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{'item': 'L525 2129451-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlL525 2129451-2 SpruchL525 2129451-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLI

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 14.9.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz ein und führte im Zuge der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt aus, er sei aus Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist, da es keine Arbeit gäbe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis vom 28.9.2016, GZ L519 2129451-1/9E als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Mit Antrag vom 18.1.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 FPG und führte begründend aus, aus medizinischen Gründen werde geboten, in den nächsten Wochen eine Operation zu machen. Der Beschwerdeführer sei im November 2016 einen Monat im Krankenhaus gewesen und sei operiert worden. Es gehe im gesundheitlich nicht gut und er müsse nochmal operiert werden. Der Beschwerdeführer legte einen Entlassungsschein des Uniklinikum Salzburgs vor, wonach er am 16.11.2016 aufgenommen worden sei und am 24.11.2016 entlassen worden sei. Als Aufnahmeart werde eine stationäre Akutaufnahme angegeben.Mit Antrag vom 18.1.2017 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG und führte begründend aus, aus medizinischen Gründen werde geboten, in den nächsten Wochen eine Operation zu machen. Der Beschwerdeführer sei im November 2016 einen Monat im Krankenhaus gewesen und sei operiert worden. Es gehe im gesundheitlich nicht gut und er müsse nochmal operiert werden. Der Beschwerdeführer legte einen Entlassungsschein des Uniklinikum Salzburgs vor, wonach er am 16.11.2016 aufgenommen worden sei und am 24.11.2016 entlassen worden sei. Als Aufnahmeart werde eine stationäre Akutaufnahme angegeben. Mit Schreiben vom 18.1.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, er solle seinen Antrag auf eine Duldung gemäß § 46a FPG näher bezeichnen. Der Antragsbegründung sei eine Duldung in Richtung § 46a Abs. 1 Z 1 FPG zu entnehmen. Er werde aufgefordert binnen zwei Wochen seinen Antrag näher zu bezeichnen.Mit Schreiben vom 18.1.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, er solle seinen Antrag auf eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG näher bezeichnen. Der Antragsbegründung sei eine Duldung in Richtung Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu entnehmen. Er werde aufgefordert binnen zwei Wochen seinen Antrag näher zu bezeichnen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.2.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG zurück. Begründend stellte das BFA fest, der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, seine Identität stehe nicht fest und er sei pakistanischer Staatsbürger. Er bekenne sich zumn islamischen Glauben, sei ledig (traditionell verheiratet) und laboriere an keiner lebensbedrohlichen Krankheit oder chronischen Erkrankung. Gegen den Beschwerdeführer bestünde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und sei die Abschiebung in den Heimatstaat des Beschwerdeführers zulässig. Der Beschwerdeführer habe einen Duldungsantrag nach § 46a Abs. 1 Z 1 FPG gestellt und diesen entsprechend begründet. Die Abschiebung in den Heimatstaat erscheine äußerst wahrscheinlich. Rechtlich führte die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers liege ein Zurückweisungsgrund bei Geltendmachung von einem Abschiebeverbot in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vor. Aufgrund des Rückübernahmeabkommens EU erscheine die Abschiebung in den Heimatstaat als sehr wahrscheinlich, weshalb eine amtswegige Ausstellung der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorliege. Im Falle des Beschwerdeführers habe die Behörde insbesondere auch eine Duldung von Amts wegen gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG geprüft und sei aus den vorgelegten Beweismittel keine Gründe ersichtlich, welche eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 4 FPG rechtfertigen würden. Im Entlassungsbrief werde unmissverständlich ein guter Allgemeinzustand dokumentiert und sei eine Harnwegsinfektion vermerkt. Da ein Fall für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG nicht festgestellt werden habe können, sei der Antrag auf Ausstellung einer Karte zurückzuweisen gewesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.2.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zurück. Begründend stellte das BFA fest, der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, seine Identität stehe nicht fest und er sei pakistanischer Staatsbürger. Er bekenne sich zumn islamischen Glauben, sei ledig (traditionell verheiratet) und laboriere an keiner lebensbedrohlichen Krankheit oder chronischen Erkrankung. Gegen den Beschwerdeführer bestünde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und sei die Abschiebung in den Heimatstaat des Beschwerdeführers zulässig. Der Beschwerdeführer habe einen Duldungsantrag nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestellt und diesen entsprechend begründet. Die Abschiebung in den Heimatstaat erscheine äußerst wahrscheinlich. Rechtlich führte die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers liege ein Zurückweisungsgrund bei Geltendmachung von einem Abschiebeverbot in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vor. Aufgrund des Rückübernahmeabkommens EU erscheine die Abschiebung in den Heimatstaat als sehr wahrscheinlich, weshalb eine amtswegige Ausstellung der Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorliege. Im Falle des Beschwerdeführers habe die Behörde insbesondere auch eine Duldung von Amts wegen gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG geprüft und sei aus den vorgelegten Beweismittel keine Gründe ersichtlich, welche eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG rechtfertigen würden. Im Entlassungsbrief werde unmissverständlich ein guter Allgemeinzustand dokumentiert und sei eine Harnwegsinfektion vermerkt. Da ein Fall für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nicht festgestellt werden habe können, sei der Antrag auf Ausstellung einer Karte zurückzuweisen gewesen. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 1.3.2017 persönlich ausgefolgt. Mit Schriftsatz vom 22.3.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, laut telefonischer Auskunft durch einen Bediensteten des BFA sei bislang, also seit ca. sechs Wochen keine Heimreisezertifikat eingelangt. Der Beschwerdeführer sei demnach ohne sein Verschulden faktisch nicht abschiebbar. Stattdessen sei sein Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen worden, da er selbst seinen Antrag mit gesundheitlichen Problemen begründet habe. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer aber von Amts wegen aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung eine Duldungskarte ausstellen müssen. Die belangte Behörde behaupte, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG nicht vorliegen würden und behaupte weiter, dass dem Beschwerdeführer, der einen pakistanischen Personalausweis vorgelegt habe, ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde. Fakt sei, dass dies trotz vollumfänglicher Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht passiert sei, weswegen eine Duldung von Amts wegen erteilt werden hätte müssen. Die belangte Behörde habe erst nach Antragstellung durch den Beschwerdeführer die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet und sei inzwischen davon auszugehen, dass die Abschiebung faktisch unmöglich sei. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers zeige sich auch dadurch, als dass der Beschwerdeführer derzeit illegal aufhältig sei. Mit der Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung wäre der Straftatbestand des § 120 FPG nicht mehr erfüllt. Die Nicht-Ausstellung einer Duldungskarte wirke sich negativ auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers aus und könne sich dies auch auf ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG negativ auswirken.Mit Schriftsatz vom 22.3.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, laut telefonischer Auskunft durch einen Bediensteten des BFA sei bislang, also seit ca. sechs Wochen keine Heimreisezertifikat eingelangt. Der Beschwerdeführer sei demnach ohne sein Verschulden faktisch nicht abschiebbar. Stattdessen sei sein Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen worden, da er selbst seinen Antrag mit gesundheitlichen Problemen begründet habe. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer aber von Amts wegen aufgrund der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung eine Duldungskarte ausstellen müssen. Die belangte Behörde behaupte, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nicht vorliegen würden und behaupte weiter, dass dem Beschwerdeführer, der einen pakistanischen Personalausweis vorgelegt habe, ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden würde. Fakt sei, dass dies trotz vollumfänglicher Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht passiert sei, weswegen eine Duldung von Amts wegen erteilt werden hätte müssen. Die belangte Behörde habe erst nach Antragstellung durch den Beschwerdeführer die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet und sei inzwischen davon auszugehen, dass die Abschiebung faktisch unmöglich sei. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers zeige sich auch dadurch, als dass der Beschwerdeführer derzeit illegal aufhältig sei. Mit der Feststellung der Unmöglichkeit der Abschiebung wäre der Straftatbestand des Paragraph 120, FPG nicht mehr erfüllt. Die Nicht-Ausstellung einer Duldungskarte wirke sich negativ auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers aus und könne sich dies auch auf ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG negativ auswirken. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am dort angeführten Datum geboren. Die Identität steht fest. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.9.2016, Zl. L519 2129451-1/9E rechtskräftig abgewiesen und besteht gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer war in ärztlicher Behandlung und war wegen einer Harnwegsinfektion in Behandlung. Der Beschwerdeführer stellte am 18.1.2017 einen Antrag auf Duldung ohne den Antrag näher zu bezeichnen. Er führte aus zur Antragsbegründung aus: "Aus medizinischen Gründen wird geboten, in den nächsten Wochen eine Operation zu machen. Ich war in November 2016 für 1 Monat im Krankenhaus und wurde operiert. Mir geht es gesundheitlich nicht gut, und ich muss nocheinmal operiert werden."
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und basieren auf den Feststellungen der belangten Behörde, welche in der Beschwerde nicht bestritten werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu I. Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete:Zu römisch eins. Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete: Zunächst ist festzuhalten, dass ein Antrag auf Duldung gemäß § 46a Abs. 4 FPG genau zu bezeichnen ist, jedoch aus Rechtsschutzerwägungen keine allzu hohen Anforderungen daran zu stellen sein werden, zumal dem Fremden auch amtswegig eine Karte für Geduldete auszustellen ist. Der Beschwerdeführer kam dem Erfordernis der genaueren Bezeichnung überhaupt nicht nach, weshalb die belangte Behörde mit dem Schreiben vom 18.1.2017 den Beschwerdeführer auch aufforderte den Antrag genau zu bezeichnen, was von hg. Seite als Verbesserungsauftrag interpretiert wird. Dass die belangte Behörde aufgrund der vorgebrachten medizinischen Gründe (Harnwegsinfektion) von einem Antrag gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG ausgegangen ist, wird von hg Seite nicht moniert, bezieht sich der Beschwerdeführer doch eindeutig auf seinen behaupteten schlechten medizinischen Allgemeinzustand und auf die vorgelegten Entlassungsbriefe der Uniklinik Salzburg. Der Beschwerde ist jedoch vorzuhalten, dass sie auf die Bescheidbegründung überhaupt nicht eingeht. Der angefochtene Bescheid weist den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG zurück. Der Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen oder chronischen Erkrankung laboriert, tritt die Beschwerde überhaupt nicht entgegen.Zunächst ist festzuhalten, dass ein Antrag auf Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG genau zu bezeichnen ist, jedoch aus Rechtsschutzerwägungen keine allzu hohen Anforderungen daran zu stellen sein werden, zumal dem Fremden auch amtswegig eine Karte für Geduldete auszustellen ist. Der Beschwerdeführer kam dem Erfordernis der genaueren Bezeichnung überhaupt nicht nach, weshalb die belangte Behörde mit dem Schreiben vom 18.1.2017 den Beschwerdeführer auch aufforderte den Antrag genau zu bezeichnen, was von hg. Seite als Verbesserungsauftrag interpretiert wird. Dass die belangte Behörde aufgrund der vorgebrachten medizinischen Gründe (Harnwegsinfektion) von einem Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgegangen ist, wird von hg Seite nicht moniert, bezieht sich der Beschwerdeführer doch eindeutig auf seinen behaupteten schlechten medizinischen Allgemeinzustand und auf die vorgelegten Entlassungsbriefe der Uniklinik Salzburg. Der Beschwerde ist jedoch vorzuhalten, dass sie auf die Bescheidbegründung überhaupt nicht eingeht. Der angefochtene Bescheid weist den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zurück. Der Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen oder chronischen Erkrankung laboriert, tritt die Beschwerde überhaupt nicht entgegen. Die Beschwerde beantragt zwar, eine Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG auszustellen, jedoch wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass die Beschwerde sich ausschließlich dagegen wendet, dass keine Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ausgestellt wurde. Soweit die Beschwerde ausführt, der Beschwerdeführer sei faktisch nicht abschiebbar, weil seit der Beantragung des Heimreisezertifikats sechs Wochen verstrichen seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass damit noch keine faktische Unmöglichkeit aufgezeigt wird. Eine faktische Unmöglichkeit wird typischerweise zB dann vorliegen, wenn trotz mehreren Anläufen bei den ausländischen Vertretungsbehörden kein Heimreisezertifikat ausgestellt wird und tritt die Beschwerde der Argumentation der belangten Behörde nicht entgegen, dass aufgrund der festgestellten Identität des Beschwerdeführers und des Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und Pakistan die Ausstellung eines Heimreisezertifikats als wahrscheinlich gilt. Die belangte Behörde setzte sich ausreichend - als Vorfrage (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Zl. Ro 2016/21/0019) - mit dem Nichtvorliegen des Grundes nach § 46a Abs. 1 Z 3 leg. cit auseinander und kam zum Ergebnis, dass keine Gründe für die amtswegige Gewährung einer Duldung nach Z 3 vorliegen. Darüber hinaus wird von hg Seite darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens der Antrag nach § 46a Abs. 1 Z 1 FPG ist und die Behörde mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Gesundheitszustand erkennbar keine normative Wirkung entfalten wollte.Die Beschwerde beantragt zwar, eine Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG auszustellen, jedoch wird seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten, dass die Beschwerde sich ausschließlich dagegen wendet, dass keine Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ausgestellt wurde. Soweit die Beschwerde ausführt, der Beschwerdeführer sei faktisch nicht abschiebbar, weil seit der Beantragung des Heimreisezertifikats sechs Wochen verstrichen seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass damit noch keine faktische Unmöglichkeit aufgezeigt wird. Eine faktische Unmöglichkeit wird typischerweise zB dann vorliegen, wenn trotz mehreren Anläufen bei den ausländischen Vertretungsbehörden kein Heimreisezertifikat ausgestellt wird und tritt die Beschwerde der Argumentation der belangten Behörde nicht entgegen, dass aufgrund der festgestellten Identität des Beschwerdeführers und des Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und Pakistan die Ausstellung eines Heimreisezertifikats als wahrscheinlich gilt. Die belangte Behörde setzte sich ausreichend - als Vorfrage vergleiche VwGH vom 31.08.2017, Zl. Ro 2016/21/0019) - mit dem Nichtvorliegen des Grundes nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit auseinander und kam zum Ergebnis, dass keine Gründe für die amtswegige Gewährung einer Duldung nach Ziffer 3, vorliegen. Darüber hinaus wird von hg Seite darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Verfahrens der Antrag nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist und die Behörde mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Gesundheitszustand erkennbar keine normative Wirkung entfalten wollte. Zu II. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:Zu römisch zwei. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe: Der Beschwerdeführer beantragte zugleich mit der Beschwerde die Gewährung der Verfahrenshilfe und legte ein von ihm unterschriebenes Vermögensverzeichnis vor. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer derzeit € 335,- monatlich an Unterstützung erhält und für seine Wohnung € 200,- zahlt. Nachweise für diese Ausgaben bzw. Einnahmen sind dem Antrag nicht beigelegt worden. Nun geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Gebühr von € 30,- für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht nicht exorbitant hoch angesetzt ist und den Beschwerdeführer nicht an seinem effektiven Zugang zum Rechtsschutz hindert. Eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes wird nicht erkannt und ist die beantragte Verfahrenshilfe daher nicht zu gewähren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L525.2129451.2.00

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