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{'item': 'G307 2167834-1'}

Obsah (24)Art. 133§ 2§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13§ 37§§ 4§ 9§ 5§ 61§ 66§ 67§ 46a§ 58Art. 8§ 68§ 18§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlG307 2167834-1 SpruchG307 2167834-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl

G 2005).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 .2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

  1. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.
  2. Mit Schreiben vom 08.11.2013 wurden dem BF durch den seinerzeitigen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) im Rahmen des Parteiengehörs Länderfeststellungen zu Mazedonien übermittelt und dieser zur dahingehenden Stellungnahme binnen drei Wochen aufgefordert.
  3. Mit Schreiben vom 08.11.2013 wurden dem BF durch den seinerzeitigen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage im Rahmen des Parteiengehörs Länderfeststellungen zu Mazedonien übermittelt und dieser zur dahingehenden Stellungnahme binnen drei Wochen aufgefordert. Mit per Telefax am 12.11.2013 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingebrachtem Schreiben nahm der BF hiezu durch seinen damaligen RV Stellung.Mit per Telefax am 12.11.2013 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingebrachtem Schreiben nahm der BF hiezu durch seinen damaligen Regierungsvorlage Stellung.
  4. Am 26.04.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.
  5. Mit Schreiben vom 21.05.2017 und 09.06.2017 nahm der BF durch seinen RV dazu Stellung und brachte diverse Unterlagen in Vorlage.
  6. Mit Schreiben vom 21.05.2017 und 09.06.2017 nahm der BF durch seinen Regierungsvorlage dazu Stellung und brachte diverse Unterlagen in Vorlage.
  7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 27.07.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.);

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.08.2013 verloren habe (Spruchpunkt V.).6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 27.07.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.);

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.08.2013 verloren habe (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Mit per Post am 10.08.2017 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit per Post am 10.08.2017 beim BFA eingebrachtem Schreiben erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf dessen Herkunftsstaat Mazedonien zuzuerkennen, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer - sowie eine Abschiebung als unzulässig zu erklären, dem BF einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen, Spruchpunkt V. des Bescheides ersatzlos zu beheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf dessen Herkunftsstaat Mazedonien zuzuerkennen, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer - sowie eine Abschiebung als unzulässig zu erklären, dem BF einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen, Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides ersatzlos zu beheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten dort am 17.08.2017 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist mazedonischer Staatsbürger. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum Islam. Die Muttersprache des BF ist Mazedonisch und spricht dieser auch Türkisch und Serbisch. Der BF ist im Besitz eines im September 2006 abgelaufenen mazedonischen Reisepasses. Der BF ist geschieden und Vater zweier Kinder namens XXXX und XXXX, welche die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden und im gemeinsamen Haushalt mit deren Mutter, XXXX, leben.Der BF ist geschieden und Vater zweier Kinder namens römisch 40 und römisch 40 , welche die österreichische Staatsbürgerschaft innehabenden und im gemeinsamen Haushalt mit deren Mutter, römisch 40 , leben. Der BF pflegt zu seinen Kindern keinen regelmäßigen Kontakt, ist für diese auch nicht obsorgeberechtigt und leistet diesen keinen Unterhalt. 1.
  3. Der BF reiste im Jahre 1986 aus seinem Herkunftsstaat aus und im Jahr 1992 erstmals ins Bundesgebiet ein, in welchem er sich seither durchgehend aufhält und am XXXX.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.
  4. Der BF reiste im Jahre 1986 aus seinem Herkunftsstaat aus und im Jahr 1992 erstmals ins Bundesgebiet ein, in welchem er sich seither durchgehend aufhält und am römisch 40 .2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  5. In den Zeiträumen XXXX.2006 bis XXXX.2008 sowie XXXX.2008 bis XXXX.2013 wurde der BF in Justizanstalten in Österreich angehalten.1.
  6. In den Zeiträumen römisch 40 .2006 bis römisch 40 .2008 sowie römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2013 wurde der BF in Justizanstalten in Österreich angehalten. 1.
  7. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch aktuell keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, erweist sich als mittellos und erhält finanzielle Unterstützung durch seine Familie. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine Erwerbstätigkeit in Aussicht hat. 1.
  8. Der BF besuchte im Herkunftsstaat ein Jahr lang die Grundschule und absolvierte in Deutschland, der Schweiz und Österreich insgesamt eine mehrjährige Schulausbildung. 1.
  9. Der BF ging in den Zeiträumen XXXX.1998 bis XXXX.1998, XXXX.1999 bis XXXX.1999, XXXX.1999 bis XXXX.1999, XXXX.2000 bis XXXX.2000, XXXX.2000 bis XXXX.200, XXXX.2000 bis XXXX.2000, XXXX.200 bis XXXX.2001, XXXX.2001 bis XXXX.2001, XXXX.2003 bis XXXX.2006, XXXX.2013 bis XXXX.2013, XXXX.2014 bis XXXX.2014 sowie XXXX.2015 bis XXXX.2015 Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach.1.
  10. Der BF ging in den Zeiträumen römisch 40 .1998 bis römisch 40 .1998, römisch 40 .1999 bis römisch 40 .1999, römisch 40 .1999 bis römisch 40 .1999, römisch 40 .2000 bis römisch 40 .2000, römisch 40 .2000 bis römisch 40 .200, römisch 40 .2000 bis römisch 40 .2000, römisch 40 .200 bis römisch 40 .2001, römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2001, römisch 40 .2003 bis römisch 40 .2006, römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 sowie römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. 1.
  11. Der weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf: * LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2002, RK XXXX.2003, wegen § 28/2 und 3, 27/1 SMG, § 277/1 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten.* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2002, RK römisch 40 .2003, wegen Paragraph 28 /, 2 und 3, 27 /, eins SMG, Paragraph 277 /, eins, StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Monaten. * LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2006, RK XXXX.2007, wegen § 28/2 SMG:* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2006, RK römisch 40 .2007, wegen Paragraph 28 /, 2, SMG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten. * LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2009, RK XXXX.2009, wegen §§ 28a Abs. 1
  12. Fall, Abs. 2/1 und Abs. 4/3, 28/1
  13. und
  14. Fall SMG, § 50 Abs. 1 /5 WaffG, §§ 224a
  15. Fall, 233 Abs. 1/1 6.Fall, 105/1, 106 Abs. 1/3 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren und 6 Monaten.* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2009, RK römisch 40 .2009, wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  16. Fall, Absatz 2 /, eins und Absatz 4 /, 3, 28 /, eins,
  17. und
  18. Fall SMG, Paragraph 50, Absatz eins, /5 WaffG, Paragraphen 224 a,
  19. Fall, 233 Absatz eins /, eins, 6.Fall, 105/1, 106 Absatz eins /, 3, StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren und 6 Monaten. Zudem wurde gegenüber dem BF mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX.2014, wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein,

§ 37Abs. 1 i

Vm. § 1 As. 3 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 363,00 ausgesprochen.Zudem wurde gegenüber dem BF mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 , Gz.: römisch 40 , vom römisch 40 .2014, wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein,

Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, As. 3 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 363,00 ausgesprochen. 1.

  1. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist. 1.
  2. Im Bundesgebiet halten sich die Eltern sowie weitere Verwandte des BF auf und lebt der BF mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Mutter vorliegt oder diese pflegebedürftig ist. 1.
  3. Der BF führt seit etwa 3 Jahren mit der tschechischen Staatsbürgerin, XXXX, geb. XXXX, eine Beziehung, wobei ein gemeinsamer Haushalt mit dieser zu keinem Zeitpunkt vorgelegen ist.1.
  4. Der BF führt seit etwa 3 Jahren mit der tschechischen Staatsbürgerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , eine Beziehung, wobei ein gemeinsamer Haushalt mit dieser zu keinem Zeitpunkt vorgelegen ist. 1.
  5. Der BF ist der deutschen Sprache hinreichend mächtig, weist soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf und engagierte sich wiederholt ehrenamtlich in Österreich. 1.
  6. Gegen den BF wurde am XXXX.2004 ein auf 10 Jahre befristetes konkret bis XXXX.2015 gültiges, Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF ist aktuell nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich.1.
  7. Gegen den BF wurde am römisch 40 .2004 ein auf 10 Jahre befristetes konkret bis römisch 40 .2015 gültiges, Aufenthaltsverbot erlassen. Der BF ist aktuell nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. 1.
  8. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstehen würden, konnten nicht festgestellt werden. 1.
  9. Mazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  12. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  13. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit, Glauben, zum Familienstand, fehlender Obsorgeberechtigung, Nichtleistung des Unterhalts gegenüber seinen Kindern, Vaterschaft, Einreise ins Bundesgebiet, ehrenamtlichem Engagement sowie familiären Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die Sprachkenntnisse des BF, insbesondere jene der mazedonischen Sprache, ergeben sich aus dem Vorbringen des BF in dessen Erstbefragung sowie dem Umstand, dass er vom BFA bei seiner niederschriftlichen Einvernahme konkret befragt angab, den in die mazedonische Sprache übersetzenden Dolmetscher sehr gut zu verstehen. Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde sohin vermeint, der Sprache seines Herkunftsstaates kaum mächtig zu sein, kann diesem nicht gefolgt werden. Wenn der BF tatsächlich nur mehr lückenhafte Kenntnisse seiner Muttersprache aufwies, wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF keinesfalls bei seiner Erstbefragung diesbezügliche Sprachkenntnisse mit gut bewertet und vor dem BFA vorgebracht hätte, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen. Im Ergebnis ist sohin davon auszugehen, dass der BF der mazedonischen Sprache jedenfalls hinreichend mächtig ist. Der gemeinsame Haushalt der Kinder des BF mit deren Mutter folgt dem Vorbringen des BF sowie dem Datenbestand des ZMR. Der fehlende regelmäßige Kontakt des BF zu seinen Kindern ist den Ausführungen vor der belangten Behörde (siehe AS 231) sowie jenen in der gegenständlichen Beschwerde entnehmbar. So vermeinte der BF wiederholt, dass aufgrund von Spannungen zwischen der Mutter seiner beiden Kinder - der geschiedenen EX-Gattin des BF - sich der Kontakt zu seinen Kindern als schwierig erweise. Die fehlende Erbringung der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern beruht ebenfalls auf den oben genannten Vorbringen des BF vor der belangten Behörde (siehe AS 231), wonach der BF meinte, im Falle des Erhalts einer legalen Erwerbstätigkeit seinen Obsorgepflichten nachkommen zu wollen. In Ermangelung einer Erwerbstätigkeit des BF ist sohin davon auszugehen, dass er weiterhin bis dato keine Unterhaltsleistungen im Rahmen seiner - nicht bestrittenen - Unterhaltsverpflichtung leistet. Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und der Besuch der dortigen Schule sowie in Deutschland, der Schweiz und Österreich beruht auf dem glaubwürdigen Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und dessen Wiederholung in der gegenständlichen Beschwerde. Der durchgehende Aufenthalt des BF in Bundesgebiet seit seiner Einreise ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des BF sowie dem Datenbestand des ZMR. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung folgt dem dahingehend unbestrittenen Akteninhalt und beruhen die Anhaltungen des BF in Justizanstalten auf dem Datenbestand des ZMR. Der Besitz eines Reisepasses beruht auf einer im Akt einliegenden Kopie desselben. Dem gegenständlichen Sachverhalt konnten keine Anhaltspunkte für eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit des BF entnommen werden. Zudem war der BF bereits in der Vergangenheit wiederholt erwerbstätig und brachte vor, auch zukünftig einer Beschäftigung nachgehen zuwollen. Die Erwerbslosigkeit des BF beruht auf einem Sozialversicherungsauszug und dem Umstand, dass der BF eine solche selbst in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargetan hat, sondern lediglich die Beibringung einer Einstellungszusage sowie den die Notwendigkeit des Erhalts einer Beschäftigungsbewilligung thematisiert hat. Die Nichtfeststellbarkeit einer in Aussicht befindlichen Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Fehlen diesbezüglicher Einstellungszusagen und damit einhergehender Bescheinigungen. Mit der Vorlage von Unterlagen, wonach der BF im Zeitraum XXXX.2017 bis XXXX.2017 mit nicht näher definierten Arbeiten gegen eine Leistungsprämie von € 350,00 monatlich sowie Spesen und Tagesdiäten beauftragt werden sollte, vermag der BF keine Einstellungszusage oder in Aussicht stehende Erwerbstätigkeit darzulegen. Angesichts des bereits erfolgten Verstreichens der Zeit seit Auftragsbeginn ist diese in Ermangelung des Nachweises allfälliger Beschäftigungsbewilligungen oder Gewerbeberechtigungen sowie einer tatsächlichen Tätigkeitsaufnahme auch nicht mehr als aktuell anzusehen. Entgegen der Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde wurden darüber hinaus keine Einstellungszusagen seitens des BF in Vorlage gebracht.Die Nichtfeststellbarkeit einer in Aussicht befindlichen Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Fehlen diesbezüglicher Einstellungszusagen und damit einhergehender Bescheinigungen. Mit der Vorlage von Unterlagen, wonach der BF im Zeitraum römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 mit nicht näher definierten Arbeiten gegen eine Leistungsprämie von € 350,00 monatlich sowie Spesen und Tagesdiäten beauftragt werden sollte, vermag der BF keine Einstellungszusage oder in Aussicht stehende Erwerbstätigkeit darzulegen. Angesichts des bereits erfolgten Verstreichens der Zeit seit Auftragsbeginn ist diese in Ermangelung des Nachweises allfälliger Beschäftigungsbewilligungen oder Gewerbeberechtigungen sowie einer tatsächlichen Tätigkeitsaufnahme auch nicht mehr als aktuell anzusehen. Entgegen der Behauptung in der gegenständlichen Beschwerde wurden darüber hinaus keine Einstellungszusagen seitens des BF in Vorlage gebracht. Die Mittellosigkeit des BF ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF erwerbslos ist sowie aus dem Vorbringen des BF, wonach dieser auf Unterstützung seiner Familie angewiesen sei. Die finanzielle Unterstützung des BF durch seine Familie beruht auf dem Vorbringen des BF sowie der Vorlage einer diesbezüglichen Erklärung des Vaters des BF. Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich der fehlende Aufenthaltstitel aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters. Die gerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und folgt die Verhängung der Verwaltungsstrafe einer Ausfertigung des oben zitierten Straferkenntnisses. Der gemeinsame Haushalt des BF mit seinem Vater beruht auf dem Datenbestand des ZMR und ergibt sich die Nichtfeststellbarkeit eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem BF und dessen Mutter sowie deren Pflegebedürftigkeit aus der Nichtvorlage von hiefür sprechender Unterlagen. Die unbelegte Behauptung, dass die Mutter des BF aus gesundheitlichen Gründen der Hilfe des BF bedürfte, vermag als Ersatz für die Vorlage von Beweismitteln nicht zu genügen. Der BF hatte bis dato ausreichend Zeit und Gelegenheit, diesbezügliche Unterlagen in Vorlage zu bringen, was dieser jedoch unterlassen hat. Insofern der BF sein Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer besonderen an die Person des BF geknüpften Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit seine Mutter nicht zu belegen vermochte, kann dem BF sohin kein Glauben geschenkt werden. Dabei ist auf die Mitwirkungspflicht des BF, welche insbesondere bei in der persönliche Sphäre des BF gelegenen Sachverhalten zum Tragen kommt, hinzuweisen. (vgl. VwGH 26.2.2009, 2007/09/0105; 31.3.2004, 2002/06/0214; 27.1.2011, 2008/09/0189).Der gemeinsame Haushalt des BF mit seinem Vater beruht auf dem Datenbestand des ZMR und ergibt sich die Nichtfeststellbarkeit eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem BF und dessen Mutter sowie deren Pflegebedürftigkeit aus der Nichtvorlage von hiefür sprechender Unterlagen. Die unbelegte Behauptung, dass die Mutter des BF aus gesundheitlichen Gründen der Hilfe des BF bedürfte, vermag als Ersatz für die Vorlage von Beweismitteln nicht zu genügen. Der BF hatte bis dato ausreichend Zeit und Gelegenheit, diesbezügliche Unterlagen in Vorlage zu bringen, was dieser jedoch unterlassen hat. Insofern der BF sein Vorbringen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer besonderen an die Person des BF geknüpften Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit seine Mutter nicht zu belegen vermochte, kann dem BF sohin kein Glauben geschenkt werden. Dabei ist auf die Mitwirkungspflicht des BF, welche insbesondere bei in der persönliche Sphäre des BF gelegenen Sachverhalten zum Tragen kommt, hinzuweisen. vergleiche VwGH 26.2.2009, 2007/09/0105; 31.3.2004, 2002/06/0214; 27.1.2011, 2008/09/0189). Die Beziehung des BF zu einer tschechischen Staatsbürgerin sowie deren Dauer beruhen auf dem Vorbringen des BF und ergibt sich der fehlende gemeinsame Haushalt aus dem Datenbestand des ZMR. Die Deutschkenntnisse des BF beruhen auf dem Umstand, dass die schriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA überwiegend in deutscher Sprache durchgeführt wurde. Die sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben. 2.2.
  14. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und dessen Situation im Fall der Rückkehr nach Mazedonien beruhen auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und dessen Einvernahme und Stellungnahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Insofern in der gegenständlichen Beschwerde moniert wird, die belangte Behörde hätte den BF näher zu seinen Fluchtgründen zu befragen gehabt, ist diesem entgegenzutreten. Die belangte Behörde hat den BF wiederholt und konkret zu seinem Fluchtvorbringen befragt und diesem sowohl im Rahmen einer freien Erzählung als auch in Form von konkreten Fragestellungen die Möglichkeit der umfangreichen Darlegung seiner Fluchtgeschichte eingeräumt. Dabei rückte der BF jedoch wiederholt den Abbruch seiner Beziehungen zu seinem Herkunftsstaat und seine Integration im Bundesgebiet ins Zentrum seiner Fluchtgeschichte, ohne eine konkrete Verfolgung im Herkunftsstaat vorzubringen. Vielmehr verneinte der BF auf konkrete Befragung sowohl das Vorliegen von Problemen mit Behörden als auch einer politischen Verfolgung im Herkunftsstaat. Wenn in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, der BF könne angesichts des seit seiner Ausreise aus Mazedonien verstrichenen Zeitraumes von 30 Jahren, in Ermangelung hinreichender Erinnerung keine näheren Angaben über seine wahren Fluchtgründe vorbringen, kann diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF keine Kenntnis mehr über den seinerzeitigen "wahren" Ausreisegrund haben sollte. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des tatsächlichen Vorliegens eines Fluchtgrundes dieser kein Geheimnis innerhalb der Familie des BF wäre und der BF sohin jedenfalls über diesen aktuell Kenntnis hätte bzw. diesen in Kenntnis bringen hätte können. Zudem gab der BF an, im Jahre 1999 zum letzten Mal in Mazedonien gewesen zu sein, was den Schluss zulässt, dass bis dahin jedenfalls keine Verfolgung des BF vorgelegen sein kann. Der Logik folgend ist nicht anzunehmen, dass der sich der BF oder dessen Eltern bewusst einer Gefahr ausgesetzt hätten. Sollte der BF jedoch im Jahre 1999 erstmalig eine Verfolgung seiner Person ausgesetzt gewesen sein, so wäre vor dem Hintergrund, dass der BF im Jahre 1999 das
  15. Lebensjahr vollendet hat, davon auszugehen, dass der BF in Kenntnis eines solchen Sachverhaltes wäre und sohin in der Lage sein müsste, diesen widerspruchsfrei und detailliert darzulegen. Letztlich widersprechen die Verneinung von Problemen mit herkunftsstaatlichen Behörden und das Erleben von politischen Verfolgungshandlungen dem Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde. Wenn der BF, wie nunmehr behauptet, keine Erinnerung mehr an seine Fluchtgründe hätte, wäre anzunehmen, dass dieser dies vor der belangten Behörde erwähnt und zuvor genannte Verneinungen nicht vorgebracht hätte. Demzufolge kann unter Beachtung einer den BF auferlegten Mitwirkungspflicht keine Verletzung der Pflicht der belangten Behörde zur amtswegigen Ermittlung des gegebenen Sachverhaltes gefasst werden. Eine mögliche Verletzung des Parteiengehörs kann angesichts der erfolgten Einvernahme des BF durch das BFA ebenfalls nicht erkannt werden. Unbeschadet dessen wäre eine Verletzung dieses zudem eingedenk der im angefochtenen Bescheid erfolgten Darlegung der Ermittlungsergebnisse (vgl. VwGH 30.9.1958, 338/56; 20.9.1990, 86/07/0091; 7.7.2009, 2009/18/0198) und dem BF im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zukommenden Stellungnahmemöglichkeit (vgl. VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302) als saniert anzusehen.Demzufolge kann unter Beachtung einer den BF auferlegten Mitwirkungspflicht keine Verletzung der Pflicht der belangten Behörde zur amtswegigen Ermittlung des gegebenen Sachverhaltes gefasst werden. Eine mögliche Verletzung des Parteiengehörs kann angesichts der erfolgten Einvernahme des BF durch das BFA ebenfalls nicht erkannt werden. Unbeschadet dessen wäre eine Verletzung dieses zudem eingedenk der im angefochtenen Bescheid erfolgten Darlegung der Ermittlungsergebnisse vergleiche VwGH 30.9.1958, 338/56; 20.9.1990, 86/07/0091; 7.7.2009, 2009/18/0198) und dem BF im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zukommenden Stellungnahmemöglichkeit vergleiche VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302) als saniert anzusehen. Wenn auch eine allfällig angespannte Lage im Hinblick auf die Mitglieder der Volksgruppe der Roma in Mazedonien vorherrschen mag, so kann darin keine systematische Verfolgung oder deren Ausschluss von herkunftsstaatlichen Sozialleistungen und dem Arbeitsmarkt gesehen werden. Sohin lässt sich auch keine unmittelbare Betroffenheit des BF von den besagten Problemen im Herkunftsstaat einzig aufgrund seiner Ethnie erkennen. Den Länderfeststellungen lässt sich entnehmen, dass Minderheitenrechte umfassend in der mazedonischen Verfassung verankert sind, diskriminierende Gesetze nicht bestehen, Maßnahmen seitens des mazedonischen Staates im Hinblick auf die Bekämpfung der unter den Mitgliedern der Volksgruppe der Roma vorherrschenden Armut gesetzt werden, die Minderheitenrechte der Roma in Mazedonien geschützt sind sowie Förderungsmaßnahmen im Bereich der Registrierung von Roma umgesetzt wurden. Die Probleme im Hinblick auf Arbeitslosigkeit und Zugang zu herkunftsstaatlichen Hilfsleistungen beruhen überwiegend auf fehlender Bildung und Berufsausbildung sowie nicht erfolgter staatlicher Registrierung der Mitglieder der Volksgruppe der Roma. Der BF verfügt jedoch über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung und steht es diesem jederzeit offen, sich im Herkunftsstaat - erneut - registrieren zu lassen. Anhaltspunkte, dass gerade dem BF eine solche Registrierung bzw. ein Zugang zu herkunftsstaatlichen Hilfsleistungen versagt wäre, konnten - im Lichte der Länderfeststellungen sowie vor dem Hintergrund, dass der BF im Besitz eines Reisepasses war, somit in Mazedonien amtlich erfasst sein muss - nicht erhoben werden. Zudem hängt der Zugang zum Sozialsystem, Bildungs- und Gesundheitswesen in Mazedonien sowie zu dessen Arbeitsmarkt nicht vom Besitz eines Reisepasses ab. Die Grundversorgung der mazedonischen Bevölkerung ist gesichert und bewegt sich die medizinische Versorgung auf mitteleuropäischem Niveau. Insofern der BF sohin in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Mazedonien einer Verfolgungshandlung ausgesetzt zu sein bzw. in eine existenzbedrohende Lage versetzt zu werden, kann diesem kein Glauben geschenkt werden. Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr - insbesondere aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen - nicht vorgerbacht bzw. glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen den BF gerichtete - herkunftsstaatliche - Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche solche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen. 2.
  16. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt beruht auf § 1 Z 4 Herkunftsstaatenverordnung (HStV) BGBl. II Nr. 177/2009 idgF. In Mazedonien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Das Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt beruht auf Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaatenverordnung (HStV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF. In Mazedonien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Die belangte Behörde hat dem BF die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und diesem im Anschluss darin die Möglichkeit, zu diesen eine Stellungnahme abzugeben eingeräumt. Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Verfahren den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Wenn nunmehr in der Beschwerde vermeint wird, die belangte Behörde habe es unterlassen, hinreichende Länderrecherchen anzustrengen, ist dem zu entgegnen, dass die von der belangten Behörde dargelegten Länderfeststellungen gegenständlich eine hinreichende Detailliertheit hinsichtlich der Beurteilung der Rückkehrsituation des BF aufweisen. Ein Ermittlungsmangel seitens der belangten Behörde kann sohin nicht erkannt werden. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei - substantiierte - Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  18. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.
  19. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Personen des BF gerichtete, vom Staat Mazedonien ausgehende oder diesem zu schreibbare, Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde von diesem weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem BVwG vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht. Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch die alleinige Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma vermag eine asylrelevante Verfolgung des BF im Herkunftsstaat nicht zu begründen, zumal eine Verfolg von Mitgliedern der Volksgruppe der Roma, oder sonst einer Volksgruppe, in Mazedonien nicht vorherrscht. Soziale Diskriminierungen - mögen diese im Einzelfall auch nicht auszuschließen sein - sind mangels entsprechender Eingriffsintensität für eine Asylgewährung jedoch nicht ausreichend. 3.1.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.2.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht gegeben sind:3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Beim BF handelt es sich um eine arbeitsfähige, gesunde und über Schulbildung und Berufserfahrung verfügende Person, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich durch Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten für sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem steht es dem BF jederzeit offen, im - unerwarteten - Falle der Not auf herkunftsstaatliche Sozialleistungen, sowie jene von lokal tätigen NGO¿s, zurückzugreifen. Wie oben bereits ausgeführt - können Anhaltspunkte, welche einen Ausschluss des BF vom mazedonischen Arbeitsmarkt oder von mazedonischen Hilfs- bzw. Sozialleistungen nahe legen würden, nicht erhoben werden. Letztlich können auch keine Anhaltspunkte gefasst werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nicht weiterhin von seiner Familie finanziell unterstützt werden kann. So vermeinte der BF, seinen aktuellen Lebensunterhalt durch finanzielle Zuwendungen seitens seiner Familie zu bestreiten, was auch im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftssaat möglich wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Letzten Endes war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Mazedonien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

§§ 8Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl

G 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 52Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06). 3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Der BF verfügt über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und somit über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK.Der BF verfügt über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und somit über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK. Die tatsächliche Intensität des Privat- und Familienlebens des BF ist jedoch dadurch vermindert, dass der BF zum einen dieses durch seine wiederholte Straffälligkeit und Inhaftierung belastet und damit auch aufs Spiel gesetzt hat. Zum anderen hat der BF dieses im Wissen um die Unsicherheit seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet weiter intensiviert und ist zudem eine Liebesbeziehung eingegangen. Der aktuelle Aufenthalt des BF erfuhr vor dem Hintergrund eines seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes und Fehlens eines aktuellen Aufenthaltstitels seitens einzig durch die gegenständliche unbegründete Antragstellung des BF eine vorübergehende Legitimierung. Aus diesem Grund sowie im Lichte der wiederholten Straffälligkeit des BF hat dieser nicht ernsthaft damit rechnen können, weiterhin im Bundesgebiet verbleiben und seine Beziehungen in Österreich vor Ort pflegen zu können. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit einer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingriffe.Die tatsächliche Intensität des Privat- und Familienlebens des BF ist jedoch dadurch vermindert, dass der BF zum einen dieses durch seine wiederholte Straffälligkeit und Inhaftierung belastet und damit auch aufs Spiel gesetzt hat. Zum anderen hat der BF dieses im Wissen um die Unsicherheit seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet weiter intensiviert und ist zudem eine Liebesbeziehung eingegangen. Der aktuelle Aufenthalt des BF erfuhr vor dem Hintergrund eines seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes und Fehlens eines aktuellen Aufenthaltstitels seitens einzig durch die gegenständliche unbegründete Antragstellung des BF eine vorübergehende Legitimierung. Aus diesem Grund sowie im Lichte der wiederholten Straffälligkeit des BF hat dieser nicht ernsthaft damit rechnen können, weiterhin im Bundesgebiet verbleiben und seine Beziehungen in Österreich vor Ort pflegen zu können. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit einer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingriffe. Auch erweist sich die Beziehung des BF zu seinen Kindern insofern abgeschwächt, als diesem keine Obsorge zukommt, er keinen Unterhalt leistet und sich der regelmäßige Kontakt zu diesen aufgrund bestehender Spannungen zwischen dem BF und deren Mutter als schwierig erweist. Darüber hinaus hat der BF seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet wiederholt zur Begehung von Straftaten genutzt, anstelle seine Integration voranzutreiben. Trotz bereits erfahrener strafrechtlicher und letztlich fremdenrechtlicher Sanktionen in Form eines Aufenthaltsverbotes wurde der BF erneut straffällig. Hinzu kommt, dass der BF entgegen eines gültigen Aufenthaltsverbotes weiterhin im Bundesgebiet verblieben ist und nach dessen Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe im Jahr 2013 seinen nachhaltigen Integrationsunwillen unterstreichend, ohne gültige behördlich ausgestellte Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Wenn der BF auch auf einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken kann, und ihm dessen Erwerbstätigkeiten in der Vergangenheit, dessen ehrenamtliches Engagement sowie dessen Deutschkenntnisse zu Gute zu halten sind, kann ihm eingedenk seiner wiederholten bzw. anhaltenden Verstöße gegen straf-, verwaltungs- und fremdenrechtliche Bestimmungen sowie langjähriger Anhaltung in Strafhaft keine tiefgreifende Integration bescheinigt werden. Dabei ist zu beachten, dass sich der Aufenthalt des BF seit dem Jahr 2004 aufgrund des Ausspruches eines Aufenthaltsverbotes und Nichtbesitzes eines Aufenthaltstitels an sich als unrechtsmäßig erweist, wobei dieser zuletzt einzig auf einen unbegründeten Asylantrag gestützt eine vorübergehende Legitimierung erfahren hat und zudem durch die wiederholte Straffälligkeit und Anhaltung in Strafhaft belastet ist. Ferner hat der BF erst Jahre nach Beginn seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein ehrenamtliches Engagement gezeigt und sich darüber hinaus am österreichischen Arbeitsmarkt nicht nachhaltig zu integrieren vermocht. So vermag der BF innerhalb seines 25 jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet insgesamt lediglich eine 5 Jahre und 7 Monate andauernde Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Aus dem vom BF behaupteten Wohlverhalten seit dem Jahr 2009 kann zudem kein nachhaltiger Integrationswille abgeleitet werden. Zum einen wurde der BF von XXXX2008 bis XXXX2013 in Strafhaft angehalten und brach dieser zum anderen nach dessen Haftentlassung wiederholt gültige rechtliche Vorgaben, indem er ein Fahrzeug unerlaubt lenkte und weiterhin entgegen eines Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet verblieb. Entgegen der Meinung des BF in der gegenständlichen Beschwerde bedarf es einzig zum Ausspruch eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes einer Auseinandersetzung mit dem konkreten Verhalten des BF im Hinblick auf die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des BF in die Abwägung der sich widerstreitenden Interessen einfließen gelassen zu haben (im Umkehrschluss vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Entgegen der Meinung des BF in der gegenständlichen Beschwerde bedarf es einzig zum Ausspruch eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes einer Auseinandersetzung mit dem konkreten Verhalten des BF im Hinblick auf die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des BF in die Abwägung der sich widerstreitenden Interessen einfließen gelassen zu haben (im Umkehrschluss vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Sohin ist die belangte Behörde nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) ein hoher Stellenwert zukommt, sowie Suchtmitteldelikte die öffentliche Ordnung und Sicherheit wesentlich beeinträchtigen (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2011/23/0168; 18.10.2012, 2011/23/0318), zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Daher liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Sohin ist die belangte Behörde nach einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) ein hoher Stellenwert zukommt, sowie Suchtmitteldelikte die öffentliche Ordnung und Sicherheit wesentlich beeinträchtigen vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl. 2011/23/0168; 18.10.2012, 2011/23/0318), zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Daher liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Hinsichtlich der Fortsetzung des Familienlebens im Fall der alleinigen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat Mazedonien ist auszuführen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes seiner Familienangehörigen, Kinder und Freundin in Österreich den Kontakt mit diesen über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon), durch regelmäßige Besuche in Mazedonien oder - eine freiwillige Rückkehr des BF nach Mazedonien vorausgesetzt - durch Besuche des BF in Österreich während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts aufrechtzuerhalten. Der in der Beschwerde gemachte Verweis auf das Kindeswohl geht ins Leere, weil das BVG über die Rechte der Kinder in seinem Kern auf die Eltern-Kind-Beziehung und innerhalb dieser auf das Wohlergehen der Kinder im Rahmen der Obsorge abzielt. Ein Recht auf einen Aufenthalt in einem anderen Staat - hier Österreich - kann daraus - losgelöst von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - nicht abgeleitet werden. Aus der Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U713/11 wird unter Bezug auf einige Entscheidungen des EGMR zu Art 8 EMRK die Verpflichtung einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Ausreise und privaten Interessen am Verbleib des jeweiligen Asylwerbers/Fremden normiert. Diesbezüglich bedarf es einer ausgeglichenen Abwägung (Rodriguez da Silva und Hoogkamer). In der Entscheidung Nunez gegen Norwegen hat der EGMR hervorgehoben, dass bei einer elterlichen Bezugsperson, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen (Alter der Kinder, besondere Stresssituation, Trennung von der Mutter für längere Zeit aufgrund Verhängung eines Aufenthaltsverbots) das Kindeswohl gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Fremden vorgehen kann.Aus der Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U713/11 wird unter Bezug auf einige Entscheidungen des EGMR zu Artikel 8, EMRK die Verpflichtung einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Ausreise und privaten Interessen am Verbleib des jeweiligen Asylwerbers/Fremden normiert. Diesbezüglich bedarf es einer ausgeglichenen Abwägung (Rodriguez da Silva und Hoogkamer). In der Entscheidung Nunez gegen Norwegen hat der EGMR hervorgehoben, dass bei einer elterlichen Bezugsperson, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen (Alter der Kinder, besondere Stresssituation, Trennung von der Mutter für längere Zeit aufgrund Verhängung eines Aufenthaltsverbots) das Kindeswohl gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Fremden vorgehen kann. Im gegenständlichen Fall des BF liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die - unter Beachtung des bisher Ausgeführten - eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen ließen. Vielmehr ist von einer hinreichenden Versorgung des mj Kindes des BF durch dessen Mutter sowie der aufrechten Kontakthaltung zum BF unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel und Besuchsfahrten nach Mazedonien oder Österreich auszugehen.Im gegenständlichen Fall des BF liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die - unter Beachtung des bisher Ausgeführten - eine Verletzung des Artikel 8, EMRK erkennen ließen. Vielmehr ist von einer hinreichenden Versorgung des mj Kindes des BF durch dessen Mutter sowie der aufrechten Kontakthaltung zum BF unter Zuhilfenahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel und Besuchsfahrten nach Mazedonien oder Österreich auszugehen. Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs.

9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Mazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Mazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet. 3.3.3. Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Inhalt des vom BF in der gegenständlichen Beschwerde zitierten Erkenntnisses des BVwG vom 03.05.2016, Gz.: I403 149650-2, mangels identen bzw. vergleichbaren Sachverhaltes nicht auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist. Der Entscheidung lag ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G zu Grunde. Ferner lag ein abgeschlossenes Asylverfahren vor, hielt sich der BF zuvor in seinem Herkunftsstaat auf und wurde dieser nur zu einer insgesamt einjährigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.3.3.3. Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Inhalt des vom BF in der gegenständlichen Beschwerde zitierten Erkenntnisses des BVwG vom 03.05.2016, Gz.: I403 149650-2, mangels identen bzw. vergleichbaren Sachverhaltes nicht auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist. Der Entscheidung lag ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG zu Grunde. Ferner lag ein abgeschlossenes Asylverfahren vor, hielt sich der BF zuvor in seinem Herkunftsstaat auf und wurde dieser nur zu einer insgesamt einjährigen teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Ebenso wenig eignet sich der Sachverhalt im VwGH -Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dafür, ihn auf den vorliegenden anzuwenden. So wird (bezugnehmend auf die Beschwerde) darin, vor dem Hintergrund des Nichtfeststehens des Sachverhaltes, auf die fehlende Auseinandersetzung des BVwG mit dem BF-Vorbringen und nicht auf Ermittlungsmängel des BFA Bezug genommen und hielt sich der dort genannte BF tatsächlich Zeit seines Lebens im Kosovo auf. 3.3.4. Sohin ist die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zum Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet wie folgt: "§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." In Ermangelung des Überwiegens besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG sowie des Vorhandenseins dahingehender Anhaltspunkte seitens des BF ist die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.In Ermangelung des Überwiegens besonderer Umstände iSd. Paragraph 55, Absatz 3, FPG sowie des Vorhandenseins dahingehender Anhaltspunkte seitens des BF ist die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zum Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zum Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

der mit BGBl. I Nr. 87/2012 eingeführten und am 01.01.2014 in Kraft getretenen Bestimmung des § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig iSd. § 2 Abs. 3 leg cit geworden ist.

der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, eingeführten und am 01.01.2014 in Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig iSd. Paragraph 2, Absatz 3, leg cit geworden ist. Der BF stellte am XXXX2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde zuletzt am XXXX.2009 verurteilt. Sohin liegen sowohl der Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung als auch jener der letzten Straftat vor Inkrafttreten der zuvor genannten Norm. In Ermangelung einer Übergangsbestimmung im AsylG idF. BGBl. I Nr. 87/2012, kann eine rückwirkende Anwendbarkeit der besagten Norm auf bereits vor deren Inkrafttreten verwirklichter strafgerichtlicher Sachverhalte nicht angenommen werden.Der BF stellte am XXXX2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde zuletzt am römisch 40 .2009 verurteilt. Sohin liegen sowohl der Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung als auch jener der letzten Straftat vor Inkrafttreten der zuvor genannten Norm. In Ermangelung einer Übergangsbestimmung im AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, kann eine rückwirkende Anwendbarkeit der besagten Norm auf bereits vor deren Inkrafttreten verwirklichter strafgerichtlicher Sachverhalte nicht angenommen werden. Insofern ist der Beschwerde in diesem Umfang Recht zu geben, und der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Insofern ist der Beschwerde in diesem Umfang Recht zu geben, und der Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob d

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