Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 6§ 14§ 15§ 16§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 13§ 2§ 21§ 22§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW176 2012339-2 SpruchW176 2012339-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einz
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (Vw
GVG), insoweit Folge gegeben, als die Gebühr mit insgesamt EUR 1.915,70 bestimmt wird. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins. 122 aus 2013, (VwGVG), insoweit Folge gegeben, als die Gebühr mit insgesamt EUR 1.915,70 bestimmt wird. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 09.12.2013 fand ab 8:15 Uhr in der Strafsache gegen den deutschen Staatsbürger XXXX eine mündliche Verhandlung des Bezirksgerichtes Schladming auf der am XXXX gelegenen XXXX in Haus im Ennstal statt, in der die in XXXX , Israel wohnhafte mj. Beschwerdeführerin als Zeugin einvernommen wurde (wobei vom Gericht bestätigt wurde, dass die Anwesenheit der Genannten bis 10:07 Uhr erforderlich war). In dieser Verhandlung wurden auch der Vater der Beschwerdeführerin XXXX sowie Frau XXXX einvernommen.
- Am 09.12.2013 fand ab 8:15 Uhr in der Strafsache gegen den deutschen Staatsbürger römisch 40 eine mündliche Verhandlung des Bezirksgerichtes Schladming auf der am römisch 40 gelegenen römisch 40 in Haus im Ennstal statt, in der die in römisch 40 , Israel wohnhafte mj. Beschwerdeführerin als Zeugin einvernommen wurde (wobei vom Gericht bestätigt wurde, dass die Anwesenheit der Genannten bis 10:07 Uhr erforderlich war). In dieser Verhandlung wurden auch der Vater der Beschwerdeführerin römisch 40 sowie Frau römisch 40 einvernommen.
- In der Folge legte XXXX u.a. als Vertreter der Beschwerdeführerin Unterlagen vor und führte dazu aus, dass es sich dabei um das Flugticket der Beschwerdeführerin sowie des sie begleitenden Großvaters XXXX , die Kosten für Mietwagen und Benzin, die Kosten der Änderung der Flüge von XXXX und XXXX , Hotelrechnungen, Krankenversicherung, Liftkarten sowie eine Taxirechnung handle.
- In der Folge legte römisch 40 u.a. als Vertreter der Beschwerdeführerin Unterlagen vor und führte dazu aus, dass es sich dabei um das Flugticket der Beschwerdeführerin sowie des sie begleitenden Großvaters römisch 40 , die Kosten für Mietwagen und Benzin, die Kosten der Änderung der Flüge von römisch 40 und römisch 40 , Hotelrechnungen, Krankenversicherung, Liftkarten sowie eine Taxirechnung handle. Folgende für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Unterlagen finden sich in der Beilage: -Strichaufzählung eine vom 17.12.2013 datierende Rechnung von XXXX mit folgendemeine vom 17.12.2013 datierende Rechnung von römisch 40 mit folgendem Inhalt: "Invoice 10889 For: Chd. XXXXFor: Chd. römisch 40 Service Description Amount Tax Cur Flight Dep: 08-Dec-13 16:10 TEL AVIV - BGN APT Austrian Airlines 0858 2309.00 0.00 USD Arv: 08-Dec-13 VIENNA Flight Dep: 08-Decd-13 21:50 VIENNA AUSTRIAN AIRLINES 0919 G 0.00 0.00 USD Arv: 08-Dec-13 SALZBURG Flight Dep: 10-Dec-13 18:40 SALZBURG AUSTRIAN AIRLINES 0924 G 0.00 0.00 USD Arv: 10-Dec-13 VIENNA Flight Dep: 10-Dec-13 20:25 VIENNA AUSTRIAN AIRLINES 0859 G 0.00 0.00 USD Arv: 11-Dec-13 TEL AVIV -BGN APT Insurance From: 08-Dec-13 To: 11-Dec-13 22.80 0.00 USD CA[R] RENTAL 645.00 0.00 USD CHANGE FEE FOR XXXX 0.00 0.00 USDCHANGE FEE FOR römisch 40 0.00 0.00 USD CHANGE FEE FOR XXXX 814.00 0.00 USD"CHANGE FEE FOR römisch 40 814.00 0.00 USD" -Strichaufzählung eine mit 10.12.2013 datierte Rechnung einer Tankstelle in Wals über EUR 88,00; -Strichaufzählung eine mit 09.12.2013 datierte Rechnung der XXXX -Seilbahn für Liftkarten;eine mit 09.12.2013 datierte Rechnung der römisch 40 -Seilbahn für Liftkarten; -Strichaufzählung eine vom 10.12.2013 datierende, an XXXX gerichtete Rechnung eines Hotels in Schladming die Logis für Erwachsene und Halbpension für den 08.
- um EUR 222,00 und für den 09.
- um EUR 190,00 sowie die Logis für ein Kind Halbpension am 08.
- um EUR 27,75 sowie Logis für ein Kind "ZF" am 09.
- um EUR 23,75, insgesamt EUR 463,50;eine vom 10.12.2013 datierende, an römisch 40 gerichtete Rechnung eines Hotels in Schladming die Logis für Erwachsene und Halbpension für den 08.
- um EUR 222,00 und für den 09.
- um EUR 190,00 sowie die Logis für ein Kind Halbpension am 08.
- um EUR 27,75 sowie Logis für ein Kind "ZF" am 09.
- um EUR 23,75, insgesamt EUR 463,50; -Strichaufzählung eine Taxirechnung in hebräischer Schrift vom 11.12.2013 über - wie vorgebracht - NIS 1.000,00 (entspricht EUR 210,00).
- In einem Aktenvermerk vom 22.01.2014 hielt belangte Behörde fest, dass ein Mitarbeiter der Kanzlei des Beschwerdevertreters die vorgelegten Belege erklärt habe. Es handle sich dabei um die Flugkosten für die Beschwerdeführerin. Diese sei in Begleitung ihres Großvaters gereist. Der Terminwunsch sei tatsächlich an die zuständige Richterin herangetragen worden, da sich XXXX beruflich in Zürich aufgehalten habe. Dieser sei dann mit einem Mietauto von Zürich nach Schladming gefahren. Der Rückflug sei dann über Salzburg erfolgt, nicht über Zürich, weshalb Umbuchungskosten von USD 800,00 entstanden seien.
- In einem Aktenvermerk vom 22.01.2014 hielt belangte Behörde fest, dass ein Mitarbeiter der Kanzlei des Beschwerdevertreters die vorgelegten Belege erklärt habe. Es handle sich dabei um die Flugkosten für die Beschwerdeführerin. Diese sei in Begleitung ihres Großvaters gereist. Der Terminwunsch sei tatsächlich an die zuständige Richterin herangetragen worden, da sich römisch 40 beruflich in Zürich aufgehalten habe. Dieser sei dann mit einem Mietauto von Zürich nach Schladming gefahren. Der Rückflug sei dann über Salzburg erfolgt, nicht über Zürich, weshalb Umbuchungskosten von USD 800,00 entstanden seien.
- Mit Schreiben vom 23.01.2014 trug der Vorsteher des Bezirksgerichtes Schladming der Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX auf, die begehrten Zeugengebühren ziffernmäßig zu konkretisieren. Darzulegen sei weiters, weshalb bei einem Abflug von Tel Aviv mit den Austrian Airlines nicht der Flughafen Salzburg direkt als Flugziel gewählt worden sei (woraus sich die hohen Flugkosten ergäben). Eine Recherche für den Flug eines Kindes in Begleitung eines Erwachsenen bei Kenntnis der Termins rund einen Monat im Vorhinein bei Austrian Arlines ergebe Flugkosten von rund USD 1.000,
- Ein aktenmäßiger Beleg für eine solche Recherche findet sich in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht.
- Mit Schreiben vom 23.01.2014 trug der Vorsteher des Bezirksgerichtes Schladming der Beschwerdeführerin, römisch 40 und römisch 40 auf, die begehrten Zeugengebühren ziffernmäßig zu konkretisieren. Darzulegen sei weiters, weshalb bei einem Abflug von Tel Aviv mit den Austrian Airlines nicht der Flughafen Salzburg direkt als Flugziel gewählt worden sei (woraus sich die hohen Flugkosten ergäben). Eine Recherche für den Flug eines Kindes in Begleitung eines Erwachsenen bei Kenntnis der Termins rund einen Monat im Vorhinein bei Austrian Arlines ergebe Flugkosten von rund USD 1.000,
- Ein aktenmäßiger Beleg für eine solche Recherche findet sich in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht.
- Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.02.2014 wie folgt Stellung: Ein Direktflug von Tel Aviv nach Salzburg existiere nicht. Ein Flug sei nur über Wien möglich. Der Preis eines Flugtickets hänge von der Verfügbarkeit der Flüge und dem Zeitraum des Aufenthaltes ab. Je kürzer die Dauer des Aufenthaltes sei, desto höher werde der Preis für das Flugticket, da die Fluggesellschaft davon ausgehe, dass es sich um Geschäftsreisende handle. Dabei steige der Preis für ein Flugticket weiter, wenn man für ein genau bezeichnetes Datum buchen wolle. Sollten noch weitere Unterlagen benötigt werden, werde um Mitteilung ersucht. 6.
- Am 10.03.2014 führte die belangte Behörde auf dem Internetportal www.fluege.de eine Recherche über Flüge von "Tel Aviv - Jaffa" nach "Salzburg" mit Abflugdatum "11.03.2014" und Rückflugdatum "13.03.2014" für einen Reisenden sowie ein Kind durch, wobei hinsichtlich des Hinfluges eine Verbindung mit einer Reisezeit von 13 Stunden 45 Minuten und einer Ankunft am Flughafen Salzburg um 14.05 Uhr (die Reisezeiten der übrigen zu sehenden Verbindungen reichen von sieben Stunden 25 Minuten bis zu 17 Stunden 45 Minuten und weisen ebenfalls eine Ankunft in Salzburg um 14.05 Uhr auf) und hinsichtlich des Rückfluges eine Verbindung mit einer Reisezeit von 10 Stunden 55 Minuten ausgewählt wurde (andere Verbindungen für den Rückflug sind auf dem betreffenden Ausdruck nicht zu sehen); dafür wurde ein Gesamtpreis (für 1 Flugticket, 1 Flugticket [Kind], Flugsteuern sowie Flugsteuern [Kind]) von EUR 722,28 ausgewiesen (vgl. AS 65 ff.).6.
- Am 10.03.2014 führte die belangte Behörde auf dem Internetportal www.fluege.de eine Recherche über Flüge von "Tel Aviv - Jaffa" nach "Salzburg" mit Abflugdatum "11.03.2014" und Rückflugdatum "13.03.2014" für einen Reisenden sowie ein Kind durch, wobei hinsichtlich des Hinfluges eine Verbindung mit einer Reisezeit von 13 Stunden 45 Minuten und einer Ankunft am Flughafen Salzburg um 14.05 Uhr (die Reisezeiten der übrigen zu sehenden Verbindungen reichen von sieben Stunden 25 Minuten bis zu 17 Stunden 45 Minuten und weisen ebenfalls eine Ankunft in Salzburg um 14.05 Uhr auf) und hinsichtlich des Rückfluges eine Verbindung mit einer Reisezeit von 10 Stunden 55 Minuten ausgewählt wurde (andere Verbindungen für den Rückflug sind auf dem betreffenden Ausdruck nicht zu sehen); dafür wurde ein Gesamtpreis (für 1 Flugticket, 1 Flugticket [Kind], Flugsteuern sowie Flugsteuern [Kind]) von EUR 722,28 ausgewiesen vergleiche AS 65 ff.). 6.
- Am 27.06.2014 nahm die belangte Behörde auf dem Internetportal der Österreichischen Bundesbahnen eine Recherche nach Zugsverbindungen von Salzburg Hauptbahnhof nach Haus im Ennstal am Nachmittag des 27.06.2014 vor. Auf dem betreffenden Ausdruck (AS 57) ist zu sehen, dass der letzte Zug um 20.12 Uhr von Salzburg Hauptbahnhof abfährt 6.
- Am gleichen Tag wurde über den Routenplaner von Google Maps die Route zwischen XXXX und Tel Aviv berechnet, wobei sich ein Ergebnis von 110 Kilometern und 1 Stunde 17 Minuten bzw. 1 Stunde 23 Minuten ergab.6.
- Am gleichen Tag wurde über den Routenplaner von Google Maps die Route zwischen römisch 40 und Tel Aviv berechnet, wobei sich ein Ergebnis von 110 Kilometern und 1 Stunde 17 Minuten bzw. 1 Stunde 23 Minuten ergab.
- Mit Bescheid vom 25.07.2014 sprach die belangte Behörde der mj. Beschwerdeführerin sowie ihrer Begleitperson für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 09.12.2013
§ 6Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (Geb
AG) Reisegebühren iHv EUR 855,20 ("Privat-PKW XXXX - Tel Aviv - retour à 110 Km - 220 km à EUR 0,42 EUR 92,40"; Zugfahrt Salzburg - Schladming - retour 1 Kind EUR 10,90 (hin- und retour) EUR 21,80"; "ermittelte Flugkosten Flug via Istanbul - Salzburg - retour 1 Erwachsener 1 Kind EUR 723,00"; "Reiseantritt: XXXX 8.12.2013 08:30 Uhr (fiktiv) Reiseende:7. Mit Bescheid vom 25.07.2014 sprach die belangte Behörde der mj. Beschwerdeführerin sowie ihrer Begleitperson für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 09.12.2013
Paragraph 6, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (GebAG) Reisegebühren iHv EUR 855,20 ("Privat-PKW römisch 40 - Tel Aviv - retour à 110 Km - 220 km à EUR 0,42 EUR 92,40"; Zugfahrt Salzburg - Schladming - retour 1 Kind EUR 10,90 (hin- und retour) EUR 21,80"; "ermittelte Flugkosten Flug via Istanbul - Salzburg - retour 1 Erwachsener 1 Kind EUR 723,00"; "Reiseantritt: römisch 40 8.12.2013 08:30 Uhr (fiktiv) Reiseende: 10.12.2013 21:30 Uhr (fiktiv)"; "Bergfahrt XXXX Seilbahn 3 Stunden Karte Kind EUR 18,00") sowie Verpflegungskosten
§ 14i
Vm § 16 GebAG iHv EUR 42,50 (jeweils 1 x Mittagessen für den 8., 9., 10.12.2013 von jeweils EUR 8,50 sowie jeweils 1 x Abendessen für 8. und 10.12.2013 von jeweils EUR 8,50) sowie einen Kostenersatz für Nächtigungen
§ 15i
Vm § 16 GebAG von EUR 51,50 ("Nächtigungsrechnung vom 10.12.2013"; "1 Logis Kind Halbpension für 8.12.2013 EUR 27,75"; "1 Logis Kind Zimmer/Frühstück für 9.12.2013 EUR 23,75") und somit einen Gesamtbetrag von "gerundet" EUR 949,20 zu.10.12.2013 21:30 Uhr (fiktiv)"; "Bergfahrt römisch 40 Seilbahn 3 Stunden Karte Kind EUR 18,00") sowie Verpflegungskosten
Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 16, GebAG iHv EUR 42,50 (jeweils 1 x Mittagessen für den 8., 9., 10.12.2013 von jeweils EUR 8,50 sowie jeweils 1 x Abendessen für 8. und 10.12.2013 von jeweils EUR 8,50) sowie einen Kostenersatz für Nächtigungen
Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 16, GebAG von EUR 51,50 ("Nächtigungsrechnung vom 10.12.2013"; "1 Logis Kind Halbpension für 8.12.2013 EUR 27,75"; "1 Logis Kind Zimmer/Frühstück für 9.12.2013 EUR 23,75") und somit einen Gesamtbetrag von "gerundet" EUR 949,20 zu. In der Bescheidbegründung wurde wie folgt ausgeführt: Die zuständige Richterin des Bezirksgerichtes Schladming habe am 31.10.2013 mit dem Vater und gesetzlichem Vertreter der mj. Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen, um den Termin für die Hauptverhandlung abzustimmen. Dieser habe gegenüber der Richterin bestätigt, dass er sich am 09.12.2013 ohnedies in Österreich aufhalten werde, sodass an diesem Tag eine Hauptverhandlung stattfinden könnte. Auf Grund dieser Mitteilung sei die mj. Beschwerdeführerin über Antrag der Staatsanwaltschaft Leoben als Privatbeteiligte zur Hauptverhandlung am 09.12.2013 zur Unfallstelle im Schigebiet XXXX , geladen worden. Die Hauptverhandlung habe in weiterer Folge am 09.12.2013 von 8:15 - 10:07 Uhr an Ort und Stelle stattgefunden. Für die Teilnahme an dieser Verhandlung sei eine Schiausrüstung und eine Liftkarte erforderlich gewesen. In weiterer Folge sei die Zuerkennung von Zeugengebühren u.a. für die Beschwerdeführerin beantragt worden. Dazu seien mehrere Belege in Kopie vorgelegt worden, die zum überwiegenden Teil mit den Zeugengebühren anderer Zeugen vermengt gewesen seien und auch eine Anreise aus Israel enthalten hätten.In der Bescheidbegründung wurde wie folgt ausgeführt: Die zuständige Richterin des Bezirksgerichtes Schladming habe am 31.10.2013 mit dem Vater und gesetzlichem Vertreter der mj. Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen, um den Termin für die Hauptverhandlung abzustimmen. Dieser habe gegenüber der Richterin bestätigt, dass er sich am 09.12.2013 ohnedies in Österreich aufhalten werde, sodass an diesem Tag eine Hauptverhandlung stattfinden könnte. Auf Grund dieser Mitteilung sei die mj. Beschwerdeführerin über Antrag der Staatsanwaltschaft Leoben als Privatbeteiligte zur Hauptverhandlung am 09.12.2013 zur Unfallstelle im Schigebiet römisch 40 , geladen worden. Die Hauptverhandlung habe in weiterer Folge am 09.12.2013 von 8:15 - 10:07 Uhr an Ort und Stelle stattgefunden. Für die Teilnahme an dieser Verhandlung sei eine Schiausrüstung und eine Liftkarte erforderlich gewesen. In weiterer Folge sei die Zuerkennung von Zeugengebühren u.a. für die Beschwerdeführerin beantragt worden. Dazu seien mehrere Belege in Kopie vorgelegt worden, die zum überwiegenden Teil mit den Zeugengebühren anderer Zeugen vermengt gewesen seien und auch eine Anreise aus Israel enthalten hätten. Folglich ging die belangte Behörde von nachstehendem Sachverhalt aus: Der gesetzliche Vertreter habe nicht bekannt gegeben, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in Österreich befunden habe und aus Israel mit einer Begleitperson habe anreisen müsse. Um zur Verhandlung zu gelangen, habe die neunjährige Beschwerdeführerin mit ihrem Großvater aus XXXX nach Tel Aviv anreisen und dabei eine Strecke von 110 km in eine Richtung zurücklegen müssen. Sie habe dabei kein öffentliches Verkehrsmittel gewählt, sondern sei mit dem Taxi gefahren. Für ihre Anreise nach Österreich sei die Flugverbindung Tel Aviv via Istanbul nach Salzburg die günstigste Verbindung. Die Beschwerdeführerin habe jedoch eine teurere Direktverbindung gewählt. Die neunjährige Beschwerdeführerin sei auf ihrem Flug von ihrem Großvater begleitet worden. Bei der Buchung eines Fluges rund ein Monat vor einem bestimmten Termin sei es möglich, bei Akzeptanz einer Zwischenlandung, von Tel Aviv nach Salzburg mit nicht mehr als EUR 723,00 an Flugkosten für einen Erwachsenen und ein Kind anzureisen. Von Salzburg sei der Beschwerdeführerin ein öffentliches Verkehrsmittel, nämlich eine Zugverbindung, nach Schladming zur Verfügung gestanden. Trotzdem habe sie diese Strecke im Mietauto ihres Vaters zurückgelegt. Für die Reise habe die Beschwerdeführerin, bei Verwendung der bestmöglichen Verkehrsverbindungen von 08.12.2013, 8:30 Uhr bis 10.12.2013, 21:30 Uhr benötigt. Sie habe daher auch zweimal eine Übernachtung in Anspruch nehmen müssen. Für die Anreise zur Verhandlung habe die Beschwerdeführerin eine Schiausrüstung sowie eine Liftkarte für drei Stunden benötigt. Eine Tageskarte sei nicht erforderlich gewesen.Folglich ging die belangte Behörde von nachstehendem Sachverhalt aus: Der gesetzliche Vertreter habe nicht bekannt gegeben, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in Österreich befunden habe und aus Israel mit einer Begleitperson habe anreisen müsse. Um zur Verhandlung zu gelangen, habe die neunjährige Beschwerdeführerin mit ihrem Großvater aus römisch 40 nach Tel Aviv anreisen und dabei eine Strecke von 110 km in eine Richtung zurücklegen müssen. Sie habe dabei kein öffentliches Verkehrsmittel gewählt, sondern sei mit dem Taxi gefahren. Für ihre Anreise nach Österreich sei die Flugverbindung Tel Aviv via Istanbul nach Salzburg die günstigste Verbindung. Die Beschwerdeführerin habe jedoch eine teurere Direktverbindung gewählt. Die neunjährige Beschwerdeführerin sei auf ihrem Flug von ihrem Großvater begleitet worden. Bei der Buchung eines Fluges rund ein Monat vor einem bestimmten Termin sei es möglich, bei Akzeptanz einer Zwischenlandung, von Tel Aviv nach Salzburg mit nicht mehr als EUR 723,00 an Flugkosten für einen Erwachsenen und ein Kind anzureisen. Von Salzburg sei der Beschwerdeführerin ein öffentliches Verkehrsmittel, nämlich eine Zugverbindung, nach Schladming zur Verfügung gestanden. Trotzdem habe sie diese Strecke im Mietauto ihres Vaters zurückgelegt. Für die Reise habe die Beschwerdeführerin, bei Verwendung der bestmöglichen Verkehrsverbindungen von 08.12.2013, 8:30 Uhr bis 10.12.2013, 21:30 Uhr benötigt. Sie habe daher auch zweimal eine Übernachtung in Anspruch nehmen müssen. Für die Anreise zur Verhandlung habe die Beschwerdeführerin eine Schiausrüstung sowie eine Liftkarte für drei Stunden benötigt. Eine Tageskarte sei nicht erforderlich gewesen. Rechtlich wurde ausgeführt, der Ersatz der notwendigen Reisekosten umfasse die Kosten des Privat-PKW vom Heimatort zum Flughafen in Tel Aviv, die ermittelten Flugkosten von Tel Aviv via Istanbul nach Salzburg, die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels von Salzburg nach Haus im Ennstal sowie die Bergfahrt zum Verhandlungsort am XXXX . Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Verwendung einer Flugverbindung mit Direktflügen. Trotz Bekanntgabe dieser Erhebungsergebnisse und Erteilung entsprechender Verbesserungsaufträge habe die Beschwerdeführerin die hohen Flugkosten von Tel Aviv nach Österreich nicht aufgeklärt. Für die Anreise zum Flughafen nach Israel seien anstatt der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten eines Privat-PKWs zugesprochen worden. Die Kosten eines Taxis dagegen seien nicht zu ersetzen. Der von der Beschwerdeführerin benötigte Mehraufwand für die Verpflegung sei nach den Pauschalansätzen des Gebührenanspruchsgesetzes zu bemessen. Belege darüber hinaus seien nicht vorgelegt worden. Die Verpflegungskosten für das Frühstück und das Abendessen am 09.12.2013 sowie das Frühstück am Abreisetag 10.12.2013 für die Beschwerdeführerin seien in der Halbpensionsrechnung enthalten. Die - höheren - Kosten für die unvermeidlichen Nächtigungen seien
§ 16Geb
AG zugesprochen worden, da bescheinigt sei, dass die höheren Aufenthaltskosten den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin entsprechen. Eine Rückfahrt noch am Verhandlungstag wäre bei einer angenommen Reisedauer von ca. 13 h nur bei Nachtzeit möglich gewesen und wäre der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen.Rechtlich wurde ausgeführt, der Ersatz der notwendigen Reisekosten umfasse die Kosten des Privat-PKW vom Heimatort zum Flughafen in Tel Aviv, die ermittelten Flugkosten von Tel Aviv via Istanbul nach Salzburg, die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels von Salzburg nach Haus im Ennstal sowie die Bergfahrt zum Verhandlungsort am römisch 40 . Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Verwendung einer Flugverbindung mit Direktflügen. Trotz Bekanntgabe dieser Erhebungsergebnisse und Erteilung entsprechender Verbesserungsaufträge habe die Beschwerdeführerin die hohen Flugkosten von Tel Aviv nach Österreich nicht aufgeklärt. Für die Anreise zum Flughafen nach Israel seien anstatt der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten eines Privat-PKWs zugesprochen worden. Die Kosten eines Taxis dagegen seien nicht zu ersetzen. Der von der Beschwerdeführerin benötigte Mehraufwand für die Verpflegung sei nach den Pauschalansätzen des Gebührenanspruchsgesetzes zu bemessen. Belege darüber hinaus seien nicht vorgelegt worden. Die Verpflegungskosten für das Frühstück und das Abendessen am 09.12.2013 sowie das Frühstück am Abreisetag 10.12.2013 für die Beschwerdeführerin seien in der Halbpensionsrechnung enthalten. Die - höheren - Kosten für die unvermeidlichen Nächtigungen seien
Paragraph 16, GebAG zugesprochen worden, da bescheinigt sei, dass die höheren Aufenthaltskosten den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin entsprechen. Eine Rückfahrt noch am Verhandlungstag wäre bei einer angenommen Reisedauer von ca. 13 h nur bei Nachtzeit möglich gewesen und wäre der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen.
- Diesen Bescheid zog die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.09.2014 in Beschwerde, wobei sie vorbrachte, dass ihr EUR 1.414,50 zu wenig zugesprochen worden seien. Die Anreise der Beschwerdeführerin mit dem Taxi zum Flughafen Tel Aviv sei die kostengünstigste Variante, da bei einer Anreise mit dem Privat-Pkw zum einen ebenfalls Fahrtkosten angefallen wären, zum anderen hätte man die teuren Parkgebühren am Flughafen Tel Aviv bezahlen müssen. Hinsichtlich des Flugpreises sei übersehen worden, dass Flugpreise generell aufgrund zahlreicher Faktoren (Vorweihnachtszeit, Sonntag, Buchung in Israel etc.) extrem variierten. Die Beschwerdeführerin habe Belege über die entstandenen Flugkosten von USD 2.309,00 (EUR 1.785,00) vorgelegt, welche jedenfalls die notwendigen Reisekosten darstellten. Hinsichtlich Soweit der Kosten eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels sei auszuführen, dass die Landung am Flughafen Salzburg am Sonntag dem 08.12.2013 gegen 21.00 Uhr erfolgt sei. An diesem Wochentag um diese Uhrzeit bestehe keine Möglichkeit mehr, mit einem öffentlichen Verkehrsmittel von Salzburg nach Schladming zu kommen. Auch dieser Umstand sei bei der Bestimmung der Zeugengebühren in keiner Weise berücksichtigt worden. Weiters seien dem Großvater der neunjährigen Beschwerdeführerin die Reise-, Verpflegungs- sowie die Nächtigungskosten zu ersetzen.
- Mit Beschluss vom 22.04.2016, Zl. W176 2012339-1/3E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid auf und verwies ihn aufgrund von Feststellungsmängeln an die belangte Behörde zurück. Insbesondere habe die belangte Behörde nähere Ermittlungen zur Höhe der Flugkosten, zur Benützbarkeit von Massenbeförderungsmittel vom Heimatort der Beschwerdeführerin zum Flughafen und zur Dauer der notwendigen Begleitung der Beschwerdeführerin durch ihren Großvater unterlassen.
- In der Folge trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Vorlage einer detailliert nach Flugpreis, Flughafensteuern, Servicegebühren etc. aufgeschlüsselten Flugrechnung, die Darlegung hinsichtlich der Benützbarkeit von Massenbeförderungsmitteln in Israel sowie die Bekanntgabe von Zeitpunkt und Ort der Übernahme der mj. Beschwerdeführerin in die Obhut des Vaters innerhalb einer Frist von 14 Tagen auf.
- Ein darauf gestellter Fristerstreckungsantrag um vier Wochen bis 06.07.2016 wurde bewilligt, ein weiterer derartiger Antrag jedoch nicht.
- Mit Schriftsatz vom 01.08.2016 legte die Beschwerdeführerin eine Mitteilung vor, in der ausgeführt wurde, dass dies von ihrem Vater aufgrund seiner späten Ankunft in Schladming erst am Morgen des 09.12.2013 in seine Obhut übernommen werden habe können. Weiters wurde erklärt, dass zwischen dem Heimatort der Beschwerdeführerin und dem Flughafen kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stehe. Es gäbe lediglich ein Bus-Bus-Bahn-Verbindung zum Flughafen, die ja nach Verkehrsaufkommen eine Reisezeit von drei bis vier Stunden erfordere, was der mj. Beschwerdeführerin nicht zuzumuten sei. Es werde auch nochmals darauf hingewiesen, dass es keine Direktflüge zwischen Tel Aviv und Salzburg gebe, weshalb die Verbindung über Wien gewählt worden sei. Auch auf die unterschiedlichen Flugpreis an verschiedenen Wochentagen und zu unterschiedlichen Jahreszeiten werde nochmals hingewiesen. Die Beschwerdeführerin und ihre Begleitperson hätten Economy Class-Tickets gebucht. Die detailliertere Rechnung könne noch nicht vorgelegt werden, da diese zwar längst angefordert, aber vom Reisebüro noch nicht übermittelt worden sei. Weiters seien in Schladming zwei Nächte gebucht worden, weil im Vorhinein nicht klar gewesen sei, wie lange die Verhandlung dauern würde, sodass eine Rückreise am selben Tag nicht möglich gewesen sei.
- Mit Schriftsatz vom 08.08.2016 legte die Beschwerdeführerin drei jeweils vom 31.07.2016 datierende Rechnungen des Reisebüros XXXX . vor, in denen die Kosten der Flüge der mj. Beschwerdeführerin, ihres Großvaters, ihres Vaters sowie sowie XXXX samt Steuern aufgeschlüsselt wurden. Daraus ergeben sich für die Beschwerdeführerin und ihren Großvater jeweils Flugkosten von USD 1.154,--.
- Mit Schriftsatz vom 08.08.2016 legte die Beschwerdeführerin drei jeweils vom 31.07.2016 datierende Rechnungen des Reisebüros römisch 40 . vor, in denen die Kosten der Flüge der mj. Beschwerdeführerin, ihres Großvaters, ihres Vaters sowie sowie römisch 40 samt Steuern aufgeschlüsselt wurden. Daraus ergeben sich für die Beschwerdeführerin und ihren Großvater jeweils Flugkosten von USD 1.154,--.
- Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde die Gebühren der Beschwerdeführerin im gleichen Umfang wie mit Bescheid vom 25.07.2014 und führte begründend aus, die Beschwerdeführerin sei dem der Behebung durch das Bundesverwaltungsgericht folgenden Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb wieder der bereits zuvor ermittelte Sachverhalt zugrunde gelegt werde.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgereicht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die Informationen, die entsprechend dem Verbesserungsauftrag bekannt gegeben worden seien, nicht berücksichtigt habe. Zwar sei zuzugestehen, dass diese erst nach Ablauf der bewilligten Frist übermittelt worden seien, im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im fernen Ausland lebe, der Auftrag zur Beischaffung weiterer Unterlagen in die Urlaubszeit gefallen wäre, aber die Beantwortung aller Fragen noch vor Bescheiderlassung erfolgt sei, hätte die belangte Behörde die übermittelten Informationen berücksichtigen müssen. Darüber hinaus sei bereits mit der ersten Beschwerde vom 12.09.2014 eine detaillierte Beschreibung der Kostenzusammensetzung erfolgt. Es werde daher beantragt, die Reisekosten der Beschwerdeführerin mit weiteren EUR 1.179,60, somit insgesamt EUR 2.128,80 zu bestimmen.
- In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerden samt den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die mj. Beschwerdeführerin wurde vom Bezirksgericht Schladming in der Strafsache gegen den deutschen Staatsbürger XXXX an ihrer Wohnadresse in XXXX Israel, zu der mündlichen Verhandlung am 09.12.2013, 08:15 Uhr (voraussichtliches Ende 10:30 Uhr) auf der am XXXX gelegenen XXXX in Haus im Ennstal als Zeugin geladen. Die Einvernahme fand statt und die Zeugin wurde um 10:07 Uhr vom Richter entlassen.1.
- Die mj. Beschwerdeführerin wurde vom Bezirksgericht Schladming in der Strafsache gegen den deutschen Staatsbürger römisch 40 an ihrer Wohnadresse in römisch 40 Israel, zu der mündlichen Verhandlung am 09.12.2013, 08:15 Uhr (voraussichtliches Ende 10:30 Uhr) auf der am römisch 40 gelegenen römisch 40 in Haus im Ennstal als Zeugin geladen. Die Einvernahme fand statt und die Zeugin wurde um 10:07 Uhr vom Richter entlassen. 1.
- Die Kosten für Hin- und Rückflug der Beschwerdeführerin und ihres Großvaters betrugen jeweils USD 1.154,-- (EUR 844,72 am 06.12.2013). 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, ob zum Zeitpunkt der Buchung des Fluges der Beschwerdeführerin und ihrer Begleitperson im Jahr 2013 ein günstigerer Preis für die Flüge als der beantragte Betrag zu erzielen gewesen wäre. 1.
- Zwischen dem Heimatort der Beschwerdeführerin und dem Abflughafen Tel Aviv besteht eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Fahrtdauer zwischen zweieinhalb und dreieinhalb Stunden. Die Kosten der Beförderung mit diesen öffentlichen Verkehrsmitteln können jedoch nicht festgestellt werden
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- stützen sich auf die unter Punkt I.
- erwähnten Rechnungen sowie den auf der Internetseite von Wechselkurse-Euro.de für den 06.12.2013 (für den 08.12.2013 scheint kein Wert auf) für USD ausgewiesen Wechselkurs vgl. (https://wechselkurse-euro.de/archiv-wahrungskurse/2013-12-06/, abgerufen am 23.02.2018)2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- stützen sich auf die unter Punkt römisch eins.
- erwähnten Rechnungen sowie den auf der Internetseite von Wechselkurse-Euro.de für den 06.12.2013 (für den 08.12.2013 scheint kein Wert auf) für USD ausgewiesen Wechselkurs vergleiche (https://wechselkurse-euro.de/archiv-wahrungskurse/2013-12-06/, abgerufen am 23.02.2018) 2.
- Die (negative) Feststellung zu Punkt 1.
- gründet sich auf eine am 20.02.2018 durchgeführte Internetrecherche auf den Portalen www.checkfelix.at und www.austrian.com. Dabei haben sich bei der Abfrage des Portals www.checkfelix.at für ein Erwachsenenticket für die Strecke Tel Aviv - Salzburg - Tel Aviv an unterschiedlichen Buchungsdaten (18.
- bis 20.03.2018, 25.
- bis 27.03.2018 sowie 01.04 bis 03.04.2018) hohe Preisunterschiede (Beträge von EUR 693,-- bis EUR 1359,-), und bei der Abfrage des Portals www.austrian.com betreffend Tickets für einen Erwachsenen und ein Kind auf der gleichen Strecke für den Reisezeitraum 18.03 bis 20.
- sowie 25.03 bis 27.03.2018 Beträge von USD 1637,38 (EUR 1.328,99 am 21.02.2018 bzw. USD 1757,02 (EUR 1.426,09 am 21.02.2018) ergeben. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass es zum Zeitpunkt der Buchung des Fluges im Jahr 2013 möglich gewesen wäre, für die Flüge der Beschwerdeführerin und ihrer Begleitperson einen günstigeren Preis als den tatsächlich bezahlten zu erzielen. 2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- stützen sich auf Internetrecherchen über Google Maps am 01.
- bzw. 16.02.2018, die ergaben, dass eine Bus-Bus-Bahnverbindung bzw. eine Bus-Verbindung mit mehrmaligem Umsteigen zwischen dem Heimatort der Beschwerdeführerin und dem Flughafen Tel Aviv besteht. Über die entsprechend angegebenen Websites dieser öffentlichen Verkehrsmittel war jedoch ein Preisabfrage nicht möglich.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.2.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Geb
AG umfasst die Gebühr des Zeugen3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Der Ersatz der notwendigen Reisekosten iSd § 3 Abs. 1 Z GebAG umfasst
§ 6Abs. 1 erster Satz Geb
AG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).Der Ersatz der notwendigen Reisekosten iSd Paragraph 3, Absatz eins, Z GebAG umfasst
Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld). Der Zweck des § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten (VwGH 24.09.1997, 96/03/0058).Der Zweck des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten (VwGH 24.09.1997, 96/03/0058). Die Aufenthaltskosten iSd § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG umfassen
§ 13Geb
AG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.Die Aufenthaltskosten iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG umfassen
Paragraph 13, GebAG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung. § 9 GebAG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 9, GebAG lautet auszugsweise wie folgt: "§ 9.
(1)Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen
- wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
- wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
- wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
- wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann." [..]
(3)Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hiefür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen."
(3)Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, hiefür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen." Der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis oder eines eigenen Kfz ist vorgesehen, sofern die Benützung eines solchen Massenbeförderungsmittels deshalb notwendig ist, weil kein Massenbeförderungsmittel verkehrt oder die Abfahrtszeiten des Massenbeförderungsmittels so liegen, dass bei dessen Benützung etwa mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung auflaufen würden. Mehrstündige Wartezeiten am Umsteigebahnhof sind den Wartezeiten am Vernehmungsort gleichzuhalten (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Hinsichtlich der Benutzung eines Flugzeuges (Preis der Touristenklasse), ist § 10 GebAG maßgeblich, welcher lautet:Hinsichtlich der Benutzung eines Flugzeuges (Preis der Touristenklasse), ist Paragraph 10, GebAG maßgeblich, welcher lautet: "§ 10. Dem Zeugen gebührt die Vergütung für die Benützung eines Flugzeugs nur unter der Voraussetzung, dass 1. bei Benützung dieses Beförderungsmittels die Gebühr nicht höher ist als bei Benützung eines anderen Massenbeförderungsmittels, 2. wegen der Länge des Reisewegs eine andere Beförderungsart unzumutbar ist oder 3. die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines anderen Beförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, wobei das Vorliegen dieser Umstände vom Gericht (dem Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen ist."
§ 14Abs. 1 Geb
AG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten für das Frühstück EUR 4,-, für das Mittagessen EUR 8,50 und für das Abendessen EUR 8,50. Der Mehraufwand für das Frühstück ist
Abs. 2 leg. cit. zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
Paragraph 14, Absatz eins, GebAG sind dem Zeugen als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten für das Frühstück EUR 4,-, für das Mittagessen EUR 8,50 und für das Abendessen EUR 8,50. Der Mehraufwand für das Frühstück ist
Absatz 2, leg. cit. zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
§ 15Abs. 1 Geb
AG ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm
Abs. 2 leg. cit. diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.
Paragraph 15, Absatz eins, GebAG ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste. Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm
Absatz 2, leg. cit. diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen. § 16 GebAG lautet: "Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen."Paragraph 16, GebAG lautet: "Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen."
§ 2Abs.
2 ist die Begleitperson des Zeugen einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat.
Paragraph 2, Absatz 2, ist die Begleitperson des Zeugen einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat.
§ 21Abs. 2 Geb
AG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr EUR 200,- übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:
Paragraph 21, Absatz 2, GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr EUR 200,- übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:
- in Zivilsachen den Parteien;
- in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
- den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
§ 22Abs. 1 Geb
AG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
Paragraph 22, Absatz eins, GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall ist vor allem strittig, in welcher Höhe Flugkosten der Beschwerdeführerin und ihrer Begleitperson zustehen. Die Bestimmung der weiteren Kosten der Beschwerdeführerin und ihrer Begleitperson wurden in der neuerlichen Beschwerde nunmehr nicht beanstandet. Überdies kann der aufgrund der unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführerin für die Reisebewegung in Israel bloß die Kosten einer Benützung von Massenverkehrsmitteln anstatt des zugesprochenen Kilometergeldes gebührt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kann nicht beurteilt werden, ob zum Zeitpunkt der Buchung des Fluges der Beschwerdeführerin und ihrer Begleitperson tatsächlich ein günstigerer Flugpreis als der beantragte erzielt hätte werden können. Daher sind die tatsächlich entstandenen Kosten als notwenige Kosten iSd § 6 Abs. 1 GebAG anzusehen.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kann nicht beurteilt werden, ob zum Zeitpunkt der Buchung des Fluges der Beschwerdeführerin und ihrer Begleitperson tatsächlich ein günstigerer Flugpreis als der beantragte erzielt hätte werden können. Daher sind die tatsächlich entstandenen Kosten als notwenige Kosten iSd Paragraph 6, Absatz eins, GebAG anzusehen. Sohin waren der Beschwerdeführerin zusätzliche EUR 966,44 an Flugkosten zu gewähren, sodass ihre Reisekosten mit insgesamt EUR 1.915,70 zu bestimmen waren. 3.2.
- Hinsichtlich der beantragten - über diesen Flugkostenbetrag hinausgehenden - EUR 213,10 lässt die Beschwerde nicht erkennen, worauf sich dieser Betrag bezieht. Dazu ist auch anzumerken, dass bereits der ursprüngliche Gebührenantrag eine konkrete Aufschlüsselung der tatsächlich beantragten Gebühren vermissen lässt und im weiteren Verfahren trotz mehrfacher Verbesserungsmöglichkeiten auch keine ziffernmäßige und mit Belegen bescheinigte Konkretisierung erfolgt ist. Bezüglich dieses Mehrbegehrens war die Beschwerde daher
§ 28Abs. 1 und Abs. 1 Vw
GVG abzuweisen.Bezüglich dieses Mehrbegehrens war die Beschwerde daher
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz eins, VwGVG abzuweisen. 3.2.4.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.3.2.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W176.2012339.2.00