RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW174 1424111-1 SpruchW174 1424111-1/55E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, Zl 11 05.553-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10.01.2012, Zl 11 05.553-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.06.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sunnitischen Glaubens zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und ursprünglich aus dem Distrikt Azra (in der Provinz Logar) zu stammen. Zu seinem Fluchtgrund erklärte er, dass sein ältester Bruder XXXX, der nunmehr in Österreich lebe, mit den Amerikanern zusammengearbeitet und deshalb Probleme mit den Taliban bekommen habe. Es habe einen Angriff seitens der Taliban auf den Beschwerdeführer und dessen Bruder gegeben, nach dem die ganze Familie nach Pakistan und XXXX weiter nach Österreich geflüchtet sei. Bei den Hochzeitsfeierlichkeiten des Beschwerdeführers in Pakistan sei zudem ein Nachbar unabsichtlich durch Luftschüsse getötet worden. Der Vater des Verstorbenen habe dem Beschwerdeführer die Schuld gegeben und zur Versöhnung 1.000.000 pakistanische Rupien und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers verlangt. Dieser habe dies nicht akzeptiert, sei daraufhin mit dem Tod bedroht worden und aus Pakistan geflüchtet. Befragt, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, getötet zu werden.Zu seinem Fluchtgrund erklärte er, dass sein ältester Bruder römisch 40 , der nunmehr in Österreich lebe, mit den Amerikanern zusammengearbeitet und deshalb Probleme mit den Taliban bekommen habe. Es habe einen Angriff seitens der Taliban auf den Beschwerdeführer und dessen Bruder gegeben, nach dem die ganze Familie nach Pakistan und römisch 40 weiter nach Österreich geflüchtet sei. Bei den Hochzeitsfeierlichkeiten des Beschwerdeführers in Pakistan sei zudem ein Nachbar unabsichtlich durch Luftschüsse getötet worden. Der Vater des Verstorbenen habe dem Beschwerdeführer die Schuld gegeben und zur Versöhnung 1.000.000 pakistanische Rupien und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers verlangt. Dieser habe dies nicht akzeptiert, sei daraufhin mit dem Tod bedroht worden und aus Pakistan geflüchtet. Befragt, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, getötet zu werden.
- Am 08.07.2011 und am 19.09.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er im Wesentlichen, zur Volksgruppe der Paschtunen zu gehören und sunnitischer Moslem sowie seit einigen Monaten verheiratet zu sein. Sein Vater sei 2005 verstorben, der Beschwerdeführer habe noch seine Mutter sowie zwei Brüder, davon einen in Österreich, und zwei Schwestern. In Afghanistan habe er in seinem Heimatdistrikt Azra von 1999 bis 2005 die Grund- und von 2005 bis 2006 die Hauptschule besucht. Gearbeitet habe er in Afghanistan nicht. Vor ca. zweieinhalb Jahren habe er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen und sei nach Pakistan (XXXX) gegangen, wo er von 2009 bis 2010 als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. Sein Bruder XXXX lebe seit ca. zwei Jahren in Österreich.
- Am 08.07.2011 und am 19.09.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er im Wesentlichen, zur Volksgruppe der Paschtunen zu gehören und sunnitischer Moslem sowie seit einigen Monaten verheiratet zu sein. Sein Vater sei 2005 verstorben, der Beschwerdeführer habe noch seine Mutter sowie zwei Brüder, davon einen in Österreich, und zwei Schwestern. In Afghanistan habe er in seinem Heimatdistrikt Azra von 1999 bis 2005 die Grund- und von 2005 bis 2006 die Hauptschule besucht. Gearbeitet habe er in Afghanistan nicht. Vor ca. zweieinhalb Jahren habe er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen und sei nach Pakistan (römisch 40 ) gegangen, wo er von 2009 bis 2010 als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. Sein Bruder römisch 40 lebe seit ca. zwei Jahren in Österreich. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder XXXX bei der Firma "XXXX" tätig gewesen sei und somit auch mit den amerikanischen Truppen zusammengearbeitet habe. Aus diesem Grund hätte dieser vor ca. dreieinhalb Jahren einen Drohbrief von den Taliban erhalten und sei in der Folge nach Griechenland gereist. Nach der Rückkehr nach Afghanistan habe XXXX erneut für diese Firma gearbeitet und wieder einen Drohbrief erhalten. Die Taliban seien schließlich vor ca. zweieinhalb Jahren um 22:00 Uhr zur Familie des Beschwerdeführers nachhause gekommen, hätten zunächst geklopft, dann die Tür aufgebrochen und seinen Bruder durch Schüsse an der Wange verletzt, als dieser weggelaufen sei. Nach seinem Spitalsaufenthalt habe die gesamte Familie Afghanistan verlassen. Die Mutter habe vermutet, dass bald einer aus der Familie erschossen werde und es auch den Beschwerdeführer treffen könne.Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder römisch 40 bei der Firma "XXXX" tätig gewesen sei und somit auch mit den amerikanischen Truppen zusammengearbeitet habe. Aus diesem Grund hätte dieser vor ca. dreieinhalb Jahren einen Drohbrief von den Taliban erhalten und sei in der Folge nach Griechenland gereist. Nach der Rückkehr nach Afghanistan habe römisch 40 erneut für diese Firma gearbeitet und wieder einen Drohbrief erhalten. Die Taliban seien schließlich vor ca. zweieinhalb Jahren um 22:00 Uhr zur Familie des Beschwerdeführers nachhause gekommen, hätten zunächst geklopft, dann die Tür aufgebrochen und seinen Bruder durch Schüsse an der Wange verletzt, als dieser weggelaufen sei. Nach seinem Spitalsaufenthalt habe die gesamte Familie Afghanistan verlassen. Die Mutter habe vermutet, dass bald einer aus der Familie erschossen werde und es auch den Beschwerdeführer treffen könne. Zudem hätte die Familie mit der Behörde Probleme gehabt, weil der Vater des Beschwerdeführers Mitglied der der Hezb-e Islami gewesen sei. Er habe als Mujahed gegen die russischen Truppen gekämpft und sei vor sechs Jahren bei einem Gefecht zwischen den verschiedenen Gruppierungen getötet worden. Da die verschiedenen Gruppierungen die Familie beschuldigt hätten, dass der Vater als Kommandant der Hezb-e Islami viele Verbrechen begangen habe, habe die Familie keine Ruhe gehabt. Zudem würde die jetzige Regierung der gesamten Familie vorwerfen, Mitglieder der Hezb-e Islami zu sein. Auf die Frage, ob es konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungen gegeben habe, antwortete dieser, dass er vor dem Vorfall mit seinem Bruder keinerlei Gefahren ausgesetzt gewesen sei und es danach keine Gelegenheit mehr dazu gegeben habe. Befragt, ob er in Afghanistan einer individuellen und aktuellen Verfolgung ausgesetzt sei, gab er an, Probleme mit den Taliban zu haben. Da diese seinen Bruder nicht tödlich getroffen hätten, könnte es sein, dass sie nunmehr den Beschwerdeführer umbringen würden. Ansonsten bestehe keine Gefahr. Befragt, was er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten hätte, erklärte er, dass er mit dem Tod rechnen müsse. In Pakistan sei es zu den bereits angegebenen Problemen wegen des Todes eines Nachbarjungen durch bei seinen Hochzeitsfeierlichkeiten abgegebene Luftschüsse gekommen, weil der Beschwerdeführer zwar die von den Hinterbliebenen geforderte eine Million pakistanische Rupien zahlen, jedoch nicht seine beiden Schwestern übergeben habe wollen.
- Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
- Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt I. wurde begründend im Wesentlichen angeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer durch die Taliban einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen und weder einen konkret gegen ihn gerichteten Vorfall, noch eine konkret gegen ihn gerichtete Drohung schildern können. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass Verfolgungshandlungen, die seinen Bruder betroffen hätten, auch zu Maßnahmen ihm gegenüber führen würden. Insbesondere sei zu bedenken, dass er selbst in Afghanistan keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei und folglich auch nie mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde begründend im Wesentlichen angeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer durch die Taliban einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen und weder einen konkret gegen ihn gerichteten Vorfall, noch eine konkret gegen ihn gerichtete Drohung schildern können. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, dass Verfolgungshandlungen, die seinen Bruder betroffen hätten, auch zu Maßnahmen ihm gegenüber führen würden. Insbesondere sei zu bedenken, dass er selbst in Afghanistan keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei und folglich auch nie mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und unter anderem darauf verwies, dass er sich zum Beweis seiner Identität auf Ersuchen der Erstbehörde seine afghanische Geburtsurkunde mit Lichtbild nach Österreich habe schicken lassen. Zudem habe er bei seiner Einvernahme auch Unterlagen vorgelegt, welche auch bereits sein Bruder in seinem Verfahren eingebracht habe. Es handle sich dabei um mehrere Fotos, die seinen Vater mit Mudjaheddin zeigten und Dokumente, die belegen würden, dass dieser Kommandant der Hezb-e Islami gewesen sei. Weiters Ausweise seiner Brüder und seines Vaters. Diese Unterlagen seien von der Erstbehörde nicht entsprechend berücksichtigt worden.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2014, GZ W228 1424111-1/18E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2014, GZ W228 1424111-1/18E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, es habe kein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Zu den von ihm geschilderten Bedrohungen seitens der Taliban wegen der Tätigkeit seines Bruders für die Firma XXXX sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens ausschließlich Vorfälle in Bezug auf seinen Bruder vorgebracht habe und diese auch der Auslöser für seine Ausreise aus Afghanistan gewesen seien. Er habe keine gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohung oder Verfolgungshandlung angegeben und lediglich ausgeführt, dass ihn die Taliban möglicherweise umbringen würden, weil sie seinen Bruder - ihr eigentliches Ziel - nicht wirklich erwischt hätten. Aus einer Gesamtschau sämtlicher Angaben ergebe sich, dass die angebliche Verfolgung durch die Taliban ausschließlich mit der Tätigkeit seines Bruders für die Amerikaner begründet sei. Hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens des Bruders wurde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2014, GZ W228 1413849-2/8E verwiesen, mit dem dieses als nicht glaubhaft beurteilt und dessen Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Insoweit sich der Beschwerdeführer also auf das Fluchtvorbringen seines Bruders berufe, könne auch seinem Fluchtvorbringen keine Glaubhaftigkeit zukommen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, es habe kein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Zu den von ihm geschilderten Bedrohungen seitens der Taliban wegen der Tätigkeit seines Bruders für die Firma römisch 40 sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens ausschließlich Vorfälle in Bezug auf seinen Bruder vorgebracht habe und diese auch der Auslöser für seine Ausreise aus Afghanistan gewesen seien. Er habe keine gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohung oder Verfolgungshandlung angegeben und lediglich ausgeführt, dass ihn die Taliban möglicherweise umbringen würden, weil sie seinen Bruder - ihr eigentliches Ziel - nicht wirklich erwischt hätten. Aus einer Gesamtschau sämtlicher Angaben ergebe sich, dass die angebliche Verfolgung durch die Taliban ausschließlich mit der Tätigkeit seines Bruders für die Amerikaner begründet sei. Hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens des Bruders wurde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2014, GZ W228 1413849-2/8E verwiesen, mit dem dieses als nicht glaubhaft beurteilt und dessen Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Insoweit sich der Beschwerdeführer also auf das Fluchtvorbringen seines Bruders berufe, könne auch seinem Fluchtvorbringen keine Glaubhaftigkeit zukommen. Zu jenem Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach dessen Vater Mitglied der Hezb-e Islami gewesen und die Familie in der Folge beschuldigt worden sei, er habe in dieser Funktion viele Verbrechen begangen, sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt keine konkreten, gegen ihn oder seine Familie gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht habe. Abgesehen davon sei der Vater den Angaben des Beschwerdeführers zufolge bereits im Jahr 2005 verstorben. Die Familie habe Afghanistan jedoch erst ca. drei Jahre danach verlassen, weshalb auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Flucht aus Afghanistan und der Tätigkeit des Vaters nicht gegeben sei. Zudem habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Zeugeneinvernahme im Asylverfahren seines Bruders in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst angegeben, der Umstand, dass sein Vater einst bei der Hezb-e Islami gewesen sei, habe sich später nicht mehr auf ihn ausgewirkt, weil er zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters noch zu jung gewesen und später als Erwachsener mit dessen Tätigkeit nicht mehr in Verbindung gebracht worden sei. Hinsichtlich der Bedrohungen seitens der Hinterbliebenen jenes Jungen, welcher bei der Hochzeit des Beschwerdeführers getötet worden sei, sei auszuführen dass sich die diesbezüglich vorgebrachten Ereignisse und Bedrohungen ausschließlich im Aufenthaltsstaat Pakistan und nicht in seinem Herkunftsstaat zugetragen hätten und somit nicht asylrelevant im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention seien.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. In dieser wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und zudem darauf hingewiesen, er habe im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, dass wegen der Tätigkeit seines Bruders für die Amerikaner ein Angriff auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder seitens der Taliban stattgefunden habe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren seines Bruders habe der Beschwerdeführer als Zeuge ausgeführt, dass eines Abends Taliban an der Gartentüre der Familie geklopft hätten und er selbst hingegangen sei, um nachzusehen. Nachdem niemand geantwortet habe, habe er seinen Bruder gefragt, welcher die Flucht ergriffen hätte. Danach hätten die Taliban die Haustüre aufgebrochen, den Garten betreten und den Beschwerdeführer mit einem Gewehrkolben und einem Bajonett geschlagen. Mit diesem Bajonett sei er am linken Oberschenkel verletzt worden, die Schnittverletzung würde man noch sehen. Sein Bruder sei dann in weiterer Folge vom Dach gesprungen und habe versucht zu fliehen. Die Taliban hätten den Bruder verfolgt und in seine Richtung geschossen, wobei er im Gesichtsbereich verletzt worden sei. Nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die anderen Familienmitglieder wären geschlagen worden, was auch sein Bruder bestätigt habe. Zudem gebe es in Afghanistan eine Sippenhaftung, so dass auch der Rest der Familie ersatzweise misshandelt bzw. getötet werde, wenn das primäre Ziel (der Bruder) nicht mehr greifbar bzw. ein Anschlag auf dieses erfolglos geblieben sei. Hätte die Familie wegen der Übergriffe der Taliban Anzeige erstattet, wäre ein Zusammenhang zur Mitgliedschaft seines Vaters bei der Hezb-e Islami hergestellt worden und es wäre auch eine Verfolgung von Seiten der Regierung gegeben gewesen. Somit liege sehr wohl ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Flucht aus Afghanistan und der Tätigkeit des Vaters vor. Wären entsprechende Informationen eingeholt und eine mündliche Verhandlung abgehalten worden, hätte das Bundesverwaltungsgericht erkennen müssen, dass die Entscheidung auch im Spruchpunkt I. zu Gunsten des Beschwerdeführers gefällt hätte werden müssen.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. In dieser wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und zudem darauf hingewiesen, er habe im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, dass wegen der Tätigkeit seines Bruders für die Amerikaner ein Angriff auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder seitens der Taliban stattgefunden habe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren seines Bruders habe der Beschwerdeführer als Zeuge ausgeführt, dass eines Abends Taliban an der Gartentüre der Familie geklopft hätten und er selbst hingegangen sei, um nachzusehen. Nachdem niemand geantwortet habe, habe er seinen Bruder gefragt, welcher die Flucht ergriffen hätte. Danach hätten die Taliban die Haustüre aufgebrochen, den Garten betreten und den Beschwerdeführer mit einem Gewehrkolben und einem Bajonett geschlagen. Mit diesem Bajonett sei er am linken Oberschenkel verletzt worden, die Schnittverletzung würde man noch sehen. Sein Bruder sei dann in weiterer Folge vom Dach gesprungen und habe versucht zu fliehen. Die Taliban hätten den Bruder verfolgt und in seine Richtung geschossen, wobei er im Gesichtsbereich verletzt worden sei. Nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die anderen Familienmitglieder wären geschlagen worden, was auch sein Bruder bestätigt habe. Zudem gebe es in Afghanistan eine Sippenhaftung, so dass auch der Rest der Familie ersatzweise misshandelt bzw. getötet werde, wenn das primäre Ziel (der Bruder) nicht mehr greifbar bzw. ein Anschlag auf dieses erfolglos geblieben sei. Hätte die Familie wegen der Übergriffe der Taliban Anzeige erstattet, wäre ein Zusammenhang zur Mitgliedschaft seines Vaters bei der Hezb-e Islami hergestellt worden und es wäre auch eine Verfolgung von Seiten der Regierung gegeben gewesen. Somit liege sehr wohl ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Flucht aus Afghanistan und der Tätigkeit des Vaters vor. Wären entsprechende Informationen eingeholt und eine mündliche Verhandlung abgehalten worden, hätte das Bundesverwaltungsgericht erkennen müssen, dass die Entscheidung auch im Spruchpunkt römisch eins. zu Gunsten des Beschwerdeführers gefällt hätte werden müssen.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2015, Zl. Ra 2014/01/0023-12, wurde das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt A/1 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt habe, weil es sich tragend auf das neue Ermittlungsergebnis im Verfahren des Bruders gestützt hätte. Die bloße Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeuge im Verfahren des Bruders rechtfertige das Absehen von der mündlichen Verhandlung in seinem eigenen Verfahren nicht.
- Am 03.10.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu sowie eines länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hatte auf die Teilnahme verzichtet. Dabei brachte der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen wie bisher vor, in einem näher bezeichneten Dorf im Distrikt Azra in der Provinz Logar geboren, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein sowie der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Seine ursprüngliche Tazkira sei verloren gegangen, sein Onkel mütterlicherseits habe ihm die in Österreich vorgelegte über eine dritte Person besorgt. Bei deren Ausstellung sei der Beschwerdeführer bereits ausgereist gewesen. Sein Onkel habe ihm ein Formular nach Pakistan geschickt, welches der Beschwerdeführer unterschrieben an ihn zurückgesendet habe. Zu dem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer erst kurze Zeit in Pakistan befunden, es sei entweder im Jahr 1389 oder 1387 (2008 oder 2010) gewesen. Später erklärte der Beschwerdeführer, schon etwas länger als ein Jahr in Pakistan gewesen zu sein, als er die Tazkira - gleich nachdem sie ausgestellt worden sei - erhalten habe. In Afghanistan habe er sich immer in seinem Heimatdorf aufgehalten, weder gearbeitet noch die Schule besucht, sei jedoch im Ort von einem Mullah unterrichtet worden, was er früher im Verfahren als Grundschule angegeben habe. In Pakistan habe er mit seinem Bruder bei einer Papierfirma gearbeitet und von der dritten bis zur fünften oder sechsten Klasse eine Schule für afghanische Flüchtlinge besucht. Vor ca. acht oder achteinhalb Jahren - ca. 2008 - sei die ganze Familie nach Pakistan gezogen, nachdem sein Bruder angeschossen worden sei. Sein Vater sei zu dieser Zeit bereits verstorben gewesen, die Familie habe aus seiner Mutter, den Schwestern und den beiden anderen Brüdern bestanden. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer noch nicht verheiratet gewesen. Derzeit lebe seine Familie in Peshawar. Gefragt, wie viel die Reise aus Afghanistan nach Pakistan gekostet und wer sie bezahlt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht, weil dies vor langer Zeit gewesen sei. In Österreich habe er oft Kopfschmerzen gehabt und sei in psychologischer Behandlung gewesen. Wenn er Menschen kennenlerne und sie ihn nach einiger Zeit wieder treffen würden, könne er sich nicht mehr an sie erinnern. Die Flucht aus Pakistan habe sein Schwiegervater organisiert und bezahlt. Der Beschwerdeführer erinnere sich deshalb daran, weil er ihm noch den Betrag von $ 10.500 schulde. Zu seinem Fluchtgrund aus Afghanistan brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder bei der Firma XXXX (eigentlich XXXX), die Wahlkarten hergestellt hätte, als Vorarbeiter gearbeitet habe und von den Taliban aufgefordert worden sei, die Tätigkeit für die Amerikaner einzustellen. Er sei dann aus Afghanistan geflüchtet, bis Griechenland gekommen und von dort zurückgeschickt worden. Da die Familie keine andere Einnahmequelle gehabt habe, habe er die Arbeit dort wieder aufgenommen. Danach hätten sie Drohbriefe von den Taliban erhalten, der Bruder hätte seine Tätigkeit jedoch fortgesetzt. Insgesamt habe er zwischen zwei und drei Jahre dort gearbeitet.Zu seinem Fluchtgrund aus Afghanistan brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder bei der Firma römisch 40 (eigentlich römisch 40 ), die Wahlkarten hergestellt hätte, als Vorarbeiter gearbeitet habe und von den Taliban aufgefordert worden sei, die Tätigkeit für die Amerikaner einzustellen. Er sei dann aus Afghanistan geflüchtet, bis Griechenland gekommen und von dort zurückgeschickt worden. Da die Familie keine andere Einnahmequelle gehabt habe, habe er die Arbeit dort wieder aufgenommen. Danach hätten sie Drohbriefe von den Taliban erhalten, der Bruder hätte seine Tätigkeit jedoch fortgesetzt. Insgesamt habe er zwischen zwei und drei Jahre dort gearbeitet. Schließlich sei eines Abends an das Tor geklopft worden. Der Beschwerdeführer sei hingegangen und habe gefragt, wer dort sei. Es hätte zwar niemand geantwortet, der Beschwerdeführer habe aber Gespräche zwischen den Leuten gehört und gewusst, dass es Taliban gewesen seien. Daraufhin habe er seinem Bruder gesagt, dass er von zu Hause fliehen solle. Dieser sei über eine Leiter auf die Wand, von dort auf das Dach geklettert und so geflohen. Inzwischen hätten die Taliban das Tor aufgebrochen, das Haus betreten und die Familie geschlagen. Der Überfall habe sich wegen dessen Tätigkeit für die Amerikaner gegen den Bruder gerichtet. Jedoch hätten die Angreifer, als sie bei ihnen im Hause gewesen seien, den Beschwerdeführer geschlagen und mit dem Bajonett am linken Oberschenkel verletzt. Grund dafür sei gewesen, dass er sie daran gehindert habe, seinen Bruder mitzunehmen. Wenn die Taliban ein Haus betreten würden und die Familienmitglieder den Grund dafür wüssten, würde jeder von ihnen versuchen, sie an ihrem Vorhaben zu hindern. Deshalb würden sie jeden schlagen, der ihnen in den Weg komme. Als sie seinen Bruder nicht gefunden hätten, seien sie ihm über die Leiter auf das Dach gefolgt, hätten von dort auf diesen geschossen und ihn im Gesicht getroffen. Nach dem Schuss sei er zunächst in einer kleinen Klinik in Azra gewesen, Nachbarn hätten ihn anschließend nach Kabul ins Krankenhaus gebracht. Die Familie sei dann nach Kabul gereist und an dem auf den Angriff folgenden Tag gemeinsam mit dem Bruder nach Pakistan geflüchtet, wo er weiterbehandelt worden sei. Zeitangaben könne der Beschwerdeführer zu seiner Fluchtgeschichte keine machen, auf Nachfrage der erkennenden Richterin hin, ob dies ca. 2008 gewesen sei, meinte er, es wäre wahrscheinlich so. Weitere Übergriffe der Taliban gegen den Beschwerdeführer oder andere Familienmitglieder habe es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe keine Unterlagen zur Untermauerung seines Vorbringens, jedoch habe sein Bruder seinen Dienstausweis und zudem in Österreich Operationen wegen der damals erlittenen Verletzungen durchführen lassen. Auch gebe es Fotos von der Arbeit seines Bruders sowie von seinem Vater als Mujahed. Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer glaube, heute noch von den Taliban verfolgt zu werden, obwohl er persönlich ja nicht für eine amerikanische Firma tätig gewesen sei, erklärte er, die Taliban würden bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz erfahren, dass er der Bruder von XXXX sei und ihn deshalb verfolgen und töten. Auch der Staat sei nicht in der Lage, sie zu beschützen. Sein jüngerer Bruder sei, ohne es der Familie mitzuteilen, bei der Nationalarmee gewesen. Im Zuge seiner Arbeit sei er in Helmand bei einer Bombenexplosion verletzt worden und habe seine Beine verloren. In seinem Heimatsdistrikt betrage die Stärke der Taliban 99 %. In Afghanistan würden regelmäßig Anschläge der Taliban stattfinden, seine Verwandten, wie die Onkel und Tanten, seien aber nicht angegriffen worden.Nachgefragt, warum der Beschwerdeführer glaube, heute noch von den Taliban verfolgt zu werden, obwohl er persönlich ja nicht für eine amerikanische Firma tätig gewesen sei, erklärte er, die Taliban würden bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz erfahren, dass er der Bruder von römisch 40 sei und ihn deshalb verfolgen und töten. Auch der Staat sei nicht in der Lage, sie zu beschützen. Sein jüngerer Bruder sei, ohne es der Familie mitzuteilen, bei der Nationalarmee gewesen. Im Zuge seiner Arbeit sei er in Helmand bei einer Bombenexplosion verletzt worden und habe seine Beine verloren. In seinem Heimatsdistrikt betrage die Stärke der Taliban 99 %. In Afghanistan würden regelmäßig Anschläge der Taliban stattfinden, seine Verwandten, wie die Onkel und Tanten, seien aber nicht angegriffen worden. Sein Vater, XXXX, sei ein Kommandant der Hezb-e Islami gewesen, dem andere Personen untergeordnet gewesen seien. Er habe an verschiedenen Orten, darunter in Kandahar, Jalalabad, Logar und Kabul, am Dschihad teilgenommen. Bei den Kämpfen gegen andere Parteien bzw. Gruppierungen seien immer wieder Leute zu Schaden gekommen. Wer seinen Vater im Jahr 2006 erschossen habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Es hätten damals mehrere Gruppierungen gegeneinander gekämpft und sich gegenseitig getötet. Nachgefragt, warum die afghanische Regierung Mitglieder der Hezb-e Islami bzw. deren Angehörige verfolge, gab der Beschwerdeführer an, dass Personen, die einen Schaden verursacht hätten sowie deren Angehörige von den Geschädigten Familien verfolgt würden. Zudem seien Mitglieder der Hezb-e Islami bis jetzt auch vom Staat verfolgt worden. Der Staat werfe den Parteimitgliedern vor, das Land beraubt zu haben und mit Gewalt gegen die Bevölkerung vorgegangen zu sein. Sie würden deswegen entweder verhaftet, oder getötet. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer oder eines seiner Familienmitglieder, konkret sein Bruder, abgesehen davon, dass sie sich seiner Meinung nach nicht an die Polizei hätten wenden können, deshalb irgendwelche Nachteile erfahren hätten, antwortete der Beschwerdeführer, in seinem Heimatsdistrikt gebe es keine Mitarbeiter der Regierung. Das Gebiet befinde sich unter der Kontrolle der Taliban, deshalb hätten sie keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen gehabt. Weder er selbst noch sein Bruder seien mit dem Vater unterwegs gewesen. Seine Mutter hätte ihm aber erzählt, dass sein Vater mit anderen Personen in Fahrzeugen mit schweren Waffen bis hin zu Raketen nach Hause gekommen sei. Er selbst habe so etwas aber nur auf den Fotos gesehen.Sein Vater, römisch 40 , sei ein Kommandant der Hezb-e Islami gewesen, dem andere Personen untergeordnet gewesen seien. Er habe an verschiedenen Orten, darunter in Kandahar, Jalalabad, Logar und Kabul, am Dschihad teilgenommen. Bei den Kämpfen gegen andere Parteien bzw. Gruppierungen seien immer wieder Leute zu Schaden gekommen. Wer seinen Vater im Jahr 2006 erschossen habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Es hätten damals mehrere Gruppierungen gegeneinander gekämpft und sich gegenseitig getötet. Nachgefragt, warum die afghanische Regierung Mitglieder der Hezb-e Islami bzw. deren Angehörige verfolge, gab der Beschwerdeführer an, dass Personen, die einen Schaden verursacht hätten sowie deren Angehörige von den Geschädigten Familien verfolgt würden. Zudem seien Mitglieder der Hezb-e Islami bis jetzt auch vom Staat verfolgt worden. Der Staat werfe den Parteimitgliedern vor, das Land beraubt zu haben und mit Gewalt gegen die Bevölkerung vorgegangen zu sein. Sie würden deswegen entweder verhaftet, oder getötet. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer oder eines seiner Familienmitglieder, konkret sein Bruder, abgesehen davon, dass sie sich seiner Meinung nach nicht an die Polizei hätten wenden können, deshalb irgendwelche Nachteile erfahren hätten, antwortete der Beschwerdeführer, in seinem Heimatsdistrikt gebe es keine Mitarbeiter der Regierung. Das Gebiet befinde sich unter der Kontrolle der Taliban, deshalb hätten sie keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen gehabt. Weder er selbst noch sein Bruder seien mit dem Vater unterwegs gewesen. Seine Mutter hätte ihm aber erzählt, dass sein Vater mit anderen Personen in Fahrzeugen mit schweren Waffen bis hin zu Raketen nach Hause gekommen sei. Er selbst habe so etwas aber nur auf den Fotos gesehen. Dazu legte der Beschwerdeführer sieben Originalfotografien, eine Ausweiskarte samt Originalfoto, auf dem er (und später sein Bruder als Zeuge) den Vater identifizierte, sowie zehn Dokumente und sieben A4 Seiten mit Kopien von Fotografien vor und wurde konkret zu den Namen seiner Verwandten befragt. Er erklärte, zu seinem Onkel oder anderen Personen in Afghanistan nicht in Kontakt zu stehen. Der Beschwerdeführer sei ca. drei, sein Bruder zwischen zwei und zweieinhalb Jahre lang in Pakistan gewesen. Auf Vorhalt hin, dass sein Bruder seit 2009 in Österreich sei, erklärte der Beschwerdeführer, er könne nicht mehr genau sagen, ob sich die Flucht aus Afghanistan nicht bereits 2006 zugetragen hätte. Bezüglich der Vorfälle in Pakistan blieb der Beschwerdeführer bei seinen früheren Angaben und merkte an, dass die Familie dort illegal aufhältig gewesen sei und noch immer illegal dort lebe. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Dieser erklärte, dass sein Vater bei der Hezb-e Islami gewesen sei, er selbst jedoch nicht. Von März bis Dezember 2005 habe der Zeuge gemeinsam mit Amerikanern in einem Büro der Firma XXXX gearbeitet und Leute über die bevorstehenden Wahlen aufgeklärt. Daraus seien für ihn Probleme entstanden, er sei im Gesicht angeschossen worden und deswegen geflüchtet.Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen. Dieser erklärte, dass sein Vater bei der Hezb-e Islami gewesen sei, er selbst jedoch nicht. Von März bis Dezember 2005 habe der Zeuge gemeinsam mit Amerikanern in einem Büro der Firma römisch 40 gearbeitet und Leute über die bevorstehenden Wahlen aufgeklärt. Daraus seien für ihn Probleme entstanden, er sei im Gesicht angeschossen worden und deswegen geflüchtet. Im Jahr 2008 - an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern - seien Leute zu ihnen nach Hause gekommen. Der Zeuge habe über eine Leiter auf das Dach das Haus verlassen und sei ca. 200 bis 300 m von dort entfernt getroffen worden. In seinem Distrikt und seinem Heimatdorf würden sich hauptsächlich Gegner der Regierung befinden. Diese hätten erfahren, dass der Zeuge für die Amerikaner gearbeitet habe, weshalb es zu diesem Vorfall gekommen sei. Zunächst habe der Zeuge Drohbriefe erhalten. Eines Abends, zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr, sei an die Tür geklopft worden. Der Beschwerdeführer sei zum Tor gegangen und habe gefragt, wer dort sei. Niemand habe geantwortet und sein Bruder habe ihm geraten, zu fliehen. Das Tor sei aufgebrochen worden, sie seien in das Haus hineingekommen und hätten auch seinen Bruder (den Beschwerdeführer) zusammengeschlagen. Der Angriff der Taliban habe sich wegen seiner Tätigkeit gegen den Zeugen gerichtet. Auch hätten sie mit dem Vater Probleme gehabt, weil er bei der Hezb-e Islami und somit gegen andere Gruppierungen, wie die Taliban, gewesen sei. Von diesem Abend abgesehen habe es keine Vorfälle gegeben. Vor ca. zehn Jahren, also 2006, sei der Vater im Krieg gegen die Taliban mit einer Kalaschnikow erschossen worden. Die Familie habe im Jahr 2008 die Heimat verlassen und sei nach Pakistan gezogen. Zu dieser Zeit sei der Zeuge verletzt gewesen und habe in Afghanistan nicht optimal behandelt werden können. Wenn ein Mitglied der Familie für so eine Firma arbeite, werde die ganze Familie bedroht, daher auch der Beschwerdeführer. Anzeige hätten sie deswegen nicht erstattet, weil in der Heimatprovinz die Regierung nicht so viel Einfluss habe. Die Regierungsmitarbeiter würden selbst um ihr Leben fürchten und dort niemanden beschützen können. Zu der Verletzung seines jüngeren Bruders bei der Bombenexplosion sei es vor zwei Jahren gekommen, als der Zeuge und der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen seien.
- Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin teilte das Bundesamt am 18.10.2016 mit, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Rahmen eines Familienverfahrens über seine Gattin den Status des Asylberechtigten erhalten habe.
- Am 27.04.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das mit 22.04.2017 datierte Gutachten des länderkundigen Sachverständigen zu den Angaben des Beschwerdeführers und den von diesem vorgelegten Unterlagen bzw. Dokumenten ein. Es basiert auf Nachforschungen im Heimatsdistrikt des Beschwerdeführers sowie in Kabul und Literaturrecherchen zur aktuellen Situation in Afghanistan, besonders in der Heimatregion des Beschwerdeführers. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die Kommandanten der Hezb-e Islami am Befreiungskrieg von 1980 bis 1992 und dem Bürgerkrieg von 1992 bis 1998 beteiligt gewesen seien. Nach der Ankunft der Taliban in Logar im Jahr 1995 und schließlich in Kabul 1996 sei ein Teil der Kommandanten gegen die Taliban eingestellt gewesen und nach Pakistan ausgewandert. Ein großer Teil der paschtunischen Hezb-e Islami Kommandanten habe sich jedoch den Taliban angeschlossen. Die Kommandanten der Hezb-e Islami und anderer islamischer Parteien, ausgenommen der Taliban, würden von der Regierung nicht verfolgt. Ein Drittel der Parlamentsmitglieder sowie ein Drittel der Kabinettsmitglieder seien Mitglieder bzw. ehemalige Kommandanten dieser Gruppierung. Ihr Anführer Hekmatyar habe bis vor kurzem von Pakistan aus als bewaffnete Opposition gegen die Regierung operiert, während gleichzeitig viele Aktivisten dieser Partei in der Regierung eine bedeutende Rolle gespielt hätten. Im Jahr 2016 habe Hekmatyar mit der Regierung Frieden geschlossen und derzeit versuche die Regierung dessen Mitarbeiter, die nach Afghanistan zurückkehren, im Staat zu integrieren. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der vom Beschwerdeführer als Vater genannte XXXX während der Taliban Herrschaft nach Pakistan ausgewandert und dort ansässig geworden sei. Wie vom Beschwerdeführer angegeben, sei er Kommandant der Hezb-e Islami unter der Führung von Hekmatyar sowie Vorsteher seines Heimatdorfes gewesen und habe zudem zu den reichen Männern des Distriktes gehört. Er sei aus seinem Dorf ausgewandert, jedoch am Leben und seit mehr als einem Jahrzehnt hauptsächlich in Pakistan aufhältig, habe aber auch in einem Außenbezirk Kabuls ein Haus um besitze zwei Lastwägen, mit denen er die Waren von Geschäftsleuten aus Pakistan nach Kabul befördern lasse. Die Familie sei hauptsächlich in Pakistan ansässig. XXXX habe zwei Söhne, die XXXX und XXXX hießen und hauptsächlich in Pakistan gelebt hätten. Ob sie sich dort weiterhin befinden würden, oder in den letzten Jahren nach Europa ausgewandert seien, hätten die Bewohner des Heimatdorfes nicht sagen können. Über Personen mit den Namen des Beschwerdeführers bzw. seines Bruders hätten keine Informationen gefunden werden können.Es sei nicht ausgeschlossen, dass der vom Beschwerdeführer als Vater genannte römisch 40 während der Taliban Herrschaft nach Pakistan ausgewandert und dort ansässig geworden sei. Wie vom Beschwerdeführer angegeben, sei er Kommandant der Hezb-e Islami unter der Führung von Hekmatyar sowie Vorsteher seines Heimatdorfes gewesen und habe zudem zu den reichen Männern des Distriktes gehört. Er sei aus seinem Dorf ausgewandert, jedoch am Leben und seit mehr als einem Jahrzehnt hauptsächlich in Pakistan aufhältig, habe aber auch in einem Außenbezirk Kabuls ein Haus um besitze zwei Lastwägen, mit denen er die Waren von Geschäftsleuten aus Pakistan nach Kabul befördern lasse. Die Familie sei hauptsächlich in Pakistan ansässig. römisch 40 habe zwei Söhne, die römisch 40 und römisch 40 hießen und hauptsächlich in Pakistan gelebt hätten. Ob sie sich dort weiterhin befinden würden, oder in den letzten Jahren nach Europa ausgewandert seien, hätten die Bewohner des Heimatdorfes nicht sagen können. Über Personen mit den Namen des Beschwerdeführers bzw. seines Bruders hätten keine Informationen gefunden werden können. Es habe nicht verifiziert werden können, dass der Bruder des Beschwerdeführers bei der Wahlkommission gearbeitet hätte.
- Mit Schriftsatz vom 04.05.2017 wurde den Verfahrensparteien diese auf den Nachforschungen im Herkunftsland basierende gutachterliche Stellungnahme sowie die Übersetzung ins Deutsche von bislang seitens des Beschwerdeführers in Paschtu vorgelegten Dokumenten und Unterlagen und das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert bekanntzugeben, ob sich an seiner persönlichen Situation bzw. seinem Gesundheitszustand gravierende Veränderungen ergeben hätten.
- Am 18.05.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, der diverse Integrationsunterlagen beigelegt wurden. Zu der Beweisführung und der gutachterlichen Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass soweit alles stimme, bis auf einige Punkte. Zum einen gebe es nur drei Brüder bzw. Söhne des XXXX, nämlich den Beschwerdeführer, dessen Bruder XXXX sowie einen weiteren namens XXXX. Es existiere niemand mit den Namen XXXX und XXXX. Der Vater des Beschwerdeführers sei 2006 gestorben. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen Onkel mütterlicherseits, zu dem kein Kontakt bestünde. Momentan hätte er keine Heiratsurkunde, diese würde erst, genauso wie die Geburtsurkunde seines Sohnes, mit dem Eintreffen seiner Gattin übermittelt werden können.
- Am 18.05.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, der diverse Integrationsunterlagen beigelegt wurden. Zu der Beweisführung und der gutachterlichen Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass soweit alles stimme, bis auf einige Punkte. Zum einen gebe es nur drei Brüder bzw. Söhne des römisch 40 , nämlich den Beschwerdeführer, dessen Bruder römisch 40 sowie einen weiteren namens römisch 40 . Es existiere niemand mit den Namen römisch 40 und römisch 40 . Der Vater des Beschwerdeführers sei 2006 gestorben. Der Beschwerdeführer habe lediglich einen Onkel mütterlicherseits, zu dem kein Kontakt bestünde. Momentan hätte er keine Heiratsurkunde, diese würde erst, genauso wie die Geburtsurkunde seines Sohnes, mit dem Eintreffen seiner Gattin übermittelt werden können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 07.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde in einem näher bezeichneten Dorf im Distrikt Azra in der Provinz Logar geboren und war dort aufhältig bis er - nach eigenen Angaben ca. 2008 - zunächst nach Pakistan ausreiste. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Heimat wegen der vorgebrachten Tätigkeit seines Bruders für den XXXX ernstlich von Verfolgung durch die Taliban bedroht ist.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Heimat wegen der vorgebrachten Tätigkeit seines Bruders für den römisch 40 ernstlich von Verfolgung durch die Taliban bedroht ist. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Heimat wegen der Mitgliedschaft seines Vaters für die Hezb-e Islami ernstlich von Verfolgung durch staatliche Institutionen oder durch Privatpersonen bedroht ist. 1.
- Zur Lage im Herkunftsland: Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation): Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group, http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015 Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
- Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). 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Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). 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Kabul liegt im Norden von Logar, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls Logar. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 398.535 geschätzt (CSO 2016). Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der Provinz Logar 180 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Das Haqqani Netzwerk verfügt über eine Präsenz in Teilen der Provinz (The Diplomat 15.11.2016; vgl. auch: Khaama Press 30.5.2016). Im Rahmen einer Sicherheitsoperation wurden Schlüsselfiguren des Haqqani Netzwerkes in der Provinz verhaftet (Kabul Tribune 14.6.2016).Das Haqqani Netzwerk verfügt über eine Präsenz in Teilen der Provinz (The Diplomat 15.11.2016; vergleiche auch: Khaama Press 30.5.2016). Im Rahmen einer Sicherheitsoperation wurden Schlüsselfiguren des Haqqani Netzwerkes in der Provinz verhaftet (Kabul Tribune 14.6.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.1.2017; Pajhwok 14.10.2017; Pajhwok 15.4.2016); dabei wurden Aufständische getötet (Pajhwok 4.1.2017). Hochrangige Talibanführer wurden verhaftet (Pajhwok 20.2.2017; vgl. auch: Khaama Press 20.2.2017) oder getötet (Khaama Press 20.4.2016).In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.1.2017; Pajhwok 14.10.2017; Pajhwok 15.4.2016); dabei wurden Aufständische getötet (Pajhwok 4.1.2017). Hochrangige Talibanführer wurden verhaftet (Pajhwok 20.2.2017; vergleiche auch: Khaama Press 20.2.2017) oder getötet (Khaama Press 20.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Kabul Tribune (14.6.2016): Key Haqqani Network terrorist arrested in Logar province, http://www.kabultribune.com/index.php/2016/06/14/key-haqqani-network-terrorist-arrested-in-logar-province/, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (20.2.2017): Taliban leader arrested after returning from Pakistan, http://www.khaama.com/taliban-leader-arrested-after-returning-from-pakistan-02929, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (4.1.2017): 10 ISIS fighters among 58 militants killed, claims Afghan defense ministry, http://www.khaama.com/10-isis-fighters-among-58-militants-killed-claims-afghan-defense-ministry-02614, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (20.6.2016): 33 Taliban insurgents killed in air, ground raids of Afghan forces: MoD, http://www.khaama.com/33-taliban-insurgents-killed-in-air-ground-raids-of-afghan-forces-mod-01305, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (30.5.2016): Haqqani network terrorists involved in major attacks arrested in Logar, http://www.khaama.com/haqqani-network-terrorists-involved-in-major-attacks-arrested-in-logar-01111, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (20.4.2016): Taliban military commission chief killed in Afghan intelligence operatives raid, http://www.khaama.com/taliban-military-commission-chief-killed-in-afghan-intelligence-operatives-raid-0714, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (20.2.2017): Notorious Taliban commander arrested in Logar, http://www.pajhwok.com/en/2017/02/20/notorious-taliban-commander-arrested-logar, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (4.1.2017): 12 Daesh fighters among 58 rebels killed, says MoD, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/04/12-daesh-fighters-among-58-rebels-killed-says-mod, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (14.10.2016): 64 militants, 12 soldiers killed in new wave of violence, http://www.pajhwok.com/en/2016/10/14/64-militants-12-soldiers-killed-new-wave-violence, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (15.4.2016): Taliban commanders among 10 rebels eliminated in Logar raid, http://www.pajhwok.com/en/2016/04/15/taliban-commanders-among-10-rebels-eliminated-logar-raid, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung The Diplomat (15.11.2016): Islamic State Khorasan Province: Pakistan's New Foreign Policy Tool?, http://thediplomat.com/2016/11/islamic-state-khorasan-province-pakistans-new-foreign-policy-tool/, Zugriff 21.2.2017 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vergleiche auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vergleiche auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und -verfahren, Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016). Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vergleiche auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016). Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016). Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016). Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/327649/468275_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe Radio Liberty (30.6.2015): Afghanistan Nominates First Female Judge To Supreme Court, http://www.rferl.org/a/afghanistan-female-judge-supreme-court/27102086.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung Reuters (12.11.2016): Afghan's new anti-graft court hears first cases in Kabul, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-corruption-idUSKBN13709F, Zugriff 6.12.2016 -Strichaufzählung SZ - Süddeutsche Zeitung (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan, http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-geht-die-strippen-bleiben-1.2150136-2, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (o.D.): Rule of Law in Afghanistan, http://www.usip.org/programs/projects/rule-of-law-in-afghanistan, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung WP - Washington Post (31.5.2015): Afghanistan's justice system is moving faster - maybe too fast, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-justice-system-is-moving-faster--maybe-too-fast/2015/05/28/38e99638-fe70-11e4-8c77-bf274685e1df_story.html?utm_term=.907b60e1b1d9, Zugriff 5.12.2016 Sicherheitsbehörden Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD 6. 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen.