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{'item': 'W258 2146545-1'}

Obsah (4)§ 3Art 133Art 69§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW258 2146545-1 SpruchW258 2146545-1/17E Schriftliche Ausfertigung des am 27.04.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. römisch 40 , geb römisch 40 , wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht

B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge kurz "BF") stellte am 09.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.06.2015 gab der BF an, Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan") und in XXXX geboren zu sein und aus dem Dorf XXXX , Distrikt Bagh, Provinz Kunduz zu stammen. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei ledig und kinderlos. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil er sich den Taliban anschließen hätte sollen, widrigenfalls er getötet worden wäre.In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.06.2015 gab der BF an, Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan") und in römisch 40 geboren zu sein und aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Bagh, Provinz Kunduz zu stammen. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei ledig und kinderlos. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil er sich den Taliban anschließen hätte sollen, widrigenfalls er getötet worden wäre. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge "belangte Behörde") am 20.10.2016 führte der BF ergänzend aus, er sei Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er stamme aus dem Dorf XXXX , welches zwar im Bezirk XXXX liegt, jedoch zu XXXX gehöre. Sein Bruder XXXX , welcher ebenso von den Taliban bedroht worden sei, würde seit vier Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich leben. Ein anderer Bruder, XXXX , sei vor etwa zwei bis zweieinhalb Jahren von den Taliban entführt und das Haus der Familie sei überdies von den Taliban angegriffen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Leben des BF auf Grund seines jugendlichen Alters noch nicht in Gefahr gewesen. Erst als er älter geworden und ihm ein Bart gewachsen sei, hätten die Taliban - durch die Erzählungen von Nachbarn - von ihm Notiz genommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF zusammenfassend aus, dass ein Bote der Taliban seinen Vater dazu aufgefordert hätte, seine Söhne mit den Taliban in den heiligen Krieg ziehen zu lassen. Sein Vater habe dem Schein nach zugestimmt und am nächsten Tag sei der BF gemeinsam mit seinem Vater nach Kabul geflüchtet, um die schlepperorganisierte Ausreise nach Europa vorzubereiten. Bei einer Rückkehr fürchte er den Tod durch die Taliban.In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge "belangte Behörde") am 20.10.2016 führte der BF ergänzend aus, er sei Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , welches zwar im Bezirk römisch 40 liegt, jedoch zu römisch 40 gehöre. Sein Bruder römisch 40 , welcher ebenso von den Taliban bedroht worden sei, würde seit vier Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich leben. Ein anderer Bruder, römisch 40 , sei vor etwa zwei bis zweieinhalb Jahren von den Taliban entführt und das Haus der Familie sei überdies von den Taliban angegriffen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Leben des BF auf Grund seines jugendlichen Alters noch nicht in Gefahr gewesen. Erst als er älter geworden und ihm ein Bart gewachsen sei, hätten die Taliban - durch die Erzählungen von Nachbarn - von ihm Notiz genommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF zusammenfassend aus, dass ein Bote der Taliban seinen Vater dazu aufgefordert hätte, seine Söhne mit den Taliban in den heiligen Krieg ziehen zu lassen. Sein Vater habe dem Schein nach zugestimmt und am nächsten Tag sei der BF gemeinsam mit seinem Vater nach Kabul geflüchtet, um die schlepperorganisierte Ausreise nach Europa vorzubereiten. Bei einer Rückkehr fürchte er den Tod durch die Taliban. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Aslyberechtigten mit Bescheid vom 11.01.2017 mangels Glaubhaftmachung einer persönlichen Verfolgung oder Gefährdung ab, erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.01.

  1. Gegen den abweisenden Spruchteil richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 26.01.2017, in der im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und eine unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht wird. Er sei auf Grund der gesetzten Verfolgungshandlungen durch die Taliban asylrelevant bedroht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kunduz oder Kabul bestehe nicht, weil er subsidiären Schutz erhalten habe. In der am 03.03.2017 und am 27.04.2017 hg durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der BF neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Am 27.04.2017 wurde dem BF durch mündliche Verkündung der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 zuerkannt. Am 22.05.2017 stellte die belangte Behörde einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.Am 27.04.2017 wurde dem BF durch mündliche Verkündung der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 zuerkannt. Am 22.05.2017 stellte die belangte Behörde einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Beweise wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei und des XXXX als Zeugen sowie Einsicht in den Verwaltungsakt des BF (OZ 1) und des XXXX zur hg AZ W203 1437968-1 und in die folgenden Urkunden:Beweise wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei und des römisch 40 als Zeugen sowie Einsicht in den Verwaltungsakt des BF (OZ 1) und des römisch 40 zur hg AZ W203 1437968-1 und in die folgenden Urkunden: * Strafregisterauszug des BF vom 06.02.2017, * EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan - Recruitment by armed groups -, September 2016, der auf Grund der gerichtsnotorischen englischen Sprache in deutscher Übersetzung verwendet wird (in Folge kurz als "EASO" bezeichnet; Beilage ./I), * UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (in Folge kurz als "UNHCR 19.04.2016" bezeichnet; Beilage ./II), * Übersicht der Distrikte der Provinz Kunduz sowie ein Lagebericht über die von der Regierung oder regierungsfeindlichen Truppen kontrollierten Distrikte vom 01.03.2017 (Beilage ./III) und * eine Zusammenstellung ergänzender Länderberichte Afghanistans über Zwangsrekrutierung und die Sicherheitslage in Kunduz (Beilage ./IV). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
  3. Zur individuellen Situation des BF: Der männliche, volljährige, kinderlose und gesunde BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht als Muttersprache Paschtu und wurde am XXXX in Afghanistan, in der Provinz Bahar, in XXXX geboren. Aufgewachsen ist der BF in der Provinz Kunduz, im Distrikt Aliabad, im Dorf XXXX .Der männliche, volljährige, kinderlose und gesunde BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht als Muttersprache Paschtu und wurde am römisch 40 in Afghanistan, in der Provinz Bahar, in römisch 40 geboren. Aufgewachsen ist der BF in der Provinz Kunduz, im Distrikt Aliabad, im Dorf römisch 40 . Der BF ist der jüngere Bruder des XXXX , der sich im Jahr 2012 Rekrutierungsversuchen der Taliban durch Flucht entzogen hat, weshalb ihm im hg Verfahren XXXX , der Status des Asylberechtigten zugesprochen worden ist. Im Juli 2015 haben die Taliban den Vater des BF aufgefordert den BF den Taliban zu übergeben, um mit ihnen zu kämpfen. Aus Angst vor den Taliban hat der Vater dieser Aufforderung zum Schein zugestimmt. In derselben Nacht ist der Vater des BF mit dem BF nach Kabul gefahren, um die Flucht des BF nach Europa vorzubereiten. Einige Tage später ist der BF schlepperunterstützt aus Afghanistan ausgereist.Der BF ist der jüngere Bruder des römisch 40 , der sich im Jahr 2012 Rekrutierungsversuchen der Taliban durch Flucht entzogen hat, weshalb ihm im hg Verfahren römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zugesprochen worden ist. Im Juli 2015 haben die Taliban den Vater des BF aufgefordert den BF den Taliban zu übergeben, um mit ihnen zu kämpfen. Aus Angst vor den Taliban hat der Vater dieser Aufforderung zum Schein zugestimmt. In derselben Nacht ist der Vater des BF mit dem BF nach Kabul gefahren, um die Flucht des BF nach Europa vorzubereiten. Einige Tage später ist der BF schlepperunterstützt aus Afghanistan ausgereist. Der Vater des BF wurde in Folge von den Taliban unter Gewaltanwendung, nämlich mit einem Schlag mit einem Gewehrkolben, nach dem Verbleib des BF befragt und konnte die Taliban davon überzeugen, dass der BF offenbar das Gespräch zwischen ihm und den Taliban mitgehört habe und im Anschluss geflohen sei. Es besteht ein wesentliches Risiko, dass dem BF auf Grund seiner Flucht vor einer Zwangsrekrutierung der Taliban, Bestrafung bis hin zu seiner Tötung droht. Der BF ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet Österreichs eingereist und stellte am 09.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  4. Zur Sicherheitslage in Kunduz: Der Heimatdistrikt des BF, Aliabad, wird derzeit von den Taliban kontrolliert. Sechs benachbarte Distrikte sind zwischen regierungsfreundlichen Kräften und Taliban umkämpft (Beilage ./III). 1.
  5. Zur Zwangsrekrutierung: Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (BFA; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 S 14, Beilage ./IV). 1.3.
  6. Zur (Zwangs-)rekrutierung durch die Taliban: Die Taliban rekrutieren nach wie vor durch lokale Kommandanten, Stammesälteste sowie in Madrassen oder Moscheen (vgl EASO S 14).Die Taliban rekrutieren nach wie vor durch lokale Kommandanten, Stammesälteste sowie in Madrassen oder Moscheen vergleiche EASO S 14). Gelegentlich wird auch Druck auf die Familien ausgeübt bzw Geld für eine Vereinigung mit den Taliban angeboten. Es kann auch von einem Familienmitglied, welches Mitglied der Taliban ist, Zwang oder Druck ausgeübt werden (vgl EASO S 22).Gelegentlich wird auch Druck auf die Familien ausgeübt bzw Geld für eine Vereinigung mit den Taliban angeboten. Es kann auch von einem Familienmitglied, welches Mitglied der Taliban ist, Zwang oder Druck ausgeübt werden vergleiche EASO S 22). Die Entscheidung sich den Taliban anzuschließen, wird oftmals direkt von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Dorfvorstehern gefällt (vgl EASO S 22).Die Entscheidung sich den Taliban anzuschließen, wird oftmals direkt von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Dorfvorstehern gefällt vergleiche EASO S 22). Die Verbreitung der Rekrutierung durch Zwangsmaßnahmen verhält sich proportional zur der Taliban entgegengebrachten Gegenwehr in den jeweiligen Siedlungsgebieten. In vielen Gebieten werden die Taliban als siegreiche Macht angesehen, wo ihnen eine größere Anzahl an freiwilligen Kämpfern zur Verfügung stehen, wodurch sie nicht auf den Einsatz von Zwangsmaßnahmen zurückgreifen müssen. In anderen Gebieten hingegen ist das Bedürfnis der Taliban, zusätzliche Kämpfer für sich zu gewinnen, dringlicher (vgl EASO S 22).Die Verbreitung der Rekrutierung durch Zwangsmaßnahmen verhält sich proportional zur der Taliban entgegengebrachten Gegenwehr in den jeweiligen Siedlungsgebieten. In vielen Gebieten werden die Taliban als siegreiche Macht angesehen, wo ihnen eine größere Anzahl an freiwilligen Kämpfern zur Verfügung stehen, wodurch sie nicht auf den Einsatz von Zwangsmaßnahmen zurückgreifen müssen. In anderen Gebieten hingegen ist das Bedürfnis der Taliban, zusätzliche Kämpfer für sich zu gewinnen, dringlicher vergleiche EASO S 22). Der überwiegende Teil der Talibanrekruten sind Paschtunen, wobei die Rekrutierung von anderen Volksgruppen zwar möglich, aber nicht verbreitet und ortsabhängig ist (vgl EASO S 18).Der überwiegende Teil der Talibanrekruten sind Paschtunen, wobei die Rekrutierung von anderen Volksgruppen zwar möglich, aber nicht verbreitet und ortsabhängig ist vergleiche EASO S 18). 1.3.
  7. Zur (Zwangs-)rekrutierung von Kindern:

Art 69

des Verhaltenskodex (Lahya) der Taliban, dürfen bartlose Jugendliche nicht in Kasernen oder in Militärstützpunkten untergebracht werden. Dem ungeachtet steigt die Zahl der Zwangsrekrutierungen von Kindern seit Mitte 2015 im Norden von Afghanistan, insbesondere in der Region Kunduz (vgl EASO S 39).

Artikel 69

, des Verhaltenskodex (Lahya) der Taliban, dürfen bartlose Jugendliche nicht in Kasernen oder in Militärstützpunkten untergebracht werden. Dem ungeachtet steigt die Zahl der Zwangsrekrutierungen von Kindern seit Mitte 2015 im Norden von Afghanistan, insbesondere in der Region Kunduz vergleiche EASO S 39). Bei Beginn eines Bart- bzw Gesichtshaarwuchses werden die Jungen unabhängig vom tatsächlichen Alter für rekrutierungsfähig betrachtet (vgl EASO S 40).Bei Beginn eines Bart- bzw Gesichtshaarwuchses werden die Jungen unabhängig vom tatsächlichen Alter für rekrutierungsfähig betrachtet vergleiche EASO S 40). Die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern finden durch alle Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen im ganzen Land statt (UNHCR 19.04.2016 S 51; Schweizerische Flüchtlingshilfe "Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage" vom 30.9.2016 S 17 und 21, Beilage ./IV). Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren weiterhin Kinder - sowohl Jungen als auch Mädchen - um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und um als Spione, Wachposten oder Späher zu dienen (UNHCR 19.04.2016 S 51 f). 1.3.

  1. Zur Zwangsrekrutierung in Kunduz: Im August 2015 wurden Bewohner des Distrikts Dasht-e Archi von den Taliban gezwungen sich ihnen anzuschließen. Im Januar 2016 kontrollierten die Taliban mehr als 300 Schulen in Kunduz (in den Distrikten Imam Sahib, Dashte-e- Archi, Qala-I Zal, Khanabad und Chahar Dara), um Schüler als Kämpfer zu rekrutieren. Im September 2015 gingen die Taliban in Kunduz von Tür zu Tür und verlangten von den Familien junge Buben als Rekruten (vgl EASO S 23). Im Zeitraum der Besetzung der Provinzhauptstadt vom 28.09.2016 bis zum 13.10.2016, wurden Einzelne unter Einsatz von Zwang aufgefordert, sich den Taliban anzuschließen (vgl EASO S 23).Im August 2015 wurden Bewohner des Distrikts Dasht-e Archi von den Taliban gezwungen sich ihnen anzuschließen. Im Januar 2016 kontrollierten die Taliban mehr als 300 Schulen in Kunduz (in den Distrikten Imam Sahib, Dashte-e- Archi, Qala-I Zal, Khanabad und Chahar Dara), um Schüler als Kämpfer zu rekrutieren. Im September 2015 gingen die Taliban in Kunduz von Tür zu Tür und verlangten von den Familien junge Buben als Rekruten vergleiche EASO S 23). Im Zeitraum der Besetzung der Provinzhauptstadt vom 28.09.2016 bis zum 13.10.2016, wurden Einzelne unter Einsatz von Zwang aufgefordert, sich den Taliban anzuschließen vergleiche EASO S 23). Seit Mitte 2015 steigt in der Region Kunduz die Zahl der Zwangsrekrutierungen von Kindern (vgl EASO S 39).Seit Mitte 2015 steigt in der Region Kunduz die Zahl der Zwangsrekrutierungen von Kindern vergleiche EASO S 39). 1.3.
  2. Konsequenzen einer Verweigerung: Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden (UNHCR 19.04.2016 S 51). Der Einsatz von Zwangsmaßnahmen stellt dabei aber eher die Ausnahme dar (vgl EASO S 22).Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden (UNHCR 19.04.2016 S 51). Der Einsatz von Zwangsmaßnahmen stellt dabei aber eher die Ausnahme dar vergleiche EASO S 22). Gebiete, welche die Taliban nicht unterstützen, insbesondere weil sie keine Kämpfer bereitstellen, und die sich in der Nähe von den Hochburgen der Taliban befinden, werden zum Ziel der Taliban. Die Taliban versuchen die Bevölkerung zunächst von sich zu überzeugen und zwingen sie schlussendlich, der Aufstandsbewegung beizutreten. Viele Stammesälteste wurden auf Grund Ihres Widerstandes von den Taliban eliminiert (vgl EASO S 24).Gebiete, welche die Taliban nicht unterstützen, insbesondere weil sie keine Kämpfer bereitstellen, und die sich in der Nähe von den Hochburgen der Taliban befinden, werden zum Ziel der Taliban. Die Taliban versuchen die Bevölkerung zunächst von sich zu überzeugen und zwingen sie schlussendlich, der Aufstandsbewegung beizutreten. Viele Stammesälteste wurden auf Grund Ihres Widerstandes von den Taliban eliminiert vergleiche EASO S 24). Für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen bestehen (UNHCR 19.04.2016 S 53).
  3. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: 2.
  4. Zu den Feststellungen zur Person des BF und zur allgemeinen Lage: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten und seinem Herkunftsort ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Die Konkretisierung seines Heimatdistriktes ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 (OZ 12 S 8) unter Vorlage einer Karte der Provinz Kunduz (Beilage ./III). Die Volksgruppe des BF ergibt sich aus seinen, abgesehen von der Erstbefragung, gleichbleibenden Angaben. Bei der im Protokoll seiner Erstbefragung angeführten Volksgruppe "Tadschike", handelt es sich offenbar um einen Fehler, weil der BF im gesamten Verfahren die Sprache der Paschtunen, nämlich "Paschto", gesprochen hat, er als Tadschike aber Dari sprechen hätte müssen (https://de.wikipedia.org/wiki/Tadschiken#Sprache, zuletzt abgerufen am 20.02.2018). Die Feststellung des Geburtsdatums ergibt sich aus der im behördlichen Verfahren eingeholten Volljährigkeitsbeurteilung (OZ 1 S 73 ff). Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die sich auf mehrere, im Wesentlichen übereinstimmende Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen. Die Feststellung, wonach der Heimatdistrikt des BF, Aliabad, derzeit von den Taliban besetzt ist und in die benachbarten Distrikten umstritten sind, ergibt sich aus der Karte der Gebietsbesetzungen der Taliban vom 01.03.2017 (Beilage ./III). 2.
  5. Zur Feststellung, dass es sich beim BF um den Bruder des in Österreich asylberechtigten XXXX handelt:2.
  6. Zur Feststellung, dass es sich beim BF um den Bruder des in Österreich asylberechtigten römisch 40 handelt: Die Feststellung, wonach XXXX der Bruder des BF ist, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren, daraus, dass die Angaben des BF zu seinen zehn Familienmitgliedern und dem Heimatort - abgesehen von geringfügigen Unterschieden in den Schreibweisen - mit den Angaben von XXXX in seinem Asylverfahren übereinstimmen und aus der optischen Ähnlichkeit, insbesondere der Kopfform, des Körperbaus, der Augen, Augenbrauen und Nase, des BF mit XXXX . Schließlich ergibt sich die Familienzugehörigkeit aus der vom BF vorgelegten Bestätigung der Islamischen Republik Afghanistan über die Angehörigen der Familie XXXX (OZ 1 S 219), der zwar auf Grund der oftmaligen Fälschungen derartiger Urkunden geringe Beweiskraft zukommt, sie aber, weil die Urkunde in sich schlüssig ist, ihre Unrichtigkeit nicht nachgewiesen werden konnte und sich ihr Inhalt mit den Angaben des BF deckt, ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Angaben des BF darstellt. Der von der belangte Behörde kritisierte Umstand, dass im Protokoll der Ersteinvernahme des XXXX in seinem Verfahren auf internationalen Schutz der BF als " XXXX " und nicht als " XXXX " bezeichnet wird, dürfte auf einen Protokollfehler zurückzuführen sein und schadet in Anbetracht der sonstigen übereinstimmenden Angaben in den jeweiligen Verfahren über internationalen Schutz nicht; insbesondere ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der BF einerseits erhebliche Energie investiert haben soll, die Identität eines Bruders des BF anzunehmen, indem er eine andere Familiengeschichte und andere Lebensumstände erlernt, eine gefälschte Urkunde mit der Auflistung der Familienmitglieder organisiert und einen anderen Nachnamen annimmt aber andererseits auf die Übernahme eines anderen Vornamens vergessen haben soll.Die Feststellung, wonach römisch 40 der Bruder des BF ist, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren, daraus, dass die Angaben des BF zu seinen zehn Familienmitgliedern und dem Heimatort - abgesehen von geringfügigen Unterschieden in den Schreibweisen - mit den Angaben von römisch 40 in seinem Asylverfahren übereinstimmen und aus der optischen Ähnlichkeit, insbesondere der Kopfform, des Körperbaus, der Augen, Augenbrauen und Nase, des BF mit römisch 40 . Schließlich ergibt sich die Familienzugehörigkeit aus der vom BF vorgelegten Bestätigung der Islamischen Republik Afghanistan über die Angehörigen der Familie römisch 40 (OZ 1 S 219), der zwar auf Grund der oftmaligen Fälschungen derartiger Urkunden geringe Beweiskraft zukommt, sie aber, weil die Urkunde in sich schlüssig ist, ihre Unrichtigkeit nicht nachgewiesen werden konnte und sich ihr Inhalt mit den Angaben des BF deckt, ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Angaben des BF darstellt. Der von der belangte Behörde kritisierte Umstand, dass im Protokoll der Ersteinvernahme des römisch 40 in seinem Verfahren auf internationalen Schutz der BF als " römisch 40 " und nicht als " römisch 40 " bezeichnet wird, dürfte auf einen Protokollfehler zurückzuführen sein und schadet in Anbetracht der sonstigen übereinstimmenden Angaben in den jeweiligen Verfahren über internationalen Schutz nicht; insbesondere ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der BF einerseits erhebliche Energie investiert haben soll, die Identität eines Bruders des BF anzunehmen, indem er eine andere Familiengeschichte und andere Lebensumstände erlernt, eine gefälschte Urkunde mit der Auflistung der Familienmitglieder organisiert und einen anderen Nachnamen annimmt aber andererseits auf die Übernahme eines anderen Vornamens vergessen haben soll. Dass der BF zu den Fluchtgründen des Bruders lediglich allgemein (aber in Übereinstimmung mit dem Vorbringen seines Bruders) angeben konnte, dass er von den Taliban bedroht worden sei, schadet ebenfalls nicht, weil nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Familie dem zum Zeitpunkt der Flucht des XXXX erst vierzehnjährigen BF die Bedrohungen seines Bruders im Detail geschildert hat. Dies im Besonderen, weil sich auch aus den Angaben des XXXX in seinem Verfahren auf internationalen Schutz ergibt, dass der Vater des BF grundsätzlich seine Kinder über Bedrohungen und nähere Umstände der Bedrohungen nicht informiert hat (W203 1437968-1 OZ 5 S 6).Dass der BF zu den Fluchtgründen des Bruders lediglich allgemein (aber in Übereinstimmung mit dem Vorbringen seines Bruders) angeben konnte, dass er von den Taliban bedroht worden sei, schadet ebenfalls nicht, weil nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Familie dem zum Zeitpunkt der Flucht des römisch 40 erst vierzehnjährigen BF die Bedrohungen seines Bruders im Detail geschildert hat. Dies im Besonderen, weil sich auch aus den Angaben des römisch 40 in seinem Verfahren auf internationalen Schutz ergibt, dass der Vater des BF grundsätzlich seine Kinder über Bedrohungen und nähere Umstände der Bedrohungen nicht informiert hat (W203 1437968-1 OZ 5 S 6). 2.
  7. Zu den Feststellungen der Verfolgungshandlungen gegenüber dem älteren Bruder des BF und zu seinem Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zu den Verfolgungshandlungen gegenüber dem älteren Bruder des BF, XXXX , ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des BF und des XXXX in seinem Verfahren über internationalen Schutz (hg AZ XXXX ).Die Feststellungen zu den Verfolgungshandlungen gegenüber dem älteren Bruder des BF, römisch 40 , ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des BF und des römisch 40 in seinem Verfahren über internationalen Schutz (hg AZ römisch 40 ). Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF ergeben sich aus den folgenden Überlegungen: Der BF hat seine Fluchtgründe im Wesentlichen von der Erstbefragung bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung im Grundtenor gleichlautend, ohne sie zu steigern oder auszuschmücken sowie insbesondere in völliger Übereinstimmung mit den Länderberichten vorgebracht. So kommt es nach den Feststellungen in der gesamten Heimatprovinz des BF, Kunduz, zu Rekrutierungen durch die Taliban, wobei dabei auch Druck auf die Familien ausgeübt wird und auch Kinder rekrutiert werden. Das Risiko einer Zwangsrekrutierung ist dabei im Heimatdistrikt des BF erhöht, weil seine unmittelbaren Nachbardistrikte umkämpft sind und die Taliban Kämpfer insbesondere in Gebieten mit Zwang rekrutieren, in denen sie unter Druck stehen. Als Paschtune ist der BF besonders gefährdet Opfer von Zwangsrekrutierung durch die Taliban zu werden, weil die Taliban vornehmlich Paschtunen rekrutieren. Dass die Entscheidung, ob Kämpfer gestellt werden, oft vom Familienoberhaupt getroffen wird, deckt sich ebenfalls mit dem Vorbringen des BF, wonach nicht er, sondern sein Vater von den Taliban angesprochen worden ist. Auch, dass bereits Kinder unabhängig ihres Alters Opfer von Zwangsrekrutierung werden können, sobald ihr Bartwuchs einsetzt, deckt sich mit den Angaben des BF, wonach seine Bedrohung und die Bedrohung seiner Brüder jeweils mit Einsetzen des Bartwuchses begonnen haben. Dass der BF die versuchte Zwangsrekrutierung nicht detailliert schildern konnte, stimmt mit seinem Vorbringen überein, wonach die Taliban den Vater des BF in seiner Abwesenheit aufgefordert haben, seinen Sohn den Taliban zu übergeben. Die in der Begründung des bekämpften Bescheids angeführten Argumenten können die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF nicht widerlegen: Wenn die belangte Behörde argumentiert, die Ausreise des BF aus Afghanistan sei nicht nachvollziehbar, weil sich der BF im Falle einer Bedrohung wohl in anderer Stadt in Afghanistan niedergelassen hätte, bzw dass die Verfolger nicht den Aufwand treiben würden, den BF im ganzen Staatsgebiet Afghanistans zu suchen, übersieht sie, dass sie dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, und damit selbst von einer Gefährdung des BF im gesamten Gebiet seines Herkunftsstaates ausgegangen ist. Auch dem Argument, der BF habe die Behörden nicht um Hilfe gerufen, aber dennoch Dokument zum Nachweis seiner Familienmitglieder organisieren können, war nicht zu folgen. So wird der Heimatdistrikt des BF von den Taliban kontrolliert und die afghanischen Behörden üben damit keine Gewalt über dieses Gebiet aus. Eine Anzeige der Taliban bei den Behörden hätte damit keinen Erfolg bringen können und die Familie des BF lediglich weiter gefährdet. Die Beschaffung des behördlichen Dokuments zum Nachweis der Familienmitglieder des BF ist aber außerhalb der von den Taliban kontrollierten Gebiete möglich. Dass der BF trotz Entführungen und Flucht seines Bruders jahrelang am Herkunftsort blieb und auch andere seiner Brüder noch am Herkunftsort leben, ist erklärbar, weil der BF und seine Brüder in den Jahren ihres Aufenthalts im Heimatdorf noch zu jung und damit noch nicht gefährdet waren. Erst als ihr Bartwuchs einsetzte, wurden die Buben zu Zielen der Taliban. Der verbleibende Bruder ist mit zwölf Jahren ebenfalls noch kein Ziel der Taliban. Der einsetzende Bartwuchs des BF erklärt auch, warum er bereits mit vierzehn Jahren Ziel der Taliban wurde. Das Argument, dass die Taliban den Vater bzw die Familie des BF auf Grund der Flucht des BF bedrohen hätten müssen, konnte der BF in der gerichtlichen Einvernahme entkräften. So haben die Taliban den Vater des BF nach der Flucht des BF tatsächlich - zum Teil unter Gewaltanwendung - nach dem Verbleib des BF befragt und der Vater konnte sich durch eine Lüge retten. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass die Taliban den BF nicht gleich vor Ort mitgenommen hätten, ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen. Demnach erfolgen Rekrutierungen nicht zwingend unter Einsatz von Zwang, sondern verlaufen (oftmals und zumindest vorerst) friedlich. Da der Vater des BF den Forderungen der Taliban, wenn auch nur zum Schein, zugestimmt hat, bestand für die Taliban vorerst kein Grund Gewalt anzuwenden. Dem BF kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er in seiner Erstbefragung die Entführung seines Bruders XXXX durch die Taliban nicht angegeben hat. So handelt es sich dabei um einen Nebenaspekt seiner eigenen Flucht, nach dem der BF nicht gefragt wurde und der im Rahmen der kurzen Erstbefragung, hier 35 Minuten, nicht erörtert werden hätte können und sollen (vgl VfGH 27.06.2012, U 98/12, wonach sich die Angaben in der Erstbefragung nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben).Dem BF kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er in seiner Erstbefragung die Entführung seines Bruders römisch 40 durch die Taliban nicht angegeben hat. So handelt es sich dabei um einen Nebenaspekt seiner eigenen Flucht, nach dem der BF nicht gefragt wurde und der im Rahmen der kurzen Erstbefragung, hier 35 Minuten, nicht erörtert werden hätte können und sollen vergleiche VfGH 27.06.2012, U 98/12, wonach sich die Angaben in der Erstbefragung nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen haben). Wenn die belangte Behörde argumentiert, eine Zwangsrekrutierung sei unlogisch, weil derart rekrutierte Personen die Taliban von innen heraus, beispielsweise durch Sabotage, gefährden könnten, sind ihr die Länderberichte bzw die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan entgegen zu halten, wonach die Taliban auch Gewalt anwenden, um Kämpfer zu rekrutieren. Auch wenn - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - die Glaubwürdigkeit des BF gemindert ist, weil er im Verfahren unrichtige Angaben zu seinem Alter gemacht hat (vierzehn statt siebzehn Jahre) und bei einer derart großen Abweichung nicht von Unwissenheit oder einem Versehen ausgegangen werden kann, konnte das Fluchtvorbringen des BF im Lichte der sonstigen Beweisergebnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die Feststellungen zu den Übergriffen der Taliban auf den Vater des BF nach seiner Flucht gründen auf die glaubwürdige Aussage des BF in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen der Konsequenzen, die sich für den BF auf Grund seiner Weigerung mit den Taliban zu kämpfen ergeben, gründen sich aus den Länderberichten, wonach die Weigerung mit den Taliban in den Kampf zu ziehen Strafen bis hin zur Tötung zur Folge haben kann, in Verbindung mit dem Umstand, dass der Heimatdistrikt des BF derzeit unter Kontrolle der Taliban steht und es daher im Falle einer Rückkehr des BF in sein Heimatdort den Taliban leicht möglich wäre, von der Rückkehr des BF zu erfahren und seiner habhaft zu werden. Zwar werde Gewalt nur in Ausnahmefällen angewendet, weil die Taliban in der umkämpften Herkunftsregion des BF aber derzeit unter Druck stehen, besteht ein wesentliches Risiko, dass die Taliban gegenüber dem BF im Falle seiner Rückkehr Gewalt anwenden würden.
  8. Rechtlich folgt daraus: Zu A) Spruchpunkt I.:Zu A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.1 Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:3.1 Asyl nach Paragraph 3, Asylgesetz 2005: 3.1.1 Allgemeines:

§ 3

Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinn Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, (in Folge kurz als "GFK" bezeichnet) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinn Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, (in Folge kurz als "GFK" bezeichnet) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva).Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva). Auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehender und auf einem Konventionsgrund beruhender Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 03.03.2017, Ra 2016/01/0293). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 06.07.2011, Zl 2008/19/0994; 24.02.2015, Ra 2014/18/0063; zum Erfordernis der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit siehe VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehender und auf einem Konventionsgrund beruhender Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 03.03.2017, Ra 2016/01/0293). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 06.07.2011, Zl 2008/19/0994; 24.02.2015, Ra 2014/18/0063; zum Erfordernis der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit siehe VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Relevant kann dabei nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; zum Entscheidungszeitpunkt muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu rechnen sein (vgl ua VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).Relevant kann dabei nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; zum Entscheidungszeitpunkt muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu rechnen sein vergleiche ua VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). 3.1.1 Zu den individuellen Fluchtgründen (Zwangsrekrutierung): Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Entscheidend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, mit welchen Reaktionen der Taliban der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/01/0069 uvm). Der BF hat sich konkret gegen ihn gerichteten Rekrutierungsversuchen der Taliban durch Flucht entzogen. Da die Taliban auch den Heimatdistrikt des BF kontrollieren, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatdistrikt mit Konsequenzen durch die Taliban zu rechnen hat, die die Tötung des BF beinhalten könnten. Die Anknüpfung an einen der Verfolgungsgründe der GFK ist gegeben, weil die Taliban dem BF auf Grund seiner Weigerung für die Taliban zu kämpfen eine politische Gesinnung unterstellen würde, nämlich zu den Taliban kritisch zu stehen, jedenfalls sie nicht zu unterstützen. Da eine innerstaatliche Fluchtalternative ausscheidet, weil dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist (vgl VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/18/0168 mwN), und auch keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine innerstaatliche Fluchtalternative ausscheidet, weil dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist vergleiche VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/18/0168 mwN), und auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. "Asyl auf Zeit": Festzuhalten ist, dass der BF den Asylantrag am 09.06.2015, d.h. vor dem 15.11.2015, gestellt hat, und somit § 3 Abs 4 Asylgesetz 2005 ("Asyl auf Zeit") nicht anzuwenden ist (§ 75 Abs 24 Asylgesetz 2005).Festzuhalten ist, dass der BF den Asylantrag am 09.06.2015, d.h. vor dem 15.11.2015, gestellt hat, und somit Paragraph 3, Absatz 4, Asylgesetz 2005 ("Asyl auf Zeit") nicht anzuwenden ist (Paragraph 75, Absatz 24, Asylgesetz 2005). Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

§ 3

Abs 5 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der (jeweils zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der (jeweils zitierten) bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W258.2146545.1.00

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