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{'item': 'W215 2168896-1'}

Obsah (15)§ 18Art. 133§ 7§ 8§ 10§ 52§ 9§ 58§ 55§ 46§ 53§ 6§ 1§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW215 2168896-1 SpruchW215 2168896-1/14Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über d

§ 18Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung

Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Mutter und drei minderjährigen Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein, seine Mutter gab an, dass er XXXX heiße und stellte für ihn und die Familie am 29.12.2004 Asylanträge.
  2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Mutter und drei minderjährigen Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein, seine Mutter gab an, dass er römisch 40 heiße und stellte für ihn und die Familie am 29.12.2004 Asylanträge. Der Vater des Beschwerdeführers stellte am 24.01.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am selben Tag beim illegalen Grenzübertritt von Soldaten des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen worden war. Mit dem Bescheid vom 13.12.2006, Zahl 04 26.097-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 festgestellt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit dem Bescheid vom 13.12.2006, Zahl 04 26.097-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zahl D14 308822-1/2008/8E,

§§ 7, 8 Abs. 1 Asyl

G 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zahl D14 308822-1/2008/8E,

Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen." In den Verfahren der Eltern und Geschwister wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen." In den Verfahren der Eltern und Geschwister wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden. Aus dem Verfahrensgang im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus im erstinstanzlichen Akt einliegenden Informationen (Anmerkung: Aktenseiten 625 bis 631) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am XXXX wegen gefährlicher DrohungAus dem Verfahrensgang im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus im erstinstanzlichen Akt einliegenden Informationen (Anmerkung: Aktenseiten 625 bis 631) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 wegen gefährlicher Drohung § 107 StGB, am XXXX wegen Körperverletzung § 83 StGB und am XXXX wegen gefährlicher Drohung § 107 StGB von einer österreichischen Polizeiinspektion angezeigt wurde. Weites, dass gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein am XXXX vollstreckbares Waffenverbot erlassen wurde.Paragraph 107, StGB, am römisch 40 wegen Körperverletzung Paragraph 83, StGB und am römisch 40 wegen gefährlicher Drohung Paragraph 107, StGB von einer österreichischen Polizeiinspektion angezeigt wurde. Weites, dass gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein am römisch 40 vollstreckbares Waffenverbot erlassen wurde. Der Verfassungsgerichtshof behob nach fristgerecht eingebrachter Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.09.2013, Zahl U 2234-2239/2012-12, Spruchpunkt III. der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes im Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie. Die Behandlung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. wurden abgelehnt.Der Verfassungsgerichtshof behob nach fristgerecht eingebrachter Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.09.2013, Zahl U 2234-2239/2012-12, Spruchpunkt römisch drei. der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes im Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie. Die Behandlung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wurden abgelehnt. 2. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2014, Zahl 742609709, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG für den Beschwerdeführer

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

§ 58Abs. 2 und 3 Asyl

G iVm § 57 und 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 1 Asyl

G erteilt. In den Verfahren der Eltern und Geschwister wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.Paragraph 52, Absatz 2, FPG für den Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 57 und 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt. In den Verfahren der Eltern und Geschwister wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden. Der Beschwerdeführer brachte am 25.07.2014 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 9 EMRK "Aufenthaltserhaltung des Privat- und Familienlebens" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.Der Beschwerdeführer brachte am 25.07.2014 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 9, EMRK "Aufenthaltserhaltung des Privat- und Familienlebens" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Aufenthaltstitel bzw. die Karte "Aufenthaltsberechtigung plus", freier Arbeitsmarktzugang, gültig für XXXX bis XXXX ausgestellt.Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Aufenthaltstitel bzw. die Karte "Aufenthaltsberechtigung plus", freier Arbeitsmarktzugang, gültig für römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt. Die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übermittelte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, XXXX , vom XXXX in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass XXXX im Jahr XXXX in Zusammenhang mit XXXX mit radikal islamistischem Gedankengut Gegenstand von Ermittlungen und vom zuständigen XXXX bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt wurde. In der Hautverhandlung am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 278b, 282a, 283 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt. Zusätzlich bestehen gegen den Beschwerdeführer Anzeigen wegen gefährlicher Drohung aus dem Jahr XXXX sowie Körperverletzung und gefährlicher Drohung aus dem Jahr XXXX . Es wurde vom XXXX angeregt die Möglichkeit eines Verfahrens zur Entziehung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers zu prüfen. Die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft teilte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugleich mit Schreiben vom 10.02.2016 mit, dass dem Beschwerdeführer am XXXX eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 41a/9NAG) mit einer Gültigkeit bis XXXX ausgestellt wurde, der im Anhang befindliche Bericht des XXXX werde zur Überprüfung bzw. Einleitung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG weitergeleitet.Die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übermittelte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 ein Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, römisch 40 , vom römisch 40 in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass römisch 40 im Jahr römisch 40 in Zusammenhang mit römisch 40 mit radikal islamistischem Gedankengut Gegenstand von Ermittlungen und vom zuständigen römisch 40 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt wurde. In der Hautverhandlung am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 278 b, 282 a, 283, Absatz 2, StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt. Zusätzlich bestehen gegen den Beschwerdeführer Anzeigen wegen gefährlicher Drohung aus dem Jahr römisch 40 sowie Körperverletzung und gefährlicher Drohung aus dem Jahr römisch 40 . Es wurde vom römisch 40 angeregt die Möglichkeit eines Verfahrens zur Entziehung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers zu prüfen. Die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft teilte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugleich mit Schreiben vom 10.02.2016 mit, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Paragraph 41 a, /, 9 N, A, G,) mit einer Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellt wurde, der im Anhang befindliche Bericht des römisch 40 werde zur Überprüfung bzw. Einleitung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG weitergeleitet. Mit Schreiben vom 11.03.2016 übermittelte das Landesgericht XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Kopie eines Protokollvermerks samt gekürzter Urteilsausfertigung vom XXXX , Zahl XXXX , den Beschwerdeführer betreffend.Mit Schreiben vom 11.03.2016 übermittelte das Landesgericht römisch 40 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Kopie eines Protokollvermerks samt gekürzter Urteilsausfertigung vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , den Beschwerdeführer betreffend. Mit Email vom 22.06.2016 übermittelte die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Kopie samt beglaubigter Übersetzung einer russischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, aus der hervorgeht, dass dieser nicht XXXX sondern XXXX heißt.Mit Email vom 22.06.2016 übermittelte die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Kopie samt beglaubigter Übersetzung einer russischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, aus der hervorgeht, dass dieser nicht römisch 40 sondern römisch 40 heißt. Der Beschwerdeführer wurde am 10.02.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftliche zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot

§§ 52

, 53 FPG in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache befragt.Der Beschwerdeführer wurde am 10.02.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftliche zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot

Paragraphen 52, 53, FPG in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache befragt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2017, Zahl 742609709-17008724, wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen.Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.08.2017 zugestellt und dieser erhob fristgerecht am 23.08.2017 gegenständliche Beschwerde. In der Beschwerde werden auszugsweise Teile des bisherigen Verfahrensgangs wiederholt, es wird moniert, dass das Bundesamt für Fremdenwesen verabsäumt habe auf die näheren Umstände des Urteils des Landesgerichts einzugehen und nicht bedacht habe, dass der Beschwerdeführer damals XXXX alt gewesen sei. Beim Tatverhalte, der Weitergabe von XXXX handle sich zweifellos um die niedrigste schwelle der Strafbarkeit des Vereinigungsdeliktes. Es wurde beantragt

  1. a)die Rückkehrentscheidung aufzuheben;
  2. b)festzustellen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig ist;
  3. c)kein Einreiseverbot zu erlassen;
  4. d)die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben;
  5. e)eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.08.2017 zugestellt und dieser erhob fristgerecht am 23.08.2017 gegenständliche Beschwerde. In der Beschwerde werden auszugsweise Teile des bisherigen Verfahrensgangs wiederholt, es wird moniert, dass das Bundesamt für Fremdenwesen verabsäumt habe auf die näheren Umstände des Urteils des Landesgerichts einzugehen und nicht bedacht habe, dass der Beschwerdeführer damals römisch 40 alt gewesen sei. Beim Tatverhalte, der Weitergabe von römisch 40 handle sich zweifellos um die niedrigste schwelle der Strafbarkeit des Vereinigungsdeliktes. Es wurde beantragt
  6. a)die Rückkehrentscheidung aufzuheben;
  7. b)festzustellen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig ist;
  8. c)kein Einreiseverbot zu erlassen;
  9. d)die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben;
  10. e)eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. 3. Die Beschwerdevorlage vom 24.08.2017 langte am 28.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Email vom selben Tag mitgeteilt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017, Zahl W215 2168896-1/3E, wurde die Beschwerde

§ 52Abs.

4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017, Zahl W215 2168896-1/3E, wurde die Beschwerde

Paragraph 52, Absatz 4, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 6 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, undParagraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 6, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Nach einer fristgerecht eingebrachten außerordentlichen Revision behob der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0200-11, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017, Zahl W215 2168896-1/3E. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die beantragte Verhandlung durchführen hätte müssen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0200-11, langte am 20.02.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein; der Akt wurde am 21.02.2018 retourniert.

  1. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wird für den 16.04.2018 um 08.30 Uhr eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerdeführer geladen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen: Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 12.08.2017, Zahl 742609709-17008724, wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt I.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 12.08.2017, Zahl 742609709-17008724, wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus gegenständlichem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde

§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-VG, in der Fassung

In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.

§ 18Abs.

1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn1.

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  9. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  10. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  11. Fluchtgefahr besteht (§ 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
  12. Fluchtgefahr besteht (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,).

§ 18Abs.

5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs. 6 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285-6). Ansonsten hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, nach Ablauf der einwöchigen Frist, einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof

§ 38Vw

GG zu richten (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 bis 0285-6). Ansonsten hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, nach Ablauf der einwöchigen Frist, einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 38, VwGG zu richten (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024). 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0200-11, zusammengefasst ausgeführt, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017, Zahl W215 2168896-1/3E behoben wird, weil es die beantragte Beschwerdeverhandlung nicht durchgeführt hat. Dieser Beschluss langte am 20.02.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein und der Akt wurde am 21.02.2018 retourniert; das Verfahren ist somit wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes wird für den 16.04.2018 um 08.30 Uhr eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich geladen werden. Die Ladungen werden den Parteien des Beschwerdeverfahrens zusammen mit diesem Erkenntnis zugestellt werden. Da vor dieser Beschwerdeverhandlung nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im oben zitierten Beschluss noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

der weiter oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat, war im Zweifel Spruchpunkt III. des Bescheides ersatzlos zu beheben.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0200-11, zusammengefasst ausgeführt, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2017, Zahl W215 2168896-1/3E behoben wird, weil es die beantragte Beschwerdeverhandlung nicht durchgeführt hat. Dieser Beschluss langte am 20.02.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein und der Akt wurde am 21.02.2018 retourniert; das Verfahren ist somit wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhaltes wird für den 16.04.2018 um 08.30 Uhr eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich geladen werden. Die Ladungen werden den Parteien des Beschwerdeverfahrens zusammen mit diesem Erkenntnis zugestellt werden. Da vor dieser Beschwerdeverhandlung nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im oben zitierten Beschluss noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

der weiter oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat, war im Zweifel Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In diesem konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem Erkenntnis wurde ausführlich dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0200-11, zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die beantragte Beschwerdeverhandlung durchführen muss. Da vor dieser für den 16.04.2018 anberaumten Beschwerdeverhandlung

dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

den Vorgaben desIn diesem konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem Erkenntnis wurde ausführlich dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0200-11, zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die beantragte Beschwerdeverhandlung durchführen muss. Da vor dieser für den 16.04.2018 anberaumten Beschwerdeverhandlung

dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat, war im Zweifel Spruchpunkt III. des Bescheides ersatzlos zu beheben. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, weshalb keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, jedenfalls binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hat, war im Zweifel Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides ersatzlos zu beheben. Es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die oben zu A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, weshalb keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W215.2168896.1.00

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