01.2018 und einer Bestätigung der XXXX vom 22.01.2018, dass er an unter einer traumapsychologischen Betreuung steht). Diese Störungen hindern den Beschwerdeführer jedoch nicht, an dem Berufsleben teilzunehmen. Dies bewies er selbst, indem er sich aus eigenem Antrieb für eine Tischlerlehre beworben hat. Zudem arbeitet er laut einer Bestätigung bereits 12 Stunden in der Woche bei einem Sozialverein.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer abgesehen von posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Episode, Angstzustände und Schlafstörungen, grundsätzlich gesund ist und an keinen relevanten medizinischen Beschwerden leidet, konnte aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Er erwähnte zwar, dass er krank sei, doch steht dieser Aussage kein dauerhaftes Krankheitsbild entgegen. Die erwähnten Belastungsstörungen ergeben sich aus der Beilage A1 der Niederschrift vom 08.02.2018 (römisch 40 vom 19.01.2018 und einer Bestätigung der römisch 40 vom 22.01.2018, dass er an unter einer traumapsychologischen Betreuung steht). Diese Störungen hindern den Beschwerdeführer jedoch nicht, an dem Berufsleben teilzunehmen. Dies bewies er selbst, indem er sich aus eigenem Antrieb für eine Tischlerlehre beworben hat. Zudem arbeitet er laut einer Bestätigung bereits 12 Stunden in der Woche bei einem Sozialverein. Er brachte nicht vor, dass er wegen seiner Krankheit verfolgt werden würde oder nicht behandelt werden könnte. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 3.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (Punkt 2.2) 3.2.1. Allgemeines zur Glaubwürdigkeit: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. In diesem Zusammenhang ist der - unmittelbar anzuwendende - Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist der - unmittelbar anzuwendende - Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich: "Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1)-
(4)[ ]
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
  1. a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
  2. b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
  3. c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
  4. d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
  5. e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 3.2.2. Zu seinem primären Fluchtgrund: 3.2.3. Er brachte Folgendes vor: Es sei eines Tages mit seinem Bruder zur Feldarbeit gegangen. Dabei hätten sie in seiner Ortschaft auf einer Straße zwei Taliban gesehen. Sie hätten sich hinter einem Baum versteckt. Sie gingen bei ihnen vorbei und als sie ca 400 Meter weiter gegangen seien, wären Ihnen die Amerikaner entgegen gekommen. Sie wären in einem Fahrzeugkonvoi in Schrittgeschwindigkeit gefahren. Ein Dolmetscher hätte Sie gefragt, ob hier Taliban leben würden. Daraufhin hätte sein Bruder ihm zu verstehen gegeben, dass er die Taliban nicht verraten solle. Dann seine schon Schüsse seitens der Taliban gefallen. Sie seien nach Hause geflüchtet. Am Abend, so gegen 21.00, seien die Taliban zu Ihnen nach Hause gekommen. Sein Bruder habe die Tür geöffnet und hätte die Taliban sofort das Feuer eröffnet und den Bruder erschossen. Sein Bruder hätte noch zu ihm gesagt, "XXXX, lauf weg!". Er sei über die Terrasse auf die Felder und zu seiner Tante geflohen und hätte sich dort versteckt. Zwei Tage später hätte er Afghanistan in Richtung Iran verlassen. 3.2.4. Die Behörde schenkte diesem Fluchtvorbringen keinen glauben. 3.2.5. In der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die unrichtige Beweiswürdigung. 3.2.6. Vor dem Gericht wiederholte der Beschwerdeführer im Grund die Aussage (Seite 9 der gerichtlichen Niederschrift). 3.2.7. Das Gericht erkennt ebenso, dass dem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann und gründet dies auf folgende Punkte: Es ist wenig bis kaum glaubhaft, dass ein amerikanischer Konvoi durch eine unsichere Ortschaft durchfährt, ohne dass sich alle Soldaten innerhalb des schusssicheren Fahrzeugs befinden. Ein amerikanischer Konvoi wird wohl kaum auf die Aussagen von zwei Jugendlichen vertrauen, ob sich in der Ortschaft Taliban befänden und zudem die beiden Jugendlichen in Gefahr bringen. Der Beschwerdeführer kann eine Entfernung in Meter gut abschätzen (sh gerichtliches Protokoll, Seite 11). Lt seinen Angaben lag bei dem Schusswechsel beinahe ein halber Kilometer (400 Meter) zwischen den Taliban und den Amerikanern. Für solch eine Entfernung bedarf es nach notorischem Amtswissen ein Scharfschützengewehr um einen gezielten Schuss abgeben zu können (Der Richter war 14 Jahre lang bei der Gendarmerie Waffenträger). Mit einer von den Taliban üblicherweise verwendenden Kalaschnikow, welche mit Kieme und Korn ausgestattet sind, kann der Schuss entweder eine Warnung gewesen sein oder als reiner Zufallstreffer in Richtung der Amerikaner abgefeuert worden sein. Die Einsatzweite der AK-47 ist üblicherweise 300 bis 400 Meter. Jedenfalls konnten die Taliban auf solch einer Entfernung die Warnung des Bruders des Beschwerdeführers (sh Seite 11 der gerichtlichen Niederschrift) nicht wahrnehmen (Der Bruder legte einen Finger auf den Mund und führte einen Zischlaut aus). Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass die Taliban wohl auch dann geschossen hätten, falls er und sein Bruder nicht zufällig vorbeigekommen wären (Seite 11 der gerichtlichen Niederschrift). Es besteht somit kein Zusammenhang zwischen den beiden Brüdern und der Schussabgabe. Damit steht auch fest, dass die Taliban - bei Wahrunterstellung dass dieser Schusswechsel tatsächlich stattfand, das wie beschrieben angezweifelt wird - den beiden Brüdern auch nichts unterstellen konnten und somit auch nicht einer Gewalt ausgesetzt waren. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass sein Bruder ihm noch gesagt hätte, dass er weglaufen soll. Dies, nachdem er erschossen worden wäre. Darauf befragt gab er an, dass der Schuss und die Stimme gleichzeitig fielen. Das ist kaum glaubhaft und nicht nachzuvollziehen. Ebenso wenig, dass sich der Beschwerdeführer nur 6 Meter von seinem Bruder, welcher erschossen wurde, entfernt befand. Dies falls hätte er wohl seinen Bruder gehört, jedoch wäre er nicht - wie von ihm beschrieben - im ersten Stock im Wohnhaus gewesen, wie er vorbrachte. Wäre er weiter weg gestanden, also im ersten Stock und hätte von dort flüchten können, hätte er wiederrum seinen Bruder nicht gehört, dass er fliehen solle. Beides ist nicht vereinbar. Entweder er hätte ihn gehört und befand sich tatsächlich 6 Meter entfern, oder er wäre weiter weg gestanden und hätte leicht flüchten können. Es ist auch kaum glaubhaft, dass sein Bruder nach dem Schuss noch etwas sagen hätte können. Darauf angesprochen brachte er vor, dass beides gleichzeitig war, was noch viel weniger glaubhaft ist. Auf den Widerspruch aufmerksam geworden, brachte er nach einer Pause vor dem Gericht von selbst vor, dass es 6 Meter waren, jedoch nur Luftlinie. Damit wird der Widerspruch allerdings auch nicht aufgelöst. Dass er einer Blutfehde ausgesetzt ist, so wie es in der Beschwerde vorgebracht wurde, kann nicht nachvollzogen werden, zudem es seiner Aussagen keine Hinweise dazu gibt. Zu einer Solchen Fehde bedarf es einen familiären Ausgangspunkt, der nicht vorgebracht wurde. Es gab somit keinen Schusswechsel zwischen den Amerikanern und den Taliban. Selbst wenn, dann wurde sein Bruder nicht getötet und es besteht gegen den Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr. Aus diesem Grund musste die Feststellung getroffen werden, dass er, gemeinsam mit seinem Cousin, Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verließ. 3.2.8. Zu seinen nachträglich vorgebrachten Fluchtgründen der Zwangsrekrutierung: In der Beschwerde brachte er vor, dass er im Falle der Rückkehr zwangsrekrutiert werden würde. Dies wurde seitens der damaligen Rechtsvertreterin vorgebracht. Dies wird jedoch in keiner Weise von der freien Erzählung des Beschwerdeführers in den Einvernahmen erwähnt. Die erwähnte Zwangsrekrutierung stützt sich auch auf allgemeine Aussagen und wurde nicht substantiiert. Erst als der Richte dem Beschwerdeführer darauf ansprach, meinte er, dass er im Falle der Rückkehr auch zwangsrekrutiert werden würde und brachte ebenso allgemeine Aussage vor. Dieses Vorbringen ist in keiner Weise und durch keinen Sachverhalt konstruktiv vorgebracht. Zudem widerspricht es das generelle Vorbringen, denn wenn die Taliban ihn verfolgen und wie seinen Bruder töten würden, würden die Taliban ihn wohl kaum gleichzeitig für die eigene Sache rekrutieren wollen. 3.2.9. Zu seinen nachträglich vorgebrachten Fluchtgründen der Gruppenverfolgung: In der Beschwerde brachte er vor, dass er wegen der Zugehörigkeit zu den Hazaras verfolgt werden würde. Dabei stützen sich seine und auch die Angaben in der Beschwerde auf allgemeine Aussagen. Er selbst wurde, weil er Hazara ist, nicht konkret verfolgt. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz XXXX groß geworden und lebte bis zur der Flucht in dieser Region, südlich der gleichnamigen Hauptstadt XXXX. In dem vom Gericht eingebrachten Länderberichten von ACCORD, sh Punkt 2.5.7, welcher auch zugleich in der Beschwerde eingebracht wurde (Seite 8 der Beschwerde) wird die Situation der Hazaras mit Kenntnisstand 02.09.2016 beschrieben. Dieser Bericht wurde eingebracht, weil er - im Lichte des Erk des VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171 - ein genaueres Bild der Hazaras in Ghazni darlegt. Hier ist allerdings festzuhalten, dass durch das Länderinformationsblatt vom 02.03.2017 (Punkt 2.5.7, Punkt 16.1. aus dem Länderinformationsblatt) ein aktuelleres Bild gezeichnet wird. Das Gericht versuchte anhand der vorliegenden Quellen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, ACCORD Anfragebeantwortung, Quellen in der Beschwerde, aktuelle Internetrecherche) speziell auf die Hazaras in Ghazni einzugehen und kommt zu folgendem Ergebnis:Der Beschwerdeführer ist in der Provinz römisch 40 groß geworden und lebte bis zur der Flucht in dieser Region, südlich der gleichnamigen Hauptstadt römisch 40 . In dem vom Gericht eingebrachten Länderberichten von ACCORD, sh Punkt 2.5.7, welcher auch zugleich in der Beschwerde eingebracht wurde (Seite 8 der Beschwerde) wird die Situation der Hazaras mit Kenntnisstand 02.09.2016 beschrieben. Dieser Bericht wurde eingebracht, weil er - im Lichte des Erk des VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171 - ein genaueres Bild der Hazaras in Ghazni darlegt. Hier ist allerdings festzuhalten, dass durch das Länderinformationsblatt vom 02.03.2017 (Punkt 2.5.7, Punkt 16.1. aus dem Länderinformationsblatt) ein aktuelleres Bild gezeichnet wird. Das Gericht versuchte anhand der vorliegenden Quellen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, ACCORD Anfragebeantwortung, Quellen in der Beschwerde, aktuelle Internetrecherche) speziell auf die Hazaras in Ghazni einzugehen und kommt zu folgendem Ergebnis: -Strichaufzählung Die ACCORD Anfragebeantwortung geht von einem starken Risiko aus und bezieht sich dabei auf das Jahr 2015. Folgende Daten werden genannt: (
  6. i)13.10.2015 - Entführung in Ghazni; (
  7. ii)August und Mai 2015 - einige Entführungen und Tote in Ghazni -Strichaufzählung Die in der Beschwerde eingebrachten Quellen sind älteren Datums oder allgemein gehaltene Berichte (zB Sept 2015), -Strichaufzählung Im Länderinformationsblatt ist ersichtlich, dass sich allgemein die Lage der Hazaras verbessert hat -Strichaufzählung Im Länderinformationsblatt vom 02.03.2017 ist ersichtlich, dass - im Gegensatz zum Jahr 2015 - im Jahr 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni zu verzeichnen waren. -Strichaufzählung Letzter Eintrag in den online-Medien zu Ghazni: Mindestens 25 aufständische Taliban sind getötet worden. https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/25-taliban-insurgents-killed-ghazni-operation (Zugriff am 22.02.2018) Die Lage hat sich seit dem Jahr 2015 deutlich verbessert zudem militärische Operationen zur Beseitigungen der Taliban gezielt vorgenommen werden. Das Gericht gelangt daher zur Überzeugung, dass die Hazaras generell in Ghazni nicht verfolgt werden. 3.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat (Punkt 2.3) Die Feststellungen zu den Folgen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Ghazni ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten (Pkt. 2.5.3). Auf das Wesentliche zusammengefasst geht daraus hervor, dass Ghazni eine sehr volatile Provinz ist. Obgleich keine Entführungsfälle von Hazaras gemeldet wurden, ist die Region nach wie vor volatil. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in außerhalb seiner Herkunftsprovinz gelegenen Landesteilen und insbesondere in der Stadt Kabul ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan (vgl. Punkt 2.5.1.) - aus den oben angeführten Länderberichten zu Kabul. Siehe dazuDie Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in außerhalb seiner Herkunftsprovinz gelegenen Landesteilen und insbesondere in der Stadt Kabul ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan vergleiche Punkt 2.5.1.) - aus den oben angeführten Länderberichten zu Kabul. Siehe dazu -Strichaufzählung Punkt 2.5.4 - allgemeine Lage in Kabul, -Strichaufzählung Punkt 2.5.5 - Sicherheitslage in Kabul und -Strichaufzählung Punkt 2.5.6 - Versorgungslage in Kabul Vor diesen objektiven Hintergrund werden die Aussagen des Beschwerdeführers gestellt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser am Arbeitsleben aktiv teilnehmen möchte, somit grundsätzlich arbeitsfähig ist. Er verfügt über Erfahrung in der Landwirtschaft und eine zweijährige Schulbildung. Er verfügt zudem bei der Rückkehr Erfahrungen im europäischen Raum und kann Deutsch sprechen. Er hat selbst bewiesen, dass er sich in einer fremden Kultur rasch zurechtfinden kann und er hat auch selbst bewiesen, dass er sich in eine fremde Kultur gut integrieren kann. Erst recht muss die Integration gelingen, wenn er sich in eine Kultur wieder einfinden muss, welche er seit der Kindheit an kennt und mit der er vertraut ist. 3.4. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich (Punkt 2.4): Zu seinem Gesundheitszustand und seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit wurde bereits unter Punkt 3.1.10 behandelt. Die Feststellung zu Aufenthaltsdauer und -titel, der familiären Situation und der Integration des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere auf die von ihm vorgelegten Unterlagen, wie sie unter Punkt 2.4 beschrieben wurde, sowie auf die damit übereinstimmenden, glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung eine Vertrauensperson mitgenommen und wurde diese auch hinsichtlich seiner Integrationsschritte befragt. Es zeigt sich - auch unter Einbezug der nicht als Beweismittel in das Verfahren aufgenommenen Empfehlungsschreiben (sh dazu Punkt 1.15), dass die Vertrauensperson sehr um ihn bemüht ist. Die Schreiben - ungeachtet der fehlenden Vollmacht - zeigen, durchwegs ein Bild einer guten Integration. Am 21.02.2018 langte eine Einstellungszusage der Firma XXXX (OZ 14) ein. Dies wurde mit E-Mail seiner Vertrauensperson dem Gericht - ohne Vollmacht des Beschwerdeführers - vorgelegt. Ungeachtet des Vollmachtmangels ist darin angeführt, dass der Beschwerdeführer am dem 02.07.2018 als Lagerarbeiter anfangen könne, wobei er vorerst einen Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung zum Führen von Hubstaplern und einen Nachweis über den Erwerb der Deutschkenntnisse auf Niveau B1 vorlegen müsse. Die Einstellungszusage - ungeachtet der darin verbundenen Einstellungsbedingungen - ist nach Ansicht des Gerichtes, ebenso wie die Integrationstiefe in XXXX, welche deutlich durch seine Vertrauensperson vorangetrieben wird, kein Grund zur Annahme, dass eine Rückführung in sein Heimatstaat ein ungerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellt.Am 21.02.2018 langte eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 (OZ 14) ein. Dies wurde mit E-Mail seiner Vertrauensperson dem Gericht - ohne Vollmacht des Beschwerdeführers - vorgelegt. Ungeachtet des Vollmachtmangels ist darin angeführt, dass der Beschwerdeführer am dem 02.07.2018 als Lagerarbeiter anfangen könne, wobei er vorerst einen Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung zum Führen von Hubstaplern und einen Nachweis über den Erwerb der Deutschkenntnisse auf Niveau B1 vorlegen müsse. Die Einstellungszusage - ungeachtet der darin verbundenen Einstellungsbedingungen - ist nach Ansicht des Gerichtes, ebenso wie die Integrationstiefe in römisch 40 , welche deutlich durch seine Vertrauensperson vorangetrieben wird, kein Grund zur Annahme, dass eine Rückführung in sein Heimatstaat ein ungerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellt. 3.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Punkt 2.5) Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Folgende Länderberichte wurden seitens des Gerichtes in das Verfahren eingebracht: -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017, Die aktuellere Fassung des Länderinformationsblattes (21.12.2017) betraf die eingefügte Kurzinformation, welche im gegenständlichen Erkenntnis berücksichtigt wurde (sh Punkt 2.5.1). Die übrigen Bestandteile des Länderinformationsblattes vom 02.03.2017 blieben unverändert. Insofern kann man von einer aktuellen Fassung ausgehen. -Strichaufzählung UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19.April 2016, -Strichaufzählung ACCORD; Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konfliktes zwischen Kuchis und Hazara [a-9737-V2] vom 2. September 2016, Die oben wiedergegebenen Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer am 14.12.2017 (OZ 8) übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer nahm zur mündlichen Verhandlung von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch. In der mündlichen Verhandlung wurde ihm nochmals eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Soweit die Beschwerde des Beschwerdeführers auf weiteres Berichtsmaterial verweisen, ist festzuhalten, dass es sich bei der Staatendokumentation des BFA, die den Großteil der in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zusammengetragen hat, um eine in österreichischen Gesetzen verankerte Abteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl handelt, deren Pflicht es ist, Neutralität, Objektivität und Transparenz zu wahren, und deren Aufgabe es ist, auf Basis von internationalen Berichten, internationalen Kooperationen und der Durchführung von Fact Finding Missions ausgewogene Länderinformationen zu erstellen und verfügbar zu machen. Dass sich die Recherche der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dafür auf öffentlich zugängliche Internetquellen stützt, die den (hohen) Standards der Staatendokumentation entsprechen, ist geradezu Voraussetzung für die Erfüllung der Aufgaben der Staatendokumentation. Fallgegenständlich ist daher kein hinreichender Grund erkennbar, von diesen (oben angeführten) Länderfeststellungen abzuweichen. Dies gilt ebenso für die Stellungnahme des Beschwerdeführers. Dies gilt auch deshalb, weil das weitere Berichtsmaterial in der Beschwerde in keiner Weise einen konkreteren Bezug zum Beschwerdeführer aufweist bzw. konkreter auf dessen persönliche Umstände eingeht als die oben angeführten Länderfeststellungen. So wurde in der Beschwerde moniert, dass die Länderfeststellungen, auf dem sich der Bescheid begründet hinsichtlich der Situation der schiitischen Hazaras veraltet sei, wobei selbst lediglich auf einen Artikel von Online-Fassung von der Tageszeitung Standard ohne Datum verwiesen wird (Seite 5 der Beschwerde). Weiters wird auf die Blutrache/Blutfehde eingegangen, wobei im gegenständlichen Fall - wie oben beschrieben hier kein Fall einer Blutrache vorliegt (sh Punkt 3.2.7). Dass die schiitischen Hazaras - wie auf Seite 7 beschrieben - lt UNHCR der ethnischen Minderheit unterliegen, wurde weder im Bescheid, noch im gegenständlichen Erkenntnis bestritten. Teilweise wird in der Beschwerde auf einen Bericht hingewiesen, welche das Gericht selbst auch einbrachte (zB die ACCORD Anfragebeantwortung). Das die Herkunftsregion unsicher ist, hat die Behörde festgestellt und auch das Gericht (Seite 12 bis 17). Insofern auf die Sicherheitslage in Kabul hingewiesen wird, liegt dem Gericht natürlich - durch den Zeitablauf - mittlerweile ein aktuelleres Bild vor und wurde auch in das Verfahren eingebracht (sh Punkt 2.5.5). 4. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist zulässig. Zu A) Abweisung der zulässigen Beschwerde: 4.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hi

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