← Österreich

{'item': 'W196 2137392-1'}

Obsah (8)§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW196 2137392-1 SpruchW196 2137392-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLI

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an Staatsangehöriger Somalias und Angehöriger der Volksgruppe der Ashraf zu sein. Er bekenne sich zum muslimischen Glauben und habe bislang keine Ehe geschlossen. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer die Grundschule von 2003 bis 2013 in Hargeysa besucht und beherrsche er die Sprache Somalisch in Wort und Schrift. Im Herkunftsstaat würden die Mutter, die fünf Brüder sowie die vier Schwestern des Beschwerdeführers leben und sei sein Vater im Jahr 2014 verstorben. Somalia habe der Beschwerdeführer im April 2014 von Marka aus illegal verlassen und sei über Äthiopien schlepperunterstützt nach Libyen gereist, wo er das Mittelmeer mit einem Boot nach Italien überquert habe. Nach ein paar Tagen in Italien sei er mit dem Zug nach Österreich gekommen. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Journalist gewesen sei und Berichte über Al-Shabaab geschrieben habe. Wegen der Berichte sei sein Vater am 03.02.2014 von Al-Shabaab getötet worden. Zehn Tage später habe sich der Beschwerdeführer vor der Kamera darüber geäußert, wie und warum sein Vater gestorben sei. Am nächsten Tag sei er von einem Islamisten angerufen worden, welcher ihm gedroht habe, dass sie ihn genauso wie seinen Vater töten würden. Das habe er seiner Mutter erzählt, die sich Sorgen gemacht habe. Daraufhin habe er beschlossen seine Heimat zu verlassen, damit er nicht auch getötet werde. Am 30.09.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen und gab er nach etwaigen Familienangehörigen in Europa befragt an, dass sein minderjähriger Bruder seit Mai 2014 in Norwegen leben würde, jedoch wisse er nicht viel mehr, da er keinen Kontakt zu ihm habe. Sein Zielland sei auch Norwegen gewesen. Sonst habe er niemanden in Europa. Zu seinen Eltern führte er weiters befragt an, dass sein Vater am 03.01.2014 in Mogadischu ermordet worden sei und wisse er nicht, wo sich seine Mutter im Moment genau aufhalte, nur dass sie in Somalia sei. Auf die Frage woher der Beschwerdeführer wisse, dass er am XXXX geboren worden sei antwortete er, dass das seine Mutter ihm das gesagt habe; diesbezügliche Dokumente habe er aber keine. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sich in seinem Fall sowohl aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes, als auch aufgrund seines Verhaltens Zweifel an der von ihm behaupteten Minderjährigkeit ergeben würden. Aus diesem Grund erhalte er eine Ladung samt Infoblatt zur Altersfeststellung für den 15.04.2014 und müsse er dieser Ladung Folge leisten, was der Beschwerdeführer bejahte. Schließlich führte er befragt an, dass er keinen Kontakt zu Behörden auf seinem Weg nach Österreich gehabt und auch nicht woanders um Asyl angesucht habe.Am 30.09.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen und gab er nach etwaigen Familienangehörigen in Europa befragt an, dass sein minderjähriger Bruder seit Mai 2014 in Norwegen leben würde, jedoch wisse er nicht viel mehr, da er keinen Kontakt zu ihm habe. Sein Zielland sei auch Norwegen gewesen. Sonst habe er niemanden in Europa. Zu seinen Eltern führte er weiters befragt an, dass sein Vater am 03.01.2014 in Mogadischu ermordet worden sei und wisse er nicht, wo sich seine Mutter im Moment genau aufhalte, nur dass sie in Somalia sei. Auf die Frage woher der Beschwerdeführer wisse, dass er am römisch 40 geboren worden sei antwortete er, dass das seine Mutter ihm das gesagt habe; diesbezügliche Dokumente habe er aber keine. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sich in seinem Fall sowohl aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes, als auch aufgrund seines Verhaltens Zweifel an der von ihm behaupteten Minderjährigkeit ergeben würden. Aus diesem Grund erhalte er eine Ladung samt Infoblatt zur Altersfeststellung für den 15.04.2014 und müsse er dieser Ladung Folge leisten, was der Beschwerdeführer bejahte. Schließlich führte er befragt an, dass er keinen Kontakt zu Behörden auf seinem Weg nach Österreich gehabt und auch nicht woanders um Asyl angesucht habe. Mit Verfahrensanordnung vom 26.11.2014 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und als Geburtsdatum für das Mindestalter der XXXX festgesetzt.Mit Verfahrensanordnung vom 26.11.2014 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und als Geburtsdatum für das Mindestalter der römisch 40 festgesetzt. Am 10.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wo er angab psychisch wie physisch in der Lage zu sein der Befragung zu folgen. Nach einer kurzen Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung vom 26.11.2014 vorgelegt, mit welcher das Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufgrund des erfolgten Altersgutachtens auf XXXX festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer gab befragt an, dass er auch weiterhin keine Identitätsdokumente besitze. Weiters erklärte er sich mit der Durchführung etwaiger Recherchen zum Sachverhalt in seinem Heimatland einverstanden. Zu den Lebensverhältnissen in Somalia führte er an, dass er in Merca geboren und aufgewachsen sei, Region Shabeellaha Hoose und im Jahr 2003 alleine nach Hargeisa, im jetzigen Somaliland, gezogen sei, wo er bei seiner Großmutter gelebt habe, um die Schule 12 Jahre lang zu besuchen. Auch habe sein Onkel mütterlicherseits dort gelebt, welcher psychisch krank gewesen sei und als die Großmutter des Beschwerdeführers gestorben sei, sei er im Februar 2013 wieder zu seiner Familie nach Merca gezogen. Er habe nicht gearbeitet, sondern seiner Mutter geholfen. Es habe Krieg geherrscht uns seien sie 10 Kinder. Er habe ihr im Haushalt geholfen und sonst nicht gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Familie versorgt und habe für Radio Shabeellaha als Journalist gearbeitet. Er habe dort die Webseite des Radios betreut. Der Beschwerdeführer sei Zugehöriger des Clans der Ahraf, Reer Hassan. Sie seien eigenständige Ashraf gewesen und hätten sich keinem anderen Clan angeschlossen. In der Gegend von Merca seien es ungefähr 50 Familien. Aufgefordert die Volksgruppe näher zu beschreiben gab der Beschwerdeführer an, dass sie eine Minderheit seien. Sie würden diskriminiert und verachtet werden und keinen Job bekommen. Er sei bei seiner Großmutter aufgewachsen und wisse nicht viel über die Volksgruppe. Auf den Vorhalt, dass er zumindest allgemeine Angaben machen können müsste, wenn er als Kleinkind und als Erwachsener unter Ashraf gelebt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er schon gesagt habe, dass sie eine Minderheit seien. Es gebe Ashraf in Kenia. Weiters nach der Geschichte der Ashraf befragt führte er an, dass sie ursprünglich arabischer Abstammung und Kinder von Ali Bin Adi Talib seien. Er habe zwei Kinder, Hassen und Hussein, und gehöre der Beschwerdeführer zu Hassan und unter Hassan zu Said. Der Beschwerdeführer habe in Hergaisa als Lehrer gearbeitet, wobei er Kinder in Englisch unterrichtet und dafür 100 Euro monatlich verdient habe. Dann sei er gekündigt worden, weil sie einen anderen aufgrund seines Stammes angestellt hätten. Er selbst sei noch Schüler gewesen. Seinen Wohnsitz habe er im April 2014 endgültig verlassen und habe die Reise nach Äthiopien 150 Euro gekostet, die er von seiner Mutter bekommen habe. Dann sei er bis in die Sahara gebracht worden, wo er drei Monate gewartet habe. Danach sei er nach Libyen, weiter nach Italien und schließlich nach Österreich gereist. Insgesamt habe seine Mutter 2500 USD für den Schlepper bezahlt. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er sein Heimatland früher schon einmal verlassen, aktuell in anderen Staaten um Asyl angesucht, jemals Ausweisdokumente besessen, Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt, an politischen Aktivitäten oder an Demonstrationen teilgenommen habe oder jemals inhaftiert worden sei. Nach seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer an, dass er Somalia aus drei Gründen verlassen habe. Zum einen herrsche dort seit 25 Jahren Krieg und sei man überall in Gefahr, im Café oder wenn man schwimmen gehe, es gebe überall Anschläge. Sein Clan sei außerdem eine Minderheit und würden sie, die Ashraf, nicht unterstützt werden. Sie würden von anderen Somaliern angegriffen werden. Damit meine er alle anderen Mehrheitsstämme. Sie würden sie nicht als gleichwertig ansehen und würden sie zum Beispiel keine Jobs bekommen oder vor Gericht nicht gleichwertig behandelt werden. Der ganze Staat unterstütze sie nicht und sei den Ashraf gegenüber ungerecht. Das größte Problem sei aber der dritte Grund: Al-Shabaab hätten seinen Vater getötet. Er sei Journalist gewesen und von Al-Shabaab beschuldigt worden, dass er Propaganda gegen sie mache. Deswegen sei er am 03.02.2014 in Mogadischu getötet worden. Zwei junge Männer hätten auf ihn geschossen. Nach dem Vorfall sei ein Journalist zu ihnen gegangen und hätte ihm und seiner Mutter ein paar Fragen gestellt. Es sei auch gefilmt worden. Der Journalist namens Abdirahman habe gesagt, dass er von der Regierung sei, jedoch hätte sich später herausgestellt, dass das eine Lüge gewesen sei. Er habe gefragt wie der Vater des Beschwerdeführers getötet worden sei und warum. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nicht viel gesagt. Der Beschwerdeführer sei sehr traurig gewesen und habe über Al-Shabaab gesprochen und gesagt, dass sie schlechte Menschen seien und seinen Vater grundlos ermordet hätten. Nach ein oder zwei Wochen sei die Nummer des Vaters angerufen worden und sei die Mutter des Beschwerdeführers rangegangen und habe mit einem sehr wütenden Mann gesprochen. Der Mann habe gedroht, dass der Beschwerdeführer der nächste sei, der getötet werde. Seine Mutter habe gesagt, dass er nichts getan habe, jedoch habe der Mann gesagt, dass es beschlossen sei, dass der Beschwerdeführer sterben müsse. Dann hätten sie nachgedacht und seien zu dem Schluss gekommen, dass der Journalist nicht von der Regierung, sondern von Al-Shabaab gewesen sei. Seine Mutter habe dann extreme Angst um ihn und sich selbst gehabt, also hätten sie beschlossen, dass er flüchten müsse. Er sei bis April geblieben, weil er auf das Geld für die Flucht gewartet habe. Er sei aber von zu Hause weggegangen und habe in diesen zwei Monaten in einer Ziegelfabrik, die einem Verwandten von ihnen gehöre, gelebt. Dort seine viele Ashraf gewesen, sie hätten ihm geholfen. Als er dann das Geld gehabt habe, sei er nach Äthiopien. Auf die Frage wie die Familie so schnell an das Handy des Vaters in Mogadischu hätte herankommen können erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter es im Spital bekommen habe. Sie sei nach Mogadischu zum Vater gefahren. Befragt führte er weiters aus, dass seine Familie in Somalia sei, in der Umgebung von Merca. Seine Mutter rufe ihn ungefähr ein Mal im Monat an, wenn sie in der Stadt sei. Auf die Frage warum der Beschwerdeführer nicht in Nordsomalia habe leben können entgegnete er, dass sein Stamm dort nicht lebe. Auf den Vorhalt, dass er bereits zwölf Jahre dort gelebt habe führte er an, dass seine Großmutter ihn unterstützt und ihm geholfen habe. Sie sei aber kein Ashraf und stamme aus Nordsomalia. Sie sei Zugehörige der Isaq Habr Awal gewesen, so wie seine Mutter. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Vaters den Ashrafs zugerechnet worden. Schließlich gab der Beschwerdeführer befragt an, dass Al-Shabaab der Grund sei, dass ein weiterer Verbleib in Somalia unmöglich sei. Er habe Angst, sie hätten geschworen ihn zu töten. Wenn sie etwas sagen würden, würden sie es auch tun. Im Herkunftsland würden noch die Mutter, vier Schwestern und vier Brüder leben. Auf die Frage wie sie dort leben können gab er an, dass seine Mutter Vieh züchten würde und würden seine Geschwister nicht arbeiten. Da seine Mutter im Interview nichts über Al-Shabaab gesagt habe, werde seine Familie in Ruhe gelassen. Nach Erörterung der Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an, dass er die Berichte kenne und diese allgemein bekannt seien. Er wolle anführen, dass Nordsomalias die anderen Personen dazu auffordern würden, ihr Gebiet zu verlassen. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe vor Al-Shabaab Angst zu haben und von ihnen verfolgt zu werden, laut Berichten hingegen Al-Shabaab aber gar nicht dazu in der Lage sei, in ganz Somalia aktiv zu werden gab er an, dass er nirgendwo anders in Somalia leben könne. Auch weil die Stammeszugehörigkeit besonders wichtig sei. Früher habe ihm seine Großmutter geholfen und habe Al-Shabaab ihre Leute überall. Die Lage sei nicht stabil, zum Beispiel seien sie von Merca vertrieben worden, zurückgekehrt und dann wieder vertrieben worden. Nachgefragt gab er an, dass er glaube, dass ihn Al-Shabaab in ganz Somalia bedrohen würde, sie könnten auch in Nordsomalia sein. Für den Fall einer Rückkehr würden sie ihn jedenfalls töten, das hätten sie geschworen. Zu den Gründen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden führte er fort, dass er hier sicher sei. Er habe keine Verwandte in Österreich und habe ihm seine Mutter gesagt, dass sein jüngster Bruder in Norwegen sei. Er habe aber keinen Kontakt zu ihm und habe dieser Somalia noch vor dem Beschwerdeführer verlassen, weil Al-Shabaab ihn habe zwangsrekrutieren wollen. Sein Bruder habe gesehen, wie alle Jugendlichen zwangsrekrutiert worden seien und habe dann beschlossen, zu flüchten. Er habe mit niemandem darüber gesprochen und sei plötzlich alleine weggegangen. In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber und arbeite ehrenamtlich. Er habe keine Verwandten oder Freunde, die für ihn sorgen könnten. Der Beschwerdeführer besuche einen Deutschkurs und legte eine diesbezügliche Bestätigung vor. Festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer sowohl in Deutsch als auch in Englisch sehr gut verständigen könne. In Weiterer Folge wolle der Beschwerdeführer Informatik studieren. Zur Integration befragt führte er an, dass er neben dem Deutschkurs bei der Gemeinde ehrenamtlich aushelfe und Sport mache. Er sei beim Businessmarathon 2015 mitgelaufen, engagiere sich im Verein "I am Gleisdorf" und putze auch im Heim, in dem er wohne. Seiner Vertrauensperson brachte weiters vor, dass er sehr friedfertig und hilfsbereit sei. Die Kinder würden ihn lieben und bringe er sich sehr ein im Verein "I am Gleisdorf".Am 10.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wo er angab psychisch wie physisch in der Lage zu sein der Befragung zu folgen. Nach einer kurzen Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung vom 26.11.2014 vorgelegt, mit welcher das Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufgrund des erfolgten Altersgutachtens auf römisch 40 festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer gab befragt an, dass er auch weiterhin keine Identitätsdokumente besitze. Weiters erklärte er sich mit der Durchführung etwaiger Recherchen zum Sachverhalt in seinem Heimatland einverstanden. Zu den Lebensverhältnissen in Somalia führte er an, dass er in Merca geboren und aufgewachsen sei, Region Shabeellaha Hoose und im Jahr 2003 alleine nach Hargeisa, im jetzigen Somaliland, gezogen sei, wo er bei seiner Großmutter gelebt habe, um die Schule 12 Jahre lang zu besuchen. Auch habe sein Onkel mütterlicherseits dort gelebt, welcher psychisch krank gewesen sei und als die Großmutter des Beschwerdeführers gestorben sei, sei er im Februar 2013 wieder zu seiner Familie nach Merca gezogen. Er habe nicht gearbeitet, sondern seiner Mutter geholfen. Es habe Krieg geherrscht uns seien sie 10 Kinder. Er habe ihr im Haushalt geholfen und sonst nicht gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Familie versorgt und habe für Radio Shabeellaha als Journalist gearbeitet. Er habe dort die Webseite des Radios betreut. Der Beschwerdeführer sei Zugehöriger des Clans der Ahraf, Reer Hassan. Sie seien eigenständige Ashraf gewesen und hätten sich keinem anderen Clan angeschlossen. In der Gegend von Merca seien es ungefähr 50 Familien. Aufgefordert die Volksgruppe näher zu beschreiben gab der Beschwerdeführer an, dass sie eine Minderheit seien. Sie würden diskriminiert und verachtet werden und keinen Job bekommen. Er sei bei seiner Großmutter aufgewachsen und wisse nicht viel über die Volksgruppe. Auf den Vorhalt, dass er zumindest allgemeine Angaben machen können müsste, wenn er als Kleinkind und als Erwachsener unter Ashraf gelebt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er schon gesagt habe, dass sie eine Minderheit seien. Es gebe Ashraf in Kenia. Weiters nach der Geschichte der Ashraf befragt führte er an, dass sie ursprünglich arabischer Abstammung und Kinder von Ali Bin Adi Talib seien. Er habe zwei Kinder, Hassen und Hussein, und gehöre der Beschwerdeführer zu Hassan und unter Hassan zu Said. Der Beschwerdeführer habe in Hergaisa als Lehrer gearbeitet, wobei er Kinder in Englisch unterrichtet und dafür 100 Euro monatlich verdient habe. Dann sei er gekündigt worden, weil sie einen anderen aufgrund seines Stammes angestellt hätten. Er selbst sei noch Schüler gewesen. Seinen Wohnsitz habe er im April 2014 endgültig verlassen und habe die Reise nach Äthiopien 150 Euro gekostet, die er von seiner Mutter bekommen habe. Dann sei er bis in die Sahara gebracht worden, wo er drei Monate gewartet habe. Danach sei er nach Libyen, weiter nach Italien und schließlich nach Österreich gereist. Insgesamt habe seine Mutter 2500 USD für den Schlepper bezahlt. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er sein Heimatland früher schon einmal verlassen, aktuell in anderen Staaten um Asyl angesucht, jemals Ausweisdokumente besessen, Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt, an politischen Aktivitäten oder an Demonstrationen teilgenommen habe oder jemals inhaftiert worden sei. Nach seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer an, dass er Somalia aus drei Gründen verlassen habe. Zum einen herrsche dort seit 25 Jahren Krieg und sei man überall in Gefahr, im Café oder wenn man schwimmen gehe, es gebe überall Anschläge. Sein Clan sei außerdem eine Minderheit und würden sie, die Ashraf, nicht unterstützt werden. Sie würden von anderen Somaliern angegriffen werden. Damit meine er alle anderen Mehrheitsstämme. Sie würden sie nicht als gleichwertig ansehen und würden sie zum Beispiel keine Jobs bekommen oder vor Gericht nicht gleichwertig behandelt werden. Der ganze Staat unterstütze sie nicht und sei den Ashraf gegenüber ungerecht. Das größte Problem sei aber der dritte Grund: Al-Shabaab hätten seinen Vater getötet. Er sei Journalist gewesen und von Al-Shabaab beschuldigt worden, dass er Propaganda gegen sie mache. Deswegen sei er am 03.02.2014 in Mogadischu getötet worden. Zwei junge Männer hätten auf ihn geschossen. Nach dem Vorfall sei ein Journalist zu ihnen gegangen und hätte ihm und seiner Mutter ein paar Fragen gestellt. Es sei auch gefilmt worden. Der Journalist namens Abdirahman habe gesagt, dass er von der Regierung sei, jedoch hätte sich später herausgestellt, dass das eine Lüge gewesen sei. Er habe gefragt wie der Vater des Beschwerdeführers getötet worden sei und warum. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nicht viel gesagt. Der Beschwerdeführer sei sehr traurig gewesen und habe über Al-Shabaab gesprochen und gesagt, dass sie schlechte Menschen seien und seinen Vater grundlos ermordet hätten. Nach ein oder zwei Wochen sei die Nummer des Vaters angerufen worden und sei die Mutter des Beschwerdeführers rangegangen und habe mit einem sehr wütenden Mann gesprochen. Der Mann habe gedroht, dass der Beschwerdeführer der nächste sei, der getötet werde. Seine Mutter habe gesagt, dass er nichts getan habe, jedoch habe der Mann gesagt, dass es beschlossen sei, dass der Beschwerdeführer sterben müsse. Dann hätten sie nachgedacht und seien zu dem Schluss gekommen, dass der Journalist nicht von der Regierung, sondern von Al-Shabaab gewesen sei. Seine Mutter habe dann extreme Angst um ihn und sich selbst gehabt, also hätten sie beschlossen, dass er flüchten müsse. Er sei bis April geblieben, weil er auf das Geld für die Flucht gewartet habe. Er sei aber von zu Hause weggegangen und habe in diesen zwei Monaten in einer Ziegelfabrik, die einem Verwandten von ihnen gehöre, gelebt. Dort seine viele Ashraf gewesen, sie hätten ihm geholfen. Als er dann das Geld gehabt habe, sei er nach Äthiopien. Auf die Frage wie die Familie so schnell an das Handy des Vaters in Mogadischu hätte herankommen können erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter es im Spital bekommen habe. Sie sei nach Mogadischu zum Vater gefahren. Befragt führte er weiters aus, dass seine Familie in Somalia sei, in der Umgebung von Merca. Seine Mutter rufe ihn ungefähr ein Mal im Monat an, wenn sie in der Stadt sei. Auf die Frage warum der Beschwerdeführer nicht in Nordsomalia habe leben können entgegnete er, dass sein Stamm dort nicht lebe. Auf den Vorhalt, dass er bereits zwölf Jahre dort gelebt habe führte er an, dass seine Großmutter ihn unterstützt und ihm geholfen habe. Sie sei aber kein Ashraf und stamme aus Nordsomalia. Sie sei Zugehörige der Isaq Habr Awal gewesen, so wie seine Mutter. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Vaters den Ashrafs zugerechnet worden. Schließlich gab der Beschwerdeführer befragt an, dass Al-Shabaab der Grund sei, dass ein weiterer Verbleib in Somalia unmöglich sei. Er habe Angst, sie hätten geschworen ihn zu töten. Wenn sie etwas sagen würden, würden sie es auch tun. Im Herkunftsland würden noch die Mutter, vier Schwestern und vier Brüder leben. Auf die Frage wie sie dort leben können gab er an, dass seine Mutter Vieh züchten würde und würden seine Geschwister nicht arbeiten. Da seine Mutter im Interview nichts über Al-Shabaab gesagt habe, werde seine Familie in Ruhe gelassen. Nach Erörterung der Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an, dass er die Berichte kenne und diese allgemein bekannt seien. Er wolle anführen, dass Nordsomalias die anderen Personen dazu auffordern würden, ihr Gebiet zu verlassen. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe vor Al-Shabaab Angst zu haben und von ihnen verfolgt zu werden, laut Berichten hingegen Al-Shabaab aber gar nicht dazu in der Lage sei, in ganz Somalia aktiv zu werden gab er an, dass er nirgendwo anders in Somalia leben könne. Auch weil die Stammeszugehörigkeit besonders wichtig sei. Früher habe ihm seine Großmutter geholfen und habe Al-Shabaab ihre Leute überall. Die Lage sei nicht stabil, zum Beispiel seien sie von Merca vertrieben worden, zurückgekehrt und dann wieder vertrieben worden. Nachgefragt gab er an, dass er glaube, dass ihn Al-Shabaab in ganz Somalia bedrohen würde, sie könnten auch in Nordsomalia sein. Für den Fall einer Rückkehr würden sie ihn jedenfalls töten, das hätten sie geschworen. Zu den Gründen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden führte er fort, dass er hier sicher sei. Er habe keine Verwandte in Österreich und habe ihm seine Mutter gesagt, dass sein jüngster Bruder in Norwegen sei. Er habe aber keinen Kontakt zu ihm und habe dieser Somalia noch vor dem Beschwerdeführer verlassen, weil Al-Shabaab ihn habe zwangsrekrutieren wollen. Sein Bruder habe gesehen, wie alle Jugendlichen zwangsrekrutiert worden seien und habe dann beschlossen, zu flüchten. Er habe mit niemandem darüber gesprochen und sei plötzlich alleine weggegangen. In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber und arbeite ehrenamtlich. Er habe keine Verwandten oder Freunde, die für ihn sorgen könnten. Der Beschwerdeführer besuche einen Deutschkurs und legte eine diesbezügliche Bestätigung vor. Festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer sowohl in Deutsch als auch in Englisch sehr gut verständigen könne. In Weiterer Folge wolle der Beschwerdeführer Informatik studieren. Zur Integration befragt führte er an, dass er neben dem Deutschkurs bei der Gemeinde ehrenamtlich aushelfe und Sport mache. Er sei beim Businessmarathon 2015 mitgelaufen, engagiere sich im Verein "I am Gleisdorf" und putze auch im Heim, in dem er wohne. Seiner Vertrauensperson brachte weiters vor, dass er sehr friedfertig und hilfsbereit sei. Die Kinder würden ihn lieben und bringe er sich sehr ein im Verein "I am Gleisdorf". Am 14.04.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und legte er eingangs der Befragung einen Film als Nachweis vor, dass alle nicht-Nordsomalier Somaliland verlassen müssten. Nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes wurde dem Beschwerdeführer erläutert, dass die Behörde nach seiner letzten Einvernahme recherchiert habe und sich neue zu klärende Umstände ergeben hätten. Der Beschwerdeführer erklärte sich erneut mit etwaigen Recherchen zum Sachverhalt in seinem Heimatland einverstanden. Ihm wurde vorgehalten, dass es noch Kontakte zum Stamm mütterlicherseits, den Isaaq, geben müsse, zumal seine Großmutter ihn so lange beherbergt habe. Darauf erklärte er, dass seine Großmutter zwei Kinder gehabt habe, seine Mutter und seinen Onkel. Letzterer sei psychisch krank gewesen, sei sinnlos auf die Straße gegangen und könne ihm dieser nicht helfen. Der Staat Somaliland habe angekündigt, dass jeder, der keine Aufenthaltsberechtigung besitze, das Land verlassen müsse. Wenn er eine Aufenthaltsberechtigung beantragen würde, würden sie ihn nach seiner Stammeszugehörigkeit fragen und sei sein Stamm jener der Ashraf, weswegen er auch keine Aufenthaltsberechtigung bekommen würde. Er könne die Videoaufnahme zeigen, die er auf seinem Handy mitgebracht habe, sie sei in somalischer Sprache. Weiters wurde er gefragt, warum er der Meinung sei, dass Ahraf - ein eigentlich "nobler" Stamm (Priesterclan) - in Somalia verachtet werde. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass sie eine Minderheit seien und herrsche in Somalia Stammeszugehörigkeit, jeder sei auf seinen Stamm stolz. Wenn man einen Job suche oder man sich irgendwo bewerbe, bekomme man diese Stelle nicht, weil kein Stammesangehöriger dort arbeite. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer aber eine Schulbildung genossen und einen Platz bekommen habe, weiters, dass er sogar einen Lehrauftrag als Englischlehrer erhalten habe führte er an, dass er zwar gearbeitet habe, aber später gekündigt worden und der Grund dafür seine Stammeszugehörigkeit gewesen sei. Er habe zwar die Schule besuchen und lernen können, jedoch habe das seine Großmutter finanziert und nicht Somaliland. Zum vorgehaltenen Widerspruch, wonach die Ashraf in Merca verachtet und nicht unterstützt werden würden, sein Vater aber bei einem Nachrichtenmedium habe arbeiten können erklärte der Beschwerdeführer, dass es stimme, dass er im Radio gearbeitet habe, jedoch im Mai 2013 mit seiner Tätigkeit aufgehört habe, weil es ihm schwer gemacht worden sei. Er habe gemerkt gehabt, dass er in seiner Arbeitsstelle nicht willkommen gewesen sei. Er habe telefonische Drohungen von Al-Shbaab bekommen. Nachdem sein Vater getötet worden sei habe sein Arbeitgeber nicht einmal sein Beileid bekundet und sei keiner seiner Kollegen zu ihnen gekommen, um ihr Beileid kundzutun. Seine Mutter habe sogar gedacht, dass vielleicht sogar die Arbeitskollegen hinter der Sache mit Al-Shabaab stecken würden. Zum weiteren vorgehaltenen Widerspruch, dass trotz der Angeblichen Verachtung der Ahraf in Merca sein Verwandter eine Ziegelfabrik besitzen würde gab der Beschwerdeführer an, dass man ja für jemanden arbeiten oder auch selbstständig sein könne. Er sei nur eine Wache gewesen und habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er dort gearbeitet habe. Er sei ja ein Mensch und habe nicht genau darauf geachtet, dass in der Rückübersetzung gestanden sei, dass die Fabrik seinem Verwandten gehört habe. In dieser Fabrik hätten drei bis vier Ashraf gearbeitet. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass es mehrere Internetseiten gebe, die sich vor allem darauf spezialisiert hätten Übergriffe auf Journalisten, Kämpfe und Anschläge zu protokollieren. Der Tod seines Vaters sei aber

den Recherchen der Behörde nirgendwo erwähnt worden. Dazu erklärte er, dass nur die wirklich berühmten protokolliert werden würden und sei es nichts Neues, dass Menschen getötet werden würden. Sie hätten dann aufgehört alles zu protokollieren. Der Beschwerdeführer habe einen ganz langen und schweren Fluchtweg hinter sich gebracht und wäre er nicht geflüchtet, wenn ihm nicht etwas Schlechtes passiert worden sei. Zum Schluss der Befragung wurde das Video über die Situation der Menschen in Somaliland, die aus dem Süden Somalias stammen, vorgespielt und übersetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Somalias sei, den im Spruch geführten Namen führe und gesund sei. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und würde er in Somalia über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten habe. Auch sonst seien keine Hinderungsgründe hervorgekommen, womit eine Rückkehr zumutbar und möglich sei. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Abschiebung der Person des Beschwerdeführers nach Somalia entgegenstünden. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in keinem Fall seiner verschiedenen Erzählungen asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates genannt habe bzw. habe glaubhaft machen können. Ihm sei es nicht gelungen sein Vorbringen glaubhaft und logisch zu erzählen und sei davon auszugehen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei dazu ein arbeitsfähiger und gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Auch verfüge er über eine Schulbildung und sei daher nicht ersichtlich, wieso er nicht in der Lage sein sollte, ein neues Leben in Somalia aufzubauen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass der Beschwerdeführer eine seine Person betreffende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht habe glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Unter Spruchpunkt III. wurde mit näherer Begründung und insbesondere im Hinblick auf die illegale Einreise des Beschwerdeführers und den vorübergehenden Aufenthalt darauf verwiesen, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei. Letztlich wurde zu Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Somalias sei, den im Spruch geführten Namen führe und gesund sei. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und würde er in Somalia über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten habe. Auch sonst seien keine Hinderungsgründe hervorgekommen, womit eine Rückkehr zumutbar und möglich sei. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Abschiebung der Person des Beschwerdeführers nach Somalia entgegenstünden. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in keinem Fall seiner verschiedenen Erzählungen asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates genannt habe bzw. habe glaubhaft machen können. Ihm sei es nicht gelungen sein Vorbringen glaubhaft und logisch zu erzählen und sei davon auszugehen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei dazu ein arbeitsfähiger und gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Auch verfüge er über eine Schulbildung und sei daher nicht ersichtlich, wieso er nicht in der Lage sein sollte, ein neues Leben in Somalia aufzubauen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins., dass der Beschwerdeführer eine seine Person betreffende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht habe glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde mit näherer Begründung und insbesondere im Hinblick auf die illegale Einreise des Beschwerdeführers und den vorübergehenden Aufenthalt darauf verwiesen, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei. Letztlich wurde zu Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 27.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Wiedergabe der Fluchtgründe insbesondere ausgeführt, dass die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor dem Hintergrund einschlägiger Berichte gewürdigt und auch sonst keine ihr zumutbaren in die Tiefe gehenden Ermittlungen durchgeführt habe. Weiters würden Ermittlungen zur Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich außerhalb seiner Herkunftsregion niederzulassen, insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Clanschutz, fehlen. Auch seien die Länderfeststellungen mangelhaft, weil einschlägige Berichte, die die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens beurteilen könnten, gänzlich fehlen würden und seien viele der Berichte als veraltet anzusehen. Der Clan der Ashraf sei aber besonders gefährdet und sei der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf seine kritischen Äußerungen über Al-Shabaab jedenfalls Teil einer Risikogruppe. Nach Wiedergabe zahlreicher Berichte über die Aktivitäten von Al-Shabaab wurde zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der drohenden persönlichen Verfolgung - sowohl von Seiten der Regierung als auch von Al-Shabaab - keine solche zur Verfügung stehe, zumal er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Mogadischu oder in Somaliland verfüge. Auch sei die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid unschlüssig und sei somit insbesondere nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu ihren Ergebnissen gelange. So könne dem Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung aller Tatsachen, eine Rückkehr nach Somalia nicht zugemutet werden. Schließlich sei das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers falsch beurteilt worden und wurde in diesem Zusammenhang die Einvernahme diverser Zeugen aus seinem Umfeld beantragt. Somit hätte die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig erklärt werden sollen. Schließlich wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am 30.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. RI: Sie sind am XXXX in Merka geboren?RI: Sie sind am römisch 40 in Merka geboren? BF: Genau, das ist mein Geburtsdatum, das ich damals angegeben haben. Es wurde nach einer Untersuchung zum XXXX geändert.BF: Genau, das ist mein Geburtsdatum, das ich damals angegeben haben. Es wurde nach einer Untersuchung zum römisch 40 geändert. BF: Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich 1997 geboren bin. BF: 2003 habe ich Merka verlasen und bin zu meiner Großmutter gezogen. Ich war 10 Jahre lang dort. Ich war ca. 6-7 Jahre alt. Wir waren viele Kinder und meine Großmutter wollte, dass ein Kind in die Schule geht. Der Vater ist im Clan Ashraaf, die Mutter ist im Clan Isaaq, die Großmutter ist auch Isaaq. RI: Wieso durfte Ihre Mutter einen Ashraaf Mann heiraten? BF: Sie haben sich verliebt. RI: Üblicherweise werden Frauen aus ihrem Clan verstoßen, wenn sie Männer eines anderen Clans heiraten. BF: Sie hatte noch engen Kontakt zu ihrer Mutter. RI: Sie waren dann in Hargeysa in der Schule Farah Omar, 10 Jahre lang. Was haben sie dort gelernt? BF: Es war eine staatliche Schule, wo ich alle Fächer gelernt habe. Ich habe die Schule abgeschlossen. Ich habe ein Abschlusszeugnis, aber es ist bei meiner Familie zurückgeblieben. RI: Bitte können Sie das vorlegen? BF: Ich weiß nicht, ob man das vorlegen kann, weil die Familie ist übersiedelt. RI: Was ist dann geschehen? BF: Dann ist meine Großmutter gestorben und ich bin von dort nach Merka zurückgegangen. Dann habe ich mit meiner Familie ungefähr ein Jahr lang zusammengelebt. Dann wurde mein Vater getötet. Nach 2 Monaten bin ich dann nach Äthiopien geflüchtet. RI: Wieso sind Sie nicht wieder nach Hargeysa zu den Verwandten der Großmutter gegangen? BF: Ich gehöre dem Clan Ashraaf an. Ich habe mit meiner Großmutter gelebt. Sie ist gestorben, daher kann ich dort nicht zurück. RI: Ihre Großmutter hat dort nicht alleine gelebt. BF: Meine Großmutter hat mit meinem Onkel gelebt. RI: Wieso hat sie nicht mit ihrem Mann gelebt? BF: Er ist schon lange gestorben. RI: Und der Onkel? BF: Mein Onkel war psychisch krank. RI: Was ist mit dem Onkel passiert? BF: Er hatte seit seiner Kindheit psychische Probleme. Er hat zu viel Khat gekaut und war verwirrt. RI: Wer war das Oberhaupt der Familie? BF: Meine Großmutter hat für die Familie gesorgt, sie hat vor einer Schule Jause für die Kinder verkauft. RI: Sie haben Englisch unterrichtet. Stimmt das? BF: Ja ich habe für kleinere Kinder Englisch unterrichtet und habe Geld dafür bekommen. RI: Ihr Vater war Journalist. Können Sie mir genau erzählen, was er gemacht hat? BF: Genau. Mein Vater hat für die Shabelle gearbeitet. Er hat Radio Shabelle Nachrichten geschrieben. Er hat das in verschiedenen Orten gemacht, in Merka und auch in Mogadishu. Er hat das nicht von zu Hause aus gemacht sondern in der Station. RI: Wie lange hat er das gemacht? BF: Ich weiß nicht wie lange, aber ich weiß, dass er 5 oder 6 Jahre gearbeitet hat. RI: Und was für Nachrichten hat er geschrieben? Was hat er genau gemacht? BF: Mein Vater hat vor dem Computer gearbeitet, er hat alle Nachrichten gesammelt und dann wird das in ein Nachrichtenportal gestellt, sodass man es lesen kann. RI: Was war das letzte was er geschrieben hat? BF: Ich weiß es nicht was man finden kann, aber ich weiß, dass mein Vater geschrieben hat und auf Websites eingefügt hat. Er hat gegen Al Shabaab geschrieben, wenn sie bei einem Kampf verloren haben, hat er davon berichtet? RI: Wie viele Kollegen hat er gehabt? BF: Sie waren viele, aber ich weiß nicht wie viele. RI: Wie kommen Sie auf die Idee viele? BF: Ich weiß, dass viele getötet wurden. RI: Woher wissen Sie das? BF: Ich habe das z.B. im Radio gehört, das habe ich mitverfolgt, als ich in Hargeysa war. RI: Was wissen Sie über den Tod Ihres Vaters? Wie ist das genau passiert? BF: Mein Vater wurde getötet, er war in Mogadishu. Ich habe gehört zwei junge Männer haben ihn angeschossen und dann wurde er ins Spital gebracht. Er war im Spital, wir wurden benachrichtigt. Meine Mutter wurde angerufen, ich war zu Hause, meine Mutter wurde laut, hat das Handy weggeworfen, hat gesagt ich soll zu Hause bleiben und auf die Kinder aufpassen. Sie hat mir erzählt was passiert ist und fuhr nach Mogadishu. Sie kam mit dem Handy und dem Leichnam meines Vaters zurück. Mein Vater wurde begraben. Nach ein paar Tagen wurden wir angerufen auf dem Handy meines Vaters. Bevor wir angerufen wurden, kamen ein paar Journalisten zu uns und haben uns befragt. Sie haben uns gefragt, wie unser Vater getötet wurde. Wir wussten nicht, dass diese Männer von Al Shabaab waren, wir haben uns ganz normal mit ihnen unterhalten. Sie haben zuerst meiner Mutter und dann mir Fragen gestellt. Sie haben mir auch ein paar Fragen gestellt warum mein Vater getötet wurde. Sie haben gefragt wie fühlen Sie sich? Ich war sehr emotional, ich erinnere mich nicht was ich damals gesagt habe. Ich habe viel erzählt, dass die Al Shabaab schlechte Leute sind. Nach ein bis zwei Wochen wurde meine Mutter auf dem Handy meines Vaters angerufen. Dann haben sie uns bedroht. Es war ein Mann und er sagte, er sei Al Shabaab. Wir waren bei euch zu Hause und haben diese Befragung gemacht. Dann haben sie gesagt, dass wir unseren Vater, der ein ungläubiger ist unterstützt hätten und wir fänden, dass das was der Vater gemacht hat gut wäre. Sie haben meiner Mutter gesagt, dass sie den Sohn töten würden. Meine Mutter hat Angst bekommen und hat mir gesagt, ich kann nicht zu Hause bleiben und ich solle weggehen. Dann ging ich zu einer anderen Ashraaf Männer, die Betonteile für Mauern herstellen. Ich habe mich dort versteckt und dort geschlafen. Meine Mutter hat von dort von mir dann immer Nachrichten bekommen, sie wusste, wo ich versteckt war. Meine Mutter hat dann auch Angst bekommen und ist von dort in das Buschland von Merka weggegangen. Meine Mutter hat mir dann 150$ für die Reise nach Äthiopien gegeben. RI: Wo haben Sie in Merka gewohnt? In der Nähe wovon? BF: Ich habe bei dem Holzkohlemarkt Suuqa Duxusha gewohnt. RI: Und die Mutter ist dann mit allen Kindern in das Buschland rausgezogen? BF: Ja. RI: Wissen Sie wie es Ihrer Familie im Moment geht? BF: Meine Familie befindet sich im Moment in Äthiopien. RI: Wo? BF: Sie leben in einem Buschland in Äthiopien. RI zu RV: Wollen Sie noch etwas ergänzen?RI zu Regierungsvorlage, Wollen Sie noch etwas ergänzen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Ich glaube Ihnen diese Erzählung von den Journalisten, die kommen, Sie befragen, dann zwei Wochen später kommen und Sie töten wollen nicht. Hätten Sie Al Shabaab negatives gesagt, hätten die sofort reagiert und nicht zwei Wochen später telefonische Drohungen ausgesprochen. BF: Die Al Shabaab haben auch eigene Journalisten und Radiosender, wo sie auch Sachen berichten, wenn jemand getötet wird. Sie sind eine Ideologische Gruppe und sie trennen die Leute in Sympathisanten und "Ungläubige" ein. Sie glauben sie haben die wahre Religion. Sie glauben, wenn sie jemand Ungläubigen töten, kommen sie in das Paradies. Sie lügen nicht und wenn sie drohen, jemanden zu töten, machen sie das auch. RI: Ich weigere mich, das irgendwie zu glauben, das kann ich mir nicht vorstellen. BF: Die Al Shabaab bedrohen zuerst die Leute, auch mein Vater wurde zuerst bedroht. RI: Aber die Bedrohung des Vaters hatte den Sinn, dass er aufhört, über Al Shabaab negativ zu berichten. BF: Sie haben mich bedroht, weil sie jetzt wussten, dass ich auch ein Gegner von Al Shabaab bin. RV: Wie heißt diese Radiosendung von Al Shabaab?Regierungsvorlage, Wie heißt diese Radiosendung von Al Shabaab? BF: Ich weiß den Namen von dem Radiosender nicht, aber es gibt einen lokalen Radiosender. RV: Welche Gruppe hat Merka kontrolliert, als Sie geflüchtet sind?Regierungsvorlage, Welche Gruppe hat Merka kontrolliert, als Sie geflüchtet sind? BF: Es gab immer Kämpfe, es ist ein Katz und Maus Spiel und jetzt ist es auch so. RV: Gab es Clankonflikte zu Ihrer Zeit?Regierungsvorlage, Gab es Clankonflikte zu Ihrer Zeit? BF: Ich weiß nur den Kampf zwischen Al Shabaab und Amisom. RV: Haben Sie noch Verwandte in Somalia?Regierungsvorlage, Haben Sie noch Verwandte in Somalia? BF: Nein ich habe keine anderen Verwandten und Familie in Somalia. Sie befinden sich alle in Äthiopien. RI: Wie ist das mit dem Onkel? Gibt es den noch? BF: Der Onkel befindet sich noch in Somalia, er kann zwar essen und kochen aber er ist nicht voll einsatzfähig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, des Antrags auf internationalen Schutz vom 16.09.2014, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.09.2014, der niederschriftlichen Befragung vor der EAST Ost am 30.03.2014, den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2016 und am 14.04.2016, sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2018, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Zugehöriger des Clans der Ashraf, aus Merca und führt den im Spruch genannten Namen. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Somalisch, Englisch sowie Deutsch und hat ungefähr zehn Jahre die Schule in Somaliland besucht, wo er bei seiner mittlerweile verstorbenen Großmutter und seinem psychisch kranken Onkel gelebt hat. Er ist ledig, kinderlos und gesund. Der Beschwerdeführer hat acht Geschwister, die auch gemeinsam mit seiner Mutter in Äthiopien leben und lebt einer seiner minderjährigen Brüder in Norwegen. Er hat Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 16.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und/oder seines Clans oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, noch aus amtswegiger Wahrnehmung. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie insbesondere der schwierigen allgemeinen Versorgungslage Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia aufgrund der instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie insbesondere der schwierigen allgemeinen Versorgungslage Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben: KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident (betrifft: Abschnitt 2 / politische Lage) Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017). Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017). Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017). 2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010 aus 2011, war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung FR - Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen, https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017 KI vom 19.1.2017: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/
  2. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season, http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung FEWSNET - Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung SMN - Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo, http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNSOM - UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia's South West state, http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017 KI vom 20.9.2016: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Bild kann nicht dargestellt werden Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia - Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016 Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015). Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016). 1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). 2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016). 3) Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016). 4) Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Puntland Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 1.12.2015; vgl. BS 2016). Die staatlichen Organe in Puntland sind insgesamt weniger fragil als die zentralstaatlichen (AA 1.12.2015). Dabei konnte Puntland die Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Gleichzeitig ist Puntland auf Bundesebene ein wichtiger Akteur. Grundlegende staatliche Dienste (z.B. Infrastruktur, Behörden) sind in Puntland gegeben. Das Verwaltungssystem ist aber urban konzentriert und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016).Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 1.12.2015; vergleiche BS 2016). Die staatlichen Organe in Puntland sind insgesamt weniger fragil als die zentralstaatlichen (AA 1.12.2015). Dabei konnte Puntland die Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Gleichzeitig ist Puntland auf Bundesebene ein wichtiger Akteur. Grundlegende staatliche Dienste (z.B. Infrastruktur, Behörden) sind in Puntland gegeben. Das Verwaltungssystem ist aber urban konzentriert und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016). Puntland verfügt über ein Einkammernparlament (USDOS 13.4.2016). Im Januar 2014 kam es zum dritten Mal zu einem friedlichen Machtwechsel an der Spitze von Puntland. Allerdings fand dieser Machtwechsel nicht auf der Grundlage einer allgemeinen Wahl statt (AA 1.12.2015). Zwar war eine solche geplant, doch wurde die Wahl aufgrund gewaltsamer Proteste abgesagt. Gewählt wurde Präsident Abdiweli Mohamed Ali "Gaas" im Prinzip von Ältesten (BS 2016). Das Parlament, das den Präsidenten wählte, war unter Einbeziehung traditioneller Strukturen mit Clan-Bezug von einem durch den vorherigen Präsidenten eingesetzten Auswahlausschuss ernannt worden (AA 1.12.2015). Dabei folgte die Wahl von Präsident Gaas dem Rotationsprinzip der drei Hauptclans von Puntland (BS 2016). Obwohl das Parlament schon im Jahr 2012 eine Verfassung beschlossen hat, die ein Mehrparteiensystem vorsieht (USDOS 13.4.2016), hat Puntland noch keine wirklich demokratischen Strukturen geschaffen. Präsident und Parlament werden durch den Beschluss von Ältesten entschieden (BS 2016). Politische Auseinandersetzungen werden in der Regel zwar nicht gewaltsam ausgetragen, aber die Sicherheitslage ist im Umfeld der Wahlen sehr angespannt. Staatliche Sicherheitskräfte agieren mit Sondervollmachten (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).

der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). (EASO 2.2016). Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba) Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016). Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016). Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016). In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015). In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 Bakool, Bay Al Shabaab ist in Bay und Bakool weiterhin aktiv, hat Präsenz und Einfluss. Es kommt zu Hinterhalte auf Militärkonvois und zu meist kleineren Angriffen auf Stützpunkte. Am 26.6.2015 wurde von al Shabaab auch ein erfolgreicher Großangriff auf den AMISOM-Stützpunkt Leego geführt (EASO 2.2016). In der Region Bay sind neben AMISOM, der äthiopischen und der somalischen Armee auch noch - mit der Regierung verbündete - Kräfte der Interim South West Administration (ISWA) aktiv. Im Grenzraum Bakool/Äthiopien agieren zusätzlich noch mit der Regierung alliierte Milizen und die äthiopische Liyu Police. Die von letztgenannten Kräften kontrollierten Grenzgebiete sind frei von al Shabaab. Liyu Police und alliierte Milizen sind auch abseits größerer Städte stationiert (EASO 2.2016). Alle relevanten größeren Städte in Bay befinden sich im Einflussbereich von AMISOM und somalischer Armee bzw. ISWA. Größere AMISOM Garnisonen befinden sich in Baidoa, Qansax Dheere, Diinsoor und Buur Hakaba (EASO 2.2016). In Baidoa kommt es zu Sprengstoffanschlägen und Attentaten. Allerdings hat sich die Situation langsam verbessert (EASO 2.2016). Baidoa hat im Jahr 2012 mit rund 29 Vorfällen pro Quartal massiv unter einer Gewaltwelle gelitten. Seither hat sich die Zahl im Zeitraum Q1 2013 - Q2 2015 bei rund 13 pro Quartal eingependelt, womit auch Baidoa nach wie vor stark von terroristischer Gewalt betroffen bleibt (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM bzw. der äthiopischen Armee in Bakool befinden sich in Ceel Barde, Yeed, Rab Dhuure, Xudur, Waajid und Tayeeglow (EASO 2.2016). Im Raum Tayeeglow schränkt die al Shabaab durch ihre Aktivitäten die Bewegungsfreiheit ein - mit Konsequenzen für die humanitäre Situation (UNSC 11.9.2015). Auch die Städte Waajid und Xudur werden blockiert (HRW 27.1.2016), wobei sich die Lage für Xudur etwas verbessert hat (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 Lower und Middle Shabelle Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015). Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016). Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016). In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 - Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016). Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 - Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der - relativ konstante - Durchschnitt der Quartale Q3 2012 - Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016). Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 - Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 - Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchsc

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.