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{'item': 'W185 2164509-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW185 2164509-1 SpruchW185 2164509-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNST

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 08.05.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie "1" mit Rumänien vom April 2017 (RO1 ... vom 06.04.2017). Am 09.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Hierbei gab die Beschwerdeführerin zunächst an, der Befragung ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können; das Vorliegen einer Schwangerschaft wurde verneint. Die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat im März 2017 verlassen und sei über die Türkei sowie eine ihr unbekannte Route nach Österreich gekommen. In einem dieser Länder habe sie ihre Fingerabdrücke abgeben müssen, dort jedoch nicht um Asyl angesucht. Österreich sei ihr Zielland gewesen, da sie hier einen Bruder und zwei Neffen habe und sich der Bruder um sie kümmern könne. Am 16.05.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (infolge Dublin III-VO) an Rumänien. Dies unter Angabe der angeführten Reiseroute, des vorliegenden Eurodac-Treffers der Kategorie 1 zu Rumänien und der Tatsache, dass ein Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig sei.Am 16.05.2017 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (infolge Dublin III-VO) an Rumänien. Dies unter Angabe der angeführten Reiseroute, des vorliegenden Eurodac-Treffers der Kategorie 1 zu Rumänien und der Tatsache, dass ein Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig sei. Mit Schreiben vom 30.05.2017 stimmten die rumänischen Behörden zu, die Beschwerdeführerin auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO zu übernehmen (Aktenseite 45 des Verwaltungsaktes; infolge kurz: AS). Der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Rumänien sei noch in Bearbeitung.Mit Schreiben vom 30.05.2017 stimmten die rumänischen Behörden zu, die Beschwerdeführerin auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO zu übernehmen (Aktenseite 45 des Verwaltungsaktes; infolge kurz: AS). Der Asylantrag der Beschwerdeführerin in Rumänien sei noch in Bearbeitung. Am 14.06.2017 erfolgte nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Anfangs gab die Beschwerdeführerin an, Kopfschmerzen zu haben, die Einvernahme aber absolvieren zu können. Zu ihren familiären Verhältnissen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder, zwei Kinder ihrer Schwester sowie ihr Verlobter als Asylberechtigte in Österreich leben würden. Sowohl ihr Bruder als auch ihr Verlobter seien seit sechs bis sieben Jahren in Österreich. Die Beschwerdeführerin sei seit ca. zwei Jahren mit dem Genannten verlobt, wobei bis dato mit diesem jedoch kein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Derzeit lebe die Beschwerdeführerin in der Betreuungsstelle Traiskirchen. Sie habe jedoch bereits bei der Diakonie beantragt, bei ihrem Bruder in Wien wohnen zu dürfen, habe diesbezüglich jedoch noch keine Rückmeldung erhalten. Sie hat dabei den Namen ihres Bruders und dessen VZ angegeben. Ihr Bruder kaufe Sachen für sie und gebe ihr manchmal 40 bis 50 Euro "Taschengeld". Befragt, weshalb die Beschwerdeführerin ihren Verlobten in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, meinte sie, dass dies wohl an einem Übersetzungsfehler des Dolmetschers gelegen sei. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Rumänien gab die Beschwerdeführerin an, bei ihren Verwandten in Österreich bleiben zu wollen. Sie wolle ihren Verlobten in Österreich heiraten und mit diesem eine Familie gründen. Ihr Verlobter habe bereits einen Termin für die Hochzeit ausgemacht; dieser sei in etwa vier Monaten. In Rumänien kenne die Beschwerdeführerin niemanden. Als sie an der rumänischen Grenze aufgegriffen worden sei, sei sie "schlecht" behandelt worden. Sie habe einen Tag lang ohne Essen auf der Straße verbringen müssen und sei gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie und andere Personen seien in einer Halle untergebracht worden. Leute aus Rumänien hätten ihren Rucksack, ihr Geld und ihr Handy gestohlen. Als sie diesbezüglich eine Anzeige gemacht habe, sei sie nicht ernst genommen worden; die Polizei habe ihr nicht geholfen. Als alleinstehende Frau könne sie nicht allein in einem fremden Land leben. Sie wolle bei ihren Verwandten und ihrem Verlobten in Österreich bleiben. Der anwesende Rechtsberater gab noch an, dass die Beschwerdeführer am 21.06.2017 einen Termin beim Psychologen im Lager habe (eine entsprechende Terminvereinbarung wurde vorgelegt); diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Befund bis spätestens 23.06.2017 vorzulegen. Mit Bescheid vom 27.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Rumänien zulässig.Mit Bescheid vom 27.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO Rumänien zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt römisch zwei. gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Rumänien zulässig. Im Übrigen wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Die Beschwerdeführerin habe in Rumänien um internationalen Schutz angesucht. Rumänien habe der Übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt. Sofern die Beschwerdeführerin angegeben habe, in Rumänien bestohlen worden zu sein, sei auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit Rumäniens und die Möglichkeit, sich in Rumänien an die dortigen Polizeibehörden zu wenden, hinzuweisen. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin zur mangelhaften Versorgungslage in Rumänien sei nicht geeignet, eine konkret sie persönlich drohende Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Rumänien aufzuzeigen. Insbesondere sei hervorzuheben, dass in Rumänien eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Insgesamt seien aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Österreich befinden sich der Bruder, zwei Neffen und der Verlobte der Beschwerdeführerin als anerkannte Flüchtlinge. Mit den genannten Personen lebe die Beschwerdeführerin weder in einem gemeinsamen Haushalt noch bestünden wechselseitige Abhängigkeiten. Ihr Bruder unterstütze die Beschwerdeführerin finanziell. Die Beziehung zu ihren Verwandten gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus. Ihren Verlobten habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung nicht einmal erwähnt. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Beweise für eine tatsächliche Verlobung vorgelegt. Ebenso wenig habe sie, trotz Aufforderung seitens des Bundesamtes, eine Terminbestätigung der geplanten Hochzeit in Vorlage gebracht. Angesichts ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich habe die Beschwerdeführerin von vornherein nicht davon ausgehen können, dass ihr nur aufgrund der Anwesenheit von den von ihr ins Treffen geführten Personen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich ein direkter Kontakt lediglich auf die Dauer ihres unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränke. Im vorliegenden Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich daher diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.Im Übrigen wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden würde. Die Beschwerdeführerin habe in Rumänien um internationalen Schutz angesucht. Rumänien habe der Übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt. Sofern die Beschwerdeführerin angegeben habe, in Rumänien bestohlen worden zu sein, sei auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit Rumäniens und die Möglichkeit, sich in Rumänien an die dortigen Polizeibehörden zu wenden, hinzuweisen. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin zur mangelhaften Versorgungslage in Rumänien sei nicht geeignet, eine konkret sie persönlich drohende Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Rumänien aufzuzeigen. Insbesondere sei hervorzuheben, dass in Rumänien eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Insgesamt seien aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Österreich befinden sich der Bruder, zwei Neffen und der Verlobte der Beschwerdeführerin als anerkannte Flüchtlinge. Mit den genannten Personen lebe die Beschwerdeführerin weder in einem gemeinsamen Haushalt noch bestünden wechselseitige Abhängigkeiten. Ihr Bruder unterstütze die Beschwerdeführerin finanziell. Die Beziehung zu ihren Verwandten gehe über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus. Ihren Verlobten habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung nicht einmal erwähnt. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Beweise für eine tatsächliche Verlobung vorgelegt. Ebenso wenig habe sie, trotz Aufforderung seitens des Bundesamtes, eine Terminbestätigung der geplanten Hochzeit in Vorlage gebracht. Angesichts ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich habe die Beschwerdeführerin von vornherein nicht davon ausgehen können, dass ihr nur aufgrund der Anwesenheit von den von ihr ins Treffen geführten Personen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich ein direkter Kontakt lediglich auf die Dauer ihres unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränke. Im vorliegenden Fall seien auch keine Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich daher diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien einen Tag lang ohne Verpflegung in einer Halle angehalten worden sei. Ihr Rucksack samt Wertgegenständen sei ihr gestohlen worden, wobei sie diesbezüglich keine behördliche Unterstützung erhalten habe. Das Unterbringungssystem in Rumänien würde systemische Mängel aufweisen. Die Beschwerdeführerin benötige psychologische Betreuung und habe keine Familienangehörigen in Rumänien, wohingegen sich in Österreich ihr Bruder, der sie finanziell und mit Gütern des täglichen Bedarfs unterstütze; die Kinder ihrer Schwester sowie ihr Verlobter, als Asylberechtigte aufhalten würden. Zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin zwei Jahre liiert und die Eheschließung so rasch wie möglich beabsichtigt sei, werde die Einvernahme ihres Verlobten beantragt. Ihr Verlobter sei erwerbstätig und unterstütze die Beschwerdeführerin regelmäßig (diesbezüglich wurde eine Gehaltsabrechnung des Verlobten für Juni 2017 vorgelegt). Die Beschwerdeführerin sei um einen gemeinsamen Haushalt mit ihren Familienangehörigen bemüht. Sie verfüge über ein schützenswertes Familienleben in Österreich. Eine Einzelfallzusicherung infolge besonderer Schutzbedürftigkeit sei nicht erfolgt. Der Beschwerde ist noch ein Bericht vom April 2015 angeschlossen, der die systemischen Mängel des Asylverfahrens in Rumänien aufzeigen soll. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 03.08.2017 wurde das Verfahren aufgrund des zwischenzeitigen Untertauchens der Beschwerdeführerin ausgesetzt bzw. den rumänischen Behörden mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert habe. Aus einem E-Mail des Bundesamtes vom 30.01.2018 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 01.02.2018 überstellt werden sollte. Vom Bundesamt wurde am 31.01.2018 ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin als Ergänzung nachgereicht, wonach dieser in Kenntnis der Festnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesamt monierte, dass die Überstellungsfrist bereits abgelaufen wäre. Am selben Tag veranlasste das Bundesverwaltungsgericht Nachforschungen zum Thema "unbekannter Aufenthalt" der Beschwerdeführerin beim Bundesamt. Am 01.02.2018 gab der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin mittels E-Mail bekannt, dass die Festnahme der Beschwerdeführerin an der Adresse in Wien erfolgt sei, an die Beschwerdeführerin seit 27.07.2017 gemeldet sei. Am 02.02.2018 langte eine Stellungnahme seitens des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut Aufzeichnungen des Betreuungsinformationssystems vom 07.07.2017 bis 24.07.2017 in der Betreuungsstelle des Bundes XXXX untergebracht gewesen sei. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes über 24 Stunden sei sie mit 26.07.2017 von der Grundversorgung abgemeldet worden. Die Beschwerdeführerin sei demnach weder am 25.07.2017 noch am 26.07.2017 in der BS aufhältig gewesen. Dem Bundesamt sei weder durch die Beschwerdeführerin noch durch deren rechtsfreundlichen Vertreter der Aufenthaltsort bekanntgegeben worden. Die Beschwerdeführerin, welche sich im Zulassungsverfahren befunden habe, habe die gemäß § 12 AsylG 2005 auferlegte Gebietsbeschränkung verletzt und sei, ohne eine Mitteilung zu hinterlassen, gesetzwidriger Weise nach Wien gereist. Die Beschwerdeführerin bzw deren rechtsfreundlicher Vertreter hätten es unterlassen, der Behörde unverzüglich den Aufenthaltsort bekanntzugeben. Die Beschwerdeführerin habe dem Melderegime des § 15a AsylG unterlegen und habe sohin durch Unterlassen der unverzüglichen Bekanntgabe des Aufenthaltstortes ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs 4 iVm § 15a AsylG 2005 erheblich verletzt. Die bloße Verpflichtung der dreitägigen Anmeldung nach dem MeldeG, um eine Mitwirkungspflichtverletzung zu umgehen, sei gegenständlich nicht schlagend. Seitens des Bundesamtes seien die Abfragen (GVS, ZMR und Anhaltedatei) am 01.08.2017 und am 03.08.2017 ordnungsgemäß durchgeführt worden. Offenbar sei jedoch die Erfassung des Namens der Beschwerdeführerin durch die zuständige Meldebehörde unrichtig durchgeführt worden. Dadurch sei bei der "dreistelligen" Abfrage auch keine Meldung angezeigt worden. Die Abfragen am 03.08.2017 seien sohin negativ verlaufen und sei das Dublin-Verfahren in der Folge aufgrund unbekannten Aufenthaltes am 03.08.2017 ausgesetzt worden. Zusammenfassend hätten sich nach Ansicht der Behörde erhebliche Mitwirkungsverletzungen sowie jedenfalls ein unbekannter Aufenthalt von 25.07.2017 bis 26.07.2017 ergeben. Die Beschwerdeführerin sei zumindest für diesen Zeitraum nicht greifbar und unbekannten Aufenthalts gewesen. Sohin sei das Tatbestandselement "flüchtig" iSd Art 29 Abs 2 Dublin III-VO vorgelegen.Am 02.02.2018 langte eine Stellungnahme seitens des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut Aufzeichnungen des Betreuungsinformationssystems vom 07.07.2017 bis 24.07.2017 in der Betreuungsstelle des Bundes römisch 40 untergebracht gewesen sei. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes über 24 Stunden sei sie mit 26.07.2017 von der Grundversorgung abgemeldet worden. Die Beschwerdeführerin sei demnach weder am 25.07.2017 noch am 26.07.2017 in der BS aufhältig gewesen. Dem Bundesamt sei weder durch die Beschwerdeführerin noch durch deren rechtsfreundlichen Vertreter der Aufenthaltsort bekanntgegeben worden. Die Beschwerdeführerin, welche sich im Zulassungsverfahren befunden habe, habe die gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 auferlegte Gebietsbeschränkung verletzt und sei, ohne eine Mitteilung zu hinterlassen, gesetzwidriger Weise nach Wien gereist. Die Beschwerdeführerin bzw deren rechtsfreundlicher Vertreter hätten es unterlassen, der Behörde unverzüglich den Aufenthaltsort bekanntzugeben. Die Beschwerdeführerin habe dem Melderegime des Paragraph 15 a, AsylG unterlegen und habe sohin durch Unterlassen der unverzüglichen Bekanntgabe des Aufenthaltstortes ihre Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 15 a, AsylG 2005 erheblich verletzt. Die bloße Verpflichtung der dreitägigen Anmeldung nach dem MeldeG, um eine Mitwirkungspflichtverletzung zu umgehen, sei gegenständlich nicht schlagend. Seitens des Bundesamtes seien die Abfragen (GVS, ZMR und Anhaltedatei) am 01.08.2017 und am 03.08.2017 ordnungsgemäß durchgeführt worden. Offenbar sei jedoch die Erfassung des Namens der Beschwerdeführerin durch die zuständige Meldebehörde unrichtig durchgeführt worden. Dadurch sei bei der "dreistelligen" Abfrage auch keine Meldung angezeigt worden. Die Abfragen am 03.08.2017 seien sohin negativ verlaufen und sei das Dublin-Verfahren in der Folge aufgrund unbekannten Aufenthaltes am 03.08.2017 ausgesetzt worden. Zusammenfassend hätten sich nach Ansicht der Behörde erhebliche Mitwirkungsverletzungen sowie jedenfalls ein unbekannter Aufenthalt von 25.07.2017 bis 26.07.2017 ergeben. Die Beschwerdeführerin sei zumindest für diesen Zeitraum nicht greifbar und unbekannten Aufenthalts gewesen. Sohin sei das Tatbestandselement "flüchtig" iSd Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO vorgelegen. Über Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung gab der Leiter der XXXX mit E-Mail vom 07.02.2018 bekannt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Standeskontrolle am 26.07.2017, 9.30 Uhr, anwesend gewesen sei. Seine weiteren Recherchen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nachweislich zuletzt am 26.07.2017 um 12.31 Uhr im XXXX zu Mittag gegessen habe. Die Beschwerdeführerin sei vom XXXX am 28.07.2017, 9.10 Uhr, vom System (GVS/BIS) nachträglich mit Wirksamkeit 26.07.2017 abgemeldet worden. Auch die polizeiliche Abmeldung sei an diesem Tag von ORS in die Wege geleitet worden. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Abmeldung mehr als 44 Stunden ungerechtfertigt abwesend gewesen.Über Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung gab der Leiter der römisch 40 mit E-Mail vom 07.02.2018 bekannt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Standeskontrolle am 26.07.2017, 9.30 Uhr, anwesend gewesen sei. Seine weiteren Recherchen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nachweislich zuletzt am 26.07.2017 um 12.31 Uhr im römisch 40 zu Mittag gegessen habe. Die Beschwerdeführerin sei vom römisch 40 am 28.07.2017, 9.10 Uhr, vom System (GVS/BIS) nachträglich mit Wirksamkeit 26.07.2017 abgemeldet worden. Auch die polizeiliche Abmeldung sei an diesem Tag von ORS in die Wege geleitet worden. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Abmeldung mehr als 44 Stunden ungerechtfertigt abwesend gewesen. Diese Stellungnahme wurde dem Bundesamt im Rahmen des Parteiengehörs am 07.02.2018 übermittelt. Mit Schreiben vom 12.02.2108 teilte das Bundesamt mit, dass, selbst unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Ermittlungen des BVwG, sich letztlich ein unbekannter Aufenthalt ab Mittag des 26.07.2017 bis zur neuerlichen Anmeldung am 27.07.2017, 9.44 Uhr, ergeben würde. Die Beschwerdeführerin wäre jedoch verpflichtet gewesen, dem Bundesamt unverzüglich ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben. Sohin sei die Beschwerdeführerin jedenfalls über einen längeren Zeitraum unbekannten Aufenthaltes gewesen, die Aussetzung des Verfahrens nach Ansicht der Behörde zweifelsfrei geboten. Weiters wurde ersucht, zur Ermöglichung weiterer Ermittlungen seitens des Bundesamtes die Stellungnahmefrist zu verlängern. Mit E-Mail vom 19.02.2018 gab das Bundesamt bekannt, dass die Abklärungen mit dem Leiter der XXXX erfolgt und die Ergebnisse zur Kenntnis genommen worden seien. Es seien jedoch die strengen Mitwirkungspflichten seitens der Beschwerdeführerin verletzt worden. Für das Zulassungsverfahren sei die dreitägige ZMR-Anmeldefrist nicht tragend; vielmehr wäre eine unverzügliche Bekanntgabe des Aufenthaltsortes geboten gewesen. Dem sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb die Verfahrensaussetzung geboten gewesen wäre.Mit E-Mail vom 19.02.2018 gab das Bundesamt bekannt, dass die Abklärungen mit dem Leiter der römisch 40 erfolgt und die Ergebnisse zur Kenntnis genommen worden seien. Es seien jedoch die strengen Mitwirkungspflichten seitens der Beschwerdeführerin verletzt worden. Für das Zulassungsverfahren sei die dreitägige ZMR-Anmeldefrist nicht tragend; vielmehr wäre eine unverzügliche Bekanntgabe des Aufenthaltsortes geboten gewesen. Dem sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, weshalb die Verfahrensaussetzung geboten gewesen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin befindet sich im Zulassungsverfahren und war vom 06.07.2017 bis 26.07.2017 in der Betreuungsstelle des Bundes XXXX untergebracht. Die dort untergebrachten Asylwerber dürfen sich frei bewegen; ein Security-Dienst ist nicht eingerichtet. Die An- und Abwesenheiten der Untergebrachten werden im Zuge von zweimal täglich stattfindenden Standeskontrollen (9.30 Uhr und ca 21.00 Uhr) erhoben bzw in der Folge dokumentiert. Bei der Standeskontrolle am 26.07.2017 um 9.30 Uhr war die Beschwerdeführerin in der genannten Betreuungsstelle anwesend. Sie war am 26.07.2017 auch um 12.31 Uhr noch nachweislich im XXXX anwesend (Mittagessen). In weiterer Folge hat sie die Betreuungsstelle verlassen und ist offenbar ohne nähere Erklärungen abzugeben, nach Wien gereist. Bei der Standeskontrolle um 21.00 Uhr war sie jedenfalls nicht mehr in der Betreuungseinrichtung anwesend. Seit 27.07.2017, 9.44 Uhr, ist die Beschwerdeführerin (an der Adresse ihres Bruders) in Wien polizeilich gemeldet. Am 28.07.2017, um 9.10 Uhr, wurde die Beschwerdeführerin seitens der Betreuungsstelle aufgrund unbekannten Aufenthalts über 24 Stunden - nachträglich mit Wirksamkeit 26.07.2017 - von der Grundversorgung abgemeldet. Das Bundesamt versuchte am 01.08.2017 bzw am 03.08.2017 den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin durch Abfragen des ZMR, GVS und der Anhaltedatei zu eruieren, was jedoch (offenbar aufgrund unrichtiger Schreibweise des Vornamens der Beschwerdeführerin seitens der Meldebehörde) zu keinem Ergebnis geführt hat. Am 03.08.2017 gab das Bundesamt in einem Schreiben an die rumänische Dublin-Behörde bekannt, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts sei und sich die Überstellungsfrist sohin auf 18 Monate verlängern würde.Die Beschwerdeführerin befindet sich im Zulassungsverfahren und war vom 06.07.2017 bis 26.07.2017 in der Betreuungsstelle des Bundes römisch 40 untergebracht. Die dort untergebrachten Asylwerber dürfen sich frei bewegen; ein Security-Dienst ist nicht eingerichtet. Die An- und Abwesenheiten der Untergebrachten werden im Zuge von zweimal täglich stattfindenden Standeskontrollen (9.30 Uhr und ca 21.00 Uhr) erhoben bzw in der Folge dokumentiert. Bei der Standeskontrolle am 26.07.2017 um 9.30 Uhr war die Beschwerdeführerin in der genannten Betreuungsstelle anwesend. Sie war am 26.07.2017 auch um 12.31 Uhr noch nachweislich im römisch 40 anwesend (Mittagessen). In weiterer Folge hat sie die Betreuungsstelle verlassen und ist offenbar ohne nähere Erklärungen abzugeben, nach Wien gereist. Bei der Standeskontrolle um 21.00 Uhr war sie jedenfalls nicht mehr in der Betreuungseinrichtung anwesend. Seit 27.07.2017, 9.44 Uhr, ist die Beschwerdeführerin (an der Adresse ihres Bruders) in Wien polizeilich gemeldet. Am 28.07.2017, um 9.10 Uhr, wurde die Beschwerdeführerin seitens der Betreuungsstelle aufgrund unbekannten Aufenthalts über 24 Stunden - nachträglich mit Wirksamkeit 26.07.2017 - von der Grundversorgung abgemeldet. Das Bundesamt versuchte am 01.08.2017 bzw am 03.08.2017 den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin durch Abfragen des ZMR, GVS und der Anhaltedatei zu eruieren, was jedoch (offenbar aufgrund unrichtiger Schreibweise des Vornamens der Beschwerdeführerin seitens der Meldebehörde) zu keinem Ergebnis geführt hat. Am 03.08.2017 gab das Bundesamt in einem Schreiben an die rumänische Dublin-Behörde bekannt, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts sei und sich die Überstellungsfrist sohin auf 18 Monate verlängern würde. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Procedere der Anwesenheitskontrolle in der Betreuungsstelle XXXX (2 Standeskontrollen pro Tag; kein Security-Dienst, die Betreuten können sich frei bewegen etc) ergeben sich aus den entsprechenden Angaben des Leiters der genannten Betreuungseinrichtung, Herrn XXXX . Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 26.07.2017 mittags noch im XXXX aufhältig war, beruht auf den glaubhaften Angaben des genannten Leiters der XXXX und wurde dies letztlich auch vom Bundesamt zur Kenntnis genommen. Dass die Beschwerdeführerin seit 27.07.2017, 9.44 Uhr, in Wien an der Adresse ihres Bruders gemeldet ist, basiert auf einer durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ZMR und wurde dies auch vom Bundesamt in einer Stellungnahme vom 12.02.2018 entsprechend ausgeführt. Dass die Beschwerdeführerin seitens der Betreuungseinrichtung am 28.07.2017 - rückwirkend mit 26.07.2017 - aus der Grundversorgung abgemeldet wurde, gab der Leiter der Betreuungseinrichtung bekannt und wird dies auch vom Bundesamt (nach durchgeführter eigener diesbezüglicher Recherche) nicht bestritten. Es wurden auch entsprechende Unterlagen hiezu vorgelegt.Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Procedere der Anwesenheitskontrolle in der Betreuungsstelle römisch 40 (2 Standeskontrollen pro Tag; kein Security-Dienst, die Betreuten können sich frei bewegen etc) ergeben sich aus den entsprechenden Angaben des Leiters der genannten Betreuungseinrichtung, Herrn römisch 40 . Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 26.07.2017 mittags noch im römisch 40 aufhältig war, beruht auf den glaubhaften Angaben des genannten Leiters der römisch 40 und wurde dies letztlich auch vom Bundesamt zur Kenntnis genommen. Dass die Beschwerdeführerin seit 27.07.2017, 9.44 Uhr, in Wien an der Adresse ihres Bruders gemeldet ist, basiert auf einer durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ZMR und wurde dies auch vom Bundesamt in einer Stellungnahme vom 12.02.2018 entsprechend ausgeführt. Dass die Beschwerdeführerin seitens der Betreuungseinrichtung am 28.07.2017 - rückwirkend mit 26.07.2017 - aus der Grundversorgung abgemeldet wurde, gab der Leiter der Betreuungseinrichtung bekannt und wird dies auch vom Bundesamt (nach durchgeführter eigener diesbezüglicher Recherche) nicht bestritten. Es wurden auch entsprechende Unterlagen hiezu vorgelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 15 Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im VerfahrenParagraph 15, Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren
(1)Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ....... 4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hiezu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt; ....... ....... § 15a Meldeverpflichtung im ZulassungsverfahrenParagraph 15 a, Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren
(1)Fremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn
  1. eine Mitteilung nach § 29 Abs 3 Z 4 bis 6 erfolgt oder
  2. eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 erfolgt oder
  3. dem Fremden gemäß § 12a Abs 1 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.
  4. dem Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.
(2)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs 1 haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs 1 VwGVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins, haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21
(3)BFA-VG: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 21,
(3)BFA-VG: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
  3. ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Artikel 29 Dublin III - VO: Modalitäten und FristenArtikel 29 Dublin römisch drei - VO: Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist." ... Die Behörde ging (Anm: irriger Weise; siehe unten) davon aus, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht bzw "flüchtig" sei und brachte dies der rumänischen Dublin-Behörde auch mit Schreiben vom 03.08.2017 zur Kenntntis.Die Behörde ging Anmerkung, irriger Weise; siehe unten) davon aus, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht bzw "flüchtig" sei und brachte dies der rumänischen Dublin-Behörde auch mit Schreiben vom 03.08.2017 zur Kenntntis. Demgegenüber ist jedoch nicht von einem unbekannten Aufenthalt bzw von einem "Flüchtigsein" der Beschwerdeführerin (und der daran anknüpfenden Folgen) auszugehen. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Unter "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Antragsteller aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staat nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (französischer Conseil dÈtat, 17.07.2007, N 307401; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K.12 zu Art 29 DublinUnter "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Antragsteller aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staat nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (französischer Conseil dÈtat, 17.07.2007, N 307401; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K.12 zu Artikel 29, Dublin III-VO). Zwar hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, vor dem Verlassen der Betreuungseinrichtung XXXX nach dem Mittagessen am 26.07.2017 der Heimleitung bekannt zu geben, dass sie beabsichtige, bei ihrem in Wien lebenden Bruder Quartier zu nehmen, doch ist daraus nicht abzuleiten, dass sie dadurch das Verfahren "absichtlich behindert" hätte. Dies auch, da an dem genannten Nachmittag weder eine Einvernahme vor dem Bundesamt noch etwa eine Festnahme zum Zweck der Außerlandesbringung angesetzt waren, welche die Genannte zu vereiteln beabsichtigt haben könnte und sie sich bereits am nächsten Tag in der Früh ordnungsgemäß polizeilich gemeldet hat. Infolge der unverzüglichen, sohin ohne unnötigen Aufschub erfolgten Meldung am 27.07.2017 um 9.44 Uhr, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin aus von ihr zu vertretenden Gründen für das Bundesamt nicht "auffindbar" gewesen wäre. Dies, zumal die Beschwerdeführerin nicht - wie von der Behörde ursprünglich fälschlich angenommen - am 25.07.2017 und am 26.07.2017 - und somit für einen längeren Zeitraum, nicht in der Betreuungseinrichtung aufhältig gewesen wäre. Vielmehr beschränkte sich die Abwesenheit der Beschwerdeführerin von der Betreuungseinrichtung auf eine Standeskontrolle (am 26.07.2017 um 21.00 Uhr) bzw unter Zugrundelegung der auch seitens des Bundesamtes nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Leiters der Betreuungseinrichtung auf einen Zeitraum von insgesamt etwa 20 Stunden. Nach § 15a AsylG 2005, welcher als Spezialbestimmung die Meldeverpflichtung für im Zulassungsverfahren befindliche Asylwerber regelt, gilt eine Abwesenheit von der Betreuungsstelle des Bundes im Ausmaß von mindestens 48 Stunden als Verletzung der Meldeverpflichtung (siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu § 15a). Aus den Erläuterungen zu § 15 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 ergibt sich, dass - im Hinblick auf die Einführung einer spezifischen Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren in § 15 a AsylG 2005 - die Regelung des § 15 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 für Asylwerber im Zulassungsverfahren (Anm: wie verfahrensgegenständlich der Fall) nicht gilt.Zwar hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, vor dem Verlassen der Betreuungseinrichtung römisch 40 nach dem Mittagessen am 26.07.2017 der Heimleitung bekannt zu geben, dass sie beabsichtige, bei ihrem in Wien lebenden Bruder Quartier zu nehmen, doch ist daraus nicht abzuleiten, dass sie dadurch das Verfahren "absichtlich behindert" hätte. Dies auch, da an dem genannten Nachmittag weder eine Einvernahme vor dem Bundesamt noch etwa eine Festnahme zum Zweck der Außerlandesbringung angesetzt waren, welche die Genannte zu vereiteln beabsichtigt haben könnte und sie sich bereits am nächsten Tag in der Früh ordnungsgemäß polizeilich gemeldet hat. Infolge der unverzüglichen, sohin ohne unnötigen Aufschub erfolgten Meldung am 27.07.2017 um 9.44 Uhr, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin aus von ihr zu vertretenden Gründen für das Bundesamt nicht "auffindbar" gewesen wäre. Dies, zumal die Beschwerdeführerin nicht - wie von der Behörde ursprünglich fälschlich angenommen - am 25.07.2017 und am 26.07.2017 - und somit für einen längeren Zeitraum, nicht in der Betreuungseinrichtung aufhältig gewesen wäre. Vielmehr beschränkte sich die Abwesenheit der Beschwerdeführerin von der Betreuungseinrichtung auf eine Standeskontrolle (am 26.07.2017 um 21.00 Uhr) bzw unter Zugrundelegung der auch seitens des Bundesamtes nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Leiters der Betreuungseinrichtung auf einen Zeitraum von insgesamt etwa 20 Stunden. Nach Paragraph 15 a, AsylG 2005, welcher als Spezialbestimmung die Meldeverpflichtung für im Zulassungsverfahren befindliche Asylwerber regelt, gilt eine Abwesenheit von der Betreuungsstelle des Bundes im Ausmaß von mindestens 48 Stunden als Verletzung der Meldeverpflichtung (siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu Paragraph 15 a,). Aus den Erläuterungen zu Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ergibt sich, dass - im Hinblick auf die Einführung einer spezifischen Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren in Paragraph 15, a AsylG 2005 - die Regelung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 für Asylwerber im Zulassungsverfahren Anmerkung, wie verfahrensgegenständlich der Fall) nicht gilt. Die vom Bundesamt am 01.08.2017 und am 03.08.2017, sohin erst einige Tage nach der erfolgten Meldung der Beschwerdeführerin in Wien, zur Ermittlung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin durchgeführten Abfragen, brachten, offenbar aufgrund einer falschen Schreibweise des Vornamens der Beschwerdeführerin seitens der Meldebehörde, keinen Erfolg. Dies ist jedoch zweifelsfrei nicht der Beschwerdeführerin anzulasten und kann dieser somit nicht zum Nachteil gereichen. Die Beschwerdeführerin war letztlich weniger als einen Tag lang für die Behörden "nicht greifbar" und im Zentralen Melderegister ZMR auch durchgehend gemeldet. Im Sinne des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht unbekannten Aufenthaltes im Sinne des Art 29 Abs 2 Dublin III-VO und sohin nicht als "flüchtig" anzusehen war. Das Verfahren der Beschwerdeführerin wurde sohin zu Unrecht ausgesetzt, sodass sich auch die Überstellungsfrist nicht auf 18 Monate verlängert hat. Die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Rumänien erfolgte somit nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung festgelegten Frist von sechs Monaten (Ablauf mit Ende des 30.11.2017). Die Überstellungsfrist ist bereits abgelaufen und hat ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO stattgefunden. Österreich ist demnach nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens der Beschwerdeführerin zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.Die Beschwerdeführerin war letztlich weniger als einen Tag lang für die Behörden "nicht greifbar" und im Zentralen Melderegister ZMR auch durchgehend gemeldet. Im Sinne des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht unbekannten Aufenthaltes im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO und sohin nicht als "flüchtig" anzusehen war. Das Verfahren der Beschwerdeführerin wurde sohin zu Unrecht ausgesetzt, sodass sich auch die Überstellungsfrist nicht auf 18 Monate verlängert hat. Die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Rumänien erfolgte somit nicht innerhalb der in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-Verordnung festgelegten Frist von sechs Monaten (Ablauf mit Ende des 30.11.2017). Die Überstellungsfrist ist bereits abgelaufen und hat ein Übergang der Zuständigkeit gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO stattgefunden. Österreich ist demnach nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens der Beschwerdeführerin zuständig. Dementsprechend war der gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen. Es bleibt noch anzuführen, dass auch die in Art 29 Abs 1 und 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende Frist ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081).Es bleibt noch anzuführen, dass auch die in Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende Frist ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081). Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen treffen Artikel 29, Dub III-VO und Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG klare eindeutige Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W185.2164509.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.