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{'item': 'W216 2103643-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArtikel 6§ 8i§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW216 2103643-1 SpruchW216 2103643-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINE

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 28.03.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Bewirtschafterin und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX , für welche die Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt hat. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2011 für ursprünglich 72,73 ha Almfutterfläche beantragt.1. Am 28.03.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Bewirtschafterin und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für welche die Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt hat. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2011 für ursprünglich 72,73 ha Almfutterfläche beantragt. 2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 6.102,85 gewährt. Dabei wurden 95,58 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 95,42 ha (davon Almfläche von 72,73

  1. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 95,36 ha (davon Almfläche von 72,73
  2. ha)zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 6.102,85 gewährt. Dabei wurden 95,58 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 95,42 ha (davon Almfläche von 72,73
  3. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 95,36 ha (davon Almfläche von 72,73
  4. ha)zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 3. Mit Schreiben vom 04.10.2013 erging an die Beschwerdeführerin zur BNr. XXXX im Rahmen des Kontrollberichtes der Vor-Ort-Kontrolle vom 23.07.2013 die Aufforderung eine Stellungnahme binnen 14 Tagen abzugeben, welcher sie mit Schreiben vom 04.02.2014 zwar entsprach, jedoch erging dieses Schreiben außerhalb der Frist. Darin führte sie aus, dass die Flächenreduzierung nicht korrekt wäre, die Feldstücksgrenze falsch gezogen und einige Schläge falsch beurteilt worden wären.3. Mit Schreiben vom 04.10.2013 erging an die Beschwerdeführerin zur BNr. römisch 40 im Rahmen des Kontrollberichtes der Vor-Ort-Kontrolle vom 23.07.2013 die Aufforderung eine Stellungnahme binnen 14 Tagen abzugeben, welcher sie mit Schreiben vom 04.02.2014 zwar entsprach, jedoch erging dieses Schreiben außerhalb der Frist. Darin führte sie aus, dass die Flächenreduzierung nicht korrekt wäre, die Feldstücksgrenze falsch gezogen und einige Schläge falsch beurteilt worden wären. 4. Am 24.02.2013 wurde die Bestätigung

"Task Force Almen" durch die Bezirksbauernkammer St. Johann betreffend die Alm mit der BNr. XXXX übermittelt.4. Am 24.02.2013 wurde die Bestätigung

"Task Force Almen" durch die Bezirksbauernkammer St. Johann betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 übermittelt. 5. Mit Datum vom 01.07.2014 langte bei der zuständigen Bezirksbauernkammer ein "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 ein. 6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.969,67 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 2.133,18 ausgesprochen. Dabei wurden 70,12 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 95,42 ha (davon Almfläche von 72,73

  1. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 69,66 ha (davon Almfläche von 47,03
  2. ha)zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 23.07.2013 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt.6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.969,67 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 2.133,18 ausgesprochen. Dabei wurden 70,12 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 95,42 ha (davon Almfläche von 72,73
  3. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 69,66 ha (davon Almfläche von 47,03
  4. ha)zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 23.07.2013 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. 7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.09.2014 Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt darin: 1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nach Maßgabe ihrer Beschwerdegründe verhängt werden, 3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt wird, 4. den Ausspruch über die Feststellung der Alm-Referenzfläche. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihr eingebrachter Wiederaufnahmeantrag zur Alm mit der BNr. XXXX HP XXXX zu Unrecht abgewiesen worden sei.

telefonischer Auskunft der belangten Behörde sei dies jedoch bereits richtig gestellt worden.Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihr eingebrachter Wiederaufnahmeantrag zur Alm mit der BNr. römisch 40 HP römisch 40 zu Unrecht abgewiesen worden sei.

telefonischer Auskunft der belangten Behörde sei dies jedoch bereits richtig gestellt worden. Ebenso weise der Bescheid der belangten Behörde unrichtige Feststellungen zum Ausmaß der beihilfenfähigen Fläche, Verfahrensmängel sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung auf. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich als Obfrau der Alm immer in Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen immer mit allen ihr verfügbaren Mitteln informiert und die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft habe. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 sei falsch, die beihilfenfähige Fläche sei nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Bei der VOK 2000 sei eine Futterfläche von 212,2 ha, bei der Kontrolle 2001 eine Fläche von 147,78 ha und im Jahr 2008 eine Fläche von 132,84 ha festgestellt worden. Man habe auf die Ergebnisse der jeweiligen Flächenermittlungen nach bestem Wissen und Gewissen vertraut. Die Vor-Ort-Kontrolle 2013 hätte andere Ergebnisse erbracht. Dagegen habe die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, fälschlicherweise als Einspruch bezeichnet, abgegeben. Auch wurden die mangelnde Verrechnung von Über- und Unterklärungen und die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen vorgebracht. Die früheren amtlichen Erhebungen würden ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden, sondern seien die Ergebnisse der letzten Vorortkontrollen auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Diese Vorgangsweise sei unsachlich und widerspreche dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, dass eine Vor-Ort-Kontrolle das Ausmaß der Futterflächen vergangener Wirtschaftsjahre nicht nachträglich feststellen könne, als eine amtliche Erhebung zum damaligen Zeitpunkt. Zudem liege ein Irrtum der belangten Behörde vor, da diese die Ergebnisse der früheren Vor-Ort-Kontrollen falsch bewertet habe. Ab dem Mehrflächenantrag 2010 sei es zu einer Umstellung des Mess-Systems gekommen von dem bis dahin geltenden System u.a. mit 30% Schritten zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a mit 10%- Schritten. Von 2009 auf 2010 sei daher das Mess-System nachweislich geändert worden. Allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderung des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse hat sich die relevante Futterfläche daher geändert. Dem Beschwerdeführer treffe kein Verschulden im Sinne Art 73 VO 1122/2011, wenn die Behörden falsche (unionswidrige) Mess-Systeme verwende.Ab dem Mehrflächenantrag 2010 sei es zu einer Umstellung des Mess-Systems gekommen von dem bis dahin geltenden System u.a. mit 30% Schritten zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a mit 10%- Schritten. Von 2009 auf 2010 sei daher das Mess-System nachweislich geändert worden. Allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderung des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse hat sich die relevante Futterfläche daher geändert. Dem Beschwerdeführer treffe kein Verschulden im Sinne Artikel 73, VO 1122 aus 2011,, wenn die Behörden falsche (unionswidrige) Mess-Systeme verwende. Bezüglich der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden, da sie auf die jahrelange Behördenpraxis vertraut habe und davon ausgegangen sei, dass die Praxis fachlich einwandfrei und rechtens sei. Weiters wurde die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionenkataloges und die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorgebracht. Auch sei es inakzeptabel, dass auf Basis eines Irrtums der belangten Behörde die Beschwerdeführerin eine Rückzahlungsverpflichtung treffe. Der Beschwerde liegt die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.02.2013 bei, in der im Wesentlichen die Ergebnisse der bisherigen Vor-Ort-Kontrollen angeführt wurden. Zum Beweis wurden zwei Luftbildaufnahmen sowie ein Auszug der Plausibilitätsprüfung angefügt.

  1. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Am 28.03.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Bewirtschafterin und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX . Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm eine Almfutterfläche von 72,73 ha beantragt. Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2011 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 22,69 ha und über 95,58 zugewiesene Zahlungsansprüche. Sie beantragte eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 72,73 ha.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Bewirtschafterin und Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 . Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm eine Almfutterfläche von 72,73 ha beantragt. Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2011 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 22,69 ha und über 95,58 zugewiesene Zahlungsansprüche. Sie beantragte eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 72,73 ha. Mit Bescheid der AMA 30.12.2011, AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 6.102,85 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Bescheid der AMA 30.12.2011, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 6.102,85 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ XXXX wurde nun von einer anteiligen Almfutterfläche für die Beschwerdeführerin von 47,03 ha ausgegangen und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.969,67 gewährt sowie eine Rückforderung in der Höhe von EUR 2.133,18 ausgesprochen.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ römisch 40 wurde nun von einer anteiligen Almfutterfläche für die Beschwerdeführerin von 47,03 ha ausgegangen und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.969,67 gewährt sowie eine Rückforderung in der Höhe von EUR 2.133,18 ausgesprochen.
  3. Beweiswürdigung Der Mehrfachantrag-Flächen 2011 liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So wurde ursprünglich ein Flächenausmaß von 95,42 ha beantragt (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2011). Davon wurde von der belangten Behörde - unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 69,66 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Es ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wären.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So wurde ursprünglich ein Flächenausmaß von 95,42 ha beantragt vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2011). Davon wurde von der belangten Behörde - unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 69,66 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Es ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wären. Das Flächenausmaß der Alm mit der BNr. XXXX beruht auf einer am 23.07.2013 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 04.10.2013).Das Flächenausmaß der Alm mit der BNr. römisch 40 beruht auf einer am 23.07.2013 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 04.10.2013). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2011, insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht zum einen als nachvollziehbar dar. Zum anderen wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle im vorliegenden Rechtsmittel auch weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist als nicht hinreichend konkret zu werten. Mit ihren weiteren Beschwerdeausführungen beteuert die Beschwerdeführerin im Wesentlichen lediglich, dass ihr kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei, womit sie ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen begehrt, die zudem nicht verhängt wurde. Damit ist im vorliegenden Fall - bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes - das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 23.07.2013 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2011 zu Grunde zu legen. Die Beschwerdeführerin beanstandet die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl der im Antragsjahr 2011 auf die Alm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihr zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet, nicht. Dass für die Alm mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2011 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 72,73 ha beantragt wurde und die Beschwerdeführerin über 95,58 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2011 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.Dass für die Alm mit der BNr. römisch 40 im Antragsjahr 2011 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 72,73 ha beantragt wurde und die Beschwerdeführerin über 95,58 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2011 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.
  4. Rechtliche Beurteilung 3.
  5. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: ---------- --ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; ---------- --liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3

(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.3.

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages der Beihilfeempfängerin. Da - wie den Feststellungen unter II. zu entnehmen ist - die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 ein größeres Flächenausmaß beantragt hatte (95,42ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (69,99 ha), war die belangte Behörde nach Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2011 zunächst zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit höchstens 3 % und maximal 2 ha. Eine Flächensanktion wurde daher nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere das Monieren der Unangemessenheit der Strafe sowie der Einwand, die Beschwerdeführerin treffe an der überhöhten Beantragung aufgrund des Vertrauens auf die Behördenpraxis kein Verschulden. Auf die vorgelegte "Erklärung der Auftreiberin

§ 8i

MOG", welche das Absehen von Sanktionen beabsichtigen, ist daher nicht einzugehen.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages der Beihilfeempfängerin. Da - wie den Feststellungen unter römisch zwei. zu entnehmen ist - die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 ein größeres Flächenausmaß beantragt hatte (95,42ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (69,99 ha), war die belangte Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2011 zunächst zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit höchstens 3 % und maximal 2 ha. Eine Flächensanktion wurde daher nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere das Monieren der Unangemessenheit der Strafe sowie der Einwand, die Beschwerdeführerin treffe an der überhöhten Beantragung aufgrund des Vertrauens auf die Behördenpraxis kein Verschulden. Auf die vorgelegte "Erklärung der Auftreiberin

Paragraph 8 i, MOG", welche das Absehen von Sanktionen beabsichtigen, ist daher nicht einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern vergleiche VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages der Beihilfeempfängerin. Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wurden nicht substantiiert bestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages der Beihilfeempfängerin. Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wurden nicht substantiiert bestritten. Die Behörde war daher nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufenen Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Zudem ist die Beschwerdeführerin Almobfrau der betreffenden Alm und trifft sie die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihr beantragten Flächenausmaßes. Daher ist es an ihr gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin dahingehende besondere Anstrengungen unternommen habe, wurde von ihr nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Zudem ist die Beschwerdeführerin Almobfrau der betreffenden Alm und trifft sie die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihr beantragten Flächenausmaßes. Daher ist es an ihr gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin dahingehende besondere Anstrengungen unternommen habe, wurde von ihr nicht belegt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie bei früheren Vor-Ort-Kontrollen 2000, 2001 und 2008 zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich die Antragstellerin daran orientiert und darauf vertraut habe. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04). Wenn die Beschwerdeführerin gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der verfahrensgegenständlichen Alm einwendet, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Landschaftselemente der Referenzfläche zuzurechnen, gilt es an dieser Stelle Folgendes auszuführen: Nach Art. 34 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 34 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Art. 34 Abs. 4 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.Nach Artikel 34, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Artikel 34, Absatz 3, Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Artikel 34, Absatz 4, dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen. § 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wieder. Zwar ist diese Verordnung

ihrem § 10 auf den Antrag der Beschwerdeführerin noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wieder. Zwar ist diese Verordnung

ihrem Paragraph 10, auf den Antrag der Beschwerdeführerin noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da die Beschwerdeführerin es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111) und sie auch nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid konkret nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären.Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da die Beschwerdeführerin es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111) und sie auch nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid konkret nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein fehlendes Verschulden der Beschwerdeführerin bzw. ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist in diesem Zusammenhang somit nicht zu erkennen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass ein mangelndes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, sind nicht nachvollziehbar, zumal im vorliegenden Fall das Ermittlungsverfahren entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben erfolgt ist. Zusätzlich wurden Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und im Rahmen selbiger der dem gegenständlichen Fall zugrundeliegende Sachverhalt ermittelt. Es gilt das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, was auch vom EuGH bestätigt wurde. Folge daraus ist, dass neue Kontroll-Ergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Es erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragten Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurden im Fall der Beschwerdeführerin Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und die Ergebnisse vor Bescheiderlassung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen der Landwirtin jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting). Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben konnte. Aufgrund des geringen zurückzuzahlenden Betrages und des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils müsste ein solcher Antrag jedoch auch ins Leere gehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W216.2103643.1.00

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