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{'item': 'W152 2186684-1'}

Obsah (16)§ 18Art. 133§ 40§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW152 2186684-1 SpruchW152 2186684-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwe

§ 18Abs. 5 BFA-VG idg

F dieA) Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Die Beschwerdeführerin wurde am 14.02.2018

§ 40

BFA-VG festgenommen, wobei ihr der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet vorgeworfen wurde.Die Beschwerdeführerin wurde am 14.02.2018

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen, wobei ihr der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet vorgeworfen wurde. Im Rahmen einer am 15.02.2018 von dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommenen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie verfüge über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Polen ("POBYT CZASOWY", gültig bis 01.03.2019, Nr. RP8358392), sei erstmals Ende November 2017 und zuletzt kurz vor Weihnachten 2017 ins Bundesgebiet eingereist und habe in dem Restaurant, wo sie angetroffen worden sei, nicht gearbeitet, sondern nur ihren Freund besucht. Ein Parteiengehör zur Lage in der Volksrepublik China und eine nähere Befragung zur erwartenden Situation im Herkunftsstaat wurden hiebei nicht vorgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zahl: 1181822408-180160347, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46

FPG "nach China" zulässig ist (Spruchpunkt II), wobei in der Begründung zum zuletzt genannten Spruchpunkt jedoch ausnahmslos von "Serbien" die Rede ist.

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zahl: 1181822408-180160347, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG "nach China" zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei), wobei in der Begründung zum zuletzt genannten Spruchpunkt jedoch ausnahmslos von "Serbien" die Rede ist.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin sich legal im Bundesgebiet aufhalte, wobei auf den aufrechten polnischen Aufenthaltstitel, der sie zum Aufenthalt in Österreich berechtige, und auf die ausreichenden Barmittel hingewiesen wurde. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin allenfalls auch auffordern müssen, unverzüglich nach Polen auszureisen, weil sie keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sondern grundsätzlich rückkehrwillig und kooperativ sei. Die belangte Behörde habe sich auch mit der Situation in China nicht ausführlich auseinandergesetzt und habe überhaupt nicht geprüft, ob die Beschwerdeführerin in China Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre, wobei in der Begründung zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides nur "Serbien" angeführt werde.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin sich legal im Bundesgebiet aufhalte, wobei auf den aufrechten polnischen Aufenthaltstitel, der sie zum Aufenthalt in Österreich berechtige, und auf die ausreichenden Barmittel hingewiesen wurde. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin allenfalls auch auffordern müssen, unverzüglich nach Polen auszureisen, weil sie keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sondern grundsätzlich rückkehrwillig und kooperativ sei. Die belangte Behörde habe sich auch mit der Situation in China nicht ausführlich auseinandergesetzt und habe überhaupt nicht geprüft, ob die Beschwerdeführerin in China Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre, wobei in der Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides nur "Serbien" angeführt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hiebei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Im gegenständlichen Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. So kann die Wirkung des relevierten polnischen Aufenthaltstitels in Verbindung mit dem Verhalten bzw. dem Vorbringen der Beschwerdeführerin derzeit nicht abschließend beurteilt werden und ob eine auf die Volksrepublik China abzielende Rückkehrentscheidung iSd § 52 Abs. 6 FPG überhaupt erforderlich gewesen wäre. Für den Fall, dass eine solche Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen wäre, ist aber darauf hinzuweisen, dass ein Parteiengehör zur Lage in der Volksrepublik China und eine nähere Befragung zur erwartenden Situation im Herkunftsstaat hiebei von der belangten Behörde nicht vorgenommen wurden. Weiters wurden im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China getroffen, wobei noch festzuhalten ist, dass in der Begründung zu Spruchpunkt II des Bescheides ausnahmslos von "Serbien" die Rede ist.Im gegenständlichen Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. So kann die Wirkung des relevierten polnischen Aufenthaltstitels in Verbindung mit dem Verhalten bzw. dem Vorbringen der Beschwerdeführerin derzeit nicht abschließend beurteilt werden und ob eine auf die Volksrepublik China abzielende Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG überhaupt erforderlich gewesen wäre. Für den Fall, dass eine solche Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen wäre, ist aber darauf hinzuweisen, dass ein Parteiengehör zur Lage in der Volksrepublik China und eine nähere Befragung zur erwartenden Situation im Herkunftsstaat hiebei von der belangten Behörde nicht vorgenommen wurden. Weiters wurden im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China getroffen, wobei noch festzuhalten ist, dass in der Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides ausnahmslos von "Serbien" die Rede ist. Da eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W152.2186684.1.00

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