RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW112 2171869-1 SpruchW112 2171869-1/18E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.10.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 14.03.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönlich Übernahme am 30.03.2016, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach MAROKKO zulässig ist. Unter einem stellte das Bundesamt fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 14.03.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönlich Übernahme am 30.03.2016, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach MAROKKO zulässig ist. Unter einem stellte das Bundesamt fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 17.06.2017 im Zuge einer Hausdurchsuchung nach dem Suchtmittelgesetz in XXXX betreten und auf Grund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG festgenommen. Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 19.06.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 15:20 Uhr, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, die dem Beschwerdeführer unter einem mit dem Bescheid zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.Der Beschwerdeführer wurde am 17.06.2017 im Zuge einer Hausdurchsuchung nach dem Suchtmittelgesetz in römisch 40 betreten und auf Grund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen. Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 19.06.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 15:20 Uhr, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, die dem Beschwerdeführer unter einem mit dem Bescheid zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben. Die Schubhaft wurde bis zur mündlichen Verhandlung im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen. Mit Aktenvermerken vom 17.07.2017, 14.08.2017 und 11.09.2017 stellte das Bundesamt fest, dass keine Umstände ermittelt werden haben können, die gegen eine weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen.Die Schubhaft wurde bis zur mündlichen Verhandlung im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen. Mit Aktenvermerken vom 17.07.2017, 14.08.2017 und 11.09.2017 stellte das Bundesamt fest, dass keine Umstände ermittelt werden haben können, die gegen eine weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen. Das Bundesamt legte am 27.09.2017, hg. eingelangt am 28.09.2017, den Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. Am 18.10.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.Das Bundesamt legte am 27.09.2017, hg. eingelangt am 28.09.2017, den Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft vor. Am 18.10.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer verzichtete gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 87 Abs. 3b VfGG sowohl auf eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof als auch auf eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 18.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses.Der Beschwerdeführer verzichtete gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 87, Absatz 3 b, VfGG sowohl auf eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof als auch auf eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 18.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer war MAROKKANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 15.12.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 30.03.2016, abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen; der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren durch Untertauchen binnen zwei Monaten nach Asylantragstellung trotz der Gewährung von Grundversorgung; das Asylverfahren wurde aus dem Stande der Festnahme abgeschlossen. Danach war der Beschwerdeführer - abgesehen von vier Monaten in einer Sozialunterkunft - außerhalb von Haftanstalten durchgehend unbekannten Aufenthalts. Er unterdrückte seinen Reisepass, kam der Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nach, kam der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung nicht nach und war zweifach vorbestraft. Er reiste einmal nach ITALIEN weiter und versuchte einmal nach DEUTSCHLAND weiterzureisen. Dass der Beschwerdeführer freiwillig nach MAROKKO zurückkehren würde bzw. eine Abschiebung nach MAROKKO nicht verhindern würde, ist ebenso wenig glaubhaft, wie seine Einlassungen zur versuchten Besorgung von Dokumenten. Der Beschwerdeführer hatte keine Familie in Österreich und ging keiner legalen Erwerbsarbeit nach. Während des Asylverfahrens schlug der die Grundversorgung aus, er war abgesehen von vier Monaten nicht gemeldet, war nie legal erwerbstätig und verfügte über ein soziales Netz, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte. Während der Schubhaft trat der Beschwerdeführer zwei Mal in den Hungerstreik und es kam zu drei Maßnahmenmeldungen wegen (angedrohter) Selbstverletzung, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Das Bundesamt beantragte am 23.06.2016 ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer an der Botschaft des Königreichs MAROKKO. Aufgrund eines Konsulwechsels sowie urlaubsbedingter Personalknappheit in der MAROKKANISCHEN Botschaft kam es zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten. Am 21.09.2017, 03.10.2017 und am 11.10.2017 urgierte das Bundesamtes bei der MAROKKANISCHEN Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer war haftfähig. Er befand sich im Entscheidungszeitpunkt im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Der Beschwerdeführer war haftfähig. Er befand sich im Entscheidungszeitpunkt im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Verwaltungsakten des Asyl- und Schubhaftverfahrens, den eingeholten Urteilen aus den Strafverfahren, den hg. eingeholten Informationen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, den Auskünften aus dem ZMR, GVS, IZR, Strafregister und der Anhaltedatei sowie aus der Befragung des behandelnden Psychiaters und des Amtsarztes in der hg. mündlichen Verhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Fortsetzungsausspruch Die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG lagen weiterhin vor: Der volljährige Beschwerdeführer war MAROKKANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger, sohin Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Sein Asyl auf internationalen Schutz war mit dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 30.03.2016, abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Der Beschwerdeführer verfügte weder über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, noch in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Der Beschwerdeführer wurde zutreffend zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten.Die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG lagen weiterhin vor: Der volljährige Beschwerdeführer war MAROKKANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger, sohin Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Sein Asyl auf internationalen Schutz war mit dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 14.03.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 30.03.2016, abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Der Beschwerdeführer verfügte weder über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, noch in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Der Beschwerdeführer wurde zutreffend zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Im Fall des Beschwerdeführers lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor: Er behinderte durch seine beinahe durchgehende unangemeldete Unterkunftnahme seine Abschiebung nach MAROKKO, unterdrückte seinen Reisepass, trat während der Schubhaft zwei Mal in den Hungerstreik und versuchte zwei Mal durch angedrohte Selbstverletzung seine Haftentlassung zu erwirken (Z 1); gegen ihn bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und er entzog sich seinem Asylverfahren innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung; das Verfahren konnte nur geführt werden, wenn sich der Beschwerdeführer in Haft befand (Z 3); zudem verfügte der Beschwerdeführer in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstanden (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG); vielmehr verfügte er über ein soziales Netz in Österreich, das ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und im Falle der Haftentlassung auch wieder ermöglichen würde.Im Fall des Beschwerdeführers lag weiterhin Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor: Er behinderte durch seine beinahe durchgehende unangemeldete Unterkunftnahme seine Abschiebung nach MAROKKO, unterdrückte seinen Reisepass, trat während der Schubhaft zwei Mal in den Hungerstreik und versuchte zwei Mal durch angedrohte Selbstverletzung seine Haftentlassung zu erwirken (Ziffer eins,); gegen ihn bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und er entzog sich seinem Asylverfahren innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung; das Verfahren konnte nur geführt werden, wenn sich der Beschwerdeführer in Haft befand (Ziffer 3,); zudem verfügte der Beschwerdeführer in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstanden (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG); vielmehr verfügte er über ein soziales Netz in Österreich, das ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und im Falle der Haftentlassung auch wieder ermöglichen würde. Insbesondere auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Schubhaft gezeigten Verhaltens, aber auch der beinahe durchgehenden unangemeldeten Unterkunftnahme im Bundesgebiet auch bereits vor Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie der Begehung von Straftaten während offener Probezeit, konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war verhältnismäßig: Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde zügig betrieben. Auf Grund der nunmehr verbesserten Zusammenarbeit mit der Botschaft des Königreichs MAROKKO seit Sommer 2017 war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen. Eine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ergab sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu § 22a Abs. 4 BFA-VG fehlte.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fehlte. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.10.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.10.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W112.2171869.1.00