Obsah (4)
Artikel 135Artikel 89Artikel 2Artikel 140RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW213 2166045-1 SpruchW213 2166045-1/4Z ANTRAG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VGgemäß Artik
Artikel 135
, Absatz 4,
Artikel 89, Absatz 2, B-VG Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr.
Albert SLAMANIG als Vorsitzenden sowie Mag. Gregor ERNSTBRUNNER und Dr. Heinz VERDINO als Beisitzer gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.06.2017, Zl. VGW-DB-161/2017-3, zu stellen nachfolgend denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden sowie Mag. Gregor ERNSTBRUNNER und Dr. Heinz VERDINO als Beisitzer gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,
Artikel 135
, Absatz 4,
Artikel 89
, Absatz 2, B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache des römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.06.2017, Zl. VGW-DB-161/2017-3, zu stellen nachfolgend den ANTRAG auf Aufhebung von § 22 Z 4, 5, 6 und 7 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtgesetzes, LGBl. Nr. 84/2012 idF LGBl. Nr. 14/2017, wegen Verfassungswidrigkeit.auf Aufhebung von Paragraph 22, Ziffer 4, 5, 6 und 7 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2017,, wegen Verfassungswidrigkeit. TextBEGRÜNDUNG: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer trat am 01.01.1991 als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in ein öffentliche-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien ein. Mit Bescheid vom 12.02.1991 wurde über seine für die Vorrückung anrechenbaren Vordienstzeiten abgesprochen. Seit 01.01.2014 ist der Beschwerdeführer Richter am Verwaltungsgericht Wien. Gemäß § 22 Z 4 VGW-DRG wurde er mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 in die Gehaltsstufe 6 des Schemas VGW mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 eingereiht.Der Beschwerdeführer trat am 01.01.1991 als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in ein öffentliche-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien ein. Mit Bescheid vom 12.02.1991 wurde über seine für die Vorrückung anrechenbaren Vordienstzeiten abgesprochen. Seit 01.01.2014 ist der Beschwerdeführer Richter am Verwaltungsgericht Wien. Gemäß Paragraph 22, Ziffer 4, VGW-DRG wurde er mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 in die Gehaltsstufe 6 des Schemas VGW mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 eingereiht. Mit Schreiben vom 15.05.2015 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages ab 01.01.2004 unter Berücksichtigung seiner Schulzeiten, welche er zwischen dem
- und dem 18 Lebensjahr zurückgelegt hat, sowie die rückwirkende besoldungsrechtliche Neueinreihung und die Nachzahlung der Bezüge. Mit Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.06.2017, zugestellt am 28.06.2017, wurde dem Antrag auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages ab 01.01.2004 unter Berücksichtigung der Schulzeiten gemäß § 14, § 115l Abs. 2 DO 1994, § 11, § 49g Abs. 1 BO 1994, jeweils idF am 31.12.2003 iVm. Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer die Schulzeiten vom 19.06.1974 bis 19.06.1977 für die Vorrückung angerechnet wurden. Der Antrag auf rückwirkende besoldungsrechtliche Neueinreihung wurde abgewiesen, da die Anrechnung der Schulzeiten als Vordienstzeiten aufgrund von zwei Beförderungen weder eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages noch eine Änderung der bisherigen besoldungsrechtlichen Einstufung zum 01.01.2004 bewirke. Die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers zum 01.01.2004 habe zu lauten: Schema UVS, Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 5 mit dem Vorrückungsstichtag 01.09.
- Ferner wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit im Schema VGW, Gehaltsstufe 6 mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 befindet. Der Antrag auf Nachzahlung der Bezüge wurde abgewiesen.Mit Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien vom 27.06.2017, zugestellt am 28.06.2017, wurde dem Antrag auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages ab 01.01.2004 unter Berücksichtigung der Schulzeiten gemäß Paragraph 14,, Paragraph 115 l, Absatz 2, DO 1994, Paragraph 11,, Paragraph 49 g, Absatz eins, BO 1994, jeweils in der Fassung am 31.12.2003
Artikel 2
, Absatz eins und 2 Litera a und Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer die Schulzeiten vom 19.06.1974 bis 19.06.1977 für die Vorrückung angerechnet wurden. Der Antrag auf rückwirkende besoldungsrechtliche Neueinreihung wurde abgewiesen, da die Anrechnung der Schulzeiten als Vordienstzeiten aufgrund von zwei Beförderungen weder eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages noch eine Änderung der bisherigen besoldungsrechtlichen Einstufung zum 01.01.2004 bewirke. Die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers zum 01.01.2004 habe zu lauten: Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 5 mit dem Vorrückungsstichtag 01.09.
- Ferner wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit im Schema VGW, Gehaltsstufe 6 mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 befindet. Der Antrag auf Nachzahlung der Bezüge wurde abgewiesen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages könne in Ansehung der Durchbrechung der Rechtskraft des den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides vom 12.02.1991 durch Ablauf der Umsetzungsfrist gemäß Art. 18 der Richtlinie 2000/78/EG am 02.12.2003 ab 03.12.2003 vorgenommen werden. Der Antrag sei daher zulässig.Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages könne in Ansehung der Durchbrechung der Rechtskraft des den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides vom 12.02.1991 durch Ablauf der Umsetzungsfrist gemäß Artikel 18, der Richtlinie 2000/78/EG am 02.12.2003 ab 03.12.2003 vorgenommen werden. Der Antrag sei daher zulässig. In der Begründung wurde weiter ausgeführt, unter Berücksichtigung der Schulzeiten zwischen dem
- und dem
- Lebensjahr als Vordienstzeiten ergebe sich für den Beschwerdeführer als neuer Tag seines fiktiven Diensteintrittes der 07.11.
- In Zeitpunkt seines tatsächlichen Diensteintrittes bei der Gemeinde Wien wäre der Beschwerdeführer daher bei Mitberücksichtigung dieser Schulzeiten in Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 3 mit dem Vorrückungsstichtag 07.11.1990 einzustufen gewesen. Am 07.11.1992 wäre der Beschwerdeführer sodann in die Gehaltsstufe 4 vorgerückt. Tatsächlich habe er sich aber - auch ohne Berücksichtigung dieser Schulzeiten - aufgrund seiner (im Ermessen der Dienstbehörde liegenden) Beförderung ab 01.01.1993 bereits in die Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 2 befunden. Durch seine erstmalige Beförderung habe der Beschwerdeführer das System reiner Zeitvorrückung verlassen, sodass ab diesem Zeitpunkt der sich aus der Beförderung neu ergebende Vorrückungsstichtag maßgeblich gewesen sei. Durch diese und eine weitere Beförderung sei der Beschwerdeführer - losgelöst von dem mit Bescheid vom 12.02.1991 festgesetzten Vorrückungsstichtag - neu eingestuft worden. In diesem Zusammenhang sei auch der für seine Vorrückung maßgebliche Stichtag neu festgesetzt worden. Im Übrigen sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Beförderung sogar besoldungsrechtlich günstiger gestellt sei, als er bei reiner Zeitvorrückung wäre.In der Begründung wurde weiter ausgeführt, unter Berücksichtigung der Schulzeiten zwischen dem
- und dem
- Lebensjahr als Vordienstzeiten ergebe sich für den Beschwerdeführer als neuer Tag seines fiktiven Diensteintrittes der 07.11.
- In Zeitpunkt seines tatsächlichen Diensteintrittes bei der Gemeinde Wien wäre der Beschwerdeführer daher bei Mitberücksichtigung dieser Schulzeiten in Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 3 mit dem Vorrückungsstichtag 07.11.1990 einzustufen gewesen. Am 07.11.1992 wäre der Beschwerdeführer sodann in die Gehaltsstufe 4 vorgerückt. Tatsächlich habe er sich aber - auch ohne Berücksichtigung dieser Schulzeiten - aufgrund seiner (im Ermessen der Dienstbehörde liegenden) Beförderung ab 01.01.1993 bereits in die Dienstklasse römisch sechs, Gehaltsstufe 2 befunden. Durch seine erstmalige Beförderung habe der Beschwerdeführer das System reiner Zeitvorrückung verlassen, sodass ab diesem Zeitpunkt der sich aus der Beförderung neu ergebende Vorrückungsstichtag maßgeblich gewesen sei. Durch diese und eine weitere Beförderung sei der Beschwerdeführer - losgelöst von dem mit Bescheid vom 12.02.1991 festgesetzten Vorrückungsstichtag - neu eingestuft worden. In diesem Zusammenhang sei auch der für seine Vorrückung maßgebliche Stichtag neu festgesetzt worden. Im Übrigen sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Beförderung sogar besoldungsrechtlich günstiger gestellt sei, als er bei reiner Zeitvorrückung wäre. Aufgrund seiner zweiten Beförderung sowie eines Karenzurlaubes habe sich die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers wiederum geändert, sodass er sich am 31.12.2013 in der Gehaltsstufe 10 der Gehaltsgruppe I des Schemas UVS mit dem Vorrückungsstichtag 01.04.2013 befunden habe. Er sei folglich gemäß § 9 iVm. § 22 Z 4 und 5 VGW-DRG in die Gehaltsstufe 6 des Schemas VGW mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 zu überstellen gewesen.Aufgrund seiner zweiten Beförderung sowie eines Karenzurlaubes habe sich die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers wiederum geändert, sodass er sich am 31.12.2013 in der Gehaltsstufe 10 der Gehaltsgruppe römisch eins des Schemas UVS mit dem Vorrückungsstichtag 01.04.2013 befunden habe. Er sei folglich gemäß Paragraph 9,
Paragraph 22, Ziffer 4 und 5 VGW-DRG in die Gehaltsstufe 6 des Schemas VGW mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 zu überstellen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin verwies er im Wesentlichen auf sein Vorbringen aus dem zugrunde liegenden Antrag. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.07.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2017, die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zum vorliegenden Fall: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 4a Abs. 3 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. 84/2012 idF LGBl. 38/2016, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt 38 aus 2016,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Präsidentin oder des Präsidenten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass zur Antragstellung gemäß Art. 139 und 140 B-VG nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt ist, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat (vgl. zB VfGH 14.10.2016, G 45/2016 mwN).Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass zur Antragstellung gemäß Artikel 139 und 140 B-VG nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt ist, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat vergleiche zB VfGH 14.10.2016, G 45 aus 2016, mwN). Aus diesem Grund ist der vorliegende Beschluss durch den Senat zu fassen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin am 28.06.2017 zugestellt. Die am 25.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig.
- Präjudizialität: Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag im Sinne des Artikel 140, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,). Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien stellte aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers unter anderem fest, dass er derzeit im Schema VGW, Gehaltsstufe 6 mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 eingereiht ist. Seinen Antrag auf Nachzahlung der Bezüge wies der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien ab. Im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren hatte der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien dabei auch § 22 Z 4 und 5 VGW-DRG anzuwenden.Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien stellte aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers unter anderem fest, dass er derzeit im Schema VGW, Gehaltsstufe 6 mit dem Vorrückungsstichtag 01.01.2014 eingereiht ist. Seinen Antrag auf Nachzahlung der Bezüge wies der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien ab. Im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren hatte der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien dabei auch Paragraph 22, Ziffer 4 und 5 VGW-DRG anzuwenden. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bestimmungen anzuwenden und diese sind daher präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG.Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bestimmungen anzuwenden und diese sind daher präjudiziell im Sinne des Artikel 89, Absatz 2,
Artikel 135
, Absatz 4,
Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG.
- Anfechtungsumfang: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG), LGBl. Nr. 84/2012 idF LGBl. Nr. 14/2017, lauten (die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes (VGW-DRG), Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2017,, lauten (die als verfassungswidrig angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): "Dienstrechtliche Sonderbestimmungen § 5.
(1)Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die §§ 2a, 3, 6 bis 17a, 19 und 22, § 23 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 4 bis 7, §§ 26 bis 27, § 31 Abs. 5, § 33, § 37 Abs. 1 Z 1, § 38 Abs. 1, §§ 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.Paragraph 5,
(1)Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die Paragraphen 2 a, 3, 6 bis 17 a, 19 und 22, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 4 bis 7, Paragraphen 26 bis 27, Paragraph 31, Absatz 5,, Paragraph 33,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraphen 40 bis 42, 57 und 64 der Dienstordnung 1994 nicht anzuwenden.
(2)Die Bestimmungen der Abschnitte 7 und 8 der Dienstordnung 1994 gelten nur insoweit, als auf sie in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird.
(3)Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (§ 7 Abs. 2 VGWG) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994.
(3)Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes (Paragraph 7, Absatz 2, VGWG) tätig sind, gilt auch Paragraph 20, DO
- [...] Besoldung §
- Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 - BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:Paragraph 9, Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 - BO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:
- Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsstufe bestimmt. Schema VGW Gehaltsstufe Euro 01 5.519,20 02 5.845,06 03 6.170,89 04 6.496,69 05 7.064,27 06 7.390,09 07 7.715,94 08 8.041,75
- Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.
- Für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten erhöht sich das in Z 1 genannte Gehalt um 853,95 Euro.
- Für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten erhöht sich das in Ziffer eins, genannte Gehalt um 853,95 Euro.
- Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts gebührt ein festes Gehalt im Ausmaß von 11.470,63 Euro.
- Mit dem Gehalt (Z 1 bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.
- Mit dem Gehalt (Ziffer eins bis 4) sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrdienstleistungen abgegolten.
- Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die § 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, §§ 13 bis 32, § 33 Abs. 2 Z 3 bis 5, §§ 36 bis 38, § 39 Abs. 1 und 1a, §§ 39a, 40b, 40c und 40e bis 40k sowie § 41 Abs. 1 BO 1994 nicht anzuwenden.
- Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind die Paragraph 2,, Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und 5 bis 7, Paragraphen 13 bis 32, Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, Paragraphen 36 bis 38, Paragraph 39, Absatz eins und eins a, Paragraphen 39 a, 40 b, 40 c und 40 e bis 40 k sowie Paragraph 41, Absatz eins, BO 1994 nicht anzuwenden.
- § 41a Abs. 3 BO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die wöchentliche Arbeitszeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen ist, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
- Paragraph 41 a, Absatz 3, BO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass die wöchentliche Arbeitszeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen ist, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon. [...] Übergangsbestimmungen §
- Für mit Wirksamkeit
- Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am
- Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:Paragraph 22, Für mit Wirksamkeit
- Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am
- Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben, gilt Folgendes:
- Am
- Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängige dienstrechtliche Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.
- Am
- Dezember 2013 anhängige Disziplinarverfahren sind von der Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts neu durchzuführen. 2a. Die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (§ 12) sind auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat.2a. Die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (Paragraph 12,) sind auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat.
- Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid verfügten Dienstbeurteilungen gelten als Dienstbeurteilungen gemäß § 10, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter.
- Die während der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid verfügten Dienstbeurteilungen gelten als Dienstbeurteilungen gemäß Paragraph 10,, die begonnenen Beurteilungsfristen laufen weiter.
- Die Überleitung in das Schema VGW erfolgt wie folgt: Schema II Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt Schema römisch zwei Verwendungsgruppe A Dienstklasse/Gehaltsstufe alt Schema VGW Gehaltsstufe neu Schema UVS Gehaltsgruppe/Gehaltsstufe alt Schema VGW Gehaltsstufe neu III/1 bis 13 1 I/1 bis 3 2 III/14 bis 20 2 I/4 bis 6 3 VIIrömisch sieben 2 I/7 und 8 4 I/9 5 I/10 6 I/11 und 12 7 I/13 bis 16 8 IIrömisch zwei 8
- Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe I,
- Abweichend von Paragraph 9, Ziffer 2, letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus dem Schema UVS, Gehaltsgruppe römisch eins, Gehaltsstufe 3
- Jahr 3 Jahre, Gehaltsstufe 3
- Jahr 1 Jahr, Gehaltsstufe 5
- bis
- Halbjahr 2 Jahre, Gehaltsstufe 5
- Halbjahr 1 Jahr, Gehaltsstufe 8 1 Jahr und Gehaltsstufe 9 2 Jahre.
- Abweichend von § 9 Z 2 letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus
- Abweichend von Paragraph 9, Ziffer 2, letzter Satz beträgt der erste Vorrückungszeitraum bei einer Überleitung aus Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1 bis 15Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 1 bis 15 3 Jahre, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 16 bis 20Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 16 bis 20 1 Jahr, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 und 2Dienstklasse römisch sieben, Gehaltsstufe 1 und 2 3 Jahre und Dienstklasse VII, ab Gehaltsstufe 3Dienstklasse römisch sieben, ab Gehaltsstufe 3 1 Jahr.
- Das Besoldungsdienstalter der gemäß Z 4 übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Z 4 ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß § 9 Z 2 zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Z 5 oder Z 6 eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre."
- Das Besoldungsdienstalter der gemäß Ziffer 4, übergeleiteten Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die sich aus Ziffer 4, ergebende besoldungsrechtliche Stellung im Wege der Vorrückung gemäß Paragraph 9, Ziffer 2, zu erreichen, zuzüglich des seit der Ernennung als Mitglied des Verwaltungsgerichts verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeitraums. Für den Beamten, für den sich aus Ziffer 5, oder Ziffer 6, eine Verkürzung des ersten Vorrückungszeitraums ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter im Fall einer Verkürzung auf drei Jahre um ein Jahr, im Fall einer Verkürzung auf zwei Jahre um zwei Jahre und im Fall einer Verkürzung auf ein Jahr um drei Jahre." 3.
- Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt (vgl. dazu zB VfSlg. 7376/1974, 7786/1976, 13.701/1994). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre (vgl. VfSlg. 12.465/1990, 13.915/1994, 15.090/1998).3.
- Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu den Verfahrensvoraussetzungen ist der Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Rechtsvorschrift derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet, dass aber andererseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt vergleiche zB VfSlg. 8155 aus 1977,, 13.965 aus 1994,, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Der Verfassungsgerichtshof hat in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und welchem dieser Ziele der Vorrang gebührt vergleiche dazu zB VfSlg. 7376 aus 1974,, 7786 aus 1976,, 13.701 aus 1994,). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Rechtsvorschrift durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Normsetzer überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu geben, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Normsetzung wäre vergleiche VfSlg. 12.465 aus 1990,, 13.915 aus 1994,, 15.090 aus 1998,). Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.).Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten vergleiche VfSlg. 8155 aus 1977,, 8461 aus 1978, uva.). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts stehen die Ziffern 4, 5, 6 und 7 des § 22 des VGW-DRG in untrennbarem Zusammenhang. Im Falle einer Aufhebung der vom Bundesverwaltungsgericht als verfassungsrechtlich bedenklich erachteten Überleitungsbestimmung (Ziffer 4 des § 22 VGW-DRG) würden die Ziffern 5, 6, und 7, die jeweils unmittelbar an die Überleitung anknüpfen, einen völlig veränderten Inhalt bekommen und nicht mehr in einem sinnvollen Zusammenhang zum verbleibenden VGW-DRG stehen.Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts stehen die Ziffern 4, 5, 6 und 7 des Paragraph 22, des VGW-DRG in untrennbarem Zusammenhang. Im Falle einer Aufhebung der vom Bundesverwaltungsgericht als verfassungsrechtlich bedenklich erachteten Überleitungsbestimmung (Ziffer 4 des Paragraph 22, VGW-DRG) würden die Ziffern 5, 6, und 7, die jeweils unmittelbar an die Überleitung anknüpfen, einen völlig veränderten Inhalt bekommen und nicht mehr in einem sinnvollen Zusammenhang zum verbleibenden VGW-DRG stehen. Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfGH 8.10.2014, G 83/2014 ua.; 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.).Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung vergleiche VfGH 8.10.2014, G 83 aus 2014, ua.; 9.12.2014, G 136 aus 2014, ua.; 10.3.2015, G 203 aus 2014, ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136 aus 2014, ua.; 10.3.2015, G 203 aus 2014, ua.).
- Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG:
- Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 VGW-DRG: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGGVerstoß gegen Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, StGG 4.
- Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.4.
- Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Der Gleichheitsgrundsatz bindet also auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001).Der Gleichheitsgrundsatz bindet also auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg. 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). 4.
- § 9 Z 2 VGW-DRG sieht für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts - da §§ 13 ff der Dienstordnung 1994 gemäß § 5 Abs. 1 VGW-DRG auf diese nicht anzuwenden sind - vor, dass sie mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen sind. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.4.
- Paragraph 9, Ziffer 2, VGW-DRG sieht für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts - da Paragraphen 13, ff der Dienstordnung 1994 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VGW-DRG auf diese nicht anzuwenden sind - vor, dass sie mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen sind. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet. 4.
- Von dieser Bestimmung wurde mit § 22 Z 4 und 5 bereits in der Stammfassung des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 84/2012, ein Ausnahmetatbestand für "mit Wirksamkeit
- Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am
- Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben" geschaffen, der eine Überleitung dieser Personen in das neue Schema VGW vorsieht. Mit dieser Bestimmung erfolgte eine Öffnung des § 9 VGW-DRG dahingehend, dass die Berücksichtigung bisheriger (Vor-)Dienstzeiten der ehemaligen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (kurz UVS Wien) bei der Einreihung in das Schema VGW ermöglicht wurde. Die Überleitungsbestimmung des § 22 Z 4 VGW-DRG stellt auf die Einreihung der Mitglieder des UVS Wien im Zeitpunkt des 31.12.2013 ab und sieht je nach Einreihung im alten Schema (Schema II oder Schema UVS) eine Einreihung im neuen Schema VGW in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 vor. Da die konkrete Einreihung in den alten Schemen von der bisher beim UVS Wien verbrachten Dienstzeit sowie der im Zuge der Ernennung angerechneten Vordienstzeiten abhängig war, wird diese beim UVS Wien verbrachte und angerechnete Zeit indirekt als Vordienstzeit auf das Dienstverhältnis zum Verwaltungsgericht Wien übertragen und bei der Einreihung in das Gehaltsschema VGW berücksichtigt.4.
- Von dieser Bestimmung wurde mit Paragraph 22, Ziffer 4 und 5 bereits in der Stammfassung des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,, ein Ausnahmetatbestand für "mit Wirksamkeit
- Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am
- Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben" geschaffen, der eine Überleitung dieser Personen in das neue Schema VGW vorsieht. Mit dieser Bestimmung erfolgte eine Öffnung des Paragraph 9, VGW-DRG dahingehend, dass die Berücksichtigung bisheriger (Vor-)Dienstzeiten der ehemaligen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (kurz UVS Wien) bei der Einreihung in das Schema VGW ermöglicht wurde. Die Überleitungsbestimmung des Paragraph 22, Ziffer 4, VGW-DRG stellt auf die Einreihung der Mitglieder des UVS Wien im Zeitpunkt des 31.12.2013 ab und sieht je nach Einreihung im alten Schema (Schema römisch zwei oder Schema UVS) eine Einreihung im neuen Schema VGW in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 vor. Da die konkrete Einreihung in den alten Schemen von der bisher beim UVS Wien verbrachten Dienstzeit sowie der im Zuge der Ernennung angerechneten Vordienstzeiten abhängig war, wird diese beim UVS Wien verbrachte und angerechnete Zeit indirekt als Vordienstzeit auf das Dienstverhältnis zum Verwaltungsgericht Wien übertragen und bei der Einreihung in das Gehaltsschema VGW berücksichtigt. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien selbst führte im angefochtenen Bescheid dazu aus, diese Überleitungsbestimmung habe den Sinn, finanziellen Einbußen ehemaliger UVS-Mitglieder entgegenzuwirken und nehme auf deren einschlägige Berufserfahrung Bezug. Für jene Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die im Zeitpunkt des 31.12.2013 nicht Mitglieder des UVS Wien waren, ist eine Anrechnung bisheriger Dienst- oder Ausbildungszeiten nicht vorgesehen. Für sie gilt daher weiterhin der Grundtatbestand, dass sie mit Wirksamkeit der Ernennung ohne weitere Bewertung der bisherigen beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen sind. Auch eine (einzelfallbezogene) Überprüfung der Berufserfahrung jener Mitglieder, die vor ihrer Ernennung nicht beim UVS tätig waren, in Hinblick auf einen Mehrwert bei ihrer Tätigkeit am Verwaltungsgericht und eine mögliche Verkürzung der Einarbeitungszeit ist im VGW-DRG nicht vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 B-VG bzw. des Art. 2 StGG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass für mit Wirksamkeit 01.01.2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31.12.2013 dem UVS angehört haben, eine Berücksichtigung der Berufserfahrung im Rahmen der Einreihung in das Schema VGW erfolgt, während bei den übrigen mit Wirksamkeit 01.01.2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Berufserfahrung von Vorneherein ausgeschlossen ist. Insbesondere hegt das Bundesverwaltungsgericht Bedenken dahingehend, dass der Gesetzgeber mit dem Ausnahmetatbestand des § 22 VGW-DRG eine verfassungswidrige Bestimmung geschaffen hat, indem er keine Überprüfung vorsah, ob Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am 31.12.2013 nicht dem UVS angehört haben, sondern etwa in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger standen, ebenfalls Berufserfahrung mitgebracht haben, die - wie die beim UVS erworbene Berufserfahrung - eine höhere Einreihung innerhalb des Schemas VGW rechtfertigen würde, sondern diese Personen ungeprüft in Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einreiht. Damit schaffte der Gesetzgeber möglicherweise eine Regelung, die unterschiedliche Rechtsfolgen vorsieht, ohne zu prüfen, ob auch Unterschiede im Tatsächlichen gegeben sind.Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Artikel 7, Absatz eins, B-VG bzw. des Artikel 2, StGG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass für mit Wirksamkeit 01.01.2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am 31.12.2013 dem UVS angehört haben, eine Berücksichtigung der Berufserfahrung im Rahmen der Einreihung in das Schema VGW erfolgt, während bei den übrigen mit Wirksamkeit 01.01.2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Berufserfahrung von Vorneherein ausgeschlossen ist. Insbesondere hegt das Bundesverwaltungsgericht Bedenken dahingehend, dass der Gesetzgeber mit dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 22, VGW-DRG eine verfassungswidrige Bestimmung geschaffen hat, indem er keine Überprüfung vorsah, ob Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am 31.12.2013 nicht dem UVS angehört haben, sondern etwa in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger standen, ebenfalls Berufserfahrung mitgebracht haben, die - wie die beim UVS erworbene Berufserfahrung - eine höhere Einreihung innerhalb des Schemas VGW rechtfertigen würde, sondern diese Personen ungeprüft in Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einreiht. Damit schaffte der Gesetzgeber möglicherweise eine Regelung, die unterschiedliche Rechtsfolgen vorsieht, ohne zu prüfen, ob auch Unterschiede im Tatsächlichen gegeben sind. 4.
- Ferner erscheint § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil eine Überleitungsbestimmung nur für ehemalige Mitglieder des UVS Wien vorgesehen ist, während eine Überleitungsbestimmung für Mitglieder der UVS der anderen Länder nicht vorgesehen ist. Sofern daher die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Berücksichtigung beim UVS Wien erworbener und angerechneter Dienstzeiten bei der Einreihung in das Schema VGW mit der spezifischen Berufserfahrung der bisherigen Mitglieder des UVS Wien argumentiert wird, vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die von den ehemaligen UVS-Mitgliedern in den UVS der anderen Länder erworbene Berufserfahrung in qualitativer Hinsicht mit der am UVS Wien erworbenen Berufserfahrung vergleichbar ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 B-VG bzw. des Art. 2 StGG keine sachliche Begründung für die unterschiedliche Behandlung ehemaliger Mitglieder des UVS Wien und ehemaliger Mitglieder der UVS in den übrigen Ländern bei der Überleitung bzw. Einreihung in das Schema VGW vor.4.
- Ferner erscheint Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 VGW-DRG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil eine Überleitungsbestimmung nur für ehemalige Mitglieder des UVS Wien vorgesehen ist, während eine Überleitungsbestimmung für Mitglieder der UVS der anderen Länder nicht vorgesehen ist. Sofern daher die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Berücksichtigung beim UVS Wien erworbener und angerechneter Dienstzeiten bei der Einreihung in das Schema VGW mit der spezifischen Berufserfahrung der bisherigen Mitglieder des UVS Wien argumentiert wird, vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die von den ehemaligen UVS-Mitgliedern in den UVS der anderen Länder erworbene Berufserfahrung in qualitativer Hinsicht mit der am UVS Wien erworbenen Berufserfahrung vergleichbar ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt unter dem Blickwinkel des Artikel 7, Absatz eins, B-VG bzw. des Artikel 2, StGG keine sachliche Begründung für die unterschiedliche Behandlung ehemaliger Mitglieder des UVS Wien und ehemaliger Mitglieder der UVS in den übrigen Ländern bei der Überleitung bzw. Einreihung in das Schema VGW vor. Aus diesen Gründen ist der aus dem Spruch ersichtliche Aufhebungsantrag zu stellen. III. Aussetzung des Verfahrensrömisch drei. Aussetzung des Verfahrens Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG die Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG
Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2166045.1.00