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{'item': 'W192 2129208-1'}

Obsah (13)§ 3Art. 133§ 8§ 19§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 74§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW192 2129208-1 SpruchW192 2129208-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Be

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 29.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am 01.05.2015 durchgeführten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er gehöre dem moslemisch-sunnitischen Glauben sowie der Volksgruppe der Pashtunen an und stamme aus der Provinz Nangarhar; seine Eltern, seine Ehefrau sowie seine Geschwister seien aktuell in Pakistan aufhältig. Er habe seinen Herkunftsstaat im Juli 2013 verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er zunächst 17 Monate inhaftiert und folglich vier weitere Monate ohne Unterstützung aufhältig gewesen wäre, bevor er über eine ihm unbekannte Route nach Österreich weitergereist wäre. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund seiner Tätigkeit für eine ausländische Firma unter der Leitung einer näher angeführten Person von den Taliban mit dem Tod bedroht worden zu sein. Der Beschwerdeführer sei sowohl telefonisch als auch brieflich bedroht worden. Sein Vater habe ebenfalls für eine ausländische Firma gearbeitet und sei von den Taliban bedroht worden, seit April 2013 sei dieser verschwunden. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei von den Taliban getötet worden. Am 08.12.2012 sei ein Selbstmordattentat der Taliban an einem Flughafen verübt worden, bei welchem der Beschwerdeführer verletzt worden wäre; seither habe er ein Leiden am rechten Ohr, welches trotz einer Operation nicht besser geworden wäre. Zudem leide er an Depressionen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von den Taliban getötet zu werden. Am 30.03.2016 erfolgte im Beisein seines gewillkürten Vertreters eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Eingangs gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund und habe im Verfahren bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet, doch sei die Dauer seines Grundschulbesuchs fälschlich protokolliert worden. Der Beschwerdeführer habe im März 2013 standesamtlich geheiratet, seien Frau befinde sich zusammen mit seiner Familie in Pakistan, er habe keine Kinder. Aufgrund eines Bombenanschlags blute er gelegentlich aus dem rechten Ohr, ansonsten sei er gesund. Er stamme aus einer näher angeführten Ortschaft in der Provinz Nangarhar, wo er von Geburt an bis zur Ausreise im Haus seines Vaters gemeinsam mit seinen Eltern gelebt hätte. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer noch Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits, seine Mutter lebe gemeinsam mit seiner Frau und seinen jüngeren Geschwistern in Pakistan. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer 21 Monate lang auf einem näher genannten amerikanischen Militärstützpunkt als Supervisor für Logistik und bauliche Abwicklungen gearbeitet, anschließend habe er in einem weiteren, ebenfalls näher angeführten, Camp gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe keinen Arbeitsvertrag gehabt, jedoch alle sechs Monate nach Durchführung einer Befragung einen neuen Ausweis erhalten. Er habe für das Militär gearbeitet und durch dieses seinen Lohn erhalten; er sei für US-amerikanische Truppen tätig gewesen. Er sei von keinen Problemen mit afghanischen Behörden oder solchen aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit betroffen gewesen, aufgrund seiner Tätigkeit "für die Ausländer" sei ihm jedoch vorgeworfen worden, ein Ungläubiger zu sein. Sein Vater und er selbst seien aufgrund ihrer Arbeit für die Ausländer von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Die Taliban hätten seinen Bruder entführt und ihnen vorgeworfen, als Spione für die Ausländer tätig zu sein und diesen zu berichten, infolgedessen würden ausländische Militäroperationen gegen die Taliban durchgeführt werden. Nach der Entführung seines Bruders, hätten die Taliban vom Beschwerdeführer verlangt, für sie zu arbeiten, er habe Drohbriefe und Drohanrufe erhalten. Man hätte ihm gesagt, er müsse sich ihnen anschließend, wenn er wolle, dass seine Familie am Leben bleibe, ansonsten werde er getötet; sein Bruder sei getötet worden. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflüchtet, seine Familie sei nach Pakistan geflüchtet. Sein Bruder sei am 08.12.2012 infolge einer zehntägigen Gefangenschaft erschossen worden, sein Leichnam sei im unteren Teil ihres Dorfes hingeworfen worden. Die Taliban hätten ihm telefonisch gesagt, dass sein Bruder am Leben bleiben würde, wenn der Beschwerdeführer sich ihnen anschließe und dabei helfe, Selbstmordattentäter in den Stützpunkt zu bringen. Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers sei sein Bruder getötet worden, anschließend sei sein Vater entführt worden, sie wüssten nicht, ob dieser noch am Leben wäre. Die erwähnten Drohbriefe, welche er am 05.01.2013 sowie am 03.04.2013 erhalten hätte, habe er in Afghanistan zurückgelassen; zuvor habe er bereits Drohanrufe erhalten. Seine Vorgesetzten habe er über die Drohungen informiert, er habe ihnen die Briefe gezeigt und sie über die Ermordung seines Bruders in Kenntnis gesetzt; ihm sei jedoch gesagt worden, dass er eine bestimmte Person zeigen müsse. Sein Vater sei für eine private afghanische Firma tätig gewesen, welche einen Vertrag mit den Ausländern gehabt hätte. Der Beschwerdeführer selbst sei für keine ausländische Firma, sondern nur für das ausländische Militär tätig gewesen. Körperliche Angriffe gegen seine Person hätte es nicht gegeben. Als er sich im Camp aufgehalten hätte, sei es zu einem Anschlag gekommen, bei welchem er verletzt worden wäre. Dieser habe sich am 02.12.2012 beim ersten Tor des Camps ereignet, der Beschwerdeführer sei von einem Splitter an der Stirn getroffen worden; sein Trommelfell sei geplatzt, er habe eine Operation am rechten Ohr gehabt, seitdem blute er gelegentlich aus diesem Ohr. Er sei im Juli 2013 aus Afghanistan geflüchtet, sein Dienstverhältnis habe er nicht gekündigt, man habe ihm gesagt, man werde ihm helfen und ihn unterstützen. Die ersten Drohanrufe habe er fünf Tage nach dem Anschlag, bei welchem er verletzt worden wäre, erhalten. Der Beschwerdeführer wurde anschließend näher zu seiner Tätigkeit für die internationalen Truppen befragt. Ausschlaggebender Grund für seine Flucht sei ein sechs Tage vor seiner Ausreise erhaltener Anruf der Taliban gewesen, in welchem ihm gesagt worden wäre, dass dies seine letzte Warnung sei. Da er eine Zusammenarbeit mit den Taliban verweigert hätte, würden diese ihn im Falle einer Rückkehr aufspüren und töten. Die Möglichkeit einer Niederlassung in einem anderen Landesteil habe für den Beschwerdeführer nicht bestanden, andernfalls hätte er sein Heimatland nicht verlassen. Der Beschwerdeführer legte unter anderem eine Kopie seiner Tazkira, seinen afghanischen Führerschein sowie zwei Zutrittskarten für Militärbasen im Original, Unterlagen über seine Inhaftierung wegen illegalen Aufenthalts in Griechenland sowie ein Konvolut an Fotos vor. Mit Schreiben vom 30.03.2016 wurde durch die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zu den anlässlich der Einvernahme ausgehändigten Länderberichten eingebracht, in welcher auf eine sich zusehends verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen wurde, was durch die Anführung unterschiedlicher Nachrichtenberichte belegt werde. Mit Eingabe vom 07.04.2016 legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Überweisung Diagnosen: chron. Otitid dext, Ohrpolypen re) vor. 1.
  2. Mit dem nunmehr hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) sowie ihm

§ 8Abs.

1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei ihm gleichzeitig

§ 8Abs.

4 leg.cit. die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2017 erteilt wurde (Spruchpunkt III.). Die Behörde hat die Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis 31.05.2019 verlängert.1.2. Mit dem nunmehr hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie ihm

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei ihm gleichzeitig

Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2017 erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde hat die Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigung zuletzt bis 31.05.2019 verlängert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung und Bedrohung zu befürchten hätte. Aufgrund der momentan instabilen Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers läge ein Abschiebehindernis vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung neben einem allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Afghanistan eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Familienangehörigen von Mitarbeitern auf Militärbasen vom 19.08.2015 zugrunde. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtgründe aus. Zum Tod seines Bruders habe dieser insofern widersprüchliche Angaben getätigt, als er während seiner Einvernahme zunächst davon gesprochen hätte, dass man den Leichnam des Bruders im unteren Teil seines Heimatdorfes "hingeworfen" hätte, später aber ausgesagt hätte, dass der Leichnam seines Bruders zuerst an die afghanische Regierung übergeben worden wäre und sie erst danach vom Tod des Genannten erfahren hätten. Während er im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben hätte, sein Bruder sei an einem näher angeführten Tag im Jahr 2012 verstorben, habe er das gleiche Datum anlässlich seiner Erstbefragung als den Tag eines Bombenanschlags auf einem Flughafen, bei welchem er selbst verletzt worden wäre, genannt. Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Tätigkeit für das Militär geschildert hätte und auch auf ausdrückliche Nachfrage der Einvernahmeleiterin bestätigt hätte, dass es sich bei seinem Arbeitgeber um keine Privatfirma gehandelt hätte, stünde dieses Vorbringen im bemerkenswerten Gegensatz zu seinen Ausführungen anlässlich der Erstbefragung, zumal er in dieser davon gesprochen hätte, für eine ausländische Firma tätig gewesen zu sein, wobei er seinen Vorgesetzten respektive den Leiter jener Firma namentlich benannt hätte. Die damals zu Protokoll gegebenen Namen habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt nicht mehr erwähnt, sondern in dieser einen Vorgesetzten mit einem anderslautenden Namen ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit für das Militär auch nicht durch die Vorlage eines Arbeitsvertrages zu untermauern vermocht, die beiden in Vorlage gebrachten Zutrittskarten zu zwei unterschiedlichen Militärbasen stünden mit dessen Schilderungen insofern nicht in Einklang, als der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hätte, in den beiden Militärbasen in unterschiedlichen, aufeinanderfolgenden, Zeiträumen tätig gewesen zu sein, weshalb es nicht als schlüssig erscheine, dass die Zutrittskarten für beide Camps im Oktober 2011 ausgestellt worden wären. Wären die Taliban tatsächlich am Leben des - eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2011 für die amerikanischen Streitkräfte tätig gewesenen -Beschwerdeführers interessiert gewesen, erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb man diesen zunächst angerufen und ihm erst im April 2013 Drohbriefe geschickt hätte. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Briefe in Afghanistan zurückgelassen hätte, zumal er zahlreiche weitere Unterlagen aus seinem Herkunftsstaat mitgenommen und der Behörde vorgelegt hätte. Im Übrigen ginge aus der herangezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervor, dass die US-Streitkräfte Personal, welches aufgrund der Zusammenarbeit mit ihnen Gefährdungen ausgesetzt wäre, im Rahmen spezieller Programme in Schutz nehmen würde. Aus dem übermittelten Überweisungsschein seien die Diagnosen chronische Mittelohrentzündung sowie Ohrpolypen rechts vermerkt, welche bereits für einen medizinischen Laien nicht als Folgen eines Bombenanschlages erkennbar wären. Dem Beschwerdeführer sei es im Ergebnis nicht gelungen, die dargelegte Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. 1.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung wurde innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 25.06.2016 Beschwerde erhoben. Darin wurde kurz zusammengefasst vorgebracht, die Argumentation, mit welcher die Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abspreche, erweise sich als nicht nachvollziehbar. Dieser habe sein Vorbringen bemerkenswert anschaulich und detailliert geschildert und dieses durch die Vorlage diverser Beweismittel untermauert. In Bezug auf die Umstände der Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers sei kein eigentlicher Widerspruch zu erkennen, da die Taliban den Leichnam des Bruders im Heimatort auf die Straße geworfen hätten, wo er von Behörden aufgefunden und später an die Familie übergeben worden wäre. Sofern die Behörde vermeine, die unterschiedlichen Gültigkeitsdauern bzw. Ausstellungsdaten der Zutrittskarten zu den Militärstützpunkten würden auf eine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hindeuten, sei von rein spekulativen Ausführungen auszugehen, zumal die Behörde keinerlei nähere Begutachtung der vorgelegten Beweismittel durchgeführt hätte. Sofern dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werde, sein Vorbringen hinsichtlich seiner Tätigkeit für die amerikanischen Truppen abgeändert zu haben, werde festgehalten, dass die Erstbefragung gesetzlich nicht zu einer erschöpfenden Darstellung der Fluchtgründe eines Antragstellers gedacht wäre. Sofern die Behörde auf eine Länderrecherche Bezug nehme, wonach Mitglieder des US-Militärs in Afghanistan von US-Behörden geschützt würden, sei unter Verweis auf einen aktuellen Nachrichtenbericht festzustellen, dass dies nur eine geringe Zahl der betroffenen Mitarbeiter betreffe und sich viele Mitarbeiter der ausländischen Truppen von diesen im Stich gelassen fühlen würden. Auffallend sei auch die selektive Zitierung des angeführten Berichts durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates in Bezug auf Fälle wie den gegenständlichen sei zu verneinen. Der Beschwerdeführer falle als jahrelanger Mitarbeiter der ausländischen Truppen unter die von UNHCR etablierten Risikoprofile und habe in seiner Heimat aus diesem Grund asylrelevante Verfolgung zu befürchten.1.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung wurde innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 25.06.2016 Beschwerde erhoben. Darin wurde kurz zusammengefasst vorgebracht, die Argumentation, mit welcher die Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abspreche, erweise sich als nicht nachvollziehbar. Dieser habe sein Vorbringen bemerkenswert anschaulich und detailliert geschildert und dieses durch die Vorlage diverser Beweismittel untermauert. In Bezug auf die Umstände der Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers sei kein eigentlicher Widerspruch zu erkennen, da die Taliban den Leichnam des Bruders im Heimatort auf die Straße geworfen hätten, wo er von Behörden aufgefunden und später an die Familie übergeben worden wäre. Sofern die Behörde vermeine, die unterschiedlichen Gültigkeitsdauern bzw. Ausstellungsdaten der Zutrittskarten zu den Militärstützpunkten würden auf eine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hindeuten, sei von rein spekulativen Ausführungen auszugehen, zumal die Behörde keinerlei nähere Begutachtung der vorgelegten Beweismittel durchgeführt hätte. Sofern dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht werde, sein Vorbringen hinsichtlich seiner Tätigkeit für die amerikanischen Truppen abgeändert zu haben, werde festgehalten, dass die Erstbefragung gesetzlich nicht zu einer erschöpfenden Darstellung der Fluchtgründe eines Antragstellers gedacht wäre. Sofern die Behörde auf eine Länderrecherche Bezug nehme, wonach Mitglieder des US-Militärs in Afghanistan von US-Behörden geschützt würden, sei unter Verweis auf einen aktuellen Nachrichtenbericht festzustellen, dass dies nur eine geringe Zahl der betroffenen Mitarbeiter betreffe und sich viele Mitarbeiter der ausländischen Truppen von diesen im Stich gelassen fühlen würden. Auffallend sei auch die selektive Zitierung des angeführten Berichts durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates in Bezug auf Fälle wie den gegenständlichen sei zu verneinen. Der Beschwerdeführer falle als jahrelanger Mitarbeiter der ausländischen Truppen unter die von UNHCR etablierten Risikoprofile und habe in seiner Heimat aus diesem Grund asylrelevante Verfolgung zu befürchten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein aus der Provinz Nangarhar stammender volljähriger Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist sunnitischer Moslem, und stellte am 29.04.2015 infolge illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Identität steht nicht fest. Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er habe sein Herkunftsland verlassen, da er aufgrund seiner Tätigkeit für US-amerikanische Streitkräfte durch die Taliban bedroht worden wäre, sind nicht glaubhaft.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat entsprechende Feststellungen getroffen. 2.
  6. Wie bereits in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zutreffend ausgeführt worden ist, hat der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf bezüglich seiner Fluchtgründe gravierend widersprüchliche Angaben erstattet, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser tatsächlich erlebte Ereignisse schilderte. So stehen die im Zuge der Erstbefragung getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund im gravierenden Widerspruch zu seinen späteren Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Während der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Erstbefragung davon sprach, aufgrund seiner Tätigkeit für eine ausländische Firma von den Taliban bedroht worden zu sein, gründete er die Bedrohung durch die Taliban im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf seine Tätigkeit auf näher bezeichneten Stützpunkten der US-amerikanischen Streitkräfte. Um etwaige Missverständnisse auszuschließen, wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich danach gefragt, ob er jemals für eine ausländische Firma tätig gewesen wäre, was der Beschwerdeführer verneinte; sein Arbeitgeber sei das Militär gewesen. In diesem Zusammenhang war zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung mehrfach angegeben hat, für eine "ausländische Firma" zu arbeiten und sogar deren Leiter benannte. Während der Beschwerdeführer den Bombenanschlag, bei welchem er am Ohr verletzt worden wäre, anlässlich seiner Erstbefragung mit dem einem bestimmten Tag im Jahr 2012 datierte, führte er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, an jenem Tag wäre sein Bruder ermordet worden. Den Bombenanschlag datierte er nunmehr mit einem von dem vorgenannten um einige Tage abweichenden Datum. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf auch zu keinem Zeitpunkt eine allenfalls fehlerhafte Protokollierung seines Fluchtgrundes bei der polizeilichen Erstbefragung auch nur behauptet hat. Vielmehr wurde dieser zu Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich danach gefragt, ob seine bisherigen Angaben wahrheitsgemäß gewesen wären, ihm rückübersetzt und korrekt protokolliert worden wären, was der Beschwerdeführer bestätigte; dabei wies er auch auf eine unrichtige Protokollierung der Dauer seines Schulbesuches hin (was jedenfalls indiziert, dass er sich inhaltlich mit dem Protokoll der Erstbefragung auseinandergesetzt hat), äußerte darüber hinaus jedoch keinerlei Einwendungen gegen die Niederschrift der Erstbefragung. Auch anlässlich der Beschwerdeerhebung wurden allfällige Mängel während der Erstbefragung nicht einmal behauptet, wobei auch darüber hinaus kein Erklärungsansatz für die nicht miteinander in Einklang zu bringenden unterschiedlichen Darstellungen des Fluchtgrundes geboten wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2015/19/0189 vom 10.11.2015) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben bei der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (ebenso: Ra 2015/18/0090 vom 08.09.2015, mwN; Ra 2016/18/0323 vom 02.01.2017; sowie zuletzt Ra 2017/19/0615-6 vom 31.01.2018).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2015/19/0189 vom 10.11.2015) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben bei der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (ebenso: Ra 2015/18/0090 vom 08.09.2015, mwN; Ra 2016/18/0323 vom 02.01.2017; sowie zuletzt Ra 2017/19/0615-6 vom 31.01.2018). Dem Beschwerdeführer wurde, wie angesprochen, im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich Gelegenheit geboten, allfällige Probleme während der Erstbefragung respektive Mängel in der Niederschrift darzulegen, zudem wurde versucht, durch mehrfache Nachfragen zu diesem Punkt etwaige Missverständnisse in Bezug auf die Person des Arbeitgebers des Beschwerdeführers auszuräumen. Auch ist in dem im Akt einliegenden Protokoll der Erstbefragung dokumentiert, dass dieses dem Beschwerdeführer in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden ist, was dieser durch seine Unterschrift bestätigte. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der zum damaligen Zeitpunkt volljährige und gesunde Beschwerdeführer im Verlauf der Erstbefragung wegen des Vorliegens etwaiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sein sollte, Angaben über eine erlebte Bedrohungssituation durch eine Talibangruppierung zu tätigen. Zum in der Beschwerde erstatteten Einwand, demzufolge sich die Erstbefragung

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe eines Antragstellers zu beziehen habe, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung fallgegenständlich nicht auf eine unvollständige, im späteren Verlauf des Verfahrens erweiterte, Darstellung des Fluchtvorbringens anlässlich der Erstbefragung gründete, sondern - indem der Beschwerdeführer divergierend angab, ob er für eine private ausländische Firma oder aber für das US-amerikanische Militär gearbeitet hätte - gravierende Widersprüche in den Angaben zum Fluchtgrund erkannte, bezüglich derer auch im Beschwerdeschriftsatz kein Erklärungsansatz aufgezeigt wurde. Es kann fallgegenständlich auch nicht davon gesprochen werden, dass die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit ausschließlich mit im Vergleich zur Erstbefragung aufgetretenen Widersprüchen begründete, vielmehr wurden weitere Unstimmigkeiten innerhalb der im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt erstatteten Angaben sowie eine mangelnde Vereinbarkeit seiner Schilderungen mit aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ersichtlichen Informationen aufgezeigt.Zum in der Beschwerde erstatteten Einwand, demzufolge sich die Erstbefragung

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe eines Antragstellers zu beziehen habe, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung fallgegenständlich nicht auf eine unvollständige, im späteren Verlauf des Verfahrens erweiterte, Darstellung des Fluchtvorbringens anlässlich der Erstbefragung gründete, sondern - indem der Beschwerdeführer divergierend angab, ob er für eine private ausländische Firma oder aber für das US-amerikanische Militär gearbeitet hätte - gravierende Widersprüche in den Angaben zum Fluchtgrund erkannte, bezüglich derer auch im Beschwerdeschriftsatz kein Erklärungsansatz aufgezeigt wurde. Es kann fallgegenständlich auch nicht davon gesprochen werden, dass die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit ausschließlich mit im Vergleich zur Erstbefragung aufgetretenen Widersprüchen begründete, vielmehr wurden weitere Unstimmigkeiten innerhalb der im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt erstatteten Angaben sowie eine mangelnde Vereinbarkeit seiner Schilderungen mit aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ersichtlichen Informationen aufgezeigt. Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegt, erscheint es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, welcher sein Land mit der Intention verlassen hat, im Ausland um Asyl anzusuchen, die durch die Taliban erhaltenen Drohbriefe daheim zurücklassen würde, anstatt diese mitzunehmen, um sie den Behörden zur Untermauerung der ihn treffenden Gefährdungslage vorzulegen, zumal es ihm jedenfalls möglich gewesen ist, diverse weitere Unterlagen aus seinem Herkunftsstaat vorzulegen. Was die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Fotografien betrifft, ist festzuhalten, dass aus diesen einerseits nicht ersichtlich ist, in welchem Kontext diese entstanden sind, andererseits können diese auch nicht als Beleg für die vorgebrachte individuelle Verfolgung durch die Taliban erachtet werden. Die Beschwerde hat es insgesamt nicht unternommen, den tragenden Elementen der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung entgegenzutreten. So wurde darin zunächst keinerlei Erklärung dafür angeboten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seinen angeblichen Dienstgeber (Firma oder US-amerikanischen Streitkräfte) sowie die Namen seiner Vorgesetzten im Verfahren einheitlich darzustellen. Das Beschwerdevorbringen, die Behörde habe im Hinblick auf die angeblichen Zutrittskarten des Beschwerdeführers zu zwei Militärstützpunkten nicht einmal versucht, die Beweismittel in irgendeiner Weise zu begutachten, ist nicht nachvollziehbar: In der Beweiswürdigung wurde nämlich gerade im Hinblick auf diese angeblichen Zutrittskarten konkret festgestellt, dass deren Ausstellungsdaten nicht in Einklang mit den Behauptungen des Beschwerdeführers über den Zeitraum seiner Beschäftigung in den jeweiligen Militärstützpunkten gestanden ist. Dieser - aus einer konkreten Begutachtung der angeblichen Zutrittskarten abgeleiteten - Feststellung ist die Beschwerde nicht entgegengetreten und hat nicht aufzuklären versucht, weshalb der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme Angaben über seine behauptete Beschäftigung getätigt hat, welche nicht mit den Ausstellungsdaten der Zutrittskarten in Einklang stehen. Ebenso wenig hat es die Beschwerde unternommen, den Feststellungen der Behörde, die beim Beschwerdeführer vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung am rechten Ohr durch eine chronische Ohrenentzündung sei nicht als Folge eines vom Beschwerdeführer behaupteten Bombenanschlages erkennbar, entgegenzutreten. Weiters hat die Beschwerde auch den von der Behörde angesprochenen Umstand nicht aufgeklärt, weshalb der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als Datum der angeblich durch einen Selbstmordanschlag erlittenen Verletzung am rechten Ohr den selben Tag genannt hatte wie bei der Einvernahme für den angeblichen Tod seines Bruders, wobei er anlässlich der Einvernahme aber ein anderes Datum des Selbstmordanschlages, der angeblich seine gesundheitliche Beeinträchtigung am rechten Ohr herbeigeführt habe, nannte. Aufgrund der erheblich widersprüchlichen Darstellung des Fluchtgrundes muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die zuletzt behauptete individuelle Bedrohungssituation durch die Taliban niemals selbst erlebt hat, sondern seinen Herkunftsstaat aufgrund der dortigen allgemein prekären Sicherheitsverhältnisse sowie dem Wunsch nach besseren Lebensbedingungen verlassen hat und im Verfahren zuletzt einen konstruierten tatsachenwidrigen Sachverhalt vorgebracht hat, um eine für ihn günstige Entscheidung über seinen Antrag zu bewirken. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). 3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

§ 3Asyl

G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). 3.2.3. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, hinsichtlich einer ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Supervisor auf Stützpunkten des US-Militärs drohenden Verfolgung durch eine Talibangruppierung keine Glaubhaftigkeit zu. Es kann überdies nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Pashtunen angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insoweit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer insofern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.3.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG

  1. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG
  2. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) 3.3.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da der Sachverhalt im Sinne der oben zitierten Judikatur aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die Beschwerdeausführungen bestehen bloß in einer teilweisen Wiederholung der gegenüber der Behörde erstatteten Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, wobei der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids nicht konkret entgegengetreten wurde; somit bilden diese ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhalts.3.3.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da der Sachverhalt im Sinne der oben zitierten Judikatur aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die Beschwerdeausführungen bestehen bloß in einer teilweisen Wiederholung der gegenüber der Behörde erstatteten Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, wobei der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids nicht konkret entgegengetreten wurde; somit bilden diese ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhalts. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W192.2129208.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.