RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlG312 2178952-1 SpruchG312 2178952-1/4E SCHRIFLTICHE AUSFERTIGUNG DES AM 14.02.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER RE
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.10.2017 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes ab 18.07.2017 von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 8 Abs. 2 AlVG 1977 eingestellt wird.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.10.2017 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes ab 18.07.2017 von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG 1977 eingestellt wird. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF trotz Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit den Termin zur Klärung der Arbeitsfähigkeit bei der PVA nicht eingehalten habe.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.11.2017 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie arbeitsfähig sei. Dies sei bei einer allgemeinen Vorsorgeuntersuchung vor kurzem festgestellt worden, diese ärztliche Bestätigung habe sie auch beim letzten Kontrollmeldetermin mitgehabt. Obwohl die Mitarbeiterin der belangten Behörde die Ansicht vertreten habe, dass sie sich einer Untersuchung zur Klärung der Arbeitsfähigkeit zu unterziehen habe, habe diese Mitarbeiterin sich nicht für die ärztliche Bestätigung, die ihre volle Arbeitsfähigkeit bewiesen hätte, interessiert. Die belangte Behörde entziehe ihr zu Unrecht die ihr zustehenden Leistungen. Sie möchte dies richtig stellen und werde eine Klage bei Gericht einbringen.
- Die gegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 06.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. Gleichzeitig teilte die belangte Behörde mit, dass gegenständlich keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wird.
- Am 14.02.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF nicht persönlich teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung ebenso wie die geladene Zeugin teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF hat am 10.11.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und steht seit dieser Zeit im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 42,45 täglich. Die letzte länger andauernde Beschäftigung der BF beim XXXX endete am 02.11.
- Über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist ein Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht anhängig.Die letzte länger andauernde Beschäftigung der BF beim römisch 40 endete am 02.11.
- Über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist ein Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht anhängig. 1.
- Die BF verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Volksschullehrerin und konnte sich bereits langjährige Berufserfahrung als Volksschullehrerin aneignen. 1.
- Am 06.07.2017 wurde der BF seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit vorliegen und sie daher verpflichtet sei, sich ärztlicher über die PVA Gesundheitsstraße untersuchen zu lassen. Die BF verweigerte die Unterschrift auf der vorgelegten Niederschrift und nahm den Untersuchungstermin am 18.07.2017 nicht wahr. Die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit wurden der BF gegenüber nicht nachweislich konkretisiert.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. In der mündlichen Verhandlung hat die Beraterin der BF als geladene Zeugin glaubhaft und schlüssig dargelegt, wie das Beratungsgespräch mit der BF am 06.07.2017 verlaufen ist. Sie habe sich vor dem Beratungstermin den Datensatz der BF angesehen und dabei seien ihr die fristlose Entlassung, die Haft und der Kindesentzug aufgefallen. Zudem habe die BF mehrmals einen neuen eAMS Zugang bei der belangten Behörde beantragt, da sie keinen Zugang bekomme und die Ansicht vertrete, dass illegale Hacker ihren Zugang hacken. Im Beratungsgespräch selbst hat die Zeugin die BF auf ihre Ausgangssituation angesprochen und gefragt, wie es ihr damit gehe und ob sie wisse, warum sie zB fristlos entlassen wurde. Die BF habe dies verneint und immer nur darauf geantwortet: "Sie wisse nicht warum, wahrscheinlich trachtet irgendjemand nach ihrem Leben, sie habe Probleme." Die Zeugin hat die BF gefragt, ob sie Unterstützung erhält (ärztliche Unterstützung). Dies hat die BF ebenso verneint. Die Beraterin hat jedoch die Ansicht vertreten, dass dies erforderlich ist. Daraufhin hat die BF geantwortet, dass sie nicht mehr mit einem Psychologen sprechen will. Aus alldem hat die Beraterin Verdachtsmomente gesehen, die die Arbeitsfähigkeit der BF in Zweifel ziehen. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob sie der BF gegenüber die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der BF konkretisiert hat, geantwortet: "Ich habe die BF gefragt, wie es ihr in dieser Situation ergeht und ob sie Unterstützung bekommt. Die BF ist eine von sich sehr überzeugte Persönlichkeit, sehr positiv eingestellt - auch in der Hinsicht, ehestmöglich wieder eine Stelle zu bekommen. Sie wollte auch von der Zeugin Stellen bekommen, um so schnell wie möglich wieder als Volksschullehrerin arbeiten zu können. Als die Zeugin zur BF gesagt habe, es wäre gut, wenn sie sich ärztlich untersuchen lasse, ist das Gespräch gekippt und war kein weiteres Gespräch mehr möglich. Die BF hat gesagt, dass sie definitiv nicht mehr zum Arzt geht. Die Zeugin habe dann den Geschäftsstellenleiterstellvertreter hinzu geholt, dieser hat die BF in sein Büro mitgenommen, um der BF die Notwendigkeit der Untersuchung zu erklären, aber auch bei ihm sei keine Klärung möglich gewesen. Die BF habe eine ärztliche Untersuchung kategorisch abgelehnt. Auch wenn aus den schriftlichen Eingaben der BF an die belangten Behörde und aufgrund der schlüssigen Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung gewisse Irritationen der Behörde hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der BF nachvollziehbar sind, ist die Behörde nach Judikatur des VwGH verpflichtet, diese Zweifel gegenüber der BF zu konkretisieren, vor allem, um ihr die Möglichkeit zu geben, diesen Zweifel entgegen zu treten oder mit geeigneten Mitteln zu zerstreuen. Für den erkennenden Senat ist es erwiesen, dass der BF gegenüber zwar die Notwendigkeit einer Abklärung der Arbeitsfähigkeit durch eine ärztliche Untersuchung geäußert wurde (siehe NS), jedoch steht auch fest, dass der BF gegenüber die Zweifel der Arbeitsfähigkeit nicht konkretisiert wurden, sondern sich das Gespräch lediglich um die Notwendigkeit einer Untersuchung an sich gedreht hat.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde: 3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob der BF mangels Bereitschaft sich einer ärztlichen Untersuchung zur Klärung der Arbeitsfähigkeit zu unterziehen die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab 18.07.2017 zu Recht entzogen wurde. 3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer3.1.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitsfähig ist gemäß § 8 Abs. 1 AlVG, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Arbeitsfähig ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AlVG, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt. Arbeitslose sind gemäß Abs. 2 leg. cit., wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.Arbeitslose sind gemäß Absatz 2, leg. cit., wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Das Arbeitsmarktservice hat gemäß Abs. 3 leg. cit. Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.Das Arbeitsmarktservice hat gemäß Absatz 3, leg. cit. Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. sind auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.Gemäß Absatz 4, leg. cit. sind auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. 3.1.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Unstrittig ist, dass die BF die Untersuchung zur Klärung der Arbeitsfähigkeit bei der PVA nicht eingehalten hat und verweigert, vor allem mit der Begründung, dass sie gesund sei und dies auch mit einer ärztlichen Bestätigung belegen könne. Die vom AMS vorgenommene Anordnung einer medizinischen Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG unter der Sanktionsdrohung des fünften Satzes leg. cit. ist gegen den Willen der Partei nur insoweit rechtmäßig bzw. der Arbeitslose nur insoweit verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der objektiv begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit müssen der Partei gegenüber konkretisiert werden, einerseits, damit auch ihr gegenüber klargestellt ist, dass ein Fall des § 8 Abs. 2 AlVG eingetreten ist und daher nunmehr die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung besteht, und andererseits, damit ihr iSd § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG allenfalls Gelegenheit gegeben wird, diese Zweifel durch Vorlage bereits vorhandener geeigneter Gründe zu zerstreuen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2008, 2007/08/0049). Die Zuweisung an die "Gesundheitsstraße" der Pensionsversicherungsanstalt zur medizinischen Begutachtung iSd § 351b ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten. Es ist nicht notwendig, die Zuweisung mit Bescheid zu verfügen (VwGH vom
- Dezember 2013, 2013/08/0228; VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ro 2017/08/0007.Die vom AMS vorgenommene Anordnung einer medizinischen Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG unter der Sanktionsdrohung des fünften Satzes leg. cit. ist gegen den Willen der Partei nur insoweit rechtmäßig bzw. der Arbeitslose nur insoweit verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der objektiv begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Die Zweifel an der Arbeitsfähigkeit müssen der Partei gegenüber konkretisiert werden, einerseits, damit auch ihr gegenüber klargestellt ist, dass ein Fall des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG eingetreten ist und daher nunmehr die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung besteht, und andererseits, damit ihr iSd Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG allenfalls Gelegenheit gegeben wird, diese Zweifel durch Vorlage bereits vorhandener geeigneter Gründe zu zerstreuen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2008, 2007/08/0049). Die Zuweisung an die "Gesundheitsstraße" der Pensionsversicherungsanstalt zur medizinischen Begutachtung iSd Paragraph 351 b, ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten. Es ist nicht notwendig, die Zuweisung mit Bescheid zu verfügen (VwGH vom
- Dezember 2013, 2013/08/0228; VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ro 2017/08/
- Verfahrensgegenständlich ist die belangte Behörde jedoch dieser Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen. Sie hat der BF gegenüber zwar geäußert dass sie sich untersuchen lassen muss, da Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit bestehen, konkretisiert wurden diese Zweifel jedoch nicht. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2178952.1.00