RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.02.2018 GeschäftszahlW262 2150837-1 SpruchW262 2150837-1/14E Schriftliche Ausfertigung des am 05.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig
B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und afghanischer Staatsbürger. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte er am 29.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.07.2015 erfolgte seine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder von der Behörde eingesperrt worden sei, da er christliche Bücher verkauft habe. Er sei mit seiner Mutter in den Iran geflüchtet; dort lebten sie illegal und könnten nicht mehr richtig leben.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und afghanischer Staatsbürger. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte er am 29.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.07.2015 erfolgte seine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder von der Behörde eingesperrt worden sei, da er christliche Bücher verkauft habe. Er sei mit seiner Mutter in den Iran geflüchtet; dort lebten sie illegal und könnten nicht mehr richtig leben.
- Am 15.11.2016 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet). In der Folge erging am 17.02.2017 der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.07.2015 "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchunkt I.) abgewiesen wurde. Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine bis 17.02.2018 befristetete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).In der Folge erging am 17.02.2017 der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.07.2015 "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchunkt römisch eins.) abgewiesen wurde. Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis 17.02.2018 befristetete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die mit 16.03.2017 datierte Beschwerde.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die mit 16.03.2017 datierte Beschwerde.
- Mit Schreiben vom 20.03.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 27.12.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom selben Tag zu den mit der Ladung übermittelten Länderinformationen ein, in der er sein Vorbringen ergänzt.
- Am 03.01.2018 und am 05.02.2018 fanden mündliche Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprachen Dari und Farsi statt, an den der Beschwerdeführer in Begleitung einer Rechtsberaterin teilnahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er wurde am XXXX in der Provinz Daikundi geboren. Als er ca. 11 Jahre alt war, flüchtete er mit seiner Mutter in den Iran und lebte dort die letzten vier Jahre bis zu seiner Ausreise nach Europa
(2015). Er hat im Iran zwei Jahre als Hilfsarbeiter in einer Fabrik gearbeitet. Er wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf, ist allerdings gegenwärtig nicht religiös interessiert.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er wurde am römisch 40 in der Provinz Daikundi geboren. Als er ca. 11 Jahre alt war, flüchtete er mit seiner Mutter in den Iran und lebte dort die letzten vier Jahre bis zu seiner Ausreise nach Europa
(2015). Er hat im Iran zwei Jahre als Hilfsarbeiter in einer Fabrik gearbeitet. Er wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf, ist allerdings gegenwärtig nicht religiös interessiert. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer - abgesehen von Desinteresse - aktiv einer anderen (neuen) religiösen Überzeugung zugewendet hat bzw. religionsfeindlich oder spezifisch gegen den Islam auftritt. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion (siehe auch Pkt. 1.4.), Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen, wie seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder seines Aufenthalts im Iran und jüngst auch in Europa) zu erwarten hätte. 1.3.
- Zur Provinz Daikundi (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, zuletzt aktualisiert durch Einfügung einer Kurzinformation am 30.01.2018): "Die Provinz Daikundi ist seit dem Jahr 2014 autonom (UNDP 5.2.2017); davor war sie ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. O.D.ac). Daikundi ist mehr als 400 km von Kabul entfernt, liegt in Zentralafghanistan und grenzt an die Provinzen Ghor, Ghazni, Uruzgan und Helmand (Tolonews 15.11.2016). Administrative Einheiten sind: die Provinzhauptstadt Nieli, Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.D.ac). Die Provinz Daikundi ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben; in der Provinz sind dies 86% der Bevölkerung (UNDP 5.2.2017; vgl. auch:die Provinzhauptstadt Nieli, Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o.D.ac). Die Provinz Daikundi ist die zweitgrößte Region, in der Hazara leben; in der Provinz sind dies 86% der Bevölkerung (UNDP 5.2.2017; vergleiche auch: Die Zeit 5.1.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 468.178 geschätzt (CSO 2016). Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok 25.3.2015; vgl. auch: Tolonews 15.11.2016). Die abgelegene Provinz Daikundi in Afghanistan, hat derzeit die einzige amtierende Gouverneurin des Landes (France Soir 1.8.2016).Daikundi ist eine gebirgige Provinz mit schwacher Infrastruktur ohne asphaltierte Straßen (Pajhwok 25.3.2015; vergleiche auch: Tolonews 15.11.2016). Die abgelegene Provinz Daikundi in Afghanistan, hat derzeit die einzige amtierende Gouverneurin des Landes (France Soir 1.8.2016). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2015 wurden in der Provinz Daikundi 48 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen (Tolonews 15.11.2016; vgl. auch:Daikundi ist als relativ friedliche Provinz anzusehen, einzig der Distrikt Kijran gilt als relativ unsicher. Dennoch gilt die Provinz für Anrainer/innen als unterentwickelt - viele Gegenden haben wenig oder gar keinen Zugang zu Elektrizität; Gesundheitsleistungen und anderen elementaren Leistungen (Tolonews 15.11.2016; vergleiche auch: Xinhua 1.10.2016). Nur in einer Handvoll der 34 Provinzen Afghanistans (wie Balkh, Bamyan, Ghor, Daikundi, Jawzjan und Samangan) stellen die Taliban keine große Bedrohung dar. Die fehlende Mehrheit der Paschtunen erklärt die relative Stabilität dieser Provinzen (Lobe Log Foreign Policy 14.9.2016)." 1.3.
- Zur Volksgruppe der Hazara Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, zuletzt aktualisiert durch Einfügung einer Kurzinformation am 30.01.2018: "Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016)." Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD zur Lage der Hazara [a-9737-V2] vom 02.09.2016: "In einem Update zur Sicherheitslage in Afghanistan vom September 2015 thematisiert die regierungsunabhängige Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) die Situation von Hazara und beschreibt Maßnahmen gegen Hazara wie folgt: ‚Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten sind verbreitet und es kommt immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara äußert sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung. Hazara wurden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen.' (SFH,
- September 2015, S. 18) Der im April 2016 veröffentlichte Länderbericht des US-Außenministeriums (US Department of State, USDOS) zur Menschenrechtslage (Berichtsjahr: 2015) hält fest, dass Hazara von fortwährender, sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Inhaftierung betroffen seien. Laut NGOs seien Hazara-Mitglieder der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) einem stärkeren Risiko ausgesetzt, in unsicheren Gebieten eingesetzt zu werden als Nicht-Hazara-Beamte. Aus mehreren Provinzen, darunter Ghazni, Zabul und Baghlan, seien eine Reihe von Entführungen von Hazara berichtet worden. Die Entführer hätten Berichten zufolge ihre Opfer erschossen, enthauptet, Lösegeld für sie verlangt oder sie freigelassen. Im Februar 2015 hätten Aufständische 31 Hazara-Männer aus einem Bus in der Provinz Zabul entführt und im Mai 2015 19 Geiseln und im November 2015 acht weitere freigelassen. Mit Stand November 2015 seien die übrigen vier Geiseln weiterhin vermisst gewesen. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) bemerkt in ihrem im Februar 2016 erschienenen Jahresbericht zum Jahr 2015, dass sie während des Jahres 2015 einen starken Anstieg bei Entführungen und Tötungen von Hazara-ZivilistInnen durch regierungsfeindliche Kräfte verzeichnet habe. So hätten regierungsfeindliche Kräfte zwischen
- Jänner und
- Dezember 2015 mindestens 146 Mitglieder der Hazara-Gemeinde bei insgesamt 20 verschiedenen Vorfällen getötet. Mit Ausnahme eines einzigen Vorfalls hätten sich alle in ethnisch gemischten Gebieten ereignet, die sowohl von Hazara als auch von Nicht-Hazara-Gemeinden besiedelt seien, und zwar in den Provinzen Ghazni, Balch, Sari Pul, Faryab, Uruzgan, Baghlan, Wardak, Jowzjan und Ghor. UNAMA habe die Freilassung von 118 der 146 entführten Hazara bestätigen können. 13 entführte Hazara seien von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden, während zwei weitere in Geiselhaft verstorben seien. UNAMA habe den Verbleib der übrigen Geiseln nicht eruieren können. Die Motive für die Entführungen seien unter anderem Lösegelderpressung, Gefangenenaustausche, Verdacht der Mitgliedschaft bei den Afghanischen Nationalen Sicherheitskräften (ANSF) und Nichtbezahlung illegaler Steuern gewesen. In manchen Fällen seien die zugrundeliegenden Motive unbekannt gewesen. UNAMA führt folgende Beispiele für Entführungen und anschließende Tötungen von Hazara an: Am
- Februar 2015 seien im Bezirk Shajoy der Provinz Zabul 30 Hazara-Insassen zweier öffentlicher Busse, die von Herat nach Kabul unterwegs gewesen seien, von regierungsfeindlichen Gruppen entführt worden. Drei der Entführungsopfer seien während ihrer Gefangenschaft getötet worden, während zwei offenbar aufgrund von natürlichen Ursachen verstorben seien. Zwischen Mai und August 2015 seien die übrigen Geiseln freigelassen worden, nachdem es Berichten zufolge zu einem Austausch mit einer Gruppe von Häftlingen gekommen sei. Am
- Oktober 2015 hätten regierungsfeindliche Kräfte sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter zwei Frauen, zwei Jungen und ein Mädchen, die sich auf der Autobahn zwischen Kabul und Kandahar auf dem Weg in den Distrikt Jaghuri (Provinz Ghazni) befunden hätten, entführt. Stammesälteste hätten sich vergeblich um deren Freilassung bemüht. Die Hazara seien im Distrikt Arghandab der Provinz Zabul festgehalten worden, bis Kämpfe zwischen rivalisierenden regierungsfeindlichen Gruppen, darunter auch der Gruppe, zu denen die Entführer gehört hätten, ausgebrochen seien. Im Zeitraum von
- bis
- November hätten die regierungsfeindlichen Kräfte allen sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter auch den Kindern, die Kehlen durchgeschnitten. Dieser Vorfall habe Demonstrationen in der Stadt Kabul ausgelöst, bei denen mehr Schutz für die Hazara-Gemeinschaft gefordert worden sei. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, die die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich fördern soll, nennt in einem Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Jänner 2016 Beispiele von Sicherheitsvorfällen, die Hazara betreffen. Demnach seien im Februar 2015 bei zwei Vorfällen Mitglieder der Hazara Minderheit von maskierten bewaffneten Männern im Distrikt Kajran [Provinz Daykundi, Anm. ACCORD] in ihren Fahrzeugen gestoppt worden. Die Reisenden seien nach ihrem religiösen Glauben gefragt worden und 55 der Reisenden seien entführt und an unbekannte Orte gebracht worden. Laut offiziellen Quellen hätte es sich bei den Entführern um Taliban gehandelt, Augenzeugenberichte würden aber auf eine Beteiligung der Gruppe Islamischer Staat (IS) hindeuten. Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) erwähnt in ihrem World Report vom Jänner 2016, dass es im Jahr 2015 einen Anstieg von Entführungen und Geiselnahmen von ZivilistInnen durch aufständische Gruppen gegeben habe, darunter auch die zwei Vorfälle in der Provinz Zabul, nämlich die Entführung und Tötung von 7 ZivilistInnen am
- November und die Entführung von 31 Businsassen am 23 Februar, von denen 19 wieder freigelassen worden seien. In beiden Fällen seien die Opfer offenbar wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara ins Visier genommen worden. Der in Prag ansässige, vom US-Kongress finanzierte Radiosender Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im August 2015, dass vier Männer, die in der Woche zuvor entführt worden seien, im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni erschossen aufgefunden worden seien. Bei drei der Toten handle es sich um Hazara, bei dem Vierten um einen Paschtunen. Bei einem weiteren Vorfall im August seien mindestens acht weitere Hazara auf dem Weg in die Stadt Ghazni entführt worden. Im Februar seien 30 Hazara in der Provinz Zabul, im Süden von Ghazni, entführt worden. 19 seien im Mai wieder freigelassen worden, zwei seien getötet worden, und neun seien noch als vermisst gemeldet. Im Juli seien 11 Hazara im Norden der Provinz Baghlan entführt worden. Die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) berichtet im September 2015, dass Bewaffnete im Distrikt Zari der größtenteils ruhigen Provinz Balch 13 männliche Hazara erschossen hätten, nachdem sie zwei Fahrzeuge aufgehalten und die Insassen gezwungen hätten, auszusteigen. Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im November 2015 über die Entführung von mindestens sieben Hazara durch die Taliban, nachdem es zu einem lokalen Streit um Schafe gekommen sei. Die Taliban hätten drei Busse in der Provinz Zabul aufgehalten und zunächst 17 Geiseln genommen und neun von ihnen wieder freigelassen. Ein örtlicher Taliban-Anführer habe die Entführungen mit der Begründung angeordnet, dass Hazara Schafe gestohlen hätten. In einer Pressemitteilung vom November 2015 schreibt die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) über Proteste in der afghanischen Hauptstadt Kabul am
- November 2015 aufgrund einer Reihe von ethnisch motivierten Tötungen.Am
- Oktober 2015 hätten regierungsfeindliche Kräfte sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter zwei Frauen, zwei Jungen und ein Mädchen, die sich auf der Autobahn zwischen Kabul und Kandahar auf dem Weg in den Distrikt Jaghuri (Provinz Ghazni) befunden hätten, entführt. Stammesälteste hätten sich vergeblich um deren Freilassung bemüht. Die Hazara seien im Distrikt Arghandab der Provinz Zabul festgehalten worden, bis Kämpfe zwischen rivalisierenden regierungsfeindlichen Gruppen, darunter auch der Gruppe, zu denen die Entführer gehört hätten, ausgebrochen seien. Im Zeitraum von
- bis
- November hätten die regierungsfeindlichen Kräfte allen sieben Hazara-ZivilistInnen, darunter auch den Kindern, die Kehlen durchgeschnitten. Dieser Vorfall habe Demonstrationen in der Stadt Kabul ausgelöst, bei denen mehr Schutz für die Hazara-Gemeinschaft gefordert worden sei. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, die die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich fördern soll, nennt in einem Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Jänner 2016 Beispiele von Sicherheitsvorfällen, die Hazara betreffen. Demnach seien im Februar 2015 bei zwei Vorfällen Mitglieder der Hazara Minderheit von maskierten bewaffneten Männern im Distrikt Kajran [Provinz Daykundi, Anmerkung ACCORD] in ihren Fahrzeugen gestoppt worden. Die Reisenden seien nach ihrem religiösen Glauben gefragt worden und 55 der Reisenden seien entführt und an unbekannte Orte gebracht worden. Laut offiziellen Quellen hätte es sich bei den Entführern um Taliban gehandelt, Augenzeugenberichte würden aber auf eine Beteiligung der Gruppe Islamischer Staat (IS) hindeuten. Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) erwähnt in ihrem World Report vom Jänner 2016, dass es im Jahr 2015 einen Anstieg von Entführungen und Geiselnahmen von ZivilistInnen durch aufständische Gruppen gegeben habe, darunter auch die zwei Vorfälle in der Provinz Zabul, nämlich die Entführung und Tötung von 7 ZivilistInnen am
- November und die Entführung von 31 Businsassen am 23 Februar, von denen 19 wieder freigelassen worden seien. In beiden Fällen seien die Opfer offenbar wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara ins Visier genommen worden. Der in Prag ansässige, vom US-Kongress finanzierte Radiosender Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im August 2015, dass vier Männer, die in der Woche zuvor entführt worden seien, im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni erschossen aufgefunden worden seien. Bei drei der Toten handle es sich um Hazara, bei dem Vierten um einen Paschtunen. Bei einem weiteren Vorfall im August seien mindestens acht weitere Hazara auf dem Weg in die Stadt Ghazni entführt worden. Im Februar seien 30 Hazara in der Provinz Zabul, im Süden von Ghazni, entführt worden. 19 seien im Mai wieder freigelassen worden, zwei seien getötet worden, und neun seien noch als vermisst gemeldet. Im Juli seien 11 Hazara im Norden der Provinz Baghlan entführt worden. Die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) berichtet im September 2015, dass Bewaffnete im Distrikt Zari der größtenteils ruhigen Provinz Balch 13 männliche Hazara erschossen hätten, nachdem sie zwei Fahrzeuge aufgehalten und die Insassen gezwungen hätten, auszusteigen. Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtet im November 2015 über die Entführung von mindestens sieben Hazara durch die Taliban, nachdem es zu einem lokalen Streit um Schafe gekommen sei. Die Taliban hätten drei Busse in der Provinz Zabul aufgehalten und zunächst 17 Geiseln genommen und neun von ihnen wieder freigelassen. Ein örtlicher Taliban-Anführer habe die Entführungen mit der Begründung angeordnet, dass Hazara Schafe gestohlen hätten. In einer Pressemitteilung vom November 2015 schreibt die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) über Proteste in der afghanischen Hauptstadt Kabul am
- November 2015 aufgrund einer Reihe von ethnisch motivierten Tötungen. Die Pressemitteilung berichtet über die Entführung und anschließende Tötung von sieben Hazara, darunter auch zwei Mädchen, am
- November in der Provinz Zabul. Es habe sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt. Weiters wird beschrieben, dass sich die Sicherheitslage im Berichtsjahr 2015 in vielen Gebieten Afghanistans verschlechtert, die Gewalt gegen Zivilisten zugenommen habe und dass es zu internen Machtkämpfen zwischen rivalisierenden Fraktionen innerhalb der Taliban gekommen sei. HRW berichtet, dass eine der größten Splitterfraktionen der Taliban von Mullah Abdul Manan Niazi angeführt werde, welcher zur Zeit des Massakers an tausenden von Hazara in Mazar-e-Sharif 1998 Taliban-Gouverneur in der Provinz Balch gewesen sei. Diese Gruppe werde Berichten zufolge vom Islamischen Staat (IS) unterstützt und sei in dem Gebiet in der Provinz Zabul aktiv, in dem die sieben Hazara getötet worden seien. Wenngleich alle Zivilisten in Konfliktgebieten gefährdet seien, würden die Tötungen in Zabul die besondere Gefährdung aufzeigen, mit denen Hazara konfrontiert seien. In den vergangenen zwei Jahren seien bei einer Reihe von Vorfällen Hazara-Buspassagiere von anderen Insassen ausgesondert und entführt und in manchen Fällen getötet worden. BBC Monitoring schreibt in der Zusammenfassung eines Berichts der in Pakistan ansässigen privaten Nachrichtenagentur Afghan Islamic Press News Agency im März 2016, dass in der nördlichen Provinz Sar-e Pol 11 Hazara entführt worden seien. Laut des Polizeichefs der Polizeizentrale von Sar-e Pol, seien die 11 Hazara aufgrund ihrer Ethnizität von den Taliban entführt worden. Es handle sich bei den Entführten um Zivilisten, die nicht für die Regierung arbeiten würden. Die Taliban hätten sich noch nicht zu dem Vorfall geäußert. In der Vergangenheit seien einige ethnische Hazara in Zabol, Ghazi und anderen Provinzen entführt worden. Manche seien freigelassen, andere seien getötet worden. Im Juni 2016 berichtet die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP), dass Bewaffnete im Bezirk Santscharak der Provinz Sar-e-Pul mindestens 17 reisende Hazara, bei denen es sich allesamt um Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung gebracht werden könnten, handle, aus ihren zivilen Fahrzeugen gezerrt und in ein entlegenes Gebiet gebracht hätten, das sich unter Taliban-Kontrolle befinde. Laut dem ortsansässigen Gouverneur seien die Dorfältesten gebeten worden mit den Taliban über die Freilassung der Entführten zu verhandeln. Zwei Tage später berichtet Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), dass die 17 oben erwähnten, von den Taliban entführten Hazara freigelassen worden seien. Der Vorfall in der Provinz Sar-e-Pul sei Teil einer Serie von Angriffen auf zivile Fahrzeuge gewesen. Die Taliban hätten sich nicht zu dem Vorfall geäußert. In den letzten Monaten habe es einen Anstieg der Gewalt gegen Hazara in Form einer Reihe von Entführungen und Tötungen gegeben. In einem der letzten Vorfälle hätten die Taliban 10 Busreisende getötet, viele davon seinen summarisch hingerichtet worden, und ein Dutzend andere seien im Norden der Provinz Kunduz entführt worden. Laut dem Provinz-Gouverneur hätten die Dorfältesten und die ortsansässigen Bewohner die sichere Befreiung der Geiseln, bei denen es sich um Zivilisten handelte, ausgehandelt. In einem Statement vom Juni 2016 äußert sich die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) besorgt über den Anstieg von Entführungen, Geiselnahmen sowie summarischen Hinrichtungen und berichtet von einer bewaffneten Entführung von 25 ZivilistInnen, bei denen es sich Berichten zufolge allesamt um Hazara gehandelt habe. Die Entführten seien in zwei Fahrzeugen im Bezirk Balkh Ab, der nördlichen Provinz Saripul (Sar-e-Pul), unterwegs gewesen. Während vier Frauen und ein älterer Herr wieder freigelassen worden seien, sei der Verbleib der 20 Anderen nicht bekannt. Im Juli 2016 beschreibt die deutsche Tageszeitung (Taz) einen Anschlag der Gruppe Islamischer Staat (IS) während einer Demonstration von Hazara in der Stadt Kabul, bei dem mindestens 80 Personen ums Leben gekommen seien: ‚Die Zahl der Todesopfer bei einem Anschlag auf friedliche Demonstranten in der afghanischen Hauptstadt Kabul ist auf mindestens 80 gestiegen. Außerdem seien bei dem Bombenanschlag am Samstag 231 Menschen verletzt worden, teilte das afghanische Innenministerium mit. Nach vorläufigen Informationen sei die Tat von drei Selbstmordattentätern begangen worden. ‚Der dritte Angreifer wurde von Sicherheitskräften niedergeschossen', hieß es weiter. [ ] Tausende Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara hatten in der afghanischen Hauptstadt für den Bau einer Stromtrasse in der vernachlässigten Region Bamijan demonstriert, als inmitten der Menschenmenge mindestens ein Sprengsatz detonierte. Ein AFP-Fotograf sah am Tatort dutzende zum Teil völlig zerfetzte Leichen. Krankenwagen hatten Schwierigkeiten, zum Explosionsort zu gelangen, weil die Behörden Straßenkreuzungen blockiert hatten, um zu verhindern, dass die Demonstranten zum Präsidentenpalast marschieren. Zu der Tat bekannte sich die Dschihadistenorganisation Islamischer Staat (IS). Die radikalislamischen Taliban, die derzeit ihre Sommeroffensive gegen die afghanischen Sicherheitsbehörden führen, wiesen jegliche Beteiligung an dem Anschlag zurück." (Taz,
- Juli 2016) In einem weiteren Artikel vom Juli 2016, geht die Taz auf die Motive für den oben beschriebenen Anschlag ein: ‚Der IS-Anschlag auf die Friedensdemo in Kabul mit mindestens 80 Toten hatte militärisch keinen Sinn. Ziel war eine schiitische Minderheit. Es gibt kaum Zweifel daran, dass der schwere Anschlag am Sonnabend in Kabul vom örtlichen Ableger des Islamischen Staates (IS) durchgeführt worden ist. Die Handschrift des Anschlags spricht eindeutig dafür: Es ist ein skrupelloser Akt ohne jeglichen militärischen Sinn: gegen den friedlichen, von Zivilisten getragenen Protest der schiitischen Hazara-Minderheit und gegen die schiitische Minderheit insgesamt gerichtet, die vom IS und seinen Geistesgenossen nicht als ‚richtige' Muslime angesehen werden.'(Taz,
- Juli 2016)" 1.3.
- Auszug aus einer ACCORD Anfragebeantwortung vom 08.02.2017 betreffend die Lage von Personen mit Tätowierungen: "Lage von Personen mit Tätowierungen (insbesondere christlichen Symbolen) In einer älteren Anfragebeantwortung vom Juni 2014 zum Thema ‚kreuzförmige Narben' zitiert die Staatendokumentation des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine E-Mail-Auskunft einer anonymen afghanischen Quelle vom Juni 2014, derzufolge Afghanen aus verschiedenen Gründen Narben bzw. Tätowierungen haben könnten. Männer würden dies tun, weil es modisch sei oder um ein Ereignis in ihrem Leben festzuhalten. So stelle ein Kreuz kein Zeichen des Christentums oder Ähnliches dar. Dies sei normalerweise eine persönliche Entscheidung und (nur) die Person, die es trage, kenne für gewöhnlich die Bedeutung des Motivs. Die anonymen Quelle erklärt, sie glaube nicht, dass eine solche Narbe bzw. Tätowierung einen Grund für Verfolgung darstellen würde. Dennoch könne derlei zu einem Problem für die betreffende Person werden und manche Konservativen könnten die Person zur Rede stellen und nach einer Erklärung verlangen bzw. nach dem Grund für die Narbe bzw. Tätowierung fragen: 'Afghans do have a scars/tattoos for various reasons. Rural women has it for beauty purposes. Men has it for fashion and sometimes has it for the purpose of remembering an event in their life. Therefore, a cross wouldn't be a sign of Christianity or something like that..... It is usually a personal choice and the person who has it usually know the meaning behind it. Also, I do not think it can be a reason of prosecution but it can create a problem for him if he has cross like tattoo and some conservatives may ask him for explanation and the reason behind having this.' (Anonyme afghanische Quelle,
- Juni 2014, zitiert nach Staatendokumentation,
- Juni 2014)'Afghans do have a scars/tattoos for various reasons. Rural women has it for beauty purposes. Men has it for fashion and sometimes has it for the purpose of remembering an event in their life. Therefore, a cross wouldn't be a sign of Christianity or something like that..... römisch eins t is usually a personal choice and the person who has it usually know the meaning behind it. Also, römisch eins do not think it can be a reason of prosecution but it can create a problem for him if he has cross like tattoo and some conservatives may ask him for explanation and the reason behind having this.' (Anonyme afghanische Quelle,
- Juni 2014, zitiert nach Staatendokumentation,
- Juni 2014) Die Nachrichtenagentur Agence France-Presse (AFP) schreibt in einem älteren Artikel vom Dezember 2014, dass seit dem Fall des Taliban-Regimes 2001 und der von den USA angeführten Nato-Intervention Tätowierungen Beliebtheit erlangt hätten, die durch internationale Musikstars, Sportler und US-Soldaten (die häufig Tattoos tragen würden) inspiriert seien. Viele Muslime würden allerdings Tätowierungen als etwas nach islamischem Recht Verbotenes ansehen, und einige Mullahs würden Tätowierungen extrem kritisch gegenüber stehen und sie als Verstümmelung des menschlichen Körpers betrachten. Nach 2011 seien zwar einige Tätowierstudios in Kabul eröffnet worden und hätten öffentlich für ihre Dienste geworben. Doch religiöse Führer hätten sich darüber beschwert, und die Regierung habe die Schließung dieser Studios verfügt. Der Artikel zitiert einen Tattoo-Künstler, der heimlich Tätowierungen steche, da es illegal sei, ein Tattoo-Studio zu haben. Er habe Freunde, die früher Tattoo-Studios gehabt hätten, dann jedoch verhaftet und deren Geschäfte geschlossen worden seien. Ihm zufolge würden Menschen mit Tätowierungen auf dem Arm diese verbergen. Der Artikel zitiert einen Interviewpartner mit Tattoo, der meine, er würde draußen stets langärmliges Gewand tragen und habe Angst, dass die Aufständischen seinen Arm wegen der Tätowierung abhacken würden. Laut einem interviewten Mullah, der eine Moschee in West-Kabul leite, seien Tätowierungen unislamisch und die meisten Leute würden Tätowierungen hassen und sich über deren Träger lustig machen. Tattoos seien Teil der westlichen Kultur und es gebe keinen Platz dafür in Afghanistan: 'Exposure to Western culture since 2001 has transformed Afghanistan's previously isolated society, and a love of tattoos has taken hold - despite inking parlours being illegal. Under the Taliban's tough 1996-2001 regime, personal fashion statements were outlawed and police squads patrolled the streets looking for men who had beards that were too short or hair that was too long. Now, 13 years after the Taliban were ousted, young men in Kabul, Herat and other cities wear skinny jeans and embroidered jackets, and take pride in elaborate hairstyles sculpted with thick gel. Tattoos have also become popular, influenced by international music stars, sports heroes -- and US soldiers -- who often display elaborate body art. The practice is one unexpected legacy of the US-led NATO intervention in Afghanistan, which ends its fighting role against the Taliban on December
- Many Muslims consider tattoos to be forbidden under Islamic law, and some mullahs in Afghanistan are fiercely critical, describing it as a mutilation of the human body. Faced with such opposition, getting a tattoo requires determination, ingenuity and inside knowledge. 'It is illegal to have a tattoo shop. I do it in secret and if the government finds out about me they might come and arrest me,' Reza Yousifi, 19, an underground tattoo artist in Kabul, told AFP [Agence France-Presse]. 'My friends who are tattoo artists previously had shops but they were arrested and their shops were closed.' Yousifi, who has a tattoo from the X-Men movies on his arm, first developed his passion while living in Iran as a refugee and then became a skilled artist himself. He uses his friend's male beauty salon in a shopping mall as cover to avoid the attentions of the authorities, keeping his tools hidden at home and only taking them to the salon when he has a client. After 2001, a number of tattoo parlours set up in Kabul, openly advertising their business as Afghans hungrily adopted outside fashions and customs. But religious leaders complained, and the government shut them down. 'It is considered a sin in Islam to have a tattoo,' said Yousifi. 'People who have tattoos on their arms hide them under their sleeves, but despite that it is rapidly growing in popularity.' [ ]'Exposure to Western culture since 2001 has transformed Afghanistan's previously isolated society, and a love of tattoos has taken hold - despite inking parlours being illegal. Under the Taliban's tough 1996-2001 regime, personal fashion statements were outlawed and police squads patrolled the streets looking for men who had beards that were too short or hair that was too long. Now, 13 years after the Taliban were ousted, young men in Kabul, Herat and other cities wear skinny jeans and embroidered jackets, and take pride in elaborate hairstyles sculpted with thick gel. Tattoos have also become popular, influenced by international music stars, sports heroes -- and US soldiers -- who often display elaborate body art. The practice is one unexpected legacy of the US-led NATO intervention in Afghanistan, which ends its fighting role against the Taliban on December
- Many Muslims consider tattoos to be forbidden under Islamic law, and some mullahs in Afghanistan are fiercely critical, describing it as a mutilation of the human body. Faced with such opposition, getting a tattoo requires determination, ingenuity and inside knowledge. 'It is illegal to have a tattoo shop. römisch eins do it in secret and if the government finds out about me they might come and arrest me,' Reza Yousifi, 19, an underground tattoo artist in Kabul, told AFP [Agence France-Presse]. 'My friends who are tattoo artists previously had shops but they were arrested and their shops were closed.' Yousifi, who has a tattoo from the X-Men movies on his arm, first developed his passion while living in Iran as a refugee and then became a skilled artist himself. He uses his friend's male beauty salon in a shopping mall as cover to avoid the attentions of the authorities, keeping his tools hidden at home and only taking them to the salon when he has a client. After 2001, a number of tattoo parlours set up in Kabul, openly advertising their business as Afghans hungrily adopted outside fashions and customs. But religious leaders complained, and the government shut them down. 'It is considered a sin in Islam to have a tattoo,' said Yousifi. 'People who have tattoos on their arms hide them under their sleeves, but despite that it is rapidly growing in popularity.' [ ] At a claustrophobic basement gym echoing with the noise of clanking weights, one in every three men has a tattoo. The designs range from tribal patterns, star signs and names to dragons, swords and eagles. 'My tattoo shows barbed wire with a bird flying out of it. For me, it means freedom,' said Basir. In the gym, they proudly show their decorated muscles, but they know that outside a tattoo could bring trouble. 'When I go outside, I wear long sleeves,' Basir said. 'The insurgents cut off people's fingers for voting, so I am afraid they might cut my arm for a tattoo.' With the international presence in Afghanistan falling fast, the future direction of Afghan society is uncertain after the tumultuous experience of recent years. For some mullahs, the end of NATO's war is a chance to re-establish traditional values and end the baleful influence of the West. 'Tattooing is un-Islamic and most people hate it and make fun of those who do it,' said Mullah Abdul Latif, leader of a mosque in west Kabul. 'It is a Western culture. There is no room for it here.'(AFP,
- Dezember 2014)"At a claustrophobic basement gym echoing with the noise of clanking weights, one in every three men has a tattoo. The designs range from tribal patterns, star signs and names to dragons, swords and eagles. 'My tattoo shows barbed wire with a bird flying out of it. For me, it means freedom,' said Basir. In the gym, they proudly show their decorated muscles, but they know that outside a tattoo could bring trouble. 'When römisch eins go outside, römisch eins wear long sleeves,' Basir said. 'The insurgents cut off people's fingers for voting, so römisch eins am afraid they might cut my arm for a tattoo.' With the international presence in Afghanistan falling fast, the future direction of Afghan society is uncertain after the tumultuous experience of recent years. For some mullahs, the end of NATO's war is a chance to re-establish traditional values and end the baleful influence of the West. 'Tattooing is un-Islamic and most people hate it and make fun of those who do it,' said Mullah Abdul Latif, leader of a mosque in west Kabul. 'It is a Western culture. There is no room for it here.'(AFP,
- Dezember 2014)" 1.3.
- Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) äußert sich in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender folgendermaßen über die Lage von Personen, die als "verwestlicht" wahrgenommen würden: "Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. Es liegen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen als ‚Ausländer' oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet wurden. Ähnlich kann Personen mit Profilen gemäß 1.e (Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen) und 1.i (Frauen im öffentlichen Leben) von regierungsfeindlichen Gruppen zur Last gelegt werden, Werte und/oder ein Erscheinungsbild übernommen zu haben, die mit westlichen Ländern in Zusammenhang gebracht werden. Auch aus diesem Grund können sie Opfer von Angriffen werden. (UNHCR,
- April 2016, S. 46-47)" 1.
- Zur Situation von Personen, die mit der islamischen Religion aufgewachsen sind, diese aktuell aber nicht praktizieren Der Abfall vom Islam ist nach islamischem Recht mit massiven Strafen bedroht und ein solches Verhalten ist aus rechtlicher Sicht schon verwirklicht, wenn der Islam verleugnet wird. Faktisch stellt sich die Situation jedoch derart dar, dass es in Afghanistan viele Moslems gibt, die nicht zur Moschee gehen, dadurch aber nicht in Verdacht geraten oder deswegen nicht automatisch als nichtgläubig angesehen werden. 1.
- Situation von Afghanen, speziell Hazara-Angehörigen, bei Rückkehr nach Aufenthalten im Iran bzw. in Europa Nach Afghanistan zurückkehrende Afghanen, speziell Hazara-Angehörige, sind, wenn die Rückkehr nach langjährigem Aufenthalt im Ausland erfolgt (häufiger im Fall von alleinstehenden, gebildeten und weiblichen Personen) immer wieder mit Diskriminierungen, unfreundlichem Verhalten, Schikanen und einer negativen Einstellung der ansässigen Bevölkerung konfrontiert, was dazu führt, dass sie sich für eine erfolgreiche Reintegration erheblich mehr anstrengen müssen. Mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, über solches Verhalten hinaus gehende Nachteile, sind nicht feststellbar.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu Herkunft, Identität und bisherigem Leben des Beschwerdeführers sind unstrittig und stützen sich auf entsprechende Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren. 2.
- Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen in den Aspekten, die asylrelevante persönliche Merkmale des Beschwerdeführers betreffen: In der Beschwerde und der Stellungahme wird vor allem die behauptete "Abkehr vom Islam" bzw. seine "unterstellte Apostasie" geltend gemacht. Darüber hinaus wird in der Beschwerde eine befürchtete Verfolgung in Afghanistan wegen seiner "Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara", seines "Aufenthaltes im Iran", seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der "Rückkehrer aus dem Iran" und "Rückkehrer aus Europa" und seiner "westlichen Orientierung" geltend gemacht. 2.2.
- Soweit der Beschwerdeführer behauptet einer Gefahr ausgesetzt zu sein, da sein Bruder in Afghanistan christliche Schriften verbreitet hätte und er deswegen bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Gefahr sei, ist auszuführen, dass der behauptete Angriff auf seine Familie keine individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK erkennen lässt, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ein 11jähriges Kind war und nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung keinerlei Berührung mit der von seinem Bruder verbreiteten christlichen Anschauung hatte. Darüber hinaus hat er nach diesem behaupteten Angriff Afghanistan verlassen und die folgenden vier Jahre bis zu seiner Ausreise nach Europa im Iran verbracht. Auch die in der Beschwerde und der Stellungnahme behauptete Abkehr vom Islam vermochte das erkennende Gericht nicht zu erkennen: Aus den Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen im Verwaltungsverfahren (Religionszugehörigkeit. "Islam", "Ich bin Moslem-Schiite") und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich das Bild eines im Islam aufgewachsenen und sozialisierten, derzeit aber religiös desinteressierten Menschen ("Die Religion ist mir egal", "Ich bin Schiite und respektiere die Religion, ich nehme sie aber nicht ernst"). Auch der Umstand, dass er über sein Leben im Iran, einem Staat, in dem der Abfall vom Islam keineswegs als harmlos angesehen wird, über keinerlei diesbezügliche Schwierigkeiten berichtete, lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes dort ein Verhalten an den Tag legte, das aus Sicht seiner Umgebung in einer vom Islam beherrschten Gesellschaft unauffällig war, und dass er aus diesem Verhalten keine nachteiligen Folgen verspürte. Auch in der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, lediglich aufgrund seiner Staatsangehörigkeit (und nicht aufgrund seiner Abkehr vom Islam) im Iran schlecht behandelt worden bzw. nicht frei gewesen zu sein. Ausschlaggebender Grund, den Iran zu verlassen, war nach den Angaben des Beschwerdeführers, dass "Polizisten ihn nach Syrien in den Kampf schicken wollten". Auch über Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer lediglich an, "von iranischen Jugendlichen beschimpft [worden zu sein], weil ich mich nicht adäquat gekleidet habe und ihnen meine ganze Art nicht zugesagt habe". Eine Zuwendung zum Christentum bzw. eine Konversion wurde weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet. Dass eine Person mit einem solchen Profil bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich aus einer Gesamtschau der in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen (insbesondere der ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1] vom Islam abgefallenen Personen [Apostaten], 2] christlichen KonvertitInnen, 3] Personen, die Kritik am Islam äußern, 4] Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5] Rückkehrern aus Europa [jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft] [a-10159], 01.06.2017). In dieser Anfragebeantwortung wird klar unterschieden zwischen Personen, die vom Islam "abgefallen" sind oder "Kritik am Islam äußern" einerseits und Personen, die sich (bloß) "nicht an die Regeln des Islam halten". Insbesondere geht daraus hervor, dass Personen, die sich - ohne Zuwendung zu einer anderen Religion - lediglich nicht für den Islam interessieren und etwa nicht in die Moschee gehen, keiner Gefahr ausgesetzt sind. Grundsätzlich ist den zahlreichen in der Beschwerde und der Stellungnahme genannten Quellen und Judikaturverweisen beizupflichten, dass der Abfall vom Islam nach islamischem Recht mit massiven Strafen bedroht ist und ein solches Verhalten aus rechtlicher Sicht schon verwirklicht ist, wenn der Islam verleugnet wird. Faktisch stellt sich die Situation jedoch - wie sich einerseits aus der oa. ACCORD-Anfrage vom 01.06.2017, andererseits aber auch aus dem in der Stellungnahme des Beschwerdeführers verwiesenen "Afghanistan Expertengespräch mit Thomas Ruttig und Michael Daxner" (Juni 2016) ergibt - derart dar, dass erst bei offener Kritik am Islam bzw. erkennbar angenommenen anderen Glauben Probleme auftreten (vgl. dazu ausführlich BVwG 21.11.2017, W230 2163374-1).Dass eine Person mit einem solchen Profil bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich aus einer Gesamtschau der in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen (insbesondere der ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation von 1] vom Islam abgefallenen Personen [Apostaten], 2] christlichen KonvertitInnen, 3] Personen, die Kritik am Islam äußern, 4] Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5] Rückkehrern aus Europa [jeweilige rechtliche Lage, staatliche und gesellschaftliche Behandlung, Diskriminierung, staatlicher bzw. rechtlicher Schutz bzw. Schutz durch internationale Organisationen, regionale Unterschiede, Möglichkeiten zur Ausübung des christlichen Glaubens, Veränderungen hinsichtlich der Lage der christlichen Gemeinschaft] [a-10159], 01.06.2017). In dieser Anfragebeantwortung wird klar unterschieden zwischen Personen, die vom Islam "abgefallen" sind oder "Kritik am Islam äußern" einerseits und Personen, die sich (bloß) "nicht an die Regeln des Islam halten". Insbesondere geht daraus hervor, dass Personen, die sich - ohne Zuwendung zu einer anderen Religion - lediglich nicht für den Islam interessieren und etwa nicht in die Moschee gehen, keiner Gefahr ausgesetzt sind. Grundsätzlich ist den zahlreichen in der Beschwerde und der Stellungnahme genannten Quellen und Judikaturverweisen beizupflichten, dass der Abfall vom Islam nach islamischem Recht mit massiven Strafen bedroht ist und ein solches Verhalten aus rechtlicher Sicht schon verwirklicht ist, wenn der Islam verleugnet wird. Faktisch stellt sich die Situation jedoch - wie sich einerseits aus der oa. ACCORD-Anfrage vom 01.06.2017, andererseits aber auch aus dem in der Stellungnahme des Beschwerdeführers verwiesenen "Afghanistan Expertengespräch mit Thomas Ruttig und Michael Daxner" (Juni 2016) ergibt - derart dar, dass erst bei offener Kritik am Islam bzw. erkennbar angenommenen anderen Glauben Probleme auftreten vergleiche dazu ausführlich BVwG 21.11.2017, W230 2163374-1). Es konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Beschwerdeführer schon allein wegen seines Desinteresses an der Religion einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem in der Verhandlung am 05.02.2018 vorgelegten Erkenntnis BVwG 20.11.2017, W260 2125625-
- 2.2.
- Betreffend die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen, sondern hat im Wesentlichen vorgebracht, dass alle Hazara in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wären. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten (vgl. dazu auch VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106; EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Da eine Gruppenverfolgung - in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, lässt sich aus diesem Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ableiten. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet hat, sein Vater sei - als der Beschwerdeführer ca. 7 Jahre alt war - von den Taliban getötet worden, da er Hazara war, ist keine aktuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung abzuleiten.2.2.
- Betreffend die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen, sondern hat im Wesentlichen vorgebracht, dass alle Hazara in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wären. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten vergleiche dazu auch VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106; EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Da eine Gruppenverfolgung - in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit - von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, lässt sich aus diesem Vorbringen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ableiten. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet hat, sein Vater sei - als der Beschwerdeführer ca. 7 Jahre alt war - von den Taliban getötet worden, da er Hazara war, ist keine aktuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung abzuleiten. 2.2.
- Auch dafür, dass der Beschwerdeführer als "Rückkehrer aus Europa bzw. dem Iran" und der von ihm angegebenen "Verwestlichung" seines Lebensstils psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Afghanistan aufgrund seines vierjährigen Aufenthalts im Iran und seines ca. zweieinhalbjährigen Aufenthalts in Europa eine konkret gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt oder andere erhebliche Eingriffe drohen würden. In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, er habe "einen deutlich westlichen Lebensstil angenommen (äußeres Erscheinungsbild, Verhalten, Akzent etc.)" und trage "eine Tätowierung am linken Unterarm (Strichcode)". Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (nur auf Nachfrage des Gerichtes) aus, dass im Iran und in Afghanistan alles schwierig sei und er im Iran keiner legalen Tätigkeit nachgehen könne. Befragt, was der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den von ihm in der Beschwerde geltend gemachten "westlichen Lebensstil" und einer Rückkehr aus dem Iran und aus Europa nach Afghanistan konkret befürchtet, antwortete der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Religion in seinem Leben keine Rolle spiele und er in Afghanistan wieder darauf achten müsse. Darüber hinaus müsse er sich so kleiden, wie es vorgegeben ist und nicht so, wie er es möchte. Letztlich versuche auch die iranische Regierung die Hilflosigkeit der Afghanen auszunützen und diese in den Krieg nach Syrien zu schicken. Dass es dem Beschwerdeführer als jungem Mann in Afghanistan nicht möglich wäre, ein selbstständiges und eigenständiges Leben mit Schulausbildung und außerhäuslicher Erwerbsarbeit sowie freier Lebensgestaltung (im Rahmen der islamischen Religion) zu führen, wurde damit vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren, lebte anschließend bis zu seiner Ausreise aus dem Iran stets in einem muslimisch geprägten Land und war auch im Iran in einem afghanischen Familienverband (Mutter und Onkel) eingebettet. Zur behaupteten Apostasie vgl. Pkt. 2.2.
- Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich tätowieren ließ - eine Tatsache, die lediglich in der Stellungnahme des Beschwerdeführers angeführt wird und die er in den mündlichen Verhandlungen nicht zur Sprache brachte - , führt nicht dazu, dass er einer (über die bloße Möglichkeit hinausgehenden) realen Gefahr einer Tötung oder Misshandlung durch den Staat oder (bei staatlicher Inaktivität) durch Dritte ausgesetzt wäre. Auch aus der in der Beschwerde angeführten ACCORD Anfragebeantwortung zur Situation von Personen mit Tätowierung vom 08.02.2017 (vgl. Pkt. 1.3.
- der Feststellungen) ergibt sich kein Hinweis darauf, dass Personen mit Tätowierung, zumal wenn diese - wie im Fall des Beschwerdeführers - kein "christliches" Motiv aufweisen, in Afghanistan allein aufgrund dieser Tatsache einem relevanten Risiko ausgesetzt wären. Auch aus den einschlägigen Aussagen der UNHCR-Richtlinien vom April 2016 ergibt sich in Bezug auf Personen "die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden", dass diese unter Umständen "von regierungsfeindlichen Kräften" angegriffen werden könnten. Es liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass diese Gefahr für den Beschwerdeführer, ein Risiko darstellt, das über das Maß der bloßen Möglichkeit hinausgeht.Dass es dem Beschwerdeführer als jungem Mann in Afghanistan nicht möglich wäre, ein selbstständiges und eigenständiges Leben mit Schulausbildung und außerhäuslicher Erwerbsarbeit sowie freier Lebensgestaltung (im Rahmen der islamischen Religion) zu führen, wurde damit vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren, lebte anschließend bis zu seiner Ausreise aus dem Iran stets in einem muslimisch geprägten Land und war auch im Iran in einem afghanischen Familienverband (Mutter und Onkel) eingebettet. Zur behaupteten Apostasie vergleiche Pkt. 2.2.
- Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich tätowieren ließ - eine Tatsache, die lediglich in der Stellungnahme des Beschwerdeführers angeführt wird und die er in den mündlichen Verhandlungen nicht zur Sprache brachte - , führt nicht dazu, dass er einer (über die bloße Möglichkeit hinausgehenden) realen Gefahr einer Tötung oder Misshandlung durch den Staat oder (bei staatlicher Inaktivität) durch Dritte ausgesetzt wäre. Auch aus der in der Beschwerde angeführten ACCORD Anfragebeantwortung zur Situation von Personen mit Tätowierung vom 08.02.2017 vergleiche Pkt. 1.3.
- der Feststellungen) ergibt sich kein Hinweis darauf, dass Personen mit Tätowierung, zumal wenn diese - wie im Fall des Beschwerdeführers - kein "christliches" Motiv aufweisen, in Afghanistan allein aufgrund dieser Tatsache einem relevanten Risiko ausgesetzt wären. Auch aus den einschlägigen Aussagen der UNHCR-Richtlinien vom April 2016 ergibt sich in Bezug auf Personen "die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden", dass diese unter Umständen "von regierungsfeindlichen Kräften" angegriffen werden könnten. Es liegen aber keine Hinweise dafür vor, dass diese Gefahr für den Beschwerdeführer, ein Risiko darstellt, das über das Maß der bloßen Möglichkeit hinausgeht. Anhand dieser Ausführungen kann - auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in Österreich geschilderten Lebensstils - nicht erkannt werden, dass ihm aufgrund einer "Verwestlichung" eine konkrete Verfolgungsgefahr in Afghanistan drohen würde (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung unter Pkt. 3.5.). Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich im Iran (und anschließend in Europa) aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht (vgl. dazu Pkt. 1.3.3, 1.3.4., 1.
- der Feststellungen).Anhand dieser Ausführungen kann - auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer in Österreich geschilderten Lebensstils - nicht erkannt werden, dass ihm aufgrund einer "Verwestlichung" eine konkrete Verfolgungsgefahr in Afghanistan drohen würde vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung unter Pkt. 3.5.). Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich im Iran (und anschließend in Europa) aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht vergleiche dazu Pkt. 1.3.3, 1.3.4., 1.
- der Feststellungen). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Iran wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen (vgl. Pkt. 3.6.).Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Iran wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen vergleiche Pkt. 3.6.). Aus den dargelegten Gründen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung - etwa durch staatliche Stellen oder auch durch Privatpersonen - ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die herangezogenen Erkenntnisquellen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit seiner Stellungnahme vom 27.12.2017 trat der Beschwerdeführer diesen Länderfeststellungen zwar teilweise entgegen. Im Ergebnis vermochte er die Korrektheit der herangezogenen Erkenntnisquellen jedoch nicht in Zweifel zu ziehen, zumal eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan aufgrund der bereits erfolgten Zuerkennung subsidiären Schutzes derzeit ohnehin nicht in Betracht kommt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt. Zu Spruchteil A) 3.
- Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.07.2015 "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" abgewiesen wurde.3.
- Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.07.2015 "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" abgewiesen wurde. 3.
- § 3 Abs. 1 AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199).3.
- Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431 u.v.a.). Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die wohlbegründete Furcht im beschriebenen Sinn (zumindest) "glaubhaft" ist.Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die wohlbegründete Furcht im beschriebenen Sinn (zumindest) "glaubhaft" ist. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 13.09.2016, Ra 2016/01/0054). 3.
- Die Beschwerdeargumentation stützt sich im überwiegenden Teil auf die behauptete "Apostasie" des Beschwerdeführers. Auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion kann unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die in (z.B. staatlichen oder religiösen) Normen festgelegten Sanktionen auf eine Verfolgung wegen eines auf solcher Überzeugung beruhenden Verhaltens einer Verfolgung im Sinne der GFK hinauslaufen, kommt es entscheidend nicht nur auf die angewendeten Rechtsvorschriften (und die Verhältnismäßigkeit der potentiellen Strafe) an, sondern auch auf die "tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung" (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133; 20.12.2016 Ra 2016/01/0126; VfGH 25.06.2014, U433/2013). Dazu, dass es nicht entscheidend auf die abstrakte Rechtslage im Herkunftsstaat, sondern die tatsächliche Praxis ankommt findet sich in der Rechtsprechung des VwGH (16.11.2016, Ra 2015/18/0295) auch die, - wenngleich im Kontext der Homosexualität ergangene, sinngemäß aber übertragbare - Aussage, dass, "[d]er bloße Umstand, dass [bestimmte Verhalten im Herkunftsstaat] unter Strafe gestellt sind, noch keine Verfolgungshandlung im Sinne der Statusrichtlinie dar[stellt]", es komme darauf an, unter welchen Umständen [und welche] Strafen "tatsächlich" verhängt werden (vgl. dazu auch BVwG 21.11.2017, W230 2163374-1).3.
- Die Beschwerdeargumentation stützt sich im überwiegenden Teil auf die behauptete "Apostasie" des Beschwerdeführers. Auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion kann unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die in (z.B. staatlichen oder religiösen) Normen festgelegten Sanktionen auf eine Verfolgung wegen eines auf solcher Überzeugung beruhenden Verhaltens einer Verfolgung im Sinne der GFK hinauslaufen, kommt es entscheidend nicht nur auf die angewendeten Rechtsvorschriften (und die Verhältnismäßigkeit der potentiellen Strafe) an, sondern auch auf die "tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung" (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133; 20.12.2016 Ra 2016/01/0126; VfGH 25.06.2014, U433/2013). Dazu, dass es nicht entscheidend auf die abstrakte Rechtslage im Herkunftsstaat, sondern die tatsächliche Praxis ankommt findet sich in der Rechtsprechung des VwGH (16.11.2016, Ra 2015/18/0295) auch die, - wenngleich im Kontext der Homosexualität ergangene, sinngemäß aber übertragbare - Aussage, dass, "[d]er bloße Umstand, dass [bestimmte Verhalten im Herkunftsstaat] unter Strafe gestellt sind, noch keine Verfolgungshandlung im Sinne der Statusrichtlinie dar[stellt]", es komme darauf an, unter welchen Umständen [und welche] Strafen "tatsächlich" verhängt werden vergleiche dazu auch BVwG 21.11.2017, W230 2163374-1). Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Sachverhalt festgestellt, dass faktisch nicht anzunehmen ist, dass Personen, die mit der islamischen Religion aufgewachsen sind, diese aktuell aber nicht praktizieren (keine Moscheebesuche) allein aufgrund dessen in Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht sind. Im Hinblick auf die oben dargelegten Rechtslage und höchstgerichtliche Rechtsprechung kann bei den hier getroffenen Feststellungen daher nicht von einer maßgeblichen Gefährdung aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Distanz vom Islam ausgegangen werden (siehe dazu auch Pkt. 2.2.1 der Beweiswürdigung) 3.
- Soweit im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen zur Geltendmachung einer den Beschwerdeführer im Rückkehrfall treffenden Verfolgung erstattet wurde, das auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara abstellt und auf diesbezügliche Berichte Bezug nimmt, ist auf die Beweiswürdigung hinzuweisen, in der sich eine Auseinandersetzung mit diesen Berichten und die Schlussfolgerung findet, dass sich aus diesen Berichten - allgemein und insbesondere für Daikundi - keine Aussagen ableiten lassen, die den einschlägigen Aussagen des Länderinformationsblattes der BFA-Staatendokumentation entgegenstehen, die (somit) den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Es ergibt sich kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass in Afghanistan generell und in der Provinz Daikundi im Speziellen aktuell mit einer solchen Regelmäßigkeit und Zielgerichtetheit bedrohende Handlungen von hinreichender Intensität gegen Hazara-Angehörige gesetzt werden, dass darin eine Verfolgung oder Gruppenverfolgung zu erblicken wäre. 3.
- Auch dafür, dass eine wohlbegründete Furcht aus anderen Gründen (etwa aus dem Iranaufenthalt oder dem Aufenthalt in Europa) abzuleiten wäre, ergaben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Beschwerde mit der schlechten Behandlung von Rückkehrern nach langem Auslandsaufenthalt argumentiert, ist auf Punkt 1.
- der Feststellungen zu verweisen. Die festgestellte Situation indiziert keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Denn unter "Verfolgung" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der Rechtsprechung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350), sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Die festgestellte Möglichkeit von Diskriminierung als Rückkehrer nach langjährigem Auslandsaufenthalt ist nicht asylrelevant, weil nicht festgestellt werden konnte, dass diese Möglichkeit einen Eingriff von erheblicher Intensität bildet.3.
- Auch dafür, dass eine wohlbegründete Furcht aus anderen Gründen (etwa aus dem Iranaufenthalt oder dem Aufenthalt in Europa) abzuleiten wäre, ergaben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Beschwerde mit der schlechten Behandlung von Rückkehrern nach langem Auslandsaufenthalt argumentiert, ist auf Punkt 1.
- der Feststellungen zu verweisen. Die festgestellte Situation indiziert keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Denn unter "Verfolgung" im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist nach der Rechtsprechung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen vergleiche VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350), sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Die festgestellte Möglichkeit von Diskriminierung als Rückkehrer nach langjährigem Auslandsaufenthalt ist nicht asylrelevant, weil nicht festgestellt werden konnte, dass diese Möglichkeit einen Eingriff von erheblicher Intensität bildet. 3.
- Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Problemen im Iran ist auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinzuweisen, der die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240).3.
- Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Problemen im Iran ist auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinzuweisen, der die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Der Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt; nur im Falle der Staatenlosigkeit gilt der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kann somit sein Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben vergleiche VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). 3.
- Da eine wohlbegründete Furcht des Beschwerdeführers, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Afghanistan verfolgt zu werden, nicht vorliegt, erfolgte die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung seines Antrags zu Recht. Deshalb ist die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Pkt. 3.2., 3.
- und 3.
- der rechtlichen Beurteilung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche Pkt. 3.2., 3.
- und 3.
- der rechtlichen Beurteilung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W262.2150837.1.00