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{'item': 'W108 2135817-1'}

Obsah (13)§ 28§ 3Art. 133§ 8Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 1§ 75§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW108 2135817-1 SpruchW108 2135817-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 09.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG bzw. Antrag bzw. Asylantrag). Im Rahmen der durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG legte er seinen Reisepass vor und sagte eingangs aus, aus XXXX zu stammen und Syrien illegal verlassen zu haben, und gab zu seinem Fluchtgrund an, dass es in Syrien nichts mehr gebe. Überall herrsche nur Krieg, Tod und Verderben. Er habe keinen Grund mehr, dort zu bleiben, er habe Angst vor dem Krieg.Im Rahmen der durchgeführten Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG legte er seinen Reisepass vor und sagte eingangs aus, aus römisch 40 zu stammen und Syrien illegal verlassen zu haben, und gab zu seinem Fluchtgrund an, dass es in Syrien nichts mehr gebe. Überall herrsche nur Krieg, Tod und Verderben. Er habe keinen Grund mehr, dort zu bleiben, er habe Angst vor dem Krieg. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gab er als Fluchtgrund an, dass in Syrien Krieg herrsche. Die Leute würden umgebracht, woran er sich nicht beteiligen wolle. Gegen ihn persönlich habe es keine Drohung gegeben. Er habe sich nicht beteiligen wollen und sei daher geflüchtet. Sein Leben sei jeden Moment in Gefahr. Er sei vor den Ereignissen beim Militär gewesen.
  2. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde (mit der Begründung, dass aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien nicht ausgeschlossen werden könne, dass er einer Gefährdung nach § 8 AsylG ausgesetzt wäre)

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.2. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde (mit der Begründung, dass aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien nicht ausgeschlossen werden könne, dass er einer Gefährdung nach Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre)

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihm unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Die Versagung des Asylstatus wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer (mit seinem Vorbringen, das der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde) keine Verfolgung im Sinne der GFK habe glaubhaft machen können. Vielmehr sei glaubhaft gemacht worden, dass er Syrien aufgrund der allgemein unsicheren Situation verlassen habe und er wegen seiner Hoffnung auf Migration nach Österreich gekommen sei. Er habe angegeben, dass in Syrien Krieg herrsche, Leute umgebracht würden und er sich daran nicht beteiligen wolle. Eine konkrete Bedrohung seiner Person habe er nicht erwähnt. Aus seinem Vorbringen ergebe sich, dass er Syrien wegen der allgemeinen Situation und nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen habe. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr am Krieg beteiligen müsse, wo Leute umgebracht würden und Blutvergießen stattfinde, und er durch den Bürgerkrieg durch Kampfhandlungen Schaden nehme. 3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher der Beschwerdeführer auf seine Befürchtung, zwangsweise zum Militärdienst herangezogen zu werden, verwies. Dies lehne er aus Gewissensgründen ab. Der Beschwerdeführer sei im wehrfähigen Alter und suche das syrische Regime verzweifelt Verstärkung für seine Armee. Somit bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr, als Deserteur angesehen zu werden, weil er sich seiner Anwerbung entzogen habe. Die Gefahr zum Kampfeinsatz im syrischen Bürgerkrieg, einschließlich des Zwanges, sich an Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Armee zu beteiligen, gezwungen zu werden, sei nicht spekulativ, sondern konkret begründet und asylrelevant. Der Beschwerdeführer würde allein durch seinen Auslandsaufenthalt als Verräter angesehen werden.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher der Beschwerdeführer auf seine Befürchtung, zwangsweise zum Militärdienst herangezogen zu werden, verwies. Dies lehne er aus Gewissensgründen ab. Der Beschwerdeführer sei im wehrfähigen Alter und suche das syrische Regime verzweifelt Verstärkung für seine Armee. Somit bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr, als Deserteur angesehen zu werden, weil er sich seiner Anwerbung entzogen habe. Die Gefahr zum Kampfeinsatz im syrischen Bürgerkrieg, einschließlich des Zwanges, sich an Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Armee zu beteiligen, gezwungen zu werden, sei nicht spekulativ, sondern konkret begründet und asylrelevant. Der Beschwerdeführer würde allein durch seinen Auslandsaufenthalt als Verräter angesehen werden.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Es wird von dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Es wird der Entscheidung daher zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:1.
  4. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Es wird der Entscheidung daher zusammengefasst folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der aus XXXX (Umgebung) stämmige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung und zum Entscheidungszeitpunkt 28 Jahre alt. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wurde zum Schauplatz der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges mit Präsenz von oppositionellen Gruppierungen (Rebellen/Gegnern der Regierung), insbesondere der "Freien Syrischen Armee" (FSA), wobei das Gebiet (zeitweise) unter der Kontrolle dieser Gruppierungen stand bzw. steht. Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst in Syrien abgeleistet. Er hat (hatte) in der aktuellen Situation bei einem Aufenthalt in Syrien damit zu rechnen, vom syrischen Regime zum Militäreinsatz (in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung) gegen "oppositionelle" Kräfte aufgefordert und - zwangsweise - herangezogen zu werden. Der Beschwerdeführer ist kein Anhänger des syrischen Regimes und lehnt eine Unterstützung des Regimes, insbesondere auch durch seine Teilnahme im syrischen Konflikt in den Streitkräften des Regimes, ab. (Auch) um seine zwangsweise Heranziehung zum Kampfeinsatz im syrischen Konflikt bzw. in den Streitkräften des syrischen Regimes zu vermeiden, reiste der Beschwerdeführer illegal aus Syrien aus und stellte am 09.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der aus römisch 40 (Umgebung) stämmige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung und zum Entscheidungszeitpunkt 28 Jahre alt. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wurde zum Schauplatz der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges mit Präsenz von oppositionellen Gruppierungen (Rebellen/Gegnern der Regierung), insbesondere der "Freien Syrischen Armee" (FSA), wobei das Gebiet (zeitweise) unter der Kontrolle dieser Gruppierungen stand bzw. steht. Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst in Syrien abgeleistet. Er hat (hatte) in der aktuellen Situation bei einem Aufenthalt in Syrien damit zu rechnen, vom syrischen Regime zum Militäreinsatz (in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung) gegen "oppositionelle" Kräfte aufgefordert und - zwangsweise - herangezogen zu werden. Der Beschwerdeführer ist kein Anhänger des syrischen Regimes und lehnt eine Unterstützung des Regimes, insbesondere auch durch seine Teilnahme im syrischen Konflikt in den Streitkräften des Regimes, ab. (Auch) um seine zwangsweise Heranziehung zum Kampfeinsatz im syrischen Konflikt bzw. in den Streitkräften des syrischen Regimes zu vermeiden, reiste der Beschwerdeführer illegal aus Syrien aus und stellte am 09.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1,
  5. Fall SMG und §§ 27 Abs. 2a und Abs. 3 und 27 Abs. 3 iVm § 15 StGB zu einer bedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall SMG und Paragraphen 27, Absatz 2 a und Absatz 3 und 27 Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer bedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. 1.
  6. Aus den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur Lage in Syrien ergibt sich auszugsweise Folgendes: Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden. Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden. Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen: *aus gesundheitlichen Gründen *wenn man nach Erreichen des
  7. Lebensjahres für mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Ausland gelebt hat, kann man sich freikaufen. *dasselbe gilt für Männer, die älter als 45 Jahre sind Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.
  8. Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet. Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen. Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe Damaskus hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen. Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet. Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten. Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen. Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten. Diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. Das Regime verweigert generell jeder Nicht-Regierungsorganisation (NGO) mit Zielen im Bereich Reformen oder Menschenrechte die Registrierung. Sie führt regelmäßig Razzien und Durchsuchungen zur Festnahme von bürgerlichen und politischen AktivistInnen durch. Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet. Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, Rechtsanwälte und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen. Eine große Zahl politischer AktivistInnen bleibt in incommunicado-Haft, während andere vor Gericht - Militär- und Anti-Terror-Gerichte - gestellt wurden, weil sie von ihren Rechten Gebrauch gemacht hatten. Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am
  9. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden. Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab. Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und /oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt. Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern sowie von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.8.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende 2011 wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm. Amnesty International veröffentlichte im Jahr 2011 ein Papier über Belästigungen von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-AktivistInnen, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Fluchtgrund gründen auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren und aus den eingeholten Strafregisterauszügen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete der Beschwerdeführer jedenfalls im Umfang der Feststellungen ein im wesentlichen Kern gleichbleibendes, substantiiertes, in sich stimmiges und plausibles Vorbringen, das mit den (von der belangten Behörde herangezogenen) Länderberichten bzw. mit den Feststellungen (der Behörde) zur Situation in Syrien im Einklang steht. Auch die belangte Behörde ging von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus (bewertete dieses lediglich als nicht asylrelevant). Diesem glaubwürdigen Vorbringen lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Gefahr, (zwangsweise) von der Regierung rekrutiert und gegen seinen Willen bei Kampfhandlungen eingesetzt zu werden (und die damit in Zusammenhang stehende Verfolgung wegen des Militäreinsatzes bzw. wegen Wehrdienstverweigerung zu erleiden), drohte und droht. Von dieser geltend gemachten realen Einziehungsgefahr bzw. Rekrutierungsgefahr für den Beschwerdeführer ging auch die belangte Behörde aus, zumal sie ihrer Entscheidung zu Grunde legte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr sich am Krieg beteiligen müsste. Dem ist zu folgen, da die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum Wehrdienst und zur Einberufungs- bzw. Rekrutierungspraxis in Syrien diese Gefahr bestätigen und bezogen auf das spezifische Profil des Beschwerdeführers nur die Beurteilung zulassen, dass der Beschwerdeführer bei einem (nunmehrigen) Aufenthalt in Syrien (bei einer Rückkehr) als potentieller Kandidat für den Militärdienst bzw. Kriegsdienst anzusehen ist bzw. war. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass in einem Fall wie dem vorliegenden nicht (unbedingt) auf den Erhalt eines Einberufungsbefehls und die Situation in der Vergangenheit (vor der Ausreise) abzustellen ist, sondern auf die (aktuelle) Situation, die bei einer Rückkehr zu erwarten wäre. Hinsichtlich der zu prognostizierenden Situation (bei Rückkehr) bestätigen die Feststellungen zum Wehrdienst und zur Einberufungs- bzw. Rekrutierungspraxis in Syrien aber das Vorbringen des Beschwerdeführers und die aktuelle reale Gefahr für ihn, bei einem Aufenthalt in Syrien - im Rahmen der Einreise oder eines sonstigen Behördenkontaktes (an einem Checkpoint) - zu einem (zivilen) Dienst in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung aufgefordert und (zwangsweise) eingezogen (rekrutiert) zu werden. Denn nach den Verhältnissen in Syrien mangelt es der syrischen Regierung an Militärs und werden Männer im wehrfähigen Alter, auch bzw. gerade wenn sie wie der Beschwerdeführer den Militärdienst in Syrien bereits abgeleistet haben und sohin Reservisten der syrischen Armee sind, zum aktiven Dienst einberufen und - auch ohne vorherigen persönlichen Einberufungsbefehl - bei einem Behördenkontakt bzw. bei einem Kontakt mit der Armee/mit Milizen der Regierung (etwa an Checkpoints) - gegebenenfalls zwangsweise - eingezogen bzw. rekrutiert. Die Länderberichte legen nahe, dass für eine solche Einziehung nicht (ausschließlich) die formelle, gesetzliche Militärdienstpflicht (sohin das formell wehrpflichtige Alter, eine vorherige formelle Einberufung bzw. das Nichtvorliegen einer [gesetzlichen] Ausnahme vom Militärdienst) relevant ist, sondern auf faktische Umstände wie "junges", "wehrfähiges" Alter und Aufenthalt in Gebieten unter Regimekontrolle bzw. Behördenkontakt abgestellt wird. Verstärkt wird diese Beurteilung durch Berichte, wonach bei der Umsetzung von gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Wehrdienst Willkür herrscht und eine Befreiung vom Wehrdienst in Krisenzeiten unwahrscheinlich ist. Vor diesem Hintergrund muss der Beschwerdeführer als gesunder Mann im wehrfähigen Alter von 28 Jahren, als Reservist der syrischen Armee, als (besonders) geeignet und gefährdet angesehen werden, in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung - sei es für einen zivilen Dienst - eingesetzt zu werden. Ausgehend davon ist er im Rahmen dieses Einsatzes maßgeblich wahrscheinlich auch davon betroffen, zur Bekämpfung von "oppositionellen" Kräften, auch von (bloß) Protestierenden/Andersdenkenden, und zum Vorgehehen gegen die Zivilbevölkerung, auch gegen Frauen und Kinder, herangezogen und entweder (im Fall der Verweigerung des Militärdienstes) zum Opfer oder (im Fall der Ableistung des Militärdienstes) zum Täter/Unterstützer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen zu werden. Im Fall des Beschwerdeführers sind keinerlei Umstände ersichtlich, aufgrund derer - entgegen dieser Verhältnisse in Syrien - nicht von einer - gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzenden - Einziehung zum Militärdienst bzw. Kriegsdienst auszugehen wäre; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Dass der Beschwerdeführer den von ihm befürchteten Militäreinsatz bzw. eine Unterstützung des syrischen Regimes (in den Streitkräften/Milizen des syrischen Regimes) ablehnte (ablehnt) und er - mit dem illegalen Verlassen Syriens und der Asylantragstellung - (auch) das Ziel verfolge, seinen Kriegseinsatz zu vermeiden, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer kein Anhänger der syrischen Regierung ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat seine kritische und ablehnende Haltung gegenüber dem syrischen Regime im Rahmen des Asylverfahrens nachvollziehbar dargelegt. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger/Unterstützer des syrischen Regimes wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Von der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner Angaben auszugehen. Die Feststellungen zur Herkunftsregion bzw. zur Wohnregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Berichten zu Syrien bzw. aus den Feststellungen der belangten Behörde zur Situation in Syrien, die auch mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen. 2.
  12. Die Darstellung der Situation in Syrien ergibt sich aus den länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und aus den diesen zu Grunde liegenden Länderberichten (Herkunftsländerinformationen), wobei es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen handelt, die in den Kernaussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Insbesondere werden die Herkunftsländerinformationen des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen [International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic] Update II vom 22.10.2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015; Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien:2.
  13. Die Darstellung der Situation in Syrien ergibt sich aus den länderkundlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und aus den diesen zu Grunde liegenden Länderberichten (Herkunftsländerinformationen), wobei es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen handelt, die in den Kernaussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Insbesondere werden die Herkunftsländerinformationen des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen [International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic] Update römisch zwei vom 22.10.2013, Update römisch drei vom Oktober 2014 und Update römisch vier vom November 2015; Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien: Militärdienst, vom 30.11.2016; Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 [deutsche Version April 2017]), des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria und Country Information and Guidance vom 21.02.2014, vom Dezember 2014 und vom August 2016), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vom 23.03.2017: Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion) und der Staatendokumentation (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, vom 05.01.2017; Anfragebeantwortung vom 24.03.2016, Wehrpflicht: Einziger Sohn der Familie), die, teilweise in älteren Fassungen, auch von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen wurden, zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die syrische Regierung abweichende ("oppositionelle") Meinungen nicht duldet und gegen (vermeintliche) "Oppositionelle" (auch bloße Andersdenkende/Regimekritiker) und deren Familienangehörige, auch gegen Frauen und Kinder, vorgeht, wobei die Schwelle dafür, von Seiten der syrischen Regierung als "oppositionell" angesehen zu werden, niedrig ist. Die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, sind als weit anzusehen, davon sind neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst. Die Vorgangsweise, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, zeigt, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird. Ersichtlich ist auch eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien, dass - auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. In Bezug auf die Rückkehrsituation kann davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" von nach Syrien zurückkehrenden Personen interessiert und dass eine Rückkehr vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Ausgehend von den dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen. 2.
  14. Dieser Sachverhalt war daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - als erwiesen anzusehen und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben und es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor. Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht fest.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Asylstatus: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor. Sie ist auch begründet. 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

§ 6Abs. 1 Asyl

G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0046, mwN, 30.09.2015, Ra 2015/19/0066, VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vgl. auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0046, mwN, 30.09.2015, Ra 2015/19/0066, VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vergleiche auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54). Für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, ist die Gesamtsituation des Antragstellers zu berücksichtigen, wobei einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden dürfen (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). So können etwa auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).Für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, ist die Gesamtsituation des Antragstellers zu berücksichtigen, wobei einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden dürfen vergleiche VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vergleiche etwa auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). So können etwa auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein vergleiche VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vergleiche auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). 3.2.
  6. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefahr der Verfolgung ergebe, nicht zu teilen. Angesichts des vorliegenden (von der belangten Behörde festgestellten bzw. erhobenen) Sachverhaltes hätte sie dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, und nicht bloß den Status des subsidiär Schutzberechtigten, zuerkennen müssen, weil (

§ 3Abs. 1 Asyl

G) glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht, die von der syrischen Regierung ausgeht.3.2.2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefahr der Verfolgung ergebe, nicht zu teilen. Angesichts des vorliegenden (von der belangten Behörde festgestellten bzw. erhobenen) Sachverhaltes hätte sie dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, und nicht bloß den Status des subsidiär Schutzberechtigten, zuerkennen müssen, weil (

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG) glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Syrien Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht, die von der syrischen Regierung ausgeht. Dies ergibt sich zum einen aus der - auch von der belangten Behörde angenommenen - realen Gefahr für den Beschwerdeführer, sich in Syrien an Kriegshandlungen beteiligen zu müssen bzw. in Syrien gegen seinen Willen (zwangsweise) zur Militärdienstleistung rekrutiert zu werden. Denn der vom Beschwerdeführer abgelehnte Militäreinsatz (in der syrischen Armee bzw. in einer Miliz des syrischen Regimes) im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien ist mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung, auch von Frauen und Kindern) verbunden und widerspricht damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens". Weiters erfolgen völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen). Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Einsatz in der syrischen Armee (bzw. in einer Miliz der syrischen Regierung) droht und der einen solchen Einsatz verweigert, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nur dahingehend beurteilt werden, dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt in Bezug auf die dem Beschwerdeführer drohende unverhältnismäßige Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (vgl. etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085 und VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203).Dies ergibt sich zum einen aus der - auch von der belangten Behörde angenommenen - realen Gefahr für den Beschwerdeführer, sich in Syrien an Kriegshandlungen beteiligen zu müssen bzw. in Syrien gegen seinen Willen (zwangsweise) zur Militärdienstleistung rekrutiert zu werden. Denn der vom Beschwerdeführer abgelehnte Militäreinsatz (in der syrischen Armee bzw. in einer Miliz des syrischen Regimes) im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien ist mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung, auch von Frauen und Kindern) verbunden und widerspricht damit im Sinne des Absatz 171, des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens". Weiters erfolgen völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen). Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Einsatz in der syrischen Armee (bzw. in einer Miliz der syrischen Regierung) droht und der einen solchen Einsatz verweigert, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nur dahingehend beurteilt werden, dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt in Bezug auf die dem Beschwerdeführer drohende unverhältnismäßige Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist vergleiche VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Absatz 171, des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren vergleiche etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085 und VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203). Zum anderen liegt bei einer Gesamtbeurteilung die Einschätzung nahe, dass der Beschwerdeführer in Syrien (bei einem neuerlichen Aufenthalt/einer Rückkehr) mit großer Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, asylrelevant in das Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten: Mit Blick darauf, dass eine Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland nach Syrien (in das umstrittene Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter [zeitweiser] Präsenz bzw. Kontrolle "der Opposition") die Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erweckt, ein Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung in diesem Zusammenhang unvermeidlich ist und die syrische Regierung Rückkehrende dahingehend untersucht, ob sie mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen, Einberufung) in Zusammenhang stehen, ist es evident, dass die syrische Regierung (schon deshalb) Interesse am Beschwerdeführer haben und er (schon deshalb) dem Risiko einer unverhältnismäßigen Behandlung (bei Rückkehr) ausgesetzt sein wird, weil er (als Mann im wehrfähigen Alter bzw. als Reservist) ein potentieller Kandidat für den Militärdienst ist (zumal Männer im wehrfähigen Alter, auch bzw. gerade Reservisten, in der aktuellen Situation [neuerlich] zum aktiven Dienst einberufen bzw. [zwangsweise] rekrutiert werden). Vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Syrien in Bezug auf die Einstufung als "oppositionell" ist davon auszugehen, dass die syrische Regierung das Verhalten des Beschwerdeführers, (als Reservist der syrischen Armee) nicht in den Militärdienst der Regierung eintreten zu wollen bzw. nicht bereits eingetreten zu sein, sondern Syrien illegal zu verlassen, einen Asylantrag zu stellen und im Zuge des Asylverfahrens eine kritische Haltung gegenüber dem syrischen Regime darzutun, sehr wahrscheinlich als rechtswidrig und/oder illoyal sowie als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das syrische Regime gegen die "terroristische Bedrohung" zu unterstützen, auslegen wird (vgl. dazu auch die Feststellungen/Berichte, wonach der Vorwurf der oppositionellen Gesinnung etwa auf Wehrdienstverweigerung/Desertion oder bestimmten Aktivitäten/Verhaltensweisen [wie Asylantragstellung] beruhen kann). Es ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer ein Gegner der Regierung ist und die (zu bekämpfende) Opposition unterstützt. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer Gefahr läuft, auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt zu werden, weil er aus einem umstrittenen, (aufgrund der [zeitweisen] oppositionellen Präsenz bzw. Kontrolle) als "regimefeindlich" (bzw. als "oppositionsfreundlich") zu qualifizierenden Gebiet stammt (Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppierungen in Erscheinung treten oder [zeitweise] die Kontrolle übernommen haben, werden im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Dabei fällt es nicht mehr entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer der sunnitischen Glaubensrichtung angehören und auch insofern als Gegner der Regierung betrachtet werden dürfte ([Arabische] Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen).Mit Blick darauf, dass eine Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland nach Syrien (in das umstrittene Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter [zeitweiser] Präsenz bzw. Kontrolle "der Opposition") die Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erweckt, ein Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung in diesem Zusammenhang unvermeidlich ist und die syrische Regierung Rückkehrende dahingehend untersucht, ob sie mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen, Einberufung) in Zusammenhang stehen, ist es evident, dass die syrische Regierung (schon deshalb) Interesse am Beschwerdeführer haben und er (schon deshalb) dem Risiko einer unverhältnismäßigen Behandlung (bei Rückkehr) ausgesetzt sein wird, weil er (als Mann im wehrfähigen Alter bzw. als Reservist) ein potentieller Kandidat für den Militärdienst ist (zumal Männer im wehrfähigen Alter, auch bzw. gerade Reservisten, in der aktuellen Situation [neuerlich] zum aktiven Dienst einberufen bzw. [zwangsweise] rekrutiert werden). Vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Syrien in Bezug auf die Einstufung als "oppositionell" ist davon auszugehen, dass die syrische Regierung das Verhalten des Beschwerdeführers, (als Reservist der syrischen Armee) nicht in den Militärdienst der Regierung eintreten zu wollen bzw. nicht bereits eingetreten zu sein, sondern Syrien illegal zu verlassen, einen Asylantrag zu stellen und im Zuge des Asylverfahrens eine kritische Haltung gegenüber dem syrischen Regime darzutun, sehr wahrscheinlich als rechtswidrig und/oder illoyal sowie als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das syrische Regime gegen die "terroristische Bedrohung" zu unterstützen, auslegen wird vergleiche dazu auch die Feststellungen/Berichte, wonach der Vorwurf der oppositionellen Gesinnung etwa auf Wehrdienstverweigerung/Desertion oder bestimmten Aktivitäten/Verhaltensweisen [wie Asylantragstellung] beruhen kann). Es ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer ein Gegner der Regierung ist und die (zu bekämpfende) Opposition unterstützt. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer Gefahr läuft, auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt zu werden, weil er aus einem umstrittenen, (aufgrund der [zeitweisen] oppositionellen Präsenz bzw. Kontrolle) als "regimefeindlich" (bzw. als "oppositionsfreundlich") zu qualifizierenden Gebiet stammt (Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppierungen in Erscheinung treten oder [zeitweise] die Kontrolle übernommen haben, werden im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Dabei fällt es nicht mehr entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer der sunnitischen Glaubensrichtung angehören und auch insofern als Gegner der Regierung betrachtet werden dürfte ([Arabische] Sunniten werden im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen). All diese Umstände lassen unter Bedachtnahme darauf, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und allein der Verdacht, dass eine Person regierungskritische Ansichten hat oder mit einer Person in Verbindung steht, die solche Ansichten hat, für die Verfolgung ausreicht, nur die Beurteilung zu, dass der Beschwerdeführer erheblich gefährdet ist, durch die syrische Regierung wegen politischer Opposition (als Gegner des syrischen Regimes) verfolgt zu werden. Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und er in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben würde, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, wobei festzuhalten ist, dass er auch tatsächlich kein Anhänger/Unterstützer des syrischen Regimes ist. Bei den drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist zu bejahen, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Angesichts der unverhältnismäßigen Behandlung und Bestrafung von politisch Andersdenkenden durch die syrische Regierung liegt eine Verfolgung im Sinn der GFK vor, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung des Beschwerdeführers anknüpft, die in seinem (seiner) als rechtswidrig und/oder illoyal angesehenen Verhalten (Denkweise), insbesondere in der Weigerung, sich dem Militär der Regierung anzuschließen, gesehen wird (vgl. zur Asylrelevanz einer Rekrutierung VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106).Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist zu bejahen, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Angesichts der unverhältnismäßigen Behandlung und Bestrafung von politisch Andersdenkenden durch die syrische Regierung liegt eine Verfolgung im Sinn der GFK vor, die an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung des Beschwerdeführers anknüpft, die in seinem (seiner) als rechtswidrig und/oder illoyal angesehenen Verhalten (Denkweise), insbesondere in der Weigerung, sich dem Militär der Regierung anzuschließen, gesehen wird vergleiche zur Asylrelevanz einer Rekrutierung VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106). Nach dem Gesagten sprechen im vorliegenden Fall die aktuellen Umstände im Herkunftsstaat und die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Faktoren dafür, dass er von asylrelevanten Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Damit liegen aber substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als "wohlbegründet" im Sinn der GFK anzusehen.Nach dem Gesagten sprechen im vorliegenden Fall die aktuellen Umstände im Herkunftsstaat und die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Faktoren dafür, dass er von asylrelevanten Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Damit liegen aber substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als "wohlbegründet" im Sinn der GFK anzusehen. Dass der Beschwerdeführer bisher unbehelligt blieb und ihm ein Reisepass ausgestellt wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, können diese Sachverhaltselemente in einem Fall wie dem vorliegenden bei der Prognoseentscheidung doch nicht als zentrale Argumente für die Verneinung einer drohenden Verfolgung ins Treffen geführt werden. Im Übrigen gehen die Feststellungen/Berichte zur Lage in Syrien dahin, dass bei der Vollziehung der Gesetze in Syrien Willkür herrscht, Urkunden auch gegen Bezahlung von Bestechungsgeld erlangt werden können, und selbst bei gesuchten Personen eine Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang erfolgen kann, etwa durch Bezahlung von Bestechungsgeld. Bei der konkreten Sachlage kann bei Rückkehr jedenfalls nicht (mehr) mit einem Desinteresse der syrischen Regierung an der Person des Beschwerdeführers gerechnet werden. Überdies ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer einer Bedrohungssituation bereits ausgesetzt war (eine "persönliche" Verfolgung bereits stattgefunden hat), sondern vielmehr, ob er bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und er weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027 und VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212), was nach dem Gesagten zu bejahen ist.Dass der Beschwerdeführer bisher unbehelligt blieb und ihm ein Reisepass ausgestellt wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, können diese Sachverhaltselemente in einem Fall wie dem vorliegenden bei der Prognoseentscheidung doch nicht als zentrale Argumente für die Verneinung einer drohenden Verfolgung ins Treffen geführt werden. Im Übrigen gehen die Feststellungen/Berichte zur Lage in Syrien dahin, dass bei der Vollziehung der Gesetze in Syrien Willkür herrscht, Urkunden auch gegen Bezahlung von Bestechungsgeld erlangt werden können, und selbst bei gesuchten Personen eine Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang erfolgen kann, etwa durch Bezahlung von Bestechungsgeld. Bei der konkreten Sachlage kann bei Rückkehr jedenfalls nicht (mehr) mit einem Desinteresse der syrischen Regierung an der Person des Beschwerdeführers gerechnet werden. Überdies ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer einer Bedrohungssituation bereits ausgesetzt war (eine "persönliche" Verfolgung bereits stattgefunden hat), sondern vielmehr, ob er bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und er weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027 und VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212), was nach dem Gesagten zu bejahen ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu verneinen, weil dies im Widerspruch zu der erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz stünde. § 11 AsylG erlaubt die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181 und 29.06.2015, Ra 2014/18/0070 bis 0074, jeweils mwN).Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG und Paragraph 11, AsylG) ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu verneinen, weil dies im Widerspruch zu der erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz stünde. Paragraph 11, AsylG erlaubt die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181 und 29.06.2015, Ra 2014/18/0070 bis 0074, jeweils mwN). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. In der festgestellten Verurteilung des Beschwerdeführers kann kein Ausschlussgrund nach der GFK bzw. nach § 6 AsylG erblickt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, welche Delikte unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind. Demnach sind typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Es muss sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen [vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 03.12.2002, 99/01/0449; 06.10.1999, 99/01/0288; siehe auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005, ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 36]. Die im vorliegenden Fall - nach den eingeholten Strafregisterauszügen - einzige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen (Vergehen nach) § 27 SMG lässt sich nicht als solche wegen eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinn des zuvor beschriebenen Verständnisses und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werten, zumal der Beschwerdeführer überdies lediglich zu einer bedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (vgl. auch VwGH vom 03.02.2002, 99/01/0449 zu einem Drogendelikt).Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. In der festgestellten Verurteilung des Beschwerdeführers kann kein Ausschlussgrund nach der GFK bzw. nach Paragraph 6, AsylG erblickt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, welche Delikte unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" zu subsumieren sind. Demnach sind typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Es muss sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen [vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 03.12.2002, 99/01/0449; 06.10.1999, 99/01/0288; siehe auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, AsylG 2005, ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 36]. Die im vorliegenden Fall - nach den eingeholten Strafregisterauszügen - einzige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen (Vergehen nach) Paragraph 27, SMG lässt sich nicht als solche wegen eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinn des zuvor beschriebenen Verständnisses und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werten, zumal der Beschwerdeführer überdies lediglich zu einer bedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde vergleiche auch VwGH vom 03.02.2002, 99/01/0449 zu einem Drogendelikt). 3.3.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.3.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 AsylG in der Fassung BGBl. I 24/2006 (betreffend das zunächst befristete Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten)

§ 75Abs. 24 Asyl

G nicht zur Anwendung gelangen, da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde.Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2006, (betreffend das zunächst befristete Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten)

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG nicht zur Anwendung gelangen, da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2135817.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.