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{'item': 'G314 2168868-1'}

Obsah (7)§ 67Art 133§ 70§ 18§ 130Art 8§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlG314 2168868-1 SpruchG314 2168868-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER ü

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.""

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen." C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Am XXXX.2017 wurde der Beschwerdeführer (BF) in XXXX festgenommen; anschließend wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde er wegen gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstähle zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Am römisch 40 .2017 wurde der Beschwerdeführer (BF) in römisch 40 festgenommen; anschließend wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde er wegen gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstähle zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.05.2017 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigen Erlassung eines Aufenthaltsverbots wegen dieser Verurteilungen zu äußern. Er erstattete eine mit 06.06.2017 datierte Stellungnahme. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und mit dem Fehlen familiärer und sonstiger Bindungen in Österreich begründet, zumal er hier nur kurzfristig berufstätig gewesen sei, mehrere Vorstrafen habe, seine Angehörigen in England lebten und es sich bei seinen Besuchern in der Justizanstalt lediglich um Bekanntschaften handle.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und mit dem Fehlen familiärer und sonstiger Bindungen in Österreich begründet, zumal er hier nur kurzfristig berufstätig gewesen sei, mehrere Vorstrafen habe, seine Angehörigen in England lebten und es sich bei seinen Besuchern in der Justizanstalt lediglich um Bekanntschaften handle. Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Beschwerde mit den Anträgen, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu, das Aufenthaltsverbot zu verkürzen, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, weil ihn die Behörde nicht einvernommen habe, um sich ein Bild von seiner Persönlichkeit zu machen und eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose erstellen zu können. Das Aufenthaltsverbot verletze sein schützenswertes Privatleben. Die Zukunftsprognose hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Die Behörde habe keine ausreichenden Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des BF, der ein soziales Netzwerk, eine Wohnung und eine Freundin in XXXX habe, angestellt. Zur Vorbereitung auf das Leben nach der Haft arbeite er in der Justizanstalt als Küchenhilfe. Die Behörde hätte ihn zur Intensität seiner Beziehungen zu den Bekannten, die ihn in der Justizanstalt besuchten, befragen und seine beachtliche Integration am Arbeitsmarkt berücksichtigen müssen, zumal er Arbeitslosengeld, aber keine Mindestsicherung bezogen habe. Seine Bindungen an Österreich seien stärker als die zu seinem Herkunftsstaat, wo er nur mehr wenige Anknüpfungspunkte habe. Ein achtjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig.Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Beschwerde mit den Anträgen, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu, das Aufenthaltsverbot zu verkürzen, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, weil ihn die Behörde nicht einvernommen habe, um sich ein Bild von seiner Persönlichkeit zu machen und eine individualisierte Gefährlichkeitsprognose erstellen zu können. Das Aufenthaltsverbot verletze sein schützenswertes Privatleben. Die Zukunftsprognose hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Die Behörde habe keine ausreichenden Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des BF, der ein soziales Netzwerk, eine Wohnung und eine Freundin in römisch 40 habe, angestellt. Zur Vorbereitung auf das Leben nach der Haft arbeite er in der Justizanstalt als Küchenhilfe. Die Behörde hätte ihn zur Intensität seiner Beziehungen zu den Bekannten, die ihn in der Justizanstalt besuchten, befragen und seine beachtliche Integration am Arbeitsmarkt berücksichtigen müssen, zumal er Arbeitslosengeld, aber keine Mindestsicherung bezogen habe. Seine Bindungen an Österreich seien stärker als die zu seinem Herkunftsstaat, wo er nur mehr wenige Anknüpfungspunkte habe. Ein achtjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 28.08.2015 einlangten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Feststellungen: Der knapp 36-jährige BF stammt aus der polnischen Stadt XXXX und spricht Polnisch. Er absolvierte eine Ausbildung zum Maler und Anstreicher. Er ist geschieden und hat eine in England lebende Tochter, die ihn in den Ferien besucht, wenn er nicht in Haft ist. Seine Mutter lebt nach wie vor in Polen.Der knapp 36-jährige BF stammt aus der polnischen Stadt römisch 40 und spricht Polnisch. Er absolvierte eine Ausbildung zum Maler und Anstreicher. Er ist geschieden und hat eine in England lebende Tochter, die ihn in den Ferien besucht, wenn er nicht in Haft ist. Seine Mutter lebt nach wie vor in Polen. Der BF ist mehrfach vorbestraft. 2003 wurde er von einem Gericht in Polen wegen Handels mit gestohlenen Waren (Tatzeit 29.03.1999) zu einer zunächst bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, die nach dem Widerruf der bedingten Nachsicht 2008 vollzogen wurde. 2009 wurde der BF von einem Gericht in Italien wegen eines 2004 begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von EUR 400 verurteilt. Diese Strafen wurden im August 2010 erlassen. Der BF wurde in der Folge drei Mal von französischen Gerichten verurteilt: Im Dezember 2010 wurde wegen eines im Mai 2010 begangenen schweren Diebstahls eine zweimonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. Im Jänner 2011 wurde der BF wegen eines im Juli 2010 begangenen schweren Diebstahls zu einer viermonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Dezember 2011 folgte eine Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, weil der BF am 29.08.2011 in der französischen Gemeinde XXXX zusammen mit zwei weiteren Tätern acht Kameras im Wert von über EUR 1.900 gestohlen hatte. Gleichzeitig wurden die bei den beiden vorangegangenen Verurteilungen gewährten Strafnachsichten widerrufen. Der BF entzog sich dem Vollzug dieser Strafen. Im November 2012 wurde er von einem deutschen Gericht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung (Tatzeit 30.08.2012) zu einer Geldstrafe und zum Entzug der Fahrerlaubnis bis 21.12.2013 verurteilt.Der BF ist mehrfach vorbestraft. 2003 wurde er von einem Gericht in Polen wegen Handels mit gestohlenen Waren (Tatzeit 29.03.1999) zu einer zunächst bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, die nach dem Widerruf der bedingten Nachsicht 2008 vollzogen wurde. 2009 wurde der BF von einem Gericht in Italien wegen eines 2004 begangenen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von EUR 400 verurteilt. Diese Strafen wurden im August 2010 erlassen. Der BF wurde in der Folge drei Mal von französischen Gerichten verurteilt: Im Dezember 2010 wurde wegen eines im Mai 2010 begangenen schweren Diebstahls eine zweimonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. Im Jänner 2011 wurde der BF wegen eines im Juli 2010 begangenen schweren Diebstahls zu einer viermonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Dezember 2011 folgte eine Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, weil der BF am 29.08.2011 in der französischen Gemeinde römisch 40 zusammen mit zwei weiteren Tätern acht Kameras im Wert von über EUR 1.900 gestohlen hatte. Gleichzeitig wurden die bei den beiden vorangegangenen Verurteilungen gewährten Strafnachsichten widerrufen. Der BF entzog sich dem Vollzug dieser Strafen. Im November 2012 wurde er von einem deutschen Gericht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung (Tatzeit 30.08.2012) zu einer Geldstrafe und zum Entzug der Fahrerlaubnis bis 21.12.2013 verurteilt. Im Juli 2013 übersiedelte der BF nach Österreich, wo er bis Jänner 2016 mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet war. Danach war er im Bundesgebiet (abgesehen von den Zeiten, in denen er in Justizanstalten angehalten wurde) nicht mehr meldebehördlich erfasst.Im Juli 2013 übersiedelte der BF nach Österreich, wo er bis Jänner 2016 mit Nebenwohnsitz in römisch 40 gemeldet war. Danach war er im Bundesgebiet (abgesehen von den Zeiten, in denen er in Justizanstalten angehalten wurde) nicht mehr meldebehördlich erfasst. In Österreich war der BF von 25.07. bis 25.10.2013 und von 28.07. bis 30.07.2014 als Arbeiter erwerbstätig, von 04.08. bis 03.11.2014 als Angestellter. Zwischen 27.03. und 31.07.2015 war er geringfügig beschäftigt. Zwischen 17.06. und 17.08.2015 ging er wieder einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach; danach bezog er bis 25.09.2015 Krankengeld. Im Jänner 2014 beantragte er die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Dieser Antrag wurde im Dezember 2015 abgewiesen. Über seinen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer vom 06.12.2016 wurde noch nicht entschieden. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2015 wurde der BF wegen eines im Juli 2009 begangenen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á EUR 4 verurteilt, die im März 2017 vollzogen wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015 wurde der BF wegen eines im Juli 2009 begangenen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á EUR 4 verurteilt, die im März 2017 vollzogen wurde. Zwischen 19.10.2015 und 22.01.2016 war der BF als vollversicherter freier Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG erwerbstätig, danach bis 26.08.2016 als Arbeiter. Zwischen 26.08.2016 und 11.11.2016 wurde er in der Justizanstalt XXXX in Übergabehaft angehalten, weil er sich dem Strafvollzug in Frankreich entzogen hatte. Nach seiner Enthaftung bezog er zwischen 22.11.2016 und 05.02.2017 Arbeitslosengeld.Zwischen 19.10.2015 und 22.01.2016 war der BF als vollversicherter freier Dienstnehmer iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erwerbstätig, danach bis 26.08.2016 als Arbeiter. Zwischen 26.08.2016 und 11.11.2016 wurde er in der Justizanstalt römisch 40 in Übergabehaft angehalten, weil er sich dem Strafvollzug in Frankreich entzogen hatte. Nach seiner Enthaftung bezog er zwischen 22.11.2016 und 05.02.2017 Arbeitslosengeld. Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass er am XXXX.2016 gemeinsam mit einem Mittäter mit einem widerrechtlich erlangten Zweitschlüssel in den Keller einer Wohnhausanlage eindrang, Kellerabteile mit einem Seitenschneider aufbrach und sieben Fahrräder im Gesamtwert von über EUR 6.000 stahl. Als die beiden am XXXX.2017 ein weiteres Fahrrad auf diese Weise stehlen wollten, blieb es beim Versuch, weil sie auf frischer Tat betreten wurden und zunächst die Flucht ergriffen. Der BF wollte sich durch derartige Diebstähle für einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen eine wirksame, nicht bloß geringfügige Einkommensquelle verschaffen. Er hat dadurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB begangen und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe

§ 130Abs 2 St

GB - rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden das Geständnis und sein Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd berücksichtigt, der rasche Rückfall, sechs einschlägige Vorstrafen und die mehrfache Deliktsqualifikation dagegen als erschwerend.Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 liegt zugrunde, dass er am römisch 40 .2016 gemeinsam mit einem Mittäter mit einem widerrechtlich erlangten Zweitschlüssel in den Keller einer Wohnhausanlage eindrang, Kellerabteile mit einem Seitenschneider aufbrach und sieben Fahrräder im Gesamtwert von über EUR 6.000 stahl. Als die beiden am römisch 40 .2017 ein weiteres Fahrrad auf diese Weise stehlen wollten, blieb es beim Versuch, weil sie auf frischer Tat betreten wurden und zunächst die Flucht ergriffen. Der BF wollte sich durch derartige Diebstähle für einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen eine wirksame, nicht bloß geringfügige Einkommensquelle verschaffen. Er hat dadurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins und Absatz 2, 15, StGB begangen und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe

Paragraph 130, Absatz 2, StGB - rechtskräftig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden das Geständnis und sein Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd berücksichtigt, der rasche Rückfall, sechs einschlägige Vorstrafen und die mehrfache Deliktsqualifikation dagegen als erschwerend. Der BF verbüßt die über ihn verhängte Freiheitsstrafe seit XXXX.2017 in der Justizanstalt XXXX, wo er in der Anstaltsküche arbeitet. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX.

  1. Während der Strafhaft wird er regelmäßig von seinen in Österreich lebenden Freunden und Bekannten besucht.Der BF verbüßt die über ihn verhängte Freiheitsstrafe seit römisch 40 .2017 in der Justizanstalt römisch 40 , wo er in der Anstaltsküche arbeitet. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 .
  2. Während der Strafhaft wird er regelmäßig von seinen in Österreich lebenden Freunden und Bekannten besucht. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keine familiären Bindungen zu Österreich, aber Angehörige, die in England leben. Vor seiner Verhaftung lebte er gemeinsam mit einem ehemaligen Arbeitskollegen ohne Wohnsitzmeldung in XXXX. Weitere familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen des BF zu Österreich können nicht festgestellt werden.Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keine familiären Bindungen zu Österreich, aber Angehörige, die in England leben. Vor seiner Verhaftung lebte er gemeinsam mit einem ehemaligen Arbeitskollegen ohne Wohnsitzmeldung in römisch 40 . Weitere familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen des BF zu Österreich können nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Identität des BF wird anhand seines (dem BVwG in Kopie vorliegenden) polnischen Personalausweises festgestellt, aus dem auch sein Geburtsort hervorgeht. Da der Ausweis am 30.06.2016 in Polen ausgestellt wurde, ist die Beschwerdebehauptung, der BF habe sich seit 2011 nicht mehr dort aufgehalten, widerlegt. Die Berufsausbildung des BF ergibt sich aus der Vollzugsinformation, sein Familienstand aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Letzteres ist vor allem deshalb glaubhaft, weil er weder in seiner Stellungnahme noch in der Beschwerde seine Ehefrau erwähnt. Die Feststellungen zu seiner Tochter und zu seiner Mutter basieren auf den insoweit plausiblen und gut nachvollziehbaren Beschwerdebehauptungen. Polnischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel; eine Verständigung mit dem im Strafverfahren beigezogenen Dolmetscher war offenbar problemlos möglich. Beweisergebnisse für Deutschkenntnisse des BF sind nicht aktenkundig. Die Feststellungen zur Vorstrafenbelastung des BF beruhen auf dem ECRIS-Auszug. Die Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX ist auch im (österreichischen) Strafregister ersichtlich. Damit korrespondiert, dass einschlägige Vorstrafen im Strafurteil als erschwerend gewertet wurden. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung im Dezember 2011 basieren auch auf dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016, XXXX, mit dem die Übergabehaft über den BF verhängt wurde. Daraus ergibt sich auch, dass er sich dem Strafvollzug in Frankreich entzog.Die Feststellungen zur Vorstrafenbelastung des BF beruhen auf dem ECRIS-Auszug. Die Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 ist auch im (österreichischen) Strafregister ersichtlich. Damit korrespondiert, dass einschlägige Vorstrafen im Strafurteil als erschwerend gewertet wurden. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung im Dezember 2011 basieren auch auf dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , mit dem die Übergabehaft über den BF verhängt wurde. Daraus ergibt sich auch, dass er sich dem Strafvollzug in Frankreich entzog. Der inländische Aufenthalt des BF seit Juli 2013 ergibt sich aus seiner Stellungnahme. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet schon seit Ende Dezember 2011 - wie in der Beschwerde behauptet - kann nicht festgestellt werden, zumal sich im ZMR, im Fremdenregister und im Versicherungsdatenauszug keine Anhaltspunkte für eine kontinuierliche Anwesenheit des BF in Österreich vor Juli 2013 finden. Dagegen sprechen auch seine Straftaten und Verurteilungen in Frankreich 2010/2011 und in Deutschland 2012.Der inländische Aufenthalt des BF seit Juli 2013 ergibt sich aus seiner Stellungnahme. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet schon seit Ende Dezember 2011 - wie in der Beschwerde behauptet - kann nicht festgestellt werden, zumal sich im ZMR, im Fremdenregister und im Versicherungsdatenauszug keine Anhaltspunkte für eine kontinuierliche Anwesenheit des BF in Österreich vor Juli 2013 finden. Dagegen sprechen auch seine Straftaten und Verurteilungen in Frankreich 2010 aus 2011, und in Deutschland
  3. Die Beschäftigungsverhältnisse des BF im Bundesgebiet und der Bezug von Kranken- und Arbeitslosengeld basieren auf dem Versicherungsdatenauszug. Seine Tätigkeit bei der XXXX GmbH (Jänner bis August 2016) erwähnt der BF auch in seiner Stellungnahme. Seine Bemühungen, eine Anmeldebescheinigung zu erhalten, ergeben sich aus dem Fremdenregister.Die Beschäftigungsverhältnisse des BF im Bundesgebiet und der Bezug von Kranken- und Arbeitslosengeld basieren auf dem Versicherungsdatenauszug. Seine Tätigkeit bei der römisch 40 GmbH (Jänner bis August 2016) erwähnt der BF auch in seiner Stellungnahme. Seine Bemühungen, eine Anmeldebescheinigung zu erhalten, ergeben sich aus dem Fremdenregister. Die Inhaftierung des BF zwischen August und November 2016 kann anhand des Beschlusses des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2016, XXXX, und seiner Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX laut ZMR festgestellt werden.Die Inhaftierung des BF zwischen August und November 2016 kann anhand des Beschlusses des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , und seiner Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 laut ZMR festgestellt werden. Die Feststellungen zu den vom BF zuletzt begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafurteil. Die Rechtskraft dieser Verurteilung wird durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt.Die Feststellungen zu den vom BF zuletzt begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafurteil. Die Rechtskraft dieser Verurteilung wird durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt. Die Anhaltung des BF in der Justizanstalt XXXX ergibt sich aus der Vollzugsinformation, die mit dem ZMR korrespondiert, seine Tätigkeit in der Anstaltsküche und die Besuche von Bekannten aus der Termin- und Besucherliste der Justizanstalt. Dies steht mit dem Beschwerdevorbringen dazu in Einklang.Die Anhaltung des BF in der Justizanstalt römisch 40 ergibt sich aus der Vollzugsinformation, die mit dem ZMR korrespondiert, seine Tätigkeit in der Anstaltsküche und die Besuche von Bekannten aus der Termin- und Besucherliste der Justizanstalt. Dies steht mit dem Beschwerdevorbringen dazu in Einklang. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und aktuell einer Arbeit in der Justizanstalt nachgeht. Es liegen keine Hinweise auf allfällige gesundheitliche Probleme des BF vor. Der BF erwähnt in seiner Stellungnahme, dass seine Familie in England lebt. Damit stehen seine Angaben zum Wohnort seiner Tochter in Einklang. Anhaltspunkte für familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht. Die gemeinsame Wohnung mit einem Arbeitskollegen in XXXX vor seiner Verhaftung wird aufgrund seiner Stellungnahme festgestellt, obwohl im Strafurteil und in der Vollzugsinformation eine andere Adresse genannt wird.Der BF erwähnt in seiner Stellungnahme, dass seine Familie in England lebt. Damit stehen seine Angaben zum Wohnort seiner Tochter in Einklang. Anhaltspunkte für familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen nicht. Die gemeinsame Wohnung mit einem Arbeitskollegen in römisch 40 vor seiner Verhaftung wird aufgrund seiner Stellungnahme festgestellt, obwohl im Strafurteil und in der Vollzugsinformation eine andere Adresse genannt wird. Es liegen keine Beweismittel für weitere Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet vor, sodass dazu eine Negativfeststellung getroffen wird. Er behauptet zwar in der Beschwerde, er habe eine Wohnung und eine Freundin in XXXX, ohne nähere Angaben dazu zu machen (z.B. Adresse der Wohnung, Name der Freundin, Intensität und Dauer der Beziehung). Da er in seiner Stellungnahme erklärte, er habe zuletzt mit einem Arbeitskollegen zusammengelebt, bestand offenbar kein gemeinsamer Haushalt mit der Freundin. Da aus dem Besucherverzeichnis der Justizanstalt (abgesehen von einer Rechtsanwältin) keine Besucherinnen hervorgehen, ist davon auszugehen, dass es seit der Verhaftung des BF keine persönlichen Kontakte mit seiner Freundin gab. Daraus ergibt sich, dass keine über eine lose Bekanntschaft hinausgehende Bindung zwischen dem BF und seiner Freundin besteht, zumal er sie in seiner Stellungnahme nicht erwähnt. Mangels Entscheidungsrelevanz werden dazu aber keine Feststellungen getroffen (siehe unten).Es liegen keine Beweismittel für weitere Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet vor, sodass dazu eine Negativfeststellung getroffen wird. Er behauptet zwar in der Beschwerde, er habe eine Wohnung und eine Freundin in römisch 40 , ohne nähere Angaben dazu zu machen (z.B. Adresse der Wohnung, Name der Freundin, Intensität und Dauer der Beziehung). Da er in seiner Stellungnahme erklärte, er habe zuletzt mit einem Arbeitskollegen zusammengelebt, bestand offenbar kein gemeinsamer Haushalt mit der Freundin. Da aus dem Besucherverzeichnis der Justizanstalt (abgesehen von einer Rechtsanwältin) keine Besucherinnen hervorgehen, ist davon auszugehen, dass es seit der Verhaftung des BF keine persönlichen Kontakte mit seiner Freundin gab. Daraus ergibt sich, dass keine über eine lose Bekanntschaft hinausgehende Bindung zwischen dem BF und seiner Freundin besteht, zumal er sie in seiner Stellungnahme nicht erwähnt. Mangels Entscheidungsrelevanz werden dazu aber keine Feststellungen getroffen (siehe unten). Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen, zumal entgegen § 18 Abs 5 zweiter Satz FPG keine konkreten Gründe dafür angegeben wurden. Bei der amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 29.08.2017 wurde kein Grund dafür gefunden (siehe Aktenvermerk OZ 2).Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen, zumal entgegen Paragraph 18, Absatz 5, zweiter Satz FPG keine konkreten Gründe dafür angegeben wurden. Bei der amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 29.08.2017 wurde kein Grund dafür gefunden (siehe Aktenvermerk OZ 2). Zu Spruchteil B): Die in der Beschwerde monierte Verletzung der Ermittlungspflichten des BFA liegt nicht vor. Der BF wurde mit Schreiben vom 26.05.2017 über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbots informiert und gleichzeitig mit konkreten Fragen zu seiner privaten und familiären Situation und zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zur Stellungnahme aufgefordert. Er hatte somit Gelegenheit, sich entsprechend zu äußern und konkrete Angaben zu machen, wovon er auch Gebrauch machte und eine entsprechende Stellungnahme erstattete. Außerdem ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheids zu äußern, von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen (vgl VwGH 28.10.2009, 2008/15/0302).Die in der Beschwerde monierte Verletzung der Ermittlungspflichten des BFA liegt nicht vor. Der BF wurde mit Schreiben vom 26.05.2017 über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbots informiert und gleichzeitig mit konkreten Fragen zu seiner privaten und familiären Situation und zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zur Stellungnahme aufgefordert. Er hatte somit Gelegenheit, sich entsprechend zu äußern und konkrete Angaben zu machen, wovon er auch Gebrauch machte und eine entsprechende Stellungnahme erstattete. Außerdem ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheids zu äußern, von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen vergleiche VwGH 28.10.2009, 2008/15/0302). Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs 3 FPG sogar unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG sogar unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

Abs 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs 1 FPG (siehe VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Mangels eines fünfjährigen durchgehenden Aufenthalts in Österreich hat der BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt iSd Art 16 der Freizügigkeitsrichtlinie noch nicht erworben, zumal auch keine der anderen in § 53a NAG dafür normierten Voraussetzungen erfüllt ist. Der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen (vgl VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist hier der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.Mangels eines fünfjährigen durchgehenden Aufenthalts in Österreich hat der BF das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt iSd Artikel 16, der Freizügigkeitsrichtlinie noch nicht erworben, zumal auch keine der anderen in Paragraph 53 a, NAG dafür normierten Voraussetzungen erfüllt ist. Der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist hier der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden. Die Verurteilung des BF, die Anlass für das Aufenthaltsverbot ist, beruht auf mehreren Fahrraddiebstählen, die arbeitsteilig und in gewerbsmäßiger Absicht durch Einbruch begangen wurden. Aufgrund seines erheblich belasteten Vorlebens, der Ergebnislosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen und des raschen Rückfalls ist auf eine hohe kriminelle Energie des BF zu schließen. Seiner in der Beschwerde bekundeten Reue kommt keine entscheidende Bedeutung zu, zumal die letzten Straftaten noch nicht lange zurückliegen und er seit seiner letzten Tat in Haft war. Für den BF kann derzeit noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, weil der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Das Aufenthaltsverbot gegen ihn ist insbesondere aufgrund seiner Vorstrafen und der Wirkungslosigkeit des bereits verspürten Haftübels zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten, zumal er nur knapp ein Monat nach seiner Entlassung aus der Übergabehaft, weniger als 1 1/2 Jahre nach der vorangegangenen Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX, erneut straffällig wurde.Die Verurteilung des BF, die Anlass für das Aufenthaltsverbot ist, beruht auf mehreren Fahrraddiebstählen, die arbeitsteilig und in gewerbsmäßiger Absicht durch Einbruch begangen wurden. Aufgrund seines erheblich belasteten Vorlebens, der Ergebnislosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen und des raschen Rückfalls ist auf eine hohe kriminelle Energie des BF zu schließen. Seiner in der Beschwerde bekundeten Reue kommt keine entscheidende Bedeutung zu, zumal die letzten Straftaten noch nicht lange zurückliegen und er seit seiner letzten Tat in Haft war. Für den BF kann derzeit noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, weil der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Das Aufenthaltsverbot gegen ihn ist insbesondere aufgrund seiner Vorstrafen und der Wirkungslosigkeit des bereits verspürten Haftübels zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten, zumal er nur knapp ein Monat nach seiner Entlassung aus der Übergabehaft, weniger als 1 1/2 Jahre nach der vorangegangenen Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 , erneut straffällig wurde. Aufgrund der Vermögensdelinquenz des BF in mehreren europäischen Staaten und des Umstands, dass ihn die bisherigen Sanktionen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielten, ist unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Delikte, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf das Gesamtverhalten des BF die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen, zumal die Wiederholungsgefahr aufgrund der mehrfachen Rückfälle und des Umstands, dass er sich für längere Zeit dem Strafvollzug entzog, groß ist. Es ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass vom BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Er wird seinen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen.Aufgrund der Vermögensdelinquenz des BF in mehreren europäischen Staaten und des Umstands, dass ihn die bisherigen Sanktionen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielten, ist unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Delikte, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und auf das Gesamtverhalten des BF die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen, zumal die Wiederholungsgefahr aufgrund der mehrfachen Rückfälle und des Umstands, dass er sich für längere Zeit dem Strafvollzug entzog, groß ist. Es ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass vom BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Er wird seinen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF verhältnismäßig sein muss. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der BF hält sich zwar seit mehr als vier Jahren in Österreich auf und war hier immer wieder als Arbeitnehmer beschäftigt. Seine durchwegs eher kurzen Beschäftigungsverhältnisse wurden aber wiederholt von Perioden der Arbeitslosigkeit unterbrochen. Der BF hat keine familiären Bindungen in Österreich; aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Sozialkontakte zu Freunden und Arbeitskollegen liegt aber ein schützenswertes Privatleben vor. Die für seine Integration wesentliche soziale Komponente wird jedoch dadurch massiv beeinträchtigt, dass er im Bundesgebiet - wie schon zuvor in seinem Herkunftsstaat und in anderen Ländern - straffällig wurde. Dazu kommen Verstöße gegen das MeldeG, die allerdings vergleichsweise wenig ins Gewicht fallen. Da der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Polen verbrachte, wo auch seine Mutter lebt, bestehen nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er sprachkundig und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist. Es wird ihm auch dort möglich sein, einer seiner Ausbildung oder seinen bisherigen Beschäftigungen entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen und so für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Angesichts der in § 44 StVG festgelegten Arbeitspflicht von Strafgefangenen kommt der aktuellen Tätigkeit des BF in der Küche der Justizanstalt keine maßgebliche Bedeutung bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu. Es ist nicht nachvollziehbar, warum seine Tochter ihn nicht auch in Polen besuchen kann; Treffen mit ihr in England oder in einem anderen vom Aufenthaltsverbot nicht betroffenen Staat sind ebenfalls denkbar. Der BF kann seine (derzeit ohnehin durch die Haft eingeschränkten) Kontakte zu seinen Freunden und zu seiner angeblich in XXXX lebenden Freundin nach dem Strafvollzug durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel, Besuche in Polen und Treffen in anderen Staaten pflegen.Angesichts der in Paragraph 44, StVG festgelegten Arbeitspflicht von Strafgefangenen kommt der aktuellen Tätigkeit des BF in der Küche der Justizanstalt keine maßgebliche Bedeutung bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu. Es ist nicht nachvollziehbar, warum seine Tochter ihn nicht auch in Polen besuchen kann; Treffen mit ihr in England oder in einem anderen vom Aufenthaltsverbot nicht betroffenen Staat sind ebenfalls denkbar. Der BF kann seine (derzeit ohnehin durch die Haft eingeschränkten) Kontakte zu seinen Freunden und zu seiner angeblich in römisch 40 lebenden Freundin nach dem Strafvollzug durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel, Besuche in Polen und Treffen in anderen Staaten pflegen. Bei der Abwägung aller relevanten Umstände überwiegt hier das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich, zumal das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Gewalt- und Eigentumskriminalität, groß ist (vgl VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig; die Voraussetzungen für ein maximal zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF sind erfüllt.Bei der Abwägung aller relevanten Umstände überwiegt hier das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich, zumal das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Gewalt- und Eigentumskriminalität, groß ist vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig; die Voraussetzungen für ein maximal zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF sind erfüllt. Die vom BFA verhängte achtjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch unverhältnismäßig, weil auch das Strafgericht trotz des belasteten Vorlebens des BF den Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausschöpfte. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher entsprechend zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Diebstähle unter Berücksichtigung der konkreten Strafzumessungsgründe, insbesondere der Vorstrafen, ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde auf fünf Jahre herabzusetzen. Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern.Die vom BFA verhängte achtjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch unverhältnismäßig, weil auch das Strafgericht trotz des belasteten Vorlebens des BF den Strafrahmen nicht einmal zur Hälfte ausschöpfte. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher entsprechend zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Diebstähle unter Berücksichtigung der konkreten Strafzumessungsgründe, insbesondere der Vorstrafen, ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde auf fünf Jahre herabzusetzen. Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines neuerlichen Rückfalls zu untermauern. Eine weitere Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ist angesichts der früheren, großteils einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, seines raschen Rückfalls und der nunmehrigen Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe auch dann nicht möglich, wenn man seine privaten Anknüpfungspunkte im Inland berücksichtigt und von der Richtigkeit der Beschwerdebehauptungen über seine in Wien lebende Freundin und das Vorhandensein einer Wohnmöglichkeit dort ausgeht.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist beim BF angesichts der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten und des Umstands, dass er sich dem Strafvollzug in Frankreich entzog, nur um danach in Deutschland und in Österreich weiterhin zu delinquieren, erfüllt. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70

Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist beim BF angesichts der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Vermögensdelikten und des Umstands, dass er sich dem Strafvollzug in Frankreich entzog, nur um danach in Deutschland und in Österreich weiterhin zu delinquieren, erfüllt. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des BF ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des BF ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2168868.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.