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W131 2102287-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW131 2102287-1 SpruchW131 2102287-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRA

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 21.03.2011 stellte die Beschwerdeführerin (= Bf) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Im gleichen Jahr war die Bf neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes zudem Auftreiberin auf die Rockl-Alm (BNr XXXX ; im Folgenden: R-Alm), für die von deren Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Aus der Beilage Flächennutzung ergibt sich für die R-Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 69,26 ha.Im gleichen Jahr war die Bf neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes zudem Auftreiberin auf die Rockl-Alm (BNr römisch 40 ; im Folgenden: R-Alm), für die von deren Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Aus der Beilage Flächennutzung ergibt sich für die R-Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 69,26 ha. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde der Bf für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv EUR 3.044,18 gewährt. Hierbei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 33,63 ha ausgegangen. Dabei entsprach die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche der beantragten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , wurde der Bf für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv EUR 3.044,18 gewährt. Hierbei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 33,63 ha ausgegangen. Dabei entsprach die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche der beantragten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Der Bewirtschafter der R-Alm beantragte bei der zuständigen Landwirtschaftskammer am 23.11.2012 eine Reduktion der Almfutterfläche dahingehend, dass anstelle der ursprünglich beantragten Almfutterfläche von 69,26 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 38,97 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei. Am 15.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der R-Alm die Richtigstellung der beantragten Korrektur. Am 27.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der R-Alm erneut bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der beantragten Almfutterfläche dahingehend, dass der Beihilfenberechnung nunmehr wiederum eine Almfutterfläche im Ausmaß von 52,61 ha zugrunde zu legen sei. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ XXXX , wurde der erste, unangefochtene Bescheid vom 30.12.2011 dahingehend abgeändert, dass der Bf für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur mehr EUR 2.863,25 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 180,93 ausgesprochen wurde. Hierbei wurde von einer anteiligen Almfutterfläche von nunmehr nur noch 25,53 ha ausgegangen. Die beantragte Gesamtfläche (Almfutterfläche samt Fläche des Heimbetriebes) der Bf von 37,37 ha entsprach dabei - mit der Maßgabe, dass für Flächen die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - der ermittelten (von 35,35 ha).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , wurde der erste, unangefochtene Bescheid vom 30.12.2011 dahingehend abgeändert, dass der Bf für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur mehr EUR 2.863,25 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 180,93 ausgesprochen wurde. Hierbei wurde von einer anteiligen Almfutterfläche von nunmehr nur noch 25,53 ha ausgegangen. Die beantragte Gesamtfläche (Almfutterfläche samt Fläche des Heimbetriebes) der Bf von 37,37 ha entsprach dabei - mit der Maßgabe, dass für Flächen die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - der ermittelten (von 35,35 ha). Die Änderung des Ausmaßes der anteiligen Almfutterfläche geht nach dem Aktenstand auf die nachträgliche (rückwirkende) Antragsänderung durch den Bewirtschafter der R-Alm zurück. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. 5. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob die Bf am 21.02.2014 eine Beschwerde, die per Fax bei der belangten Behörde einlangte. Darin beantragte die Bf: 1. die ersatzlose Behebung des angefochtenen Abänderungsbescheides, andernfalls 2. die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass

  1. a)die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt,
  2. b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
  3. c)Kürzungen und Ausschlussgründe nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe ver hängt werden, 3. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung 4. die Aufnahme sämtlicher angebotener Beweise und der belangten Behörde auftragen, ihre Berechnung der Bf vorzulegen und 5. dem Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie 6. den offensichtlichen Irrtum gemäß ihrer Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung ihres Beihilfeantrages zuzulassen. Wie aus der nachstehend skizzierten Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für die beschwerdeführende Partei ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit gemäß § 13 AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat.Wie aus der nachstehend skizzierten Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für die beschwerdeführende Partei ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit gemäß Paragraph 13, AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat. Begründend bringt die Beschwerde zusammengefasst vor, dass die Beihilfenberechnung gesetzwidrig erfolgt sei, insbesondere seien die aktuellsten Kontrollergebnisse der am 07.10.2013 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht berücksichtigt worden. Auch die Verhängung von Sanktionen sei gesetzwidrig erfolgt. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung nunmehr als falsch herausstellen, treffe die Bf kein Verschulden, weshalb die Verhängung von Sanktionen gesetzwidrig sei. An der überhöhten Beantragung der Almfutterflächen treffe die Bf kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt, die Bf habe auf dessen Angaben vertraut, habe dieser sich nämlich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und würde die Verhältnisse vor Ort besser kennen als die Bf. Sie habe alle notwendige Sorgfalt aufgewendet, um eine korrekte Antragstellung zu erreichen. Es treffe sie daher kein eigenes Verschulden und könne ein allfälliges Verschulden ihres Vertreters nicht zu einer Bestrafung ihrerseits durch die Anwendung von Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Zudem moniert die Bf auch die unangemessene Höhe der verhängten Strafe. 6. Mit Schriftsatz vom 04.03.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde dieser nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen Die Bf stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2011. Der Bewirtschafter der R-Alm, auf die die Bf Auftreiberin war, beantragte vorerst ebenfalls für seine Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 69,26 ha (auf die Bf entfiel dabei eine anteilige beantragte Almfutterfläche von 33,63 ha). Sowohl am 23.11.2012 als auch am 27.05.2013 beantragte der Bewirtschafter der R-Alm eine (rückwirkende) Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass anstelle der ursprünglich beantragten Almfutterfläche von 69,26 ha schließlich nur noch eine solche von 52,61 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei. Dies wurde von der belangten Behörde berücksichtigt. Der angefochtene Abänderungsbescheid geht hinsichtlich der Almfutterfläche der Bf, abweichend vom ersten Bescheid vom 30.12.2011 von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von nicht mehr 33,63 ha, sondern nur noch von 25,53 ha aus. Die einzige Änderung gegenüber den Flächendaten des früheren Bescheides, mit dem zunächst über die Einheitliche Betriebsprämie 2011 abgesprochen wurde, bestand in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterflächen auf Grund einer durch den Bewirtschafter der R-Alm selbst beantragten Korrektur. Die der Bf zuzurechnende anteilige beantragte Almfutterfläche von 25,53 ha wird (im Einklang mit dem Bescheid und dem korrigierten Antrag) vom Bundesverwaltungsgericht als ermittelte anteilige Almfutterfläche festgestellt. Unter Hinzurechnung der für den Heimbetrieb der Bf anzuerkennenden Fläche errechnet sich sohin insgesamt eine ermittelte Fläche von 37,35 ha. Nach Maßgabe der (im Bescheid dargestellten - unstrittigen) vorhandenen Zahlungsansprüche folgt daraus rechnerisch ein Beihilfenanspruch in Höhe von EUR 2.863,25, sowie unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Auszahlung eine Rückzahlungsverpflichtung der Bf in Höhe von EUR 180,93. Im angefochtenen Bescheid wurde keine Sanktion verhängt. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich aus dem Antrag der Bf und den ihr als Vertretenen zuzurechnenden Anträgen und Meldungen des Almbewirtschafters an die belangte Behörde, wobei insb die daraus von der belangten Behörde dem Bescheid zugrunde gelegten beantragten GVE-Anteile und somit Flächenanteile unstrittig sind) und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art 130 Abs 1 Z 1, 131 Abs 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 131, Absatz 2, B-VG; Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.2. Zu den Rechtsgrundlagen Die Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290 aus 2005,, (EG) Nr 247 aus 2006,, (EG) Nr 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen,
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. ... Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
  1. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
  2. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
  3. b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ..., erhalten haben. ... Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, .... Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet:Die Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet: "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. ...
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. .... Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. ... Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. ...
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand. ... Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG)Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. ...
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. ...." Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
(2)Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.
(3)Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden." 3.
  1. Daraus folgt für den Beschwerdefall: 3.3.
  2. Nach den weiter oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art 25 der (EG) 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist - wie sich dies auch aus den Feststellungen ergibt - eine derartige Rücknahme in Form einer Korrektur der Almfutterflächen durch den Bewirtschafter der R-Alm erfolgt, sodass die Behörde nach Art 80 Abs. 1 leg cit verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Almfutterfläche wurde - mit angefochtenem Bescheid - somit ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und ein gewisser, zu viel ausbezahlter Betrag von der Bf rückgefordert.3.3.
  3. Nach den weiter oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der (EG) 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist - wie sich dies auch aus den Feststellungen ergibt - eine derartige Rücknahme in Form einer Korrektur der Almfutterflächen durch den Bewirtschafter der R-Alm erfolgt, sodass die Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, leg cit verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Almfutterfläche wurde - mit angefochtenem Bescheid - somit ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und ein gewisser, zu viel ausbezahlter Betrag von der Bf rückgefordert. Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, und ua auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, ist die Einschränkung des Beihilfeantrages durch den Bewirtschafter der R-Alm von einer bevollmächtigten Person selbst vorgenommen worden und muss sich dies die Bf als Auftreiberin auf die von ihm bewirtschafteten Alm zurechnen lassen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). 3.3.
  4. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im angefochtenen Abänderungsbescheid keine Sanktion verhängt wurde. Die diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdeargumente - insbesondere der Einwand der Bf, sie treffe an der überhöhten Beantragung kein Verschulden, sie habe ihre Sorgfaltspflichten stets gewahrt und die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch - gehen daher ins Leere. Die Rückforderung eines Teils der bereits gewährten Beihilfe durch die belangte Behörde ergibt sich ausschließlich als Folge der - bereits mehrfach angeführten - durch den Bewirtschafter der R-Alm (selbst) beantragten (rückwirkenden) Korrektur der Almfutterfläche auf der von ihm bewirtschafteten Alm. 3.3.
  5. Die Beschwerde lässt auch erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erhoben werden und zudem moniert wird, dass bei der aktuellen Feststellung von beihilfefähigen Flächen historische Prüfberichte nicht berücksichtigt worden seien. Konkret bezieht sich die Bf auf eine im Jahr 2013 stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle auf der R-Alm, bei der die Almfutterfläche - ohne dass es in der Natur Änderungen gegeben hätte - nach oben korrigiert worden wäre. Hierbei verkennt die Bf allerdings, dass dem angefochtenen Bescheid kein Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle zu Grunde gelegt wurde, sondern bei der Festlegung der Almfutterflächen für die genannte Alm lediglich von der (nach der Korrektur) beantragten Fläche ausgegangen wurde. Die von der Bf ins Treffen geführte Vor-Ort-Kontrolle waren für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht relevant, sondern wurde die Almfutterfläche mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur durch den Bewirtschafter reduziert und als Folge der Reduktion die Differenz zum zunächst ausbezahlten Betrag von der Bf zurückgefordert. 3.3.
  6. Zum Vorbringen der Bf, ein Beihilfeantrag könne nach seiner Einbringung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, ist Folgendes anzumerken: Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines Irrtums im Sinne der zitierten Vorschrift ist aber die "Offensichtlichkeit", wie etwa eine Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, Ziffernstürze und ähnliches , das einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss. Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist dabei nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Im vorliegenden Fall kam es aufgrund einer beantragten und der Bf zuzurechnenden Korrektur der Almfutterfläche durch den Bewirtschafter der R-Alm zu einer Rückforderung. Es wären Umstände darzutun gewesen, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen (VwGH 24.01.2000, 96/17/0336; 01.07.2005, 2001/17/0135; 29.05.2006, 2003/17/0012; 09.06.2010, 2007/17/0194; 16.11.2011, 2011/17/0192; 09.09.2013, 2011/17/0216). Dass die Bf derartige Anstrengungen getätigt hätte war für das erkennende Gericht jedoch nicht ersichtlich. 3.3.
  7. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzuhalten, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt (bzw. in Vertretung der Almauftreiber: dem Almbewirtschafter) online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).3.3.
  8. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzuhalten, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt (bzw. in Vertretung der Almauftreiber: dem Almbewirtschafter) online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). 3.3.
  9. Nur der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass sich an diesem Ergebnis auch nichts ändern würde, wenn das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 auch für die Berechnung der EBP 2011 herangezogen worden wäre. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass gem Art 57 der VO 1122/2009 bei der Berechnung des Beihilfebetrages - auch wenn die ermittelte Fläche über der im Beihilfeantrag angemeldeten (beantragten) liegt - lediglich die angemeldete Fläche berücksichtigt werden kann. MaW kann aufgrund des in der Marktordnung herrschenden Antragsprinzips eine Beihilfe maximal entsprechend der beantragten Fläche berechnet und ausgezahlt werden.3.3.
  10. Nur der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass sich an diesem Ergebnis auch nichts ändern würde, wenn das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 auch für die Berechnung der EBP 2011 herangezogen worden wäre. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass gem Artikel 57, der VO 1122 aus 2009, bei der Berechnung des Beihilfebetrages - auch wenn die ermittelte Fläche über der im Beihilfeantrag angemeldeten (beantragten) liegt - lediglich die angemeldete Fläche berücksichtigt werden kann. MaW kann aufgrund des in der Marktordnung herrschenden Antragsprinzips eine Beihilfe maximal entsprechend der beantragten Fläche berechnet und ausgezahlt werden. Da der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu Recht erging, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.
  11. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Antragsvorbringen und dem - relevanten - Beschwerdevorbringen der Bf in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw die Annahmen der belangten Behörde mit diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde und das Vorbringen im Übrigen (insb zum Verschulden, zu den Folgen einer Vor-Ort-Kontrolle für den Bescheid) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl RV 1255 BlgNR 25 GP, 5).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Antragsvorbringen und dem - relevanten - Beschwerdevorbringen der Bf in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw die Annahmen der belangten Behörde mit diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde und das Vorbringen im Übrigen (insb zum Verschulden, zu den Folgen einer Vor-Ort-Kontrolle für den Bescheid) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25 GP, 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Pkt II 3 jeweils angeführten Rechtsprechungsnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Pkt römisch zwei 3 jeweils angeführten Rechtsprechungsnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W131.2102287.1.00

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