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{'item': 'L501 2119268-2'}

Obsah (22)§ 31Art. 133§ 3§ 8§ 11§ 9§ 270§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 13§ 12a§ 25§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlL501 2119268-2 SpruchL501 2119268-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einz

§ 31Abs. 1 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2a AsylG idgF eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 a, AsylG idgF eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 17.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 30.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der bP der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III).Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 17.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 30.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der bP der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.12.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob die bP fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2016

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob die bP fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2016

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 31.01.2017 stellte die bP einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Die International Organization for Migration (IOM) teilte dem BFA mit Schreiben vom 13.02.2017 mit, dass die bP am 10.02.2017 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgereist ist. Mit Schreiben vom 16.02.2017 beantragte das BFA

§ 11AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 02.03.2017 wurde für die Vertretung im vom BFA eingeleiteten Aberkennungsverfahren

§ 9Asyl

G sowie für das Entziehungsverfahren für das vom BFA ausgestellte Reisedokument Rechtsanwalt Dr. Thomas HOFER-ZENI zum Abwesenheitskurator

§ 270ABGB bestellt.Mit Schreiben vom 31.01.2017 stellte die b

P einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Die International Organization for Migration (IOM) teilte dem BFA mit Schreiben vom 13.02.2017 mit, dass die bP am 10.02.2017 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgereist ist. Mit Schreiben vom 16.02.2017 beantragte das BFA

Paragraph 11, AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 02.03.2017 wurde für die Vertretung im vom BFA eingeleiteten Aberkennungsverfahren

Paragraph 9, AsylG sowie für das Entziehungsverfahren für das vom BFA ausgestellte Reisedokument Rechtsanwalt Dr. Thomas HOFER-ZENI zum Abwesenheitskurator

Paragraph 270, ABGB bestellt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 06.04.2017 wurde der bP der mit Bescheid vom 30.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und die mit Bescheid vom 06.12.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP

§ 57Asyl

G nicht erteilt und gegen die bP

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen sowie

§ 52Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der b

P

§ 46FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 06.04.2017 wurde der bP der mit Bescheid vom 30.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und die mit Bescheid vom 06.12.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen die bP

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob die bP, vertreten durch den Abwesenheitskurator, fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP reiste am 10.02.2017, noch bevor das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wurde, unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak aus. Der Sachverhalt ist im Hinblick auf die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht entscheidungsreif, folglich auch nicht jener hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus dem oben zitierten Schreiben von IOM. Das BVwG hegt keine Zweifel an der Authentizität der Ausreisebestätigung der IOM. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Hinblick auf die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten steht insbesondere aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht fest.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung 24 AsylG

(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs.

2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

  1. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
  2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
  3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(2a)Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. § 25 AsylGParagraph 25, AsylG
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen 1. in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht

§ 12aAbs.

4 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder1. in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder 2. wenn der Antrag, soweit dies nicht

§ 17Abs.

3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.2. wenn der Antrag, soweit dies nicht

Paragraph 17, Absatz 3, zulässig war, schriftlich gestellt wurde.

(2)Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (§ 2 Abs. 2 NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt.
(2)Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz ist im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich, es sei denn, der Asylwerber ist in Österreich rechtmäßig niedergelassen (Paragraph 2, Absatz 2, NAG). Das Zurückziehen eines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt als Zurückziehung der Beschwerde. Anbringen, mit denen Anträge auf internationalen Schutz zurückgezogen werden sollen, sind nach Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen, wenn das Anbringen nicht als Zurückziehen der Beschwerde gilt. Ein Grund für die Gegenstandslosigkeit des Antrages

§ 25Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt nicht vor. Die bP ist

§ 24Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest (§ 24 Abs. 2a AsylG 2005), zur Feststellung wäre die persönliche Mitwirkung der bP erforderlich. Dies ist durch ihre Abwesenheit jedoch nicht möglich, weshalb das Verfahren

§ 24Abs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen ist.Ein Grund für die Gegenstandslosigkeit des Antrages

Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor. Die bP ist

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest (Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005), zur Feststellung wäre die persönliche Mitwirkung der bP erforderlich. Dies ist durch ihre Abwesenheit jedoch nicht möglich, weshalb das Verfahren

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, AsylG 2005 einzustellen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2119268.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.