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{'item': 'W112 2169932-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW112 2169932-1 SpruchW112 2169932-1/19E Gekürzte Ausfertigung des am 12.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zl. 639326307-171013655, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zl. 639326307-171013655, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste vor August 2012 in das Bundesgebiet ein und hielt sich im Verborgenen auf. Er stellte am 10.06.2013 aus dem Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 23.10.2013 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach ALGERIEN aus. Mit Erkenntnis vom 21.11.2013 wies der Asylgerichtshof die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt am 22.11.2013 zugestellt.Der Beschwerdeführer reiste vor August 2012 in das Bundesgebiet ein und hielt sich im Verborgenen auf. Er stellte am 10.06.2013 aus dem Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 23.10.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach ALGERIEN aus. Mit Erkenntnis vom 21.11.2013 wies der Asylgerichtshof die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt am 22.11.2013 zugestellt. Der Beschwerdeführer heiratete am 09.07.2016 eine freizügigkeitsberechtigte XXXX Staatsangehörige. Die Brautleute wurden im Anschluss an die standesamtliche Trauung wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe festgenommen und mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.01.2017 wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Berufung gegen dieses Urteil gab das Landesgericht XXXX mit Urteil vom 14.08.2017 keine Folge. Das Bundesamt erließ mit Bescheid vom 13.10.2016 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt I.). Unter einem erteilte es dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Beschluss vom 14.12.2016 die aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 20.12.2016 den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück und legte mit Beschluss vom 23.02.2017 den Firstsetzungsantrag des Beschwerdeführers betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos ab. Die Abschiebung des Beschwerdeführers war für den 30.11.2016 organisiert gewesen. Aufgrund eines Schreibens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 29.11.2016 wurde die für den Folgetag geplante Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abberaumt. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 31.08.2017 die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot ab. Am selben Tag erließ des Bundesamtes gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ein Festnahmeauftrag, der bei der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 01.09.2017 vollzogen wurde.Der Beschwerdeführer heiratete am 09.07.2016 eine freizügigkeitsberechtigte römisch 40 Staatsangehörige. Die Brautleute wurden im Anschluss an die standesamtliche Trauung wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe festgenommen und mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.01.2017 wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Berufung gegen dieses Urteil gab das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom 14.08.2017 keine Folge. Das Bundesamt erließ mit Bescheid vom 13.10.2016 gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erteilte es dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Beschluss vom 14.12.2016 die aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 20.12.2016 den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück und legte mit Beschluss vom 23.02.2017 den Firstsetzungsantrag des Beschwerdeführers betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos ab. Die Abschiebung des Beschwerdeführers war für den 30.11.2016 organisiert gewesen. Aufgrund eines Schreibens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 29.11.2016 wurde die für den Folgetag geplante Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof abberaumt. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 31.08.2017 die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot ab. Am selben Tag erließ des Bundesamtes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ein Festnahmeauftrag, der bei der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 01.09.2017 vollzogen wurde. Mit Mandatsbescheid vom 01.09.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.Mit Mandatsbescheid vom 01.09.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben. Mit Schriftsatz vom 06.09.2018, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. Das Bundesamt legte am 07.09.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es die Beschwerdeabweisung und Kostenersatz beantragte. Am 12.09.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 12.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist ALGERISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.11.2013 wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.05.2014 wegen des Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe, mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 20.01.2017 wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe zu einer Geldstrafe und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.08.2017 wegen versuchten Diebstahls und Suchtmitteldelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.11.2013 wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.05.2014 wegen des Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe, mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 20.01.2017 wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe zu einer Geldstrafe und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.08.2017 wegen versuchten Diebstahls und Suchtmitteldelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer reiste vor August 2012 ins Bundesgebiet ein und war unrechtmäßig im Verborgenen aufhältig. Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 19.06.2013 aus dem Stande der Festnahme und gab sich als Minderjähriger aus, indem er sich um sieben Jahre jünger machte. Der Beschwerdeführer wirkte am Asylverfahren auf freiem Fuß nicht mit und schlug die Grundversorgung nach einem Monat aus. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.11.2013 rechtskräftig abgewiesen und gegen ihn eine Ausweisung nach ALGERIEN erlassen. Er wirkte am Verfahren zur Erlassung eines Heimreisezertifikates nicht mit, am Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wirkte er nur durch seinen Anwalt mit, teilte der Behörde aber seinen Aufenthaltsort nie mit. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und ging am 09.07.2016 eine mit Urteil vom 14.08.2017 rechtskräftig als solche festgestellte Aufenthaltsehe ein. Er begründete eine Meldeadresse erst, als er meinte, durch die Aufenthaltsehe aufenthaltsberechtigt zu sein, konnte aber bei keinem Zustellversuch dort angetroffen werden. Mit Zustellung des Erkenntnisses vom 31.08.2017 wurde das gegen ihn erlassene fünfjährige Aufenthaltsverbot durchführbar. Er hat Österreich seit der Erlassung der Ausweisung nicht verlassen. Auf Grund des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof über seinen Fristsetzungsantrag betreffend seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht im Aufenthaltsverbotsverfahren wurde die für den 30.11.2016 organisierte Abschiebung abberaumt. Mit der Verlängerung des Heimreisezertifikates vom 21.11.2016 war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Die Abschiebung des Beschwerdeführers war für den 20.09.2017 organisiert. Der Beschwerdeführer war gesund und uneingeschränkt haftfähig. Er befand sich seit 01.09.2017 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Der Beschwerdeführer war gesund und uneingeschränkt haftfähig. Er befand sich seit 01.09.2017 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asyl- und Schubhaftverfahrens sowie des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, Auskünften aus dem ZMR, GVS, IZR, Strafregister und der Anhaltedatei, den beigeschafften Urteilen des Landesgerichtes XXXX sowie des Bezirksgerichtes XXXX und den amtsärztlichen Unterlagen.Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asyl- und Schubhaftverfahrens sowie des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, Auskünften aus dem ZMR, GVS, IZR, Strafregister und der Anhaltedatei, den beigeschafften Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 sowie des Bezirksgerichtes römisch 40 und den amtsärztlichen Unterlagen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.09.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 01.09.2017 Die Schubhaft wurde zutreffend zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Beschwerdeführer war Drittstaatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da gegen ihn seit Zustellung des Erkenntnisses vom 31.08.2017 ein durchführbares Aufenthaltsverbot bestand. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 FPG.Die Schubhaft wurde zutreffend zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Beschwerdeführer war Drittstaatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da gegen ihn seit Zustellung des Erkenntnisses vom 31.08.2017 ein durchführbares Aufenthaltsverbot bestand. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Im Falle des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor: Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen hatte und gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, und auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, da er durch das Untertauchen die Abschiebung verhindert hatte, sowie auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, weil der Beschwerdeführer in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügte, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstanden; vielmehr verfügte er über ein soziales Netz, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichen würde.Im Falle des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor: Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen hatte und gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, und auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da er durch das Untertauchen die Abschiebung verhindert hatte, sowie auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, weil der Beschwerdeführer in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügte, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstanden; vielmehr verfügte er über ein soziales Netz, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichen würde. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Es führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Doch auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung habe im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden können. Auf Grund des vom Beschwerdeführer gesetzten Vorverhaltens sei bei objektiver Betrachtung nicht damit zu rechnen gewesen, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar wäre. Er missachtete die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer würde einem gelinderen Mittel, insb. einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer angeordneten Unterkunftnahme, nachkommen, traf auf Grund des Ermittlungsverfahrens sowohl auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere dem langjährigen Aufenthalt im Verborgenen und der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers - sowie dem persönlichen Eindruck, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, nicht zu. Aus diesen Gründen und dem Vorliegen des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes stand fest, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß der Abschiebung entziehen und wiederum untertauchen würde. Auch im Übrigen waren die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig: Mit der Verlängerung des Heimreisezertifikats war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen und die Abschiebung nach ALGERIEN binnen drei Wochen nach der Inschubhaftnahme bereits organisiert. Die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung ergab sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Die Inschubhaftnahme im Anschluss an die Strafhaft war vor dem Hintergrund der engen zeitlichen Abfolge der maßgeblichen Umstände (Entlassung aus der Strafhaft am 01.09.2017 nach Verurteilung am 04.08.2017, Erlassung der Entscheidung über das Aufenthaltsverbot am 31.08.2017) rechtmäßig. Die Beschwerde sowohl gegen den Bescheid, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen. Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor: Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen wären, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Vielmehr stand fest, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 vorlag. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie der bereits organisierten Abschiebung nach ALGERIEN war die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers verhältnismäßig.Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen wären, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Vielmehr stand fest, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, vorlag. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie der bereits organisierten Abschiebung nach ALGERIEN war die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers verhältnismäßig. Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen. Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz. Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz des entstandenen Aufwands. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,
  4. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz des entstandenen Aufwands. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,
  5. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Der Abspruch über die Barauslagen wurde einer getrennten Entscheidung vorbehalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144 geklärt. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.09.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.09.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W112.2169932.1.00

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