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{'item': 'W260 2163796-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW260 2163796-1 SpruchW260 2163796-1/6E Gekürzte Ausfertigung des am 22.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja PARZMAYR und den fachkundigen Laienrichter Matthias VOGES als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 09.05.2017, VN XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2017, GZ.: XXXX , betreffend Feststellung des ab 24.04.2017 gebührenden Arbeitslosengeldes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja PARZMAYR und den fachkundigen Laienrichter Matthias VOGES als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 09.05.2017, VN römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.06.2017, GZ.: römisch 40 , betreffend Feststellung des ab 24.04.2017 gebührenden Arbeitslosengeldes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG sowohl durch die belangte Behörde als auch durch den Beschwerdeführer am 22.02.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG sowohl durch die belangte Behörde als auch durch den Beschwerdeführer am 22.02.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W260.2163796.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.