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{'item': 'W213 2184604-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW213 2184604-1 SpruchW213 2184604-1/3Z ANTRAG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VGgemäß Artik

Art. 7Abs. 1 B-VG und Art. 2 St

GG4.1.1.

Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, St

GG 4.1.1.

  1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.4.1.1.
  2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Der Gleichheitsgrundsatz bindet also auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001).Der Gleichheitsgrundsatz bindet also auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg. 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). 4.1.1.
  3. § 9 Z 2 VGW-DRG sieht für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts - da §§ 13 ff der Dienstordnung 1994 gemäß § 5 Abs. 1 VGW-DRG auf diese nicht anzuwenden sind - vor, dass sie mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen sind. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet.4.1.1.
  4. Paragraph 9, Ziffer 2, VGW-DRG sieht für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts - da Paragraphen 13, ff der Dienstordnung 1994 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VGW-DRG auf diese nicht anzuwenden sind - vor, dass sie mit Wirksamkeit der Ernennung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen sind. Ihr Besoldungsdienstalter beträgt mit Wirksamkeit der Ernennung null Jahre. Die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bzw. das sonstige Mitglied des Verwaltungsgerichts weitere vier Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet. 4.1.1.
  5. Von dieser Bestimmung wurde mit § 22 Z 4 und 5 bereits in der Stammfassung des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 84/2012, ein Ausnahmetatbestand für "mit Wirksamkeit
  6. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am
  7. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben" geschaffen, der eine Überleitung dieser Personen in das neue Schema VGW vorsieht. Mit dieser Bestimmung erfolgte eine Öffnung des § 9 VGW-DRG dahingehend, dass die Berücksichtigung bisheriger (Vor-)Dienstzeiten der ehemaligen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (kurz UVS Wien) bei der Einreihung in das Schema VGW ermöglicht wurde. Die Überleitungsbestimmung des § 22 Z 4 VGW-DRG stellt auf die Einreihung der Mitglieder des UVS Wien im Zeitpunkt des
  8. Dezember 2013 ab und sieht je nach Einreihung im alten Schema (Schema II oder Schema UVS) eine Einreihung im neuen Schema VGW in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 vor. Da die konkrete Einreihung in den alten Schemen von der bisher beim UVS Wien verbrachten Dienstzeit sowie der im Zuge der Ernennung angerechneten Vordienstzeiten abhängig war, wird diese beim UVS Wien verbrachte und angerechnete Zeit indirekt als Vordienstzeit auf das Dienstverhältnis zum Verwaltungsgericht Wien übertragen und bei der Einreihung in das Gehaltsschema VGW berücksichtigt.4.1.1.
  9. Von dieser Bestimmung wurde mit Paragraph 22, Ziffer 4 und 5 bereits in der Stammfassung des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,, ein Ausnahmetatbestand für "mit Wirksamkeit
  10. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am
  11. Dezember 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angehört haben" geschaffen, der eine Überleitung dieser Personen in das neue Schema VGW vorsieht. Mit dieser Bestimmung erfolgte eine Öffnung des Paragraph 9, VGW-DRG dahingehend, dass die Berücksichtigung bisheriger (Vor-)Dienstzeiten der ehemaligen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (kurz UVS Wien) bei der Einreihung in das Schema VGW ermöglicht wurde. Die Überleitungsbestimmung des Paragraph 22, Ziffer 4, VGW-DRG stellt auf die Einreihung der Mitglieder des UVS Wien im Zeitpunkt des
  12. Dezember 2013 ab und sieht je nach Einreihung im alten Schema (Schema römisch zwei oder Schema UVS) eine Einreihung im neuen Schema VGW in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 vor. Da die konkrete Einreihung in den alten Schemen von der bisher beim UVS Wien verbrachten Dienstzeit sowie der im Zuge der Ernennung angerechneten Vordienstzeiten abhängig war, wird diese beim UVS Wien verbrachte und angerechnete Zeit indirekt als Vordienstzeit auf das Dienstverhältnis zum Verwaltungsgericht Wien übertragen und bei der Einreihung in das Gehaltsschema VGW berücksichtigt. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien selbst führte im angefochtenen Bescheid dazu aus, diese Überleitungsbestimmung habe den Sinn, finanziellen Einbußen ehemaliger UVS-Mitglieder entgegenzuwirken und nehme auf deren einschlägige Berufserfahrung Bezug. Für jene Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die im Zeitpunkt des 31.12.2013 nicht Mitglied des UVS Wien waren, ist eine Anrechnung bisheriger Dienst- oder Ausbildungszeiten nicht vorgesehen. Für sie gilt daher weiterhin der Grundtatbestand, dass sie mit Wirksamkeit der Ernennung ohne weitere Bewertung der bisherigen beruflichen Tätigkeit und Ausbildung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einzureihen sind. Auch eine einzelfallbezogene Überprüfung der Berufserfahrung jener Mitglieder, die vor ihrer Ernennung nicht beim UVS tätig waren, in Hinblick auf einen Mehrwert bei ihrer Tätigkeit am Verwaltungsgericht und eine mögliche Verkürzung der Einarbeitungszeit ist im VGW-DRG nicht vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 B-VG bzw. des Art. 2 StGG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass für mit Wirksamkeit
  13. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am
  14. Dezember 2013 dem UVS angehört haben, eine Berücksichtigung der Berufserfahrung im Rahmen der Einreihung in das Schema VGW erfolgt, während bei den übrigen mit Wirksamkeit
  15. Jänner 2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Berufserfahrung von Vorneherein ausgeschlossen ist. Insbesondere hegt das Bundesverwaltungsgericht Bedenken dahingehend, dass der Gesetzgeber mit dem Ausnahmetatbestand des § 22 VGW-DRG eine verfassungswidrige Bestimmung geschaffen hat, indem er keine Überprüfung vorsah, ob Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am
  16. Dezember 2013 nicht dem UVS angehört haben, sondern etwa in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger standen, ebenfalls Berufserfahrung mitgebracht haben, die - wie die beim UVS erworbene Berufserfahrung - eine höhere Einreihung innerhalb des Schemas VGW rechtfertigen würde, sondern diese Personen ungeprüft in Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einreiht. Damit schaffte der Gesetzgeber möglicherweise eine Regelung, die unterschiedliche Rechtsfolgen vorsieht, ohne zu prüfen, ob auch Unterschiede im Tatsächlichen gegeben sind.Das Bundesverwaltungsgericht vermag unter dem Blickwinkel des Artikel 7, Absatz eins, B-VG bzw. des Artikel 2, StGG keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass für mit Wirksamkeit
  17. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die am
  18. Dezember 2013 dem UVS angehört haben, eine Berücksichtigung der Berufserfahrung im Rahmen der Einreihung in das Schema VGW erfolgt, während bei den übrigen mit Wirksamkeit
  19. Jänner 2014 ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts die Möglichkeit einer Berücksichtigung der Berufserfahrung von Vorneherein ausgeschlossen ist. Insbesondere hegt das Bundesverwaltungsgericht Bedenken dahingehend, dass der Gesetzgeber mit dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 22, VGW-DRG eine verfassungswidrige Bestimmung geschaffen hat, indem er keine Überprüfung vorsah, ob Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am
  20. Dezember 2013 nicht dem UVS angehört haben, sondern etwa in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger standen, ebenfalls Berufserfahrung mitgebracht haben, die - wie die beim UVS erworbene Berufserfahrung - eine höhere Einreihung innerhalb des Schemas VGW rechtfertigen würde, sondern diese Personen ungeprüft in Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW einreiht. Damit schaffte der Gesetzgeber möglicherweise eine Regelung, die unterschiedliche Rechtsfolgen vorsieht, ohne zu prüfen, ob auch Unterschiede im Tatsächlichen gegeben sind. 4.1.1.
  21. Ferner erscheint § 22 Z 4 bis 7 VGW-DRG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil eine Überleitungsbestimmung nur für ehemalige Mitglieder des UVS Wien vorgesehen ist, während eine Überleitungsbestimmung für Mitglieder der UVS der anderen Länder nicht vorgesehen ist. Sofern daher die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Berücksichtigung beim UVS Wien erworbener und angerechneter Dienstzeiten bei der Einreihung in das Schema VGW mit der spezifischen Berufserfahrung der bisherigen Mitglieder des UVS Wien argumentiert wird, vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die von den ehemaligen UVS-Mitgliedern in den UVS der anderen Länder erworbene Berufserfahrung in qualitativer Hinsicht mit der am UVS Wien erworbenen Berufserfahrung vergleichbar ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 B-VG bzw. des Art. 2 StGG keine sachliche Begründung für die unterschiedliche Behandlung ehemaliger Mitglieder des UVS Wien und ehemaliger Mitglieder der UVS in den übrigen Ländern bei der Überleitung bzw. Einreihung in das Schema VGW vor.4.1.1.
  22. Ferner erscheint Paragraph 22, Ziffer 4 bis 7 VGW-DRG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil eine Überleitungsbestimmung nur für ehemalige Mitglieder des UVS Wien vorgesehen ist, während eine Überleitungsbestimmung für Mitglieder der UVS der anderen Länder nicht vorgesehen ist. Sofern daher die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Berücksichtigung beim UVS Wien erworbener und angerechneter Dienstzeiten bei der Einreihung in das Schema VGW mit der spezifischen Berufserfahrung der bisherigen Mitglieder des UVS Wien argumentiert wird, vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass die von den ehemaligen UVS-Mitgliedern in den UVS der anderen Länder erworbene Berufserfahrung in qualitativer Hinsicht mit der am UVS Wien erworbenen Berufserfahrung vergleichbar ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt unter dem Blickwinkel des Artikel 7, Absatz eins, B-VG bzw. des Artikel 2, StGG keine sachliche Begründung für die unterschiedliche Behandlung ehemaliger Mitglieder des UVS Wien und ehemaliger Mitglieder der UVS in den übrigen Ländern bei der Überleitung bzw. Einreihung in das Schema VGW vor. 4.
  23. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22a Ziffer 1 und 44.
  24. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 22 a, Ziffer 1 und 4 VGW-DRG 4.2.1.

Art. 7Abs. 1 B-VG und Art. 2 St

GG4.2.1.

Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, St

GG 4.2.1.

  1. Mit Novelle des LGBl. Nr. 33/2013 wurde mit § 22a VGW-DRG ein weiterer Ausnahmetatbestand zur Bestimmung des § 9 Z 2 VGW-DRG geschaffen. § 22a Z 1 VGW-DRG sieht auch für mit Wirksamkeit
  2. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am
  3. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, eine Überleitung in das Schema VGW vor. Mit dieser Regelung sollte, so die Materialien, lediglich jenes Diensteinkommen der Betroffenen gewahrt werden, das sie auch als Bedienstete im Bereich des Magistrats der Stadt Wien erhalten hätten. Denn durch die Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW würden Bedienstete, die am
  4. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen seien, im Falle des Wechsels zum Verwaltungsgericht finanzielle Verluste erleiden. Um den Wechsel dieser Bediensteten zum Verwaltungsgericht nicht zu behindern, sollen diese finanziellen Verluste durch eine höhere Einreihung in das Schema VGW ausgeglichen werden (vgl. die Erläuterungen zu LGBl. Nr. 33/2013, Beilage Nr. 16/2013).4.2.1.
  5. Mit Novelle des Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, wurde mit Paragraph 22 a, VGW-DRG ein weiterer Ausnahmetatbestand zur Bestimmung des Paragraph 9, Ziffer 2, VGW-DRG geschaffen. Paragraph 22 a, Ziffer eins, VGW-DRG sieht auch für mit Wirksamkeit
  6. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am
  7. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht gewesen sind, eine Überleitung in das Schema VGW vor. Mit dieser Regelung sollte, so die Materialien, lediglich jenes Diensteinkommen der Betroffenen gewahrt werden, das sie auch als Bedienstete im Bereich des Magistrats der Stadt Wien erhalten hätten. Denn durch die Einreihung in die Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW würden Bedienstete, die am
  8. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht gewesen seien, im Falle des Wechsels zum Verwaltungsgericht finanzielle Verluste erleiden. Um den Wechsel dieser Bediensteten zum Verwaltungsgericht nicht zu behindern, sollen diese finanziellen Verluste durch eine höhere Einreihung in das Schema VGW ausgeglichen werden vergleiche die Erläuterungen zu Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, Beilage Nr. 16 aus 2013,). Mit dieser Bestimmung erfolgte eine Öffnung des § 9 VGW-DRG dahingehend, dass die Berücksichtigung bisheriger Berufserfahrung von bestimmten Bediensteten der Gemeinde Wien bei der Einreihung in das Schema VGW ermöglicht wurde. Die Überleitungsbestimmung des § 22a VGW-DRG stellt auf die Einreihung am
  9. Dezember 2013 bei der Gemeinde Wien ab und sieht ab einer bestimmten Einreihung in das alte Schema II eine - von der bisherigen Dienstklasse und Gehaltsstufe abhängige - Einreihung im neuen Schema VGW in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 vor. Da die konkrete Einreihung im alten Schema zumindest von der bisher bei der Gemeinde Wien verbrachten Dienstzeit, aber auch von den bei Begründung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien angerechneten Vordienstzeiten abhängig war, wird eine vor Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien geleistete Dienstzeit bei der Einreihung in das Gehaltsschema VGW berücksichtigt.Mit dieser Bestimmung erfolgte eine Öffnung des Paragraph 9, VGW-DRG dahingehend, dass die Berücksichtigung bisheriger Berufserfahrung von bestimmten Bediensteten der Gemeinde Wien bei der Einreihung in das Schema VGW ermöglicht wurde. Die Überleitungsbestimmung des Paragraph 22 a, VGW-DRG stellt auf die Einreihung am
  10. Dezember 2013 bei der Gemeinde Wien ab und sieht ab einer bestimmten Einreihung in das alte Schema römisch zwei eine - von der bisherigen Dienstklasse und Gehaltsstufe abhängige - Einreihung im neuen Schema VGW in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 vor. Da die konkrete Einreihung im alten Schema zumindest von der bisher bei der Gemeinde Wien verbrachten Dienstzeit, aber auch von den bei Begründung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien angerechneten Vordienstzeiten abhängig war, wird eine vor Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien geleistete Dienstzeit bei der Einreihung in das Gehaltsschema VGW berücksichtigt. Die Möglichkeit, auch bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegte Dienstzeiten oder dort angerechnete Vordienstzeiten bei der Einreihung in das Gehaltsschema VGW zu berücksichtigen, ist im VGW-DRG nicht vorgesehen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in diesem Zusammenhang unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 B-VG bzw. des Art. 2 StGG keine sachliche Rechtfertigung für den unterschiedlichen Umgang mit bei der Gemeinde Wien zurückgelegten Dienstzeiten und anderorts zurückgelegten Dienstzeiten zu finden.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in diesem Zusammenhang unter dem Blickwinkel des Artikel 7, Absatz eins, B-VG bzw. des Artikel 2, StGG keine sachliche Rechtfertigung für den unterschiedlichen Umgang mit bei der Gemeinde Wien zurückgelegten Dienstzeiten und anderorts zurückgelegten Dienstzeiten zu finden. 4.2.1.
  11. Der persönliche Anwendungsbereich des § 22a VGW-DRG beschränkt sich ausdrücklich auf mit Wirksamkeit
  12. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am
  13. Dezember 2013 Bedienstete der Gemeinde Wien und in eine bestimmte Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren. Mitgliedern, die mit Wirksamkeit nach
  14. Jänner 2014 ernannt wurden bzw. werden und bis zum Tag vor deren Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ebenfalls zumindest in der genannten Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren, kommt die Überleitungsbestimmung des § 22a VGW-DRG hingegen nicht zugute. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind keine sachlichen Gründe zu finden, die eine Rechtfertigung dafür wären, ausschließlich für mit Wirksamkeit
  15. Jänner 2014 ernannte Mitglieder eine Überleitungsbestimmung und somit eine Berücksichtigung bei der Gemeinde Wien erlangter (Vordienst-)Dienstzeiten vorzusehen. Abgesehen vom Zeitpunkt der Ernennung zum Verwaltungsrichter/zur Verwaltungsrichterin besteht wohl kein Unterschied im Tatsächlichen zu erst später ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien, die ebenfalls bis zum Tag vor deren Ernennung zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht waren und somit eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt haben.4.2.1.
  16. Der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 22 a, VGW-DRG beschränkt sich ausdrücklich auf mit Wirksamkeit
  17. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am
  18. Dezember 2013 Bedienstete der Gemeinde Wien und in eine bestimmte Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren. Mitgliedern, die mit Wirksamkeit nach
  19. Jänner 2014 ernannt wurden bzw. werden und bis zum Tag vor deren Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ebenfalls zumindest in der genannten Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren, kommt die Überleitungsbestimmung des Paragraph 22 a, VGW-DRG hingegen nicht zugute. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind keine sachlichen Gründe zu finden, die eine Rechtfertigung dafür wären, ausschließlich für mit Wirksamkeit
  20. Jänner 2014 ernannte Mitglieder eine Überleitungsbestimmung und somit eine Berücksichtigung bei der Gemeinde Wien erlangter (Vordienst-)Dienstzeiten vorzusehen. Abgesehen vom Zeitpunkt der Ernennung zum Verwaltungsrichter/zur Verwaltungsrichterin besteht wohl kein Unterschied im Tatsächlichen zu erst später ernannten Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien, die ebenfalls bis zum Tag vor deren Ernennung zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht waren und somit eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt haben. 4.2.2.

Art. 21Abs.

4 B-VG4.2.2.

Artikel 21, Absatz 4, B-VG 4.2.2.1.

Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass eines ähnlichen, bei ihm anhängigen Beschwerdefalls mit Beschluss vom 27.09.2017, E 2585/2017, beschlossen, gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG die Gesetzmäßigkeit einen Teil eines Beschlusses des Wiener Stadtsenates von Amts wegen zu prüfen. In diesem Beschluss ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach einem Teil des Beschlusses des Wiener Stadtsenates je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. In der Begründung dieses Beschlusses legte der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt näher dar:4.2.2.

  1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass eines ähnlichen, bei ihm anhängigen Beschwerdefalls mit Beschluss vom 27.09.2017, E 2585 aus 2017,, beschlossen, gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG die Gesetzmäßigkeit einen Teil eines Beschlusses des Wiener Stadtsenates von Amts wegen zu prüfen. In diesem Beschluss ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach einem Teil des Beschlusses des Wiener Stadtsenates je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. In der Begründung dieses Beschlusses legte der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken wie folgt näher dar: "3.
  2. Mit der B-VG-Novelle BGBl. I 8/1999 wurde zwar das den Landesgesetzgeber bindende sogenannte Homogenitätsgebot beseitigt, die garantierte Möglichkeit des Dienstwechsels jedoch beibehalten. Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG wurde insoweit geändert, als der zuständige Gesetzgeber nun nicht mehr verpflichtet ist, eine Anrechnung von Dienstzeiten vorzusehen. Wenn aber der Gesetzgeber eine Anrechnung dieser Zeiten vorsieht, ist es unzulässig, bei der Anrechnung danach zu differenzieren, ob diese beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind. Durch diese Bestimmung soll - der Intention des Gesetzgebers zufolge - die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften erhöht werden (vgl. VfSlg. 18.636/2008, 19.110/2010 sowie AB 1562 BlgNR
  3. GP, 2 f.)."3.
  4. Mit der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 1999, wurde zwar das den Landesgesetzgeber bindende sogenannte Homogenitätsgebot beseitigt, die garantierte Möglichkeit des Dienstwechsels jedoch beibehalten. Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG wurde insoweit geändert, als der zuständige Gesetzgeber nun nicht mehr verpflichtet ist, eine Anrechnung von Dienstzeiten vorzusehen. Wenn aber der Gesetzgeber eine Anrechnung dieser Zeiten vorsieht, ist es unzulässig, bei der Anrechnung danach zu differenzieren, ob diese beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind. Durch diese Bestimmung soll - der Intention des Gesetzgebers zufolge - die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften erhöht werden vergleiche VfSlg. 18.636 aus 2008,, 19.110 aus 2010, sowie Ausschussbericht 1562 BlgNR
  5. GP, 2 f.). 3.
  6. Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG in der derzeit geltenden Fassung spricht nunmehr allgemein von der ‚Anrechnung von Dienstzeiten' und gebietet damit, dass, sollte der Gesetzgeber eine Anrechnung von Dienstzeiten vorsehen, eine Gleichbehandlung bei der Anrechnung unter den in dieser Verfassungsbestimmung angeführten Körperschaften zu erfolgen hat (vgl. abermals VfSlg. 19.110/2010).3.
  7. Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG in der derzeit geltenden Fassung spricht nunmehr allgemein von der ‚Anrechnung von Dienstzeiten' und gebietet damit, dass, sollte der Gesetzgeber eine Anrechnung von Dienstzeiten vorsehen, eine Gleichbehandlung bei der Anrechnung unter den in dieser Verfassungsbestimmung angeführten Körperschaften zu erfolgen hat vergleiche abermals VfSlg. 19.110 aus 2010,). 3.
  8. Unter den Tatbestand der ‚Anrechnung von Dienstzeiten' iSd Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG sind all jene Ansprüche zu subsumieren, die vom Ablauf einer bestimmten Zeitspanne abhängen (zeitabhängige Rechte, zB auch die Dauer der ‚Probedienstzeit' bei Aufnahme in ein definitives Dienstverhältnis [VfSlg. 18.636/2008] sowie die Anrechnung von Zeiten, die von öffentlich Bediensteten bei einer Gebietskörperschaft verbracht worden sind, solange sie im Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft stehen, selbst wenn sie etwa einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind [VfSlg. 19.110/2010 mwN]). Es dürften auch solche Ansprüche davon erfasst sein, deren Gewährung - wie die Gewährung einer Remuneration aus Anlass eines Dienstjubiläums (vgl. VfSlg. 11.693/1988) - im freien Ermessen der Dienstbehörde liegt."3.
  9. Unter den Tatbestand der ‚Anrechnung von Dienstzeiten' iSd Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG sind all jene Ansprüche zu subsumieren, die vom Ablauf einer bestimmten Zeitspanne abhängen (zeitabhängige Rechte, zB auch die Dauer der ‚Probedienstzeit' bei Aufnahme in ein definitives Dienstverhältnis [VfSlg. 18.636/2008] sowie die Anrechnung von Zeiten, die von öffentlich Bediensteten bei einer Gebietskörperschaft verbracht worden sind, solange sie im Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft stehen, selbst wenn sie etwa einer ausgegliederten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind [VfSlg. 19.110 aus 2010, mwN]). Es dürften auch solche Ansprüche davon erfasst sein, deren Gewährung - wie die Gewährung einer Remuneration aus Anlass eines Dienstjubiläums vergleiche VfSlg. 11.693 aus 1988,) - im freien Ermessen der Dienstbehörde liegt." Die Möglichkeit der gänzlichen Anrechnung steht dem Gesetzgeber damit noch immer offen; es hat sich durch die B-VG-Novelle BGBl. I 8/1999 in dieser Hinsicht auch nichts an der Zulässigkeit der unterschiedlichen Anrechnung von Zeiten aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft einerseits und Zeiten aus einem Dienstverhältnis zu einem Privatrechtsträger andererseits geändert (VfSlg. 19.110/2010).Die Möglichkeit der gänzlichen Anrechnung steht dem Gesetzgeber damit noch immer offen; es hat sich durch die B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 1999, in dieser Hinsicht auch nichts an der Zulässigkeit der unterschiedlichen Anrechnung von Zeiten aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft einerseits und Zeiten aus einem Dienstverhältnis zu einem Privatrechtsträger andererseits geändert (VfSlg. 19.110 aus 2010,). 4.2.2.
  10. Nach § 22a Z 1 VGW-DRG werden mit Wirksamkeit
  11. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am
  12. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, auf Basis ihrer bisher in einem Dienstverhältnis zu Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der gegebenenfalls anlässlich der Begründung dieses Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 des Schemas VGW eingereiht.4.2.2.
  13. Nach Paragraph 22 a, Ziffer eins, VGW-DRG werden mit Wirksamkeit
  14. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am
  15. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht gewesen sind, auf Basis ihrer bisher in einem Dienstverhältnis zu Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der gegebenenfalls anlässlich der Begründung dieses Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten in eine der Gehaltsstufen 1 bis 8 des Schemas VGW eingereiht. Das Bundesverwaltungsgericht hegt in diesem Zusammenhang folgende verfassungsrechtlichen Bedenken: Die Überleitung in das Schema VGW gemäß § 22a Z 1 VGW-DRG orientiert sich an der bisherigen Einreihung in das Schema II des Magistrates der Stadt Wien und ist somit von der Dauer der dort verbrachten Dienstzeit sowie der dort angerechneten Vordienstzeiten abhängig. Die Frage, in welche Gehaltsstufe des Schemas VGW mit Wirksamkeit
  16. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien einzureihen sind, wird bei Mitgliedern, die am
  17. Dezember 2013 bei der Gemeinde Wien beschäftigt und zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, somit von der Dauer ihrer bisher in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten bestimmt. Insofern handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch beim Anspruch auf Überleitung im Sinne des § 22a VGW-DRG um ein "zeitabhängiges Recht". Die Berücksichtigung der Gesamtdauer der bisher in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien angerechneten Vordienstzeiten bei der Ermittlung der Einreihung in das Schema VGW ist dem Tatbestand "Anrechnung von Vordienstzeiten" iSd. Art. 21 Abs. 4 B-VG zu subsumieren.Das Bundesverwaltungsgericht hegt in diesem Zusammenhang folgende verfassungsrechtlichen Bedenken: Die Überleitung in das Schema VGW gemäß Paragraph 22 a, Ziffer eins, VGW-DRG orientiert sich an der bisherigen Einreihung in das Schema römisch zwei des Magistrates der Stadt Wien und ist somit von der Dauer der dort verbrachten Dienstzeit sowie der dort angerechneten Vordienstzeiten abhängig. Die Frage, in welche Gehaltsstufe des Schemas VGW mit Wirksamkeit
  18. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien einzureihen sind, wird bei Mitgliedern, die am
  19. Dezember 2013 bei der Gemeinde Wien beschäftigt und zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht gewesen sind, somit von der Dauer ihrer bisher in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten bestimmt. Insofern handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch beim Anspruch auf Überleitung im Sinne des Paragraph 22 a, VGW-DRG um ein "zeitabhängiges Recht". Die Berücksichtigung der Gesamtdauer der bisher in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien angerechneten Vordienstzeiten bei der Ermittlung der Einreihung in das Schema VGW ist dem Tatbestand "Anrechnung von Vordienstzeiten" iSd. Artikel 21, Absatz 4, B-VG zu subsumieren. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach den Vorgaben des § 22a Z 1 VGW-DRG je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. Der Umstand, dass eine Überleitung in das Schema VGW und somit eine Berücksichtigung von bereits vor
  20. Jänner 2014 in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft verbrachten Zeiten sowie bei Begründung jenes Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten nur bei Mitglieder, die am
  21. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, erfolgt, scheint jene Dienstnehmer zu benachteiligen, die einen Teil ihres Berufslebens nicht unmittelbar als Dienstnehmer der Gemeinde Wien verbracht haben, sondern Dienstzeiten als "zeitabhängige Rechte" bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt haben (zu zeitabhängigen Rechten und Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG; vgl. insbesondere VfSlg. 18.236/2007, 18.636/2008). Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG, dessen Intention es ist, die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften zu erhöhen (VfSlg. 18.636/2008, 19.110/2010; vgl. auch AB 1562 BlgNR
  22. GP, 2 f.; vgl. auch dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2017, E 2585/2017).Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach den Vorgaben des Paragraph 22 a, Ziffer eins, VGW-DRG je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. Der Umstand, dass eine Überleitung in das Schema VGW und somit eine Berücksichtigung von bereits vor
  23. Jänner 2014 in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft verbrachten Zeiten sowie bei Begründung jenes Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten nur bei Mitglieder, die am
  24. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht gewesen sind, erfolgt, scheint jene Dienstnehmer zu benachteiligen, die einen Teil ihres Berufslebens nicht unmittelbar als Dienstnehmer der Gemeinde Wien verbracht haben, sondern Dienstzeiten als "zeitabhängige Rechte" bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt haben (zu zeitabhängigen Rechten und Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG; vergleiche insbesondere VfSlg. 18.236 aus 2007,, 18.636 aus 2008,). Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG, dessen Intention es ist, die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften zu erhöhen (VfSlg. 18.636 aus 2008,, 19.110 aus 2010,; vergleiche auch Ausschussbericht 1562 BlgNR
  25. GP, 2 f.; vergleiche auch dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2017, E 2585 aus 2017,). 4.
  26. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 22a Ziffer 2 und 34.
  27. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 22 a, Ziffer 2 und 3 VGW-DRG 4.3.1.

Art. 7Abs. 1 B-VG und Art. 2 St

GG4.3.1.

Artikel 7, Absatz eins, B-VG und Artikel 2, St

GG 4.3.1.

  1. Für mit Wirksamkeit
  2. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am
  3. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht gewesen sind, sieht § 22a Z 2 VGW-DRG Folgendes vor: Sollte ihr Gehalt (durch § 22a Z 1 VGW-DRG bestimmt, im Fall einer Aufhebung dieser Norm wegen Verfassungswidrigkeit durch den Verfassungsgerichtshof durch § 9 VGW-DRG bestimmt) als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien niedriger sein als das gemäß Ziffer 3 leg. cit. zu berechnende monatliche Vergleichseinkommen, das sie als Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII oder höher erhielten, gebührt ihnen eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz. Das Vergleichseinkommen setzt sich dabei aus dem fiktiven Monatsbezug, reduziert um eine allfällige Kinderzulage, sowie dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß § 37a Besoldungsordnung 1994, die für die Zeit vom
  4. Oktober 2012 bis
  5. September 2013 gebührt haben, zusammen. Zweck dieser Regelung ist wiederum, dass Bedienstete, die am
  6. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII eingereiht waren, im Falle des Wechsels zum Verwaltungsgericht keine finanziellen Verluste erleiden und dass so der Wechsel dieser Bediensteten zum Verwaltungsgericht nicht behindert wird (vgl. die Erläuterungen zu LGBl. Nr. 33/2013, Beilage Nr. 16/2013).4.3.1.
  7. Für mit Wirksamkeit
  8. Jänner 2014 ernannte Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien, die am
  9. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht gewesen sind, sieht Paragraph 22 a, Ziffer 2, VGW-DRG Folgendes vor: Sollte ihr Gehalt (durch Paragraph 22 a, Ziffer eins, VGW-DRG bestimmt, im Fall einer Aufhebung dieser Norm wegen Verfassungswidrigkeit durch den Verfassungsgerichtshof durch Paragraph 9, VGW-DRG bestimmt) als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien niedriger sein als das gemäß Ziffer 3 leg. cit. zu berechnende monatliche Vergleichseinkommen, das sie als Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch sieben oder höher erhielten, gebührt ihnen eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz. Das Vergleichseinkommen setzt sich dabei aus dem fiktiven Monatsbezug, reduziert um eine allfällige Kinderzulage, sowie dem vierzehnten Teil der Summe der Leistungszulagen gemäß Paragraph 37 a, Besoldungsordnung 1994, die für die Zeit vom
  10. Oktober 2012 bis
  11. September 2013 gebührt haben, zusammen. Zweck dieser Regelung ist wiederum, dass Bedienstete, die am
  12. Dezember 2013 zumindest in die Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch sieben eingereiht waren, im Falle des Wechsels zum Verwaltungsgericht keine finanziellen Verluste erleiden und dass so der Wechsel dieser Bediensteten zum Verwaltungsgericht nicht behindert wird vergleiche die Erläuterungen zu Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, Beilage Nr. 16 aus 2013,). 4.3.1.
  13. Wie bereits zu § 22a Z 1 VGW-DRG ausgeführt (4.2.1.2.), geht das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Gesetzgeber hier eine Differenzierung schafft, die sachlich nicht gerechtfertigt ist, indem er den persönlichen Anwendungsbereich der Ziffer 2 leg. cit. auf mit Wirksamkeit
  14. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am
  15. Dezember 2013 Bedienstete der Gemeinde Wien und in eine bestimmte Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren, beschränkt. Mitgliedern, die mit Wirksamkeit nach
  16. Jänner 2014 ernannt wurden bzw. werden und bis zum Tag vor deren Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ebenfalls zumindest in der genannten Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren, kommen hingegen nicht in den Genuss dieser ruhegenussfähigen Ergänzungszulage.4.3.1.
  17. Wie bereits zu Paragraph 22 a, Ziffer eins, VGW-DRG ausgeführt (4.2.1.2.), geht das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Gesetzgeber hier eine Differenzierung schafft, die sachlich nicht gerechtfertigt ist, indem er den persönlichen Anwendungsbereich der Ziffer 2 leg. cit. auf mit Wirksamkeit
  18. Jänner 2014 ernannte Mitglieder, die am
  19. Dezember 2013 Bedienstete der Gemeinde Wien und in eine bestimmte Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren, beschränkt. Mitgliedern, die mit Wirksamkeit nach
  20. Jänner 2014 ernannt wurden bzw. werden und bis zum Tag vor deren Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien ebenfalls zumindest in der genannten Gehaltsstufe und Dienstklasse eingereiht waren, kommen hingegen nicht in den Genuss dieser ruhegenussfähigen Ergänzungszulage. 4.3.1.
  21. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen auch keine sachlich gerechtfertigten Gründe dafür, gerade jenen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien, die vor ihrer Ernennung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien standen, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage zu gewähren und somit ihr Gehalt dahingehend aufzustocken, dass ihnen ab Ernennung zum Verwaltungsrichter/zur Verwaltungsrichterin im Wesentlichen jenes Gehalt zusteht, dass sie als fortdauernd Bedienstete der Gemeinde Wien erhalten hätten. Für ehemalige Bedienstete aller anderen Gemeinden bzw. aller anderen Gebietskörperschaften gilt § 9 VGW-DRG und diese werden ohne Rücksicht auf ihr bisheriges Gehalt in Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht. Es wird daher völlig unabhängig von der Qualifizierung der Einzelperson für das Amt des Verwaltungsrichters/der Verwaltungsrichterin und völlig unabhängig von der Qualität und Quantität der Aufgabenerfüllung des Verwaltungsrichters/der Verwaltungsrichterin, sondern alleine abhängig von der bisherigen Beschäftigung oder Nicht-Beschäftigung bei der Gemeinde Wien, ein völlig unterschiedliches Gehalt für das jeweilige Mitglied vorgesehen. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt es daher nahe, von einer Benachteiligung all jener Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien auszugehen, die unmittelbare vor ihrer Ernennung nicht in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien standen.4.3.1.
  22. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen auch keine sachlich gerechtfertigten Gründe dafür, gerade jenen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien, die vor ihrer Ernennung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien standen, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage zu gewähren und somit ihr Gehalt dahingehend aufzustocken, dass ihnen ab Ernennung zum Verwaltungsrichter/zur Verwaltungsrichterin im Wesentlichen jenes Gehalt zusteht, dass sie als fortdauernd Bedienstete der Gemeinde Wien erhalten hätten. Für ehemalige Bedienstete aller anderen Gemeinden bzw. aller anderen Gebietskörperschaften gilt Paragraph 9, VGW-DRG und diese werden ohne Rücksicht auf ihr bisheriges Gehalt in Gehaltsstufe 1 des Schemas VGW eingereiht. Es wird daher völlig unabhängig von der Qualifizierung der Einzelperson für das Amt des Verwaltungsrichters/der Verwaltungsrichterin und völlig unabhängig von der Qualität und Quantität der Aufgabenerfüllung des Verwaltungsrichters/der Verwaltungsrichterin, sondern alleine abhängig von der bisherigen Beschäftigung oder Nicht-Beschäftigung bei der Gemeinde Wien, ein völlig unterschiedliches Gehalt für das jeweilige Mitglied vorgesehen. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt es daher nahe, von einer Benachteiligung all jener Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien auszugehen, die unmittelbare vor ihrer Ernennung nicht in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien standen. 4.3.2.

Art. 21Abs.

4 B-VG4.3.2.

Artikel 21, Absatz 4, B-VG 4.3.2.1.

Auch betreffend die Ziffern 2 und 3 des § 22a VGW-DRG bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der in Art. 21 Abs. 4 B-VG garantierten Möglichkeit des Dienstwechsels.4.3.2.

  1. Auch betreffend die Ziffern 2 und 3 des Paragraph 22 a, VGW-DRG bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der in Artikel 21, Absatz 4, B-VG garantierten Möglichkeit des Dienstwechsels. Die Höhe der gemäß § 22a Z 2 VGW-DRG gebührenden Ergänzungszulage ist abhängig vom Einkommen, das ein Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien bei einem Verbleib im bisherigen Dienstverhältnis zum Magistrat der Stadt Wien und somit bei einem Verbleib im alten Schema erhalten hätte. Wie bereits ausgeführt, ist das Gehalt, welches als Beamter/Beamtin des Magistrates der Stadt Wien gebührt hat bzw. bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses gebühren würde wiederum abhängig von der bisher bei der Gemeinde Wien verbrachten Dienstzeit sowie der bei der Begründung dieses Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten. Sohin erfolgt auch mit der Bestimmung des § 22a Z 2 und 3 VGW-DRG eine Übertragung der bisherigen (Vor-)Dienstzeiten auf das Dienstverhältnis als Verwaltungsrichter/Verwaltungsrichterin. Es handelt sich daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch beim Anspruch auf die Ergänzungszulage gemäß § 22a Z 2 und 3 VGW-DRG um ein "zeitabhängiges Recht". Die Berücksichtigung der Gesamtdauer der bisher in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien angerechneten Vordienstzeiten bei der Gewährung einer ruhegenussfähigen Ergänzungszulage ist dem Tatbestand "Anrechnung von Vordienstzeiten" iSd. Art. 21 Abs. 4 B-VG zu subsumieren.Die Höhe der gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2, VGW-DRG gebührenden Ergänzungszulage ist abhängig vom Einkommen, das ein Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien bei einem Verbleib im bisherigen Dienstverhältnis zum Magistrat der Stadt Wien und somit bei einem Verbleib im alten Schema erhalten hätte. Wie bereits ausgeführt, ist das Gehalt, welches als Beamter/Beamtin des Magistrates der Stadt Wien gebührt hat bzw. bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses gebühren würde wiederum abhängig von der bisher bei der Gemeinde Wien verbrachten Dienstzeit sowie der bei der Begründung dieses Dienstverhältnisses angerechneten Vordienstzeiten. Sohin erfolgt auch mit der Bestimmung des Paragraph 22 a, Ziffer 2 und 3 VGW-DRG eine Übertragung der bisherigen (Vor-)Dienstzeiten auf das Dienstverhältnis als Verwaltungsrichter/Verwaltungsrichterin. Es handelt sich daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch beim Anspruch auf die Ergänzungszulage gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2 und 3 VGW-DRG um ein "zeitabhängiges Recht". Die Berücksichtigung der Gesamtdauer der bisher in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien verbrachten Zeit sowie der anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien angerechneten Vordienstzeiten bei der Gewährung einer ruhegenussfähigen Ergänzungszulage ist dem Tatbestand "Anrechnung von Vordienstzeiten" iSd. Artikel 21, Absatz 4, B-VG zu subsumieren. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach den Vorgaben des § 22a Z 2 und 3 VGW-DRG je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. Jenen Personen nämlich, die am
  2. Dezember 2013 in einem Dienstverhältnis zum Bund, einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger standen und mit Wirksamkeit vom
  3. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien ernannt wurden und ebenfalls bis zu ihrer Ernennung ein höheres Gehalt bezogen als ein nach § 22a Z 3 VGW-DRG sinngemäß zu errechnendes Vergleichseinkommen, gebührt eine Ergänzungszulage gerade nicht. Der Umstand, dass der gesetzliche Anspruch auf eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage nur für Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien vorgesehen ist, die vor ihrer Ernennung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien standen, scheint daher jene Dienstnehmer zu benachteiligen, die einen Teil ihres Berufslebens nicht unmittelbar als Dienstnehmer der Gemeinde Wien verbracht haben, sondern Dienstzeiten als "zeitabhängige Rechte" bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt haben (zu zeitabhängigen Rechten und Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG; vgl. insbesondere VfSlg. 18.236/2007, 18.636/2008). Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG, dessen Intention es ist, die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften zu erhöhen (VfSlg. 18.636/2008, 19.110/2010; vgl. auch AB 1562 BlgNR
  4. GP, 2 f.; vgl. auch dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2017, E 2585/2017).Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass eine Berücksichtigung von verfassungsrechtlich als gleichwertig zu erachtenden Zeiten nach den Vorgaben des Paragraph 22 a, Ziffer 2 und 3 VGW-DRG je nachdem unterschiedlich erfolgt, ob sie im Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien oder bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind. Jenen Personen nämlich, die am
  5. Dezember 2013 in einem Dienstverhältnis zum Bund, einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Privatrechtsträger standen und mit Wirksamkeit vom
  6. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien ernannt wurden und ebenfalls bis zu ihrer Ernennung ein höheres Gehalt bezogen als ein nach Paragraph 22 a, Ziffer 3, VGW-DRG sinngemäß zu errechnendes Vergleichseinkommen, gebührt eine Ergänzungszulage gerade nicht. Der Umstand, dass der gesetzliche Anspruch auf eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage nur für Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien vorgesehen ist, die vor ihrer Ernennung in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien standen, scheint daher jene Dienstnehmer zu benachteiligen, die einen Teil ihres Berufslebens nicht unmittelbar als Dienstnehmer der Gemeinde Wien verbracht haben, sondern Dienstzeiten als "zeitabhängige Rechte" bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt haben (zu zeitabhängigen Rechten und Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG; vergleiche insbesondere VfSlg. 18.236 aus 2007,, 18.636 aus 2008,). Das Bundesverwaltungsgericht hegt Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Artikel 21, Absatz 4, zweiter Satz B-VG, dessen Intention es ist, die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften zu erhöhen (VfSlg. 18.636 aus 2008,, 19.110 aus 2010,; vergleiche auch Ausschussbericht 1562 BlgNR
  7. GP, 2 f.; vergleiche auch dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2017, E 2585 aus 2017,). Aus diesen Gründen ist der aus dem Spruch ersichtliche Aufhebungsantrag zu stellen. III. Aussetzung des Verfahrensrömisch drei. Aussetzung des Verfahrens Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG die Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2184604.1.00

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