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{'item': 'W227 2106144-1'}

Obsah (5)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW227 2106144-1 SpruchW227 2106144-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die B

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles römisch eins. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, brachte am
  2. September 2014 als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner Erstbefragung gab er u.a. an, er stamme aus Qamischli; Syrien habe er aufgrund des Bürgerkrieges Anfang September 2014 illegal Richtung Türkei verlassen. Zudem sei er vom sogenannten Islamischen Staat (IS) verfolgt worden; so sei er von diesem aufgefordert worden, zu kämpfen, andernfalls würde er umgebracht. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
  3. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am
  4. Februar 2015 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Er habe sechs Jahre die Volksschule und zwei Jahre die Mittelschule in Syrien besucht und bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in XXXX , Bezirk Qamischli, gelebt. Sein Vater habe ihm geraten auszureisen, da Kurdenmilizen etwa 15 Tage vor seiner Ausreise nach XXXX gekommen seien und sie aufgefordert hätten, gegen den IS zu kämpfen. Wenn der Beschwerdeführer in Syrien geblieben wäre, hätten sie ihn gezwungen, an Kampfhandlungen teilzunehmen. "Weil sie alle in [seinem] Alter rekrutiert haben", sei er schließlich geflüchtet. Seine Eltern und Geschwister hätten sich bis zu seiner Ausreise in XXXX aufgehalten; wo sich seine Geschwister derzeit befänden, wisse er nicht. Ein Onkel und ein Cousin lebten in Österreich.Er habe sechs Jahre die Volksschule und zwei Jahre die Mittelschule in Syrien besucht und bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in römisch 40 , Bezirk Qamischli, gelebt. Sein Vater habe ihm geraten auszureisen, da Kurdenmilizen etwa 15 Tage vor seiner Ausreise nach römisch 40 gekommen seien und sie aufgefordert hätten, gegen den IS zu kämpfen. Wenn der Beschwerdeführer in Syrien geblieben wäre, hätten sie ihn gezwungen, an Kampfhandlungen teilzunehmen. "Weil sie alle in [seinem] Alter rekrutiert haben", sei er schließlich geflüchtet. Seine Eltern und Geschwister hätten sich bis zu seiner Ausreise in römisch 40 aufgehalten; wo sich seine Geschwister derzeit befänden, wisse er nicht. Ein Onkel und ein Cousin lebten in Österreich. Weiters legte er einen Auszug aus dem syrischen Personalregister vor, den das BFA nicht übersetzen ließ. Im Anschluss an die Einvernahme wurden der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers Länderfeststellungen zu Syrien übergeben und ihr eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.
  5. Ohne die Stellungnahmefrist abzuwarten, verfügte das BFA die Zustellung des angefochtenen Bescheides. Mit diesem wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) ab (Spruchteil I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum

  1. März 2016 (Spruchteil III.).
  2. Ohne die Stellungnahmefrist abzuwarten, verfügte das BFA die Zustellung des angefochtenen Bescheides. Mit diesem wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum

  1. März 2016 (Spruchteil römisch drei.). Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA u.a. Folgendes fest: Er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an; seine Identität stehe fest. Er stamme aus XXXX und habe bis vor seiner Ausreise dort gelebt. Seine Eltern und Geschwister befänden sich nach wie vor in XXXX . Ein Onkel sowie ein Cousin des Beschwerdeführers hielten sich seit drei Jahren in Österreich auf. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Mittelschule besucht. Weiters sei er gesund und absolviere derzeit einen Deutschkurs.Er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an; seine Identität stehe fest. Er stamme aus römisch 40 und habe bis vor seiner Ausreise dort gelebt. Seine Eltern und Geschwister befänden sich nach wie vor in römisch 40 . Ein Onkel sowie ein Cousin des Beschwerdeführers hielten sich seit drei Jahren in Österreich auf. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Mittelschule besucht. Weiters sei er gesund und absolviere derzeit einen Deutschkurs. Es sei glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen habe. Auch sei glaubwürdig, dass er Syrien "wegen der Angst am Krieg teilnehmen zu müssen" verlassen habe. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass er individuellen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei oder solche für die Zukunft zu befürchten habe. Das BFA traf hingegen keine Feststellungen, ob dem Beschwerdeführer als (damals) 15-jährigen die Gefahr einer Rekrutierung durch die kurdischen Milizen drohe bzw. gedroht habe, obwohl er im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA entsprechende Angaben tätigte. Weiters fehlen Feststellungen zur konkreten (sunnitisch oder schiitisch) Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Ausreise. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten führte das BFA aus, dass keine konkrete Verfolgung oder drohende asylrelevante Verfolgung vorgebracht worden sei. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien.
  2. In der Folge legte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht eine Stellungnahme vor, in der sie u. a. ausführte, dass die Länderfeststellungen aus 2014, insbesondere betreffend Kinder sehr kurz gehalten und oberflächlich seien. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gefahr der Rekrutierung durch kurdische, bewaffnete Gruppierungen würde jedoch durch zahlreiche Berichte bestätigt. So zählten Kinder zu jenen Personen, die am stärksten vom Konflikt betroffen seien. Mehr als 10.000 Kinder seien bei Schusswechseln und Bombardierungen sowie durch zahlreiche zielgerichtete Gewalthandlungen getötet worden. Kinder würden von verschiedenen Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen rekrutiert und seien somit verstärkt der Gefahr ausgesetzt, getötet oder gefoltert zu werden. Somit erfülle der Beschwerdeführer mehrere Risikogruppen des UNHRC, etwa: Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stünden; Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der kurdischen Volksverteidigungskräfte [PYD/YPG] seien und sich in Gebieten aufhielten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausübten; Angehörige ethnischer Minderheiten (Kurden) und Kinder.
  3. In der gegen Spruchteil I. des Bescheides erhobenen fristgerechten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
  4. In der gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides erhobenen fristgerechten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Das BFA habe gegen den Grundsatz der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit, insbesondere gegen die erhöhte Ermittlungspflicht bei unbegleiteten Minderjährigen verstoßen. Darüber hinaus sei die Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, welche fristgerecht eingebracht worden sei, nicht berücksichtigt worden. Das BFA habe sich somit unzureichend mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund wohlbegründeter Furcht vor individueller Verfolgung aus Syrien geflüchtet; diesbezüglich verwies er auf die Stellungnahme vom
  5. März 2015 (siehe oben Punkt 4.).
  6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  7. April 2017, Zl. XXXX , rechtskräftig geworden am
  8. April 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB und 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren nach § 13 Abs. 1 JGG vorbehalten wurde.
  9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  10. April 2017, Zl. römisch 40 , rechtskräftig geworden am
  11. April 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB verurteilt, wobei der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehalten wurde.
  12. Mit Schreiben vom
  13. Juli 2017 teilte das BFA mit, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden sei, ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status als subsidiär Schutzberechtigter eingeleitet worden sei; dieses Verfahren wurde vom BFA bis dato noch nicht abgeschlossen (vgl. den Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom
  14. Februar 2018).
  15. Mit Schreiben vom
  16. Juli 2017 teilte das BFA mit, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden sei, ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status als subsidiär Schutzberechtigter eingeleitet worden sei; dieses Verfahren wurde vom BFA bis dato noch nicht abgeschlossen vergleiche den Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom
  17. Februar 2018).
  18. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  19. Dezember 2017, Zl. XXXX , rechtskräftig geworden am
  20. Dezember 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1
  21. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  22. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom
  23. Dezember 2017, Zl. römisch 40 , rechtskräftig geworden am
  24. Dezember 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  25. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Zur Zurückverweisung (Spruchpunkt A) 1.1.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.1.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 1.

  1. In seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; vgl. auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff.).1.
  3. In seinem Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.; vergleiche auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff.). 1.3.
  5. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft: Das BFA verfügte die Zustellung des angefochtenen Bescheides, ohne auf die von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht per E-Mail eingelangte Stellungnahme einzugehen (siehe zur Rechtzeitigkeit von elektronischen Sendungen an das BFA nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG die am
  6. Februar 2018 unter http://www.bfa.gv.at/files/Hinweise%20fuer%20elektronische%20Anbringen.pdf abgerufene Kundmachung des BFA).Das BFA verfügte die Zustellung des angefochtenen Bescheides, ohne auf die von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht per E-Mail eingelangte Stellungnahme einzugehen (siehe zur Rechtzeitigkeit von elektronischen Sendungen an das BFA nach Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG die am
  7. Februar 2018 unter http://www.bfa.gv.at/files/Hinweise%20fuer%20elektronische%20Anbringen.pdf abgerufene Kundmachung des BFA). Darüber hinaus ermittelte das BFA nicht, ob dem Beschwerdeführer als Jugendlicher (er war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung des BFA 15 Jahre alt) die Gefahr einer Rekrutierung durch die kurdischen Milizen drohe bzw. gedroht habe, obwohl er im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA entsprechende Angaben tätigte. So würdigte das BFA einerseits die dem Bescheid zu Grunde gelegten Länderfeststellungen betreffend die Rekrutierung von Kindern, wonach bewaffnete Oppositionsgruppen Kinder rekrutieren und sie für den Kampfeinsatz und kampfunterstützende Funktionen verwenden, nicht. Andererseits führte das BFA jedoch in seiner Begründung aus, dass der Beschwerdeführer Syrien "wegen der Angst am Krieg teilnehmen zu müssen" verlassen habe. Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers sind nunmehr aktuelle Feststellungen zur Situation von Wehrpflichtigen zu treffen, weil als Konventionsgrund eine oppositionelle politische Gesinnung in Betracht käme (vgl. dazu etwa VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, m.w.N; 27.04.2011, 2008/23/0124; 25.03.2015, Ra 2014/20/0085; vgl. weiters EuGH 26.02.2015, Fall Shepherd, C-472/13).Aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers sind nunmehr aktuelle Feststellungen zur Situation von Wehrpflichtigen zu treffen, weil als Konventionsgrund eine oppositionelle politische Gesinnung in Betracht käme vergleiche dazu etwa VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, m.w.N; 27.04.2011, 2008/23/0124; 25.03.2015, Ra 2014/20/0085; vergleiche weiters EuGH 26.02.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Außerdem unterließ das BFA nähere Feststellungen zur konkreten (sunnitisch oder schiitisch) Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers, was ebenfalls relevant ist. Weiters stellte das BFA unnachvollziehbar fest, dass sich die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in XXXX aufhielten, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA angab, dass er nicht wisse, wo sich seine Geschwister derzeit befänden. Das BFA ließ auch nicht den vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus dem syrischen Personalregister übersetzen.Weiters stellte das BFA unnachvollziehbar fest, dass sich die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in römisch 40 aufhielten, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA angab, dass er nicht wisse, wo sich seine Geschwister derzeit befänden. Das BFA ließ auch nicht den vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus dem syrischen Personalregister übersetzen. Überdies fehlen Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers, obwohl dieser in seiner Erstbefragung angab, illegal ausgereist zu sein (vgl. zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland insbesondere VwGH 22.05.2003, 2001/20/0268, m.w.N.).Überdies fehlen Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers, obwohl dieser in seiner Erstbefragung angab, illegal ausgereist zu sein vergleiche zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland insbesondere VwGH 22.05.2003, 2001/20/0268, m.w.N.). Sollte die Situation des Beschwerdeführers asylrelevant sein, wird das BFA zu prüfen haben, ob aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers ein Asylausschlussgrund besteht. Abgesehen davon ist jedenfalls zu klären, ob ihm der subsidiäre Schutz abzuerkennen ist. 1.3.
  8. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben (damit unterscheidet sich auch das gegenständliche Verfahren von jenem, das der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Juni 2017, Ro 2017/20/0011, zu Grunde lag). Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich ist das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.1.3.
  10. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben (damit unterscheidet sich auch das gegenständliche Verfahren von jenem, das der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. Juni 2017, Ro 2017/20/0011, zu Grunde lag). Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich ist das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
  12. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.

  1. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.
  2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
  3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W227.2106144.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.