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{'item': 'W218 2119073-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW218 2119073-1 SpruchW218 2119073-1/17E W218 2119434-1/8E W218 2119433-1/7E W218 2119316-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , alle StA. Afghanistan, diese bevollmächtigt vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und RA Mag. Christian HIRSCH und 4.) XXXX , StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 04.12.2015, 1) Regionaldirektion Burgenland, Zl. 1009279706-14497886, 2.) RegionaldirektionDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , alle StA. Afghanistan, diese bevollmächtigt vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und RA Mag. Christian HIRSCH und 4.) römisch 40 , StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 04.12.2015, 1) Regionaldirektion Burgenland, Zl. 1009279706-14497886, 2.) Regionaldirektion Niederösterreich, Zl. 1043802110-140106696, 3.) Regionaldirektion Niederösterreich, Zl. 1009279706-14497886 und 4.) Regionaldirektion Burgenland, Zl. 1009279804-14497908, alle wegen §§ 3, 8, 10, 57, 55 AsylG und §§ 46, 52, 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BF1- BF3) am 16.02.2018 und (BF4) am 24.11.2017:Niederösterreich, Zl. 1009279706-14497886 und 4.) Regionaldirektion Burgenland, Zl. 1009279804-14497908, alle wegen Paragraphen 3, 8, 10, 57, 55, AsylG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BF1- BF3) am 16.02.2018 und (BF4) am 24.11.2017: A) I. beschlossen: Das Verfahren von XXXX wird fortgesetzt.römisch eins. beschlossen: Das Verfahren von römisch 40 wird fortgesetzt. II. zu Recht erkannt: Die Beschwerden (BF1 bis BF4) werden als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. zu Recht erkannt: Die Beschwerden (BF1 bis BF4) werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. A) Verfahrensgang BF1 und BF4:römisch eins. A) Verfahrensgang BF1 und BF4:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien XXXX (BF1) und sein Bruder XXXX (BF4), Staatsangehörige Afghanistans, reisten illegal in Österreich ein und stellten am 29.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien römisch 40 (BF1) und sein Bruder römisch 40 (BF4), Staatsangehörige Afghanistans, reisten illegal in Österreich ein und stellten am 29.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF1 an, Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, mit muslimischem Glaubensbekenntnis, am XXXX in Logar geboren und im Bezirk XXXX in Kabul, Afghanistan wohnhaft gewesen zu sein. Er habe vom 6.-
  4. Lj. eine Privatschule in Kabul besucht.
  5. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF1 an, Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, mit muslimischem Glaubensbekenntnis, am römisch 40 in Logar geboren und im Bezirk römisch 40 in Kabul, Afghanistan wohnhaft gewesen zu sein. Er habe vom 6.-
  6. Lj. eine Privatschule in Kabul besucht. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder von Islamabad nach Dubai und von dort nach Moskau geflogen. Anschließend seien sei auf dem Landweg über die Ukraine und Ungarn schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt. Den afghanischen Reisepass habe er eine Stunde nach Abflug von Islamabad laut Anweisung des Schleppers im Flugzeug zerrissen. Er legte eine Tazkira vor. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab BF1 an, dass sein Bruder von Unbekannten aus dem Auto entführt worden sei. Er sei dabei auch verletzt worden, ihm seien die Zähne gebrochen worden und er habe das Bewusstsein verloren. Ca. 15 Tage später hätten sie die Leiche seines Bruders gefunden. 2 Tage später sei die Familie nach Peshawar gegangen. Die Entführer hätten Geld verlangt und die ganze Familie sei bedroht worden. Daher seien sie nach Europa geflohen. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF4 an, Staatsangehöriger Afghanistans, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, mit muslimischem Glaubensbekenntnis, am XXXX in Logar geboren und im Bezirk XXXX in Kabul, Afghanistan wohnhaft gewesen zu sein. Er habe vom 7.-
  7. Lj. eine Privatschule in Kabul besucht. Er habe 7 Brüder, einer davon getötet, und 2 Schwestern.In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab BF4 an, Staatsangehöriger Afghanistans, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, mit muslimischem Glaubensbekenntnis, am römisch 40 in Logar geboren und im Bezirk römisch 40 in Kabul, Afghanistan wohnhaft gewesen zu sein. Er habe vom 7.-
  8. Lj. eine Privatschule in Kabul besucht. Er habe 7 Brüder, einer davon getötet, und 2 Schwestern. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab BF4 Folgendes an: "Vor ca. 6 1/2 Monaten als meine 2 Brüder XXXX und XXXX mit einem Schulauto nach Hause unterwegs waren, wurde mein Bruder XXXX von unbekannten Personen entführt und XXXX wurde geschlagen und ihm wurden die Zähne gebrochen. Nach diesem Vorfall war mein Vater immer traurig, er wurde auch immer wieder angerufen doch er sprach nicht mit uns darüber. Ca. 15 Tage nach der Entführung wurde die Leiche meines Bruders gefunden. 2 Tage später schickte uns mein Vater aus Angst nach Pakistan. In Pakistan erfuhr ich von meiner Mutter dass mein Vater geschworen hat Rache zunehmen. Aus Angst um unser Leben hat mein Vater unsere Reise nach Europa organisiert."Zu seinen Fluchtgründen befragt gab BF4 Folgendes an: "Vor ca. 6 1/2 Monaten als meine 2 Brüder römisch 40 und römisch 40 mit einem Schulauto nach Hause unterwegs waren, wurde mein Bruder römisch 40 von unbekannten Personen entführt und römisch 40 wurde geschlagen und ihm wurden die Zähne gebrochen. Nach diesem Vorfall war mein Vater immer traurig, er wurde auch immer wieder angerufen doch er sprach nicht mit uns darüber. Ca. 15 Tage nach der Entführung wurde die Leiche meines Bruders gefunden. 2 Tage später schickte uns mein Vater aus Angst nach Pakistan. In Pakistan erfuhr ich von meiner Mutter dass mein Vater geschworen hat Rache zunehmen. Aus Angst um unser Leben hat mein Vater unsere Reise nach Europa organisiert."
  9. Ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasstes medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom XXXX ergab beim BF1 zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 15 Jahren, daher wurde das Geburtsdatum von BF1 auf den XXXX geändert. Die Altersfeststellung vom XXXX ergab beim BF4 zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 Jahren, daher wurde das Geburtsdatum von BF4 auf den XXXX geändert.römisch 40 ergab beim BF1 zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 15 Jahren, daher wurde das Geburtsdatum von BF1 auf den römisch 40 geändert. Die Altersfeststellung vom römisch 40 ergab beim BF4 zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 Jahren, daher wurde das Geburtsdatum von BF4 auf den römisch 40 geändert.
  10. Am 27.08.2014 wurden BF1 und BF4 nacheinander im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin der Sprache Pashtu und ihrer damaligen gesetzlichen Vertreterin von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. BF1 gab an, dass er nicht genau wisse, wann er Afghanistan verlassen habe, das genaue Datum habe er vergessen, ca. vor einem Jahr. Er wisse nicht, wo seine Eltern jetzt seien, ob diese wieder nach Afghanistan zurückgekehrt seien, er habe noch Onkeln und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits in Kabul. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er - zusammengefasst an, dass sie finanziell ein gutes Leben gehabt hätten und Privatschulen besucht hätten. Sein Bruder XXXX sei von Unbekannten entführt worden. Seine Brüder und Cousins seien in einem Auto gewesen, als sie von der Schule nach Hause wollten. Nachdem seine Cousins ausgestiegen seien, sei ein Auto gekommen und zwei Männer hätten seinen Bruder aus dem Auto "gezerrt", als er versuchte ihn festzuhalten, sei ihm ins Gesicht geschlagen worden und seien ihm die Zähne gebrochen worden. 15 Tage später hätten Nachbarjungs ihnen gesagt, dass vor ihrem Haus ein blutiger Sack liege. Sein Bruder sei darin gewesen, er hätte aber die Leiche nicht gesehen. Zwei Tage später hätte sein Vater die Familie nach Pakistan geschickt. Etwa ein Monat vor der Entführung sei in ihr Haus eingebrochen worden, das hätten sie bei der Polizei angezeigt.BF1 gab an, dass er nicht genau wisse, wann er Afghanistan verlassen habe, das genaue Datum habe er vergessen, ca. vor einem Jahr. Er wisse nicht, wo seine Eltern jetzt seien, ob diese wieder nach Afghanistan zurückgekehrt seien, er habe noch Onkeln und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits in Kabul. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er - zusammengefasst an, dass sie finanziell ein gutes Leben gehabt hätten und Privatschulen besucht hätten. Sein Bruder römisch 40 sei von Unbekannten entführt worden. Seine Brüder und Cousins seien in einem Auto gewesen, als sie von der Schule nach Hause wollten. Nachdem seine Cousins ausgestiegen seien, sei ein Auto gekommen und zwei Männer hätten seinen Bruder aus dem Auto "gezerrt", als er versuchte ihn festzuhalten, sei ihm ins Gesicht geschlagen worden und seien ihm die Zähne gebrochen worden. 15 Tage später hätten Nachbarjungs ihnen gesagt, dass vor ihrem Haus ein blutiger Sack liege. Sein Bruder sei darin gewesen, er hätte aber die Leiche nicht gesehen. Zwei Tage später hätte sein Vater die Familie nach Pakistan geschickt. Etwa ein Monat vor der Entführung sei in ihr Haus eingebrochen worden, das hätten sie bei der Polizei angezeigt. Sein Bruder XXXX sei bei der Entführung nicht dabei gewesen, da er länger Schule gehabt hätte. In Pakistan habe er erfahren, dass die Entführer Geld verlangt hätten, er wisse aber nichts Genaueres, da sein Vater nicht mit ihnen gesprochen hätte. Seine Familie sei sehr wohlhabend.Sein Bruder römisch 40 sei bei der Entführung nicht dabei gewesen, da er länger Schule gehabt hätte. In Pakistan habe er erfahren, dass die Entführer Geld verlangt hätten, er wisse aber nichts Genaueres, da sein Vater nicht mit ihnen gesprochen hätte. Seine Familie sei sehr wohlhabend. BF4 gab Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll): "Ich verließ Afghanistan, weil unser Leben in Gefahr war. Wir hatten finanziell ein gutes Leben und besuchten Privatschulen. Mein Bruder XXXX wurde von Unbekannten entführt. Zwei Monate zuvor wurde auch in unser Haus eingebrochen und wurden Afghani 800.000,-- mitgenommen. Meine Brüder und Cousins waren in einem Auto als Sie von der Schule nach Hause wollten. Nachdem meine Cousins ausstiegen, kam ein Auto und stiegen ein paar Männer aus dem Auto. Dies weiß ich von meinem Bruder aus Erzählungen. Diese Männer waren bewaffnet und nahmen meinen Bruder XXXX mit. Dem anderen Bruder XXXX schlugen sie die Zähne aus. Nachdem ich von der Schule heimkam, sah ich, dass XXXX blutete und seine Zähne kaputt waren. Er erzählte mir was passierte. Ich ging mit ihm zum Arzt. Danach wurde mein Vater immer telefonisch kontaktiert. Meine Mutter weinte immer. Sie erzählten uns aber nicht worum es ging. Ich fragte immer was los ist. Mein Vater sagte nur, dass es Telefonate von Kunden wären. Ich merkte aber, dass er immer besorgt war. 15 Tage später kamen Jungs und meinten, dass etwa 100 Meter von unserem Haus entfernt ein blutiger Sack liege. Meine Mutter sagte dann, dass es bestimmt ihr Sohn wäre. Sie ging hin und öffnete den Sack. Meine Mutter sah dann die Leiche von XXXX in dem Sack. Zwei Tage dauerte das Begräbnis und danach schickte mein Vater uns gemeinsam mit dem Onkel nach Pakistan."BF4 gab Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll): "Ich verließ Afghanistan, weil unser Leben in Gefahr war. Wir hatten finanziell ein gutes Leben und besuchten Privatschulen. Mein Bruder römisch 40 wurde von Unbekannten entführt. Zwei Monate zuvor wurde auch in unser Haus eingebrochen und wurden Afghani 800.000,-- mitgenommen. Meine Brüder und Cousins waren in einem Auto als Sie von der Schule nach Hause wollten. Nachdem meine Cousins ausstiegen, kam ein Auto und stiegen ein paar Männer aus dem Auto. Dies weiß ich von meinem Bruder aus Erzählungen. Diese Männer waren bewaffnet und nahmen meinen Bruder römisch 40 mit. Dem anderen Bruder römisch 40 schlugen sie die Zähne aus. Nachdem ich von der Schule heimkam, sah ich, dass römisch 40 blutete und seine Zähne kaputt waren. Er erzählte mir was passierte. Ich ging mit ihm zum Arzt. Danach wurde mein Vater immer telefonisch kontaktiert. Meine Mutter weinte immer. Sie erzählten uns aber nicht worum es ging. Ich fragte immer was los ist. Mein Vater sagte nur, dass es Telefonate von Kunden wären. Ich merkte aber, dass er immer besorgt war. 15 Tage später kamen Jungs und meinten, dass etwa 100 Meter von unserem Haus entfernt ein blutiger Sack liege. Meine Mutter sagte dann, dass es bestimmt ihr Sohn wäre. Sie ging hin und öffnete den Sack. Meine Mutter sah dann die Leiche von römisch 40 in dem Sack. Zwei Tage dauerte das Begräbnis und danach schickte mein Vater uns gemeinsam mit dem Onkel nach Pakistan." Nachgefragt gab er an, dass er nicht wisse, wer die Entführer seien, er wisse nicht, ob sein Vater Lösegeld bezahlt habe, aber "selbst wenn man Lösegeld bezahlt, ist es keine Garantie für das Freikommen, weil die Entführer nämlich Angst haben erkannt zu werden." Er habe keinen Kontakt zu seinem Vater. Am 07.11.2014 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA gestellt, deren im Akt ersichtliches Ergebnis am 19.01.2015 einlangte. Zusammengefasst geht aus dem Erhebungsbericht der österreichischen Botschaft hervor, dass keiner der befragten Bewohner von XXXX , dem angeblichen Wohnort, sich daran erinnern konnte, dass es eine Entführung oder Ermordung des Bruders XXXX gab bzw. in den letzten Jahren stattfand. Eine Entführung und Tötung im Umfeld der Familie wurde ausnahmslos verneint. Weiters geht aus dem Erhebungsbericht der österreichischen Botschaft hervor, dass die Familie der Beschwerdeführer zu den Kuchi-Nomaden gehört, die für einige Monate in XXXX , Kabul, leben und anschließend wieder nach Pakistan zurückkehren. Dass die beschwerdeführenden Parteien in die Privatschule XXXX gingen, fand ebenfalls keine Bestätigung in den Recherchen. Es wurde auch nicht bestätigt, dass ihr Vater in den Bau bzw. in die von Finanzierung Denkmälern involviert gewesen wäre. Es konnte auch kein Tötungsdelikt mit dem angegebenen Namen festgestellt werden und wurde ausgeführt, dass üblicherweise Tötungsdelikte durch das "Forensic Evidence Center" bearbeitet werden und die Familien von eben diesen Stellen einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis erhalten. Weitere Kopien dieser Berichte werden an alle befassten Stellen übermittelt und dort ebenfalls archiviert. Die Anzeigenbestätigung bezüglich des Einbruchs in das Haus der Familie wurde tatsächlich von der Polizei ausgestellt. Es konnte allerdings niemand gefunden werden, der von dem Mord oder dem Einbruch und Diebstahl in das Haus der Familie wusste.Am 07.11.2014 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA gestellt, deren im Akt ersichtliches Ergebnis am 19.01.2015 einlangte. Zusammengefasst geht aus dem Erhebungsbericht der österreichischen Botschaft hervor, dass keiner der befragten Bewohner von römisch 40 , dem angeblichen Wohnort, sich daran erinnern konnte, dass es eine Entführung oder Ermordung des Bruders römisch 40 gab bzw. in den letzten Jahren stattfand. Eine Entführung und Tötung im Umfeld der Familie wurde ausnahmslos verneint. Weiters geht aus dem Erhebungsbericht der österreichischen Botschaft hervor, dass die Familie der Beschwerdeführer zu den Kuchi-Nomaden gehört, die für einige Monate in römisch 40 , Kabul, leben und anschließend wieder nach Pakistan zurückkehren. Dass die beschwerdeführenden Parteien in die Privatschule römisch 40 gingen, fand ebenfalls keine Bestätigung in den Recherchen. Es wurde auch nicht bestätigt, dass ihr Vater in den Bau bzw. in die von Finanzierung Denkmälern involviert gewesen wäre. Es konnte auch kein Tötungsdelikt mit dem angegebenen Namen festgestellt werden und wurde ausgeführt, dass üblicherweise Tötungsdelikte durch das "Forensic Evidence Center" bearbeitet werden und die Familien von eben diesen Stellen einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis erhalten. Weitere Kopien dieser Berichte werden an alle befassten Stellen übermittelt und dort ebenfalls archiviert. Die Anzeigenbestätigung bezüglich des Einbruchs in das Haus der Familie wurde tatsächlich von der Polizei ausgestellt. Es konnte allerdings niemand gefunden werden, der von dem Mord oder dem Einbruch und Diebstahl in das Haus der Familie wusste. Am 05.02.2015 wurde den beschwerdeführenden Parteien das Ergebnis der Recherche vorgehalten und bestritten sie dieses. An Beweismitteln wurde von den beschwerdeführenden Parteien (jeweils) eine afghanische Geburtsurkunde (Tazkira), ein Schreiben des Vaters betr. des Einbruchs in das Elternhaus am XXXX , eine polizeiliche Bestätigung über den Einbruch in das Elternhaus am XXXX , eine Bestätigung des Gesundheitsministeriums über eine Zahnbehandlung am XXXX , eine afghanische Schulbesuchsbestätigung, eine Anzeige ihres Onkels XXXX XXXX ; die Zeugenaussage des in Österreich lebenden Onkels XXXX ; sowie diverse Integrationsunterlagen vorgelegt.An Beweismitteln wurde von den beschwerdeführenden Parteien (jeweils) eine afghanische Geburtsurkunde (Tazkira), ein Schreiben des Vaters betr. des Einbruchs in das Elternhaus am römisch 40 , eine polizeiliche Bestätigung über den Einbruch in das Elternhaus am römisch 40 , eine Bestätigung des Gesundheitsministeriums über eine Zahnbehandlung am römisch 40 , eine afghanische Schulbesuchsbestätigung, eine Anzeige ihres Onkels römisch 40 römisch 40 ; die Zeugenaussage des in Österreich lebenden Onkels römisch 40 ; sowie diverse Integrationsunterlagen vorgelegt. Am 05.02.2015 wurde der in Österreich lebende Onkel der beschwerdeführenden Parteien als Zeuge einvernommen. Der Onkel ist seit 2002 in Österreich und besitzt seit 2012 die österreichische Staatsbürgerschaft. Er war einmal 2009 in Afghanistan und dann noch einmal 2012 in Kabul und gab an, dass er manchmal mit seinem Cousin Kontakt habe. Früher sei der Cousin Offizier beim Bundesheer unter Nadjibullah gewesen. Seit dem Einmarsch der Amerikaner sei er im Autohandel und habe mit Immobilien zu tun. Soweit er wisse, gehe es der Familie finanziell gut. Sein Cousin habe eine Wohnung in Pakistan gemietet, von Grundstücken dort wisse er nichts. XXXX sei entführt und getötet worden, das hätte er von der Familie gehört. Von wem sein Cousin bedroht werde, wisse er nicht. Der Großvater mütterlicherseits dieser Kinder sei im Verteidigungsministerium und der Schwiegervater der Tante sei beim Gericht tätig. Bei der Familie handle es sich nicht um Kuchi Nomaden. Früher seien alle Paschtunen Nomaden gewesen. Es gebe sogar ein Dorf in Logar, das XXXX heiße. Die Lage in Logar sei sehr schlecht, daher sei die 10köpfige Familie seines Cousins in Kabul, da es dort auch Schulen gebe.Am 05.02.2015 wurde der in Österreich lebende Onkel der beschwerdeführenden Parteien als Zeuge einvernommen. Der Onkel ist seit 2002 in Österreich und besitzt seit 2012 die österreichische Staatsbürgerschaft. Er war einmal 2009 in Afghanistan und dann noch einmal 2012 in Kabul und gab an, dass er manchmal mit seinem Cousin Kontakt habe. Früher sei der Cousin Offizier beim Bundesheer unter Nadjibullah gewesen. Seit dem Einmarsch der Amerikaner sei er im Autohandel und habe mit Immobilien zu tun. Soweit er wisse, gehe es der Familie finanziell gut. Sein Cousin habe eine Wohnung in Pakistan gemietet, von Grundstücken dort wisse er nichts. römisch 40 sei entführt und getötet worden, das hätte er von der Familie gehört. Von wem sein Cousin bedroht werde, wisse er nicht. Der Großvater mütterlicherseits dieser Kinder sei im Verteidigungsministerium und der Schwiegervater der Tante sei beim Gericht tätig. Bei der Familie handle es sich nicht um Kuchi Nomaden. Früher seien alle Paschtunen Nomaden gewesen. Es gebe sogar ein Dorf in Logar, das römisch 40 heiße. Die Lage in Logar sei sehr schlecht, daher sei die 10köpfige Familie seines Cousins in Kabul, da es dort auch Schulen gebe.
  11. Am 26.06.2015 langte beim BFA eine Berichterstattung der LPD NÖ zu BF1 ein, dass bei ihm und einer weiteren Person Suchtmittel im Gesamtwert von ca. Euro 900,-- sichergestellt worden sei.
  12. Mit Schreiben vom 21.10.2015 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde ein. I. B) Verfahrensgang BF2 und BF3:römisch eins. B) Verfahrensgang BF2 und BF3:
  13. Die beschwerdeführenden Parteien XXXX (BF2) und sein Bruder XXXX (BF3), Staatsangehörige Afghanistans, reisten illegal in Österreich ein und stellten am 28.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  14. Die beschwerdeführenden Parteien römisch 40 (BF2) und sein Bruder römisch 40 (BF3), Staatsangehörige Afghanistans, reisten illegal in Österreich ein und stellten am 28.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  15. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben sie an, Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen, mit muslimischem Glaubensbekenntnis, in Logar geboren und im Bezirk XXXX in Kabul, Afghanistan wohnhaft gewesen zu sein.
  16. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben sie an, Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen, mit muslimischem Glaubensbekenntnis, in Logar geboren und im Bezirk römisch 40 in Kabul, Afghanistan wohnhaft gewesen zu sein. BF2 gab an, am XXXX in Kabul geboren worden zu sein. Er habe von XXXX eine Privatschule in Kabul besucht.BF2 gab an, am römisch 40 in Kabul geboren worden zu sein. Er habe von römisch 40 eine Privatschule in Kabul besucht. BF3 gab an, am XXXX in Kabul geboren worden zu sein. Er habe von XXXX eine Privatschule in Kabul besucht.BF3 gab an, am römisch 40 in Kabul geboren worden zu sein. Er habe von römisch 40 eine Privatschule in Kabul besucht. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder von Islamabad nach Moskau geflogen. Anschließend seien sei auf dem Landweg schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt. Beide gaben an, dass sie keinen Reisepass hätten, vermutlich hätte der Schlepper einen gefälschten Reisepass gehabt. Zum Fluchtgrund befragt gaben beide beinahe wortident an, dass sie etwa im Herbst 2013 mit ihren Brüdern, ausgenommen XXXX , mit dem Auto in die Schule gefahren worden wären. Auf der Straße wären sie von zwei bewaffneten, mit einem weißen Tuch maskierten Männern angehalten worden. Die Männer hätten ihren damals 18 jährigen Bruder XXXX , aufgefordert aus dem Fahrzeug zu steigen und hätten ihn mitgenommen. Nach ca. 14 Tagen hätten ihn die unbekannten Männer in einem Sack tot vor ihr Wohnhaus geworfen. Aus diesem Grund hätte sich ihr Vater entschlossen, Afghanistan zu verlassen und mit der gesamten Familie nach Pakistan zu reisen. Ihr Vater hätte den Entschluss gefasst, dass sie alle nach Österreich weiterreisen.Zum Fluchtgrund befragt gaben beide beinahe wortident an, dass sie etwa im Herbst 2013 mit ihren Brüdern, ausgenommen römisch 40 , mit dem Auto in die Schule gefahren worden wären. Auf der Straße wären sie von zwei bewaffneten, mit einem weißen Tuch maskierten Männern angehalten worden. Die Männer hätten ihren damals 18 jährigen Bruder römisch 40 , aufgefordert aus dem Fahrzeug zu steigen und hätten ihn mitgenommen. Nach ca. 14 Tagen hätten ihn die unbekannten Männer in einem Sack tot vor ihr Wohnhaus geworfen. Aus diesem Grund hätte sich ihr Vater entschlossen, Afghanistan zu verlassen und mit der gesamten Familie nach Pakistan zu reisen. Ihr Vater hätte den Entschluss gefasst, dass sie alle nach Österreich weiterreisen.
  17. Ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasstes medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung ergab beim BF3 ein Mindestalter von 15,53 Jahren zum Asylantragsdatum und ein Mindestalter von 16,23 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX , daher wurde das Geburtsdatum von BF3 auf den XXXX geändert. Die Altersfeststellung vom XXXX ergab beim BF2 zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 16,23 Jahren, daher wurde das Geburtsdatum von BF2 auf den XXXX geändert.
  18. Ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasstes medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung ergab beim BF3 ein Mindestalter von 15,53 Jahren zum Asylantragsdatum und ein Mindestalter von 16,23 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 , daher wurde das Geburtsdatum von BF3 auf den römisch 40 geändert. Die Altersfeststellung vom römisch 40 ergab beim BF2 zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 16,23 Jahren, daher wurde das Geburtsdatum von BF2 auf den römisch 40 geändert.
  19. Am 14.07.2015 wurden BF2 und BF3 nacheinander im Beisein einer von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscherin der Sprache Pashtu und der damaligen gesetzlichen Vertreterin von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. BF2 gab an, dass er öfter an Kopfschmerzen leide, ansonsten aber gesund sei. Er könne sich an sein Geburtsdatum nicht erinnern und habe ca. 6 Jahre die Schule besucht. Sein Vater habe drei Arbeiten: Offizier, Autohändler und Berater für Wohnungen, seine Familie lebe jetzt in Pakistan. Er hätte noch 3 Onkeln väterlicherseits und 5 Onkeln mütterlicherseits in Kabul, diese übten unterschiedliche Tätigkeiten aus, ein Onkel sei Elektriker, einer sei Ingenieur. Es gäbe noch ein Haus, ein Auto und ein Grundstück in Logar. Zu den Fluchtgründen befragt, gab er an, dass sie seinen Bruder erschossen hätten. Nachgefragt gab er an, dass sein Bruder bei ihrer Fahrt von der Schule nach Hause von zwei unbekannten Personen aus dem Auto gezogen worden sei. Sein Bruder XXXX wollte dazwischen gehen und wurden ihm dabei die Zähne ausgeschlagen, er sei dann ohnmächtig geworden. Zuhause hätten sie das dann der Mutter und dem Vater erzählt. Ca. zwei Wochen später sei ein Nachbar zu ihnen gelaufen gekommen und hätte gesagt, dass vor ihrem Haus ein Sack stehe, aus dem Blut fließe. In diesem Sack sei die zerstückelte Leiche seines Bruders gewesen. Die Bestattung hätte etwa 2-3 Tage gedauert und dann hätte ihr Vater sie nach Pakistan geschickt. Davor sei einmal in ihr Haus eingebrochen worden. Auf Nachfragen der Beamtin gab er regelmäßig an, dass er das nicht wisse. Zuhause wisse die ganze Nachbarschaft Bescheid.Offizier, Autohändler und Berater für Wohnungen, seine Familie lebe jetzt in Pakistan. Er hätte noch 3 Onkeln väterlicherseits und 5 Onkeln mütterlicherseits in Kabul, diese übten unterschiedliche Tätigkeiten aus, ein Onkel sei Elektriker, einer sei Ingenieur. Es gäbe noch ein Haus, ein Auto und ein Grundstück in Logar. Zu den Fluchtgründen befragt, gab er an, dass sie seinen Bruder erschossen hätten. Nachgefragt gab er an, dass sein Bruder bei ihrer Fahrt von der Schule nach Hause von zwei unbekannten Personen aus dem Auto gezogen worden sei. Sein Bruder römisch 40 wollte dazwischen gehen und wurden ihm dabei die Zähne ausgeschlagen, er sei dann ohnmächtig geworden. Zuhause hätten sie das dann der Mutter und dem Vater erzählt. Ca. zwei Wochen später sei ein Nachbar zu ihnen gelaufen gekommen und hätte gesagt, dass vor ihrem Haus ein Sack stehe, aus dem Blut fließe. In diesem Sack sei die zerstückelte Leiche seines Bruders gewesen. Die Bestattung hätte etwa 2-3 Tage gedauert und dann hätte ihr Vater sie nach Pakistan geschickt. Davor sei einmal in ihr Haus eingebrochen worden. Auf Nachfragen der Beamtin gab er regelmäßig an, dass er das nicht wisse. Zuhause wisse die ganze Nachbarschaft Bescheid. BF3 gab zu seinem Geburtsdatum befragt Folgendes an: "LA: Bitte nennen Sie ihr Geburtsdatum in afghanischer Zeitrechnung: AW: Mein Geburtsdatum wurde hier in Österreich öfters geändert. Ich wurde am XXXX geboren.AW: Mein Geburtsdatum wurde hier in Österreich öfters geändert. Ich wurde am römisch 40 geboren. Anmerkung: AW korrigiert sich und gibt weiters an, dass er am XXXX , nach nochmaliger Korrektur das Datum XXXX an. Er gibt an dass er etwas nervös ist.Anmerkung: AW korrigiert sich und gibt weiters an, dass er am römisch 40 , nach nochmaliger Korrektur das Datum römisch 40 an. Er gibt an dass er etwas nervös ist. AW: Ich bin jedenfalls 13 Jahre und einige Monate alt. LA: Woher wissen Sie, dass Sie so alt sind? AW: Das weiß ich von meiner Familie, meine Eltern haben es mir gesagt." Befragt, ob er jemals in Pakistan gelebt habe, gab er an, dass er früher nur auf Urlaub dort gewesen sei. Diesmal seien sie aus Afghanistan nach Pakistan geflohen, aus Pakistan hätten sie auch fliehen müssen, da die Lage dort auch sehr gefährlich sei. Nachgefragt, was sich an der Lage zwischen dem Urlaub und jetzt geändert habe, so dass sie nicht in Pakistan bleiben konnten, gab er an, dass inzwischen der Vorfall mit seinem Bruder in Afghanistan gewesen sei. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder befragt, gab er Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll): "Wir hatten von der Schule aus. Ein Bruder von mir blieb in der Schule, weil er noch Unterricht hatte. Wir sind von der Schule losgefahren. Wir haben immer unsere zwei Cousins mütterlicherseits bei ihnen zu Haus abgesetzt. Wir haben sie abgesetzt. Es kam ein dunkles Auto und hat sich vor unserem Auto hingestellt. Die Leute haben meinen Bruder XXXX aus dem Auto gezogen. XXXX hat mit seiner Hand diese Person angegriffen. Er wollt meinen Bruder befreien. Mit dem hinteren Teil der Waffe hat diese Person meinen Bruder geschlagen. Ihm wurden zwei Zähne ausgeschlagen, er hat auch Implantate bekommen. Ihm wurde schwindelig, dann sind wir von dort weggefahren. Wir sind nach Hause gefahren. Am Abend als mein Vater gekommen ist, erzählten wir ihm diesen Vorfall. Mein Vater sagte, dass alles in Ordnung ist. Mein Bruder sei auf Besuch bei Verwandten. Einmal hat er gesagt, dass er bei meiner Tante mütterlicherseits ist, ein anderes Mal sagte er, dass er bei einem Onkel mütterlicherseits zu Besuch ist. Etwa 14 oder 15 Tage danach war ein Sack vor unserem Haus hingestellt worden. Ein Junge lief in unser Haus und sagte, dass vor unserem Haus ein Sack steht und aus diesem würde Blut fließen. Meine Mutter hatte so eine Vorahnung und sagte, es ist mein Sohn XXXX . Meine Mutter lief hinaus und sie erlaubte uns nicht mitzugehen. Sie sagte, wir würden uns erschrecken. Sie hat meinen Bruder zerstückelt vorgefunden. Zwei bis drei Tage dauerte die Bestattung, danach sagte mein Vater, dass unser Leben in Gefahr ist und wir von dort weggehen sollen.Nach dem Vorfall mit seinem Bruder befragt, gab er Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll): "Wir hatten von der Schule aus. Ein Bruder von mir blieb in der Schule, weil er noch Unterricht hatte. Wir sind von der Schule losgefahren. Wir haben immer unsere zwei Cousins mütterlicherseits bei ihnen zu Haus abgesetzt. Wir haben sie abgesetzt. Es kam ein dunkles Auto und hat sich vor unserem Auto hingestellt. Die Leute haben meinen Bruder römisch 40 aus dem Auto gezogen. römisch 40 hat mit seiner Hand diese Person angegriffen. Er wollt meinen Bruder befreien. Mit dem hinteren Teil der Waffe hat diese Person meinen Bruder geschlagen. Ihm wurden zwei Zähne ausgeschlagen, er hat auch Implantate bekommen. Ihm wurde schwindelig, dann sind wir von dort weggefahren. Wir sind nach Hause gefahren. Am Abend als mein Vater gekommen ist, erzählten wir ihm diesen Vorfall. Mein Vater sagte, dass alles in Ordnung ist. Mein Bruder sei auf Besuch bei Verwandten. Einmal hat er gesagt, dass er bei meiner Tante mütterlicherseits ist, ein anderes Mal sagte er, dass er bei einem Onkel mütterlicherseits zu Besuch ist. Etwa 14 oder 15 Tage danach war ein Sack vor unserem Haus hingestellt worden. Ein Junge lief in unser Haus und sagte, dass vor unserem Haus ein Sack steht und aus diesem würde Blut fließen. Meine Mutter hatte so eine Vorahnung und sagte, es ist mein Sohn römisch 40 . Meine Mutter lief hinaus und sie erlaubte uns nicht mitzugehen. Sie sagte, wir würden uns erschrecken. Sie hat meinen Bruder zerstückelt vorgefunden. Zwei bis drei Tage dauerte die Bestattung, danach sagte mein Vater, dass unser Leben in Gefahr ist und wir von dort weggehen sollen. LA: Hat Ihr Vater auch gesagt, warum Ihr Leben in Gefahr ist? AW: Nachdem mein Bruder bestattet wurde hat mein Vater dann alles erzählt, dass er einen Anruf bekommen hat und man ihm gesagt hat, dass man seine Familie vernichten wird. Diese Leute wollten von meinem Vater weder Geld noch das Haus. Sie sagten, dass sie die Familie vernichten wollen." Danach gab er noch an, dass in das Haus der Familie davor eingebrochen worden sei, dazu wisse er aber nichts Genaueres. Weiterer gemeinsamer Verfahrensgang für BF1 bis BF4:
  20. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. den beschwerdeführenden Parteien wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  21. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. den beschwerdeführenden Parteien wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  22. Gegen diese ordnungsgemäß zugestellten Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sie als Kinder einer wohlhabenden Familie einer besonderen Gefährdungssituation ausgesetzt seien, hinzukäme, dass sie Minderjährige seien und keine Familie mehr in Afghanistan hätten. Das Rechercheergebnis wurde bestritten und als Beweis wurde eine Kopie des Reisepasses des Vaters und Fotos des Vaters der beschwerdeführenden Parteien vorgelegt. BF3 und BF4 legten noch Schuldokumente inkl. Fotos vor.
  23. Mit Beschluss vom 25.04.2016 des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Verfahren über die Beschwerde von BF1 eingestellt (W218 2119073-1/5E), da der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet war.
  24. Mit Schreiben vom 27.04.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht der LPD NÖ zu BF1 über den Verdacht auf sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen ein. Am 07.06.2016 wurde BF1 im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen.
  25. Am 19.09.2017 wurde BF1 rechtskräftig vom LG Eisenstadt wegen § 105

(1)StGB und15. Am 19.09.2017 wurde BF1 rechtskräftig vom LG Eisenstadt wegen Paragraph 105,
(1)StGB und § 218
(1)Z1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt. Es handelt sich um eine Jugendstraftat.Paragraph 218,
(1)Z1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt. Es handelt sich um eine Jugendstraftat.
  1. BF1 war vom 28.06.2016- 19.08.2016 wieder aufrecht gemeldet, war danach wieder ohne aufrechte Meldung und ist seit 24.04.2017 wieder aufrecht gemeldet. Mit Schreiben vom 30.06.2016 langte der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Am 18.08.2016 langte zu BF2 ein Verständigung zur rechtskräftigen Verurteilung vom 21.06.2016 wegen §§ 105
(1), 20617. Am 18.08.2016 langte zu BF2 ein Verständigung zur rechtskräftigen Verurteilung vom 21.06.2016 wegen Paragraphen 105,
(1), 206
(1)iVm § 15 StGB, §§ 83
(1), 207a
(1)Z 1, §§ 205a
(1)1. Fall StGB, §§ 15, 12 2.Fall, 207a
(1)Z1 StGB und § 201
(1)StGB. BF3 wurde zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt und zwar wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, § 15 Abs 1 StGB; wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB; des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 erster Fall StGB; des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach §§ 15, 12, zweiter Fall, 207a Abs 1 Z 1 StGB; des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB; des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB.
(1)in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, Paragraphen 83,
(1), 207a
(1)Ziffer eins,, Paragraphen 205 a,
(1)1. Fall StGB, Paragraphen 15, 12, 2.Fall, 207a
(1)Z1 StGB und Paragraph 201,
(1)StGB. BF3 wurde zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt und zwar wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, StGB; wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB; des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, erster Fall StGB; des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraphen 15, 12,, zweiter Fall, 207a Absatz eins, Ziffer eins, StGB; des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB.
  1. BF4 legte Deutschkurs- und Schulbesuchsbestätigungen vor. Zu BF4 langte eine Volksanwaltschaftsanfrage zur Verfahrensdauer am 10.02.2017 ein.
  2. Alle Beschwerdeführer legten in der mündlichen Verhandlung Deutschkursbestätigung und Schulbesuchsbestätigungen vor.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde von BF4 am 24.11.2017 und die eingebrachten Beschwerden von BF1 bis BF3 am 16.02.2018 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung der Beschwerdeführer. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen. Ihre Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Die Beschwerdeführer sind Brüder und bringen alle den gleichen Verfolgungsgrund vor. Die beschwerdeführenden Parteien sind in Afghanistan aufgewachsen und waren in Kabul in der Schule. Sie verfügen über Familienangehörige in Kabul. BF1 ist mit einer Afghanin verlobt, die nach wie vor in Kabul aufhältig ist. Die Verlobung fand während seines Aufenthaltes in Österreich statt. BF2-BF4 sind ledig. Die beschwerdeführenden Parteien waren in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihnen asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass den beschwerdeführenden Parteien in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht. Die beschwerdeführenden Parteien konnten eine Verfolgung auf Grund des Status, dass sie aus einer wohlhabenden Familie stammen, nicht glaubhaft machen ebenso wenig konnten die beschwerdeführenden Parteien den Tod ihres Bruders auf die von ihnen dargestellte Weise glaubhaft machen. Die beschwerdeführenden Parteien hatten keine Probleme mit den Behörden im Heimatland. Keiner der beschwerdeführenden Parteien konnte Fluchtgründe glaubhaft machen. Die beschwerdeführenden Parteien haben alle die Volljährigkeit erreicht und bedürfen daher keines weiteren besonderen Schutzes. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnten die beschwerdeführenden Parteien bei ihren in Kabul lebenden Verwandten Unterkunft finden und von diesen unterstützt werden. Auch wäre es ihnen möglich, aufgrund ihrer Schulbildung und der familiären Verbindungen eine Arbeit zu finden. Durch die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Heimatstaat würden diese - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und der individuellen Situation - nicht in den Rechten gemäß Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würden diese für sie als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Die beschwerdeführenden Parteien stammen aus XXXX und haben die meiste Zeit ihres Lebens in Kabul verbracht. Sie verfügen über Besitztümer in XXXX und Kabul. In der Heimatstadt - Kabul - wie auch in Logar leben jedenfalls noch zahlreiche Verwandte der beschwerdeführenden Parteien.Die beschwerdeführenden Parteien stammen aus römisch 40 und haben die meiste Zeit ihres Lebens in Kabul verbracht. Sie verfügen über Besitztümer in römisch 40 und Kabul. In der Heimatstadt - Kabul - wie auch in Logar leben jedenfalls noch zahlreiche Verwandte der beschwerdeführenden Parteien. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie konnte nicht glaubhaft gemacht werden. BF1 ist verlobt und wird daher jedenfalls von der Familie seiner Verlobten zusätzlich unterstützt werden. Auch zeigt die Verlobung, dass die Familie nach wie vor über gute Verbindungen in Kabul verfügt. Festgestellt wird, dass BF1 und BF2 in Österreich strafrechtlich rechtskräftig verurteilt sind. Ergänzend wird daher festgestellt, dass sowohl BF1 als auch BF2 einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht haben. Zu den Schutzinteressen von BF1 und BF2 ist festzuhalten, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht glaubhaft dargelegt werden konnte.Festgestellt wird, dass BF1 und BF2 in Österreich strafrechtlich rechtskräftig verurteilt sind. Ergänzend wird daher festgestellt, dass sowohl BF1 als auch BF2 einen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht haben. Zu den Schutzinteressen von BF1 und BF2 ist festzuhalten, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht glaubhaft dargelegt werden konnte. Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund, leben teilweise von der Grundversorgung (BF3 und BF4), wovon BF1 und BF2 leben, konnte nicht festgestellt werden, keiner geht einer legalen Beschäftigung nach, sie verfügen über keinerlei Familienangehörige und haben keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte in Österreich. BF3 und BF4 sind strafgerichtlich unbescholten. Zur relevanten Situation in Afghanistan: Hinsichtlich der relevanten Situation in Afghanistan wird zunächst prinzipiell auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Afghanistan verwiesen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Ergänzend wird Folgendes festgestellt: Sicherheitslage Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
  5. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  6. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  7. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  8. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  9. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  10. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  11. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). 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Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2018 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). Quellen: -Strichaufzählung Asia Pacific (30.1.2018): Taliban and IS create perfect storm of bloodshed in Kabul, https://www.channelnewsasia.com/news/asiapacific/taliban-and-is-create-perfect-storm-of-bloodshed-in-kabul-9909494, Zugriff 30.1.2018 -Strichaufzählung BBC (29.1.2018): Kabul military base hit by explosions and gunfire, http://www.bbc.com/news/world-asia-42855374, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung BBC (24.1.2018): Save the Children offices attacked in Jalalabad, Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42800271, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung BBC (21.1.2018): Kabul: Afghan forces end Intercontinental Hotel siege, http://www.bbc.com/news/world-asia-42763517, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (21.1.2018): Taliban militants claim responsibility for attack on Kabul hotel, http://www.dw.com/en/taliban-militants-claim-responsibility-for-attack-on-kabul-hotel/a-42238097, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (28.1.2018): Attack Near Kabul Military Academy Kills 11 Afghan Soldiers, https://www.nytimes.com/2018/01/28/world/asia/kabul-attack-afghanistan.html, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (21.1.2018): Siege at Kabul Hotel Caps a Violent 24 Hours in Afghanistan, -Strichaufzählung Reuters (28.1.2018): Shock gives way to despair in Kabul after ambulance bomb, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast/shock-gives-way-to-despair-in-kabul-after-ambulance-bomb-idUSKBN1FG086, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung Reuters (24.1.2018): Islamic State claims attack on Jalalabad in Afghanistan, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-claim/islamic-state-claims-attack-on-jalalabad-in-afghanistan-idUSKBN1FD1HC, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung Reuters (20.1.2018): Heavy casualties after overnight battle at Kabul hotel, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attacks/heavy-casualties-after-overnight-battle-at-kabul-hotel-idUSKBN1F90W9, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (29.1.2018): Afghanistan: gunmen attack army post at Kabul military academy, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/29/explosions-kabul-military-academy-afghanistan, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (28.1.2018): 'We have no security': Kabul reels from deadly ambulance bombing, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/28/afghanistan-kabul-reels-bomb-attack-ambulance, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (27.1.2018): Kabul: bomb hidden in ambulance kills dozens, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/27/scores-of-people-wounded-and-several-killed-in-kabul-blast, Zugriff 29.1.2018 -Strichaufzählung The Guardian (24.1.2018): Isis claims attack on Save the Children office in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2018/jan/24/explosion-attack-save-the-children-office-jalalabad-afghanistan, Zugriff 29.1.2018 Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vergleiche auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016). Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017). Gewalt gegen Einzelpersonen 95 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 197 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 41 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 144 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 15 Andere Vorfälle 4 Insgesamt 496 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017). Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AISS - Afghanisches Institut für strategische Studien (17.10.2016): "Herat Security Dialogue-V" International Conference, http://www.aiss.af/herat-security-dialogue-v-international-conference/, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded, http://www.khaama.com/explosion-near-a-mosque-in-herat-city-leaves-6-wounded-02601, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (18.1.2017): 8 key Taliban leaders among 37 killed in join operations: MoD, http://www.khaama.com/8-key-taliban-leaders-among-37-killed-in-join-operations-mod-02695, Zugriff 17.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (15.1.2017): Taliban suffered heavy casualties during operations in 4 provinces: MoI, http://www.khaama.com/taliban-suffered-hea

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