Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hat am 04.02.2018 am Flughafen Wien-Schwechat im Zuge der Einreisekontrollen bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei er angab Ägypten verlassen habe müssen, weil sein älterer Bruder "schmutzige Geschäfte" gemacht habe und er Angst vor der Blutrache habe, nachdem dieser verschwunden sei. Am 05.02.2018 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei führte er zum Fluchtgrund befragt aus, dass er Ägypten gezwungenermaßen habe verlassen müssen, da sein Bruder eine Person mit dem Auto überfahren habe und diese getötet worden sei. Die Familie dieser getöteten Person habe daraufhin versucht Rache zu nehmen und ihn mit dem Umbringen bedroht, da sein Bruder nicht mehr auffindbar gewesen sei. Bei einer Rückkehr befürchte er von der Familie der getöteten Person umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer wurde am 07.02.2018 im Rahmen eines Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Flughafen, unter Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend an, dass die Familie der, bei dem vom Bruder verursachten Autounfall getöteten, Person noch am selben Tag Anzeige erstattet habe, der am selben Tag bereits abgeschlossene Prozess allerdings keinen Erfolg gehabt habe. In Ägypten sei es nämlich so, dass wenn man einen Führerschein besitze und jemanden auf der Straße anfahre, immer der Fußgänger die Schuld habe und sein Bruder sei deswegen von der Polizei nicht schuldig gesprochen worden. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass in Ägypten, anders als im Rest der Welt, bei Zusammenstößen zwischen Fahrzeugen und Fußgängern automatisch der Fußgänger die Schuld an einem Unfall trage, meinte der Beschwerdeführer lediglich: "Ich sage nur, was passiert ist. Das ist üblich so." Zwei Tage nach dem Unfall sei die Familie der getöteten Person zu ihm und seinem Bruder gekommen, habe den Bruder zum Unfall befragt und diesen zum Mitkommen bewegen wollen, was der Bruder aber nicht gemacht habe. Der Bruder habe daraufhin seine Kleider genommen und sei gegangen. Zwei Stunden später sei die Familie nochmals gekommen und habe mit einem Revolver und einer Automatikwaffe auf das Haus geschossen. Als es zu den Schüssen gekommen sei, habe er kurz den Raum, wo er Ferngesehen und Tee getrunken habe, verlassen und habe aus dem Fenster geschaut. Die Einwohner aus der Umgebung haben die Familie vertrieben. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er zu Beginn der Einvernahme angegeben habe, dass die Einwohner gemeint hätten, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht daheim bleiben können würden, da diese Familie möglicherweise wiederkommen könnte und folglich der Bruder bei den Schüssen noch zu Hause gewesen sein müsste, meinte er: "Beim ersten Mal, als sie kamen, nachdem man sie nach Hause begleitet hatte, hat dieser Mann uns gesagt, wir dürfen nicht hierbleiben, weil sie womöglich wiederkommen. Dann ging Adel und ich blieb. Ich wollte auch meine Familie schützen und dann kamen sie wieder und es waren die Schüsse." Drei Tage vor seiner Ausreise habe er nicht gearbeitet und die Familie der getöteten Person sei noch einmal zu ihm nach Hause gekommen, um ihn mitzunehmen, da sie gewusst haben, dass der Bruder verschwunden sei. Aufgrund der neuerlichen Unterstützung durch die Nachbarn, sei die Familie dann aber gegangen. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass er im Widerspruch dazu zunächst angeführt habe, dass drei Tage vor seiner Ausreise sein letzter Arbeitstag gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Ja, an dem Tag arbeitete ich und sie kamen erst am Abend zu mir." Der Beschwerdeführer sei bis zum Erhalt seines Visums zu Hause geblieben und habe dann mit Hilfe der Dorfbewohner sein Heimatdorf verlassen. Auf Nachfrage der belangten Behörde konnte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zum Unfallopfer und dessen Familie machen. Am 08.02.2018 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich (in der Folge: UNHCR)
G um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ersucht.Am 08.02.2018 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich (in der Folge: UNHCR)
Paragraph 33, Absatz 2, AsylG um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ersucht. Mit Schreiben vom 12.02.2018 des UNHCR wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Zustimmung
G erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.Mit Schreiben vom 12.02.2018 des UNHCR wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Zustimmung
Paragraph 33, Absatz 2, AsylG erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungssituation sei offenkundig tatsachenwidrig. Es könnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Fall eine Rückkehr nach Ägypten einer Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt werde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikt mit sich bringen könnte. Weiters wurden umfangreiche Feststellungen zu Lage im Herkunftsstadt getroffen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungssituation sei offenkundig tatsachenwidrig. Es könnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass er im Fall eine Rückkehr nach Ägypten einer Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt werde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikt mit sich bringen könnte. Weiters wurden umfangreiche Feststellungen zu Lage im Herkunftsstadt getroffen. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.02.2018 durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften moniert. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe konkret auf die Situation des Beschwerdeführers abgestimmte Länderberichte heranzuziehen. Diesbezüglich wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung zum Thema Blutrache in Ägypten zitiert. Zudem stütze die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung auf vermeintliche Widersprüche, welche der Beschwerdeführer bei entsprechendem Vorhalt aufklären hätte können. Bezüglich des Widerspruchs den Zeitpunkt der Flucht des Bruders betreffend sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme klargestellt habe, dass das Gespräch mit den Nachbarn nach dem ersten Besuch der Familie stattgefunden habe und der Bruder daraufhin geflüchtet sei. Er selbst sei nach dem Vorfall noch im Dorf geblieben, da er für seine Flucht erst Geld erwirtschaften habe müssen. Außerdem habe der Beschwerdeführer am Tag des dritten Besuchs der Familie zwar gearbeitet, sei aber zum Zeitpunkt ihres Besuchs bereits zu Hause gewesen und sei nach diesem Vorfall nicht mehr zur Arbeit gegangen. Um die Personalien der Familie habe er sich nicht gekümmert, da er anfangs davon ausgegangen sei, dass die Fehde nur seinen Bruder betreffe und er danach mit der Organisation seiner Ausreise beschäftigt gewesen sei. Die Behörde habe das Verfahren folglich auch mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Es werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer
G Asyl gewähren; in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG); für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages
G feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (gemeint wohl Ägypten) zukommt; feststellen, dass
G ein Aufenthaltstitel nach berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung
GVG durchführen.Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.02.2018 durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften moniert. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe konkret auf die Situation des Beschwerdeführers abgestimmte Länderberichte heranzuziehen. Diesbezüglich wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung zum Thema Blutrache in Ägypten zitiert. Zudem stütze die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung auf vermeintliche Widersprüche, welche der Beschwerdeführer bei entsprechendem Vorhalt aufklären hätte können. Bezüglich des Widerspruchs den Zeitpunkt der Flucht des Bruders betreffend sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme klargestellt habe, dass das Gespräch mit den Nachbarn nach dem ersten Besuch der Familie stattgefunden habe und der Bruder daraufhin geflüchtet sei. Er selbst sei nach dem Vorfall noch im Dorf geblieben, da er für seine Flucht erst Geld erwirtschaften habe müssen. Außerdem habe der Beschwerdeführer am Tag des dritten Besuchs der Familie zwar gearbeitet, sei aber zum Zeitpunkt ihres Besuchs bereits zu Hause gewesen und sei nach diesem Vorfall nicht mehr zur Arbeit gegangen. Um die Personalien der Familie habe er sich nicht gekümmert, da er anfangs davon ausgegangen sei, dass die Fehde nur seinen Bruder betreffe und er danach mit der Organisation seiner Ausreise beschäftigt gewesen sei. Die Behörde habe das Verfahren folglich auch mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Es werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, AsylG Asyl gewähren; in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG); für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (gemeint wohl Ägypten) zukommt; feststellen, dass
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel nach berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Ägypten abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Ägypten für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
G 2005) das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
Paragraph 21, Absatz 4, BFA-VG hat in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren (Paragraph 33, AsylG 2005) das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u. a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u. a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
G ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
G darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
Paragraph 33, Absatz 2, AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a,) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
G beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche.
Paragraph 33, Absatz 3, AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren eine Woche.
G hat das Bundesverwaltungsgericht im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
Paragraph 33, Absatz 4, AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
G ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
Paragraph 33, Absatz 5, AsylG ist im Flughafenverfahren über die aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Im Zusammenhang mit der behaupteten Verfolgung durch die Familie der von seinem Bruder getöteten Person ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung wäre das Vorbringen allerdings nicht asylrelevant, wie im Folgenden gezeigt wird: Theoretisch könnte eine Bedrohungssituation wegen Blutrache als Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" in Betracht kommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH vom 28. Oktober 2009, 2006/01/0793, mwN).
2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.
, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vg. zum Ganzen VwGH vom 24. Februar 2015, Ra 2014/18/0063). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar lapidar in der Beschwerde behauptet, der ägyptische Staat bzw. die ägyptische Polizei sei nicht in der Lage und nicht willens, den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen. Dies wurde aber in keiner Weise untermauert. Dass die ägyptischen Behörden Blutrache systematisch tolerierten oder nicht ernsthaft behandelten und verfolgten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch hat er keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der ägyptischen Behörden spezifisch ihm gegenüber sprechen würden, zumal sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben gar nicht erst an die Polizei gewandt hat - LA (Leiter der Amtshandlung): "Wendeten Sie sich zu Ihrem Schutz vor den unbekannten Gegnern an die Polizei?" VP (Verfahrenspartei): "Nein, weil die Polizei in Ägypten nicht so aktiv ist, wie hier. Sie werden mich nicht schützen, wenn ich angegriffen werde. Wenn ich die Leute angezeigt hätte, dann hätte es ewig gedauert und der Ausgang wäre ungewiss." Dem Beschwerdeführer ist es damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm der ägyptische Staat keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung durch Private gewähren würde. Abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens stünde dem Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268). Wie bereits ausgeführt wäre es für den Beschwerdeführer möglich, an einem anderen Ort in Ägypten zu leben. Dem Beschwerdeführer steht folglich eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und ist ihm diese auch zumutbar.Abgesehen von der fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens stünde dem Beschwerdeführer selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268). Wie bereits ausgeführt wäre es für den Beschwerdeführer möglich, an einem anderen Ort in Ägypten zu leben. Dem Beschwerdeführer steht folglich eine innerstaatliche Fluchtalternative offen und ist ihm diese auch zumutbar. Im gesamten Verfahren ist somit kein begründeter Hinweis im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem diesem der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Zudem lag die Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge im Sinne des § 33 Abs. 2 AsylG vor.Im gesamten Verfahren ist somit kein begründeter Hinweis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem diesem der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Zudem lag die Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, AsylG vor. Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen
Vm § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuweisen. 3.
G Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Diese würde dem Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, wenn man sein Vorbringen als "wahr unterstellt", offenstehen.Außerdem sind
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Diese würde dem Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, wenn man sein Vorbringen als "wahr unterstellt", offenstehen. Im gesamten Verfahren ist somit kein begründeter Hinweis im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Zudem lag die Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge im Sinne des § 33 Abs. 2 AsylG vor.Im gesamten Verfahren ist somit kein begründeter Hinweis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Zudem lag die Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, AsylG vor. Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen
Vm § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abzuweisen. 3.
des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G liegen daher nicht vor.Der Beschwerdeführer, der sich nicht einmal im Bundesgebiet aufhält, ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Da im Flughafenverfahren
G über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen ist, kam eine Prüfung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G ebenfalls nicht in Betracht.Da im Flughafenverfahren
Paragraph 33, Absatz 5, AsylG über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen ist, kam eine Prüfung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG ebenfalls nicht in Betracht. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Im Übrigen wurde im Beschwerdeschrift kein neues Vorbringen erstattet, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet wäre, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Dies betrifft im besonderen Maße auf die vom Beschwerdeführer angeführte Mangelhaftigkeit der Länderfeststellungen zu, da die vom Beschwerdeführer darin thematisierte Blutrache, aufgrund der festgestellten Tatsachenwidrigkeit seines Vorbringens weder eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung bewirken kann, noch aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit den Feststellungen zugrunde zu legen war. Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Damit ist auch im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist auch im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I416.2186401.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.