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{'item': 'I414 2186254-1'}

Obsah (13)§ 18Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlI414 2186254-1 SpruchI414 2186254-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelri

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 05.12.2017 um 07:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Finanzpolizei in XXXX bei einer Beschäftigung ohne die dazu erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu haben angetroffen.
  2. Am 05.12.2017 um 07:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Finanzpolizei in römisch 40 bei einer Beschäftigung ohne die dazu erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu haben angetroffen.
  3. Am 05.12.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er eine Bewilligung für unselbständige Erwerbstätigkeit habe und er könne seinen Aufenthaltstitel sofort vorlegen.
  4. Mit Schriftsatz vom 18.12.2017 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufenthaltstitels "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" mit einer Gültigkeitsdauer bis 06.12.2017 sei. Er habe beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Verlängerungsantrag gestellt. Mit Schreiben vom 01.12.2017 sei er eingeladen worden, seinen Aufenthaltstitel abzuholen. Betreffend die illegale Beschäftigung wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer von dritter Seite gesagt wurde er dürfe einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Am 05.12.2017 wäre eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse erfolgt, wobei fünf Stunden nach der Arbeitsaufnahme schon die Kontrolle erfolgt sei. Der Beschwerdeführer gehe derzeit einer Beschäftigung als "Vorbeter" nach und erziele ein Einkommen in Höhe von € 1.200,-- netto monatlich. Als Beweismittel wurde ein Schreiben der Magistratsabteilung MA 35 - Einladung zur Abholung des Aufenthaltstitels - und die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse vorgelegt. Es wird daher der Antrag gestellt, von der Verhängung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot Abstand zu nehmen und den Beschwerdeführer lediglich zu ermahnen.
  5. Am 08.01.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. XXXX wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G i.V.m § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Mit Spruchpunkt III. wurde

§ 53Abs.

1 i.V.m. Abs. 2 Z. 7 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. römisch 40 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einen gültigen Aufenthaltstitel "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" mit einer Gültigkeit bis 06.12.2017 besitze und, dass er einen Verlängerungsantrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer gehe einer geregelten Beschäftigung nach, so dass daraus nicht geschlossen werden könne, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen werde. Der Beschwerdeführer sei weder strafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch habe es die belangte Behörde verabsäumt zu argumentieren, warum die Verhängung eines Einreiseverbots notwendig sei und das Auslangen nicht mit einer Rückkehrentscheidung gefunden werden könne. Daher werde beantragt den Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  2. Aufgrund eines Auskunftsersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes, teilte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 mit, dass dem Beschwerdeführer bereits am 21.12.2017 der Aufenthaltstitel ausgehändigt worden sei. Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle" mit Gültigkeit 07.12.2017 bis zum 07.12.2018 hat die AT Nr.
  3. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert §18 Abs. 5 BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert §18 Absatz 5, BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die zur Verfügung stehenden Aktenlage, insbesondere, ob der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet beziehungsweise, ob sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bedarf einer näheren Überprüfung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I414.2186254.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.