RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlL504 2122778-1 SpruchL504 2122778-1/11E L504 2122781-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
- Die beschwerdeführende Parteien [bP] stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 06.11.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um eine Frau [bP1] und ihr zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriger Sohn [bP2]. Der mitgereiste Ehegatte der bP1 verstarb während des Asylverfahrens in Österreich im Jahr
- Sie sind ihren Angaben nach Staatsangehörige des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis, der Volksgruppe der Araber angehörig und aus dem Gouvernement Diyala stammend. Sie seien ca. 1 Monat vor Antragstellung von Suleimania aus legal per Flugzeug in die Türkei gereist. Anlässlich der Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die bP1 zum Ausreisemotiv an: "Ich habe mein Heimatland verlassen, weil dort Bürgerkrieg herrscht und es keine Sicherheit mehr gibt. Ich habe Angst vor der Regierung und dem IS." Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und vor dem IS. Der verstorbene Ehegatte gab zum Ausreisemotiv im Wesentlichen an, dass sie "allgemein wegen des Krieges und dem IS" ausgereist seien. Er habe Angst um die Kinder, der Sohn XXXX sei auch entführt worden bzw. wisse keiner wo er sei.Der verstorbene Ehegatte gab zum Ausreisemotiv im Wesentlichen an, dass sie "allgemein wegen des Krieges und dem IS" ausgereist seien. Er habe Angst um die Kinder, der Sohn römisch 40 sei auch entführt worden bzw. wisse keiner wo er sei. Hinsichtlich der bP2 wurden keine eigenen Ausreisegründe vorgebracht. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte die bP1 im Wesentlichen vor, dass im Irak, konkret in Bagdad und in Khanaki, noch 6 Geschwister leben würden. Die bP1 habe keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen. Sie sei nur deshalb ausgereist, weil der Ehegatte auch ausgereist sei. Hinsichtlich des Verschwindens von XXXX wisse sie nichts Genaues.Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte die bP1 im Wesentlichen vor, dass im Irak, konkret in Bagdad und in Khanaki, noch 6 Geschwister leben würden. Die bP1 habe keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen. Sie sei nur deshalb ausgereist, weil der Ehegatte auch ausgereist sei. Hinsichtlich des Verschwindens von römisch 40 wisse sie nichts Genaues. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten mangels Glaubhaftmachung einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden, asylrelevant motivierten Verfolgung nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten mangels Glaubhaftmachung einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden, asylrelevant motivierten Verfolgung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.), da auf Grund des innerstaatlichen Konfliktes eine reale Gefahr für Leib und/oder Leben bestünde und hat die Behörde gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), da auf Grund des innerstaatlichen Konfliktes eine reale Gefahr für Leib und/oder Leben bestünde und hat die Behörde gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Anträge der Familienangehörigen bP1 und bP2 wurden im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) im Ergebnis gleich lautend entschieden.Die Anträge der Familienangehörigen bP1 und bP2 wurden im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) im Ergebnis gleich lautend entschieden.
- Gegen Spruchpunkt I. wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung Beschwerde erhoben.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung Beschwerde erhoben.
- Mit Schriftsatz vom 24.07.2017 wurden den Verfahrensparteien ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak (BVwG, Zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, Stand 16.02.2017; ISW Iraq Control of Terrain Map: June 16, 2017) übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das Verwaltungsgericht in die Entscheidung ergänzend miteinbezieht. Eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen wurde dazu eingeräumt. Eine solche schriftliche Stellungnahme wurde weder von den vertretenen bP noch vom Bundesamt eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben. Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges werden die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien gem § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges werden die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien gem Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Identität steht lt.. Bundesamt fest. Die bP sind Staatsangehörige des Irak und sind sunnitischen Glaubens. Sie kommen aus dem Gouvernement Diyala. 1.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP vor ihrer Ausreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden, asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Aus den zu Gehör gebrachten Quellen (Iraq Control of Terrain Map: June 16, 2017; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 15.09.2017) ergibt sich zusammenfassend folgendes Lagebild: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist geprägt von den bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite. Resultat dieser Kämpfe war die sukzessive Zurückdrängung des IS. Nach der vollständigen Befreiung der Stadt Mosul vom IS wird 2017 von einer de facto Befreiung des Iraks vom IS gesprochen, wenngleich vereinzelt immer noch Anschläge von vereinzelten Terrorzellen des IS verzeichnet werden. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. In den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad sind vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen und Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich in erster Linie gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Verstöße gegen die Menschenrechte sind auch außerhalb des vom IS beherrschten Gebietes verbreitet. Fälle von Folter werden ebenso verzeichnet wie Defizite im Justizsystem. Irakische Sicherheitskräfte sind nicht landesweit in der Lage, den Schutz der Bürger generell sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen vereinzelt nicht über ausreichend qualifiziertes Personal. Es gibt Fälle in denen Gewalttaten straflos bleiben. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Bemühungen zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung. So etwa im Rahmen der Unterstützung des Iraks im Kampf gegen IS bildet Italien Polizeikräfte fort. Deutschland finanziert ein Vorhaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zur Förderung einer bürgernahen lokalen Polizei. Die Schwäche der irakischen Sicherheitskräfte erlaubt es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den von Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl a-Haq und Kata'ib Hisbollah, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Mit dem am 26.11.2016 verabschiedeten Gesetz über die Volksmobilisierung wurde der Versuch unternommen, einen Teil der Milizangehörigen in Strukturen unter dem formalen Oberbefehl des Premierministers zu überführen und einen Teil unter Zahlung eines Existenzminimums zu demobilisieren. Die Herkunftsregion Diyala umfasst eine Fläche von 17.685 km². Es leben dort überwiegend sunnitische Araber. Der kurdisch besiedelte Teil wird teilweise von der Autonomen Region Kurdistan regiert. Vor der weitgehenden Vertreibung des IS im Jahr 2017 durch die irakischen Sicherheitskräfte mit ihren Verbündeten, gab es auch in Diyala zahlreiche Opfer durch diese Terrororganisation.
- Beweiswürdigung Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP erachtete das Bundesamt sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel glaubhaft. Ad 1.1.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd Paragraph 15, AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen. Die bP1 trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Zusammengefasst legte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen dar, dass die bP1 selbst angab, dass sie [bp1 u. bP2] sowie ihr verstorbener Ehegatte nur der allgemeinen Sicherheitslage bzw. wegen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgereist seien und sie befürchten als Zivilpersonen Opfer zu werden. Andere Gründe, insbesondere konkrete, asylrechtlich motivierte Verfolgungshandlungen gegen die bP1 u. bP2 bzw. den Ehegatten, hätten sie nicht vorgebracht. Die Begründung des behaupteten "Verschwindens" vom volljährigen Sohn im Irak sei sehr spekulativ gewesen. Die Behörde erachte daher eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, asylrechtlich motivierte Verfolgung, auch unter Zugrundelegung der Lage im Irak, als nicht gegeben bzw. nicht glaubhaft. Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Einer allfälligen Gefährdung durch die allgemeine Sicherheitslage bzw. den Konflikt hat die Behörde durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Rechnung gezollt. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Moniert wird in der Beschwerde im Wesentlichen, dass * das Bundesamt keine "fallbezogenen Recherchen" getätigt habe und somit keine Grundlage für die Plausibilitätserwägungen gegeben wäre. Dem ist zu entgegnen, dass das Bundesamt die Aussagen der bP der Beweiswürdigung zu Grunde legte. Die Beschwerde lässt zudem offen welche "fallbezogenen Recherchen" die Behörde tätigen hätte sollen und drängt sich dies auch für das BVwG nicht auf. Nach Ansicht des Gerichtes hat das Bundesamt den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt. * die Länderfeststellung keinen "besonderen Bezug" zur Situation und Vorbringen der bP habe. Dazu ist anzumerken, dass die bP bereits im Verfahren vor dem Bundesamt Gelegenheit hatten zur "Länderfeststellung" Stellung zu nehmen und eine allfällige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu rügen; dies wurde jedoch gänzlich unterlassen. Ist die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - schon beim Bundesamt konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung -idR zu Lasten der Partei - berücksichtigt werden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH. Das BVwG ist der Ansicht, dass die Behörde hinsichtlich der getroffenen Entscheidung hinreichende Feststellungen zum Herkunftsstaat traf und dies ja auch letztlich zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz geführt hat. * sich die Behörde mit der Frage des Zusammenhanges der ethnischen Zugehörigkeit und der geschilderten Verfolgungshandlungen auseinanderzusetzen habe. Die bP haben keine konkreten, sie persönlich treffenden Verfolgungshandlungen dargelegt sondern sich vielmehr auf einen herrschenden innerstaatlichen Konflikt berufen. Auch haben die bP ihre ethnische Zugehörigkeit selbst nicht konkret und substantiiert problematisiert bzw. diesbezüglich eine konkret drohende Verfolgungsgefahr dargelegt. Die bP haben sich vielmehr im ergänzenden Ermittlungsverfahren des Gerichtes und der eingeräumten Möglichkeit Stellung zu beziehen gänzlich verschwiegen. Die Asylinstanzen sind nicht verpflichtet hinsichtlich aller denkmöglichen Asylgründe zu ermitteln, die von den Antragstellern selbst gar nicht auf konkrete Weise problematisiert werden. So bleibt selbst die Beschwerde diesbezüglich völlig unkonkret und läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, wenn gemeint wird, dass sich die Asylbehörde nach einer allfälligen Volksstammeszugehörigkeit (bzw. der ethnischen Zugehörigkeit) und daraus resultierenden Schwierigkeiten "zu erkundigen" hätte. Die bP hatten im Verfahren zwei Mal die Gelegenheit ihre "Fluchtgründe" und Rückkehrbefürchtung darzulegen und wurden diesbezüglich konkret befragt. Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde somit weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde. Ad 1.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Das BVwG hat den Parteien aktualisierte Berichte zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zur Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt. Keine der Verfahrensparteien äußerte sich bis dato dazu Anzumerken ist, dass es nicht notorisch oder gerichtsnotorisch ist und auch seitens der bP - etwa im Rahmen einer (ergänzenden) Stellungnahme bzw. Beschwerdeergänzung - nicht behauptet wurde, dass sich seit der Wahrung des Parteiengehörs die für diesen Fall maßgebliche Lage - insbesondere hinsichtlich des IS - entscheidungsrelevant nachteilig entwickelte, was sich durch laufende Beobachtung der Berichtslage (zB. www.staatendokumentation.at; Abfrage via Google News unter Schlagwort Irak und Diyala, zuletzt am 22.02.2019) ergibt. Die bP hat auch nicht im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung mitgeteilt, dass sich maßgebliche, in ihrer persönlichen Sphäre liegende Umstände geändert hätten, die eine andere Beurteilung herbeiführen könnte.
- Rechtliche Beurteilung Gegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren: § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r
- § 3 AsylG
- Paragraph 3, AsylG
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.). Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom
- 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
- 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
- 1989, 89/01/0362;
- 1990, 90/01/0202;
- 1991, 90/01/0198;
- 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
- 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
- 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
- 1989, 89/01/0362;
- 1990, 90/01/0202;
- 1991, 90/01/0198;
- 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen. Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Es war daher in Bezug auf die bP1 und bP2 spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die hier maßgeblichen Beweismittel - die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd § 15 AVG. Die bP brachte in ihrem Antrag auf Verhandlung nicht vor, was dabei noch an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Auch hat das Bundesamt die Nichtglaubhaftmachung nicht auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern auf den Inhalt der Aussagen der Partei.Die hier maßgeblichen Beweismittel - die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG. Die bP brachte in ihrem Antrag auf Verhandlung nicht vor, was dabei noch an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Auch hat das Bundesamt die Nichtglaubhaftmachung nicht auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern auf den Inhalt der Aussagen der Partei. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Es kam auch kein Grund hervor, weshalb es für eine Stellungnahme aktualisierter Berichtslage zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der Gewinnung eines persönlichen Eindruckes der bP im Rahmen einer Verhandlung bedurft hätte. Vielmehr zeigte die bP1, so wie schon beim Bundesamt, auch hier ihr Desinteresse dafür und gab keine Stellungnahme ab. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L504.2122778.1.00