G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II.
G 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.09.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an Staatsangehöriger Somalias und Angehöriger der Volksgruppe der Ashraf zu sein. Er bekenne sich zum muslimischen Glauben und habe bislang keine Ehe geschlossen. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer die Grundschule von 2003 bis 2013 in Hargeysa besucht und beherrsche er die Sprache Somalisch in Wort und Schrift. Im Herkunftsstaat würden die Mutter, die fünf Brüder sowie die vier Schwestern des Beschwerdeführers leben und sei sein Vater im Jahr 2014 verstorben. Somalia habe der Beschwerdeführer im April 2014 von Marka aus illegal verlassen und sei über Äthiopien schlepperunterstützt nach Libyen gereist, wo er das Mittelmeer mit einem Boot nach Italien überquert habe. Nach ein paar Tagen in Italien sei er mit dem Zug nach Österreich gekommen. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Journalist gewesen sei und Berichte über Al-Shabaab geschrieben habe. Wegen der Berichte sei sein Vater am 03.02.2014 von Al-Shabaab getötet worden. Zehn Tage später habe sich der Beschwerdeführer vor der Kamera darüber geäußert, wie und warum sein Vater gestorben sei. Am nächsten Tag sei er von einem Islamisten angerufen worden, welcher ihm gedroht habe, dass sie ihn genauso wie seinen Vater töten würden. Das habe er seiner Mutter erzählt, die sich Sorgen gemacht habe. Daraufhin habe er beschlossen seine Heimat zu verlassen, damit er nicht auch getötet werde. Am 30.09.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen und gab er nach etwaigen Familienangehörigen in Europa befragt an, dass sein minderjähriger Bruder seit Mai 2014 in Norwegen leben würde, jedoch wisse er nicht viel mehr, da er keinen Kontakt zu ihm habe. Sein Zielland sei auch Norwegen gewesen. Sonst habe er niemanden in Europa. Zu seinen Eltern führte er weiters befragt an, dass sein Vater am 03.01.2014 in Mogadischu ermordet worden sei und wisse er nicht, wo sich seine Mutter im Moment genau aufhalte, nur dass sie in Somalia sei. Auf die Frage woher der Beschwerdeführer wisse, dass er am XXXX geboren worden sei antwortete er, dass das seine Mutter ihm das gesagt habe; diesbezügliche Dokumente habe er aber keine. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sich in seinem Fall sowohl aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes, als auch aufgrund seines Verhaltens Zweifel an der von ihm behaupteten Minderjährigkeit ergeben würden. Aus diesem Grund erhalte er eine Ladung samt Infoblatt zur Altersfeststellung für den 15.04.2014 und müsse er dieser Ladung Folge leisten, was der Beschwerdeführer bejahte. Schließlich führte er befragt an, dass er keinen Kontakt zu Behörden auf seinem Weg nach Österreich gehabt und auch nicht woanders um Asyl angesucht habe.Am 30.09.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen und gab er nach etwaigen Familienangehörigen in Europa befragt an, dass sein minderjähriger Bruder seit Mai 2014 in Norwegen leben würde, jedoch wisse er nicht viel mehr, da er keinen Kontakt zu ihm habe. Sein Zielland sei auch Norwegen gewesen. Sonst habe er niemanden in Europa. Zu seinen Eltern führte er weiters befragt an, dass sein Vater am 03.01.2014 in Mogadischu ermordet worden sei und wisse er nicht, wo sich seine Mutter im Moment genau aufhalte, nur dass sie in Somalia sei. Auf die Frage woher der Beschwerdeführer wisse, dass er am römisch 40 geboren worden sei antwortete er, dass das seine Mutter ihm das gesagt habe; diesbezügliche Dokumente habe er aber keine. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sich in seinem Fall sowohl aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes, als auch aufgrund seines Verhaltens Zweifel an der von ihm behaupteten Minderjährigkeit ergeben würden. Aus diesem Grund erhalte er eine Ladung samt Infoblatt zur Altersfeststellung für den 15.04.2014 und müsse er dieser Ladung Folge leisten, was der Beschwerdeführer bejahte. Schließlich führte er befragt an, dass er keinen Kontakt zu Behörden auf seinem Weg nach Österreich gehabt und auch nicht woanders um Asyl angesucht habe. Mit Verfahrensanordnung vom 26.11.2014 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und als Geburtsdatum für das Mindestalter der XXXX festgesetzt.Mit Verfahrensanordnung vom 26.11.2014 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und als Geburtsdatum für das Mindestalter der römisch 40 festgesetzt. Am 10.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wo er angab psychisch wie physisch in der Lage zu sein der Befragung zu folgen. Nach einer kurzen Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung vom 26.11.2014 vorgelegt, mit welcher das Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufgrund des erfolgten Altersgutachtens auf XXXX festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer gab befragt an, dass er auch weiterhin keine Identitätsdokumente besitze. Weiters erklärte er sich mit der Durchführung etwaiger Recherchen zum Sachverhalt in seinem Heimatland einverstanden. Zu den Lebensverhältnissen in Somalia führte er an, dass er in Merca geboren und aufgewachsen sei, Region Shabeellaha Hoose und im Jahr 2003 alleine nach Hargeisa, im jetzigen Somaliland, gezogen sei, wo er bei seiner Großmutter gelebt habe, um die Schule 12 Jahre lang zu besuchen. Auch habe sein Onkel mütterlicherseits dort gelebt, welcher psychisch krank gewesen sei und als die Großmutter des Beschwerdeführers gestorben sei, sei er im Februar 2013 wieder zu seiner Familie nach Merca gezogen. Er habe nicht gearbeitet, sondern seiner Mutter geholfen. Es habe Krieg geherrscht uns seien sie 10 Kinder. Er habe ihr im Haushalt geholfen und sonst nicht gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Familie versorgt und habe für Radio Shabeellaha als Journalist gearbeitet. Er habe dort die Webseite des Radios betreut. Der Beschwerdeführer sei Zugehöriger des Clans der Ahraf, Reer Hassan. Sie seien eigenständige Ashraf gewesen und hätten sich keinem anderen Clan angeschlossen. In der Gegend von Merca seien es ungefähr 50 Familien. Aufgefordert die Volksgruppe näher zu beschreiben gab der Beschwerdeführer an, dass sie eine Minderheit seien. Sie würden diskriminiert und verachtet werden und keinen Job bekommen. Er sei bei seiner Großmutter aufgewachsen und wisse nicht viel über die Volksgruppe. Auf den Vorhalt, dass er zumindest allgemeine Angaben machen können müsste, wenn er als Kleinkind und als Erwachsener unter Ashraf gelebt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er schon gesagt habe, dass sie eine Minderheit seien. Es gebe Ashraf in Kenia. Weiters nach der Geschichte der Ashraf befragt führte er an, dass sie ursprünglich arabischer Abstammung und Kinder von Ali Bin Adi Talib seien. Er habe zwei Kinder, Hassen und Hussein, und gehöre der Beschwerdeführer zu Hassan und unter Hassan zu Said. Der Beschwerdeführer habe in Hergaisa als Lehrer gearbeitet, wobei er Kinder in Englisch unterrichtet und dafür 100 Euro monatlich verdient habe. Dann sei er gekündigt worden, weil sie einen anderen aufgrund seines Stammes angestellt hätten. Er selbst sei noch Schüler gewesen. Seinen Wohnsitz habe er im April 2014 endgültig verlassen und habe die Reise nach Äthiopien 150 Euro gekostet, die er von seiner Mutter bekommen habe. Dann sei er bis in die Sahara gebracht worden, wo er drei Monate gewartet habe. Danach sei er nach Libyen, weiter nach Italien und schließlich nach Österreich gereist. Insgesamt habe seine Mutter 2500 USD für den Schlepper bezahlt. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er sein Heimatland früher schon einmal verlassen, aktuell in anderen Staaten um Asyl angesucht, jemals Ausweisdokumente besessen, Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt, an politischen Aktivitäten oder an Demonstrationen teilgenommen habe oder jemals inhaftiert worden sei. Nach seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer an, dass er Somalia aus drei Gründen verlassen habe. Zum einen herrsche dort seit 25 Jahren Krieg und sei man überall in Gefahr, im Café oder wenn man schwimmen gehe, es gebe überall Anschläge. Sein Clan sei außerdem eine Minderheit und würden sie, die Ashraf, nicht unterstützt werden. Sie würden von anderen Somaliern angegriffen werden. Damit meine er alle anderen Mehrheitsstämme. Sie würden sie nicht als gleichwertig ansehen und würden sie zum Beispiel keine Jobs bekommen oder vor Gericht nicht gleichwertig behandelt werden. Der ganze Staat unterstütze sie nicht und sei den Ashraf gegenüber ungerecht. Das größte Problem sei aber der dritte Grund: Al-Shabaab hätten seinen Vater getötet. Er sei Journalist gewesen und von Al-Shabaab beschuldigt worden, dass er Propaganda gegen sie mache. Deswegen sei er am 03.02.2014 in Mogadischu getötet worden. Zwei junge Männer hätten auf ihn geschossen. Nach dem Vorfall sei ein Journalist zu ihnen gegangen und hätte ihm und seiner Mutter ein paar Fragen gestellt. Es sei auch gefilmt worden. Der Journalist namens Abdirahman habe gesagt, dass er von der Regierung sei, jedoch hätte sich später herausgestellt, dass das eine Lüge gewesen sei. Er habe gefragt wie der Vater des Beschwerdeführers getötet worden sei und warum. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nicht viel gesagt. Der Beschwerdeführer sei sehr traurig gewesen und habe über Al-Shabaab gesprochen und gesagt, dass sie schlechte Menschen seien und seinen Vater grundlos ermordet hätten. Nach ein oder zwei Wochen sei die Nummer des Vaters angerufen worden und sei die Mutter des Beschwerdeführers rangegangen und habe mit einem sehr wütenden Mann gesprochen. Der Mann habe gedroht, dass der Beschwerdeführer der nächste sei, der getötet werde. Seine Mutter habe gesagt, dass er nichts getan habe, jedoch habe der Mann gesagt, dass es beschlossen sei, dass der Beschwerdeführer sterben müsse. Dann hätten sie nachgedacht und seien zu dem Schluss gekommen, dass der Journalist nicht von der Regierung, sondern von Al-Shabaab gewesen sei. Seine Mutter habe dann extreme Angst um ihn und sich selbst gehabt, also hätten sie beschlossen, dass er flüchten müsse. Er sei bis April geblieben, weil er auf das Geld für die Flucht gewartet habe. Er sei aber von zu Hause weggegangen und habe in diesen zwei Monaten in einer Ziegelfabrik, die einem Verwandten von ihnen gehöre, gelebt. Dort seine viele Ashraf gewesen, sie hätten ihm geholfen. Als er dann das Geld gehabt habe, sei er nach Äthiopien. Auf die Frage wie die Familie so schnell an das Handy des Vaters in Mogadischu hätte herankommen können erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter es im Spital bekommen habe. Sie sei nach Mogadischu zum Vater gefahren. Befragt führte er weiters aus, dass seine Familie in Somalia sei, in der Umgebung von Merca. Seine Mutter rufe ihn ungefähr ein Mal im Monat an, wenn sie in der Stadt sei. Auf die Frage warum der Beschwerdeführer nicht in Nordsomalia habe leben können entgegnete er, dass sein Stamm dort nicht lebe. Auf den Vorhalt, dass er bereits zwölf Jahre dort gelebt habe führte er an, dass seine Großmutter ihn unterstützt und ihm geholfen habe. Sie sei aber kein Ashraf und stamme aus Nordsomalia. Sie sei Zugehörige der Isaq Habr Awal gewesen, so wie seine Mutter. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Vaters den Ashrafs zugerechnet worden. Schließlich gab der Beschwerdeführer befragt an, dass Al-Shabaab der Grund sei, dass ein weiterer Verbleib in Somalia unmöglich sei. Er habe Angst, sie hätten geschworen ihn zu töten. Wenn sie etwas sagen würden, würden sie es auch tun. Im Herkunftsland würden noch die Mutter, vier Schwestern und vier Brüder leben. Auf die Frage wie sie dort leben können gab er an, dass seine Mutter Vieh züchten würde und würden seine Geschwister nicht arbeiten. Da seine Mutter im Interview nichts über Al-Shabaab gesagt habe, werde seine Familie in Ruhe gelassen. Nach Erörterung der Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an, dass er die Berichte kenne und diese allgemein bekannt seien. Er wolle anführen, dass Nordsomalias die anderen Personen dazu auffordern würden, ihr Gebiet zu verlassen. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe vor Al-Shabaab Angst zu haben und von ihnen verfolgt zu werden, laut Berichten hingegen Al-Shabaab aber gar nicht dazu in der Lage sei, in ganz Somalia aktiv zu werden gab er an, dass er nirgendwo anders in Somalia leben könne. Auch weil die Stammeszugehörigkeit besonders wichtig sei. Früher habe ihm seine Großmutter geholfen und habe Al-Shabaab ihre Leute überall. Die Lage sei nicht stabil, zum Beispiel seien sie von Merca vertrieben worden, zurückgekehrt und dann wieder vertrieben worden. Nachgefragt gab er an, dass er glaube, dass ihn Al-Shabaab in ganz Somalia bedrohen würde, sie könnten auch in Nordsomalia sein. Für den Fall einer Rückkehr würden sie ihn jedenfalls töten, das hätten sie geschworen. Zu den Gründen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden führte er fort, dass er hier sicher sei. Er habe keine Verwandte in Österreich und habe ihm seine Mutter gesagt, dass sein jüngster Bruder in Norwegen sei. Er habe aber keinen Kontakt zu ihm und habe dieser Somalia noch vor dem Beschwerdeführer verlassen, weil Al-Shabaab ihn habe zwangsrekrutieren wollen. Sein Bruder habe gesehen, wie alle Jugendlichen zwangsrekrutiert worden seien und habe dann beschlossen, zu flüchten. Er habe mit niemandem darüber gesprochen und sei plötzlich alleine weggegangen. In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber und arbeite ehrenamtlich. Er habe keine Verwandten oder Freunde, die für ihn sorgen könnten. Der Beschwerdeführer besuche einen Deutschkurs und legte eine diesbezügliche Bestätigung vor. Festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer sowohl in Deutsch als auch in Englisch sehr gut verständigen könne. In Weiterer Folge wolle der Beschwerdeführer Informatik studieren. Zur Integration befragt führte er an, dass er neben dem Deutschkurs bei der Gemeinde ehrenamtlich aushelfe und Sport mache. Er sei beim Businessmarathon 2015 mitgelaufen, engagiere sich im Verein "I am Gleisdorf" und putze auch im Heim, in dem er wohne. Seiner Vertrauensperson brachte weiters vor, dass er sehr friedfertig und hilfsbereit sei. Die Kinder würden ihn lieben und bringe er sich sehr ein im Verein "I am Gleisdorf".Am 10.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wo er angab psychisch wie physisch in der Lage zu sein der Befragung zu folgen. Nach einer kurzen Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung vom 26.11.2014 vorgelegt, mit welcher das Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufgrund des erfolgten Altersgutachtens auf römisch 40 festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer gab befragt an, dass er auch weiterhin keine Identitätsdokumente besitze. Weiters erklärte er sich mit der Durchführung etwaiger Recherchen zum Sachverhalt in seinem Heimatland einverstanden. Zu den Lebensverhältnissen in Somalia führte er an, dass er in Merca geboren und aufgewachsen sei, Region Shabeellaha Hoose und im Jahr 2003 alleine nach Hargeisa, im jetzigen Somaliland, gezogen sei, wo er bei seiner Großmutter gelebt habe, um die Schule 12 Jahre lang zu besuchen. Auch habe sein Onkel mütterlicherseits dort gelebt, welcher psychisch krank gewesen sei und als die Großmutter des Beschwerdeführers gestorben sei, sei er im Februar 2013 wieder zu seiner Familie nach Merca gezogen. Er habe nicht gearbeitet, sondern seiner Mutter geholfen. Es habe Krieg geherrscht uns seien sie 10 Kinder. Er habe ihr im Haushalt geholfen und sonst nicht gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Familie versorgt und habe für Radio Shabeellaha als Journalist gearbeitet. Er habe dort die Webseite des Radios betreut. Der Beschwerdeführer sei Zugehöriger des Clans der Ahraf, Reer Hassan. Sie seien eigenständige Ashraf gewesen und hätten sich keinem anderen Clan angeschlossen. In der Gegend von Merca seien es ungefähr 50 Familien. Aufgefordert die Volksgruppe näher zu beschreiben gab der Beschwerdeführer an, dass sie eine Minderheit seien. Sie würden diskriminiert und verachtet werden und keinen Job bekommen. Er sei bei seiner Großmutter aufgewachsen und wisse nicht viel über die Volksgruppe. Auf den Vorhalt, dass er zumindest allgemeine Angaben machen können müsste, wenn er als Kleinkind und als Erwachsener unter Ashraf gelebt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er schon gesagt habe, dass sie eine Minderheit seien. Es gebe Ashraf in Kenia. Weiters nach der Geschichte der Ashraf befragt führte er an, dass sie ursprünglich arabischer Abstammung und Kinder von Ali Bin Adi Talib seien. Er habe zwei Kinder, Hassen und Hussein, und gehöre der Beschwerdeführer zu Hassan und unter Hassan zu Said. Der Beschwerdeführer habe in Hergaisa als Lehrer gearbeitet, wobei er Kinder in Englisch unterrichtet und dafür 100 Euro monatlich verdient habe. Dann sei er gekündigt worden, weil sie einen anderen aufgrund seines Stammes angestellt hätten. Er selbst sei noch Schüler gewesen. Seinen Wohnsitz habe er im April 2014 endgültig verlassen und habe die Reise nach Äthiopien 150 Euro gekostet, die er von seiner Mutter bekommen habe. Dann sei er bis in die Sahara gebracht worden, wo er drei Monate gewartet habe. Danach sei er nach Libyen, weiter nach Italien und schließlich nach Österreich gereist. Insgesamt habe seine Mutter 2500 USD für den Schlepper bezahlt. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er sein Heimatland früher schon einmal verlassen, aktuell in anderen Staaten um Asyl angesucht, jemals Ausweisdokumente besessen, Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt, an politischen Aktivitäten oder an Demonstrationen teilgenommen habe oder jemals inhaftiert worden sei. Nach seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer an, dass er Somalia aus drei Gründen verlassen habe. Zum einen herrsche dort seit 25 Jahren Krieg und sei man überall in Gefahr, im Café oder wenn man schwimmen gehe, es gebe überall Anschläge. Sein Clan sei außerdem eine Minderheit und würden sie, die Ashraf, nicht unterstützt werden. Sie würden von anderen Somaliern angegriffen werden. Damit meine er alle anderen Mehrheitsstämme. Sie würden sie nicht als gleichwertig ansehen und würden sie zum Beispiel keine Jobs bekommen oder vor Gericht nicht gleichwertig behandelt werden. Der ganze Staat unterstütze sie nicht und sei den Ashraf gegenüber ungerecht. Das größte Problem sei aber der dritte Grund: Al-Shabaab hätten seinen Vater getötet. Er sei Journalist gewesen und von Al-Shabaab beschuldigt worden, dass er Propaganda gegen sie mache. Deswegen sei er am 03.02.2014 in Mogadischu getötet worden. Zwei junge Männer hätten auf ihn geschossen. Nach dem Vorfall sei ein Journalist zu ihnen gegangen und hätte ihm und seiner Mutter ein paar Fragen gestellt. Es sei auch gefilmt worden. Der Journalist namens Abdirahman habe gesagt, dass er von der Regierung sei, jedoch hätte sich später herausgestellt, dass das eine Lüge gewesen sei. Er habe gefragt wie der Vater des Beschwerdeführers getötet worden sei und warum. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nicht viel gesagt. Der Beschwerdeführer sei sehr traurig gewesen und habe über Al-Shabaab gesprochen und gesagt, dass sie schlechte Menschen seien und seinen Vater grundlos ermordet hätten. Nach ein oder zwei Wochen sei die Nummer des Vaters angerufen worden und sei die Mutter des Beschwerdeführers rangegangen und habe mit einem sehr wütenden Mann gesprochen. Der Mann habe gedroht, dass der Beschwerdeführer der nächste sei, der getötet werde. Seine Mutter habe gesagt, dass er nichts getan habe, jedoch habe der Mann gesagt, dass es beschlossen sei, dass der Beschwerdeführer sterben müsse. Dann hätten sie nachgedacht und seien zu dem Schluss gekommen, dass der Journalist nicht von der Regierung, sondern von Al-Shabaab gewesen sei. Seine Mutter habe dann extreme Angst um ihn und sich selbst gehabt, also hätten sie beschlossen, dass er flüchten müsse. Er sei bis April geblieben, weil er auf das Geld für die Flucht gewartet habe. Er sei aber von zu Hause weggegangen und habe in diesen zwei Monaten in einer Ziegelfabrik, die einem Verwandten von ihnen gehöre, gelebt. Dort seine viele Ashraf gewesen, sie hätten ihm geholfen. Als er dann das Geld gehabt habe, sei er nach Äthiopien. Auf die Frage wie die Familie so schnell an das Handy des Vaters in Mogadischu hätte herankommen können erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter es im Spital bekommen habe. Sie sei nach Mogadischu zum Vater gefahren. Befragt führte er weiters aus, dass seine Familie in Somalia sei, in der Umgebung von Merca. Seine Mutter rufe ihn ungefähr ein Mal im Monat an, wenn sie in der Stadt sei. Auf die Frage warum der Beschwerdeführer nicht in Nordsomalia habe leben können entgegnete er, dass sein Stamm dort nicht lebe. Auf den Vorhalt, dass er bereits zwölf Jahre dort gelebt habe führte er an, dass seine Großmutter ihn unterstützt und ihm geholfen habe. Sie sei aber kein Ashraf und stamme aus Nordsomalia. Sie sei Zugehörige der Isaq Habr Awal gewesen, so wie seine Mutter. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Vaters den Ashrafs zugerechnet worden. Schließlich gab der Beschwerdeführer befragt an, dass Al-Shabaab der Grund sei, dass ein weiterer Verbleib in Somalia unmöglich sei. Er habe Angst, sie hätten geschworen ihn zu töten. Wenn sie etwas sagen würden, würden sie es auch tun. Im Herkunftsland würden noch die Mutter, vier Schwestern und vier Brüder leben. Auf die Frage wie sie dort leben können gab er an, dass seine Mutter Vieh züchten würde und würden seine Geschwister nicht arbeiten. Da seine Mutter im Interview nichts über Al-Shabaab gesagt habe, werde seine Familie in Ruhe gelassen. Nach Erörterung der Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an, dass er die Berichte kenne und diese allgemein bekannt seien. Er wolle anführen, dass Nordsomalias die anderen Personen dazu auffordern würden, ihr Gebiet zu verlassen. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe vor Al-Shabaab Angst zu haben und von ihnen verfolgt zu werden, laut Berichten hingegen Al-Shabaab aber gar nicht dazu in der Lage sei, in ganz Somalia aktiv zu werden gab er an, dass er nirgendwo anders in Somalia leben könne. Auch weil die Stammeszugehörigkeit besonders wichtig sei. Früher habe ihm seine Großmutter geholfen und habe Al-Shabaab ihre Leute überall. Die Lage sei nicht stabil, zum Beispiel seien sie von Merca vertrieben worden, zurückgekehrt und dann wieder vertrieben worden. Nachgefragt gab er an, dass er glaube, dass ihn Al-Shabaab in ganz Somalia bedrohen würde, sie könnten auch in Nordsomalia sein. Für den Fall einer Rückkehr würden sie ihn jedenfalls töten, das hätten sie geschworen. Zu den Gründen, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden führte er fort, dass er hier sicher sei. Er habe keine Verwandte in Österreich und habe ihm seine Mutter gesagt, dass sein jüngster Bruder in Norwegen sei. Er habe aber keinen Kontakt zu ihm und habe dieser Somalia noch vor dem Beschwerdeführer verlassen, weil Al-Shabaab ihn habe zwangsrekrutieren wollen. Sein Bruder habe gesehen, wie alle Jugendlichen zwangsrekrutiert worden seien und habe dann beschlossen, zu flüchten. Er habe mit niemandem darüber gesprochen und sei plötzlich alleine weggegangen. In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber und arbeite ehrenamtlich. Er habe keine Verwandten oder Freunde, die für ihn sorgen könnten. Der Beschwerdeführer besuche einen Deutschkurs und legte eine diesbezügliche Bestätigung vor. Festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer sowohl in Deutsch als auch in Englisch sehr gut verständigen könne. In Weiterer Folge wolle der Beschwerdeführer Informatik studieren. Zur Integration befragt führte er an, dass er neben dem Deutschkurs bei der Gemeinde ehrenamtlich aushelfe und Sport mache. Er sei beim Businessmarathon 2015 mitgelaufen, engagiere sich im Verein "I am Gleisdorf" und putze auch im Heim, in dem er wohne. Seiner Vertrauensperson brachte weiters vor, dass er sehr friedfertig und hilfsbereit sei. Die Kinder würden ihn lieben und bringe er sich sehr ein im Verein "I am Gleisdorf". Am 14.04.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und legte er eingangs der Befragung einen Film als Nachweis vor, dass alle nicht-Nordsomalier Somaliland verlassen müssten. Nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes wurde dem Beschwerdeführer erläutert, dass die Behörde nach seiner letzten Einvernahme recherchiert habe und sich neue zu klärende Umstände ergeben hätten. Der Beschwerdeführer erklärte sich erneut mit etwaigen Recherchen zum Sachverhalt in seinem Heimatland einverstanden. Ihm wurde vorgehalten, dass es noch Kontakte zum Stamm mütterlicherseits, den Isaaq, geben müsse, zumal seine Großmutter ihn so lange beherbergt habe. Darauf erklärte er, dass seine Großmutter zwei Kinder gehabt habe, seine Mutter und seinen Onkel. Letzterer sei psychisch krank gewesen, sei sinnlos auf die Straße gegangen und könne ihm dieser nicht helfen. Der Staat Somaliland habe angekündigt, dass jeder, der keine Aufenthaltsberechtigung besitze, das Land verlassen müsse. Wenn er eine Aufenthaltsberechtigung beantragen würde, würden sie ihn nach seiner Stammeszugehörigkeit fragen und sei sein Stamm jener der Ashraf, weswegen er auch keine Aufenthaltsberechtigung bekommen würde. Er könne die Videoaufnahme zeigen, die er auf seinem Handy mitgebracht habe, sie sei in somalischer Sprache. Weiters wurde er gefragt, warum er der Meinung sei, dass Ahraf - ein eigentlich "nobler" Stamm (Priesterclan) - in Somalia verachtet werde. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass sie eine Minderheit seien und herrsche in Somalia Stammeszugehörigkeit, jeder sei auf seinen Stamm stolz. Wenn man einen Job suche oder man sich irgendwo bewerbe, bekomme man diese Stelle nicht, weil kein Stammesangehöriger dort arbeite. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer aber eine Schulbildung genossen und einen Platz bekommen habe, weiters, dass er sogar einen Lehrauftrag als Englischlehrer erhalten habe führte er an, dass er zwar gearbeitet habe, aber später gekündigt worden und der Grund dafür seine Stammeszugehörigkeit gewesen sei. Er habe zwar die Schule besuchen und lernen können, jedoch habe das seine Großmutter finanziert und nicht Somaliland. Zum vorgehaltenen Widerspruch, wonach die Ashraf in Merca verachtet und nicht unterstützt werden würden, sein Vater aber bei einem Nachrichtenmedium habe arbeiten können erklärte der Beschwerdeführer, dass es stimme, dass er im Radio gearbeitet habe, jedoch im Mai 2013 mit seiner Tätigkeit aufgehört habe, weil es ihm schwer gemacht worden sei. Er habe gemerkt gehabt, dass er in seiner Arbeitsstelle nicht willkommen gewesen sei. Er habe telefonische Drohungen von Al-Shbaab bekommen. Nachdem sein Vater getötet worden sei habe sein Arbeitgeber nicht einmal sein Beileid bekundet und sei keiner seiner Kollegen zu ihnen gekommen, um ihr Beileid kundzutun. Seine Mutter habe sogar gedacht, dass vielleicht sogar die Arbeitskollegen hinter der Sache mit Al-Shabaab stecken würden. Zum weiteren vorgehaltenen Widerspruch, dass trotz der Angeblichen Verachtung der Ahraf in Merca sein Verwandter eine Ziegelfabrik besitzen würde gab der Beschwerdeführer an, dass man ja für jemanden arbeiten oder auch selbstständig sein könne. Er sei nur eine Wache gewesen und habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er dort gearbeitet habe. Er sei ja ein Mensch und habe nicht genau darauf geachtet, dass in der Rückübersetzung gestanden sei, dass die Fabrik seinem Verwandten gehört habe. In dieser Fabrik hätten drei bis vier Ashraf gearbeitet. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass es mehrere Internetseiten gebe, die sich vor allem darauf spezialisiert hätten Übergriffe auf Journalisten, Kämpfe und Anschläge zu protokollieren. Der Tod seines Vaters sei aber
den Recherchen der Behörde nirgendwo erwähnt worden. Dazu erklärte er, dass nur die wirklich berühmten protokolliert werden würden und sei es nichts Neues, dass Menschen getötet werden würden. Sie hätten dann aufgehört alles zu protokollieren. Der Beschwerdeführer habe einen ganz langen und schweren Fluchtweg hinter sich gebracht und wäre er nicht geflüchtet, wenn ihm nicht etwas Schlechtes passiert worden sei. Zum Schluss der Befragung wurde das Video über die Situation der Menschen in Somaliland, die aus dem Süden Somalias stammen, vorgespielt und übersetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia
FPG zulässig ist.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Somalias sei, den im Spruch geführten Namen führe und gesund sei. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und würde er in Somalia über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten habe. Auch sonst seien keine Hinderungsgründe hervorgekommen, womit eine Rückkehr zumutbar und möglich sei. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Abschiebung der Person des Beschwerdeführers nach Somalia entgegenstünden. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in keinem Fall seiner verschiedenen Erzählungen asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates genannt habe bzw. habe glaubhaft machen können. Ihm sei es nicht gelungen sein Vorbringen glaubhaft und logisch zu erzählen und sei davon auszugehen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei dazu ein arbeitsfähiger und gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Auch verfüge er über eine Schulbildung und sei daher nicht ersichtlich, wieso er nicht in der Lage sein sollte, ein neues Leben in Somalia aufzubauen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass der Beschwerdeführer eine seine Person betreffende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht habe glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Unter Spruchpunkt III. wurde mit näherer Begründung und insbesondere im Hinblick auf die illegale Einreise des Beschwerdeführers und den vorübergehenden Aufenthalt darauf verwiesen, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei. Letztlich wurde zu Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Somalias sei, den im Spruch geführten Namen führe und gesund sei. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und würde er in Somalia über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten habe. Auch sonst seien keine Hinderungsgründe hervorgekommen, womit eine Rückkehr zumutbar und möglich sei. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Abschiebung der Person des Beschwerdeführers nach Somalia entgegenstünden. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in keinem Fall seiner verschiedenen Erzählungen asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates genannt habe bzw. habe glaubhaft machen können. Ihm sei es nicht gelungen sein Vorbringen glaubhaft und logisch zu erzählen und sei davon auszugehen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei dazu ein arbeitsfähiger und gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Auch verfüge er über eine Schulbildung und sei daher nicht ersichtlich, wieso er nicht in der Lage sein sollte, ein neues Leben in Somalia aufzubauen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins., dass der Beschwerdeführer eine seine Person betreffende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht habe glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde mit näherer Begründung und insbesondere im Hinblick auf die illegale Einreise des Beschwerdeführers und den vorübergehenden Aufenthalt darauf verwiesen, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei. Letztlich wurde zu Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 27.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Wiedergabe der Fluchtgründe insbesondere ausgeführt, dass die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor dem Hintergrund einschlägiger Berichte gewürdigt und auch sonst keine ihr zumutbaren in die Tiefe gehenden Ermittlungen durchgeführt habe. Weiters würden Ermittlungen zur Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich außerhalb seiner Herkunftsregion niederzulassen, insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Clanschutz, fehlen. Auch seien die Länderfeststellungen mangelhaft, weil einschlägige Berichte, die die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens beurteilen könnten, gänzlich fehlen würden und seien viele der Berichte als veraltet anzusehen. Der Clan der Ashraf sei aber besonders gefährdet und sei der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf seine kritischen Äußerungen über Al-Shabaab jedenfalls Teil einer Risikogruppe. Nach Wiedergabe zahlreicher Berichte über die Aktivitäten von Al-Shabaab wurde zur innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der drohenden persönlichen Verfolgung - sowohl von Seiten der Regierung als auch von Al-Shabaab - keine solche zur Verfügung stehe, zumal er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Mogadischu oder in Somaliland verfüge. Auch sei die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid unschlüssig und sei somit insbesondere nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu ihren Ergebnissen gelange. So könne dem Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung aller Tatsachen, eine Rückkehr nach Somalia nicht zugemutet werden. Schließlich sei das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers falsch beurteilt worden und wurde in diesem Zusammenhang die Einvernahme diverser Zeugen aus seinem Umfeld beantragt. Somit hätte die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig erklärt werden sollen. Schließlich wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Am 30.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. RI: Sie sind am XXXX in Merka geboren?RI: Sie sind am römisch 40 in Merka geboren? BF: Genau, das ist mein Geburtsdatum, das ich damals angegeben haben. Es wurde nach einer Untersuchung zum XXXX geändert.BF: Genau, das ist mein Geburtsdatum, das ich damals angegeben haben. Es wurde nach einer Untersuchung zum römisch 40 geändert. BF: Meine Mutter hat mir gesagt, dass ich 1997 geboren bin. BF: 2003 habe ich Merka verlasen und bin zu meiner Großmutter gezogen. Ich war 10 Jahre lang dort. Ich war ca. 6-7 Jahre alt. Wir waren viele Kinder und meine Großmutter wollte, dass ein Kind in die Schule geht. Der Vater ist im Clan Ashraaf, die Mutter ist im Clan Isaaq, die Großmutter ist auch Isaaq. RI: Wieso durfte Ihre Mutter einen Ashraaf Mann heiraten? BF: Sie haben sich verliebt. RI: Üblicherweise werden Frauen aus ihrem Clan verstoßen, wenn sie Männer eines anderen Clans heiraten. BF: Sie hatte noch engen Kontakt zu ihrer Mutter. RI: Sie waren dann in Hargeysa in der Schule Farah Omar, 10 Jahre lang. Was haben sie dort gelernt? BF: Es war eine staatliche Schule, wo ich alle Fächer gelernt habe. Ich habe die Schule abgeschlossen. Ich habe ein Abschlusszeugnis, aber es ist bei meiner Familie zurückgeblieben. RI: Bitte können Sie das vorlegen? BF: Ich weiß nicht, ob man das vorlegen kann, weil die Familie ist übersiedelt. RI: Was ist dann geschehen? BF: Dann ist meine Großmutter gestorben und ich bin von dort nach Merka zurückgegangen. Dann habe ich mit meiner Familie ungefähr ein Jahr lang zusammengelebt. Dann wurde mein Vater getötet. Nach 2 Monaten bin ich dann nach Äthiopien geflüchtet. RI: Wieso sind Sie nicht wieder nach Hargeysa zu den Verwandten der Großmutter gegangen? BF: Ich gehöre dem Clan Ashraaf an. Ich habe mit meiner Großmutter gelebt. Sie ist gestorben, daher kann ich dort nicht zurück. RI: Ihre Großmutter hat dort nicht alleine gelebt. BF: Meine Großmutter hat mit meinem Onkel gelebt. RI: Wieso hat sie nicht mit ihrem Mann gelebt? BF: Er ist schon lange gestorben. RI: Und der Onkel? BF: Mein Onkel war psychisch krank. RI: Was ist mit dem Onkel passiert? BF: Er hatte seit seiner Kindheit psychische Probleme. Er hat zu viel Khat gekaut und war verwirrt. RI: Wer war das Oberhaupt der Familie? BF: Meine Großmutter hat für die Familie gesorgt, sie hat vor einer Schule Jause für die Kinder verkauft. RI: Sie haben Englisch unterrichtet. Stimmt das? BF: Ja ich habe für kleinere Kinder Englisch unterrichtet und habe Geld dafür bekommen. RI: Ihr Vater war Journalist. Können Sie mir genau erzählen, was er gemacht hat? BF: Genau. Mein Vater hat für die Shabelle gearbeitet. Er hat Radio Shabelle Nachrichten geschrieben. Er hat das in verschiedenen Orten gemacht, in Merka und auch in Mogadishu. Er hat das nicht von zu Hause aus gemacht sondern in der Station. RI: Wie lange hat er das gemacht? BF: Ich weiß nicht wie lange, aber ich weiß, dass er 5 oder 6 Jahre gearbeitet hat. RI: Und was für Nachrichten hat er geschrieben? Was hat er genau gemacht? BF: Mein Vater hat vor dem Computer gearbeitet, er hat alle Nachrichten gesammelt und dann wird das in ein Nachrichtenportal gestellt, sodass man es lesen kann. RI: Was war das letzte was er geschrieben hat? BF: Ich weiß es nicht was man finden kann, aber ich weiß, dass mein Vater geschrieben hat und auf Websites eingefügt hat. Er hat gegen Al Shabaab geschrieben, wenn sie bei einem Kampf verloren haben, hat er davon berichtet? RI: Wie viele Kollegen hat er gehabt? BF: Sie waren viele, aber ich weiß nicht wie viele. RI: Wie kommen Sie auf die Idee viele? BF: Ich weiß, dass viele getötet wurden. RI: Woher wissen Sie das? BF: Ich habe das z.B. im Radio gehört, das habe ich mitverfolgt, als ich in Hargeysa war. RI: Was wissen Sie über den Tod Ihres Vaters? Wie ist das genau passiert? BF: Mein Vater wurde getötet, er war in Mogadishu. Ich habe gehört zwei junge Männer haben ihn angeschossen und dann wurde er ins Spital gebracht. Er war im Spital, wir wurden benachrichtigt. Meine Mutter wurde angerufen, ich war zu Hause, meine Mutter wurde laut, hat das Handy weggeworfen, hat gesagt ich soll zu Hause bleiben und auf die Kinder aufpassen. Sie hat mir erzählt was passiert ist und fuhr nach Mogadishu. Sie kam mit dem Handy und dem Leichnam meines Vaters zurück. Mein Vater wurde begraben. Nach ein paar Tagen wurden wir angerufen auf dem Handy meines Vaters. Bevor wir angerufen wurden, kamen ein paar Journalisten zu uns und haben uns befragt. Sie haben uns gefragt, wie unser Vater getötet wurde. Wir wussten nicht, dass diese Männer von Al Shabaab waren, wir haben uns ganz normal mit ihnen unterhalten. Sie haben zuerst meiner Mutter und dann mir Fragen gestellt. Sie haben mir auch ein paar Fragen gestellt warum mein Vater getötet wurde. Sie haben gefragt wie fühlen Sie sich? Ich war sehr emotional, ich erinnere mich nicht was ich damals gesagt habe. Ich habe viel erzählt, dass die Al Shabaab schlechte Leute sind. Nach ein bis zwei Wochen wurde meine Mutter auf dem Handy meines Vaters angerufen. Dann haben sie uns bedroht. Es war ein Mann und er sagte, er sei Al Shabaab. Wir waren bei euch zu Hause und haben diese Befragung gemacht. Dann haben sie gesagt, dass wir unseren Vater, der ein ungläubiger ist unterstützt hätten und wir fänden, dass das was der Vater gemacht hat gut wäre. Sie haben meiner Mutter gesagt, dass sie den Sohn töten würden. Meine Mutter hat Angst bekommen und hat mir gesagt, ich kann nicht zu Hause bleiben und ich solle weggehen. Dann ging ich zu einer anderen Ashraaf Männer, die Betonteile für Mauern herstellen. Ich habe mich dort versteckt und dort geschlafen. Meine Mutter hat von dort von mir dann immer Nachrichten bekommen, sie wusste, wo ich versteckt war. Meine Mutter hat dann auch Angst bekommen und ist von dort in das Buschland von Merka weggegangen. Meine Mutter hat mir dann 150$ für die Reise nach Äthiopien gegeben. RI: Wo haben Sie in Merka gewohnt? In der Nähe wovon? BF: Ich habe bei dem Holzkohlemarkt Suuqa Duxusha gewohnt. RI: Und die Mutter ist dann mit allen Kindern in das Buschland rausgezogen? BF: Ja. RI: Wissen Sie wie es Ihrer Familie im Moment geht? BF: Meine Familie befindet sich im Moment in Äthiopien. RI: Wo? BF: Sie leben in einem Buschland in Äthiopien. RI zu RV: Wollen Sie noch etwas ergänzen?RI zu Regierungsvorlage, Wollen Sie noch etwas ergänzen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Ich glaube Ihnen diese Erzählung von den Journalisten, die kommen, Sie befragen, dann zwei Wochen später kommen und Sie töten wollen nicht. Hätten Sie Al Shabaab negatives gesagt, hätten die sofort reagiert und nicht zwei Wochen später telefonische Drohungen ausgesprochen. BF: Die Al Shabaab haben auch eigene Journalisten und Radiosender, wo sie auch Sachen berichten, wenn jemand getötet wird. Sie sind eine Ideologische Gruppe und sie trennen die Leute in Sympathisanten und "Ungläubige" ein. Sie glauben sie haben die wahre Religion. Sie glauben, wenn sie jemand Ungläubigen töten, kommen sie in das Paradies. Sie lügen nicht und wenn sie drohen, jemanden zu töten, machen sie das auch. RI: Ich weigere mich, das irgendwie zu glauben, das kann ich mir nicht vorstellen. BF: Die Al Shabaab bedrohen zuerst die Leute, auch mein Vater wurde zuerst bedroht. RI: Aber die Bedrohung des Vaters hatte den Sinn, dass er aufhört, über Al Shabaab negativ zu berichten. BF: Sie haben mich bedroht, weil sie jetzt wussten, dass ich auch ein Gegner von Al Shabaab bin. RV: Wie heißt diese Radiosendung von Al Shabaab?Regierungsvorlage, Wie heißt diese Radiosendung von Al Shabaab? BF: Ich weiß den Namen von dem Radiosender nicht, aber es gibt einen lokalen Radiosender. RV: Welche Gruppe hat Merka kontrolliert, als Sie geflüchtet sind?Regierungsvorlage, Welche Gruppe hat Merka kontrolliert, als Sie geflüchtet sind? BF: Es gab immer Kämpfe, es ist ein Katz und Maus Spiel und jetzt ist es auch so. RV: Gab es Clankonflikte zu Ihrer Zeit?Regierungsvorlage, Gab es Clankonflikte zu Ihrer Zeit? BF: Ich weiß nur den Kampf zwischen Al Shabaab und Amisom. RV: Haben Sie noch Verwandte in Somalia?Regierungsvorlage, Haben Sie noch Verwandte in Somalia? BF: Nein ich habe keine anderen Verwandten und Familie in Somalia. Sie befinden sich alle in Äthiopien. RI: Wie ist das mit dem Onkel? Gibt es den noch? BF: Der Onkel befindet sich noch in Somalia, er kann zwar essen und kochen aber er ist nicht voll einsatzfähig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, des Antrags auf internationalen Schutz vom 16.09.2014, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.09.2014, der niederschriftlichen Befragung vor der EAST Ost am 30.03.2014, den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2016 und am 14.04.2016, sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2018, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). (EASO 2.2016). Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
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