RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlI407 1306611-2 SpruchI407 1306611-2/6.E Gekürzte Ausfertigung des am 09.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. NIGERIA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 02.12.2015, Zl. 742545100-14925187, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.2.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 StA. NIGERIA, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 02.12.2015, Zl. 742545100-14925187, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.2.2018 zu Recht erkannt: A)
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. + II. wird als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. + römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 FPG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt wird.
- Gemäß Paragraph 52, FPG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I407.1306611.2.00