GVG iVm § 24 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2a AsylG idgF eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 a, AsylG idgF eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 17.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 30.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
G wurde der bP der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III).Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 17.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 30.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der bP der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.12.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob die bP fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2016
G 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob die bP fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2016
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 31.01.2017 stellte die bP einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Die International Organization for Migration (IOM) teilte dem BFA mit Schreiben vom 13.02.2017 mit, dass die bP am 10.02.2017 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgereist ist. Mit Schreiben vom 16.02.2017 beantragte das BFA
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 02.03.2017 wurde für die Vertretung im vom BFA eingeleiteten Aberkennungsverfahren
G sowie für das Entziehungsverfahren für das vom BFA ausgestellte Reisedokument Rechtsanwalt Dr. Thomas HOFER-ZENI zum Abwesenheitskurator
P einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Die International Organization for Migration (IOM) teilte dem BFA mit Schreiben vom 13.02.2017 mit, dass die bP am 10.02.2017 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgereist ist. Mit Schreiben vom 16.02.2017 beantragte das BFA
Paragraph 11, AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 02.03.2017 wurde für die Vertretung im vom BFA eingeleiteten Aberkennungsverfahren
Paragraph 9, AsylG sowie für das Entziehungsverfahren für das vom BFA ausgestellte Reisedokument Rechtsanwalt Dr. Thomas HOFER-ZENI zum Abwesenheitskurator
Paragraph 270, ABGB bestellt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 06.04.2017 wurde der bP der mit Bescheid vom 30.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und die mit Bescheid vom 06.12.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G entzogen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP
G nicht erteilt und gegen die bP
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen sowie
P
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 06.04.2017 wurde der bP der mit Bescheid vom 30.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und die mit Bescheid vom 06.12.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen die bP
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob die bP, vertreten durch den Abwesenheitskurator, fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung 24 AsylG
2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
4 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder1. in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder 2. wenn der Antrag, soweit dies nicht
3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.2. wenn der Antrag, soweit dies nicht
Paragraph 17, Absatz 3, zulässig war, schriftlich gestellt wurde.
G 2005 liegt nicht vor. Die bP ist
G 2005 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest (§ 24 Abs. 2a AsylG 2005), zur Feststellung wäre die persönliche Mitwirkung der bP erforderlich. Dies ist durch ihre Abwesenheit jedoch nicht möglich, weshalb das Verfahren
Vm Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen ist.Ein Grund für die Gegenstandslosigkeit des Antrages
Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor. Die bP ist
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest (Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005), zur Feststellung wäre die persönliche Mitwirkung der bP erforderlich. Dies ist durch ihre Abwesenheit jedoch nicht möglich, weshalb das Verfahren
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, AsylG 2005 einzustellen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2119268.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.