RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlL510 2107513-3 SpruchL510 2107513-3/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH in dem amtswegig
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Antragsteller hat am 20.10.2013 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er im Jahr 2012 aufgrund eines Projektes beim türkischen Militär als bezahlter Soldat aufgenommen worden sei, aufgrund der geplanten Einsätze und der erniedrigenden Behandlungen den Militärdienst aber nach sechs Wochen wieder gekündigt habe. Nach der Kündigung seien hochrangige Offiziere in Zivilkleidung zu seinem Vater nach Hause sowie zum Dorfvorsteher und zum Gemeinderat gekommen und hätten nach ihm gefragt und wissen wollen, warum er aufgehört habe und nicht mehr beim Militär arbeiten wolle. Er sei beschuldigt worden, sich der PKK angeschlossen zu haben.
- Mit Bescheid vom
- April 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei.
- Mit Bescheid vom
- April 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei.
- Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.06.2015, Zl. L507 2107513-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Nach Erhebung einer außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 6.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0162-6, das zuvor genannte Erkenntnis behoben.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.04.2016, Zl. L 507 2107513-1/36E, wurde die Beschwerde erneut als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Antragstellers nicht mit den im Verfahren vorgelegten Dokumenten, nämlich einem Entlassungsschein und einem Wehrdienstnachweis, übereinstimmten. Zudem ließen Widersprüche in den Angaben in Bezug auf den Beginn des Projektes, auf das er sich in seiner Fluchtgeschichte bezog, auf den Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, auf eine Unterbrechung des Militärdienstes vor Beginn des Projektes und die Dauer des Militärdienstes auf ein konstruiertes Vorbringen schließen. Der Antragsteller habe auch hinsichtlich der Anzahl der Personen, die vom Geheimdienst befragt worden seien, unterschiedliche Angaben gemacht. Zudem habe er keine konkrete Verfolgungshandlung behauptet, sondern habe bloß die Vermutung in den Raum gestellt, dass er vom Militär oder von Offizieren verdächtigt werde, sich der PKK angeschlossen zu haben. Gegen eine behauptete Verfolgung spreche auch der Umstand, dass dem Antragsteller am 02.09.2013 ein türkischer Reisepass - problemlos - ausgestellt worden sei. In einer Gesamtschau habe er keine gegen ihn persönlich gerichteten aktuellen und konkreten Verfolgungshandlungen in Folge einer Kündigung seines Dienstverhältnisses beim türkischen Militär glaubhaft behauptet und folglich auch keine zielgerichteten ethisch motivierten existenzbedrohenden Gefährdungen vorgebracht. Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Antragstellers wurde ausgeführt, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden - abgesehen von den Berichten betreffend das Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisationen eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen - derart gestalte, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existierten, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Eine gegen dieses Erkenntnis mit Schriftsatz vom 18.05.2016 eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 30.6.2016, Zl. Ra 2016/19/0107-5, zurückgewiesen.
- Am 7.10.2016 wurde einem Wiederaufnahmeersuchen der Schweizer Behörden entsprochen und der Antragsteller am 10.11.2016 von der Schweiz nach Österreich überstellt, wo er einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG einbrachte.
- Am 7.10.2016 wurde einem Wiederaufnahmeersuchen der Schweizer Behörden entsprochen und der Antragsteller am 10.11.2016 von der Schweiz nach Österreich überstellt, wo er einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG einbrachte. Am 11.11.2016 wurde er erstbefragt. Am 04.04.2017 erfolgte die Einvernahme des Antragstellers. Im Wesentlichen brachte er vor, dass er in der Türkei gewesen sei und die türkischen Behörden ihn wegen des Militärs suchen würden. Diesbezüglich legte er ein Schreiben (in Kopie) vor. Er habe in der Türkei vorerst seinen Grundwehrdienst abgeleistet und habe dann 2012 einen Vertrag mit dem türkischen Militär unterschrieben. Er habe sich freiwillig als Kraftfahrer gemeldet. Danach seien sie an die türkische Grenze zum Irak und Syrien geschickt worden. Es sei klar gewesen, dass sie dort gegen die Kurden kämpfen sollten. Eine Gruppe von ca. hundert Kurden habe im Jahr 2012 gesagt, dass sie nicht mehr mitmachen würden und etwas anderes machen möchten. Sie hätten gekündigt. Seit diesem Zeitpunkt würden sie von den türkischen Behörden gesucht. Sie hätten mehrere Male sein Haus besucht. Auf Nachfrage gebe er an, dass er zuletzt im August 2016 in der Türkei gewesen sei. Zuletzt seien die Leute am 09.01.2017 bei ihm gewesen. Andere Probleme habe er nicht, er habe gut verdient. Sein ganzes Problem sei, dass er Kurde sei. Wie man durch die Medien wisse, seien viele Kurden im Gefängnis, ebenso viele Politiker. Sie seien im Gefängnis, weil sie Kurden seien. Er persönlich habe seit ca. sieben Jahren Probleme weil er Kurde sei, sie hätten keinen Respekt vor ihm. Egal zu welchem Beamten er komme, egal was er wolle, es werde abgelehnt. Als Kurde unterstützte er zwei kurdische Parteien, HDH und die DDP. Durch diese Unterstützung und auch durch seine Mitarbeit werde er vom Geheimdienst beobachtet. Ca. 30 Leute seines Dorfes, seine Verwandten, seien im Gefängnis und sie hätten auch ihn ins Gefängnis bringen wollen. In der Türkei würden einfach die Geheimdienste kommen und einen ins Gefängnis stecken. Wenn sie ihn finden, würden sie ihn ins Gefängnis stecken. Er sei seit ca. 2010 in diesen Parteien aktiv, die Probleme aufgrund dieser Tätigkeit hätten nach dem Militärdienst begonnen. Im Vorverfahren habe er über die Militärprobleme geredet, über die Probleme als Kurde habe er geredet, über sich persönlich und seine Parteiaktivitäten habe er nicht geredet. Er habe keine Beweise diesbezüglich gehabt, sondern nur solche hinsichtlich des Militärs. Da er keine Beweise gehabt habe, habe er sich gedacht, dass man ihm vielleicht nicht glaube. Zu dem vorgelegten Schreiben gab er an, dass der Bürgermeister und ein Gemeinderat seines Dorfes mit seinem Vater über den Besuch des Geheimdienstes geredet hätten. Die Geheimdienstleute hätten zum Bürgermeister gesagt, dass er festgenommen werden solle. Das habe der Bürgermeister geschrieben. Das Schreiben sei auf Wunsch des Vaters verfasst und ihm von diesem über "WhatsApp" übermittelt worden. Der Bürgermeister habe zu den Geheimdienstleuten gesagt, dass er nicht mehr da sei, sondern in Europa lebe. Außer den geschilderten Problemen habe er keine weiteren. Im Falle der Rückkehr in die Türkei würde er direkt vom Flughafen festgenommen und ins Gefängnis gesteckt. Seit dem Putsch sei es mit den Verhaftungen noch ärger geworden. Man könne einfach zu Liberalen oder Kommunisten sagen, dass sie Islamisten seien oder auch die Kurden als Terroristen beschimpfen und ihnen die Unterstützung der PKK vorwerfen. Sein Bruder mit seiner Frau und den drei Kindern seien die nächsten Verwandten in Österreich. Es gebe noch entferntere Verwandte. Er habe eine Lebensgefährtin aus Ungarn, sie lebe in Österreich. Sie heiße XXXX , den Nachnamen wisse er nicht. Sie habe ihn besucht und sei dann wieder nach Ungarn gegangen. Er sei als Selbständiger tätig gewesen und habe drei Mitarbeiter gehabt. Er habe seine Wohnung bezahlen können. Er habe bis August 2016 gearbeitet, dann habe er seinen dritten negativen Bescheid bekommen. Dann sei alles aus gewesen und habe er in die Türkei müssen. Derzeit arbeite er nicht. Auf die Frage an den gewillkürten Vertreter - er habe angedeutet, dass er noch Fragen habe - stellte dieser folgende Frage an den Antragsteller: "Sie waren im August 2016 in der Türkei. Gab es da einen Vorfall, warum sie wieder nach Österreich gereist sind?" Dazu gab der Antragsteller an, dass, nachdem er drei Tage in seinem Elternhaus gewesen sei, die türkische Polizei zum Haus gekommen sei. Sie hätten ihn gesucht. Er sei aus dem Haus geflüchtet. Er glaube, er sei bis 08.08.2016 in Istanbul gewesen, dann sei er drei Tage lang bis zum Haus seiner Eltern gefahren. Der Besuch der Polizei müsste am 11./
- August gewesen sein. Er sei dann wieder nach Istanbul gefahren. Nachher hätten seine Verwandten gefragt, welche Behörde man schmieren müsste. Sie hätten erfahren, dass er gesucht werde und festgenommen werden solle. Deshalb habe er das Elternhaus verlassen müssen, er sei in einem privaten PKW nach Istanbul gefahren - nicht mit dem öffentlichen Verkehr, weil es im öffentlichen Verkehr immer Kontrollen geben könne. Dann habe er nach Europa flüchten müssen.Sein Bruder mit seiner Frau und den drei Kindern seien die nächsten Verwandten in Österreich. Es gebe noch entferntere Verwandte. Er habe eine Lebensgefährtin aus Ungarn, sie lebe in Österreich. Sie heiße römisch 40 , den Nachnamen wisse er nicht. Sie habe ihn besucht und sei dann wieder nach Ungarn gegangen. Er sei als Selbständiger tätig gewesen und habe drei Mitarbeiter gehabt. Er habe seine Wohnung bezahlen können. Er habe bis August 2016 gearbeitet, dann habe er seinen dritten negativen Bescheid bekommen. Dann sei alles aus gewesen und habe er in die Türkei müssen. Derzeit arbeite er nicht. Auf die Frage an den gewillkürten Vertreter - er habe angedeutet, dass er noch Fragen habe - stellte dieser folgende Frage an den Antragsteller: "Sie waren im August 2016 in der Türkei. Gab es da einen Vorfall, warum sie wieder nach Österreich gereist sind?" Dazu gab der Antragsteller an, dass, nachdem er drei Tage in seinem Elternhaus gewesen sei, die türkische Polizei zum Haus gekommen sei. Sie hätten ihn gesucht. Er sei aus dem Haus geflüchtet. Er glaube, er sei bis 08.08.2016 in Istanbul gewesen, dann sei er drei Tage lang bis zum Haus seiner Eltern gefahren. Der Besuch der Polizei müsste am 11./
- August gewesen sein. Er sei dann wieder nach Istanbul gefahren. Nachher hätten seine Verwandten gefragt, welche Behörde man schmieren müsste. Sie hätten erfahren, dass er gesucht werde und festgenommen werden solle. Deshalb habe er das Elternhaus verlassen müssen, er sei in einem privaten PKW nach Istanbul gefahren - nicht mit dem öffentlichen Verkehr, weil es im öffentlichen Verkehr immer Kontrollen geben könne. Dann habe er nach Europa flüchten müssen.
- Der Antragsteller gab am 04.04.2017 bei der Einvernahme an, dass es ihm psychisch nicht gut gehen würde und er jede zweite Woche zum Arzt gehen müsse. Diesbezüglich legte er auch drei Schreiben von XXXX , FA f- Psychiatrie u. Neurologie, vor, aus welchen hervor geht, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer mittelschweren depressiven Störung leiden würde. Deshalb wurde er am 12.05.2017 einer fachärztlichen Untersuchung unterzogen. Laut neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 18.05.2017 leide er an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen. Im Falle einer Überstellung sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, es bestehe aber nicht die reale Gefahr, dass der Asylwerber aufgrund psychischer Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Spezifische Maßnahmen seien aus medizinischer Sicht während der Überstellung oder danach nicht notwendig, die eingeleitete antidepressive Therapie sollte in der Heimat weitergeführt werden.römisch 40 , FA f- Psychiatrie u. Neurologie, vor, aus welchen hervor geht, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer mittelschweren depressiven Störung leiden würde. Deshalb wurde er am 12.05.2017 einer fachärztlichen Untersuchung unterzogen. Laut neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 18.05.2017 leide er an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen. Im Falle einer Überstellung sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, es bestehe aber nicht die reale Gefahr, dass der Asylwerber aufgrund psychischer Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Spezifische Maßnahmen seien aus medizinischer Sicht während der Überstellung oder danach nicht notwendig, die eingeleitete antidepressive Therapie sollte in der Heimat weitergeführt werden.
- Der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2017 gemäß § 68 AVG Abs. 1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
- Der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2017 gemäß Paragraph 68, AVG Absatz eins, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2017, GZ: L526 21075513-2/5E gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2017, GZ: L526 21075513-2/5E gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
- Am 01.02.2018 stellte der Antragsteller nunmehr gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, der als Folgeantrag gewertet wurde. In der Erstbefragung führte er aus, dass sich die Situation der Kurden in letzter Zeit sehr verschlechtert habe. Seine beiden Cousins die angeblich FETÖ-Anhänger wären, seien zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Einer sei Lehrer und einer Berufssoldat gewesen. Sie hätten seiner Zeit eine von Gülen gegründete Schule besucht und müssten jetzt über 27 Jahre Haft verbüßen. Der Dorfvorsteher habe seinem Vater mitgeteilt, dass Soldaten mehrmals nach ihm gefragt hätten. Diese würden etwa alle 6 Monate kommen. Er habe Angst vor unmenschlicher Behandlung bei Verhören und Verhaftung. Die Situation habe sich nach dem Putschversuch am 15.07.2016 geändert. Er habe sich gut eingelebt und könne sich verständigen.
- Mit 19.02.2018 wurde ein Vollmachtverhältnis zum Verein ZEIGE bekannt gegeben. Mit Telefax der Rechtsvertretung vom 22.02.2018 wurde das BVwG davon in Kenntnis gesetzt, dass das Vertretungsverhältnis zum Antragsteller aufgelöst wurde.
- Bei der am 19.02.2018 folgenden Einvernahme beim Bundesamt gab der Antragsteller zur neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen Folgendes an: "[...] L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben? A: Ja. (Anm.: Der AW legt einen ärztlichen Befund vor. Dieser wird kopiert und dem Akt beigelegt) Sonst habe ich alles vorgelegt. Das sind die Scheidungsunterlagen meiner Lebensgefährtin (Anm.: der AW legt eine Gerichtsladung der Lebensgefährtin vor. Dabei geht es um die Scheidung der Lebensgefährtin. Die Ladung wird kopiert und dem Akt beigelegt).A: Ja. Anmerkung, Der AW legt einen ärztlichen Befund vor. Dieser wird kopiert und dem Akt beigelegt) Sonst habe ich alles vorgelegt. Das sind die Scheidungsunterlagen meiner Lebensgefährtin Anmerkung, der AW legt eine Gerichtsladung der Lebensgefährtin vor. Dabei geht es um die Scheidung der Lebensgefährtin. Die Ladung wird kopiert und dem Akt beigelegt). L: Sie nehmen derzeit Medikamente? A: Ja. (Anm.: AW legt Medikamentenschachteln vor.) Mirtabene und Sertralin Actavis, jeweils eine Tablette am Tag. Nachgefragt gebe ich an, ich habe psychische Probleme. Ich habe manchmal Alpträume. Manchmal verliere ich die Kontrolle über mich. Deswegen muss ich diese Medikamente einnehmen.A: Ja. Anmerkung, AW legt Medikamentenschachteln vor.) Mirtabene und Sertralin Actavis, jeweils eine Tablette am Tag. Nachgefragt gebe ich an, ich habe psychische Probleme. Ich habe manchmal Alpträume. Manchmal verliere ich die Kontrolle über mich. Deswegen muss ich diese Medikamente einnehmen. L: Seit wann nehmen Sie diese Medikamente? A: Seit ca. einem Jahr. L: Stehen noch weitere ärztliche Untersuchungen an? A: alle 10 Tage bzw. alle zwei Wochen muss ich zum Arzt. Ich mache eine Gesprächstherapie beim Psychologen. Mir geht's gesundheitlich nicht gut. Weder physisch noch psychisch. Ich habe sehr abgebaut. L: Seit wann leiden Sie an den psychischen Problemen? A: seit einem Jahr bin ich in Therapie. Seit ungefähr zwei Jahren bin ich krank. Ich habe bisher in meinen Verfahren, sowohl in Innsbruck als auch in Linz, sämtliche Unterlagen vorgelegt. Seit einem Jahr bin ich jetzt in Therapie. L: Leben Sie mit einer Person in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? A: Ja, seit einem Jahr lebe ich mit meiner Lebensgefährtin und deren Sohn zusammen. Obwohl er nicht mein leiblicher Sohn ist, liebt er mich. Bei uns wohnen noch zwei weitere Töchter meiner Lebensgefährtin. Wir leben zu fünft in der Wohnung. Wir fühlen uns sehr wohl. Die Kinder haben mich sehr gern und wir haben eine gute Beziehung. L: Der derzeitige (noch) Ehemann lebt ebenfalls in der gleichen Wohnung mit Ihnen? A: ca. 5 Monate bevor ich in die Wohnung eingezogen bin, ist er ausgezogen. Ich weiß nicht, wo er sich jetzt aufhält. Das wird meine Lebensgefährtin wissen. L: Er ist aber noch immer bei Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin gemeldet? A: Ja ich weiß es. Bis zur Scheidung wird er in dieser Wohnung angemeldet bleiben. L: Sie und Frau XXXX führen seit einem Jahr eine Beziehung?L: Sie und Frau römisch 40 führen seit einem Jahr eine Beziehung? A: Ja, das stimmt. L: Diesen Umstand haben Sie aber im letzten (zweiten) Asylverfahren nicht angegeben? A: Ich habe es zwar nicht angegeben, aber sie war bei einer Einvernahme auch dabei. L: Aus dem Vorverfahren ist ersichtlich, dass Frau XXXX bei einer Einvernahme anwesend war, jedoch hat Frau XXXX lediglich angegeben eine Bekannte von Ihnen zu sein!L: Aus dem Vorverfahren ist ersichtlich, dass Frau römisch 40 bei einer Einvernahme anwesend war, jedoch hat Frau römisch 40 lediglich angegeben eine Bekannte von Ihnen zu sein! A: Es kann sein, dass sie es so angegeben hat, aber seit einem Jahr haben wir eine Liebesbeziehung. L: Besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu Frau XXXX ?L: Besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu Frau römisch 40 ? A: Es besteht eine seelische und familiäre Abhängigkeit, auch zu den Kindern habe ich ein gutes Verhältnis. Finanziell besteht keine Abhängigkeit von ihr. Ich habe auch einen Bruder in Österreich. Sowohl er, als auch meine Familie aus der Türkei, unterstützen mich finanziell, wenn es notwendig ist. L: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Meine Muttersprache ist kurdisch (kurmanji). Ich kann auch türkisch und deutsch. L: Wie gut sprechen Sie deutsch? A: Normal. Geht schon. L: Haben Sie irgendwelche Kurse in Österreich absolviert? A: Ja einen Deutschkurs habe ich besucht. Dieser hat fünf Wochen gedauert. Ich habe ein Zertifikat bekommen, habe dieses auch bereits vorgelegt. L: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein oder Organisation? A: Ich besuche zwar den kurdischen Verein in Wien, bin aber kein Mitglied. L: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?L: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist? A: Ich möchte und würde auch niemals in die Türkei zurückkehren. Ich wäre mit allem einverstanden, sogar mit einer sehr schweren körperlichen Arbeit. Die Hauptsache ist, dass ich hierbleibe und nicht zurück muss. Das Regime in der Türkei ist allgemein bekannt. Erdogans Regime ist bekannt. 80.000 Inhaftierte gibt es bereits. Es sind auch Kurden dabei. Der Gedanke zurückkehren zu müssen, ist ein Alptraum für mich. Ich könnte getötet werden und auch lebenslänglich inhaftiert werden. in den Gefängnissen gibt es Folter. Auch ich würde in Haft gefoltert werden. Zwei meiner Cousins sind in Haft. Der eine wartet seit 1 1/2 Jahren auf eine Gerichtsverhandlung und der zweite wurde zu 24 Jahren Haft verurteilt. Er ist erst 23 Jahre alt. Ich kann auf keinen Fall in die Türkei zurückkehren. L: Bezüglich Ihrer Fluchtgründe, hat sich was geändert? A: Nachdem Putschversuch vom 15.07.2016 hat sich die Lage verschlechtert. Auch für mich ist es gefährlicher geworden. Nach wie vor wird bei meiner Familie und beim Dorfvorsteher nach mir gefragt. Ich kann nicht zurück. Sie werden mich inhaftieren. (Anm.: Wiederholung der Frage) seit dem Putschversuch gibt es Ausnahmezustand in der Türkei und dieser wird immer wieder verlängert. Er hat vor den Ausnahmezustand bis zu den Wahlen 2019 zu verlängern. Sein Ziel ist um jeden Preis Staatspräsident zu werden. Im Rahme des Ausnahmezustandes kann er mit einem Dekret jeden festnehmen und inhaftieren. Besonders diejenigen, die ausgereist sind, sind davon betroffen. Er bezeichnet jeden der gegen ihn ist, als FETÖ Anhänger oder Terrorist. Auch ich bin von dem ganzen betroffen. Er entlässt viele Bürger in Frankreich, Deutschland und Österreich aus der Staatsbürgerschaft. Es wäre für mich lebensgefährlich zurückzukehren. Ich würde lieber hier sterben als zurückzukehren.Ich kann nicht zurück. Sie werden mich inhaftieren. Anmerkung, Wiederholung der Frage) seit dem Putschversuch gibt es Ausnahmezustand in der Türkei und dieser wird immer wieder verlängert. Er hat vor den Ausnahmezustand bis zu den Wahlen 2019 zu verlängern. Sein Ziel ist um jeden Preis Staatspräsident zu werden. Im Rahme des Ausnahmezustandes kann er mit einem Dekret jeden festnehmen und inhaftieren. Besonders diejenigen, die ausgereist sind, sind davon betroffen. Er bezeichnet jeden der gegen ihn ist, als FETÖ Anhänger oder Terrorist. Auch ich bin von dem ganzen betroffen. Er entlässt viele Bürger in Frankreich, Deutschland und Österreich aus der Staatsbürgerschaft. Es wäre für mich lebensgefährlich zurückzukehren. Ich würde lieber hier sterben als zurückzukehren. L: Sie leben seit wann in Österreich? A: 2013 bin ich nach Österreich gekommen. dann bin ich kurze Zeit illegal in die Türkei zurückgekehrt. Nach ca. 3 Wochen bin ich illegal in die Schweiz geflüchtet. Die Schweizer Polizei hat mich dann nach Österreich zurück gebracht. L: Das war im Jahr 2016? A: Ja. Am 11.11.2016 habe ich den zweiten Antrag gestellt. L: Von diesen Problemen haben Sie im zweiten Asylverfahren nichts berichtet? A: Der Putschversuch war im Juli 2016, bis November war die Zeit noch zu knapp um diese Entwickelungen beobachten zu können. Damals wurden nur die Richter und die Staatsanwälte festgenommen. Das alles hat nach 4-5 Monaten gestartet, diese Festnahmen. L: Warum sind Sie eigentlich im August 2016 illegal in die Türkei gereist? A: Ich habe einen negativen Bescheid bekommen. Ich habe auch eine Ausweisung bekommen, dass ich innerhalb von drei Wochen Österreich verlassen soll. Im Moment geht es mir nicht gut, ich habe Gedächtnisprobleme. Mir ist damals nichts anderes übrig geblieben als in die Türkei zurückzukehren und unterzutauchen. Dann bin ich in die Schweiz gereist, weil ich dachte, dass die Schweiz nicht der Europäischen Union angehört und ich dort bleiben könnte. Ich war 70 Tage lang in der Schweiz. Es gab eine Einvernahme. Die Polizei hat mich dann nach Österreich zurückgebracht. Ich habe mich in der Schweiz geweigert in die Türkei abschieben zu lassen. Dann wurde ich nach Österreich gebracht, weil Österreich die Zustimmung erteilt hat. L: Warum glauben Sie dadurch jetzt Probleme zu bekommen, wenn Sie sich schon längere Zeit nicht mehr in der Heimat befinden? A: Offiziere besuchen sehr oft mein Haus und fragen nach mir. Sie fragen auch beim Dorfvorsteher nach. Manchmal kommt der Dorfvorsteher mit den Soldaten zu uns nachhause. Auch nachts kommen bewaffnete Soldaten zu uns und suchen nach mir. Vorhalt: Warum haben Sie nicht bereits im zweiten Asylverfahren darüber berichtet, wenn bereits die Festnahmen 4-5 Monate später angefangen haben. Aus der Einvernahme am 04.04.2017 bei der EAST West ist nicht ersichtlich, dass Sie diese Probleme geschildert haben. A: Ich hatte doch gesagt, dass ich bei einer eventuellen Rückkehr wegen FETÖ Mitgliedschaft festgenommen werde. Im Jahr 2012 meldete ich mich für den öffentlichen Dienst. Ich wollte Fahrer werden, weil ich einen Führerschein hatte. Weil ich Kurdischer Abstammung bin, wurde ich aufgenommen und wurde an die Grenze geschickt, wo mehrere Militärstationen aufgebaut wurden. Ich war sehr überrascht, als ich dort eine Waffenausbildung machen musste und bin dann nach 40 Tagen zunächst in mein Dorf und danach nach Istanbul und dann nach Österreich geflüchtet. Es hat sich insofern etwas für mich geändert, weil ich damals von einer Militäreinrichtung ins Ausland geflüchtet bin. Dann ist der Putschversuch passiert. Das ist auch er Grund warum die Soldaten immer wieder nach mir fragen. Das ist ein schwarzer Punkt für mich im Ausnahmezustand. L: Sie haben angegeben Offiziere fragen öfters nach Ihnen bzw. kommen oft mit Soldaten zu Ihnen nachhause? Seit wann ist das so? A: seit Ende 2012-2013 bis jetzt. L: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland? A: ich habe Angst zu sterben und Folter. L: Seit wann bestehen die Rückkehrbefürchtungen? A: Die Angst vor dem Tod besteht schon in der Geschichte, seit 50 Jahren, aber es ist bei mir akut geworden. Seit 2017 ist alles schlimmer geworden in der Türkei mit einem Dekret kann der Staat mit einem alles tun. Anwälte nützen nichts. Es gibt kein Justiz- und Rechtssystem mehr. L: Sie haben angegeben bereits gesagt zu haben, als FETÖ-Anhänger festgenommen zu werden. Seit wann bestehen diese Befürchtungen? A: erstens einmal, weil ich von einer Militäreinrichtung weggegangen bin, werden sie mich als Agent oder so etwas beschuldigen, weil ich Kurde bin. Außerdem nach dem Putschversuch bezeichnen sie jeden der gegen Sie ist, als FETÖ Anhänger oder Terrorist. (Anm.: Wiederholung der Frage) seit dem Putschversuch. Das ist ein Plan des heutigen Regimes. Außerdem geht es den Alewiten und den Jeziden sehr schlecht in der Türkei. Diese werden immer wieder diskriminiert. Ich würde Selbstmord begehen, bevor ich in die Türkei zurückgehe.A: erstens einmal, weil ich von einer Militäreinrichtung weggegangen bin, werden sie mich als Agent oder so etwas beschuldigen, weil ich Kurde bin. Außerdem nach dem Putschversuch bezeichnen sie jeden der gegen Sie ist, als FETÖ Anhänger oder Terrorist. Anmerkung, Wiederholung der Frage) seit dem Putschversuch. Das ist ein Plan des heutigen Regimes. Außerdem geht es den Alewiten und den Jeziden sehr schlecht in der Türkei. Diese werden immer wieder diskriminiert. Ich würde Selbstmord begehen, bevor ich in die Türkei zurückgehe. L: Dass Sie der Volksgruppe der Jeziden angehören haben Sie im Vorverfahren erst in Ihrer Beschwerde angegeben! A: ich hatte ganz am Anfang keine Erfahrungen, kannte mich nicht aus. Dachte, dass ich mich mit dem türkischen Personalausweis ausweisen und es dabei belassen sollte. Ich habe nicht gewusst, dass es wichtig ist. L: Ihnen wurden die Länderinformationsblätter zur Türkei ausgefolgt. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Ich habe dazu nichts zu sagen. Ich habe diese Informationen gelesen, teilweise sind sie richtig und teilweise falsch. Am Papier ist die Türkei vielleicht ein Rechtsstaat aber im Alltagsleben und in der Praxis werden die Gesetze nicht praktiziert. Es geschieht nur das, was "eine Person" möchte. Anmerkung: Dem/der RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird. Anmerkung: Dem Vertreter im gegenständlichen Asylverfahren wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wird. L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? A: Ich möchte noch einmal betonen, dass Alewiten und Jeziden seit langem in der Türkei unterdrückt und misshandelt werden. Ich möchte auf keinen Fall in die Türkei zurück. Ich habe mich integriert. Ich habe einen Bekanntenkreis. Ich habe zwei Jahr lang selbstständig gearbeitet. Ich liebe Österreich und möchte hier bleiben. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA wurde ein durch Dr. Walter North, FA für Psychiatrie u. Neurologie, erstellter Psychopathologischer Befund vom 16.02.2018 vorgelegt. Im Folgenden verkündete das Bundesamt mündlich den Bescheid mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aufgehoben wurde.Im Folgenden verkündete das Bundesamt mündlich den Bescheid mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aufgehoben wurde.
- Am 22.02.2018 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes, ein.
- Mit Mail vom 23.02.2018 wurden durch das Bundesamt nach Intervention des BVwG Aktenteile betreffend die Stornierung eines für den 15.02.2018 gebucht gewesenen Fluges für den Antragsteller in die Türkei nachgereicht. Es wurde mitgeteilt, dass dieser Flug wegen der nochmaligen Asylantragstellung des Antragstellers habe storniert werden müssen. Ein neuer Flug werde für den Fall gebucht, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig erklärt werde. Ein Heimreisezertifikat sei nicht notwendig, da der Antragsteller über ein gültiges Reisedokument verfüge.
- Mit Mail vom 26.02.2018 ersuchte die Lebensgefährtin des Antragstellers darum, diesen nicht in die Türkei zurück zu schicken. Sie sei auch überzeugt davon, dass er in der Türkei ins Gefängnis gebracht würde. Würde er in Österreich bleiben, könnte sie arbeiten gehen und er ihr mit den Kindern helfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person: Die Identität des Antragstellers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin seine Eltern, Geschwister und Verwandte auf. Von seiner Familie in der Türkei wird der Antragsteller finanziell unterstützt. Ein Bruder und dessen Familie leben in Österreich. Auch von seinem Bruder wird er finanziell unterstützt. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Seit einem Jahr hat er in Österreich eine Lebensgefährtin. Er lebt mit dieser in deren Wohnung, gemeinsam mit den drei Kindern seiner Lebensgefährtin. Zwischenzeitlich reiste der Antragsteller zurück in die Türkei und in weiterer Folge in die Schweiz ein, von wo aus er am 10.11.2016 nach Österreich überstellt wurde und dann einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG einbrachte. Der Antragsteller brachte insgesamt drei Asylanträge in Österreich ein. Er hat einen Deutschkurs belegt und kann sich in Deutsch verständigen. Er besucht einen kurdischen Verein, ist jedoch kein Vereinsmitglied.Die Identität des Antragstellers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin seine Eltern, Geschwister und Verwandte auf. Von seiner Familie in der Türkei wird der Antragsteller finanziell unterstützt. Ein Bruder und dessen Familie leben in Österreich. Auch von seinem Bruder wird er finanziell unterstützt. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Seit einem Jahr hat er in Österreich eine Lebensgefährtin. Er lebt mit dieser in deren Wohnung, gemeinsam mit den drei Kindern seiner Lebensgefährtin. Zwischenzeitlich reiste der Antragsteller zurück in die Türkei und in weiterer Folge in die Schweiz ein, von wo aus er am 10.11.2016 nach Österreich überstellt wurde und dann einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG einbrachte. Der Antragsteller brachte insgesamt drei Asylanträge in Österreich ein. Er hat einen Deutschkurs belegt und kann sich in Deutsch verständigen. Er besucht einen kurdischen Verein, ist jedoch kein Vereinsmitglied. Der Antragsteller leidet an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Es ergaben sich weder schwere körperliche oder ansteckende Krankheiten, noch ergab sich eine schwere psychische Störung in der Art, welche bei einer Abschiebung in die Türkei eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde oder lebensbedrohlich wäre. Er hat eine auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung in Österreich und verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Zu den Gründen für die Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren: Der Antragsteller begründete den ersten Asylantrag damit, dass er im Jahr 2012 aufgrund eines Projektes beim türkischen Militär als bezahlter Soldat aufgenommen wurde, aufgrund der geplanten Einsätze und der erniedrigenden Behandlungen den Militärdienst aber nach sechs Wochen wieder gekündigt habe. Nach der Kündigung seien hochrangige Offiziere in Zivilkleidung zu seinem Vater nach Hause sowie zum Dorfvorsteher und zum Gemeinderat gekommen und hätten nach ihm gefragt und wissen wollen, warum er aufgehört habe und nicht mehr beim Militär arbeiten wolle. Er sei beschuldigt worden, sich der PKK angeschlossen zu haben. Im Zuge der Einvernahme zum zweiten Asylantrag brachte der Antragsteller vor, dass er in der Türkei gewesen sei und die türkischen Behörden ihn wegen des Militärs suchen würden. Diesbezüglich legte er ein Schreiben (in Kopie) vor. Er habe in der Türkei vorerst seinen Grundwehrdienst abgeleistet und habe dann 2012 einen Vertrag mit dem türkischen Militär unterschrieben; er habe sich freiwillig als Kraftfahrer gemeldet. Danach seien sie an die türkische Grenze zum Irak und Syrien geschickt worden. Es sei klar gewesen, dass sie dort gegen die Kurden kämpfen sollten. Eine Gruppe von ca. hundert Kurden habe im Jahr 2012 gesagt, dass sie nicht mehr mitmachen würden und etwas anderes machen möchten. Sie hätten gekündigt. Seit diesem Zeitpunkt würden sie von den türkischen Behörden gesucht. Sie hätten mehrere Male sein Haus besucht. Auf Nachfrage gebe er an, dass er zuletzt im August 2016 in der Türkei gewesen sei. Zuletzt seien die Leute am 09.01.2017 bei ihm gewesen. Sein ganzes Problem sei, dass er Kurde sei. Wie man durch die Medien wisse, seien viele Kurden im Gefängnis, ebenso viele Politiker. Sie seien im Gefängnis, weil sie Kurden seien. Als Kurde unterstützte er zwei kurdische Parteien, HDH und die DDP. Durch diese Unterstützung und auch durch seine Mitarbeit werde er vom Geheimdienst beobachtet. Wenn sie ihn finden, würden sie ihn ins Gefängnis stecken. Er sei seit ca. 2010 in diesen Parteien aktiv, die Probleme aufgrund dieser Tätigkeit hätten nach dem Militärdienst begonnen. In der Einvernahme zum dritten Antrag gab er an, dass sich in letzter Zeit die Situation der Kurden in der Türkei sehr verschlechtert hätte. Auch seine beiden Cousins, welche angeblich FETÖ-Anhänger gewesen sein sollen, seien zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Auch für ihn sei es gefährlicher geworden. Nach wie vor frage man nach ihm beim Dorfvorsteher oder bei den Eltern. Er könnte nicht zurück. Man würde ihn inhaftieren. Besonders die Ausgereisten seien davon betroffen. Auch ihm würde im Falle einer Rückkehr eine Festnahme drohen, aufgrund einer angeblichen FETÖ Mitgliedschaft. Diese Befürchtungen hätte er bereits seit dem Putschversuch am 15.07.
- Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Die antragstellende Partei hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Zweitverfahrens unter bereits erfolgter Berücksichtigung des Erstverfahrens (§ 3 und § 8 rechtskräftig samt Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich.Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Die antragstellende Partei hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Zweitverfahrens unter bereits erfolgter Berücksichtigung des Erstverfahrens (Paragraph 3 und Paragraph 8, rechtskräftig samt Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Der Antragsteller ist im arbeitsfähigen Alter und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland ist gewährleistet. Der neue Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung: Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Antragsteller als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Antragsteller als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei: Das BFA legte seiner Entscheidung aktuelle Berichte zur abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei zugrunde.
- Beweiswürdigung: Das BVwG hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den ergänzend durch das Bundesamt nachgereichten Unterlagen vom 23.03.2018 Beweis erhoben. Das Bundesamt führte beweiswürdigend betreffend die Feststellungen zur Person aus: "Diese wurden den vorliegenden Akteninhalten entnommen und wurden von Ihnen in der nunmehrigen Einvernahme nicht abgeändert bzw. als falsch aufgezeigt. Ihr psychischer Zustand ergibt sich aufgrund des vorgelegten ärztlichen Befundes, welcher bereits seit dem zweiten Asylverfahren bekannt ist. Sie befinden sich derzeit in einer Therapie und nehmen Medikamente ein. Es konnte gibt keine Hinweise dafür, dass sich Ihr Zustand seit dem letzten Asylverfahren verschlechtert hätte und dass Sie sich in einem lebensbedrohlichen bzw. gefährlichen Zustand befinden. Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergibt sich weiters kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, beispielsweise in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Nachdem Sie ärztlich behandelt wurden bzw. sich Untersuchungen unterzogen haben, kann auch zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass dementsprechend dringliche ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit durchgeführt oder fixiert worden wären, wenn tatsächlich schwerwiegende Erkrankungen vorliegen würden. Derartige dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, sind in Ihrem Fall nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Auch ist Ihrem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen, dass Sie an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leiden, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre." Nach Ansicht des BVwG kann der diesbezüglichen Beurteilung des Bundesamtes nicht entgegen getreten werden. Der Vollständigkeit halber wird konkretisiert, dass sich wie vom Bundesamt richtigerweise festgestellt, der psychische Zustand des Antragstellers aus den Feststellungen und Würdigungen des zweiten Asylverfahrens ergibt. In diesem Verfahren wurde der fachärztliche Befund von XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 27.01.2017 gewürdigt und wurde dazu dargelegt, dass dieser Befund aufgrund der darin enthaltenen Ausführungen, dass der Antragsteller seit den traumatisierenden Verfolgungs- und Inhaftierungserlebnissen in seiner Heimat und während seiner Flucht unter massiven Albträumen leide, von falschen Voraussetzungen ausgehe, da derartiges nie vorgebracht wurde, weshalb diesem nur untergeordnete Bedeutung zukommen könne. Gefolgt wurde dem im Verfahren eingeholten und als schlüssig beurteilten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 18.05.2017, wonach der Antragsteller an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide und von einer länger dauerhaften medikamentösen Behandlungsbedürftigkeit bei diesem Krankheitsbild nicht auszugehen sei. Im Falle einer Überstellung sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, es bestehe aber nicht die reale Gefahr, dass der Asylwerber aufgrund psychischer Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Spezifische Maßnahmen seien aus medizinischer Sicht während der Überstellung oder danach nicht notwendig, die eingeleitete antidepressive Therapie sollte in der Heimat weitergeführt werden. Da der im gegenständlichen Verfahren durch XXXX , FA für Psychiatrie und Neurologie, erstellte Befund vom 16.02.2018 wiederum denselben Wortlaut enthält und somit wiederum von falschen Voraussetzungen ausgeht, liegt somit keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung vor, welche nicht bereits von der Rechtskraft des zweiten Asylverfahrens erfasst wäre und ist dem Bundesamt beizupflichten, dass der Antragsteller an keiner derart schwerwiegenden Erkrankung leidet, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre. Zudem wird selbst im Befund vom 16.02.2018 davon ausgegangen, dass keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt.Nach Ansicht des BVwG kann der diesbezüglichen Beurteilung des Bundesamtes nicht entgegen getreten werden. Der Vollständigkeit halber wird konkretisiert, dass sich wie vom Bundesamt richtigerweise festgestellt, der psychische Zustand des Antragstellers aus den Feststellungen und Würdigungen des zweiten Asylverfahrens ergibt. In diesem Verfahren wurde der fachärztliche Befund von römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 27.01.2017 gewürdigt und wurde dazu dargelegt, dass dieser Befund aufgrund der darin enthaltenen Ausführungen, dass der Antragsteller seit den traumatisierenden Verfolgungs- und Inhaftierungserlebnissen in seiner Heimat und während seiner Flucht unter massiven Albträumen leide, von falschen Voraussetzungen ausgehe, da derartiges nie vorgebracht wurde, weshalb diesem nur untergeordnete Bedeutung zukommen könne. Gefolgt wurde dem im Verfahren eingeholten und als schlüssig beurteilten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 18.05.2017, wonach der Antragsteller an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide und von einer länger dauerhaften medikamentösen Behandlungsbedürftigkeit bei diesem Krankheitsbild nicht auszugehen sei. Im Falle einer Überstellung sei eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, es bestehe aber nicht die reale Gefahr, dass der Asylwerber aufgrund psychischer Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Spezifische Maßnahmen seien aus medizinischer Sicht während der Überstellung oder danach nicht notwendig, die eingeleitete antidepressive Therapie sollte in der Heimat weitergeführt werden. Da der im gegenständlichen Verfahren durch römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, erstellte Befund vom 16.02.2018 wiederum denselben Wortlaut enthält und somit wiederum von falschen Voraussetzungen ausgeht, liegt somit keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung vor, welche nicht bereits von der Rechtskraft des zweiten Asylverfahrens erfasst wäre und ist dem Bundesamt beizupflichten, dass der Antragsteller an keiner derart schwerwiegenden Erkrankung leidet, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre. Zudem wird selbst im Befund vom 16.02.2018 davon ausgegangen, dass keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung legte das Bundesamt im Wesentlichen dar, dass die gegenständlich ausgeführten Rückkehrhindernisse im Kern bereits in den ersten beiden Verfahren zur Sprache gebracht und somit rechtskräftig berücksichtigt worden seien. Es sei kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden, welcher nicht bereits in den zwei vorangegangenen Verfahren vorgelegen hat. Vor dem Hintergrund, dass das zweite Asylverfahren des Antragstellers erst am 07.11.2017 rechtskräftig wurde, ist dem Bundesamt diesbezüglich nicht entgegen zu treten und sind auch die nunmehr dargelegten Befürchtungen in Bezug auf den Putschversuch vom 15.07.2016 bereits von der Rechtskraftwirkung mitumfasst. Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation stellte das Bundesamt dar, dass die Lage im Herkunftsstaat, bezogen auf das individuelle Vorbringen seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz, im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt habe, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, beschrieben. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation stellte das Bundesamt dar, dass die Lage im Herkunftsstaat, bezogen auf das individuelle Vorbringen seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz, im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt habe, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, beschrieben. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Nach Ansicht des BVwG kann der diesbezüglichen Beurteilung des Bundesamtes nicht entgegen getreten werden. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und ist die darauf resultierende Beweiswürdigung bzw. Prognose schlüssig. Betreffend die Feststellungen über sein Privat- und Familienleben führte das Bundesamt an, dass der Antragsteller in Österreich eine Lebensgefährtin habe. Allfällige sich aus seinem Aufenthalt in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Personen seien in der Zeit entstanden, als ihm der unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Wie bereits angeführt, habe sich -unter Beachtung des Rechts auf Achtung des Familienlebens- die Zulässigkeit der Abschiebung aus Österreich in sein Heimatland ergeben. Darüber hinausgehend hätten sich betreffend der Verwandtschaftsverhältnisse in Österreich im Verfahren keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Abschiebung entgegenstehenden Aspekte ergeben. Angesichts seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich konnte der Antragsteller von vornherein nicht davon ausgehen, dass ihm nur aufgrund der Anwesenheit von Verwandten in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer seines unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränke. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten oder zur seiner Lebensgefährtin bestehe für ihn -wenn auch in eingeschränkter Form- auch von seinem Heimatland aus, z.B. auf telefonischer Basis, durch Brief- oder E-Mailverkehr. Auch sei eine finanzielle Unterstützung nach wie vor aus Österreich möglich. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet und unter Beachtung seiner verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, stelle seine Abschiebung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Art. 8 EMRK dar.Betreffend die Feststellungen über sein Privat- und Familienleben führte das Bundesamt an, dass der Antragsteller in Österreich eine Lebensgefährtin habe. Allfällige sich aus seinem Aufenthalt in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Personen seien in der Zeit entstanden, als ihm der unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Wie bereits angeführt, habe sich -unter Beachtung des Rechts auf Achtung des Familienlebens- die Zulässigkeit der Abschiebung aus Österreich in sein Heimatland ergeben. Darüber hinausgehend hätten sich betreffend der Verwandtschaftsverhältnisse in Österreich im Verfahren keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Abschiebung entgegenstehenden Aspekte ergeben. Angesichts seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich konnte der Antragsteller von vornherein nicht davon ausgehen, dass ihm nur aufgrund der Anwesenheit von Verwandten in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer seines unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränke. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten oder zur seiner Lebensgefährtin bestehe für ihn -wenn auch in eingeschränkter Form- auch von seinem Heimatland aus, z.B. auf telefonischer Basis, durch Brief- oder E-Mailverkehr. Auch sei eine finanzielle Unterstützung nach wie vor aus Österreich möglich. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet und unter Beachtung seiner verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, stelle seine Abschiebung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Artikel 8, EMRK dar. Dem Bundesamt ist diesbezüglich nicht entgegen zu treten. Zur Lage in seinem Herkunftsstaat legte das Bundesamt dar, dass sich die Feststellungen aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben würden. Dem wird seitens des BVwG beigetreten. Im Zuge der Einvernahme hatte der Antragsteller zudem die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Länderinformationsblättern abzugeben, wovon er auch Gebrauch machte. Diesen wurden nicht substantiiert entgegen getreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 12 a Abs. 2 AsylG normiert, dass, wenn ein Fremder einen Folgeantrag stellt und kein Fall des Absatz 1 vorliegt, das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben kann, wennParagraph 12, a Absatz 2, AsylG normiert, dass, wenn ein Fremder einen Folgeantrag stellt und kein Fall des Absatz 1 vorliegt, das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben kann, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung oder Ausweisung besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen solche Entscheidungen des Bundesamtes betreffend die Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen solche Entscheidungen des Bundesamtes betreffend die Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. § 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet: Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Daraus folgt: Im konkreten Fall liegt ein Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG vor. Darunter ist ein jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weitere Antrag zu verstehen. Das Vorverfahren wurde mit GZ: L526 2107513-2/5E rechtskräftig abgeschlossen und der dritte Antrag danach gestellt.Im konkreten Fall liegt ein Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG vor. Darunter ist ein jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weitere Antrag zu verstehen. Das Vorverfahren wurde mit GZ: L526 2107513-2/5E rechtskräftig abgeschlossen und der dritte Antrag danach gestellt. Die darin verhängte Rückkehrentscheidung ist aufrecht. Der Antragsteller verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz ist voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da kein neuer Sachverhalt vorgebracht wurde und sich dieser auf die schon im Erst- und Zweitverfahren behandelten Fluchtgründe bezog, bzw. das Vorbringen keinen Glaubhaften Kern hatte. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung steht unmittelbar bevor, da für den Antragsteller kein Heimreisezertifikat benötigt wird, sondern lediglich abermals ein Flug gebucht werden muss. Auch hat sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, auch unter Berücksichtigung aktuellster, als notorisch zu erachtender Lageentwicklung, nicht entscheidungswesentlich nachteilig geändert. Bezüglich einer eventuell vorliegenden Integration in Österreich führte das Bundesamt aus, dass ein Eingriff in das Privatleben im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme immer vorliege. Diese sei allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender, als das öffentliche Interesse Österreichs an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration seiner Person. Er hatte niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Insbesondere vermöge die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen.Bezüglich einer eventuell vorliegenden Integration in Österreich führte das Bundesamt aus, dass ein Eingriff in das Privatleben im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme immer vorliege. Diese sei allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender, als das öffentliche Interesse Österreichs an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration seiner Person. Er hatte niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Insbesondere vermöge die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Zur Aufenthaltsdauer von 5 Jahren habe der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.04.2010, Zl.: B4 308.030-3/2010/3E, folgendes angemerkt: "Was aber eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass beim Topos des Privatlebens die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl, Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass bei Fremden, die sich kürzer als fünf Jahre in Österreich aufhalten, auf Grund der nicht sehr langen Dauer bei Fehlen besonderer Gründe regelmäßig angenommen werden muss, dass noch keine hinreichende Verfestigung stattgefunden hat (vgl. Heißl, ZfV 2008/1145, 619, unter Hinweis auf VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 und 11.12.2007, 2007/18/0844), trifft dies nach Ansicht des Asylgerichtshofs auch noch im Fall des Beschwerdeführers, der sich seit November 2004 und somit nur unwesentlich länger als fünf Jahre in Österreich aufhält, zu; da der Beschwerdeführer der im Vorverfahren ausgesprochenen und in Rechtskraft erwachsenen Ausweisungsentscheidung keine Folge geleistet hat, kommt dem seither entstandenen Privatleben wenig Relevanz zu.""Was aber eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass beim Topos des Privatlebens die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl, Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass bei Fremden, die sich kürzer als fünf Jahre in Österreich aufhalten, auf Grund der nicht sehr langen Dauer bei Fehlen besonderer Gründe regelmäßig angenommen werden muss, dass noch keine hinreichende Verfestigung stattgefunden hat vergleiche Heißl, ZfV 2008/1145, 619, unter Hinweis auf VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 und 11.12.2007, 2007/18/0844), trifft dies nach Ansicht des Asylgerichtshofs auch noch im Fall des Beschwerdeführers, der sich seit November 2004 und somit nur unwesentlich länger als fünf Jahre in Österreich aufhält, zu; da der Beschwerdeführer der im Vorverfahren ausgesprochenen und in Rechtskraft erwachsenen Ausweisungsentscheidung keine Folge geleistet hat, kommt dem seither entstandenen Privatleben wenig Relevanz zu." Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine relevante Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwuchs, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Dem Bundesamt wird zugestimmt, dass sich dadurch, dass der Antragsteller nunmehr seit einem Jahr eine Lebensgefährtin hat, bei welcher er wohnhaft ist und seit 13.02.2018 auch gemeldet ist, die persönlichen Verhältnisse seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben. Dazu ist aufzuführen, dass durch den vorliegenden Sachverhalt im Falle einer Abschiebung ein Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben vorliegt. Die Merkmale Privatleben und Familienleben sind bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts gegenüber den persönlichen Interessen des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet gleichwertig zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass der Antragsteller vor mehr als 4 Jahren erstmals in Österreich einen Asylantrag stellte. In diesem Zeitraum hat er jedoch Österreich verlassen, reiste in die Türkei aus und in weiterer Folge in die Schweiz ein, von wo er wiederum nach Österreich überstellt wurde und sein Aufenthalt in Österreich somit nicht durchgehend andauerte. Er reiste ursprünglich rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung wiederholter unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Insgesamt stellte er 3 Asylanträge. Seine Lebensgefährtin hat er erst seit einem Jahr und auch erst seit dieser Zeit ein gutes Verhältnis zu deren Kindern. Der Antragsteller begründete sein Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt des Antragstellers zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass er nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehende Bindung zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten. Ebenso stünde es dem Antragsteller frei, so wie jedem anderen Fremden auch, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Aus dem Akteninhalt kam nicht hervor, dass er selbsterhaltungsfähig ist. Vielmehr wird er durch seinen in Österreich aufhältigen Bruder und von seiner in der Türkei lebenden Familie unterstützt. Er beherrscht die deutsche Sprach soweit, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist, jedoch war es ihm nicht möglich, seinen Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Der Antragsteller besucht in Österreich einen Kurdenverein und verbrachte er den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso hält sich nach seinen eigenen Angaben seine Familie in der Türkei auf, welche ihn auch in Österreich unterstützt, weshalb es ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat leicht möglich ist, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, insbesondere wo der Antragsteller auch darlegte, dass ihm selbst sehr schwere körperliche Arbeit möglich ist. Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt neutral. Der Antragsteller stellte bereits seinen dritten Asylantrag. Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt. Trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes, welcher zudem seitens des Antragstellers durch eine Ausreise in die Türkei und in weiterer Folge einer Einreise in die Schweiz unterbrochen wurde, ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch eine Abschiebung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass der Antragsteller vor mehr als 4 Jahren erstmals in Österreich einen Asylantrag stellte. In diesem Zeitraum hat er jedoch Österreich verlassen, reiste in die Türkei aus und in weiterer Folge in die Schweiz ein, von wo er wiederum nach Österreich überstellt wurde und sein Aufenthalt in Österreich somit nicht durchgehend andauerte. Er reiste ursprünglich rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung wiederholter unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Insgesamt stellte er 3 Asylanträge. Seine Lebensgefährtin hat er erst seit einem Jahr und auch erst seit dieser Zeit ein gutes Verhältnis zu deren Kindern. Der Antragsteller begründete sein Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt des Antragstellers zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass er nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehende Bindung zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten. Ebenso stünde es dem Antragsteller frei, so wie jedem anderen Fremden auch, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Aus dem Akteninhalt kam nicht hervor, dass er selbsterhaltungsfähig ist. Vielmehr wird er durch seinen in Österreich aufhältigen Bruder und von seiner in der Türkei lebenden Familie unterstützt. Er beherrscht die deutsche Sprach soweit, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist, jedoch war es ihm nicht möglich, seinen Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Der Antragsteller besucht in Österreich einen Kurdenverein und verbrachte er den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso hält sich nach seinen eigenen Angaben seine Familie in der Türkei auf, welche ihn auch in Österreich unterstützt, weshalb es ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat leicht möglich ist, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, insbesondere wo der Antragsteller auch darlegte, dass ihm selbst sehr schwere körperliche Arbeit möglich ist. Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt neutral. Der Antragsteller stellte bereits seinen dritten Asylantrag. Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt. Trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes, welcher zudem seitens des Antragstellers durch eine Ausreise in die Türkei und in weiterer Folge einer Einreise in die Schweiz unterbrochen wurde, ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch eine Abschiebung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall konnten auch seitens des Antragstellers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Türkei belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Wie beweiswürdigend bereits aus den Vorverfahren dargelegt, ergaben sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer Erkrankungen. Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass der Antragsteller vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in der Türkei ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens des Antragstellers beschriebene Krankheit nicht behandelbar wäre, wie dies bereits in den Vorverfahren festgestellt wurde. Auch faktische Hindernisse des Fehlens eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person des Antragstellers gelegenen Umständen kamen nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10, ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass bei einer Rückkehr bzw. Abschiebung in das Herkunftsland keine Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter droht. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der gesundheitliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Türkei für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Rechtsgüter führen wird. Die Feststellung der Zulässigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung ist nach wie vor nicht anzuzweifeln. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen kann somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben, droht.Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen kann somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben, droht. Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, sodass die Rechtmäßigkeit derselben zu bestätigen war. Gem. § 22 Abs. 1 BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre.Gem. Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2107513.3.00