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{'item': 'G312 2004557-1'}

Obsah (16)Art 133§ 4§ 1§ 59§ 256§ 82Art. 151Art 130§ 35§ 44§ 49§ 47§ 25§ 38§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlG312 2004557-1 SpruchG312 2004557-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Nach einer durchgeführten GPLA-Prüfung stellte die Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 30.10.2009, GZ: XXXX fest, dass XXXX (im Folgenden: KW), VSNR: XXXX, im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2006, aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX (im Folgenden: BF),

§ 4Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würde (Spruchpunkt I).1. Nach einer durchgeführten GPLA-Prüfung stellte die Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 30.10.2009, GZ: römisch 40 fest, dass römisch 40 (im Folgenden: KW), VSNR: römisch 40 , im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2006, aufgrund seiner Tätigkeit für römisch 40 (im Folgenden: BF),

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würde (Spruchpunkt römisch eins). Zudem stellte die belangte Behörde fest, dass der BF als Dienstgeber verpflichtet sei, aus den im Spruchpunkt I. sowie aus den in der Beitragsvorschreibung vom 18.08.2008 angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen (für XXXX) für die angeführten Zeiträume aufgrund der Bestimmungen §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG nachträglich EUR 51.910,90 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge und

§ 59

ASVG EUR 14.316,34 an Nachtragszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt II).Zudem stellte die belangte Behörde fest, dass der BF als Dienstgeber verpflichtet sei, aus den im Spruchpunkt römisch eins. sowie aus den in der Beitragsvorschreibung vom 18.08.2008 angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen (für römisch 40 ) für die angeführten Zeiträume aufgrund der Bestimmungen Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 ASVG nachträglich EUR 51.910,90 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge und

Paragraph 59, ASVG EUR 14.316,34 an Nachtragszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt römisch zwei). Die Beitragsabrechnung vom 01.04.2009 und der dazugehörige Prüfbericht seien als integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 26.11.2009 datierte Einspruch (nunmehr: Beschwerde) der Vertretung des BF.
  2. Mit Eingabe vom 15.01.2010 übermittelte die belangte Behörde dem LH für Steiermark replizierend eine begründete Stellungnahme samt Verwaltungsakten.
  3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 01.04.2010 wurde dem Antrag, dem Einspruch auf aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
  4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 29.12.2011 wurde dem Einspruch des BF gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
  5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit 05.03.2012 datierte Berufung, welche samt der Verwaltungsakten dem BMASK am 26.03.2012 zur weiteren Entscheidung vorgelegt wurde.
  6. Mit Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann für Steiermark den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und zu behandelnden Einspruch dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor, der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte am 18.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zur Bearbeitung zugewiesen.
  7. Mit Beschluss vom 28.07.2014 setzte des BVwG das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des beim BFG anhängigen Verfahren, betreffend unter anderem über die Lohnsteuerpflicht, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2004 bis 2007, aus.
  8. Das BFG hat mit Erkenntnis, Zl. XXXX vom 05.08.2016 die Beschwerden des BF gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 27.03.2009 betreffend Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (Haftungsbescheid LSt.) sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (Abgabenfestsetzungsbescheid DB) für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007

§ 256Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idg

F, als gegenstandslos erklärt. Die Beschwerden gegen die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages wurden als unbegründet abgewiesen.9. Das BFG hat mit Erkenntnis, Zl. römisch 40 vom 05.08.2016 die Beschwerden des BF gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 27.03.2009 betreffend Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (Haftungsbescheid LSt.) sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (Abgabenfestsetzungsbescheid DB) für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007

Paragraph 256, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als gegenstandslos erklärt. Die Beschwerden gegen die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages wurden als unbegründet abgewiesen.

  1. Die vom BF dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 28.06.2017, Zl. Ra 2016/15/0074 zurückgewiesen, dies wurde dem BVwG auf Anfrage am 08.02.2017 mitgeteilt.
  2. Das ausgesetzte Beschwerdeverfahren wird mit 08.02.2018 wieder weitergeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: XXXX (im Folgenden WK) war bis XXXX.1997 bei derXXXX im Angestelltenverhältnis beschäftigt, ab XXXX.1997 begann der BF zusätzlich als XXXX für die XXXX selbständig zu arbeiten. Ab XXXX.1997 war er als XXXX für den BF tätig. WK hat das Gewerbe als Versicherungsagent angemeldet und war bei der SVA pflichtversichert.römisch 40 (im Folgenden WK) war bis römisch 40 .1997 bei derXXXX im Angestelltenverhältnis beschäftigt, ab römisch 40 .1997 begann der BF zusätzlich als römisch 40 für die römisch 40 selbständig zu arbeiten. Ab römisch 40 .1997 war er als römisch 40 für den BF tätig. WK hat das Gewerbe als Versicherungsagent angemeldet und war bei der SVA pflichtversichert. Die Tätigkeit des WK umfasste die Betreuung der Kunden der BF, diese beinhaltete Serviceleistungen wie Schadensregulierungen, Krankenversicherung, Aufenthaltsbestätigung, KFZ-Schäden, Sachversicherungen (Feuer-, Sturm, Haftplicht- und Unfallschäden), KFZ An- und Abmeldungen sowie die fachliche Betreuung der weiteren Mitarbeiter inklusive BF. Kunden traf WK auch in den Räumlichkeiten des BF, dafür wurden ihm Büroschlüssel zur Verfügung gestellt. Er hatte uneingeschränkten Zugang zur Agentur, für diese Nutzung der Räumlichkeiten hat WK keine Miete bezahlt. Mit den Haftungsbescheiden

§ 82ESt

G vom 27.03.2009 wurde die Lohnsteuerpflicht für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 für den beim BF tätigen WK festgesetzt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden als gegenstandslos erklärt und die Beschwerdeverfahren sind eingestellt worden. Die Beschwerden gegen die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages wurden mit Erkenntnis des BFG vom 05.08.2016 abgewiesen. Die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BFG wurde mit Entscheidung des VwGH vom 28.06.2017, Ra 2016/15/0074 zurückgewiesen.Mit den Haftungsbescheiden

Paragraph 82, EStG vom 27.03.2009 wurde die Lohnsteuerpflicht für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 für den beim BF tätigen WK festgesetzt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden als gegenstandslos erklärt und die Beschwerdeverfahren sind eingestellt worden. Die Beschwerden gegen die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages wurden mit Erkenntnis des BFG vom 05.08.2016 abgewiesen. Die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BFG wurde mit Entscheidung des VwGH vom 28.06.2017, Ra 2016/15/0074 zurückgewiesen. In seiner Entscheidung stellte der VwGH klar, dass die verfahrensgegenständliche Tätigkeit des WK für den BF eine unselbständige Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 darstellt. Anhand der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den Organismus des BF ergibt sich - wie das BFG geprüft und festgestellt hat - aus dem Gesamtbild ein Dienstverhältnis.In seiner Entscheidung stellte der VwGH klar, dass die verfahrensgegenständliche Tätigkeit des WK für den BF eine unselbständige Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 darstellt. Anhand der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den Organismus des BF ergibt sich - wie das BFG geprüft und festgestellt hat - aus dem Gesamtbild ein Dienstverhältnis. Damit sind die angefochtenen Haftungs- und Abgabenfestsetzungsbescheide (LSt. und DB) je vom 27. März 2009 in formelle Rechtskraft erwachsen. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass unbestritten eine Entgeltlichkeit der vorliegenden Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des ASVG gegeben ist. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den GPLA-Prüfbericht der belangten Behörde sowie die Haftungsbescheide

§ 82ESt

G und dem Erkenntnis des VwGH. Die Darlegungen der GPLA-Prüfung und der verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheide erweisen sich für das erkennende Gericht als plausibel und nachvollziehbar.Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den GPLA-Prüfbericht der belangten Behörde sowie die Haftungsbescheide

Paragraph 82, EStG und dem Erkenntnis des VwGH. Die Darlegungen der GPLA-Prüfung und der verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheide erweisen sich für das erkennende Gericht als plausibel und nachvollziehbar.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 151Abs.

51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:3.2.1.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Abs. 2 leg. cit, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umDienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Absatz 2, leg. cit, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

§ 35

ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Paragraph 35, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

§ 35

ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Paragraph 35, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

§ 44Abs.

1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist. Unter Entgelt sind

§ 49Abs.

1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

§ 1Abs. 1 Al

VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

§ 47Abs. 1 ESt

G wird Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt.

Paragraph 47, Absatz eins, EStG wird Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, auszahlt. Ein Dienstverhältnis liegt

§ 47Abs. 2 ESt

G vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge

§ 25Abs.

1 Z 4 und 5 beziehen.Ein Dienstverhältnis liegt

Paragraph 47, Absatz 2, EStG vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt ist, die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 beziehen. 3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Gegenständlich ist strittig, ob WK im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2006, seine Tätigkeit im Rahmen eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum BF ausgeübt hat und somit der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag.

§ 4Abs. 2 letzter Satz ASVG gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch jemand, der nach § 47 Abs. 1 i

Vm mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch jemand, der nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Judikaten (vgl. zum Beispiel VwGH 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165) ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt oder ob die über das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht absprechende Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung der Lohnsteuerpflicht gelangt, ist (arg: "jedenfalls" in § 4 Abs 2 letzter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar,

  1. Auflage 2015, § 4 RZ 78).Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Judikaten vergleiche zum Beispiel VwGH 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165) ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt oder ob die über das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht absprechende Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung der Lohnsteuerpflicht gelangt, ist (arg: "jedenfalls" in Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen vergleiche Sonntag, ASVG Jahreskommentar,
  2. Auflage 2015, Paragraph 4, RZ 78). Wie bereits oben ausgeführt hat das Finanzamt mit rechtskräftigen Abgaben- und Haftungsbescheiden für die Jahre 2004 bis 2007 die Dienstgeberbeitragspflicht und damit die Lohnsteuerpflicht des WK festgestellt und dass daher von einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen sei.Wie bereits oben ausgeführt hat das Finanzamt mit rechtskräftigen Abgaben- und Haftungsbescheiden für die Jahre 2004 bis 2007 die Dienstgeberbeitragspflicht und damit die Lohnsteuerpflicht des WK festgestellt und dass daher von einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 auszugehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht ist

§ 38

AVG an die Entscheidung der Finanzverwaltung gebunden, da die Vorfrage der Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage bereits entschieden worden ist. Eine eigene Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht mehr zulässig.Das Bundesverwaltungsgericht ist

Paragraph 38, AVG an die Entscheidung der Finanzverwaltung gebunden, da die Vorfrage der Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage bereits entschieden worden ist. Eine eigene Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht mehr zulässig. Somit ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn diese zum Ergebnis gelangte, dass KW im Zeitraum von 01.01.2004 - 31.12.2006 auf Grund seiner Tätigkeit für den BF

§ 4Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.Somit ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn diese zum Ergebnis gelangte, dass KW im Zeitraum von 01.01.2004 - 31.12.2006 auf Grund seiner Tätigkeit für den BF

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. 3.

  1. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG.3.
  2. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 ASVG. Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Die von WK erzielten Einkünfte lagen unstrittig über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Der BF hat auch hinsichtlich der Berechnung keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist.Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Die von WK erzielten Einkünfte lagen unstrittig über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Der BF hat auch hinsichtlich der Berechnung keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist. 3.
  3. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Haftungs- und Abgabenfestsetzungsbescheide (LSt. und DB) je vom 27.03.2009 in formeller Rechtskraft erwachsen sind. Mit diesen wurde ua. die Lohnsteuerpflicht und daraus resultierend die Dienstgebereigenschaft des WK für den BF bindend festgestellt. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
  4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2004557.1.00

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