Obsah (10)
Art. 133§ 3Art. 131§ 1Artikel 50Art. 103uArtikel 103§ 18§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW118 2151429-1 SpruchW118 2151429-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT a
der Weinmarktordnung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.09.2016, AZ II/4/17-4440039010, betreffend Investitionen
der Weinmarktordnung zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid, mit dem ein Betrag in der Höhe von EUR 13.000,00 rückgefordert wurde, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Antrag vom 31.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Gewährung einer Investitionsbeihilfe für eine Weinpresse
der Europäischen Weinmarktordnung. Dem Antrag lag ein Kostenvoranschlag der XXXX für eine pneumatische Weinpresse des Typs TPG/N 5000 mit einem Einkaufspreis von (brutto) EUR 52.000,00 bei.1. Mit Antrag vom 31.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Gewährung einer Investitionsbeihilfe für eine Weinpresse
der Europäischen Weinmarktordnung. Dem Antrag lag ein Kostenvoranschlag der römisch 40 für eine pneumatische Weinpresse des Typs TPG/N 5000 mit einem Einkaufspreis von (brutto) EUR 52.000,00 bei.
- Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 13.05.2015, AZ LE.2.2.11/0416-II/7/2015, wurde der vom BF vorgelegte Investitionsplan genehmigt.
- Mit Datum vom 28.05.2015 meldete der BF den Abschluss der Investition. In diesem Zusammenhang legte der BF eine Rechnung vom 22.05.2015 mit der Rechnungs-Nr. 2150312P vor.
- Mit Bescheid der AMA vom 14.10.2015, AZ II/4/17-127288704, wurde dem BF ein Betrag in der Höhe von EUR 13.000,00 gewährt. Begründend wurde ausgeführt, der Auszahlungsbetrag errechne sich aus den vorgelegten Rechnungsbelegen. Es seien EUR 43.333,33 an anrechenbaren Kosten anerkannt worden. Die Beihilfenhöhe betrage 30 % der förderbaren Investitionssumme. Die maximal förderbare Investitionssumme betrage EUR 100.000,
- Für förderwerbende Betriebe, deren vorzulegende Bestandsmeldung eine "Summe Abgang" von mehr als 500.000 Liter aufweise, verdopple sich die maximale förderbare Investitionssumme.
- Mit Datum vom 15.07.2015 erfolgte seitens des BMLFUW eine Kontrolle der Buchhaltung der XXXX .
- Mit Datum vom 15.07.2015 erfolgte seitens des BMLFUW eine Kontrolle der Buchhaltung der römisch 40 .
- Im Rahmen eines Parteiengehörs der AMA vom 15.04.2016 wurde der BF von den Feststellungen des BMLFUW im Rahmen der angeführten Kontrolle in Kenntnis gesetzt. So sei festgestellt worden, dass der BF bei der XXXX mit Datum vom 27.10.2014 zur Rechnungs-Nr. 2141277P eine Weinpresse erworben habe. Diese Rechnung habe den Zusatz "Kauf auf Probe" sowie den Hinweis "die Probezeit umfasst die gesamte Erntezeit der Weintrauben im Jahr 2014 bis Anfang 2015" und die Zusatzklausel "bei Funktion der Geräte während des Probebetriebes gilt der Kauf als fix" enthalten. Die Lieferung sei laut Rechnung im Oktober 2014 erfolgt.
- Im Rahmen eines Parteiengehörs der AMA vom 15.04.2016 wurde der BF von den Feststellungen des BMLFUW im Rahmen der angeführten Kontrolle in Kenntnis gesetzt. So sei festgestellt worden, dass der BF bei der römisch 40 mit Datum vom 27.10.2014 zur Rechnungs-Nr. 2141277P eine Weinpresse erworben habe. Diese Rechnung habe den Zusatz "Kauf auf Probe" sowie den Hinweis "die Probezeit umfasst die gesamte Erntezeit der Weintrauben im Jahr 2014 bis Anfang 2015" und die Zusatzklausel "bei Funktion der Geräte während des Probebetriebes gilt der Kauf als fix" enthalten. Die Lieferung sei laut Rechnung im Oktober 2014 erfolgt. Sowohl die Rechnung vom 27.10.2014 als auch jene vom 22.05.2015 hätten eine Bruttosumme in Höhe von EUR 52.000,00 ausgewiesen. Gleichzeitig mit Ausstellung der Rechnung vom 22.05.2015 sei eine Gutschrift zur Rechnungs-Nr. 2141277P ausgestellt worden. Aus dem Kundenkonto der XXXX habe sich ergeben, dass die "Kauf auf Probe-Rechnung" aufgelöst und im Jahr 2015 neu eingebucht worden sei.Sowohl die Rechnung vom 27.10.2014 als auch jene vom 22.05.2015 hätten eine Bruttosumme in Höhe von EUR 52.000,00 ausgewiesen. Gleichzeitig mit Ausstellung der Rechnung vom 22.05.2015 sei eine Gutschrift zur Rechnungs-Nr. 2141277P ausgestellt worden. Aus dem Kundenkonto der römisch 40 habe sich ergeben, dass die "Kauf auf Probe-Rechnung" aufgelöst und im Jahr 2015 neu eingebucht worden sei. Aufgrund der Leistungsbeschreibungen in beiden Rechnungen und dem exakt gleichen Gesamtbetrag auf beiden Rechnungen bestehe kein Zweifel, dass beide Rechnungen für ein und dieselbe Presse erstellt worden seien und der Investitionsbeginn daher vor der Bewertung durch die Landwirtschaftskammer liege.
- Mit Schreiben vom 25.04.2016 teilte der BF mit, er habe den Kauf der Weinpresse nach dem Erhalt der Bewilligung in ehrlicher Absicht getätigt. Die Maschine sei von der XXXX im Jahr 2015 geliefert und aufgestellt worden. Im Sommer 2015 sei der BF kontrolliert und dabei sei festgestellt worden, dass sich die Presse in einem neuen Zustand befunden habe und noch keine Pressvorgänge getätigt worden seien. Die ersten Pressvorgänge seien im Oktober 2015 eingespeichert und jederzeit einsehbar.
- Mit Schreiben vom 25.04.2016 teilte der BF mit, er habe den Kauf der Weinpresse nach dem Erhalt der Bewilligung in ehrlicher Absicht getätigt. Die Maschine sei von der römisch 40 im Jahr 2015 geliefert und aufgestellt worden. Im Sommer 2015 sei der BF kontrolliert und dabei sei festgestellt worden, dass sich die Presse in einem neuen Zustand befunden habe und noch keine Pressvorgänge getätigt worden seien. Die ersten Pressvorgänge seien im Oktober 2015 eingespeichert und jederzeit einsehbar. Dem Schreiben war eine Rechnung der XXXX vom 19.05.2015 beigelegt. Diese wurde für diverse Ablade- und Hebearbeiten mit einem Teleskoplader ausgestellt.Dem Schreiben war eine Rechnung der römisch 40 vom 19.05.2015 beigelegt. Diese wurde für diverse Ablade- und Hebearbeiten mit einem Teleskoplader ausgestellt.
- Mit einem weiteren Schreiben vom 29.05.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, er habe sich im Jahr 2014 überlegt, eine Weinpresse anzuschaffen. Zu diesem Zweck sei dem BF von der XXXX eine halb offene Weinpresse zum Testen im alten Presshaus zur Verfügung gestellt worden. Die Presse habe aber nicht den Wünschen des BF entsprochen. Weiters sei eine neue Pressstelle in Planung gewesen. Aus steuerlichen Gründen/Inventur sei dem BF die Presse von der XXXX in Rechnung gestellt worden. Es sei jedoch keine Zahlung erfolgt. Im Frühjahr (April 2015) habe der BF dann eine neue Tankpresse (geschlossenes System) bestellt. Diese sei am 13.05.2015 geliefert, von der XXXX mittels Teleskopstapler an der neuen Pressstelle abgesetzt und von der XXXX installiert worden.
- Mit einem weiteren Schreiben vom 29.05.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, er habe sich im Jahr 2014 überlegt, eine Weinpresse anzuschaffen. Zu diesem Zweck sei dem BF von der römisch 40 eine halb offene Weinpresse zum Testen im alten Presshaus zur Verfügung gestellt worden. Die Presse habe aber nicht den Wünschen des BF entsprochen. Weiters sei eine neue Pressstelle in Planung gewesen. Aus steuerlichen Gründen/Inventur sei dem BF die Presse von der römisch 40 in Rechnung gestellt worden. Es sei jedoch keine Zahlung erfolgt. Im Frühjahr (April 2015) habe der BF dann eine neue Tankpresse (geschlossenes System) bestellt. Diese sei am 13.05.2015 geliefert, von der römisch 40 mittels Teleskopstapler an der neuen Pressstelle abgesetzt und von der römisch 40 installiert worden.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.10.2015, II/4/17-127288704, wurde dem BF keine Investitionsbeihilfe im Rahmen der Weinmarktordnung gewährt und der bereits gewährte Betrag in der Höhe von EUR 13.000,00 rückgefordert. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, basierend auf dem fachlichen Gutachten des BMLFUW sei aus folgenden Gründen von der Unrechtmäßigkeit der Förderung auszugehen: * Die Behauptung, dass die zwei angeführten Rechnungen für zwei unterschiedliche Weinpressen ausgestellt worden seien, sei aufgrund der nahezu identen Leistungsbeschreibungen und des identen Preises nach Ansicht des BMLFUW nicht glaubwürdig. * Die Behauptung der Auslieferung der Presse durch die externe XXXX erscheine unglaubwürdig und praxisfern, zumal die XXXX selbst über einen LKW mit Kran verfüge und die XXXX in weiterer Folge auch selbst die Installation der Weinpresse durchgeführt habe. Eine Lieferung sei nach dem Inhalt der Rechnung der XXXX auch nicht Gegenstand der Rechnung gewesen. Eine Anlieferung durch eine externe Firma erscheine praxisfern und unrealistisch.* Die Behauptung der Auslieferung der Presse durch die externe römisch 40 erscheine unglaubwürdig und praxisfern, zumal die römisch 40 selbst über einen LKW mit Kran verfüge und die römisch 40 in weiterer Folge auch selbst die Installation der Weinpresse durchgeführt habe. Eine Lieferung sei nach dem Inhalt der Rechnung der römisch 40 auch nicht Gegenstand der Rechnung gewesen. Eine Anlieferung durch eine externe Firma erscheine praxisfern und unrealistisch. * Der Behauptung, dass erste Pressvorgänge im Computer eingespeichert seien, sei wenig Beweiskraft beizumessen. § 17 der einschlägigen Verordnung des BMLFUW bestimme, dass mit der Investition nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer begonnen werden dürfe.
§ 3Abs.
5 sei für die Beurteilung des Zeitpunkts der Investition das Datum Bezug habender Rechnungsbelege und/oder Lieferscheine maßgeblich. Da der Investitionsbeginn vor dem 27.03.2015 (Kauf, Lieferung etc.) und vor dem 31.03.2015 (Bewertung durch die Bezirksbauernkammer) erfolgt sei, sei die Förderfähigkeit nicht gegeben.Paragraph 17, der einschlägigen Verordnung des BMLFUW bestimme, dass mit der Investition nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer begonnen werden dürfe.
Paragraph 3, Absatz 5, sei für die Beurteilung des Zeitpunkts der Investition das Datum Bezug habender Rechnungsbelege und/oder Lieferscheine maßgeblich. Da der Investitionsbeginn vor dem 27.03.2015 (Kauf, Lieferung etc.) und vor dem 31.03.2015 (Bewertung durch die Bezirksbauernkammer) erfolgt sei, sei die Förderfähigkeit nicht gegeben. Folgte man den Angaben des BF, dass im Jahr 2014 eine Weinpresse angeschafft worden und diese 2015 durch eine neue ersetzt worden sei, die sich nur geringfügig von der ersten unterschieden habe, so sei davon auszugehen, dass die Neuinvestition im Jahr 2015 nicht dazu geeignet gewesen sei, der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes, der Anpassung an die Marktanforderungen und der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit zu dienen, weshalb die Voraussetzungen des Art. 50 VO (EU) 1308/2013 nicht erfüllt seien.Folgte man den Angaben des BF, dass im Jahr 2014 eine Weinpresse angeschafft worden und diese 2015 durch eine neue ersetzt worden sei, die sich nur geringfügig von der ersten unterschieden habe, so sei davon auszugehen, dass die Neuinvestition im Jahr 2015 nicht dazu geeignet gewesen sei, der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes, der Anpassung an die Marktanforderungen und der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit zu dienen, weshalb die Voraussetzungen des Artikel 50, VO (EU) 1308 aus 2013, nicht erfüllt seien. Ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erfolgte nicht.
- Mit Schreiben vom 02.
- sowie vom 03.10.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte dabei im Wesentlichen aus, die Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien nicht korrekt. Wie bereits telefonisch besprochen, übermittle der BF noch genauere Unterlagen zur Beweisführung sowie zusätzlich einen USB-Stick mit Fotos. Der Beschwerde wurde angefügt ein Dokument "Kreditzuzählung" vom 04.05.2015, eine Zahlungsanweisung (Stempel nicht leserlich), die Rechnung der XXXX vom 19.05.2015 sowie diverse Fotografien. Auf diesen Fotografien ist eine Spezialmaschine der XXXX beim Transport einer Weinpresse zu erkennen. Die Fotos tragen das Datum 13.05.2015.Der Beschwerde wurde angefügt ein Dokument "Kreditzuzählung" vom 04.05.2015, eine Zahlungsanweisung (Stempel nicht leserlich), die Rechnung der römisch 40 vom 19.05.2015 sowie diverse Fotografien. Auf diesen Fotografien ist eine Spezialmaschine der römisch 40 beim Transport einer Weinpresse zu erkennen. Die Fotos tragen das Datum 13.05.
- Mit gesondertem Schreiben vom 19.10.2016 begehrte der BF die Zuerkennung eines Rückzahlungsaufschubes, da der angefochtene Bescheid von der Staatsanwaltschaft Korneuburg geprüft werde.
- Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 28.03.2017 führte die AMA im Wesentlichen aus, gegen die XXXX sei seitens des BMLFUW Strafanzeige erstattet und in der Folge ein Strafverfahren wegen Betrugsverdachts eingeleitet worden. Gegenstand dieses Strafverfahrens seien unter anderem die von der XXXX im gegenständlichen Fall ausgestellten Rechnungen. Dieses Verfahren sei nach Auskunft des BMLFUW noch anhängig.
- Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 28.03.2017 führte die AMA im Wesentlichen aus, gegen die römisch 40 sei seitens des BMLFUW Strafanzeige erstattet und in der Folge ein Strafverfahren wegen Betrugsverdachts eingeleitet worden. Gegenstand dieses Strafverfahrens seien unter anderem die von der römisch 40 im gegenständlichen Fall ausgestellten Rechnungen. Dieses Verfahren sei nach Auskunft des BMLFUW noch anhängig.
- Mit gesonderten Schreiben vom 11.07.2017 wurden die AMA um Ergänzung der übermittelten Unterlagen und die XXXX um Übermittlung des Abschlussberichts zur eingeleiteten Untersuchung ersucht.
- Mit gesonderten Schreiben vom 11.07.2017 wurden die AMA um Ergänzung der übermittelten Unterlagen und die römisch 40 um Übermittlung des Abschlussberichts zur eingeleiteten Untersuchung ersucht.
- Mit Schreiben vom 04.08.2017 übermittelte die XXXX den vorläufigen Erhebungsstand im Fall des BF.
- Mit Schreiben vom 04.08.2017 übermittelte die römisch 40 den vorläufigen Erhebungsstand im Fall des BF.
- Im Hinblick auf den BF ist dem Abschlussbericht zu entnehmen, dass dieser auf Basis der vorliegenden Unterlagen am 27.10.2014 eine Tankpresse TPG/N 5000 mit offener Einfüllöffnung auf Probe gekauft habe. Allerdings dürfte der BF kurz darauf vom Kauf zurückgetreten sein, da ihm die offene Bauweise doch nicht entsprochen haben dürfte. Die Weinpresse dürfte nie geliefert, nie getestet und nie bezahlt worden sein. Die Weinlese dürfte der BF noch mit seiner alten Presse durchgeführt haben. Nach dem Rücktritt vom Kauf auf Probe habe der BF eine Tankpresse der gleichen Type, aber mit geschlossener Bauweise erworben. Diese sei am 13.05.2015 angeliefert und einem Gerät der XXXX aufgestellt. Das BMLFUW habe im Zuge seiner Kontrolle auf den ersten Blick den Eindruck gewonnen, dass der Kauf auf Probe nur am Papier rückgängig gemacht worden sei. Tatsächlich sei der Fall des BF jedoch anders gelagert. Der BF habe tatsächlich erst, nachdem die Geräte förderbar gewesen seien, ein solches auch erworben.
- Im Hinblick auf den BF ist dem Abschlussbericht zu entnehmen, dass dieser auf Basis der vorliegenden Unterlagen am 27.10.2014 eine Tankpresse TPG/N 5000 mit offener Einfüllöffnung auf Probe gekauft habe. Allerdings dürfte der BF kurz darauf vom Kauf zurückgetreten sein, da ihm die offene Bauweise doch nicht entsprochen haben dürfte. Die Weinpresse dürfte nie geliefert, nie getestet und nie bezahlt worden sein. Die Weinlese dürfte der BF noch mit seiner alten Presse durchgeführt haben. Nach dem Rücktritt vom Kauf auf Probe habe der BF eine Tankpresse der gleichen Type, aber mit geschlossener Bauweise erworben. Diese sei am 13.05.2015 angeliefert und einem Gerät der römisch 40 aufgestellt. Das BMLFUW habe im Zuge seiner Kontrolle auf den ersten Blick den Eindruck gewonnen, dass der Kauf auf Probe nur am Papier rückgängig gemacht worden sei. Tatsächlich sei der Fall des BF jedoch anders gelagert. Der BF habe tatsächlich erst, nachdem die Geräte förderbar gewesen seien, ein solches auch erworben. Die XXXX geht davon aus, dass die Angaben des BF zutreffend sind. Dies im Wesentlichen, da die Geräte auf den beiden angeführten Rechnungen unterschiedliche Spezifikationen aufwiesen; im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle der AMA im August 2015 ein Neugerät vorgefunden worden sei; auf den Lichtbildern der Lieferung des Geräts der 13.05.2015 ausgewiesen sei; der "Kauf auf Probe" nie bezahlt worden sei; der Geldfluss lt. Buchhaltung der XXXX erst im Mai 2015 stattgefunden habe; die Mittel dafür aus einem Kredit stammten, der erst am 04.05.2015 zugezählt worden sei; für den tatsächlichen Kauf eine neue Rechnung ausgestellt worden sei.Die römisch 40 geht davon aus, dass die Angaben des BF zutreffend sind. Dies im Wesentlichen, da die Geräte auf den beiden angeführten Rechnungen unterschiedliche Spezifikationen aufwiesen; im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle der AMA im August 2015 ein Neugerät vorgefunden worden sei; auf den Lichtbildern der Lieferung des Geräts der 13.05.2015 ausgewiesen sei; der "Kauf auf Probe" nie bezahlt worden sei; der Geldfluss lt. Buchhaltung der römisch 40 erst im Mai 2015 stattgefunden habe; die Mittel dafür aus einem Kredit stammten, der erst am 04.05.2015 zugezählt worden sei; für den tatsächlichen Kauf eine neue Rechnung ausgestellt worden sei. Die XXXX könne nicht beurteilen, ob dem BF eine Beihilfe nach der Wein-Marktordnung zustehe. Das Tatbestandsmerkmal einer Täuschung habe jedoch nicht festgestellt werden können.Die römisch 40 könne nicht beurteilen, ob dem BF eine Beihilfe nach der Wein-Marktordnung zustehe. Das Tatbestandsmerkmal einer Täuschung habe jedoch nicht festgestellt werden können.
- Mit Schreiben des BVwG vom 13.02.2018 wurde der AMA der angeführte Abschlussbericht zur Kenntnis gebracht. Vor diesem Hintergrund wurde um Mitteilung ersucht, ob die AMA den Vorwurf der unrechtmäßigen Prämienzuzählung im vorliegenden Fall aufrechterhalte, und wenn ja, aus welchen Gründen.
- Mit Schreiben vom 21.02.2018 teilte die AMA mit, von einer Rückforderung Abstand zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Im Oktober 2014 einigte sich der BF mit der XXXX über den Erwerb einer Weinpresse um den Betrag von EUR 52.000,
- Der Kauf sollte laut Rechnung "auf Probe" erfolgen.Im Oktober 2014 einigte sich der BF mit der römisch 40 über den Erwerb einer Weinpresse um den Betrag von EUR 52.000,
- Der Kauf sollte laut Rechnung "auf Probe" erfolgen. Von diesem Vertrag trat der BF in der Folge zurück, ohne dass es zur Zuzählung der Valuta oder zur Lieferung des Geräts gekommen wäre. Mit Antrag vom 31.03.2015 beantragte der BF die Gewährung einer Investitionsbeihilfe für eine Weinpresse
der Europäischen Weinmarktordnung. Dem Antrag lag ein Kostenvoranschlag der XXXX für eine pneumatische Weinpresse des Typs TPG/N 5000 mit einem Einkaufspreis von (brutto) EUR 52.000,00 bei. Bei diesem Gerät handelte es sich im Vergleich zum Kauf auf Probe um ein typengleiches Gerät, allerdings in anderer Ausführung.Mit Antrag vom 31.03.2015 beantragte der BF die Gewährung einer Investitionsbeihilfe für eine Weinpresse
der Europäischen Weinmarktordnung. Dem Antrag lag ein Kostenvoranschlag der römisch 40 für eine pneumatische Weinpresse des Typs TPG/N 5000 mit einem Einkaufspreis von (brutto) EUR 52.000,00 bei. Bei diesem Gerät handelte es sich im Vergleich zum Kauf auf Probe um ein typengleiches Gerät, allerdings in anderer Ausführung. Dieses Gerät wurde seitens des BF im Mai 2015 gekauft und bezahlt, angeliefert und mit einem Gerät der XXXX auf dem Betrieb des BF aufgestellt.Dieses Gerät wurde seitens des BF im Mai 2015 gekauft und bezahlt, angeliefert und mit einem Gerät der römisch 40 auf dem Betrieb des BF aufgestellt.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Sie stützen sich insbesondere auf die Erhebungen der XXXX sowie auf dessen Sachverhaltsannahmen. Diese erweisen sich auf Basis der vorliegenden Unterlagen als schlüssig und nachvollziehbar. Letztlich ist auch die AMA den Ermittlungsergebnissen der XXXX nicht mehr entgegengetreten.Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Sie stützen sich insbesondere auf die Erhebungen der römisch 40 sowie auf dessen Sachverhaltsannahmen. Diese erweisen sich auf Basis der vorliegenden Unterlagen als schlüssig und nachvollziehbar. Letztlich ist auch die AMA den Ermittlungsergebnissen der römisch 40 nicht mehr entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der geltenden Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671 - im Folgenden VO (EU) 1308/2013:Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 671 - im Folgenden VO (EU) 1308/2013: "Artikel 39 Geltungsbereich Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden." Artikel 41 Einreichung von Stützungsprogrammen
(1)Jeder in Anhang VI aufgeführte Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission einen Entwurf eines fünfjährigen Stützungsprogramms ein, das mindestens eine der in Artikel 38 festgelegten förderfähigen Maßnahmen enthält.
(1)Jeder in Anhang römisch sechs aufgeführte Erzeugermitgliedstaat reicht bei der Kommission einen Entwurf eines fünfjährigen Stützungsprogramms ein, das mindestens eine der in Artikel 38 festgelegten förderfähigen Maßnahmen enthält. [...]." "Artikel 43 Förderfähige Maßnahmen Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen: [...], f) Investitionen
Artikel 50, [...]." "Artikel 50 Investitionen
(1)Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.
(1)Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang römisch sieben Teil römisch zwei, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse. [...].
(3)Die nicht förderfähigen Kosten, die in Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind, gelten nicht als förderfähige Ausgaben.
(3)Die nicht förderfähigen Kosten, die in Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303 aus 2013, aufgeführt sind, gelten nicht als förderfähige Ausgaben. [...]." Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom
- Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor, ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1:Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, der Kommission vom
- Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor, Amtsblatt L 170 vom 30.6.2008, S. 1: "I n v e s t i t i o n e n Artikel 17 Förderfähige Maßnahmen Die geförderten Maßnahmen müssen den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die betreffenden Investitionen genügen. Folgende Ausgaben sind förderfähig: a) Errichtung, Erwerb einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen; [...]." "Artikel 76 Kontrollen Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder anderer Gemeinschaftsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder anderer Gemeinschaftsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten. [...]." "Artikel 97 Rückforderung zu Unrecht geleisteter Zahlungen Zu Unrecht geleistete Zahlungen einschließlich Zinsen werden von den Begünstigten zurückgefordert. Die Regeln von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden sinngemäß Anwendung.Zu Unrecht geleistete Zahlungen einschließlich Zinsen werden von den Begünstigten zurückgefordert. Die Regeln von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, finden sinngemäß Anwendung. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. römisch zwei Nr. 279/2013:
- Abschnitt Investitionen Beihilfenberechtigte, Antragstellung § 15.
(1)Berechtigte Förderungswerber für die Inanspruchnahme der Unterstützung
Art. 103uder VO (EG) Nr. 1234/2007 sind:Paragraph 15,
(1)Berechtigte Förderungswerber für die Inanspruchnahme der Unterstützung
Artikel 103u, der VO (EG) Nr.
1234 aus 2007, sind: 1. Betriebe, welche Produkte des Anhangs XIb der VO (EG) Nr. 1234/2007 erzeugen oder vermarkten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang und/oder Abgang in der Bestandsmeldung
Weingesetz) sowie1. Betriebe, welche Produkte des Anhangs römisch elf b der VO (EG) Nr. 1234 aus 2007, erzeugen oder vermarkten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang und/oder Abgang in der Bestandsmeldung
Weingesetz) sowie 2. im Bereich der Investitionen "Klärungseinrichtungen", "Einrichtungen zur Trubaufbereitung" und "Flaschenabfülleinrichtungen" auch Weinbauvereine und bestehende Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind.
(2)Der Antrag ist mittels Formblatt ab 16. Oktober 2013 bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dem Formblatt ist die geplante Investition zu beschreiben (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich), die Notwendigkeit der Investition zu begründen und es ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Abs. 1, zweiter Unterabsatz - darzustellen, wie sich die geplante Investition auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung auswirkt. Weiters sind die voraussichtlichen Kosten anzuführen (diese dürfen die sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten um max. 10% übersteigen). Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderungswerber eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung vorzunehmen.
(2)Der Antrag ist mittels Formblatt ab 16. Oktober 2013 bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dem Formblatt ist die geplante Investition zu beschreiben (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich), die Notwendigkeit der Investition zu begründen und es ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Absatz eins,, zweiter Unterabsatz - darzustellen, wie sich die geplante Investition auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung auswirkt. Weiters sind die voraussichtlichen Kosten anzuführen (diese dürfen die sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten um max. 10% übersteigen). Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderungswerber eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung vorzunehmen.
(3)Dem Antrag ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Abs. 1, zweiter Unterabsatz - eine Kopie der abgegebenen Bestandsmeldung (des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Termins) des Förderungswerbers beizulegen. Dem Antrag sind weiters detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Investition gewerberechtlich zulässigen Unternehmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gem. Anhang IV beinhalten und bilden die Grundlage für eine Genehmigung gem. Abs. 7.
(3)Dem Antrag ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Absatz eins,, zweiter Unterabsatz - eine Kopie der abgegebenen Bestandsmeldung (des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Termins) des Förderungswerbers beizulegen. Dem Antrag sind weiters detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Investition gewerberechtlich zulässigen Unternehmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gem. Anhang römisch vier beinhalten und bilden die Grundlage für eine Genehmigung gem. Absatz 7,
(4)Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat, allenfalls auch durch eine Kontrolle vor Ort, die Nachvollziehbarkeit der Angaben des Antragstellers zu bewerten und das Ergebnis dieser Bewertung am Formblatt festzuhalten. [...].
(6)Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat den
Abs. 4 bewerteten Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen an den BMLFUW weiterzuleiten.
(6)Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat den
Absatz 4, bewerteten Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen an den BMLFUW weiterzuleiten.
(7)Der BMLFUW hat den Antrag bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Der genehmigende Bescheid hat die Investitionsmaßnahmen und die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten. [...]. Investitionen und förderbare Investitionssummen § 16.
(1)Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder beihilfenwerbende Betrieb hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.Paragraph 16,
(1)Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang römisch vier definierten Investitionen umfassen. Jeder beihilfenwerbende Betrieb hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.
(2)Die Beihilfenhöhe beträgt 30% der förderbaren Investitionssumme, ausgenommen die Investition "Flaschenabfülleinrichtungen" gem. Anhang IV Pkt. 5; [...].
(2)Die Beihilfenhöhe beträgt 30% der förderbaren Investitionssumme, ausgenommen die Investition "Flaschenabfülleinrichtungen" gem. Anhang römisch vier Pkt. 5; [...]. Beginn der Investition § 17. Mit der Investition darf - unvorgreiflich der Genehmigung gem. § 15 Abs. 7 - nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben gem. § 15 Abs. 4 durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung begonnen werden.Paragraph 17, Mit der Investition darf - unvorgreiflich der Genehmigung gem. Paragraph 15, Absatz 7, - nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben gem. Paragraph 15, Absatz 4, durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung begonnen werden. Abschluss der Investition § 18.
(1)Die Investitionsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren ab deren bescheidmäßiger Genehmigung fertig zu stellen. Der Abschluss der Investition ist daher schriftlich mittels Formblatt innerhalb von 2 Jahren ab deren bescheidmäßiger Genehmigung, spätestens jedoch bis 1. Juni 2018, der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten dem Amt der Landesregierung mitzuteilen. Für den Fall, dass mehrere Bezirksstellen betroffen sind, ist § 15 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf die Gewährung der Investitionsbeihilfe.Paragraph 18,
(1)Die Investitionsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren ab deren bescheidmäßiger Genehmigung fertig zu stellen. Der Abschluss der Investition ist daher schriftlich mittels Formblatt innerhalb von 2 Jahren ab deren bescheidmäßiger Genehmigung, spätestens jedoch bis 1. Juni 2018, der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten dem Amt der Landesregierung mitzuteilen. Für den Fall, dass mehrere Bezirksstellen betroffen sind, ist Paragraph 15, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf die Gewährung der Investitionsbeihilfe.
(2)In der Mitteilung
Absatz 1 ist eine genaue Auflistung der getätigten Investitionen und der angefallenen Kosten nachvollziehbar darzustellen. Weiters sind alle Nachweise im Original über die entstandenen Kosten der Mitteilung
Absatz 1 beizulegen. Die fertiggestellten Investitionsmaßnahmen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung bringen zu können.
(3)Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.
(4)Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat anhand der Auflistung der getätigten Investitionen und der Kostennachweise die Fertigstellung der Investition vor Ort zu kontrollieren und danach einen Prüfbericht einschließlich der Kostennachweise an den BMLFUW zu übermitteln. Diese Übermittlung hat innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Frist gem. Abs. 1, spätestens jedoch bis 1. Juli 2018 im BMLFUW einlangend zu erfolgen. Der Prüfbericht ist durch eine im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle erstellte Fotodokumentation der getätigten Investitionsmaßnahmen zu ergänzen.
(4)Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat anhand der Auflistung der getätigten Investitionen und der Kostennachweise die Fertigstellung der Investition vor Ort zu kontrollieren und danach einen Prüfbericht einschließlich der Kostennachweise an den BMLFUW zu übermitteln. Diese Übermittlung hat innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Frist gem. Absatz eins,, spätestens jedoch bis 1. Juli 2018 im BMLFUW einlangend zu erfolgen. Der Prüfbericht ist durch eine im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle erstellte Fotodokumentation der getätigten Investitionsmaßnahmen zu ergänzen.
(5)Die Investition gilt dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte so weit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Investition sichergestellt ist. [...]. Gewährung des Beihilfenbetrages § 19.
(1)Die Prüfergebnisse
§ 18Abs. 4 werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) gereiht.Paragraph 19,
(1)Die Prüfergebnisse
Paragraph 18, Absatz 4, werden nach ihrem Einlangen (einschließlich aller erforderlicher Beilagen) gereiht.
(2)Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Prüfergebnisse und nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel auf der Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW.
(3)Ein Antrag für eine weitere, neue Investition bedingt den Abschluss der vorangegangenen Investition.
(4)Eine über die im Genehmigungsbescheid
§ 15Abs. 7 festgesetzte Investitionsbeihilfe hinausgehende Beihilfe ist bei der Auszahlung nicht zu berücksichtigen."
(4)Eine über die im Genehmigungsbescheid
Paragraph 15, Absatz 7, festgesetzte Investitionsbeihilfe hinausgehende Beihilfe ist bei der Auszahlung nicht zu berücksichtigen." Sanktionen §
- Erfüllt ein förderungswerbender Betrieb Voraussetzungen oder Auflagen dieser Verordnung nicht oder verstößt in einer anderen Weise gegen Vorschriften dieser Verordnung, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden."Paragraph 29, Erfüllt ein förderungswerbender Betrieb Voraussetzungen oder Auflagen dieser Verordnung nicht oder verstößt in einer anderen Weise gegen Vorschriften dieser Verordnung, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden." b) Rechtliche Würdigung: Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob seitens der AMA die dem BF zuvor gewährte Investitionsbeihilfe zu Recht wieder zurückgefordert wurde. Die AMA bzw. das BMLFUW stützten ihren Rückforderungsanspruch ursprünglich im Wesentlichen auf die Annahme, dass der Kauf der strittigen Weinpresse bereits vor der Genehmigung des Antrags erfolgt sei, weshalb ein Verstoß gegen § 17 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich vorliege.Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob seitens der AMA die dem BF zuvor gewährte Investitionsbeihilfe zu Recht wieder zurückgefordert wurde. Die AMA bzw. das BMLFUW stützten ihren Rückforderungsanspruch ursprünglich im Wesentlichen auf die Annahme, dass der Kauf der strittigen Weinpresse bereits vor der Genehmigung des Antrags erfolgt sei, weshalb ein Verstoß gegen Paragraph 17, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich vorliege. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits Gelegenheit, sich mit der Europarechtskonformität einer entsprechenden nationalen Regelung aus dem Bereich der Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung auseinanderzusetzen, und hielt sie für mit dem Unionsrecht vereinbar; vgl. EuGH Urt. v.
- Juli 2016, Rs. C-111/15, Obcina Gorje. In seinen Schlussanträgen führte der Generalanwalt, dem der EuGH folgte, in den Rz. 51 f. dazu aus:Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits Gelegenheit, sich mit der Europarechtskonformität einer entsprechenden nationalen Regelung aus dem Bereich der Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung auseinanderzusetzen, und hielt sie für mit dem Unionsrecht vereinbar; vergleiche EuGH Urt. v.
- Juli 2016, Rs. C-111/15, Obcina Gorje. In seinen Schlussanträgen führte der Generalanwalt, dem der EuGH folgte, in den Rz. 51 f. dazu aus: "
- Insoweit schließe ich mich den Ausführungen der slowenischen und der polnischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs an, wonach die nationale Regelung die Gefahr sogenannter Mitnahmeeffekte verringern könnte, d. h. die Gewährung von Fördermitteln für Investitionen, die auch ohne die Fördermittel ganz oder teilweise getätigt worden wären. Der Europäische Rechnungshof hat die Gefahr von Mitnahmeeffekten erkannt und der Kommission empfohlen, die Mitgliedstaaten anzuhalten, Verfahren anzuwenden, bei denen Investitionskosten erst nach der Genehmigung der Beihilfe als förderfähig angesehen werden.20
- Darüber hinaus könnte der Ausschluss von Ausgaben, die vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids getätigt wurden, eine wirksamere Kontrolle der Verwendung von ELER-Mitteln gewährleisten, wie die slowenische Regierung zu Recht geltend macht. Insbesondere die Vor-Ort-Kontrolle, die in den Art. 25 bis 27 der Verordnung Nr. 65/2011 festgelegt ist, wonach u. a. die zuständige Behörde überprüft, ob die Art und der Zeitpunkt der Ausgaben mit den tatsächlich durchgeführten Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen übereinstimmen, könnte erschwert sein, wenn Ausgaben im Zusammenhang mit einem kofinanzierten Vorhaben ganz oder teilweise vor der Bewilligung des Antrags auf Fördermittel getätigt würden."
- Darüber hinaus könnte der Ausschluss von Ausgaben, die vor dem Erlass des Bewilligungsbescheids getätigt wurden, eine wirksamere Kontrolle der Verwendung von ELER-Mitteln gewährleisten, wie die slowenische Regierung zu Recht geltend macht. Insbesondere die Vor-Ort-Kontrolle, die in den Artikel 25 bis 27 der Verordnung Nr. 65 aus 2011, festgelegt ist, wonach u. a. die zuständige Behörde überprüft, ob die Art und der Zeitpunkt der Ausgaben mit den tatsächlich durchgeführten Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen übereinstimmen, könnte erschwert sein, wenn Ausgaben im Zusammenhang mit einem kofinanzierten Vorhaben ganz oder teilweise vor der Bewilligung des Antrags auf Fördermittel getätigt würden." Konkret wurde dem BF ursprünglich im Wesentlichen zum Vorwurf gemacht, der Ankauf der Weinpresse sei tatsächlich bereits im Jahr 2014 erfolgt. Der "Kauf auf Probe" sei nur zum Schein erfolgt, um die oben beschriebene Regelung zu umgehen. Tatsächlich habe es sich bei dem in den Bezug habenden Rechnungen beschriebenen Gerät um ein und dasselbe gehandelt. (Zum Wesen des "Kaufs auf Probe" vgl. OGH 20.03.1984, 9Os10/84; charakteristisch für einen solchen Kauf auf Probe ist, dass zwar ein Vertrag zustande kommt, die Pflichten des Käufers jedoch bis zur Genehmigung des Kaufs durch diesen oder bis zum Ablauf der Probezeit aufgeschoben werden).Konkret wurde dem BF ursprünglich im Wesentlichen zum Vorwurf gemacht, der Ankauf der Weinpresse sei tatsächlich bereits im Jahr 2014 erfolgt. Der "Kauf auf Probe" sei nur zum Schein erfolgt, um die oben beschriebene Regelung zu umgehen. Tatsächlich habe es sich bei dem in den Bezug habenden Rechnungen beschriebenen Gerät um ein und dasselbe gehandelt. (Zum Wesen des "Kaufs auf Probe" vergleiche OGH 20.03.1984, 9Os10/84; charakteristisch für einen solchen Kauf auf Probe ist, dass zwar ein Vertrag zustande kommt, die Pflichten des Käufers jedoch bis zur Genehmigung des Kaufs durch diesen oder bis zum Ablauf der Probezeit aufgeschoben werden). Demgegenüber haben die Ermittlungen der XXXX zu Tage gefördert, dass im Fall des BF zwar bereits im Jahr 2014 ein "Kauf auf Probe" vereinbart wurde, dass der BF jedoch wirksam von diesem Kauf zurücktrat, sodass es weder zu einer Lieferung des Kaufgegenstandes, noch zu einer Lieferung der Ware kam. Tatsächlich erwarb der BF - nach entsprechender Antragstellung - im Mai 2015 ein anderes Gerät.Demgegenüber haben die Ermittlungen der römisch 40 zu Tage gefördert, dass im Fall des BF zwar bereits im Jahr 2014 ein "Kauf auf Probe" vereinbart wurde, dass der BF jedoch wirksam von diesem Kauf zurücktrat, sodass es weder zu einer Lieferung des Kaufgegenstandes, noch zu einer Lieferung der Ware kam. Tatsächlich erwarb der BF - nach entsprechender Antragstellung - im Mai 2015 ein anderes Gerät. Vor diesem Hintergrund kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass seitens des BF die o.a. Regelung umgangen wurde (zur Rechtsprechung des EuGH zum Rechtsmissbrauch im Marktordnungsrecht vgl. Mögele, Die Abwehr rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu Lasten des EU-Haushalts insbesondere im Bereich der EU-Agrarförderung, AUR 10/2016, 361). Mit der gegenständlichen Investition wurde somit tatsächlich erst nach erfolgter Antragstellung begonnen.Vor diesem Hintergrund kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass seitens des BF die o.a. Regelung umgangen wurde (zur Rechtsprechung des EuGH zum Rechtsmissbrauch im Marktordnungsrecht vergleiche Mögele, Die Abwehr rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu Lasten des EU-Haushalts insbesondere im Bereich der EU-Agrarförderung, AUR 10 aus 2016,, 361). Mit der gegenständlichen Investition wurde somit tatsächlich erst nach erfolgter Antragstellung begonnen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich in erster Linie auf der Ebene der Tatsachenfeststellung, die einer Revision nicht zugänglich ist. Darüber hinaus erscheint die Rechtslage so klar, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen werden kann.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der vorliegende Fall bewegt sich in erster Linie auf der Ebene der Tatsachenfeststellung, die einer Revision nicht zugänglich ist. Darüber hinaus erscheint die Rechtslage so klar, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W118.2151429.1.00