RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlI405 2011957-1 SpruchI405 2011957-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA al
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste 2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte als Staatsangehöriger von Liberia einen Asylantrag. Durch ein eingeholtes Sachverständigengutachten wurde die vom BF behauptete Minderjährigkeit bzw. seine Angaben zu seinem Geburtsdatum widerlegt und seine Volljährigkeit festgestellt. Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.05.2007, Zl. 255.683/0/3E-III/07/04, in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
- Am 27.06.2011 und 13.04.2012 ersuchte die belangte Behörde bei der Botschaft der Republik Liberia um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF. Aus der Antwort der Botschaft der Republik Liberia in Berlin vom 18.07.2011 ist zu entnehmen, dass eine Identitätsfeststellung nur nach persönlicher Vorsprache in Form eines Interviews erfolgen könne. Eine Botschaftsvorführung wurde aufgrund des Sitzes in Berlin nicht durchgeführt.
- Am 21.05.2013 beantragte der BF die Ausstellung einer Duldungskarte. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der seit seiner Einreise im Jahr 2004 in Österreich aufhältig sei. Seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens versuchen der BF und die belangte Behörde vergeblich, ein Heimreisezertifikat zu beschaffen, was jedoch unmöglich sei. Es zeichne sich nicht ab, dass in Zukunft jemals ein solches erlangt werden könne, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete vorliegen. Die Abschiebung des BF sei aus tatsächlich, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Der BF habe seine Identität auch niemals verschleiert und stets kooperativ an allen notwendigen Schritten mitgewirkt, die zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendig seien.
- Mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom 11.06.2013 wurde der BF vom BFA darüber informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Duldung abzuweisen. Zugleich wurde der BF aufgefordert, bekanntzugeben, welche Bemühungen er hinschlich der Erlangung eines Reisedokuments bisher gezeigt habe, es aus dem BF zumutbar sei, selbst mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufzunehmen.
- In der Stellungnahme vom 01.07.2013 teilte der BF mit, dass der BF stets wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität gemacht habe und seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Dem BF könne auch nicht vorgehalten werden, dass seine Nichtausreise in seinem Wirkungsbereich liege, da Liberia keine Botschaft in Österreich habe und der BF mangels Reisedokument nicht aus Österreich ausreisen könne. Daher sei dem Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte stattzugeben.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 01.09.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Stellung einer Karte für Geduldete gemäß gemäß § 46a Abs 1b FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF seine Unabschiebbarkeit selbst zu verantworten habe. So sei der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem er durch falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum seine Identität verschleiert habe, er es unterlassen habe, selbst mit der Botschaft in Kontakt zu treten, es ihm zumutbar sei, mit seiner Familie/Freunden/Bekannten in Liberia Kontakt aufzunehmen und sich Dokumente oder Unterlagen zu schicken.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 01.09.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Stellung einer Karte für Geduldete gemäß gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins b, FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF seine Unabschiebbarkeit selbst zu verantworten habe. So sei der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem er durch falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum seine Identität verschleiert habe, er es unterlassen habe, selbst mit der Botschaft in Kontakt zu treten, es ihm zumutbar sei, mit seiner Familie/Freunden/Bekannten in Liberia Kontakt aufzunehmen und sich Dokumente oder Unterlagen zu schicken.
- Der BF erhob mit Schriftsatz vom 11.09.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Als Beschwerdegrund machte der BF die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend.
- Nachdem die liberianische Botschaft mit Schreiben vom 10.11.2015 mitteilte, dass der BF einem Interview zufolge keine Staatsbürger von Liberia sei, wurde der BF nach seiner Festnahme am 02.06.2017 der nigerianischen Delegation vorgeführt, welche bestätigte, dass der BF aus Nigeria stamme.
- Gegen diese Festnahme und Vorführung wurde Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist noch anhängig.
- In der Folge wurde für den BF von der nigerianischen Botschaft am 13.06.2017 ein Heimreisezertifikat ausgestellt.
- Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2017, Zl. 405976903-170654644, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III. und IV.). Ferner wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
- Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2017, Zl. 405976903-170654644, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.). Ferner wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2017, Zl. I417 2167420-1/8.E, als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine weitere Identität steht mangels Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger, sondern Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine weitere Identität steht mangels Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der BF hält sich seit seinem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren samt Ausweisungsentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der BF hat im Asylverfahren falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum und zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht und somit seine Identität verschleiert.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Identität des BF kann nicht festgestellt werden, da er kein Identitätsdokument vorgelegt hat. Die nigerianische Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dem Heimreisezertifikat der nigerianischen Botschaft vom 13.06.
- Die Negativfeststellung der liberianischen Staatsbürgerschaft des BF ergibt sich aus dem Schreiben der Botschaft der Republik Liberia Berlin vom 10.11.
- Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beweiswürdigung des BFA im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits zutreffend darlegte, hat der BF an der Klärung seiner Identität nicht mitgewirkt. Vielmehr hat der BF jahrelang vor österreichischen Behörden falsche Angaben zu seiner Identität, insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht und somit seine Identität verschleiert.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: § 46a idgF (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, in Kraft seit 01.11.2017) lautet:Paragraph 46 a, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Kraft seit 01.11.2017) lautet: Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
- deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
- das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
- andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. Nach dem Gesetzestext des § 46a FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen.Nach dem Gesetzestext des Paragraph 46 a, FPG ist Voraussetzung für die Ausstellung einer "Karte für Geduldete", dass der Aufenthalt des Fremden im Sinne von Absatz eins, dieser Bestimmung geduldet ist, was dann der Fall ist, wenn einer der dort genannten Tatbestände (alternativ) erfüllt ist. Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, ist die Karte, aus der sich die Duldung des Aufenthaltes der dort angeführten Person ergibt, auszustellen. Der BF stützt seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen iS von § 46a Abs. 1 Z 3 FPG unmöglich erscheine. Die belangte Behörde hatte dagegen argumentiert, dass die Abschiebung aus vom BF zu vertretenden Gründen unmöglich sei (und stützte sich entsprechend auf § 46a Abs. 1b FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, welcher dem nunmehrigen § 46a Abs. 3 FPG entspricht).Der BF stützt seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen iS von Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG unmöglich erscheine. Die belangte Behörde hatte dagegen argumentiert, dass die Abschiebung aus vom BF zu vertretenden Gründen unmöglich sei (und stützte sich entsprechend auf Paragraph 46 a, Absatz eins b, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welcher dem nunmehrigen Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG entspricht). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde an. Sie geht in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass der BF seine Abschiebung durch die von ihm gesetzten Handlungen vereitelte. Hätte er im Verfahren entsprechend mitgewirkt und seine Identität, insbesondere seine nigerianische Staatsangehörigkeit nicht verschleiert, wäre er bereits abgeschoben worden. Im Lichte des Gesagten waren die vom BF gesetzten Handlungsweisen für die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung auch kausal und waren die Gründe für die bislang nicht erfolgte Abschiebung von diesem zu vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Umstand, dass im gegenständlichen Fall nur eine "Verfahrensidentität" vorliegt, grundsätzlich der Ausstellung einer Karte nicht entgegen steht (vgl. hierzu auch Erk. d. VwGH vom 16.5.2012, 2012/21/0053, wo das Höchstgericht diese Rechtsansicht äußerte). Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht auf den Umstand, dass bloß eine Verfahrensidentität vorliegt, zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass der BF seine Staatsangehörigkeit verschleierte (§ 46a Abs. 3 Z 1 FPG) und somit an den an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkte (§ 46a Abs. 3 Z 3 FPG).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Umstand, dass im gegenständlichen Fall nur eine "Verfahrensidentität" vorliegt, grundsätzlich der Ausstellung einer Karte nicht entgegen steht vergleiche hierzu auch Erk. d. VwGH vom 16.5.2012, 2012/21/0053, wo das Höchstgericht diese Rechtsansicht äußerte). Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht auf den Umstand, dass bloß eine Verfahrensidentität vorliegt, zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass der BF seine Staatsangehörigkeit verschleierte (Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) und somit an den an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkte (Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG). Nach dem Gesagten hat der BF die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt nicht iSd. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete gemäß Abs. 4 leg. cit. auszustellen.Nach dem Gesagten hat der BF die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt nicht iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete gemäß Absatz 4, leg. cit. auszustellen. Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des BF weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.Ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des BF weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet anzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gegenständlich steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten fest, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gegenständlich steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten fest, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I405.2011957.1.00