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{'item': 'W200 2170908-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW200 2170908-1 SpruchW200 2170908-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vo

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und nannte als Gesundheitsschädigungen Depressio/Panikattacken, Cluster-Kopfschmerz, Persönlichkeitsstörung, Diabetes Mellitus Typ IIIC, insulinpflichtig, exokrine Pankreasinsuffizienz, Herzrhythmusstörungen und Zustand nach (unleserlich), Nierenversagen. Dem Antrag angeschlossen waren ein fachärztlicher Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 12.12.2016 darüber, dass der Beschwerdeführer bei ihr seit 03.03.2015 in ständiger fachärztlicher Behandlung stehe, ein Entlassungsbericht des evangelischen Krankenhauses, Abteilung für Innere Medizin, vom 28.03.2017 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 24.02.-13.03.2014, Aufenthaltsbestätigungen des evangelischen Krankenhauses, Abteilung Chirurgie, Interne sowie Neurologie. Weiters legte er einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien über einen Ruhegenussbezug vor. Das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100 und führte zur Thematik der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, eine Wegstrecke von 300 - 400 Meter in einer entsprechenden Zeit ohne Behelf zurückzulegen. Die Funktion im Bereich der oberen und unteren Gliedmaßen sei ausreichend, um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und ein solches auch zu verlassen. Ein suffizientes Anhalten an Haltegriffen während des Transportes in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei gleichfalls gegeben. Ein Zustand der erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liege nicht vor. In diesem Gutachten wird als Leiden 3 eine Persönlichkeitsstörung mit depressiver Komponente und Neigung zu Panikattacken unter Positionsnummer 03.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft. Mit Bescheid vom 01.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten verwiesen. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass der Beschwerdeführer an einem Status migränosus rezidivierend im Sinne einer Hortonneuralgie, einer reaktiver Depression, Panikattacken und einer Persönlichkeitsstörung leide. Beim Beschwerdeführer würden regelmäßig Panikattacken auftreten, wenn er mit größeren Menschenmengen konfrontiert sei. Diese treten plötzlich, unvorhersehbar und situationsabhängig auf. Auslöser für diese Panikattacken sei unter anderem das Zusammentreffen mit vielen Menschen. Unabhängig davon leide der Beschwerdeführer unter massiven unregelmäßig wiederkehrenden Migräneanfällen. Wenn ein solcher Anfall plötzlich auftrete, komme es zu erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen. Beim Auftreten einer heftigen Migräneattacke könne es zu einer Teillähmung einer Gesichtshälfte kommen, ein Auge könne er nicht öffnen und er leide unter erheblichen Kopfschmerzen und müsse sich dann ein Medikament per Injektion selbst verabreichen. Diese Verabreichung sei in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich bzw. untunlich. Angeschlossen waren der Beschwerde ein fachärztlicher Befundbericht der behandelten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 31.08.2017 sowie ein vorläufiger Patientenbrief der neurologischen Abteilung des evangelischen Krankenhauses vom 07.09.2017 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 25.08 - 08.09.

  1. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Unterlagen holte das BVwG ein Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie zur Frage ein, ob beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vorlägen. Das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 12.01.2018 ergab Folgendes: "Anamnese: 43 Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung kommt. Er sei seit 2012 in Berufsunfähigkeitspension. Er sei Beamter gewesen, XXXX XXXX XXXX XXXX . Sei 13 Jahre dort beschäftigt gewesen. Sei immer mit "sehr gut" und "ausgezeichnet" beurteilt worden. Die "Katastrophe" habe damit begonnen, dass er 13 Jahre mit einer Krankenschwester zusammen gewesen sei, bis es an sich einvernehmlich ohne großen Streit zur Trennung gekommen sei. Nach 3 Jahren habe sie ihm plötzlich vorgeworfen, dass er sie sexuell belästigt habe. (!) Er habe sich gegen diesen Vorwurf wehren wollen, sei an die entsprechenden Gleichbehandlungsstellen gegangen, aber diese hätten das Verfahren eingestellt und gegen eine Einstellung könne man sich nicht mehr wehren! Dies alles sei 2011/2012 gewesen. Er sei vom Pavillon 30 versetzt worden. Er habe dadurch alles verloren, Kollegen, Freunde. Psychisch habe ihm dies unendlich zugesetzt. Er glaube, dass seine Heirat 2009 seine Exfreundin zu dieser Verleumdung gebracht habe und dies habe sein Leben zerstört. Er sei psychisch durch diese Geschichte so schwer beeinträchtigt worden, dass auch seine Ehe daran gescheitert sei. Oktober 2017 sei es zur Scheidung gekommen. Er habe keine Kinder. Er lebe jetzt alleine, habe keine Kontakte. Seit 2015 mache er regelmäßig Psychotherapie, 14-tägig oder öfters. Er habe nur mehr wenige Freunde, habe sich sehr zurückgezogen, vermeide alles. Halte Leute nicht mehr aus. Habe Angst in Räumen, vermeide dementsprechend in typischer Weise U-Bahnen, etc.43 Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung kommt. Er sei seit 2012 in Berufsunfähigkeitspension. Er sei Beamter gewesen, römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 . Sei 13 Jahre dort beschäftigt gewesen. Sei immer mit "sehr gut" und "ausgezeichnet" beurteilt worden. Die "Katastrophe" habe damit begonnen, dass er 13 Jahre mit einer Krankenschwester zusammen gewesen sei, bis es an sich einvernehmlich ohne großen Streit zur Trennung gekommen sei. Nach 3 Jahren habe sie ihm plötzlich vorgeworfen, dass er sie sexuell belästigt habe. (!) Er habe sich gegen diesen Vorwurf wehren wollen, sei an die entsprechenden Gleichbehandlungsstellen gegangen, aber diese hätten das Verfahren eingestellt und gegen eine Einstellung könne man sich nicht mehr wehren! Dies alles sei 2011 aus 2012, gewesen. Er sei vom Pavillon 30 versetzt worden. Er habe dadurch alles verloren, Kollegen, Freunde. Psychisch habe ihm dies unendlich zugesetzt. Er glaube, dass seine Heirat 2009 seine Exfreundin zu dieser Verleumdung gebracht habe und dies habe sein Leben zerstört. Er sei psychisch durch diese Geschichte so schwer beeinträchtigt worden, dass auch seine Ehe daran gescheitert sei. Oktober 2017 sei es zur Scheidung gekommen. Er habe keine Kinder. Er lebe jetzt alleine, habe keine Kontakte. Seit 2015 mache er regelmäßig Psychotherapie, 14-tägig oder öfters. Er habe nur mehr wenige Freunde, habe sich sehr zurückgezogen, vermeide alles. Halte Leute nicht mehr aus. Habe Angst in Räumen, vermeide dementsprechend in typischer Weise U-Bahnen, etc. Aus der biografischen Anamnese: Vater: Schlosser gewesen. Mutter: Volksschul-Direktorin Als Einzelkind in Wien aufgewachsen. Gute Kindheit. Habe Automechaniker gelernt. Aber 1999 OP Gehilfe gelernt und diesen Beruf sehr geliebt. Frühere Erkrankungen: Siehe auch Vorgutachten + vor 2 Jahren Nierenversagen ohne erkennbare Ursache + Magenparese + Clusterkopfschmerz + Migräne Vegetativ: Größe: 170 cm Gewicht: 90 kg Nikotin: 10/Tag; Alkohol: gelegentlich; Drogen: 0 Medikamentöse Therapie: An nervenfachärztlich relevanten: Seroquel XR 300 mg 1, Trileptal 150 mg 2x1, Adjuvin 100 mg 1, Quetialan 100 mg 1, Halcion 0,25 bei Bedarf. Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit resigniert, fokussiert auf die "Geschichte", die ihm passiert ist und die sein Leben zerstört hat, verzweifelt, dass er wegen der Einstellung des Verfahrens sich nicht mehr wehren kann, verzweifelt über die Ungerechtigkeit. Grübeln und Gedankenkreisen. Deprimiert. Neigung zu Panikattacken. Raumangst. Vermeidung von allen Gelegenheiten, aus denen er nicht sofort flüchten kann. Vermindert affizierbar und resonanzfähig. Keine Suizidalität. Neu vorgelegter Befund, der aber im Wesentlichen keine neuen Erkenntnisse bringt zum Befund vom 31.8.2017: Befund OA. Dr. XXXX vom 9.1.2018: Diagnosen:Befund OA. Dr. römisch 40 vom 9.1.2018: Diagnosen: + schwere depressive Phase + Agoraphobie mit Panikstörung + anhaltende somatoforme Störung + Persönlichkeitsstörung + Status migränosus recidivierend im Sinne einer Hortonneuralgie Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind:
  2. Diagnosen: 1.
  3. Beschwerdeführer (BF) leidet an einer Agoraphobie mit Panikstörung, genauer an einer Klaustrophobie (da auch von Fachkollegen der Begriff übergreifend im Sinne der Raumangst mit "Agoraphobie" bezeichnet wird) 1.
  4. Weiters an einer mittelschweren bis schwerer Depression mit somatoformen Beschwerden 1.
  5. Persönlichkeitsstörung 1.
  6. Migräne
  7. Die Klaustrophobie, die von seiner behandelnden Ärztin als Agoraphobie bezeichnet wird, aber als Raumangst zu verstehen ist, da BF besonders in Räumen, aus denen er nicht jederzeit bei Auftreten von Angst und Panik diese verlassen kann, ist als jenes Leiden zu verstehen, dessen Ausmaß den Hauptgrund darstellt, warum er öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen kann. Ist es doch nicht möglich, bei Auftreten von Panik sofort ohne warten zu müssen, ein öffentliches Verkehrsmittel verlassen zu können. Dies führt bei Betroffenen zu Todesangst.
  8. Ja. Durch das Vorliegen der Klaustrophobie liegen erhebliche Einschränkungen psychischer Funktionen vor.
  9. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da bei der langen Dauer der Erkrankung, die trotz medikamentöser und psychotherapeutischer Therapie bis jetzt keine Besserung erfahren hat, eine Besserung eher unwahrscheinlich erscheint." Im gewährten Parteiengehör gaben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert. 1.
  12. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. 1.2.
  13. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: 43 Jahre alter Mann, seit 2012 in Berufsunfähigkeitspension. Ehemaliger Beamter ( XXXX ), keine Kinder, lebt jetzt alleine, hat keine Kontakte. Seit 2015 macht er 14-tägig oder öfters regelmäßig Psychotherapie. Er hat nur mehr wenige Freunde, hat sich sehr zurückgezogen, vermeidet alles, hält Leute nicht mehr aus, hat Angst in Räumen, vermeidet dementsprechend in typischer Weise U-Bahnen, etc.43 Jahre alter Mann, seit 2012 in Berufsunfähigkeitspension. Ehemaliger Beamter ( römisch 40 ), keine Kinder, lebt jetzt alleine, hat keine Kontakte. Seit 2015 macht er 14-tägig oder öfters regelmäßig Psychotherapie. Er hat nur mehr wenige Freunde, hat sich sehr zurückgezogen, vermeidet alles, hält Leute nicht mehr aus, hat Angst in Räumen, vermeidet dementsprechend in typischer Weise U-Bahnen, etc. nervenfachärztlich relevante medikamentöse Therapie: Seroquel XR 300 mg 1, Trileptal 150 mg 2x1, Adjuvin 100 mg 1, Quetialan 100 mg 1, Halcion 0,25 bei Bedarf. Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit resigniert, fokussiert auf die "Geschichte", die ihm passiert ist und die sein Leben zerstört hat, verzweifelt, dass er wegen der Einstellung des Verfahrens sich nicht mehr wehren kann, verzweifelt über die Ungerechtigkeit. Grübeln und Gedankenkreisen. Deprimiert. Neigung zu Panikattacken. Raumangst. Vermeidung von allen Gelegenheiten, aus denen er nicht sofort flüchten kann. Vermindert affizierbar und resonanzfähig. Keine Suizidalität. - Art der Funktionseinschränkungen: Klaustrophobie, mittelschwere bis schwere Depression mit somatoformen Beschwerden, Persönlichkeitsstörung, Migräne, Chronische rezidivierende Pankreatitis, Diabetes mellitus III C, leichte Hypertonie,Klaustrophobie, mittelschwere bis schwere Depression mit somatoformen Beschwerden, Persönlichkeitsstörung, Migräne, Chronische rezidivierende Pankreatitis, Diabetes mellitus römisch drei C, leichte Hypertonie, 1.2.
  14. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Es besteht eine erhebliche Einschränkung Einschränkungen psychischer Funktionen vor. Die festgestellte Funktionseinschränkung "Klaustrophobie" ist jenes Leiden, das den Hauptgrund darstellt, warum er öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen kann. Wenn der Beschwerdeführer Räume, in denen er sich aufhält, nicht jederzeit bei Auftreten von Angst und Panik verlassen kann, führt dies zu Todesangst. Es ist dem Beschwerdeführer nicht möglich, bei Auftreten von Panik sofort - ohne warten zu müssen - ein öffentliches Verkehrsmittel zu verlassen.
  15. Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 28.07.2017 eingeholt worden, in welchem jedoch hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf die psychiatrischen und neurologischen Leiden eingegangen wurde. Aus diesem Grund holte das BVwG ein nervenfachärztliches Gutachten zur Frage ein, ob beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vorliegen und wie sich die psychiatrischen-neurologischen Leiden des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Die Fachärztin für Psychiatrie führt in ihrem Gutachten nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer an einer Klaustrophobie leidet, die in einem Ausmaß vorliegt, dass diese beim Beschwerdeführer im Akutfall des Auftretens von Angst und Panik im öffentlichen Verkehrsmittel zu Todesangst führt, da er das öffentliche Verkehrsmittel beim Auftreten von Angst und Panik nicht unverzüglich verlassen kann. Weiters führt sie schlüssig aus, dass aufgrund der langen Dauer der Erkrankung, die trotz medikamentöser und psychotherapeutischer Therapie bis jetzt keine Besserung erfahren hätte, eine Besserung eher unwahrscheinlich erscheine.
  16. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  17. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  18. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung (...) -erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder -Strichaufzählung (...) vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. (§ 1 Abs. 3
  19. Satz der Verordnung BGBl II Nr. 495/2013).Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. (Paragraph eins, Absatz 3,
  20. Satz der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,). Wie bereits ausgeführt, sind die psychischen Funktionen beim Beschwerdeführer erheblich eingeschränkt. Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel voliegen. Grundlage für die Entscheidung bildet das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 12.01.2018, in dem die Auswirkungen der vorliegenden psychiatrischen Gesundheitsschädigung Klaustrophobie auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel genau beschrieben werden, insbesondere dass nach einer derartig lang andauernden Erkrankung trotz medikamentöser und psychotherapeutischer Therapie bis jetzt keine Besserung eingetreten ist, das Therapieangebot somit als ausgeschöpft angesehen werden kann. Auch ist eine nachgewiesene Behandlung von mindestens einem Jahr ebenfalls dokumentiert. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) In seinem Urteil vom
  21. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom BVwG ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  22. bereits ausgeführt, wurden dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom BVwG ein fachärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  23. bereits ausgeführt, wurden dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W200.2170908.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.