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{'item': 'W239 2168718-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 35§ 26§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 12a§ 34§ 60§ 11§ 17§ 20§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW239 2168718-1 SpruchW239 2168718-1/5E W239 2168719-1/5E W239 2168720-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Österreichische Botschaft Kairo zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpften Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Österreichische Botschaft Kairo zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) ist der Vater und gesetzliche Vertreter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer ( XXXX , XXXX ). Er stellte am 07.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (im Folgenden: ÖB Kairo) unter Anschluss diverser Unterlagen für sich und seine Söhne einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G

  1. Begründend führte er aus, seiner Ehefrau und Kindesmutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.04.2016, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 24.05.2016, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit dieser wollten sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.
  2. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) ist der Vater und gesetzliche Vertreter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer ( römisch 40 , römisch 40 ). Er stellte am 07.06.2016 bei der Österreichischen Botschaft Kairo (im Folgenden: ÖB Kairo) unter Anschluss diverser Unterlagen für sich und seine Söhne einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führte er aus, seiner Ehefrau und Kindesmutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.04.2016, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 24.05.2016, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden. Mit dieser wollten sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 13.03.2017 sowie in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Fortsetzung des zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als in Österreich, nämlich in Ägypten, möglich sei. Die in Österreich asylberechtigte Bezugsperson sei nach eigenen Angaben vor ihrer Asylantragstellung am 16.10.2015 bereits zweieinhalb Jahre in Ägypten legal aufhältig gewesen und sei danach auch nicht mehr in Syrien gewesen. Ihr Reisepass weise einen Aufenthaltstitel für Ägypten mit Gültigkeit bis 12.05.2018 auf. Die Beschwerdeführer seien nach Rücksprache mit der ÖB Kairo in Ägypten legal aufhältig. Die Aufenthaltstitel in den jeweiligen Reisepässen seien in der ÖB Kairo vorgelegt worden. Die beiden Söhne würden in Kairo zur Schule gehen. Eine Registrierung beim UNHCR in Ägypten sei auch nie durchgeführt worden. Demgemäß sei ein Fortsetzen des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Ägypten möglich und sei auch schon vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich bereits zweieihalb Jahre in Ägypten verwirklicht gewesen.In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 13.03.2017 sowie in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Fortsetzung des zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als in Österreich, nämlich in Ägypten, möglich sei. Die in Österreich asylberechtigte Bezugsperson sei nach eigenen Angaben vor ihrer Asylantragstellung am 16.10.2015 bereits zweieinhalb Jahre in Ägypten legal aufhältig gewesen und sei danach auch nicht mehr in Syrien gewesen. Ihr Reisepass weise einen Aufenthaltstitel für Ägypten mit Gültigkeit bis 12.05.2018 auf. Die Beschwerdeführer seien nach Rücksprache mit der ÖB Kairo in Ägypten legal aufhältig. Die Aufenthaltstitel in den jeweiligen Reisepässen seien in der ÖB Kairo vorgelegt worden. Die beiden Söhne würden in Kairo zur Schule gehen. Eine Registrierung beim UNHCR in Ägypten sei auch nie durchgeführt worden. Demgemäß sei ein Fortsetzen des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Ägypten möglich und sei auch schon vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich bereits zweieihalb Jahre in Ägypten verwirklicht gewesen. Mit Schreiben vom 15.03.2017, zugestellt durch persönliche Übernahme am 19.03.2017, wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Dem Schreiben waren die Mitteilung und die Stellungnahme des BFA vom 13.03.2017 angeschlossen. Den Beschwerdeführern wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Per E-Mail vom 23.03.2017 gab das Österreichische Rote Kreuz seine Bevollmächtigung bekannt und ersuchte darum, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 31.03.2017 zu erstrecken; dem Ersuchen wurde seitens der ÖB Kairo entsprochen. Am 30.03.2017 gaben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung folgende Stellungnahme ab: Die Annahme des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 setze eine positive Feststellung über die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens der Fremden mit der Bezugsperson in einem anderen Staat voraus, was in der Regel einen besonderen Bezug zu diesem Staat und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts voraussetze (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083).Am 30.03.2017 gaben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung folgende Stellungnahme ab: Die Annahme des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 setze eine positive Feststellung über die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens der Fremden mit der Bezugsperson in einem anderen Staat voraus, was in der Regel einen besonderen Bezug zu diesem Staat und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts voraussetze vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083). Die Beschwerdeführer könnten das Familienleben trotz Existenz eines Aufenthaltstitels in Ägypten nicht in Ägypten fortsetzen. Die ökonomische Situation der Familie in Ägypten sei äußerst prekär, denn die Kindeseltern hätten keinen Arbeitsmarktzugang mit ihrem Aufenthaltstitel, sodass sie den weiteren Aufenthalt in Ägypten nicht durch Erwerbstätigkeit finanzieren könnten, zumal auch der Schulbesuch sehr teuer sei. Auch komme es zu weitreichenden Diskriminierungen. So sei es beispielsweise für Syrer sehr schwierig, eine Wohnung zu erhalten. Die Beschwerdeführer hätten die Erfahrung gemacht, dass sie vielfach aufgrund ihrer syrischen Herkunft überhaupt als Mieter abgelehnt würden oder eine Wohnung nur zu deutlich ungünstigeren Konditionen als Ägypter beziehen könnten. Weiters beziehe sich der Aufenthaltstitel lediglich auf die minderjährigen Kinder und deren Schulbesuch in Ägypten, der jedoch mittlerweile abgebrochen habe werden müssen, da es in der Schule sexuelle Übergriffe gegen andere Kinder gegeben habe, sodass ein weiterer Schulbesuch für die Familie aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht mehr zumutbar erscheine. Das Aufenthaltsrecht in Ägypten ist somit nicht dauerhaft im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch die Bezugsperson und ihre mitgereiste volljährige Tochter, die ebenfalls als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, würden sich in Ägypten vor sexuellen Übergriffen, die dort weit verbreitet seien, fürchten. Die Bezugsperson sei in Österreich als Flüchtling anerkannt, sodass es ihr auch nicht zumutbar sei, ihren syrischen Reisepass - in welchem sich ihr ägyptischer Aufenthaltstitel befinde - zu verwenden; dadurch würde sie sich unter den Schutz des Heimatstaates stellen, was ihr jedoch nicht zumutbar sei, wie die Gewährung des Flüchtlingsstatus impliziere. Die Bezugsperson habe sich aufgrund dessen bereits zwei Mal darum bemüht, in ihrem Konventionspass ein Visum zur Reise nach Ägypten zu erhalten, da sie naturgemäß ein vitales Interesse am Wiedersehen mit ihrem Ehegatten und den zwei minderjährigen Kindern habe. Erstmals habe sie sich im Juni 2016 an die ägyptische Botschaft mit dem Ersuchen um eine Einreiseerlaubnis gewandt und habe dabei auch angegeben, dass sie über einen ägyptischen Aufenthaltstitel im syrischen Reisepass verfüge. Ihr sei daraufhin mitgeteilt worden, dass sie sich regelmäßig telefonisch über den Fortgang des Verfahrens erkundigen solle. Nach rund fünf Wochen sei ihr schließlich telefonisch mitgeteilt worden, dass sie kein Visum erhalten werde - ohne, dass darüber eine schriftliche Entscheidung ergangen, ihr eine Begründung genannt oder ihr ein Rechtsmittel eingeräumt worden sei. Im Oktober 2016 habe die Bezugsperson ein zweites Mal ein Visum an der ägyptischen Botschaft beantragt und auch diesmal sei sie um regelmäßige Kontaktaufnahme ersucht worden. Schließlich sei ihr im Dezember 2016 oder Jänner 2017 die negative Entscheidung unter denselben Modalitäten mitgeteilt worden. Im Zuge eines dritten derartigen Verfahrens, das vor rund einem Monat initiiert worden sei, sei am 24.03.2017 die mündliche negative Entscheidung ergangen. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens zur Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Asyl

G habe sich die Bezugsperson erneut an die ägyptische Botschaft gewandt, um eine Bestätigung darüber zu erhalten, dass die Anträge eingebracht und negativ entschieden worden seien. Die Bezugsperson und ihre Tochter seien dabei sehr unhöflich behandelt worden, man habe ihnen mitgeteilt, dass sie kein Recht auf eine schriftliche Entscheidung hätten, und sie seien aus der Botschaft geworfen worden.Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens zur Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, AsylG habe sich die Bezugsperson erneut an die ägyptische Botschaft gewandt, um eine Bestätigung darüber zu erhalten, dass die Anträge eingebracht und negativ entschieden worden seien. Die Bezugsperson und ihre Tochter seien dabei sehr unhöflich behandelt worden, man habe ihnen mitgeteilt, dass sie kein Recht auf eine schriftliche Entscheidung hätten, und sie seien aus der Botschaft geworfen worden. Auch nach aktuellen Berichten sei eine Familienzusammenführung für syrische Flüchtlinge in Ägypten in der Praxis kaum möglich, sodass diese Option für die Beschwerdeführer nicht in Frage komme. Die Fortsetzung des Familienlebens in Ägypten sei daher aus den genannten Gründen insgesamt weder möglich noch zumutbar. Es wurden die Beweisanträge gestellt, einerseits durch eine Befragung der Bezugsperson sowie ihres Ehegatten die konkreten Lebensumstände in Ägypten sowie die Versuche der Einreise nach Ägypten zu erheben, und andererseits durch eine Anfrage an die ägyptische Botschaft den Hergang der Versuche der Erlangung eines Visums für die Bezugsperson zu erheben. Diese Stellungnahme wurde dem BFA übermittelt, welches in seiner Rückmeldung per E-Mail vom 03.04.2017 mitteilte, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Die Bezugsperson habe sich vor ihrer Asylantragstellung bereits über zwei Jahre in Ägypten legal aufgehalten und über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Kairo verfügt. Der Ehemann und die Kinder seien zum Aufenthalt in Ägypten berechtigt. Die Familie habe in Ägypten nie um Asyl angesucht und sei auch beim UNHCR nicht registriert. Die Trennung von ihrem Mann und ihren Kindern sei von der Bezugsperson selbst herbeigeführt worden. Die eingebrachte Stellungnahme ändere daher nichts an der Wahrscheinlichkeitsprognose. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.04.2017, persönlich übernommen am 03.05.2017, verweigerte die ÖB Kairo die Erteilung von Einreisetiteln

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG 2005 und hielt sich in seiner Begründung an die Stellungnahme des BFA vom 13.03.2017 sowie an den Umstand, dass sich das BFA nach Einlangen der Stellungnahme der Beschwerdeführer noch einmal mit dem Sachverhalt befasst habe und an seiner ursprünglichen Beurteilung festgehalten habe.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.04.2017, persönlich übernommen am 03.05.2017, verweigerte die ÖB Kairo die Erteilung von Einreisetiteln

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 und hielt sich in seiner Begründung an die Stellungnahme des BFA vom 13.03.2017 sowie an den Umstand, dass sich das BFA nach Einlangen der Stellungnahme der Beschwerdeführer noch einmal mit dem Sachverhalt befasst habe und an seiner ursprünglichen Beurteilung festgehalten habe. Aus dem im Akt befindlichen E-Mail-Verkehr zwischen der ÖB Kairo und der zuständigen Mitarbeiterin des Österreichischen Roten Kreuzes lässt sich entnehmen, dass die Vertretung der Beschwerdeführer darum ersucht hatte, ihr die Stellungnahme des BFA zu übermitteln, mit welcher das BFA trotz der Ausführungen der Vertretung auf der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose beharrt hatte. Hierbei wurde die Vertretung seitens der ÖB Kairo darauf verwiesen, dass die Zuständigkeit nach erfolgter Zustellung des negativen Bescheides nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht liege. Erfolge eine weitere Stellungnahme des BFA auf eine Stellungnahme der Partei bzw. deren Vertretung vor der Erlassung des Bescheides, könne dies der Partei zur Kenntnis gebracht werden, wenn die Essenz dieser erneuten Stellungnahme nicht ohnehin in den Bescheid einfließe. Der Bescheid vom 30.04.2017 sei der Vertretung am 04.05.2017 übermittelt worden. Im Übrigen werde auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 17 AVG verwiesen.Aus dem im Akt befindlichen E-Mail-Verkehr zwischen der ÖB Kairo und der zuständigen Mitarbeiterin des Österreichischen Roten Kreuzes lässt sich entnehmen, dass die Vertretung der Beschwerdeführer darum ersucht hatte, ihr die Stellungnahme des BFA zu übermitteln, mit welcher das BFA trotz der Ausführungen der Vertretung auf der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose beharrt hatte. Hierbei wurde die Vertretung seitens der ÖB Kairo darauf verwiesen, dass die Zuständigkeit nach erfolgter Zustellung des negativen Bescheides nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht liege. Erfolge eine weitere Stellungnahme des BFA auf eine Stellungnahme der Partei bzw. deren Vertretung vor der Erlassung des Bescheides, könne dies der Partei zur Kenntnis gebracht werden, wenn die Essenz dieser erneuten Stellungnahme nicht ohnehin in den Bescheid einfließe. Der Bescheid vom 30.04.2017 sei der Vertretung am 04.05.2017 übermittelt worden. Im Übrigen werde auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG verwiesen. 3. Gegen den Bescheid der ÖB Kairo vom 30.04.2017 richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Österreichischen Roten Kreuzes vom 23.05.2017, in der eingangs festgehalten wurde, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgehe, dass es sich bei den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführern um die minderjährigen, unverheirateten und leiblichen Kinder der Bezugsperson handle. Unstrittig sei weiters, dass das Familienleben bereits im Herkunftsstaat begründet worden sei. Strittig sei somit nur die Rechtsfrage, ob es der Familie möglich und zumutbar sei, das Familienleben in Ägypten fortzusetzen, und ob damit eine Abweisung des Antrages gerechtfertigt sei. Sodann wurde vollinhaltlich auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 30.03.2017 verwiesen, wonach eine Fortsetzung des Familienlebens in Ägypten nicht möglich und nicht zumutbar sei, und zwar aus folgenden Gründen: Der Aufenthaltstitel der Familie habe auf dem Schulbesuch der Kinder basiert, dieser sei jedoch angebrochen worden. Die Eltern hätten keinen Arbeitsmarktzugang, wodurch der Aufbau einer Existenz und die Sicherung des Lebensunterhaltes in Ägypten nicht dauerhaft möglich seien. Die Familie sei im Alltag (z.B. am Wohnungsmarkt) aufgrund der syrischen Herkunft Diskriminierungen ausgesetzt. Die Familie befürchte sexuelle Übergriffe. Die mehrfachen Versuche der Einreise nach Ägypten zu Besuchszwecken seien gescheitert, somit sei auch faktisch eine Fortsetzung des Familienlebens in Ägypten nicht möglich. Die Beschwerdeführer hätten diese Umstände im Rahmen der Stellungnahme vom 30.03.2017 ausführlich dargelegt und hätten - da sie selbst an der Beschaffung entsprechender Beweismittel gescheitert seien, weil sich die ägyptische Botschaft geweigert habe, die erfolglose Beantragung eines Einreisevisums für die Bezugsperson in Ägypten zu bestätigen - weitere behördliche Ermittlungen beantragt, die jedoch zur Gänze unterblieben seien. Verwiesen wurde abermals darauf, dass die Annahme des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 eine positive Feststellung über die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens der Fremden mit der Bezugsperson in einem anderen Staat voraussetze, was in der Regel einen besonderen Bezug zu diesem Staat und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts voraussetze (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083). Nach der ständigen Judikatur der Verwaltungsgerichte müssten im Fall der Annahme der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat substanzielle Feststellungen getroffen werden und die Argumente, die dagegen sprächen, entkräftet werden (vgl. BVwG 06.10.2016, W175 2124297-1/5E; BVwG 24.03.2016, W192 2009649-1/9E).Verwiesen wurde abermals darauf, dass die Annahme des Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 eine positive Feststellung über die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens der Fremden mit der Bezugsperson in einem anderen Staat voraussetze, was in der Regel einen besonderen Bezug zu diesem Staat und zumindest die Möglichkeit der Erlangung eines nicht nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts voraussetze vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083). Nach der ständigen Judikatur der Verwaltungsgerichte müssten im Fall der Annahme der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat substanzielle Feststellungen getroffen werden und die Argumente, die dagegen sprächen, entkräftet werden vergleiche BVwG 06.10.2016, W175 2124297-1/5E; BVwG 24.03.2016, W192 2009649-1/9E). Diese Voraussetzungen seien im konkreten Fall nicht erfüllt und es sei der Beschwerde wegen materieller Rechtswidrigkeit stattzugeben. Ergänzend sei abschließend auszuführen, dass aufgrund der Gesetzesänderung, welche am 01.07.2017 in Kraft treten werde, das Kriterium der Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens [in einem anderen Staat] ohne Übergangsfrist außer Kraft treten werde. Eine abweisende Entscheidung nach dem 01.07.2017 werde somit gestützt auf die alleinige Argumentation der Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in Ägypten rechtlich nicht zulässig sein. Der angefochtene Bescheid sei aber auch mit formeller Rechtswidrigkeit belastet. Es sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, dass weitere Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführer getätigt worden seien und trotz Anfrage der Vertreterin sei auch keine ergänzende Stellungnahme des BFA vorgelegt worden, aus der die Gründe für das Festhalten an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose ersichtlich seien. Somit sei davon auszugehen, dass keine neuerliche Stellungnahme und damit auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem erstatteten Vorbringen seitens des BFA erfolgt sei. Durch dieses Vorgehen sei wegen der Außerachtlassung des wesentlichen Parteienvorbringens das Verfahren mit formeller Rechtswidrigkeit belastet, die so schwer wiege, dass es sich

der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes um einen Akt der Willkür handle.

  1. Am 27.05.2017 langte bei der ÖB Kairo die Vollmachtbekanntgabe der Beschwerdeführer an den Verein Purple Sheep ein und es wurde gleichzeitig durch die nunmehr zusätzlich bevollmächtigte Vertretung eine weitere Beschwerde erstattet. In dieser heißt es unter anderem, dass der legale Aufenthaltstitel der Bezugsperson in Ägypten der Behörde zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich bekannt gewesen sei und ihr dennoch Asyl zugesprochen worden sei. Durch den Umstand, dass sie in Österreich unter den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention gestellt worden sei, habe sie somit ein Recht, diesen Status auch in Anspruch zu nehmen und - wie es aus dem aktuellen AsylG klar hervorgehe - hier mit ihrer Familie zu leben, die unter denselben Schutz zu stellen sei wie sie. Die negative Prognoseentscheidung des BFA stelle den nicht gerechtfertigten Versuch dar, eine in Österreich asylberechtigte Syrerin mit Druck und durch Familientrennung zur Ausreise aus dem sicheren Schutzland zu bewegen. Wären die Angehörigen der Bezugsperson bereits im Inland, würde ihnen jedenfalls Asyl gewährt werden, da eine Rückführung ins Heimatland Syrien derzeit nicht möglich sei und ein flüchtlingskonventionskonformer Schutztatbestand durchaus erfüllt sei. Es könne nicht der Rechtsordnung entsprechen, die asylberechtigte Bezugsperson über Entzug ihrer Familienangehörigen dazu zu zwingen, ihr Schutzrecht nach der Genfer Flüchtlingskonvention freiwillig aufzugeben, um in einem anderen Land zwar mit ihrem Mann und ihren Kindern, aber ohne den essentiellen und ihr zustehenden Schutz vor Rückführung in ihr Heimatland zusammen zu leben.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2017 wies die ÖB Kairo die Beschwerden

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2017 wies die ÖB Kairo die Beschwerden

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde seitens der ÖB Kairo ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152).Begründend wurde seitens der ÖB Kairo ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht vergleiche VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152). Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen eigenen Ermessensspielraum hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen eigenen Ermessensspielraum hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführer ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Den Beschwerdeführern sei die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Stellungnahme abzugeben, womit den Anforderungen an ein geordnetes rechtstaatliches Verfahren entsprochen worden sei. Zum Beschwerdevorbringen, dass sich die belangte Behörde bzw. das BFA nicht mit der eingebrachten Stellungnahme vom 30.03.2017 auseinandergesetzt habe und keine Gründe für das Festhalten an der negativen Prognose ersichtlich seien, sei festzuhalten, dass sich das BFA sehr wohl mit dieser Stellungnahme auseinandergesetzt und sein Festhalten an der ursprünglichen Wahrscheinlichkeitsprognose neuerlich begründet habe und dies in die Entscheidung eingeflossen sei. Die angeführte Behauptung entbehre daher jeglicher Grundlage. Soweit in der Beschwerde aber versucht werde, (hilfsweise) einen Anspruch auf Einreistitel aus (möglicherweise) zukünftigen Gesetzesänderungen abzuleiten, könne dies - auf dem Boden des allein maßgebenden geltenden Rechts - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dartun. Ebenso könne die Beschwerde im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zum Erfolg führen, weil das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein allfälliger Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht in Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre.Ebenso könne die Beschwerde im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht zum Erfolg führen, weil das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein allfälliger Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht in Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt wäre. 6. Am 20.07.2017 wurde bei der ÖB Kairo ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht.6. Am 20.07.2017 wurde bei der ÖB Kairo ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 22.08.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt, wo er am 25.08.2017 einlangte. 7. Am 02.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme seitens des Österreichischen Roten Kreuzes zur Gesetzesänderung durch das am 01.11.2017 in Kraft getretene FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, und zu dessen Auswirkungen im gegenständlichen Verfahren ein. Festgehalten wurde, dass mit dem FrÄG 2017 die Regelung des § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ersatzlos gestrichen worden sei, sodass die allfällige Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat keine taugliche Grundlage mehr für eine Abweisung eines Antrags auf Familienzusammenführung

§ 35Asyl

G iVm § 26 FPG darstelle. Aufgrund der fehlenden Übergangsbestimmungen zu § 35 Abs. 5 AsylG trete das Gesetz mit 01.11.2017 in Kraft. Die aktuelle Rechtslage sei auf alle laufenden Verfahren anzuwenden, somit auch auf das gegenständliche Verfahren.7. Am 02.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme seitens des Österreichischen Roten Kreuzes zur Gesetzesänderung durch das am 01.11.2017 in Kraft getretene FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und zu dessen Auswirkungen im gegenständlichen Verfahren ein. Festgehalten wurde, dass mit dem FrÄG 2017 die Regelung des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ersatzlos gestrichen worden sei, sodass die allfällige Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat keine taugliche Grundlage mehr für eine Abweisung eines Antrags auf Familienzusammenführung

Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG darstelle. Aufgrund der fehlenden Übergangsbestimmungen zu Paragraph 35, Absatz 5, AsylG trete das Gesetz mit 01.11.2017 in Kraft. Die aktuelle Rechtslage sei auf alle laufenden Verfahren anzuwenden, somit auch auf das gegenständliche Verfahren. Hingewiesen wurde darauf, dass die in Österreich lebende Bezugsperson und Kindesmutter sowie die in Ägypten lebenden minderjährigen Kinder durch die für die Familie unerwartet lange Trennung sehr belastet seien. Dazu wurden medizinische Unterlagen betreffend die Bezugsperson sowie die Übersetzung eines Schreibens einer Polyklinik betreffend den Zweitbeschwerdeführer vorgelegt.

  1. Mit Schreiben vom 22.02.2018 gab Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht seine Bevollmächtigung sowohl durch die Bezugsperson als auch durch die Beschwerdeführer bekannt und erstattete eine zusätzliche Stellungnahme im Verfahren. Festgehalten wurde zusammengefasst abermals, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung mit Willkür belaste, weil sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob es den Beschwerdeführern möglich und zumutbar sei, ein Familienleben in Ägypten zu führen. Ein willkürliches Verhalten liege insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründe, denen jeder Begründungswert fehle (vgl. etwa VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000). Die belangte Behörde habe den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung und den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, indem es sich nicht ausreichend mit der Situation der Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe.
  2. Mit Schreiben vom 22.02.2018 gab Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht seine Bevollmächtigung sowohl durch die Bezugsperson als auch durch die Beschwerdeführer bekannt und erstattete eine zusätzliche Stellungnahme im Verfahren. Festgehalten wurde zusammengefasst abermals, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung mit Willkür belaste, weil sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob es den Beschwerdeführern möglich und zumutbar sei, ein Familienleben in Ägypten zu führen. Ein willkürliches Verhalten liege insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründe, denen jeder Begründungswert fehle vergleiche etwa VfSlg. 13.302 aus 1992, mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die belangte Behörde habe den Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung und den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt, indem es sich nicht ausreichend mit der Situation der Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe. Der Stellungnahme beigelegt war ein Schriftwechsel des Rechtsanwaltes mit der ägyptischen Botschaft in Wien, in dem der Vertreter die Botschaft ersuchte, zu bestätigen, dass Staatsangehörige Syriens nicht mehr von einer Visumpflicht für Ägypten befreit seien, und, dass seiner Mandantin, nämlich der Bezugsperson, mehrfach ein Visum zur Einreise in Ägypten verwehrt worden sei. Dem Antwort-E-Mail einer Mitarbeiterin der ägyptischen Botschaft vom 09.11.2017 lässt sich Folgendes entnehmen: "Syrische Staatsbürger müssen das Visum für Ägypten vorab hier am Ägyptischen Konsulat beantragen. Der Antrag wird nach Kairo weitergeleitet und eine Antwort (Genehmigung oder Ablehnung) kann bis zu sechs Wochen dauern und erfolgt ohne Angabe von Gründen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer stellte am 07.06.2016 bei der ÖB Kairo für sich und seine beiden minderjährigen Söhne einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Der Erstbeschwerdeführer stellte am 07.06.2016 bei der ÖB Kairo für sich und seine beiden minderjährigen Söhne einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  4. Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, genannt, welche die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und die Kindesmutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer sei.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt, welche die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und die Kindesmutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer sei. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 25.04.2016, Zl. XXXX, rechtskräftig seit 24.05.2016, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 25.04.2016, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 24.05.2016, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 13.03.2017 sowie in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Fortsetzung des zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als in Österreich, nämlich in Ägypten, möglich sei.In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 13.03.2017 sowie in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Fortsetzung des zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat als in Österreich, nämlich in Ägypten, möglich sei. Den Beschwerdeführern wurde die Stellungnahme des BFA vom 13.03.2017 zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Sie gaben am 30.03.2017 durch ihre Vertretung eine entsprechende Stellungnahme ab. Per E-Mail vom vom 03.04.2017 teilte das BFA der ÖB Kairo gegenüber mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Substanzielle Feststellungen dazu, aufgrund welcher konkreten Umstände das Familienleben in Ägypten weitergeführt werden könne, sowie eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der von den Beschwerdeführern eingebrachten Stellungnahme, in dem Sinne, dass die Argumente, die gegen eine Weiterführung des Familienlebens in Ägypten sprächen, entkräftet worden wären, finden sich in der neuerlichen Prognoseentscheidung nicht.
  5. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Kairo und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
  6. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die dem Verfahren zu Grunde liegenden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels wurden am 07.06.2016 und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt.

den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 24 AsylG 2005 ist daher § 35 AsylG 2005 nunmehr in der Fassung der zuletzt erfolgten Novellierung durch BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:Die dem Verfahren zu Grunde liegenden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels wurden am 07.06.2016 und somit nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 gestellt.

den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 ist daher Paragraph 35, AsylG 2005 nunmehr in der Fassung der zuletzt erfolgten Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: "§ 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 35
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [...]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. [...]
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [....] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: "Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.""Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: "Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG)."Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu Paragraph 39, AVG). Die Vertretungsbehörden haben nicht das AVG anzuwenden; für sie sind die in § 11 FPG enthaltenen besonderen Verfahrensvorschriften (...) maßgeblich; (...) (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070).Die Vertretungsbehörden haben nicht das AVG anzuwenden; für sie sind die in Paragraph 11, FPG enthaltenen besonderen Verfahrensvorschriften (...) maßgeblich; (...) (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070). Wenngleich das AsylG 2005 diesbezüglich keine ausdrückliche Anordnung trifft, ist davon auszugehen, dass auch für ein Verfahren

§ 35Asyl

G die vom AVG abweichenden Bestimmungen über das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden nach dem FrPolG 2005 (§ 11) zur Anwendung zu kommen haben (vgl. E 19.06.2008, 2007/21/0423). (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0033).Wenngleich das AsylG 2005 diesbezüglich keine ausdrückliche Anordnung trifft, ist davon auszugehen, dass auch für ein Verfahren

Paragraph 35, AsylG die vom AVG abweichenden Bestimmungen über das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden nach dem FrPolG 2005 (Paragraph 11,) zur Anwendung zu kommen haben vergleiche E 19.06.2008, 2007/21/0423). (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0033). Die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens erfordern, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zumindest im Akt nachvollziehbar ist; (...) (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegen gehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem Bundesverwaltungsgericht, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegen gehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Vor dem Hintergrund eben dieser Überprüfungsmöglichkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes waren die angefochtenen Bescheide im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen zu beheben: Einerseits führten die Beschwerdeführer schon in der Stellungnahme vom 07.02.2017 durch ihre Vertretung zusammengefasst ins Treffen, dass eine Fortsetzung des Familienlebens in Ägypten aus folgenden Gründen nicht möglich und nicht zumutbar sei: Der Aufenthaltstitel der Familie habe auf dem Schulbesuch der Kinder basiert, dieser sei jedoch angebrochen worden. Die Eltern hätten keinen Arbeitsmarktzugang, wodurch der Aufbau einer Existenz und die Sicherung des Lebensunterhaltes in Ägypten nicht dauerhaft möglich seien. Die Familie sei im Alltag (z.B. am Wohnungsmarkt) aufgrund der syrischen Herkunft Diskriminierungen ausgesetzt. Die Familie befürchte sexuelle Übergriffe. Die mehrfachen Versuche der Einreise nach Ägypten zu Besuchszwecken seien gescheitert, somit sei auch faktisch eine Fortsetzung des Familienlebens in Ägypten nicht möglich. Dieses konkret erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer ließ das BFA in weiterer Folge in seiner Rückmeldung vom 03.04.2017 jedoch völlig außer Betracht. Anstatt sich inhaltlich nachvollziehbar noch einmal mit der zuvor ergangenen Prognoseentscheidung auseinanderzusetzen und deren ursprüngliches Ergebnis anhand des in der Stellungnahme vom 07.02.2017 erstatteten Vorbringens auf Richtigkeit zu überprüfen, beließ es das BFA dabei, die knappe Begründung der ursprünglichen Prognoseentscheidung vom 13.03.2017 nahezu wortgleich zu wiederholen. Dass auf die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente inhaltlich eingegangen worden wäre und diese nachvollziehbar entkräftet worden wären, lässt sich dem E-Mail nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund mangelt es der Rückmeldung des BFA vom 03.04.2017 und somit auch der Prognoseentscheidung - nach alter Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2017 - jedenfalls an einer nachvollziehbaren Begründung. Andererseits führt der Umstand, dass durch das am 01.11.2017 in Kraft getretene FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, die Regelung des § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ersatzlos gestrichen wurde, sodass die allfällige Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat keine taugliche Grundlage mehr für eine Abweisung eines Antrags auf Familienzusammenführung

§ 35Asyl

G 2005 iVm § 26 FPG darstellt, dazu, dass die seitens des BFA ergangene Prognoseentscheidung keine rechtsgültige Begründung (mehr) enthält und die angefochtenen Bescheide daher nicht mehr zu tragen vermag.Andererseits führt der Umstand, dass durch das am 01.11.2017 in Kraft getretene FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, die Regelung des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ersatzlos gestrichen wurde, sodass die allfällige Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat keine taugliche Grundlage mehr für eine Abweisung eines Antrags auf Familienzusammenführung

Paragraph 35, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 26, FPG darstellt, dazu, dass die seitens des BFA ergangene Prognoseentscheidung keine rechtsgültige Begründung (mehr) enthält und die angefochtenen Bescheide daher nicht mehr zu tragen vermag. Im weiteren Verfahren wird die ÖB Kairo nicht darauf verzichten können, ihrer Entscheidung eine nachvollziehbare und damit überprüfbare Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA hinsichtlich der Schutzgewährung an die Beschwerdeführer zugrunde zu legen, die der geltenden Rechtslage nach dem FrÄG 2017 entspricht. Es waren daher die angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufzuheben und der ÖB Kairo die Erlassung von neuen Bescheiden aufzutragen.

§ 11aAbs.

2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündlicher Verhandlung durchzuführen.Es waren daher die angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der ÖB Kairo die Erlassung von neuen Bescheiden aufzutragen.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündlicher Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W239.2168718.1.00

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