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{'item': 'G314 2168955-1'}

Obsah (7)§ 67Art 133§ 70§ 18§ 130Art 8§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlG314 2168955-1 SpruchG314 2168955-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.""

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen." C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX2017 in XXXX verhaftet. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2017, XXXX, wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX2017 in römisch 40 verhaftet. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2017, römisch 40 , wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom 26.06.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Er erstattete keine Stellungnahme. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen in Österreich begründet.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen in Österreich begründet. Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu, dem BF einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen und das Aufenthaltsverbot zu verkürzen, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil er das Schreiben vom 26.06.2017 wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht beantworten konnte. Die Behörde hätte ihn unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernehmen müssen. Bei Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens und bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung wäre kein oder zumindest ein kürzeres Aufenthaltsverbot gegen den BF verhängt worden. Die Behörde habe nicht begründet, warum eine (nicht ausschließlich auf der strafrechtlichen Verurteilung des BF basierende) Gefährdungsprognose zu treffen sei. Die vom Strafgericht herangezogenen Milderungsgründe seien nicht berücksichtigt worden. Ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig, zumal die Dauer des Aufenthaltsverbots nicht begründet worden sei. XXXX, die Lebensgefährtin des BF, sei derzeit ebenfalls in Haft. Der BF wolle mit ihr gemeinsam nach Tschechien zurückkehren oder sie besuchen, falls er vor ihr entlassen werde. Da die Behörde nicht begründet habe, warum er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei ihm von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen.Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu, dem BF einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen und das Aufenthaltsverbot zu verkürzen, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, weil er das Schreiben vom 26.06.2017 wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht beantworten konnte. Die Behörde hätte ihn unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernehmen müssen. Bei Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens und bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung wäre kein oder zumindest ein kürzeres Aufenthaltsverbot gegen den BF verhängt worden. Die Behörde habe nicht begründet, warum eine (nicht ausschließlich auf der strafrechtlichen Verurteilung des BF basierende) Gefährdungsprognose zu treffen sei. Die vom Strafgericht herangezogenen Milderungsgründe seien nicht berücksichtigt worden. Ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig, zumal die Dauer des Aufenthaltsverbots nicht begründet worden sei. römisch 40 , die Lebensgefährtin des BF, sei derzeit ebenfalls in Haft. Der BF wolle mit ihr gemeinsam nach Tschechien zurückkehren oder sie besuchen, falls er vor ihr entlassen werde. Da die Behörde nicht begründet habe, warum er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei ihm von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 28.08.2017 einlangten. Mit Beschluss vom 18.10.2017 wurde dem BF nach einem Verbesserungsverfahren antragsgemäß die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt. Am 24.11.2017 übermittelte das Landesgericht XXXX dem BVwG auftragsgemäß den ECRIS-Auszug des BF.Am 24.11.2017 übermittelte das Landesgericht römisch 40 dem BVwG auftragsgemäß den ECRIS-Auszug des BF. Feststellungen: Der heute fast 46-jährige, ledige BF stammt aus der tschechischen Stadt XXXX, wo er als Maurer erwerbstätig war. Er spricht Tschechisch.Der heute fast 46-jährige, ledige BF stammt aus der tschechischen Stadt römisch 40 , wo er als Maurer erwerbstätig war. Er spricht Tschechisch. In seinem Herkunftsstaat wurde er wiederholt wegen Vermögensdelikten strafgerichtlich verurteilt. Im März 1996 wurde eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt, im Jänner 1999 eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten und im November 1999 eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Zuletzt wurde er im April 2001 zu 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Im November 2016 reiste der BF gemeinsam mit der ebenfalls tschechischen Staatsangehörigen XXXX, mit der er liiert ist, nach Österreich. Seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass er zwischen 27.11.2016 und 23.06.2017 in Wien - teilweise gemeinsam mit zwei anderen Tätern - gewerbsmäßig zu sechs Diebstählen der XXXX beitrug, indem er sie bei der Wegnahme der Gegenstände abschirmte. Dabei blieb es in einem Fall beim Versuch, weil sie von umstehenden Personen bemerkt wurden. Bei den Diebstählen, an denen der BF beteiligt war, wurden fünf Geldbörsen im Gesamtwert von EUR 230 und Bargeld von insgesamt EUR 675 erbeutet. Die dabei ebenfalls erlangten Dokumente (Führerscheine, Ausweise, Sozialversicherungskarten und Jahreskarten der XXXX Linien) sowie Bankomat- und Kreditkarten unterdrückten der BF und seine Mittäter.Im November 2016 reiste der BF gemeinsam mit der ebenfalls tschechischen Staatsangehörigen römisch 40 , mit der er liiert ist, nach Österreich. Seiner Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 liegt zugrunde, dass er zwischen 27.11.2016 und 23.06.2017 in Wien - teilweise gemeinsam mit zwei anderen Tätern - gewerbsmäßig zu sechs Diebstählen der römisch 40 beitrug, indem er sie bei der Wegnahme der Gegenstände abschirmte. Dabei blieb es in einem Fall beim Versuch, weil sie von umstehenden Personen bemerkt wurden. Bei den Diebstählen, an denen der BF beteiligt war, wurden fünf Geldbörsen im Gesamtwert von EUR 230 und Bargeld von insgesamt EUR 675 erbeutet. Die dabei ebenfalls erlangten Dokumente (Führerscheine, Ausweise, Sozialversicherungskarten und Jahreskarten der römisch 40 Linien) sowie Bankomat- und Kreditkarten unterdrückten der BF und seine Mittäter. Der BF hat dadurch die Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB, jeweils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, begangen und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe

§ 130Abs 1 St

GB - rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Es handelt sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Bei der Strafzumessung wurde das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd berücksichtigt. Die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen wirkten sich erschwerend aus. XXXX wurde als unmittelbare Täterin zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteiltDer BF hat dadurch die Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 15 StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, jeweils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, begangen und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe

Paragraph 130, Absatz eins, StGB - rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Es handelt sich um seine erste strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Bei der Strafzumessung wurde das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd berücksichtigt. Die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen wirkten sich erschwerend aus. römisch 40 wurde als unmittelbare Täterin zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt Der BF verbüßt derzeit die über ihn verhängten Freiheitsstrafen in den Justizanstalten XXXX und XXXX. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX2018.Der BF verbüßt derzeit die über ihn verhängten Freiheitsstrafen in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 . Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX2018. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist mittellos und ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Ihm wurde keine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Er wies vor seiner Verhaftung keine Wohnsitzmeldung im Inland auf. Weitere familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen des BF zu Österreich können nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben im Strafurteil und auf der Vollzugsinformation. Im Strafurteil wird der BF als ledig bezeichnet; Hinweise dafür, dass er verheiratet ist oder Kinder hat, liegen nicht vor. Tschechischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft und seines Wohnsitzes in XXXX plausibel, zumal eine Verständigung mit dem Dolmetsch im Strafverfahren problemlos möglich war. Anhaltspunkte für weitere Sprachkenntnisse des BF sind nicht aktenkundig.Tschechischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft und seines Wohnsitzes in römisch 40 plausibel, zumal eine Verständigung mit dem Dolmetsch im Strafverfahren problemlos möglich war. Anhaltspunkte für weitere Sprachkenntnisse des BF sind nicht aktenkundig. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des BF in Tschechien beruhen auf dem ECRIS-Auszug und auf dem Strafurteil, zumal die einschlägigen Vorstrafen des BF als Erschwerungsgrund herangezogen wurden. In der Beschwerde wird XXXX als Lebensgefährtin des BF bezeichnet. Da aus dem Strafurteil unterschiedliche Wohnanschriften der beiden hervorgehen, ist davon auszugehen, dass zwischen ihnen zwar eine Beziehung besteht, aber kein gemeinsamer Haushalt.In der Beschwerde wird römisch 40 als Lebensgefährtin des BF bezeichnet. Da aus dem Strafurteil unterschiedliche Wohnanschriften der beiden hervorgehen, ist davon auszugehen, dass zwischen ihnen zwar eine Beziehung besteht, aber kein gemeinsamer Haushalt. Die Feststellungen zu den vom BF und XXXX begangenen Straftaten, zu ihrer Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafurteil. Die Verurteilung des BF wird auch durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt, in dem keine weiteren inländischen Verurteilungen aufscheinen.Die Feststellungen zu den vom BF und römisch 40 begangenen Straftaten, zu ihrer Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafurteil. Die Verurteilung des BF wird auch durch den entsprechenden Eintrag im Strafregister belegt, in dem keine weiteren inländischen Verurteilungen aufscheinen. Die Feststellungen zum Strafvollzug und zum urteilsmäßigen Strafende basieren auf der Vollzugsinformation. Aus der Stellungnahme des BF vom 15.09.2017 ergibt sich seine Anhaltung in der Justizanstalt XXXX.römisch 40 . Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass der BF - abgesehen von Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten - im Bundesgebiet nie meldeamtlich erfasst war. Damit im Einklang steht, dass er laut dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 26.06.2017 ohne Unterstand im Bundesgebiet war. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen längeren Aufenthalt oder eine legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, zumal die Daten des BF beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger nicht gespeichert sind (siehe AS 31 der Verwaltungsakten). Die Mittellosigkeit des BF kann aufgrund seines Vermögensbekenntnisses und der Mitteilung der Justizanstalt XXXX vom 15.09.2017 festgestellt werden. Damit korrespondiert die Bewilligung der Verfahrenshilfe.Die Mittellosigkeit des BF kann aufgrund seines Vermögensbekenntnisses und der Mitteilung der Justizanstalt römisch 40 vom 15.09.2017 festgestellt werden. Damit korrespondiert die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist, zuletzt als Maurer arbeitete und keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Weder aus dem Fremdenregister noch aus dem Vorbringen des BF ergibt sich, dass ihm je eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Anhaltspunkte für familiäre oder andere private Bindungen des BF oder für eine relevante Integration oder Anbindung in Österreich bestehen nicht. Dergleichen wird in der Beschwerde auch gar nicht behauptet. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen, zumal bei der amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 04.09.2017 kein Grund dafür gefunden wurde (siehe Aktenvermerk OZ 2).Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen, zumal bei der amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 04.09.2017 kein Grund dafür gefunden wurde (siehe Aktenvermerk OZ 2). Zu Spruchteil B): Zu der in der Beschwerde monierten Verletzung der Ermittlungspflichten des BFA ist auszuführen, dass der BF mit Schreiben vom 26.06.2017 über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbots informiert wurde. Gleichzeitig wurde er mit konkreten Fragen zu seiner privaten und familiären Situation und zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zur Stellungnahme aufgefordert. Er hatte somit Gelegenheit, sich entsprechend zu äußern und konkrete Angaben zu machen. Außerdem ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheids zu äußern, von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen (vgl VwGH 28.10.2009, 2008/15/0302). Der BF hat aber auch in der Beschwerde kein ergänzendes Tatsachenvorbringen erstattet.Zu der in der Beschwerde monierten Verletzung der Ermittlungspflichten des BFA ist auszuführen, dass der BF mit Schreiben vom 26.06.2017 über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbots informiert wurde. Gleichzeitig wurde er mit konkreten Fragen zu seiner privaten und familiären Situation und zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots zur Stellungnahme aufgefordert. Er hatte somit Gelegenheit, sich entsprechend zu äußern und konkrete Angaben zu machen. Außerdem ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheids zu äußern, von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen vergleiche VwGH 28.10.2009, 2008/15/0302). Der BF hat aber auch in der Beschwerde kein ergänzendes Tatsachenvorbringen erstattet. Als Staatsangehöriger von Tschechien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Tschechien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der IntegrationGemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.(Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Mangels eines längeren Aufenthalts des BF in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.Mangels eines längeren Aufenthalts des BF in Österreich ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden. Da sich der BF an arbeitsteilig organisierten Diebstählen von Geldbörsen samt Inhalt beteiligte, um sich dadurch über einen Zeitraum von mehreren Wochen eine Einnahmequelle zu erschließen, ist - auch aufgrund seines einschlägig belasteten Vorlebens - auf eine hohe kriminelle Energie und eine erhebliche von ihm ausgehende Gefahr zu schließen. Sein persönliches Verhalten stellt auch eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen, er sich seither in Haft befindet und aufgrund seiner Mittellosigkeit und seinen früheren Verurteilungen eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Derzeit kann daher noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung des BF indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz von fremdem Eigentum ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und das Gesamtverhalten des BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine wiederholte Vermögensdelinquenz, die zuletzt eine erhebliche unbedingte Haftstrafe erforderlich machte, legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.Die Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz von fremdem Eigentum ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten, auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und das Gesamtverhalten des BF ist die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderliche aktuelle Gefährdung von öffentlichen Interessen in maßgeblicher Intensität zu bejahen. Seine wiederholte Vermögensdelinquenz, die zuletzt eine erhebliche unbedingte Haftstrafe erforderlich machte, legt nahe, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Aktuell kann ihm noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal sich sein Lebensmittelpunkt nie in Österreich befand und er hier weder einen Wohnsitz noch andere private oder familiäre Anknüpfungspunkte hat. Dem mit der Unmöglichkeit eines Aufenthalts in Österreich verbundenen, vergleichsweise geringen Eingriff in das Privatleben des BF stehen seine strafgerichtliche Verurteilung und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung derartiger strafbarer Handlungen gegenüber. Da XXXX zu einer nur um ein Monat längeren Haftstrafe verurteilt wurde, ist ein Entfall des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbots auch nicht im Hinblick auf die Beziehung zu ihr geboten, zumal es durch den Strafvollzug bereits zu einer längeren Trennung des Paares gekommen ist. Da der BF auch noch starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat hat, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich. Das Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig.Da römisch 40 zu einer nur um ein Monat längeren Haftstrafe verurteilt wurde, ist ein Entfall des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbots auch nicht im Hinblick auf die Beziehung zu ihr geboten, zumal es durch den Strafvollzug bereits zu einer längeren Trennung des Paares gekommen ist. Da der BF auch noch starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat hat, überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Aufenthalt in Österreich. Das Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig. Die vom BFA verhängte fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch unverhältnismäßig, weil die Straftaten des BF nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen sind, der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde und der BF zum ersten Mal in Haft ist. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher auf ein seinem Fehlverhalten entsprechendes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe trotz seines belasteten Vorlebens ein vierjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen, zumal seit seinen Verurteilungen in Tschechien bereits mehrere Jahre vergangen sind. Diese Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde auf vier Jahre zu reduzieren.Die vom BFA verhängte fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist jedoch unverhältnismäßig, weil die Straftaten des BF nicht der Schwerkriminalität zuzurechnen sind, der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde und der BF zum ersten Mal in Haft ist. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher auf ein seinem Fehlverhalten entsprechendes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe trotz seines belasteten Vorlebens ein vierjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen, zumal seit seinen Verurteilungen in Tschechien bereits mehrere Jahre vergangen sind. Diese Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde auf vier Jahre zu reduzieren.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da beim BF angesichts der mehrmaligen Verurteilung wegen Vermögensdelikten und seiner Mittellosigkeit eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70

Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da beim BF angesichts der mehrmaligen Verurteilung wegen Vermögensdelikten und seiner Mittellosigkeit eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der BF kein ergänzendes, klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer Verhandlung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der BF kein ergänzendes, klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2168955.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.