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{'item': 'W166 2118593-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 8§ 7§ 6§ 28§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW166 2118593-1 SpruchW166 2118593-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBN

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der nunmehrige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte nach schlepperunterstützter, illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Ersteinvernahme am 15.05.2015 erstattete der Beschwerdeführer folgendes sachverhaltsrelevantes Vorbringen: Er sei am 01.01.1997 in XXXX , in der Provinz Maidan Wardak, Afghanistan geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Sein letzter Wohnsitz im Herkunftsland sei in XXXX der Provinz Maidan Wardak gewesen. Er sei bislang unverheiratet und habe keine Kinder. Seine Muttersprache sei Dari und er könne des Weiteren Farsi und ein wenig Englisch und Pashtu sprechen. Ende 2014 sei er mit seiner Familie, bestehend aus seinen beiden Eltern und sechs Geschwistern illegal und ohne Dokumente aus Afghanistan geflüchtet. In der Türkei hätten sie sich getrennt. Näheres zum Aufenthaltsort seiner Familie sei ihm unbekannt. In Österreich hätte der Beschwerdeführer zuerst angegeben, dass er 16 Jahre alt sei, da er sich überlegt hätte, hier noch zu Schule gehen zu wollen. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht.Er sei am 01.01.1997 in römisch 40 , in der Provinz Maidan Wardak, Afghanistan geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Sein letzter Wohnsitz im Herkunftsland sei in römisch 40 der Provinz Maidan Wardak gewesen. Er sei bislang unverheiratet und habe keine Kinder. Seine Muttersprache sei Dari und er könne des Weiteren Farsi und ein wenig Englisch und Pashtu sprechen. Ende 2014 sei er mit seiner Familie, bestehend aus seinen beiden Eltern und sechs Geschwistern illegal und ohne Dokumente aus Afghanistan geflüchtet. In der Türkei hätten sie sich getrennt. Näheres zum Aufenthaltsort seiner Familie sei ihm unbekannt. In Österreich hätte der Beschwerdeführer zuerst angegeben, dass er 16 Jahre alt sei, da er sich überlegt hätte, hier noch zu Schule gehen zu wollen. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre lang die Grundschule in römisch 40 besucht. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater vor cirka einem Jahr zum afghanischen Verteidigungsministerium gegangen sei und sich als Soldat für den Kampf gegen die Taliban bereit erklärt hätte. Cirka zwei Monate später seien Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater aufgefordert, seinen Dienst als Soldat zu beenden. Dieser hätte jedoch nicht auf die Taliban gehört. Etwa zwei weitere Monate später seien die Taliban erneut gekommen und hätten eine Sprengladung von der Straße in ihren Hof geworfen. Durch die Explosion seien seine beiden Zwillingsgeschwister im Alter von drei Jahren, die sich gerade im Hof zum Spielen aufgehalten hätten, getötet worden. Aus diesem Grund hätte sich sein Vater entschlossen mit der gesamten Familie Afghanistan zu verlassen. Der Beschwerdeführer selbst hätte keine eigenen Fluchtgründe. Er wolle nur mit seiner Familie zusammen sein. Seine Eltern seien mit seinen Geschwistern vermutlich bereits auf dem Weg nach Österreich. In Afghanistan hätte er niemanden mehr. In der Einvernahme vor dem BFA am 22.09.2015 gab der Beschwerdeführer ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen an, dass ihr Haus in Afghanistan mit einer Rakete angegriffen worden sei und er aufgrund von Splittern im Bauch in Kabul operiert worden sei. Der Beschwerdeführer zeigte während der Vernehmung eine Narbe unterhalb vom Bauchnabel rechts. Die Taliban hätten seinen Vater mehrfach aufgrund seiner Tätigkeit bei der afghanischen Armee bedroht. Sie hätten zwei seiner Kinder verdächtigt, Spione zu sein - konkret seien das er und sein Zwillingsbruder gewesen. Sie hätten gedroht sie alle umzubringen und hätten gefordert, sich anstatt dessen ihnen anzuschließen. Die Taliban seien nie bei ihnen zu Hause gewesen, sondern hätten Drohbriefe ins Haus geworfen. Diese hätte der Beschwerdeführer bei seinem Vater gesehen. Sie seien in Pashtu geschrieben gewesen und sein Vater hätte ihm erzählt, was darin stand: "Wir haben Informationen, dass du als Soldat für die afghanische Armee tätig bist. Du musst sofort damit aufhören, du musst zu uns kommen und für uns gegen die Ungläubigen kämpfen, ansonsten werden wir euch alle umbringen." Cirka ein Jahr nachdem sein Vater bei der afghanischen Armee begonnen habe, hätte er den ersten Drohbrief erhalten. Die weiteren cirka ein bis zwei Wochen später. Am 27.11.2015 fand eine weitere Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer nochmals genau, insbesondere zu den zeitlichen Angaben im Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund, befragt wurde. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2015 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunk II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 29.11.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2015 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunk römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 29.11.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass seine Angaben zum Fluchtgrund nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und daher nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland in Wahrheit aus wirtschaftlichen oder sonstigen Beweggründen verlassen. Selbst wenn man seinem Vorbringen jedoch Glauben schenken würde, könne er sich den von ihm dargelegten Bedrohungen durch Ausweichen in andere Teile seines Heimatlandes entziehen. Zum Spruchpunkt II. des Bescheides führte die belangte Behörde begründend aus, dass eine derzeitge Rückkehr in die Provinz Wardak nicht möglich sei, da es sich - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei - um eine relativ volatile Provinz handle. In Zusammenschau mit seiner individuellen Situation sei ihm eine Rückkehr nach Afghanistan derzeit nicht zumutbar.In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass seine Angaben zum Fluchtgrund nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und daher nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland in Wahrheit aus wirtschaftlichen oder sonstigen Beweggründen verlassen. Selbst wenn man seinem Vorbringen jedoch Glauben schenken würde, könne er sich den von ihm dargelegten Bedrohungen durch Ausweichen in andere Teile seines Heimatlandes entziehen. Zum Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides führte die belangte Behörde begründend aus, dass eine derzeitge Rückkehr in die Provinz Wardak nicht möglich sei, da es sich - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen sei - um eine relativ volatile Provinz handle. In Zusammenschau mit seiner individuellen Situation sei ihm eine Rückkehr nach Afghanistan derzeit nicht zumutbar. Mit Verfahrensanordnung vom 30.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.11.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 30.11.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Inhaltlich wurde darin im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass seine bisherigen Angaben zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entsprechen würden und er diese aufrecht halten wolle. Sein Vater habe im Jahr 2014 begonnen bei der afghanische Armee als Soldat zu arbeiten. Cirka zwei Monate nachdem er seinen Dienst bei der Armee angetreten hätte, hätten die Taliban begonnen Drohbriefe zu schicken. Sie hätten gefordert, seine Tätigkeit niederzulegen, ansonsten seine Familie dafür bezahlen müsse. Der Beschwerdeführer und sein Zwillingsbruder seien der Spionage beschuldigt worden. Da sein Vater nicht auf die Briefe reagiert habe, hätten die Taliban eine Sprengladung in ihren Hof geworfen. Dabei seien seine beiden jüngsten Geschwister ums Leben gekommen und er selbst sei schwer verletzt worden. Sein Vater hätte daraufhin entschieden, mit der gesamten Familie aus dem Land zu flüchten und in Europa sicher zu leben. Auf dem Weg nach Europa habe er leider seine Familie verloren und sei alleine in Österreich angekommen. Der bei seiner Ersteinvernahme anwesende Dolmetscher hätte einen irakischen Akzent gehabt, wodurch es zu Verständigungsschwierigkeiten und in der Folge auch zu Übersetzungsfehlern gekommen sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werde beantragt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 17.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die Rechtssache am 10.03.2016 neu zugewiesen. Mit Schreiben vom 10.10.2017 wurde der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Die Verhandlung fand am 13.12.2017, unter Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters vom Verein für Menschenrecht Österreich, und eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, hat mit Bekanntgabe via E-Mail am 11.10.2017 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht geäußert, nicht an der Verhandlung teilzunehmen. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, noch immer nicht zu wissen, wo sich seine Eltern derzeit aufhielten. Zwei von seinen Brüdern habe er in Österreich inzwischen wieder gefunden. Sie würden in Bregenz leben. Auf Befragen zu seinem Fluchtgründen, tätigte er im Wesentlichen dieselben Angaben wie in den Einvernahmen vor der belangten Behörde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.05.2015 den Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird mit 01.01.1997 angenommen. Er stammt aus der Provinz Maidan Wardak. Der Beschwerdeführer hat acht Jahre Schulbildung genossen. Neben seiner Muttersprache Dari spricht er auch Farsi und ein wenig Pashtu sowie Englisch. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Zur Situation in Afghanistan: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Aktualisierung am 30.01.2018): Angriffe in Kabul Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Friedens- und Versöhnungsprozess Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  2. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
  3. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verluste aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verluste aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Sicherheitslage in der Provinz Wardak/Maidan Wardak Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 606.077 geschätzt (CSO 2016). Die Hauptautobahn Kabul-Kandahar geht durch die Provinz Maidan Wardak und verbindet dadurch die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen mit der Hauptstadt Kabul (Khaama Press 6.5.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 28 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 277 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 33 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 21 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 0 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 359 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Wardak 359 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in der Provinz festgehalten - gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Talibanaufständische sind in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz aktiv (Khaama Press 3.7.2016). Aufständische werden durch die Sicherheitskräfte in der Provinz Wardak bekämpft (SIGAR 30.1.2017) und auch militärische Operationen werden durchgeführt (Khaama Press 25.9.2016; Khaama Press 28.10.2016; Khaama Press 17.8.2016; Khaama Press 21.7.2016; Khaama Press 1.6.2016). Sicherheitslage in Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.
  4. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).
  5. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die getroffenen Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinem Geburtsdatum sowie seiner Herkunft, ergeben sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung, aus seinen Angaben vor der belangten Behörde, aus dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes sowie seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mangels Vorlage von Dokumenten steht seine Identität lediglich mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest. Das Vorbringen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers war insgesamt nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sein Vater für die afghanische Armee tätig gewesen sei und daraufhin seine Familie von den Taliban mit dem Tode bedroht worden sei, würde sein Vater seine Tätigkeit nicht niederlegen und sich den Taliban zuwenden. Aufgrund mehrfacher widersprüchlicher sowie vager Angaben des Beschwerdeführers kam das Bundesverwaltungsgericht letztendlich zu dem Schluss, dass das Vorbringen nicht von Asylrelevanz ist. Der Beschwerdeführer besuchte nach eigenen Angaben fast acht Jahre lang die Schule und doch sind die zeitlichen Angaben im Zuge seines Vorbringens nicht in Einklang zu bringen. Einerseits macht er insbesondere bei den Vernehmungen durch die belangte Behörde unzählige ausweichende Angaben, wenn es um die zeitliche Einordnung der Geschehnisse geht ("F: Wie alt waren Sie, als Ihr Vater von den Taliban bedroht worden ist? A: Ich habe keine Ahnung.", "F: Und wie lange waren Sie in etwa Zuhause bevor Sie Afghanistan verlassen haben? A: Keine Ahnung.", "F: In welchem Monat? A: Keine Ahnung. F: In welchem Jahr war das? In dem Jahr als wir Afghanistan verlassen. F: Und das war welches Jahr? A: Keine Ahnung.", "F: Wie alt waren Sie, als Ihre Geschwister getötet wurden? A: Das weiß ich nicht.", "F: In welchem Jahr hat er damit begonnen? A: Das weiß ich nicht.", "F: Und wie viel Zeit war zwischen dem Morddrohungsbrief und der Explosion? A: Weiß ich nicht. F: Waren das einige Wochen oder Monate? A: Weiß ich nicht.", "F: Und wie viele Monate schätzen Sie haben Sie auf den Feldern gearbeitet? A: Das weiß ich nicht.", "F: Wie viel Zeit lag da zwischen der Drohnungen und der Explosion dazwischen? A: Das kann ich nicht sagen. Es war eine längere Zeit, es war nicht nur ein paar Wochen.", "F: Und wie viel Zeit lag zwischen dem ersten Drohbrief und Ihrer Ausreise? A: Nachdem mein Vater als Soldat begonnen hat, haben die Drohbriefe angefangen.") und andererseits verwickelte er sich, wenn er dann konkrete zeitliche Angaben machte immer wieder in Widersprüche. Die rechtfertigende Angabe auf die Frage "Sie haben 8 Jahre lang die Schule besucht und wollen mir sagen, dass Sie nicht mal wissen, welches Jahr das war?": "Kein Mensch in Afghanistan weiß, welches Jahr es war." scheint nicht überzeugend. In der Ersteinvernahme am 15.05.2015 gab er an, dass die Taliban cirka zwei Monate nachdem sein Vater seine Tätigkeit bei der afghanischen Armee aufgenommen hätte, zu ihnen nach Hause gekommen seien und diesen bedroht hätten. Abgesehen von dem Widerspruch, der aus den späteren mehrfach getätigten Angaben, die Taliban seien niemals bei ihnen zu Hause gewesen und seine Familie hätte immer nur Drohbriefe von ihnen vor der Haustür vorgefunden, folgt, gab er in der Einvernahme am 22.09.2015 an, dass sein Vater cirka ein Jahr, nachdem er als Soldat angefangen habe, den ersten Drohbrief erhalten hätte. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang wiederum ausgeführt, dass sein Vater ungefähr zwei Monate nach Beginn der Tätigkeit bei der Armee, Drohbriefe von den Taliban erhalten hätte. Mit seinen widersprüchlichen Angaben zur Form der Drohung, ob die Taliban sie nun persönlich oder nur in Form von Drohbriefen bedroht hätten, in der Einvernahme am 22.09.2015 konfrontiert, gab der Beschwerdeführe an, dass es sich dabei wahrscheinlich um einen Übersetzungsfehler handeln würde. Er habe gesagt, dass die Taliban die Drohbriefe in das Haus geworfen hätten. Zu Beginn der Befragung am 22.09.2015 wurde er nochmals zur Erstbefragung am 15.05.2015 befragt, insbesondere, ob er sich an die damaligen Angaben erinnern könne und ob er den Dolmetscher einwandfrei verstanden hätte. Beide Fragen bejahte der Beschwerdeführer. Er gab darüber hinaus an, dass die Niederschrift nicht rückübersetzt worden sei und, dass er zwar die Wahrheit gesagt habe, aber dies nicht so protokolliert worden sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass im Protokoll vom 15.05.2015 vermerkt ist, dass die aufgenommene Niederschrift in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache rückübersetzt wurde. Die auf der letzten Seite des Fragebogens der Niederschrift vorgedruckte Frage, ob es Verständigungsschwierigkeiten gab, wurde mit "nein" angekreuzt. Der Beschwerdeführer unterzeichnete jede Seite dieser Niederschrift und bestätigte somit deren Richtigkeit. Daher wird die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, dass der bei der Erstbefragung anwesende Dolmetscher einen irakischen Akzent gehabt hätte und dies zu Verständigungsschwierigkeiten und in der Folge zu Übersetzungsfehlern geführt hätte, als bloße Schutzbehauptung qualifiziert. Der Beschwerdeführer hätte am 22.09.2015 bereits an der Stelle, als er behauptete, dass nicht entsprechend protokolliert worden sei, was er gesagt habe, angeben können, was falsch protokolliert worden wäre. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich jedenfalls der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit der pauschalen Aussage‚ es sei falsch protokolliert worden einer für ihn nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung aufgrund allenfalls im weiteren Verfahren zustande kommende Aussagen, die mit den in der Ersteinvernahme im Widerspruch stehen, vorbeugen wollte. Ein weiterer zeitlicher Widerspruch ergibt sich in seiner Angabe, dass er in der siebenten Schulstufe gewesen sei, als sein Vater von den Taliban bedroht worden sei. In weiterer Folge gab er an, dass er sofort, nachdem sein Vater bedroht worden sei, mit der Schule aufgehört habe, da die Gefahr zu groß gewesen wäre. Über Befragen, wie viele Schulklassen er besucht habe, gab er zur Antwort: "Insgesamt 8 Jahre, d.h. die achte Klasse habe ich abgebrochen." Widersprüche haben sich auch im Zusammenhang mit der Befragung des Schulbesuchs seines Zwillingsbruders ergeben. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich über Befragen, wie lange sein Bruder in die Schule gegangen sei, an, dass er diese insgesamt sieben Jahre besucht hätte. Der Beschwerdeführer selbst dagegen, hätte im achten Jahr die Schule verlassen müssen, weil die Taliban gekommen seien. Er sei ein Jahr länger in die Schule gegangen als sein Bruder. Über Befragen, warum der Beschwerdeführer ein Jahr länger in die Schule gegangen sei, führte er wiederum an, dass sie ja Zwillinge seien und gleich lang in die Schule gegangen seien. Für das Gericht ist es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bei diesen doch recht leichten Fragestellungen widersprüchliche Angaben macht und erweckt dies in Zusammenschau mit den übrigen Widersprüchen den Eindruck, dass der Beschwerdeführer zum Zwecke des Ausganges eines für ihn positiven Asylverfahrens eine konstruierte Geschichte vorbringt. Über Befragen der belangten Behörde am 22.09.2015, wie viel Zeit zwischen der Explosion und ihrer Ausreise gelegen sei, gab er an, dass er und seine Familie in etwa eineinhalb bis drei Monate nach der Explosion geflüchtet seien. Zu keinem Zeitpunkt schilderte der Beschwerdeführer, dass es nach der Explosion noch weitere Drohbriefe gegeben hätte. Andererseits gab er in der Einvernahme am 27.11.2015 wiederum an: "Vom letzten Drohbrief bis zu Flucht waren es in etwa 1 Monat." In der mündlichen Verhandlung schilderte er den Ablauf wie folgt: "Die zwei (gemeint seine beiden kleinen Geschwister) wurden getötet und ich wurde nach Kabul gebracht. Ca. eine Woche war ich in einem Spital. Dann sind wir nach Pakistan gegangen. Von Pakistan sind wir nach Europa gekommen." In der Einvernahme am 27.11.2015 gab er dazu an: "Als die Bombe explodiert ist, hat mich mein Vater gesehen und am gleichen Tag wo die Bombe war, hat man mich ins Krankenhaus gebracht. Dann hat man mich operiert am gleichen Tag.", "Ich war in Kabul im Krankenhaus, von dort bin ich weiter geflüchtet. Man hat mich ins Krankenhaus gebracht, meine Familie hat im Haus übernachtet, meine Geschwister wurden dann dort begraben und am nächsten Tag ist meine Familie zu mir ins Krankenhaus. Da wurden die Fäden noch nicht gezogen und wir sind weiter alle gleich geflüchtet.". Nach diesen Angaben ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie unmittelbar nach der Explosion in ihrem Haus aus dem Land geflohen. Die Aussage, dass zwischen dem letzten Drohbrief und der Flucht ein Monat gelegen sei, lässt sich damit nicht in Einklang bringen. Konfrontiert mit seiner Aussage am 22.09.2015, dass zwischen der Explosion und der Ausreise eineinhalb bis drei Monate gelegen seien, gab er am 27.11.2015 an, dass er das nicht gesagt habe. Er hätte ins Krankenhaus müssen und seine Familie sei einen Tag danach gleich nachgekommen. Widersprüchlich wurde vom Beschwerdeführer zudem die Situation kurz vor der Explosion geschildert. Am 22.09.2015 führte er an, dass die Familie gerade zusammen gegessen habe, wobei seine beiden jüngsten Geschwister früher fertig gewesen seien und deshalb im Hof gespielt hätten, als die Taliban ihr Haus mit einer Handgranate angegriffen hätten. Auf die Ungereimtheit angesprochen, dass der Beschwerdeführer auf späteres Befragen angegeben hat, dass -abgesehen von seinen beiden jüngsten Geschwistern - nur er verletzt worden sei, da sich seine Geschwister im Gang des Hauses und seine Eltern auch wo anders im Haus befunden hätten, erwiderte er, dass sie mit dem Essen zu diesem Zeitpunkt bereits fertig gewesen seien und dieser Vorfall erst nach dem Essen passiert sei. Auch für das Gericht ergeben sich daraus - wie bereits die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung ausführte - Widersprüchlichkeiten, die an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zweifeln lassen. Des Weiteren ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer für die Feststellung einer asylrelevanten Verfolgung betreffend seine Person zu wenige konkrete Angaben machen konnte. Er sprach von Drohbriefen, die von den Taliban ins Haus geworfen worden seien. Die Taliban selbst seien nie bei ihnen zu Hause gewesen. Seine Familie habe auch nicht gesehen wie die Drohbriefe abgelegt worden seien. Auf die Frage, ob er diese Personen jemals gesehen habe, gab er wiederum ausweichend an: "Nein. Wir haben das nie gesehen, wir waren in einem Tal, links und rechts waren Berge, wir wissen nicht ob es in der Nacht war." Über Befragen, woher er wisse, dass die Drohbriefe von den Taliban stammen würden, gab er stets an, dass er und seine Familie keine anderen Feinde gehabt hätten. Durch Übersetzung seines Vaters, habe er erfahren, dass er und sein Zwillingsbruder in den Drohbriefen der Spionage bezichtigt worden wären. Die Drohbriefe seien in Pashtu abgefasst gewesen und könne der Beschwerdeführer lediglich in Pashtu grüßen, daher hätte er die Briefe selbst nicht lesen können. Abgesehen von der Explosion hätten an ihm selbst nie Übergriffe stattgefunden und sei an ihn persönlich nie jemand herangetreten. Auch befragt dazu, wer die Handgranate in den Hof geworfen hätte, gab er an, dass es keiner wisse. Es sei eine Mauer um den Hof. Niemand habe eine Person gesehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund einerseits, dass sein Vater als Soldat bei der afghanischen Nationalarmee gearbeitet hätte und sie daher mehrmals Drohbriefe bekommen hätten, in denen auch sein Bruder und der Beschwerdeführer selbst der Spionage beschuldigt worden wären. Etwas später in der Verhandlung aufgefordert anzugeben, was genau in den Drohbriefen gestanden sei, gab der Beschwerdeführer mehrfach an, dass sein Vater aufgefordert worden sei, seine Tätigkeit für die afghanische Regierung niederzulegen und sich den Taliban anzuschließen. Falls er dies ablehne, würde die gesamte Familie getötet. Von der Bezichtigung eines Spionageaktes erwähnte der Beschwerdeführer an dieser Stelle nichts. Zu seinem Vorbringen betreffend der Bezichtigung der Spionageakte ist überdies auszuführen, dass er diesen Umstand in der Ersteinvernahme noch nicht erwähnte, sondern in dieser vielmehr angab, selbst keine Fluchtgründe zu haben und nur mit seiner Familie zusammen leben zu wollen. Würde sich der Beschwerdeführer selbst durch diese Bedrohung verfolgt fühlen, entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er diesen gewichtigen Umstand nicht von Beginn an darlegt und eher in den Mittelpunkt seines Vorbringens rückt. Dass er dies in der Folge bei den übrigen Einvernahmen gemacht hätte, ist hingegen auch nicht zu erkennen. Überdies hat er auch in der mündlichen Verhandlung befragt "Wurden Sie jemals persönlich bedroht" angegeben "Nein". Ob diese behaupteten Drohbriefe - deren Existenz in Anbetracht des stark widersprüchlichen und daher unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt in Zweifel steht - allenfalls von den Taliban stammen, oder beispielsweise von sogenannten Trittbrettfahrern, die die derzeitige Situation und Lage in Afghanistan ausnutzen, um die Menschen zu ängstigen versuchen ist unsicher. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Afghanistan stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (unter anderem durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 idg

F (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 idg

F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt A)

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
  5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
  6. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  7. Auflage, K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  8. Auflage, K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Eine derartige Verfolgung konnte vom Beschwerdeführer jedoch aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Eine derartige Verfolgung konnte vom Beschwerdeführer jedoch aufgrund zahlreicher Widersprüche nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan in seiner Herkunftsprovinz und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der Beschwerdeführer aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen. Da der Beschwerdeführer mit seinem widersprüchlichen Vorbringen eine aktuell drohende konkrete Verfolgung nicht glaubhaft machen bzw. eine konkrete individuelle Verfolgung nicht geltend gemacht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe nicht vor. Der Antrag auf Zuerkennung des Status als Asylberechtigter war als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war weiters, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W166.2118593.1.00

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