RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW180 2156637-1 SpruchW180 2156637-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde der XXXX, Betriebsnummer XXXX (verstorben am XXXX; Rechtsnachfolger: XXXX), gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2910492010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde der römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 (verstorben am römisch 40 ; Rechtsnachfolger: römisch 40 ), gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2910492010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass der angefochtene Bescheid dahingehend ergänzt wird, dass die zu lfd. Nr. XXXX gestellten Anträge auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Übertragung von Prämienrechten (Übergeber BNr. XXXX) und zu lfd. Nr. XXXX gestellten Anträge auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Übertragung von Prämienrechten (Übergeber BNr. XXXX), alle Anträge eingelangt bei der Agrarmarkt Austria am 03.05.2016, als verspätet zurückgewiesen werden.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Dies mit der Maßgabe, dass der angefochtene Bescheid dahingehend ergänzt wird, dass die zu lfd. Nr. römisch 40 gestellten Anträge auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Übertragung von Prämienrechten (Übergeber BNr. römisch 40 ) und zu lfd. Nr. römisch 40 gestellten Anträge auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Übertragung von Prämienrechten (Übergeber BNr. römisch 40 ), alle Anträge eingelangt bei der Agrarmarkt Austria am 03.05.2016, als verspätet zurückgewiesen werden. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.05.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 28.04.2016, versendet am 17.05.2016, wurden 8,80 übernommene und 17,88 zugewiesene Zahlungsansprüche anerkannt und Direktzahlungen von EUR 3.523,45 gewährt.
- In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei einen offensichtlichen Irrtum geltend, da sie irrtümlich angenommen habe, dass die Übertragung von Prämienrechten automatisch durch den Bewirtschafterwechsel erfolge. Am 31.3.2015 sei ein Bewirtschafterwechsel mit Wirksamkeit vom 01.01.2015 in der Bezirksbauernkammer abgegeben worden, da sich die Hauptbetriebsnummer geändert habe. Aus diesem Grund sei die geplante Abgabe bzw. ein Hochladen der beiden vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Übertragungen von Prämienrechten für 2015 datenbankrechnisch nicht möglich gewesen, da von der AMA zuerst der Bewirtschafterwechsel durchzuführen gewesen sei. Dies sei auch an der händischen Korrektur der Hauptbetriebsnummer beim übernehmenden Bewirtschafter erkennbar gewesen. Im Zuge der sehr komplexen Abwicklung auch mit anderen Ämtern und Behörden sei in der Folge die Abgabe der beiden Übertragungen von Prämienrechten für 2015 übersehen worden. Hauptursache sei natürlich gewesen, dass die Abgabe des Bewirtschafterwechsels und der Übertragungsformulare nicht beim gleichen Termin in der Bezirksbauernkammer möglich gewesen sei, jedoch ursprünglich geplant gewesen sei. Im Sinne einer Anerkennung als außergewöhnlicher Umstand ersuchte die beschwerdeführende Partei um positive Erledigung der nachgereichten Übertragung von Prämienrechten für
- Der Irrtum sei ohne weiteres für die Behörde erkennbar gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen.
- Mittels Formblättern der belangten Behörde, datiert mit 28.03.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 03.05.2016, wurde von der damaligen beschwerdeführenden Partei der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und auf Teilnahme an der Basisprämienregelung bezüglich eines Pachtrückfalls von 0,95 ha von der XXXX und von 15,19 ha von XXXX, jeweils auf die damalige beschwerdeführende Partei gestellt.
- Mittels Formblättern der belangten Behörde, datiert mit 28.03.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 03.05.2016, wurde von der damaligen beschwerdeführenden Partei der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und auf Teilnahme an der Basisprämienregelung bezüglich eines Pachtrückfalls von 0,95 ha von der römisch 40 und von 15,19 ha von römisch 40 , jeweils auf die damalige beschwerdeführende Partei gestellt.
- Die beschwerdeführende Partei, Frau XXXX, ist am XXXX verstorben.
- Die beschwerdeführende Partei, Frau römisch 40 , ist am römisch 40 verstorben.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 31.08.2016, adressiert an Frau XXXX, wurden Anträge vom 03.05.2016 auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung zurückgewiesen, auf Grund der Umstellung der Berechnung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen erhöhten sich die gewährten Direktzahlungen geringfügig um 18 Cent. Die Zurückweisung von Anträgen wurde mit deren verspäteten Einreichung begründet. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 31.08.2016, adressiert an Frau römisch 40 , wurden Anträge vom 03.05.2016 auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung zurückgewiesen, auf Grund der Umstellung der Berechnung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen erhöhten sich die gewährten Direktzahlungen geringfügig um 18 Cent. Die Zurückweisung von Anträgen wurde mit deren verspäteten Einreichung begründet. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
- Der Witwer der ehemaligen beschwerdeführenden Partei, XXXX, hat am 10.10.2016, eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Mit Amtsbestätigung vom gleichen Tag wurde vom zuständigen Notar als Gerichtskommissär bestätigt, dass XXXX berechtigt ist, die Verlassenschaft alleine zu vertreten.
- Der Witwer der ehemaligen beschwerdeführenden Partei, römisch 40 , hat am 10.10.2016, eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Mit Amtsbestätigung vom gleichen Tag wurde vom zuständigen Notar als Gerichtskommissär bestätigt, dass römisch 40 berechtigt ist, die Verlassenschaft alleine zu vertreten.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2017, adressiert an Herrn XXXX "als Vertr.d. XXXX" wurden Anträge vom 03.05.2016 auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung zurückgewiesen, auf Grund eines leicht verringerten durchschnittlichen Wertes der Zahlungsansprüche wurden um EUR 9,22 geringere Direktzahlungen gewährt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung eines anfechtbaren Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2017, adressiert an Herrn römisch 40 "als Vertr.d. XXXX" wurden Anträge vom 03.05.2016 auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen und Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Basisprämienregelung zurückgewiesen, auf Grund eines leicht verringerten durchschnittlichen Wertes der Zahlungsansprüche wurden um EUR 9,22 geringere Direktzahlungen gewährt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung eines anfechtbaren Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, GZ XXXX, wurde die Verlassenschaft nach der verstorbenen XXXX zur Gänze dem Witwer
- Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde die Verlassenschaft nach der verstorbenen römisch 40 zur Gänze dem Witwer XXXX eingeantwortet.römisch 40 eingeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei stellte am 29.05.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr
- Mittels Formblättern der belangten Behörde, datiert mit 28.03.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 03.05.2016, wurde von der beschwerdeführenden Partei der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und auf Teilnahme an der Basisprämienregelung bezüglich eines Pachtrückfalls von 0,95 ha von der XXXX und von 15,19 ha von XXXX, jeweils auf die damalige beschwerdeführende Partei gestellt.Mittels Formblättern der belangten Behörde, datiert mit 28.03.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 03.05.2016, wurde von der beschwerdeführenden Partei der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen und auf Teilnahme an der Basisprämienregelung bezüglich eines Pachtrückfalls von 0,95 ha von der römisch 40 und von 15,19 ha von römisch 40 , jeweils auf die damalige beschwerdeführende Partei gestellt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von keiner Partei bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise wie folgt:Die Verordnung (EU) 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,) lautet auszugsweise wie folgt: "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
- a)außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
- b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
- b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...]
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen. [...]" "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [...]." Die Delegierte Verordnung (EU) 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, Abl. L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639/2014 lautet auszugsweise wie folgt:Die Delegierte Verordnung (EU) 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Abl. L 2014/181, 1 (im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014, lautet auszugsweise wie folgt: "Artikel 21 Privatrechtliche Pachtverträge Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft. [...]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16. Juni 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013: "Artikel 5 Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
(1)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
- a)Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
- b)die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
- c)Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
- c)Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,.
(2)Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat." "Artikel 7 Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 [...].
(3)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."
(3)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung." Die Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809/2014) lautet auszugsweise wie folgt:Die Durchführungsverordnung (EU) 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/227, 69 (im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,) lautet auszugsweise wie folgt: "Artikel 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können." "Artikel 22 Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen
(1)Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen.
(1)Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der allerdings nicht nach dem 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss." Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom
- Mai 2015, ABl. L 119 vom 12.5.2015, S. 21, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, als spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrages sowie den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen den
- Juni 2015 festzusetzen.Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom
- Mai 2015, Amtsblatt L 119 vom 12.5.2015, S. 21, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, als spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrages sowie den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen den
- Juni 2015 festzusetzen. Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640/2014) lautet auszugsweise wie folgt:Die Delegierte Verordnung (EU) 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48 (im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,) lautet auszugsweise wie folgt: "Artikel 14 Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen." Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) BGBl I 2007/55 lautet auszugsweise wie folgt:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) BGBl römisch eins 2007/55 lautet auszugsweise wie folgt: "Basisprämie § 8a.
(1)Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,Paragraph 8 a,
(1)Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 24, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,
- denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder
- denen im Jahr 2014 gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder
- die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.
- die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005,, Amtsblatt Nummer L 277 vom 21.10.2005 Seite 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen. [...]." Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) BGBl II 2014/368 lautet auszugsweise wie folgt:Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) BGBl römisch zwei 2014/368 lautet auszugsweise wie folgt: "Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen §
- [...].Paragraph 5, [...].
(4)Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche." "Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve § 6.
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.Paragraph 6,
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen. [...]." Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) BGBl II 2015/100 lautet auszugsweise wie folgt:Die Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung) BGBl römisch zwei 2015/100 lautet auszugsweise wie folgt: "Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
(1a)Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(1a)Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich
- Juni
- [...]." 3.
- Das bisherige Verfahren Die erste Erledigung des Mehrfachantrag-Flächen 2015 erfolgte mit Bescheid vom 28.04.
- In der Folge wurde mittels an XXXX adressierter Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 versucht, die dagegen erhobene Beschwerde zu erledigen. Bei dieser Erledigung handelt es sich um einen Nichtbescheid, da er an eine verstorbene Person gerichtet war. In der Folge erließ die belangte Behörde einen Abänderungsbescheid vom 05.01.2017, adressiert an XXXX als Vertreter der XXXX. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gegen diesen Bescheid erkannte die Behörde ihren Fehler und stellte fest, dass es sich auch bei ihrer Erledigung vom 05.01.2017 um einen Nichtbescheid handelte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von ihr mit Bescheid vom 24.03.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den zuletzt genannten Bescheid der AMA wurde kein Rechtsmittel erhoben. Festzuhalten ist somit, dass die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei, Frau XXXX, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2016, noch unerledigt ist.Die erste Erledigung des Mehrfachantrag-Flächen 2015 erfolgte mit Bescheid vom 28.04.
- In der Folge wurde mittels an römisch 40 adressierter Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 versucht, die dagegen erhobene Beschwerde zu erledigen. Bei dieser Erledigung handelt es sich um einen Nichtbescheid, da er an eine verstorbene Person gerichtet war. In der Folge erließ die belangte Behörde einen Abänderungsbescheid vom 05.01.2017, adressiert an römisch 40 als Vertreter der römisch 40 . Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gegen diesen Bescheid erkannte die Behörde ihren Fehler und stellte fest, dass es sich auch bei ihrer Erledigung vom 05.01.2017 um einen Nichtbescheid handelte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von ihr mit Bescheid vom 24.03.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen den zuletzt genannten Bescheid der AMA wurde kein Rechtsmittel erhoben. Festzuhalten ist somit, dass die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei, Frau römisch 40 , gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2016, noch unerledigt ist. 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am
- Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Zudem konnten neue Zahlungsansprüche dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden, vgl. im Fall der Verpachtung Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Artikel 21, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am
- Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. Zudem konnten neue Zahlungsansprüche dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden, vergleiche im Fall der Verpachtung Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, und Artikel 5, VO (EU) 641 aus 2014,. Von der Möglichkeit solcher "Vorabübertragungen" von Zahlungsansprüchen wollte die beschwerdeführenden Partei im vorliegenden Fall Gebrauch machen. Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen war in Österreich gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VO (EU) 809/2014, Art. 7 VO (EU) 641/2014, Art. 14 VO (EU) 640/2014 sowie § 5 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 ursprünglich bis zum 15.05.2015 und nach Fristverlängerung gemäß VO (EU) 2015/747 iVm § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum 01.06.2015 bzw. spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, also bis zum 26.06.2015 zu stellen. Die Einreichungen vom 03.05.2016 erweisen sich also als verspätet.Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen war in Österreich gemäß Artikel 24, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz eins, VO (EU) 809 aus 2014,, Artikel 7, VO (EU) 641 aus 2014,, Artikel 14, VO (EU) 640 aus 2014, sowie Paragraph 5, Absatz 4, Direktzahlungs-Verordnung 2015 ursprünglich bis zum 15.05.2015 und nach Fristverlängerung gemäß VO (EU) 2015/747 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung bis zum 01.06.2015 bzw. spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, also bis zum 26.06.2015 zu stellen. Die Einreichungen vom 03.05.2016 erweisen sich also als verspätet. Zu überprüfen ist, ob in diesem Fall - wie auch in der Beschwerde angeführt - ein offensichtlicher Irrtum der beschwerdeführenden Partei iSd Art. 4 VO (EU) 809/2014 vorliegt. Gemäß dessen Unterabsatz 2 kann die belangte Behörde offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.Zu überprüfen ist, ob in diesem Fall - wie auch in der Beschwerde angeführt - ein offensichtlicher Irrtum der beschwerdeführenden Partei iSd Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, vorliegt. Gemäß dessen Unterabsatz 2 kann die belangte Behörde offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Die betreffenden Anträge auf Vorabübertragung fanden im angefochtenen Bescheid jedoch nicht deshalb keine Berücksichtigung, weil dort versehentlich falsche Angaben enthalten gewesen wären, sondern vielmehr, weil die Anträge im Zeitpunkt der Genehmigung des angefochtenen Bescheides am 28.04.2016 noch nicht bei der belangten Behörde eingelangt waren und im Zeitpunkt ihres (späteren) Einlangens am 03.05.2016 die Einreichfrist jedenfalls verstrichen war. Bei der Versäumung einer Einreichfrist handelt es sich nicht um einen offensichtlichen Irrtum im Sinne von Art. 4 VO (EU) 809/2014.Bei der Versäumung einer Einreichfrist handelt es sich nicht um einen offensichtlichen Irrtum im Sinne von Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014,. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte daher im Ergebnis zu Recht. Da über die beiden verspäteten Anträge im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde - die Anträge langten bei der belangten Behörde zwischen Genehmigung und Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführende Partei ein -, war der angefochtene Bescheid vom Gericht spruchgemäß abzuändern. Das vorliegende Erkenntnis wird XXXX als Rechtsnachfolger der verstorbenen XXXX zugestellt.Das vorliegende Erkenntnis wird römisch 40 als Rechtsnachfolger der verstorbenen römisch 40 zugestellt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W180.2156637.1.00