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{'item': 'G307 2168096-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlG307 2168096-1 SpruchG307 2168096-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.""Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wird gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX.2016 mittels Formularvordruck beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 .2016 mittels Formularvordruck beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
  3. Mit Schreiben vom 03.10.2016 wurde dem BF seitens des BFA ein Verbesserungsauftrag erteilt.
  4. Mit Schreiben vom 02.11.2016 und 04.04.2017 nahm der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) ergänzend Stellung und brachte diverse Unterlagen in Vorlage.
  5. Mit Schreiben vom 02.11.2016 und 04.04.2017 nahm der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage ergänzend Stellung und brachte diverse Unterlagen in Vorlage.
  6. Mit Schreiben vom 08.05.2017 wurde der BF durch das BFA über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und dieser in zur dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.
  7. Mit Eingabe vom 24.05.2017 nahm der BF durch seine RV hiezu Stellung.
  8. Mit Eingabe vom 24.05.2017 nahm der BF durch seine Regierungsvorlage hiezu Stellung.
  9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 17.07.2017, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG (wohl gemeint § 88 Abs. 2a FPG) abgewiesen.
  10. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 17.07.2017, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG (wohl gemeint Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) abgewiesen.
  11. Mit per E-Mail am 14.08.2017 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  12. Mit per E-Mail am 14.08.2017 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgebung des Antrages des BF, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 21.08.2017 bei diesem ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas. Der BF stellte am XXXX.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses für subsidiär Schutzberechtigte.Der BF stellte am römisch 40 .2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses für subsidiär Schutzberechtigte. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, vom XXXX.2006, Zahl XXXX, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und zuletzt mit Bescheid des BFA, Zahl: XXXX, vom 20.01.2016, die Aufenthaltsberechtigung bis XXXX.2018 verlängert.Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, vom römisch 40 .2006, Zahl römisch 40 , der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und zuletzt mit Bescheid des BFA, Zahl: römisch 40 , vom 20.01.2016, die Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 .2018 verlängert. Der BF hält sich seit XXXX.2005 durchgehend im Bundesgebiet auf.Der BF hält sich seit römisch 40 .2005 durchgehend im Bundesgebiet auf. Dem BF wurde seitens der BH XXXX ein von XXXX.2012 bis XXXX.2017 gültiger Fremdenpass ausgestellt.Dem BF wurde seitens der BH römisch 40 ein von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2017 gültiger Fremdenpass ausgestellt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF nicht in der Lage (gewesen) wäre, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatsstaates zu beschaffen. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass es dem BF unmöglich gewesen wäre, sich einen bosnischen Reisepass ausstellen zu lassen.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  16. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  17. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die gegenständliche Antragstellung beruht auf dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die aktuelle Verlängerung des befristeten Aufenthaltsrechts beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters, sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA vom 20.01.
  18. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters und folgt die Ausstellung eines Fremdenpasses durch die BH Salzburg-Umgebung aus einer im Akt einliegenden Kopie des besagten Dokumentes. Da der BF nicht belegen oder bescheinigen konnte, dass es ihm unmöglich sei, einen bosnischen Reisepass zu erhalten, konnte er diese Behauptung nicht glaubhaft machen. 2.2.
  19. Insofern der BF vermeint, Angst vor einer Reise in seinen Herkunftsstaat zu haben, um einen Reisepass zu beantragen, dessen Anwesenheit vor Ort jedoch Bedingung dafür sei, ist dem insofern entgegenzutreten, als er mit keinem Wort dargelegt hat, ob er den Versuch unternommen habe, die Beantragung auch im Rahmen der Vertretungsbehörden (Botschaft) seines Herkunftsstaates zu bewirken. Die diesbezüglichen Informationen auf der Homepage der bosnischen Botschaft lassen keinesfalls den Schluss zu, dass eine Antragstellung allein im Herkunftsstaat vor dortigen Behörden möglich wäre. Wenn der BF auch eine Bestätigung herkunftsstaatlicher Behörden, wonach er nicht im Besitz gültiger bosnischer Ausweise sei, in Vorlage bringen mochte, so lässt sich diesem Schreiben jedoch nicht entnehmen, dass eine Ausstellung solcher nicht möglich wäre. Mit Blick in das Zentrale Melde- und Fremdenregister lässt sich feststellen, dass der BF zum Beweis seiner Identität seinerzeit vor den jeweiligen Behörden einen am XXXX.2004 von bosnischen Behörden ausgestellten, bis XXXX.2009 gültigen Reisepass sowie einen am XXXX.2004 ebenfalls von bosnischen Behörden ausgestellten, bis XXXX.2014 gültigen Führerschein in Vorlage gebracht hat. Diese mögen zwar keine Gültigkeit mehr aufweisen, lassen aber dennoch erkennen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat registriert sein muss, was wiederum den Schluss zulässt, dass eine mögliche Antragstellung auf Ausstellung benötigter Unterlagen oder erforderliche Registrierung über die bosnische Botschaft nicht per se ausgeschlossen werden kann. Entgegen dem Vorbringen des BF lässt sich auf der Homepage der bosnischen Botschaft die Notwendigkeit des Vorliegens eines im Herkunftsstaat gelegenen Wohnsitzes für die Ausstellung eines Reisepasses nicht entnehmen. Vielmehr wird einzig darauf verwiesen, dass es dazu einer Registrierung im "Zivilregister" bedürfe, welche allenfalls über Antragstellung bei der Botschaft bewirkt werden könne (siehe http://www.bh.botschaft/Reisepass).Wenn der BF auch eine Bestätigung herkunftsstaatlicher Behörden, wonach er nicht im Besitz gültiger bosnischer Ausweise sei, in Vorlage bringen mochte, so lässt sich diesem Schreiben jedoch nicht entnehmen, dass eine Ausstellung solcher nicht möglich wäre. Mit Blick in das Zentrale Melde- und Fremdenregister lässt sich feststellen, dass der BF zum Beweis seiner Identität seinerzeit vor den jeweiligen Behörden einen am römisch 40 .2004 von bosnischen Behörden ausgestellten, bis römisch 40 .2009 gültigen Reisepass sowie einen am römisch 40 .2004 ebenfalls von bosnischen Behörden ausgestellten, bis römisch 40 .2014 gültigen Führerschein in Vorlage gebracht hat. Diese mögen zwar keine Gültigkeit mehr aufweisen, lassen aber dennoch erkennen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat registriert sein muss, was wiederum den Schluss zulässt, dass eine mögliche Antragstellung auf Ausstellung benötigter Unterlagen oder erforderliche Registrierung über die bosnische Botschaft nicht per se ausgeschlossen werden kann. Entgegen dem Vorbringen des BF lässt sich auf der Homepage der bosnischen Botschaft die Notwendigkeit des Vorliegens eines im Herkunftsstaat gelegenen Wohnsitzes für die Ausstellung eines Reisepasses nicht entnehmen. Vielmehr wird einzig darauf verwiesen, dass es dazu einer Registrierung im "Zivilregister" bedürfe, welche allenfalls über Antragstellung bei der Botschaft bewirkt werden könne (siehe http://www.bh.botschaft/Reisepass). Darüber hinaus findet sich auf der besagten Homepage der bosnischen Botschaft zudem der Hinweis, dass die Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines neuen Reisepasses (für die Personen deren Personenkennzahl im Zivilregister eingetragen ist) - momentan nur - in der Botschaft von Bosnien und Herzegowina in XXXX möglich sei http://www.bh.botschaft/Reisepass).Darüber hinaus findet sich auf der besagten Homepage der bosnischen Botschaft zudem der Hinweis, dass die Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines neuen Reisepasses (für die Personen deren Personenkennzahl im Zivilregister eingetragen ist) - momentan nur - in der Botschaft von Bosnien und Herzegowina in römisch 40 möglich sei http://www.bh.botschaft/Reisepass). Der BF hat nicht dargelegt, inwiefern es ihm unzumutbar sei, sich persönlich an die bosnische Botschaft zu wenden und um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu bemühen. Deshalb konnten - in Ermangelung der Darlegung und des Nachweises eines erfolglosen Versuches, die Ausstellung eines Reisepasses im Wege der Beantragung einer solchen bei der zuständigen Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates vorgenommen zu haben - gegenständlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen relevanter Hindernisse im Hinblick auf die Erlangung eines herkunftsstaatlichen Reisedokumentes durch den BF gefasst werden. Auf vom BF vorgebrachte sonstige iSd. Art 8 EMRK gelegene Sachverhalte war - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - nicht näher einzugehen.Auf vom BF vorgebrachte sonstige iSd. Artikel 8, EMRK gelegene Sachverhalte war - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - nicht näher einzugehen.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  21. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  22. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft inne hat.3.1.
  23. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft inne hat. Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist aufgrund seiner bosnischen Staatsangehörigkeit Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 3.1.2 Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.3.1.2 Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. "Aus der bisher vorgenommenen Ausstellung eines Fremdenpasses kann kein Rechtsanspruch auf eine Stattgebung weiterer Anträge abgeleitet werden. Vielmehr ist aus Anlass eines jeden Antrages von neuem zu prüfen ob die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben sind" (VwGH 19.03.2012, 2011/21/0242) 3.1.
  24. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen: Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens konnte nicht festgestellt werden, dass der BF nicht in der Lage gewesen wäre sich ein herkunftsstaatliches Reisedokument zu beschaffen. In diesem Kontext bleibt festzuhalten, dass das Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretungen hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), § 88 FPG K7f). Erst wenn der Fremde kein Reisedokument erhält, wird bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. ebd. §88 FPG E2 f)In diesem Kontext bleibt festzuhalten, dass das Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretungen hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), Paragraph 88, FPG K7f). Erst wenn der Fremde kein Reisedokument erhält, wird bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche ebd. §88 FPG E2 f) Mit § 88 Abs. 2a FPG wird - im Falle des Vorliegens der genannten Voraussetzung (Unmöglichkeit der Beschaffung eines herkunftsstaatlichen Reisedokumentes) - subsidiär Schutzberechtigten ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit im einen anderen Staat sind nicht - mehr - erforderlich. (vgl. RV 2144 XXIV. GP)Mit Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG wird - im Falle des Vorliegens der genannten Voraussetzung (Unmöglichkeit der Beschaffung eines herkunftsstaatlichen Reisedokumentes) - subsidiär Schutzberechtigten ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit im einen anderen Staat sind nicht - mehr - erforderlich. vergleiche Regierungsvorlage 2144 römisch 24 . GP) Dem Wortlaut des aktuell gültigen § 88 Abs. 2a FPG folgend, kommt - anders als zur Vorgängerregelung (§ 88 Abs. 2 Z 2 FPG idF. BGBl. I 122/2009 - im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzung der Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit der Beschaffung eines herkunftsstaatlichen Reisedokumentes, einem Bezug habenden, in die Sphäre des Art 8 EMRK eingreifenden Sachverhaltes, wie beispielsweise die Besuchsmöglichkeit von nahen Angehörigen in Serbien, keine Relevanz zu.Dem Wortlaut des aktuell gültigen Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG folgend, kommt - anders als zur Vorgängerregelung (Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, - im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzung der Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit der Beschaffung eines herkunftsstaatlichen Reisedokumentes, einem Bezug habenden, in die Sphäre des Artikel 8, EMRK eingreifenden Sachverhaltes, wie beispielsweise die Besuchsmöglichkeit von nahen Angehörigen in Serbien, keine Relevanz zu. Auch eine einmalig erfolgte Ausstellung eines Fremdenpasses vermag in Ermangelung der Voraussetzung des Umstandes der Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates, eine neuerliche Ausstellung eines solchen rechtlich nicht zu bewirken. Sohin war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2168096.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.