Obsah (14)
§§ 3§ 7Art. 133§ 8§ 57§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§§ 4Art. 1§ 86RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW124 2156084-1 SpruchW124 2156084-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über d
§§ 3Abs. 1, 6 Abs. 1 Z 4 Asyl
GA) römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 7Abs. 4 Vw
GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste als Minderjähriger illegal ins Bundesgebiet ein stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste als Minderjähriger illegal ins Bundesgebiet ein stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, der Volksgruppe der Hazara und der Religion des Islam anzugehören und zwei Jahre lang die Grundschule besucht zu haben. Befragt zu seinen Wohnsitzen in Afghanistan gab der BF " XXXX " an. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass er in seinem Land keine Zukunft bezüglich Arbeit und Wohnen sehe.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF an, der Volksgruppe der Hazara und der Religion des Islam anzugehören und zwei Jahre lang die Grundschule besucht zu haben. Befragt zu seinen Wohnsitzen in Afghanistan gab der BF " römisch 40 " an. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass er in seinem Land keine Zukunft bezüglich Arbeit und Wohnen sehe.
- Am XXXX erfolgte durch eine Betreuerin der Flüchtlings-Jugendbetreuungseinrichtung der XXXX eine telefonische Anzeige, da der BF in der Einrichtung randaliere und die Betreuerinnen bedroht habe. Der BF würde im alkoholisierten und aggressiven Zustand mit Sesseln herumwerfen und würde die Anzeigenlegerin und ihre Freundin Angst vor dem BF haben. In der Folge wurde gegen den BF eine Wegweisung und ein Betretungsverbot für die Jugendbetreuungseinrichtung XXXX aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegen zwei Jugendbetreuerinnen nach § 38a SPG ausgesprochen. Der BF habe sich nicht kooperativ gezeigt und habe erheblichen Widerstand geleistet und sei schließlich nach Androhung und mit Anwendung einsatzbezogener Körpergewalt von der Poilzei festgenommen worden. Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Krems wegen § 269 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sei ergangen. Nach Aussagen der Betreuerinnen würde der BF bereits seit einigen Wochen öfters alkoholisiert sein und in diesem Zustand immer aggressiv, wobei er herumschreie, mit den Füßen gegen Möbel und Wände trete und auch an den angebotenen Deutschkursen und Weiterbildungen nicht teilnehmen wolle. Auch seien dadurch andere Jugendliche in der Betreuungseinrichtung durch ihn verschreckt bzw. eingeschüchtert und würden sich in deren Zimmern verstecken, wenn der BF in alkoholisierten Zustand vom Ausgang nach Hause kommen würde.
- Am römisch 40 erfolgte durch eine Betreuerin der Flüchtlings-Jugendbetreuungseinrichtung der römisch 40 eine telefonische Anzeige, da der BF in der Einrichtung randaliere und die Betreuerinnen bedroht habe. Der BF würde im alkoholisierten und aggressiven Zustand mit Sesseln herumwerfen und würde die Anzeigenlegerin und ihre Freundin Angst vor dem BF haben. In der Folge wurde gegen den BF eine Wegweisung und ein Betretungsverbot für die Jugendbetreuungseinrichtung römisch 40 aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegen zwei Jugendbetreuerinnen nach Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen. Der BF habe sich nicht kooperativ gezeigt und habe erheblichen Widerstand geleistet und sei schließlich nach Androhung und mit Anwendung einsatzbezogener Körpergewalt von der Poilzei festgenommen worden. Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Krems wegen Paragraph 269, StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sei ergangen. Nach Aussagen der Betreuerinnen würde der BF bereits seit einigen Wochen öfters alkoholisiert sein und in diesem Zustand immer aggressiv, wobei er herumschreie, mit den Füßen gegen Möbel und Wände trete und auch an den angebotenen Deutschkursen und Weiterbildungen nicht teilnehmen wolle. Auch seien dadurch andere Jugendliche in der Betreuungseinrichtung durch ihn verschreckt bzw. eingeschüchtert und würden sich in deren Zimmern verstecken, wenn der BF in alkoholisierten Zustand vom Ausgang nach Hause kommen würde.
- Am XXXX wurde der BF wegen des Verdachts der Vergewaltigung, § 201 StGB, festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.
- Am römisch 40 wurde der BF wegen des Verdachts der Vergewaltigung, Paragraph 201, StGB, festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.
- Am XXXX wurde der BF von Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Am römisch 40 wurde der BF von Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der BF an, dass er Bluter sei und deshalb Spritzen bekomme. Grundsätzlich gehe es ihm gut. Er habe 1,5 Monate lang einen Deutschkurs in der Unterkunft in XXXX besucht und dafür aber keine Bestätigung erhalten. Er habe den Kurs von sich aus abgebrochen und habe Deutsch über die Plattform "YouTube" gelernt.Er habe 1,5 Monate lang einen Deutschkurs in der Unterkunft in römisch 40 besucht und dafür aber keine Bestätigung erhalten. Er habe den Kurs von sich aus abgebrochen und habe Deutsch über die Plattform "YouTube" gelernt. Er könne seinen genauen Herkunftsort in Afghanistan nicht angeben. Auf Vorhalt in der Erstbefragung am XXXX angegeben zu haben, aus XXXX /Afghanistan zu stammen, gab der BF an, sich nicht daran zu erinnern. Er sei Hazara und Schiit, Moslem, bete aber nicht und trinke selten Alkohol.Er könne seinen genauen Herkunftsort in Afghanistan nicht angeben. Auf Vorhalt in der Erstbefragung am römisch 40 angegeben zu haben, aus römisch 40 /Afghanistan zu stammen, gab der BF an, sich nicht daran zu erinnern. Er sei Hazara und Schiit, Moslem, bete aber nicht und trinke selten Alkohol. Seine namentlich genannten Eltern und Geschwister würden alle im Iran leben und habe er vor ca. 4 Monaten telefonischen Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Die Einvernahme gestaltete sich im Weiteren wie folgt: "LA: Wurden Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer Religion in Afghanistan verfolgt? VP: Nein, deshalb hatte ich und meine Familie keine Probleme. Nur mein Vater hatte Feindschaft in Afghanistan. (...) LA: Sind Sie eine gewalttätige Person? VP: Nein. LA: Gegen Sie wurde wegen Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt ermittelt. Was sagen Sie dazu? VP: Wann soll das gewesen sein. Anm: Der VP wurde gesagt, dass der Vorfall in XXXX war.Anmerkung, Der VP wurde gesagt, dass der Vorfall in römisch 40 war. VP: Das war eine einmalige Sache, da bin ich wütend geworden, dass passiert halt. LA: Werden Sie oft wütend? VP: Manchmal aber eher selten. Die meiste Zeit versuche ich mich zu kontrollieren. LA: Werden Sie nur wütend wenn Sie Alkohol trinken? VP: Nein, das hat nichts mit Alkohol zu tun." Des Weiteren gab der BF an, dass in Afghanistan seine namentlich genannte Tante in XXXX in der Provinz XXXX lebe.Des Weiteren gab der BF an, dass in Afghanistan seine namentlich genannte Tante in römisch 40 in der Provinz römisch 40 lebe. In Österreich lebe sein Cousin, mit welchem er gemeinsam nach Österreich gereist sei, doch sei der Kontakt zu diesem nun abgebrochen. Der BF sei nicht verheiratet und habe auch keine Freundin. Befragt gab der BF an, nicht zu wissen, wie seine Eltern den Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten hätten. Er sei im Alter zwischen 8 und 12 Monaten mit seiner Familie in den Iran gezogen. Im Iran habe sein Vater als Hilfsarbeiter im Baugewerbe als Bauarbeiter gearbeitet und habe ca. 1.500.000 Toman verdient. Der BF habe im Iran zwei Jahre lang eine afghanische Schule besucht und könne der BF lesen und schreiben. Der BF sei danach nicht mehr in Afghanistan gewesen. In Österreich würde der BF gerne als Friseur arbeiten. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er Folgendes an: "LA: Warum haben Sie den Iran verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe! VP: Im Iran gibt es sehr viele Faschisten. Ich wurde schlecht behandelt, da ich ein Afghane bin. Die iranische Polizei hat mich öfters verhaftet. Mein Aufenthalt im Iran war illegal. Außerdem bin ich krank, die Medikamente im Iran kosten sehr viel. Mein Vater konnte die Medikamente nicht bezahlen. Das sind meine Fluchtgründe. LA: Haben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht? VP: In dem Bezirk wo ich gelebt habe waren die Iraner Faschisten. Ich konnte mich zum Beispiel nicht in einem Park aufhalten, weil sie mich sonst belästigt hätten. LA: Was verstehen Sie unter Faschisten? VP: Sie haben uns geschlagen, haben unser Geld weggenommen, nur weil wir Afghanen sind. Das verstehe ich unter Rassismus. LA: Warum haben Ihre Eltern Afghanistan verlassen? VP: Da ich krank war, deshalb ist meine Familie in den Iran geflüchtet. (...) LA: Wurde Sie im Iran konkret verfolgt oder misshandelt? VP: Ja, ich persönlich hatte auch mit den Persern Probleme, sie haben mich geschlagen. Ich konnte nicht aus der Wohnung raus. LA: Wie konnten Sie dann Ihrer Beschäftigung nachgehen, wenn Sie die Wohnung nicht verlassen konnten? VP: Ich bin ganz in der Früh um 05:00 Uhr in der Früh aus dem Haus und um 09:00 Uhr am Abend bin ich dann wieder nach Hause gegangen. So konnten sie mich nicht sehen. LA: Als Friseur hat man laufend Kundschaft, erklären Sie mir das bitte. Sie mussten von den Persern gesehen werden. VP: Der Friseursalon gehörte einen Perser. Der Sohn des Inhabers des Geschäftes war unser Wohnungsvermieter. Dieser Sohn hat nicht zugelassen, dass mir Perser etwas antuen. LA: Wie oft wurden Sie geschlagen, gibt es Verletzungen, waren Sie im Spital? VP: Mehr als 500-600 Mal haben sie mich geschlagen. Sie haben mein rechtes Knie mit einer Eisenkette verletzt, ich habe jedoch keine Unterlagen dazu, aber ich war deshalb im Krankenhaus. LA: Nennen Sie bitte den Namen und die Adresse des Krankenhauses. VP: Der Name des Krankenhauses ist " XXXX " und ist in Teheran.VP: Der Name des Krankenhauses ist " römisch 40 " und ist in Teheran. LA: Haben Sie Ihrem Vater von den Misshandlungen erzählt, was hat er dazu gesagt? VP: Ja, ich habe es meinen Vater erzählt, aber mein Vater war machtlos. LA: Haben Sie im Iran eine strafbare Handlung begangen? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals politisch tätig? Beteiligten Sie sich an Demonstrationen? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals in Haft, wurden Sie von den iranischen Behörden aus Willkür verhaftet? VP: Nein. LA: Haben Sie den Iran aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. VP: Ja aus wirtschaftlichen Gründen und weil wir keine Zukunftsperspektiven haben. LA: Haben sich Ihre Eltern politisch betätigt? VP: Nein. LA: Lebten Ihre Eltern legal im Iran, hatten Ihre Eltern eine Aufenthaltsberechtigung für den Iran. VP: Meine Eltern lebten illegal im Iran." Im Iran habe der BF als Hilfsarbeiter manchmal seinem Vater geholfen, habe als Friseur gearbeitet und sei in der Schneiderei tätig gewesen. Befragt zur in Österreich begangenen Straftat gab der BF an, alkoholisiert gewesen zu sein, "Gras" geraucht zu haben und sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt zu haben. Er sei nach Österreich gekommen um ein besseres Leben zu haben. Er könne nicht zurück nach Afghanistan, weil dort Krieg herrsche, er dort niemanden habe und nicht wisse, wie er dort überleben könnte. Dem Akt wurden medizinische Befunde zur Erkrankung des BF beigelegt.
- Am XXXX übermittelte die Vertretung des BF eine schriftliche Stellungnahme zur Einvernahme vom XXXX , in der auf die Situation der Hazara und auf die medizinische Versorgung in Afghanistan hingewiesen wurde.
- Am römisch 40 übermittelte die Vertretung des BF eine schriftliche Stellungnahme zur Einvernahme vom römisch 40 , in der auf die Situation der Hazara und auf die medizinische Versorgung in Afghanistan hingewiesen wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom XXXX wurde der BF wegen § 201 Abs. 1 und 2,
- Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt. Der BF habe mit zwei anderen am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter eine türkische Studentin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt. Das Opfer habe neben physischen Verletzungen eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 erlitten, welche einer schweren Körperverletzung iSd. § 84 Abs. 1 StGB gleichzuhalten sei und auch zu einer deutlich länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung geführt habe. Mildernd wurde das bisher tadellose Vorleben sowie äußerst ungünstige Erziehungsverhältnisse (von seinen Eltern in die Flucht geschickter Jugendlicher) sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung beurteilt. Als erschwerend wurde der Umstand des Angriffs von drei Tätern gegenüber einem Opfer in einer WC Kabine, wodurch das Opfer in eine kaum wehrfähige Situation gebracht wurde, die mehrfache Qualifikation der schweren Verletzung und die mehrfachen Tathandlungen gewertet.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 201, Absatz eins und 2, eins, Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt. Der BF habe mit zwei anderen am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter eine türkische Studentin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt. Das Opfer habe neben physischen Verletzungen eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 erlitten, welche einer schweren Körperverletzung iSd. Paragraph 84, Absatz eins, StGB gleichzuhalten sei und auch zu einer deutlich länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung geführt habe. Mildernd wurde das bisher tadellose Vorleben sowie äußerst ungünstige Erziehungsverhältnisse (von seinen Eltern in die Flucht geschickter Jugendlicher) sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung beurteilt. Als erschwerend wurde der Umstand des Angriffs von drei Tätern gegenüber einem Opfer in einer WC Kabine, wodurch das Opfer in eine kaum wehrfähige Situation gebracht wurde, die mehrfache Qualifikation der schweren Verletzung und die mehrfachen Tathandlungen gewertet. Mangels günstiger Zukunftsprognose wurde die Strafe unbedingt ausgesprochen.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 3a i
Vm 9 Abs. 2 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57nicht erteilt (Spruchpunkt III.).8.
Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte fest, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht asylrelevant seien. Er habe mit seiner Familie als einjähriges Kind sein Herkunftsland Afghanistan in Richtung Iran verlassen und sei danach zu keiner Zeit mehr in Afghanistan gewesen. Die Familie des BF lebe im Iran. Der BF sei Bluter, benötige intensive ärztliche Behandlung und Medikamente. Eine adäquate medizinische Behandlung sei in seinem Herkunftsland nicht möglich. Aufgrund des festgestellten Gesundheitszustandes und der fehlenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten würde zum Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder könnte für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zu den Ausschlussgründen stellte das BFA fest, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft sei.Das BFA stellte fest, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht asylrelevant seien. Er habe mit seiner Familie als einjähriges Kind sein Herkunftsland Afghanistan in Richtung Iran verlassen und sei danach zu keiner Zeit mehr in Afghanistan gewesen. Die Familie des BF lebe im Iran. Der BF sei Bluter, benötige intensive ärztliche Behandlung und Medikamente. Eine adäquate medizinische Behandlung sei in seinem Herkunftsland nicht möglich. Aufgrund des festgestellten Gesundheitszustandes und der fehlenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten würde zum Entscheidungszeitpunkt die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder könnte für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zu den Ausschlussgründen stellte das BFA fest, dass der BF von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und er wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft sei. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der BF keinen asylrelevanten Fluchtgrund in Vorlage gebracht habe. Er sei im Kleinkindalter mit seiner Familie in den Iran gefahren. Er sei im Herkunftsland nicht verfolgt worden, bzw. einer Gewalt ausgesetzt gewesen. Seine Aussage diesbezüglich sei glaubhaft und nachvollziehbar, zumal er an einer Krankheit leide, welche im Herkunftsland Afghanistan nicht behandelt werden könne. Aufgrund der vorgelegten medizinischen Befunde und einem Schreiben der Staatendokumentation werde festgestellt, dass seine Krankheit, Hämophilie A, im Herkunftsland nicht behandelbar sei, es keine medizinische Versorgung für die angeführte Krankheit gebe und die benötigten Medikamente in Afghanistan nicht erhältlich seien. Der BF sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht wegen § 201 Absatz 1 und 2, 1. Fall StGB rechtskräftig zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund eines Gutachtens könne bei ihm nicht von einer verzögerten Reife ausgegangen werden. Aufgrund des Tatherganges und der rechtskräftigen Verurteilung werde davon ausgegangen, dass er als gemeingefährlich einzustufen sei. Seine Unwilligkeit sich der Gemeinschaft anzupassen werde auch mit dem Schreiben der PI XXXX (Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen) dokumentiert.Der BF sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht wegen Paragraph 201, Absatz 1 und 2, 1. Fall StGB rechtskräftig zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund eines Gutachtens könne bei ihm nicht von einer verzögerten Reife ausgegangen werden. Aufgrund des Tatherganges und der rechtskräftigen Verurteilung werde davon ausgegangen, dass er als gemeingefährlich einzustufen sei. Seine Unwilligkeit sich der Gemeinschaft anzupassen werde auch mit dem Schreiben der PI römisch 40 (Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen) dokumentiert. Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF keinen asylrelevanten Grund vorgebracht habe. Er habe außerdem den Ausschlusstatbestand des § 6 AsylG erfüllt, da er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei. Der Antrag auf internationalen Schutz sei
§ 8Abs. 3a i
Vm § 9 Abs. 2 AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Ausschlussgründen abzuweisen, doch wäre bei einer Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat, eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegeben.Rechtlich wurde ausgeführt, dass der BF keinen asylrelevanten Grund vorgebracht habe. Er habe außerdem den Ausschlusstatbestand des Paragraph 6, AsylG erfüllt, da er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei. Der Antrag auf internationalen Schutz sei
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Ausschlussgründen abzuweisen, doch wäre bei einer Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat, eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gegeben.
- Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid betreffend Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten.
- Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid betreffend Spruchpunkt römisch eins. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Das BFA habe zwar eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat vorgenommen, jedoch stütze es seine Entscheidung auf das Nichtvorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne der GFK und belaste das Ermittlungsverfahren dadurch mit Mängeln. Der BF gehöre der Minderheit der schiitischen Hazara an und stamme aus der Provinz XXXX , welche unmittelbar an die Unruheprovinz XXXX grenze. Unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH, 21.02.2017 habe es das BFA unterlassen, sich mit der Gruppenverfolgung von Hazara in und um die Provinz XXXX auseinanderzusetzen.Der BF gehöre der Minderheit der schiitischen Hazara an und stamme aus der Provinz römisch 40 , welche unmittelbar an die Unruheprovinz römisch 40 grenze. Unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH, 21.02.2017 habe es das BFA unterlassen, sich mit der Gruppenverfolgung von Hazara in und um die Provinz römisch 40 auseinanderzusetzen. Hinsichtlich der Angaben des BF, wonach er seit seinem ersten Lebensjahr im Iran gelebt habe, hätte das BFA den relevanten Fluchtgrund zur Situation von im Iran geborenen Afghanen und solchen, welche fast ihr gesamtes Leben im Iran verbracht hätten, in Afghanistan zu prüfen gehabt. Betreffend die mangelhafte Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des BF im Sinne der gebotenen Subsumption unter die in der GFK angeführten Fluchtgründe im belangten Bescheid unterblieben sei. Da dem BF nicht subsidiärer Schutz, sondern Asyl zu gewähren sei, sei in diesem Zusammenhang weiters die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu prüfen, an welche unter Hinweis auf Ra 2014/01/0154 vom 21.04.2015 strengere Maßstäbe anzulegen seine, als an den Ausschluss von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Beantragt wurde, dem BF den Status des Asylberechtigten
§ 3Asyl
G zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid betreffend Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Beantragt wurde, dem BF den Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid betreffend Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Nach Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des BF eine am XXXX beim BVwG eingelangte Stellungnahme zu § 5 Abs. 1 Z 10 JGG und zum Vorliegen der Voraussetzungen von § 3 AsylG, in eventu § 8 AsylG.
- Nach Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des BF eine am römisch 40 beim BVwG eingelangte Stellungnahme zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, JGG und zum Vorliegen der Voraussetzungen von Paragraph 3, AsylG, in eventu Paragraph 8, AsylG. § 5 Abs. 1 Z 10 JGG besage, dass die in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten würden. Als Beispiel eines unzulässigen Ausschlusses werde jener der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft genannt. Analog müsse dies auch auf den Ausschluss der Zuerkennung des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten anzuwenden sein. Unbeschadet der strafrechtlichen Verurteilung des BF, könne ihm der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen werden.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, JGG besage, dass die in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eintreten würden. Als Beispiel eines unzulässigen Ausschlusses werde jener der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft genannt. Analog müsse dies auch auf den Ausschluss der Zuerkennung des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten anzuwenden sein. Unbeschadet der strafrechtlichen Verurteilung des BF, könne ihm der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen werden. Zur Asylgewährung, in eventu zur Gewährung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass der BF seit seiner frühen Kindheit im Iran lebe und seine gesamte Familie dort aufhältig sei. Er verfüge in Afghanistan, außer einer Tante mütterlicherseits, über keinerlei familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk. Außerdem seien schiitische Hazara unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung von Hazara gezielten Diskriminierungen ausgesetzt. Hierbei wurde zur Rechtsprechung bezugnehmend der Gruppenverfolgung von Hazara auf die ACCORD Anfragebeantwortung vom 27.06.2016 zur Lage der Hazara auf den Bericht der SFH vom 13.09.2015 verwiesen, wonach Diskriminierung gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten weit verbreitet seien und es immer wieder zu Spannungen zwischen verschiedenen Ethnien, welche zu Todesopfern führen würden, komme. Die Diskriminierung Angehöriger der Hazara würde sich in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischen Missbrauch oder illegale Besteuerung äußern. Hazara würden überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen zählen. Ebenso habe USDOS von fortwährender, sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung von Hazara in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physicher Gewalt und Haft berichtet. Laut NGO-s seien Hazara-Mitglieder der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) einem stärkeren Risiko ausgesetzt, in unsicheren Gebieten eingesetzt zu werden als Nicht-Hazara-Beamte. Aus mehreren Provinzen, darunter Ghazni, Zabul und Baghlan, seien eine Reihe von Entführungen von Hazara berichtet worden. Die Entführer hätten Berichten zufolge ihre Opfer erschossen, enthauptet, Lösegeld für sie verlangt oder sie freigelassen. Wie das USDOS weiter bemerke, seien ethnische Hazara, Sikhs und Hindus zusätzlich zur allgemeinen gesellschaftlichen Diskriminierung weiterhin von Diskriminierung bei der Jobeinstellung und bei der Zuteilung von Arbeiten betroffen. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) habe in ihrem Jahresbericht 2015 angemerkt, dass sie während des Jahres 2015 einen starken Anstieg bei Entführungen und Tötungen von Hazara ZivilistInnen durch regierungsfeindliche Kräfte verzeichnet habe. So hätten regierungsfeindliche Kräfte zwischen
- Jänner und
- Dezember mindestens 146 Mitglieder der Hazara-Gemeinde bei insgesamt 20 verschiedenen Vorfällen getötet. Mit Ausnahme eines einzigen Vorfalls hätten sich alle in ethnisch gemischten Gebieten ereignet, die sowohl von Hazara als auch von Nicht-Hazara Gemeinden besiedelt seien. UNAMA habe die Freilassung von 118 der 146 entführten Hazara bestätigt. Die Motive für die Entführungen seien unter anderem Lösegelderpressungen, Gefangenenaustauch, Verdacht der Spionage für die Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte und Nichtbezahlung von illegalen Steuern. Der Bericht einer ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichen Schutz vom 02.09.2016 hebe hervor, dass Hazara überdurchschnittlich oft zu Opfern von gezielten, Ermordungen, Entführungen, Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen und physischen Missbrauch werden würden. Auch die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom
- April 2016 würden ausführen, dass u.a. Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten, internationalen Schutz benötigen könnten. Ebenso zeige die UNHCR-Richtlinie auf, dass schiitische Hazara gezielten Diskriminierungen ausgesetzt seien und in jüngerer Zeit die Fälle von Schikanierung, Einschüchterung, Entführung und Tötung durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte gestiegen seien. Zur Sicherheitslage in Afghanistan wurde auf die Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Inneren Dezember 2016 verwiesen, wonach "in der ersten Jahreshälfte 2016 das Menschenrechts-Team der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 1601 zivile Tote und 3365 verletzte Zivilpersonen dokumentierte." In der Folge wurde auf mehre Berichte von Anschlägen in Kabul Anfang bis Mitte Juni 2017 verwiesen. In Anbetracht dessen könne, insbesondere in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF nicht in Afghanistan aufgewachsen und sozialisiert sei und dort über keinerlei familiäres bzw. soziales Netzwerk verfügen würde, Kabul für den BF keinesfalls als dauerhaft für ihn sicher angenommen werden. Schon allein seit Beginn des Jahres 2017 sei es fast monatlich zu verheerenden Anschlägen in Kabul gekommen, die obschon nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet gewesen seien, eine enorme Anzahl ziviler Todesopfer und Verletzte gefordert habe. Der BF sei in Kabul auf Grund der sich verschlechternden Sicherheitslage einem hohen Risiko ausgesetzt gewesen einen dauerhaften Schaden zu erleiden bzw. Opfer eines Anschlages oder sonstigen kriegerischen oder terroristischen Handlungen zu werden. Dies würde jedenfalls eine Verletzung seines nach Art 2 und Art 3 EMRK gewährleisteten Rechts bedeuten.In Anbetracht dessen könne, insbesondere in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF nicht in Afghanistan aufgewachsen und sozialisiert sei und dort über keinerlei familiäres bzw. soziales Netzwerk verfügen würde, Kabul für den BF keinesfalls als dauerhaft für ihn sicher angenommen werden. Schon allein seit Beginn des Jahres 2017 sei es fast monatlich zu verheerenden Anschlägen in Kabul gekommen, die obschon nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet gewesen seien, eine enorme Anzahl ziviler Todesopfer und Verletzte gefordert habe. Der BF sei in Kabul auf Grund der sich verschlechternden Sicherheitslage einem hohen Risiko ausgesetzt gewesen einen dauerhaften Schaden zu erleiden bzw. Opfer eines Anschlages oder sonstigen kriegerischen oder terroristischen Handlungen zu werden. Dies würde jedenfalls eine Verletzung seines nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechts bedeuten. Weitere Schwierigkeiten, denen der BF bei einer Rückkehr nach Kabul ausgesetzt sei und die, die Intensität einer Art 2 und 3 EMRK Verletzung aufweisen würden seien der Zugang zu Unterkunft für den BF. Im Jahresbericht 2017 zu Afghanistan gehe Amnesty International auf die Wohnsituation von Binnenvertrieben in Kabul ein: "Bis April 2016 sei die Zahl der Binnenvertrieben auf etwa 1,4 Mio gestiegen. Viele von ihnen würden unter armseligen Bedingungen, ohne angemessenen Wohnraum und ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln und Wasser sowie ohne Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen und zum Arbeitsmarkt leben."Weitere Schwierigkeiten, denen der BF bei einer Rückkehr nach Kabul ausgesetzt sei und die, die Intensität einer Artikel 2 und 3 EMRK Verletzung aufweisen würden seien der Zugang zu Unterkunft für den BF. Im Jahresbericht 2017 zu Afghanistan gehe Amnesty International auf die Wohnsituation von Binnenvertrieben in Kabul ein: "Bis April 2016 sei die Zahl der Binnenvertrieben auf etwa 1,4 Mio gestiegen. Viele von ihnen würden unter armseligen Bedingungen, ohne angemessenen Wohnraum und ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln und Wasser sowie ohne Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen und zum Arbeitsmarkt leben." Die Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Inneren Dezember 2016 würden folgendes ausführen: "Die Wohnsituation sowie der Dienstleistungsbereich in XXXX würden auf Grund der seit Jahren andauernden Primär-Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hätten, extrem angespannt sein. Im Jahr XXXX würde die Situation durch den Umstand, dass mehr als 25 Prozent der Gesamtzahl der aus Pakistan zurückgekehrten Afghanen nach Kabul gezogen seien, erschwert sein.""Die Wohnsituation sowie der Dienstleistungsbereich in römisch 40 würden auf Grund der seit Jahren andauernden Primär-Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hätten, extrem angespannt sein. Im Jahr römisch 40 würde die Situation durch den Umstand, dass mehr als 25 Prozent der Gesamtzahl der aus Pakistan zurückgekehrten Afghanen nach Kabul gezogen seien, erschwert sein." Der BF, der in Afghanistan über keinerlei familiäre/soziale Anknüpfungspunkte verfügen würde, würde daher in Kabul darauf angewiesen sein selbst eine Unterkunft zu finden. Im Lichte der angeführten Berichte könne angenommen werden, dass der BF - schon aus finanziellen Gründen- keinen Zugang zu angemessenen Wohnraum habe. Er würde daher mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem der Slums oder Behelfssiedlungen landen, wo er unter unmenschlichen Bedingungen leben müsse. Bezüglich des Zugangs zu grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung wurde auf die Ausführungen des Ländersachverständigen XXXX , vom 18.04.2017 verwiesen: "Hilfsarbeiter leben meistens am Rande der Stadt Kabul in Slums leben, oder mehrere Personen mieten ein Zimmer, wo sie unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen leben. Sie hätten Großteils keine Wasch-, und Kochgelegenheit, keinen Strom und Heizung und keinen geschützten Mietvertrag und sind derzeit von Verlust der Behausung bedroht. Ein Großteil der Rückkehrer, die aus dem Iran und Pakistan abgeschoben werden würden, würde zu dieser Kategorie Menschen in Kabul gehören."Bezüglich des Zugangs zu grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung wurde auf die Ausführungen des Ländersachverständigen römisch 40 , vom 18.04.2017 verwiesen: "Hilfsarbeiter leben meistens am Rande der Stadt Kabul in Slums leben, oder mehrere Personen mieten ein Zimmer, wo sie unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen leben. Sie hätten Großteils keine Wasch-, und Kochgelegenheit, keinen Strom und Heizung und keinen geschützten Mietvertrag und sind derzeit von Verlust der Behausung bedroht. Ein Großteil der Rückkehrer, die aus dem Iran und Pakistan abgeschoben werden würden, würde zu dieser Kategorie Menschen in Kabul gehören." Laut Stahlmann würde die in den Städten verfügbare medizinische Versorgung weitgehend kommerziell sein und würde so zur Verschuldung und daraus folgend wiederum zu Gesundheitsrisiken wie Obdachlosigkeit und Unterernährung beitragen. Laut einem Artikel der New York Times vom 16.04.2016 würden für die Millionenstadt Kabul lediglich 15 Krankenwägen zur Verfügung stehen. Selbst das Rote Kreuz habe auf Grund der extremen Sicherheitsschwierigkeiten von Krankenhäusern ihre Arbeit eingestellt, die jedoch einen maßgeblichen Teil der Gesundheitsversorgung darstellen würde. "Die Arbeitslosigkeit unter den Jugendlichen würde nach seiner Schätzung 60% betragen. Wenn Personen keine Fachausbildung und auch keine Möglichkeit haben würden, mit den Familienmitgliedern zusammenzuarbeiten, könnten sie ohne Familienrückhalt schwer in Kabul wirtschaftlich Fuß fassen". XXXX in einer öffentlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.05.2016."Die Arbeitslosigkeit unter den Jugendlichen würde nach seiner Schätzung 60% betragen. Wenn Personen keine Fachausbildung und auch keine Möglichkeit haben würden, mit den Familienmitgliedern zusammenzuarbeiten, könnten sie ohne Familienrückhalt schwer in Kabul wirtschaftlich Fuß fassen". römisch 40 in einer öffentlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.05.
- Der BF verfüge über keine Fachausbildung. Alleine seine Friseurtätigkeit im Iran sei nicht ausreichend, um genug zu verdienen sich ein menschenwürdiges Leben aufzubauen. "Gravierende Belastungen der existierenden Aufnahmekapazitäten und Infrastuktur: Der enorme Anstieg an Rückkehrern habe zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten der Provinzen und Distrikte in Afghanistan geführt, da hierdurch viele Afghanen zu der großen Zahl der Binnenvertriebenen hinzugekommen seien, die auf Grund des sich verschlechternden Konflikts nicht in ihre Herkunftsorte zurückkehren hätten können." UNHCR-Stellungnahme Dezember 2016 Die Situation der Binnenvertriebenen und RückkehrerInnen würde sich im Lichte der oben angeführten Länderberichte als verheerend darstellen. Daraus würde sich ergeben, dass auch der BF im Falle einer Rückkehr nach Kabul- unter Berücksichtigung der allgemeinen und persönlichen Faktoren ihrer Situation- in eine solche lebensbedrohliche Lage geraten könnte. Nach einer umfangreichen Einzelfallanalyse unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des BF könne sowohl die Relevanz als auch die Zumutbarkeit eines (Über)leben für den BF verneint werden. Es sei daher in Österreich internationaler Schutz zu gewähren. In Hinblick auf die letzten Anschläge habe sich die Sicherheitslage in Kabul verschlechtert und wäre der BF einem hohen Risiko ausgesetzt einen dauerhaften Schaden zu erleiden bzw. Opfer eines Anschlages oder sonstigen kriegerischen oder terroristischen Handlung zu werden. Der BF habe aufgrund des fehlenden sozialen Netzwerkes auch keinen Zugang zu Wohnraum in Kabul. Ebenso sei Zugang zu grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur und Gesundheitsdiensten in Kabul keinesfalls gewährleistet. Aufgrund der verheerenden Lage der Binnenvertriebenen und RückkehrerInnen ergebe sich, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Kabul - unter Berücksichtigung der allgemeinen und persönlichen Faktoren seiner Situation - in eine solche lebensbedrohliche Lage geraten könne. Auch die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 zeige auf, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara sowie als "verwestlicht" wahrgenommene Personen in Afghanistan mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hätten. Personen die als "Verwestlicht" wahrgenommen werden würden, würden von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen. Es würden Berichte über Personen vorliegen, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehren und von regierungsfeindlichen Gruppen als Ausländer oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet werde, Auch würde die schiitische Bevölkerung nach wie vor gewaltsam durch regierungsfeindliche Kräfte angegriffen werden.
- Am XXXX wurde dem BF ein Verspätungsvorhalt übermittelt, wonach die in der Stellungnahme enthaltene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. vom XXXX , eingelangt am XXXX , verspätet sei. Dem BF wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gewährt, welche er ungenützt verstreichen ließ.
- Am römisch 40 wurde dem BF ein Verspätungsvorhalt übermittelt, wonach die in der Stellungnahme enthaltene Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , verspätet sei. Dem BF wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gewährt, welche er ungenützt verstreichen ließ. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste als Minderjähriger illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum muslimischen Glauben.1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste als Minderjähriger illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. 1.
- Der Herkunftsort bzw. die Herkunftsprovinz des BF in Afghanistan kann nicht festgestellt werden. Der BF zog im Alter von ca. einem Jahr mit seiner Familie in den Iran, wo der BF zwei Jahre lang die Grundschule besuchte. Die Eltern und Geschwister des BF leben nach wie vor im Iran und besteht telefonischer Kontakt zu den Eltern. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass dem BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara eine asylrelevante Verfolgung droht. 1.4 . Der BF hat einen Asylausschlussgrund gesetzt: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom XXXX wurde der BF wegen § 201 Abs. 1 und 2,
- Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt. Der BF hat mit zwei anderen am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter eine türkische Studentin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich der mehrfachen digitalen Penetration, genötigt, indem sie der Genannten auf die öffentliche Toilette in XXXX , folgten, wo die zwei anderen Täter sie gewaltsam packten und zu Boden auf die Knie stießen, einer der Täter ihren Kopf mehrmals gegen die Klomuschel stieß, die anderen Täter sie unter Anwendung massiver Körperkraft auf den Boden niederdrückten, ihr Hose und Unterhose herunterrissen, einer der Täter ihr mit seiner rechten Hand zwischen die Beine auf ihren Genitalbereich griff, ihr brutal und mir massiver Gewalt seine Finger in die Vagina, soweit er konnte einführte, und sie mehrmals heftig digital penetrierte, mehrmals versuchte, seinen Penis in ihre Vagina einzuführen, wobei er jedoch scheiterte, weil er diesen nicht erigieren und deswegen nur äußerlich an ihrer Vagina reiben konnte, während der andere Täter sie weiterhin auf den Boden drückte und ihr den Mund fest zuhielt, der andere Täter sie gegen ihren erklärten Willen an ihren Brüsten und anderen Stellen des Körpers berührte, sodann der BF die WC Kabine betrat, sich vor die Genannte kniete, ihre Knie gewaltsam auseinanderdrückte und seinen erigierten Penis in ihre Vagina einführte, und trotz des heftigen Widerstandes bis zum Samenerguss penetrierte, während der eine andere Täter sie zu Boden drückte und der zweite andere Täter ihr mit der ganzen Hand Mund und Nase zuhielt, wobei in weiterer Folge eine Freundin der Genannten auf der Suche nach dieser die Damentoilette betrat, und die drei Täter daraufhin die Fluchtergriffen, wobei die Tat eine schwere schweren Körperverletzung, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung F 43.1, zur Folge hatte. Mildern wurde das bisher tadellose Vorleben sowie äußerst ungünstige Erziehungsverhältnisse (von seinen Eltern in die Flucht geschickter Jugendlicher) sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung beurteilt. Als erschwerend wurde der Umstand des Angriffs von drei Tätern gegenüber einem Opfer in einer WC Kabine, wodurch das Opfer in eine kaum wehrfähige Situation gebracht wurde, die mehrfache Qualifikation der schweren Verletzung und die mehrfachen Tathandlungen gewertet.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 201, Absatz eins und 2, eins, Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Jahren verurteilt. Der BF hat mit zwei anderen am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter eine türkische Studentin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich der mehrfachen digitalen Penetration, genötigt, indem sie der Genannten auf die öffentliche Toilette in römisch 40 , folgten, wo die zwei anderen Täter sie gewaltsam packten und zu Boden auf die Knie stießen, einer der Täter ihren Kopf mehrmals gegen die Klomuschel stieß, die anderen Täter sie unter Anwendung massiver Körperkraft auf den Boden niederdrückten, ihr Hose und Unterhose herunterrissen, einer der Täter ihr mit seiner rechten Hand zwischen die Beine auf ihren Genitalbereich griff, ihr brutal und mir massiver Gewalt seine Finger in die Vagina, soweit er konnte einführte, und sie mehrmals heftig digital penetrierte, mehrmals versuchte, seinen Penis in ihre Vagina einzuführen, wobei er jedoch scheiterte, weil er diesen nicht erigieren und deswegen nur äußerlich an ihrer Vagina reiben konnte, während der andere Täter sie weiterhin auf den Boden drückte und ihr den Mund fest zuhielt, der andere Täter sie gegen ihren erklärten Willen an ihren Brüsten und anderen Stellen des Körpers berührte, sodann der BF die WC Kabine betrat, sich vor die Genannte kniete, ihre Knie gewaltsam auseinanderdrückte und seinen erigierten Penis in ihre Vagina einführte, und trotz des heftigen Widerstandes bis zum Samenerguss penetrierte, während der eine andere Täter sie zu Boden drückte und der zweite andere Täter ihr mit der ganzen Hand Mund und Nase zuhielt, wobei in weiterer Folge eine Freundin der Genannten auf der Suche nach dieser die Damentoilette betrat, und die drei Täter daraufhin die Fluchtergriffen, wobei die Tat eine schwere schweren Körperverletzung, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung F 43.1, zur Folge hatte. Mildern wurde das bisher tadellose Vorleben sowie äußerst ungünstige Erziehungsverhältnisse (von seinen Eltern in die Flucht geschickter Jugendlicher) sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung beurteilt. Als erschwerend wurde der Umstand des Angriffs von drei Tätern gegenüber einem Opfer in einer WC Kabine, wodurch das Opfer in eine kaum wehrfähige Situation gebracht wurde, die mehrfache Qualifikation der schweren Verletzung und die mehrfachen Tathandlungen gewertet. 1.
- Der BF leidet an schwerer Hämophilie A (Bluterkrankheit). Aufgrund der derzeitigen fehlenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten würde dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. 1.
- Am XXXX wurde gegen den BF eine Wegweisung und ein Betretungsverbot für die Jugendbetreuungseinrichtung XXXX aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegen zwei Jugendbetreuerinnen ausgesprochen.1.
- Am römisch 40 wurde gegen den BF eine Wegweisung und ein Betretungsverbot für die Jugendbetreuungseinrichtung römisch 40 aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegen zwei Jugendbetreuerinnen ausgesprochen. Laut Bericht der LPD vom XXXX hat der BF erheblichen Widerstand geleistet und ist festgenommen worden. Es wurde eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Krems wegen § 269 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) erstattet.Laut Bericht der LPD vom römisch 40 hat der BF erheblichen Widerstand geleistet und ist festgenommen worden. Es wurde eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Krems wegen Paragraph 269, StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) erstattet.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person des BF: Mangels Vorliegen eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des BF gründen sich auf seine dahingehend gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben. 2.
- Zu den geltend gemachten Fluchtgründen: Aufgrund der unterschiedlichen Angaben des BF konnte weder sein genauer Herkunftsort noch die Provinz festgestellt werden. Während in der Niederschrift der Erstbefragung vom XXXX unter Wohnanschriften in Afghanistan " XXXX " protokolliert wurde, gab der BF während der Einvernahme am XXXX unter Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung an, die Stadt oder Provinz in Afghanistan nicht nennen zu können.Aufgrund der unterschiedlichen Angaben des BF konnte weder sein genauer Herkunftsort noch die Provinz festgestellt werden. Während in der Niederschrift der Erstbefragung vom römisch 40 unter Wohnanschriften in Afghanistan " römisch 40 " protokolliert wurde, gab der BF während der Einvernahme am römisch 40 unter Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung an, die Stadt oder Provinz in Afghanistan nicht nennen zu können. 2.
- Die Feststellungen, dass der BF keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht hat, gründen sich wie vom BFA ausgeführt, auf seine eigenen Angaben in der Erstbefragung vom XXXX , wo er angab: "Da ich in meinem Land keine Zukunft sehe bezüglich Arbeit und Wohnen" und in der Einvernahme am XXXX befragt, warum seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, angab, dass seine Familie aufgrund seiner Krankheit in den Iran geflüchtet sei.2.
- Die Feststellungen, dass der BF keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht hat, gründen sich wie vom BFA ausgeführt, auf seine eigenen Angaben in der Erstbefragung vom römisch 40 , wo er angab: "Da ich in meinem Land keine Zukunft sehe bezüglich Arbeit und Wohnen" und in der Einvernahme am römisch 40 befragt, warum seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, angab, dass seine Familie aufgrund seiner Krankheit in den Iran geflüchtet sei. Wenn die Beschwerde nun ausführt, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, ist auf die dazu entgegengesetzten Angaben des BF in seiner Einvernahme am XXXX hinzuweisen:Wenn die Beschwerde nun ausführt, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, ist auf die dazu entgegengesetzten Angaben des BF in seiner Einvernahme am römisch 40 hinzuweisen: "LA: Wurden Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer Religion in Afghanistan verfolgt? VP: Nein, deshalb hatte ich und meine Familie keine Probleme. Nur mein Vater hatte Feindschaft in Afghanistan. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen, wie bereits vom BF ausgeführt, auf den vorgelegten medizinischen Dokumenten. Dass Hämophilie A in Afghanistan nicht behandelbar ist und die benötigten Medikamente dort nicht verfügbar sind, gründet sich auf die vom BFA ins Treffen geführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX .2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen, wie bereits vom BF ausgeführt, auf den vorgelegten medizinischen Dokumenten. Dass Hämophilie A in Afghanistan nicht behandelbar ist und die benötigten Medikamente dort nicht verfügbar sind, gründet sich auf die vom BFA ins Treffen geführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 . 2.
- Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF wegen Vergewaltigung beruhen auf dem übermittelten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX . Die Feststellung bezüglich der gegen den BF verhängten Wegweisung nach § 38 SPG ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion vom XXXX .2.
- Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF wegen Vergewaltigung beruhen auf dem übermittelten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 . Die Feststellung bezüglich der gegen den BF verhängten Wegweisung nach Paragraph 38, SPG ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion vom römisch 40 . 2.
- Zu den Länderberichten: Zur Lage in der Republik Afghanistan werden die vom BFV in der Beschwerde bzw. Ergänzung angeführten Länderberichte in das Verfahren eingeführt und diese zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
- Rechtliche Beurteilung
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
§ 3Abs. 3 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
§ 3Asyl
G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BF in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht
Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BF in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer keine persönliche Verfolgungshandlung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft geltend gemacht hat.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer keine persönliche Verfolgungshandlung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft geltend gemacht hat. Die BF gehören als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiiten auch einer religiösen Minderheit an. Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind und sich Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äußern würden. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung insgesamt nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch VwGH 31.10.2002, 2000/20/0358; vgl. zudem das rezente Judikat des EGMR:Die BF gehören als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiiten auch einer religiösen Minderheit an. Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt sind und sich Diskriminierungen von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Zwangsrekrutierungen, Zwangsarbeit, Festnahmen, physischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äußern würden. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung insgesamt nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan für gegeben zu erachten. Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre vergleiche dazu auch VwGH 31.10.2002, 2000/20/0358; vergleiche zudem das rezente Judikat des EGMR: A.M. gegen NL 05.07.2016, 29.094/09, dort insb. Seiten 26/27, Punkt 86., wonach die Angehörigkeit zur Minderheit der Hazara nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohen würde, unbeschadet der schlechten Situation dieser Minderheit). Auch der Verwaltungsgerichtshof nahm in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan an, zum Unterschied zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. 3.1.2. Der BF konnte somit keine aktuelle, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft machen. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.3.1.2. Der BF konnte somit keine aktuelle, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft machen. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. 3.1.1. Im Fall des BF liegt ein Asylausschlussgrund vor. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist
§ 3Abs. 3 Z 2 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Ein Antrag auf internationalen Schutz ist
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
§ 6Abs. 1 Asyl
G ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz
Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.
und so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
- aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
- er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
§ 6Abs.
2 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.
Paragraph 6, Absatz 2, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt. Paragraph 8, gilt. In seiner Entscheidung vom 23.09.2009, 2006/01/0626 sprach der VwGH aus, dass nach der Rechtsprechung des VwGH für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. das hg. E vom
- Dezember 2002, 99/01/0449, mit Verweis auf das hg. E vom
- Oktober 1999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu § 6 AsylG 2005 verweisen). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (und § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Im Erkenntnis vom
- Dezember 2002, 99/01/0449, führte der VwGH unter Verweis auf das Erkenntnis vom
- Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Dieser vom VwGH vertretenen Wertung schloss sich der Bundesgesetzgeber im Bereich des AsylG 2005 an, wie die Erläuterungen (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 36) zu § 6 AsylG 2005, die auf das Erkenntnis vom
- Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, verweisen, zeigen. Allerdings genüge es nicht, so der VwGH weiter, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. In dem dem Erkenntnis vom
- Dezember 2002, 99/01/0449, zu Grunde liegenden Beschwerdefall wurde es vom VwGH sodann fallbezogen als entscheidend angesehen, dass - ausgehend von den Feststellungen im Strafurteil - die Größe der gehandelten Suchtgiftmenge zu einer vergleichsweisen geringen Freiheitsstrafe führte und dies daher - es handelte sich dort um die einzige Verurteilung - (noch) nicht als "besonders schweres Verbrechen" iSd § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 gewertet wurde. Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (Hinweis E
- April 2006, 2003/20/0050, Punkt
- und 4.).In seiner Entscheidung vom 23.09.2009, 2006/01/0626 sprach der VwGH aus, dass nach der Rechtsprechung des VwGH für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche das hg. E vom
- Dezember 2002, 99/01/0449, mit Verweis auf das hg. E vom
- Oktober 1999, 99/01/0288, auf welches auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, AsylG 2005 verweisen). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" nach Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) vorliegt, ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Im Erkenntnis vom
- Dezember 2002, 99/01/0449, führte der VwGH unter Verweis auf das Erkenntnis vom
- Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, aus, Drogenhandel sei "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen". Dieser vom VwGH vertretenen Wertung schloss sich der Bundesgesetzgeber im Bereich des AsylG 2005 an, wie die Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 36) zu Paragraph 6, AsylG 2005, die auf das Erkenntnis vom
- Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, verweisen, zeigen. Allerdings genüge es nicht, so der VwGH weiter, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, sodass unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen sei. In dem dem Erkenntnis vom
- Dezember 2002, 99/01/0449, zu Grunde liegenden Beschwerdefall wurde es vom VwGH sodann fallbezogen als entscheidend angesehen, dass - ausgehend von den Feststellungen im Strafurteil - die Größe der gehandelten Suchtgiftmenge zu einer vergleichsweisen geringen Freiheitsstrafe führte und dies daher - es handelte sich dort um die einzige Verurteilung - (noch) nicht als "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 gewertet wurde. Darüber hinaus ist bei der (in der oben angeführten Rechtsprechung als vierte Voraussetzung aufgezählten) Güterabwägung auch eine Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (Hinweis E
- April 2006, 2003/20/0050, Punkt
- und 4.). Unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens iSd. § 13 Abs. 2 AsylG 1997 (entspricht § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005) fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub udgl. Allerdings genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).Unter den Begriff des besonders schweren Verbrechens iSd. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 (entspricht Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub udgl. Allerdings genügt es nicht, dass der Asylwerber ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Zur Straftat der Vergewaltigung erkannte der VwGH im Übrigen Folgendes: "Das Vorbringen des Revisionswerbers, seine strafgerichtlichen Verurteilungen, die zur Asylaberkennung geführt haben, seien "als marginal und unbedeutend zu werten", entbehrt insbesondere aufgrund seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, aber auch unter Berücksichtigung der weiteren abgeurteilten Straftaten (Raub, Körperverletzung, Raufhandel und Nötigung), jeder Grundlage und ist eindeutig unrichtig." (Ra 2015/18/0247 vom 01.03.2016).Zur Straftat der Vergewaltigung erkannte der VwGH im Übrigen Folgendes: "Das Vorbringen des Revisionswerbers, seine strafgerichtlichen Verurteilungen, die zur Asylaberkennung geführt haben, seien "als marginal und unbedeutend zu werten", entbehrt insbesondere aufgrund seiner Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, aber auch unter Berücksichtigung der weiteren abgeurteilten Straftaten (Raub, Körperverletzung, Raufhandel und Nötigung), jeder Grundlage und ist eindeutig unrichtig." (Ra 2015/18/0247 vom 01.03.2016). Zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters ist eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerber ankommt (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).Zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters ist eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerber ankommt vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der BF wurde nur zehn Monate nach seiner Einreise ins österreichische Bundesgebiet straffällig, indem er zusammen mit zwei anderen afghanischen Staatsangehörigen eine türkische Studentin auf einer öffentlichen Toilette in Wien unter massiver Gewaltanwendung auf bestialische Art und Weise vergewaltigte. Die Straftat der Vergewaltigung richtet sich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung massiv gegen das objektiv besonders wichtige Rechtsgut Leib und Leben und stellt demgemäß typischerweise ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG dar.Der BF wurde nur zehn Monate nach seiner Einreise ins österreichische Bundesgebiet straffällig, indem er zusammen mit zwei anderen afghanischen Staatsangehörigen eine türkische Studentin auf einer öffentlichen Toilette in Wien unter massiver Gewaltanwendung auf bestialische Art und Weise vergewaltigte. Die Straftat der Vergewaltigung richtet sich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung massiv gegen das objektiv besonders wichtige Rechtsgut Leib und Leben und stellt demgemäß typischerweise ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG dar. Im gegenständlichen Fall kann ausgehend von der obigen Rechtsprechung zum jetzigen Zeitpunkt auf Grund des relativ kurz zurückliegenden Tatzeitraums des vom BF verübten schweren Verbrechens von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Der BF hat das sich in einer völlig ausweglosen Situation befindliche Opfer in schändlichster Weise missbraucht, indem er die Knie des Opfers gewaltsam auseinander presste und seinen erigierten Penis in die Vagina des Opfers einführte, während dieses von einem Mittäter festgehalten wurde und der andere dieses mit ganzer Kraft mit der linken Hand Mund und Nase zuhielt und der BF den Geschlechtsverkehr solange durchführte bis er zum Samenerguss kam. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der BF von seiner Tathandlung nicht abhalten ließ, obwohl das Opfer schon unmittelbar zuvor von den zwei Mittätern aufs schwerste malträtiert wurde, indem diese die junge Frau auf die Knie gezwungen haben und ihren Kopf mehrmals gegen die Kopfmuschel gestoßen haben und im Anschluss daran einer der Mittäter seine Finger soweit er konnte brutal und gewaltsam in die Vagina steckte und diese heftig hin-, und her bewegte, während ihr der andere den Mund zuhielt. Dem Umstand, dass sich der BF bis zum Tatzeitpunkt wohlverhalten hat, kann im Zuge der nunmehr vorzunehmenden Abwägung kein besonderer Stellenwert eingeräumt werden, vergewaltigte der BF eine junge Frau doch schon zehn Monate nach der Einreise in Österreich mit zwei anderen afghanischen Staatsbürgern. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Landesgericht für Strafsachen feststellte, dass der BF zum Zeitpunkt der Tatbegehung völlig zurechnungsfähig gewesen ist. Der BF hat damit seine Tathandlung in voller Absicht durchgeführt und ist sich der Tragweite seiner Handlung völlig bewusst gewesen. Besonders verwerflich ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch, dass der BF weder Empathie für das Opfer noch Reue für sein schweres Verbrechen zeigte. Aus den Handlungen des BF kann vielmehr ein hohes Aggressionspotential und eine hohe Gewaltbereitschaft abgeleitet werden. Dies hat der BF schon vor seinem am XXXX begangen Verbrechen gezeigt, als dieser in der Jugendbetreuungseinrichtung einer kirchlichen Einrichtung der katholischen Kirche am XXXX Betreuerinnen bedrohte und randalierte. Darüber hinaus ist der BF schon einige Wochen zuvor im alkoholisierten Zustand immer wieder aggressiv in Erscheinung getreten, indem er herumgeschrien hat und mit den Füßen gegen Möbel und Wänden getreten ist.Aus den Handlungen des BF kann vielmehr ein hohes Aggressionspotential und eine hohe Gewaltbereitschaft abgeleitet werden. Dies hat der BF schon vor seinem am römisch 40 begangen Verbrechen gezeigt, als dieser in der Jugendbetreuungseinrichtung einer kirchlichen Einrichtung der katholischen Kirche am römisch 40 Betreuerinnen bedrohte und randalierte. Darüber hinaus ist der BF schon einige Wochen zuvor im alkoholisierten Zustand immer wieder aggressiv in Erscheinung getreten, indem er herumgeschrien hat und mit den Füßen gegen Möbel und Wänden getreten ist. Auch nach der Erlassung des Betretungsverbotes nach § 38 SPG hat sich der BF nicht einsichtig gezeigt. Der BF leiste im Zuge der Verhängung der Wegweisung entsprechenden Widerstand und konnte der BF erst nach Androhung und Anwendung von Körperkraft von Seiten der Polizei festgenommen werden.Auch nach der Erlassung des Betretungsverbotes nach Paragraph 38, SPG hat sich der BF nicht einsichtig gezeigt. Der BF leiste im Zuge der Verhängung der Wegweisung entsprechenden Widerstand und konnte der BF erst nach Androhung und Anwendung von Körperkraft von Seiten der Polizei festgenommen werden. Darüber hinaus wird angemerkt, dass der BF über keine Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, seine Familie sich im Iran befindet, zu seinem in Österreich lebenden Cousin der Kontakt abgebrochen ist und eine soziale Integration in Österreich nicht erkennbar ist, als er keinen Willen zeigt sich zu integrieren, indem er u.a. sich weigerte an den ihm angebotenen Deutschkursen und Weiterbildungen teilzunehmen (AS 81). Im Übrigen ist im gegenständlichen Fall unter den oben angeführten Umständen eine Einbettung des BF in ein soziales Netz nach der Haftentlassung nicht ersichtlich. Dass die Gründe der Republik Österreich überwiegen Personen- wie dem BF- keinen internationalen Schutz zuzusprechen liegen für das erkennende Gericht immanent auf der Hand. Für das erkennende Gericht ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht gesichert, dass er auch in Zukunft von der Anwendung von Gewalt gegenüber wehrlosen Personen Abstand nimmt, berücksichtigt man, dass der BF weder Empathie für sein von ihm vergewaltigtes Opfer noch Reue hinsichtlich dieser begangen Tat zeigte bzw. auch den sich am XXXX in der Jugendbetreuungseinrichtung XXXX zugetragenen Vorfall in der mit dem BF aufgenommenen Niederschrift herunterspielen versuchte, indem er darauf nicht einging, sondern sich vielmehr unwissend stellte und meinte, wann dies gewesen sein solle (AS 203).Darüber hinaus wird angemerkt, dass der BF über keine Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, seine Familie sich im Iran befindet, zu seinem in Österreich lebenden Cousin der Kontakt abgebrochen ist und eine soziale Integration in Österreich nicht erkennbar ist, als er keinen Willen zeigt sich zu integrieren, indem er u.a. sich weigerte an den ihm angebotenen Deutschkursen und Weiterbildungen teilzunehmen (AS 81). Im Übrigen ist im gegenständlichen Fall unter den oben angeführten Umständen eine Einbettung des BF in ein soziales Netz nach der Haftentlassung nicht ersichtlich. Dass die Gründe der Republik Österreich überwiegen Personen- wie dem BF- keinen internationalen Schutz zuzusprechen liegen für das erkennende Gericht immanent auf der Hand. Für das erkennende Gericht ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht gesichert, dass er auch in Zukunft von der Anwendung von Gewalt gegenüber wehrlosen Personen Abstand nimmt, berücksichtigt man, dass der BF weder Empathie für sein von ihm vergewaltigtes Opfer noch Reue hinsichtlich dieser begangen Tat zeigte bzw. auch den sich am römisch 40 in der Jugendbetreuungseinrichtung römisch 40 zugetragenen Vorfall in der mit dem BF aufgenommenen Niederschrift herunterspielen versuchte, indem er darauf nicht einging, sondern sich vielmehr unwissend stellte und meinte, wann dies gewesen sein solle (AS 203). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der BF zum Zeitpunkt der von ihm begangenen Vergewaltigung minderjährig war, doch ist aufgrund der Art und Schwere der Straftat und hinsichtlich des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens, wonach eine verzögerte Reife des BF zu verneinen ist, an der Beurteilung nichts zu ändern. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass aufgrund des besonders brutalen Tathergangs, der aggressiven Verhaltensauffälligkeit des BF in seiner Betreuungseinrichtung und des Umstandes, dass der BF bereits 10 Monate nach seiner Einreise in Österreich straffällig wurde, keine positive Zukunftsprognose für ihn getroffen werden kann und ist der BF als gemeingefährlich einzustufen. Auch das Strafurteil schloss eine günstige Zukunftsprognose aus und sprach die Freiheitsstrafe deshalb unbedingt aus. Vor dem Hintergrund, dass der BF rechtskräftig wegen eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, hat der BF einen Asylausschlussgrund gesetzt.
§ 3Abs. 3 Z 2 Asyl
G ist jedoch bei Verwirklichung eines solchen Grundes der Schutzstatus nicht zuzuerkennen. Eine Prüfung unter diesem Aspekt konnte
§ 6Abs. 2 Asyl
G entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der BF rechtskräftig wegen eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, hat der BF einen Asylausschlussgrund gesetzt.
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ist jedoch bei Verwirklichung eines solchen Grundes der Schutzstatus nicht zuzuerkennen. Eine Prüfung unter diesem Aspekt konnte
Paragraph 6, Absatz 2, AsylG entfallen. 3.1.
- Der in der Stellungnahme vom XXXX ergangene Hinweis auf § 5 Z 10 JGG, wonach in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen nicht eintreten, findet im gegenständlichen Fall keine Anwendung.3.1.
- Der in der Stellungnahme vom römisch 40 ergangene Hinweis auf Paragraph 5, Ziffer 10, JGG, wonach in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen nicht eintreten, findet im gegenständlichen Fall keine Anwendung. Der in § 6 Abs. 1 Z 4 normierte Ausschlussgrund zielt eindeutig auf die Schwere der Tat und ihren Unrechtsgehalt ab. Das gegen den BF ergangenen Strafgerichtsurteil belegt nicht nur die Erfüllung des Straftatbestands der Vergewaltigung, welcher typischerweise als besonders schweres Verbrechen eingestuft wird, sondern auch den besonders brutalen Tathergang und den besonders hohen Unrechtsgehalt der Tat, indem es den Strafrahmen trotz der vorherigen Unbescholtenheit weitreichend ausschöpft und die Freiheitsstrafe mangels günstiger Zukunftsprognose unbedingt aussprach.Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, normierte Ausschlussgrund zielt eindeutig auf die Schwere der Tat und ihren Unrechtsgehalt ab. Das gegen den BF ergangenen Strafgerichtsurteil belegt nicht nur die Erfüllung des Straftatbestands der Vergewaltigung, welcher typischerweise als besonders schweres Verbrechen eingestuft wird, sondern auch den besonders brutalen Tathergang und den besonders hohen Unrechtsgehalt der Tat, indem es den Strafrahmen trotz der vorherigen Unbescholtenheit weitreichend ausschöpft und die Freiheitsstrafe mangels günstiger Zukunftsprognose unbedingt aussprach. In seiner Stellungnahme führte der bevollmächtigte Vertreter des BF unter Hinweis auf Schroll in Höpfel/Ratz, WK JGG § 5 (Stand 1.10.2016, rdb.at) aus, dass bei einer Verurteilung wegen einer Jugendstraftat der Ausschluss der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 StbG ausgeschlossen sei und analog dazu dies auch auf den Ausschluss der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten anzuwenden sei.In seiner Stellungnahme führte der bevollmächtigte Vertreter des BF unter Hinweis auf Schroll in Höpfel/Ratz, WK JGG Paragraph 5, (Stand 1.10.2016, rdb.at) aus, dass bei einer Verurteilung wegen einer Jugendstraftat der Ausschluss der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StbG ausgeschlossen sei und analog dazu dies auch auf den Ausschluss der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten anzuwenden sei. Entgegen der Auffassung, dass die Verurteilung wegen einer Jugendstraftat zum Ausschluss der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 StbG führt, ist auf § 10 Abs. 1a StbG hinzuweisen, wonach eine
Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.Entgegen der Auffassung, dass die Verurteilung wegen einer Jugendstraftat zum Ausschluss der Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StbG führt, ist auf Paragraph 10, Absatz eins a, StbG hinzuweisen, wonach eine
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt. Auch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde bestätigt, dass Jugendstraftaten relevante Hindernisse für die Verleihung der Staatsbürgerschaft sind: Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auf von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0067, mit Hinweis auf 08.03.2005, 2004/01/0421).Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auf von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0067, mit Hinweis auf 08.03.2005, 2004/01/0421). Die Jugendstraftaten des Verleihungswerbers bieten keine ausreichende Grundlage dafür, das Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 anzunehmen. Ihm liegen ausschließlich zeitlich lange zurückliegende Jugendstraftaten zur Last. Bei der Beurteilung dieser Delikte und der danach vergangenen Zeitspanne des Wohlverhaltens kommt es auf die Tatzeitpunkte an, nicht jedoch darauf, wann diese strafbaren Handlungen zu einer Verurteilung geführt haben (VwGH 08.03.2005, 2004/01/0421).Die Jugendstraftaten des Verleihungswerbers bieten keine ausreichende Grundlage dafür, das Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 anzunehmen. Ihm liegen ausschließlich zeitlich lange zurückliegende Jugendstraftaten zur Last. Bei der Beurteilung dieser Delikte und der danach vergangenen Zeitspanne des Wohlverhaltens kommt es auf die Tatzeitpunkte an, nicht jedoch darauf, wann diese strafbaren Handlungen zu einer Verurteilung geführt haben (VwGH 08.03.2005, 2004/01/0421). Des Weiteren ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.10.2007, 2006/21/0155 hinzuweisen, wo im Fall eines gegen einen begünstigt Drittstaatsangehörigen ausgesprochenen Rückkehrverbots
§ 86Abs.
1 FPG (Außerkrafttretensdatum 31.12.2009) Folgendes ausgeführt wurde: "Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, doch ist bei der Prüfung am Maßstab des § 86 Abs. 1 FPG zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine schon im Oktober 2002 begangene Jugendstraftat zur Last liegt, die zur Verhängung einer - zur Gänze bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe geführt hat. Danach hat er sich durch dreieinhalb Jahre wohlverhalten, eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, mit der er zusammenlebt, und ist beruflich sowie sozial integriert. Zumal § 86 Abs. 1 Satz 3 und 4 FPG ausdrücklich anordnen, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot begründen können, und dass vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig seien, besteht kein genügender Anlass mehr für eine negative Prognosebeurteilung in dem Sinn, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers nach wie vor die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde." Zwar hob der VwGH den angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, doch unterließ der VwGH jeglichen Verweis auf die damals auch schon bestehende Bestimmung des § 5 Z 10 JGG. Vielmehr kam durch die Wortfolge -"Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, (...)" zum Ausdruck, dass eine Jugendstraftat sehr wohl Anlass für den Ausspruch eines Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbot sein kann.Des Weiteren ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.10.2007, 2006/21/0155 hinzuweisen, wo im Fall eines gegen einen begünstigt Drittstaatsangehörigen ausgesprochenen Rückkehrverbots
Paragraph 86, Absatz eins, FPG (Außerkrafttretensdatum 31.12.2009) Folgendes ausgeführt wurde: "Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, doch ist bei der Prüfung am Maßstab des Paragraph 86, Absatz eins, FPG zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine schon im Oktober 2002 begangene Jugendstraftat zur Last liegt, die zur Verhängung einer - zur Gänze bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe geführt hat. Danach hat er sich durch dreieinhalb Jahre wohlverhalten, eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, mit der er zusammenlebt, und ist beruflich sowie sozial integriert. Zumal Paragraph 86, Absatz eins, Satz 3 und 4 FPG ausdrücklich anordnen, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot begründen können, und dass vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig seien, besteht kein genügender Anlass mehr für eine negative Prognosebeurteilung in dem Sinn, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers nach wie vor die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde." Zwar hob der VwGH den angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, doch unterließ der VwGH jeglichen Verweis auf die damals auch schon bestehende Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG. Vielmehr kam durch die Wortfolge -"Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, (...)" zum Ausdruck, dass eine Jugendstraftat sehr wohl Anlass für den Ausspruch eines Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbot sein kann. Auch in seinem Erkenntnis vom 23.03.2010, 2010/18/0005 wandte der VwGH im Fall eines aufgrund einer Jugendstraftat erlassenen Aufenthaltsverbots den Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG nicht an sondern führte Folgendes aus: "Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Tat Jugendlicher gewesen und befinde sich im Alter der so genannten ‚problematischen Reife', in dem auch in Beziehung auf soziales Verhalten noch nicht vollkommen jenes Wissen von sozialer Untragbarkeit mit strafrechtlicher Relevanz vorhanden sei, weshalb ein von ihm gesetztes, von der Norm abweichendes Verhalten nicht so bewertet werden könne, wie es sozial voll integrierten Personen auf Grund der von ihnen im Alltag gewonnen Einsicht eigen sei, vermag in Anbetracht der Anzahl, Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten an dieser Beurteilung ebenso wenig zu ändern wie das Argument der ‚Verführung durch schlechte Freunde' in ‚dem durch Unsicherheit im sozialen Bereich geprägten Pubertätsalter'.Auch in seinem Erkenntnis vom 23.03.2010, 2010/18/0005 wandte der VwGH im Fall eines aufgrund einer Jugendstraftat erlassenen Aufenthaltsverbots den Rechtsfolgenausschluss des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG nicht an sondern führte Folgendes aus: "Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Tat Jugendlicher gewesen und befinde sich im Alter der so genannten ‚problematischen Reife', in dem auch in Beziehung auf soziales Verhalten noch nicht vollkommen jenes Wissen von sozialer Untragbarkeit mit strafrechtlicher Relevanz vorhanden sei, weshalb ein von ihm gesetztes, von der Norm abweichendes Verhalten nicht so bewertet werden könne, wie es sozial voll integrierten Personen auf Grund der von ihnen im Alltag gewonnen Einsicht eigen sei, vermag in Anbetracht der Anzahl, Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten an dieser Beurteilung ebenso wenig zu ändern wie das Argument der ‚Verführung durch schlechte Freunde' in ‚dem durch Unsicherheit im sozialen Bereich geprägten Pubertätsalter'. Im Übrigen hat der VwGH im jüngst ergangenen Erkenntnis vom 23.01.2018, 2017/18/0246-9 u.a. zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ausgeführt, dass diese Bestimmung, inwieweit der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl-, und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG), erfordert. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt. (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).Im Übrigen hat der VwGH im jüngst ergangenen Erkenntnis vom 23.01.2018, 2017/18/0246-9 u.a. zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ausgeführt, dass diese Bestimmung, inwieweit der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl-, und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde liegt vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG), erfordert. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt. vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes handelt es sich auch bei § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG um eine vergleichbare Bestimmung, als der Fremde einerseits wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt sein muss und anderseits aber von der Behörde beurteilt werden muss, ob der Fremde wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten würde. Nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG muss die strafrechtliche Verurteilung allein nicht zwingend zu einer bestimmten Reaktion der Verwaltungsbehörde führen, ohne dass dieser bei ihrem Vorgehen ein eigenes Prüfkalkül zukommen würde. Insofern kommt der vom Rechtsvertreter angeführte Rechtsfolgenausschluss des § 5 Z 10 JGG nicht zum Tragen. (vgl. VwGH 2017/18/0246-9, Rz 23).Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes handelt es sich auch bei Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG um eine vergleichbare Bestimmung, als der Fremde einerseits wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt sein muss und anderseits aber von der Behörde beurteilt werden muss, ob der Fremde wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten würde. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG muss die strafrechtliche Verurteilung allein nicht zwingend zu einer bestimmten Reaktion der Verwaltungsbehörde führen, ohne dass dieser bei ihrem Vorgehen ein eigenes Prüfkalkül zukommen würde. Insofern kommt der vom Rechtsvertreter angeführte Rechtsfolgenausschluss des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG nicht zum Tragen. vergleiche VwGH 2017/18/0246-9, Rz 23). Der BF hat im gegenständlichen Fall somit einen wirksamen Ausschlussgrund
§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl
G gesetzt hat.Der BF hat im gegenständlichen Fall somit einen wirksamen Ausschlussgrund
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gesetzt hat. 3.1.5. Der BF war somit einerseits nicht in der Lage eine asylrelevante Verfolgung seiner Person im Herkunftsstaat geltend zu machen und setzte außerdem unabhängig von der Frage des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes andererseits einen Asylausschlussgrund
§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl
G, sodass spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA abzuweisen war.3.1.5. Der BF war somit einerseits nicht in der Lage eine asylrelevante Verfolgung seiner Person im Herkunftsstaat geltend zu machen und setzte außerdem unabhängig von der Frage des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes andererseits einen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, sodass spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA abzuweisen war. 3.1.
- Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass bereits das BFA festgestellt hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist, weil der BF an einer Krankheit leidet, welche in seinem Herkunftsland nicht behandelbar ist bzw. die notwendigen Medikamente in Afghanistan nicht erhältlich sind und bei einer Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und der körperlichen Unversehrtheit i.S.d. Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK gegeben ist.3.1.
- Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass bereits das BFA festgestellt hat, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan unzulässig ist, weil der BF an einer Krankheit leidet, welche in seinem Herkunftsland nicht behandelbar ist bzw. die notwendigen Medikamente in Afghanistan nicht erhältlich sind und bei einer Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und der körperlichen Unversehrtheit i.S.d. Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK gegeben ist. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
Art. 130Abs.
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Da es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, beträgt die Rechtsmittelfrist somit 4 Wochen. Da der BF war nicht von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, mit der die Wortfolge "2, 4 und" sowie des Satzes "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, betroffen ist, war auf eine mögliche Rückwirkung der Aufhebung nicht näher einzugehen.Da der BF war nicht von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2017, mit der die Wortfolge "2, 4 und" sowie des Satzes "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, betroffen ist, war auf eine mögliche Rückwirkung der Aufhebung nicht näher einzugehen.
§ 7Abs. 4 Z 1 Vw
GVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem BF zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am XXXX zugestellt und endete die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des XXXX . Die am XXXX fristgerecht eingebrachte Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am römisch 40 zugestellt und endete die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des römisch 40 . Die am römisch 40 fristgerecht eingebrachte Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass es sich bei den A