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{'item': 'W270 2171107-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 29§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 4§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 2Art. 9Artikel 15§ 19

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW270 2171107-1 SpruchW270 2171107-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther Gra

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit XXXX ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit römisch 40 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen der am 14.03.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er und seine Frau gegen den Willen ihrer Familie im Iran geheiratet hätten, darum hätten sie nicht mehr in Afghanistan leben können. Ihre Familie hätte sie bedroht. Sonst hätte er keinen weiteren Fluchtgrund.
  4. Am 14.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Belgien angenommen werde.3. Am 14.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Belgien angenommen werde.

  1. Nachdem keine Dublinrelevanz bestand, wurde das Asylverfahren des BF zugelassen und der Akt am 23.07.2015 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, übermittelt.
  2. Am 03.01.2017 fand vor der belangten Behörde die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit XXXX verlobt sei, demnach sei sowohl der Familienstand als auch der Nachname seiner Verlobten in der Erstbefragung falsch protokolliert worden. Der BF sei in der Ortschaft XXXX in der Provinz Kabul geboren. Er habe keine Schule besucht, er hätte als Spengler und Mechaniker gearbeitet, zuletzt für die Deutschen Streitkräfte. Nach ihrer Flucht aus Afghanistan hätten seine Verlobte und der Beschwerdeführer sich zwei Jahre im Iran und etwas weniger als zwei Jahre in der Türkei aufgehalten. In Afghanistan würden in seinem Heimatort noch sein Onkel, seine drei Brüder und eine Schwester leben.
  3. Am 03.01.2017 fand vor der belangten Behörde die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit römisch 40 verlobt sei, demnach sei sowohl der Familienstand als auch der Nachname seiner Verlobten in der Erstbefragung falsch protokolliert worden. Der BF sei in der Ortschaft römisch 40 in der Provinz Kabul geboren. Er habe keine Schule besucht, er hätte als Spengler und Mechaniker gearbeitet, zuletzt für die Deutschen Streitkräfte. Nach ihrer Flucht aus Afghanistan hätten seine Verlobte und der Beschwerdeführer sich zwei Jahre im Iran und etwas weniger als zwei Jahre in der Türkei aufgehalten. In Afghanistan würden in seinem Heimatort noch sein Onkel, seine drei Brüder und eine Schwester leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er in der XXXX gearbeitet habe und er sei von seinen Cousins väterlicherseits, die in Pakistan gelebt hätten, bedroht worden. Sie hätten immer wissen wollen, warum er nicht für sie, sondern für die Deutschen arbeite. Aus diesem Grund hätte er aufgehört bei den Deutschen zu arbeiten und er wäre einige Zeit daheim gewesen. Danach habe er seine Verlobte kennengelernt und sie hätten sich verliebt. Ihr Vater sei nicht einverstanden gewesen, dass sie einen Paschtunen heiratet. Sie seien dann gemeinsam nach Kandahar geflüchtet und hätten sich dort verlobt. Der BF sei von seinen Cousins, die in Pakistan leben, bedroht worden, weil er für die Deutschen gearbeitet hätte. Diese Cousins seien Mitglieder der Taliban. Danach sei er von den Brüdern seiner Verlobten und von ihrem Vater bedroht worden. Deshalb habe er entschieden das Land zu verlassen.Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er in der römisch 40 gearbeitet habe und er sei von seinen Cousins väterlicherseits, die in Pakistan gelebt hätten, bedroht worden. Sie hätten immer wissen wollen, warum er nicht für sie, sondern für die Deutschen arbeite. Aus diesem Grund hätte er aufgehört bei den Deutschen zu arbeiten und er wäre einige Zeit daheim gewesen. Danach habe er seine Verlobte kennengelernt und sie hätten sich verliebt. Ihr Vater sei nicht einverstanden gewesen, dass sie einen Paschtunen heiratet. Sie seien dann gemeinsam nach Kandahar geflüchtet und hätten sich dort verlobt. Der BF sei von seinen Cousins, die in Pakistan leben, bedroht worden, weil er für die Deutschen gearbeitet hätte. Diese Cousins seien Mitglieder der Taliban. Danach sei er von den Brüdern seiner Verlobten und von ihrem Vater bedroht worden. Deshalb habe er entschieden das Land zu verlassen. Der BF legte seine Tazkira, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, eine Arbeitsbestätigung über eine gemeinnützige Beschäftigung und Fotos vor.
  4. Mit Schriftsatz vom 07.07.2017 räumte das BFA dem BF eine zweiwöchige Frist ein, um zu dem mitübermittelten aktualisierten Länderinformationsblatt zu Afghanistan Stellung zu nehmen. Weiters wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt bekanntzugeben, ob sich an seiner persönlichen Situation in Österreich bzw. seinem Gesundheitszustand seit seiner letzten Einvernahme gravierende Veränderungen ergeben haben. Außerdem wurde dem BF die Möglichkeit gegeben Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Tazkira und seiner Fluchtgeschichte zu klären.
  5. Am 25.07.2017 langte die Stellungnahme, samt Fragebeantwortung und Urkundenvorlage beim BFA ein. Unter den vorgelegten Urkunden befand sich eine Bestätigung über die Vermisstenmeldung seiner Verlobten in Kabul.
  6. Mit Bescheid vom 17.08.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).8. Mit Bescheid vom 17.08.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Im Bescheid stellte das BFA fest, dass der BF in seinem Heimatstaat weder durch Vorstrafen, politische Tätigkeit, Parteimitgliedschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit noch durch private Auseinandersetzungen Probleme zu erwarten habe. Durch seine berufliche Tätigkeit werde ihm ebenfalls keine Gefahr im Falle einer Rückkehr drohen. Er könne am Erwerbsleben teilhaben. Seine Erkrankungen würden ihn in Afghanistan nicht in eine ausweglose oder lebensbedrohliche Lage bringen. Die Sicherheitslage in Kabul könne als derart bezeichnet werden, dass eine Rückkehr dorthin möglich sei, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden. Der BF hätte Familienmitglieder und somit ein soziales Netz in Kabul. Der BF würde nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Kabul sei über einen internationalen Flughafen sicher zu erreichen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 01.09.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid angefochten wurde. Der BF wiederholte seine, bereits vor dem BFA vorgebrachten, Fluchtgründe. Er verwies auf die Ausführungen und die darin enthaltenen Erklärungen in der Stellungnahme vom 24.07.
  2. Es wurde versucht von der Behörde aufgezeigte Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben des BF und seiner Ehefrau zu ihrem Kennenlernen, ihrer Heirat und ihrer Flucht zu entkräften. Da ihm das BFA in Bezug auf seine Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit zur Gänze abspreche, beantrage er eine mündliche Verhandlung, um zu beweisen, dass er die Wahrheit gesagt habe. Der Beschwerde war die Vollmachtserteilung an den Verein Menschenrechte Österreich beigefügt.
  3. Am 21.09.2017 langte eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs Niveau A1, Teil 2, ein.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertreterin persönlich teilnahm.
  5. Mit E-Mail vom 12.12.2017 übermittelte der Beschwerdeführer noch medizinische Unterlagen.
  6. Mit Schreiben vom 16.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ergänzendes und aktualisiertes Länderberichtsmaterial mit der Möglichkeit übermittelt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Ebenso wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu seinem Gesundheitszustand Stellung zu nehmen und allenfalls Bescheinigungsmittel dazu vorzulegen. Innerhalb dieser Frist langte beim BVwG eine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und deren Unterstamms der Tarak und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er wird wegen eines Kinderwunsches behandelt. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und deren Unterstamms der Tarak und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er wird wegen eines Kinderwunsches behandelt. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , dem XXXX Disktrikt der Stadt Kabul. Sein letzter Wohnort war der Stadtteil XXXX in der Stadt Kabul.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , dem römisch 40 Disktrikt der Stadt Kabul. Sein letzter Wohnort war der Stadtteil römisch 40 in der Stadt Kabul. Er ist Analphabet. Er hat zunächst beim Verteidigungsministerium gearbeitet und dort in der Abteilung für die "Instandsetzung von Fahrzeugen" ("Ryasate Motadar"). Im Alter von etwa 22-24 Jahren hat er solche Tätigkeiten auch für die deutsche Armee, welche Fahrzeuge vom afghanischen Verteidigungsministerium instandsetzen ließ, verrichtet. Seine Brüder XXXX , XXXX und XXXX leben noch in der Stadt Kabul, einer im Stadtteil XXXX und einer im Stadtteil XXXX . Die Brüder arbeiten bei der afghanischen Nationalarmee als Offizier, als Schneider sowie als Wachmann. Die wirtschaftliche Situation des Offiziers ist gut wie auch des Wachmanns. In der Stadt Kabul lebt auch noch seine Schwester XXXX , und zwar im Stadtteil XXXX . Eine andere Schwester, XXXX , lebt in Australien. Er hat selten Kontakt zu diesen Personen in Afghanistan.Seine Brüder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 leben noch in der Stadt Kabul, einer im Stadtteil römisch 40 und einer im Stadtteil römisch 40 . Die Brüder arbeiten bei der afghanischen Nationalarmee als Offizier, als Schneider sowie als Wachmann. Die wirtschaftliche Situation des Offiziers ist gut wie auch des Wachmanns. In der Stadt Kabul lebt auch noch seine Schwester römisch 40 , und zwar im Stadtteil römisch 40 . Eine andere Schwester, römisch 40 , lebt in Australien. Er hat selten Kontakt zu diesen Personen in Afghanistan. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer XXXX in Afghanistan geheiratet hat. Festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer und die XXXX verlobt sind. Er lebt jedenfalls in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX .Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer römisch 40 in Afghanistan geheiratet hat. Festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer und die römisch 40 verlobt sind. Er lebt jedenfalls in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 . Nachdem er Afghanistan mit der XXXX verlassen hatte lebte der Beschwerdeführer ungefähr zwei Jahre im Iran und dann ein Jahr in der Türkei. Im Iran arbeitete der Beschwerdeführer in der Provinz Shiraz, in der Türkei als Schneider in der Stadt Istanbul.Nachdem er Afghanistan mit der römisch 40 verlassen hatte lebte der Beschwerdeführer ungefähr zwei Jahre im Iran und dann ein Jahr in der Türkei. Im Iran arbeitete der Beschwerdeführer in der Provinz Shiraz, in der Türkei als Schneider in der Stadt Istanbul. Am 14.03.2015 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  9. Zu den Fluchtgründen: Es kann nicht festgestellt werden, dass die XXXX gegen den Willen ihrer Familie mit dem Beschwerdeführer von zu Hause weglief. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die XXXX oder der Beschwerdeführer von der Familie der XXXX bedroht wurden.Es kann nicht festgestellt werden, dass die römisch 40 gegen den Willen ihrer Familie mit dem Beschwerdeführer von zu Hause weglief. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die römisch 40 oder der Beschwerdeführer von der Familie der römisch 40 bedroht wurden. Im Zeitraum von ungefähr 2001/2002 bis 2012 wurde der Beschwerdeführer ungefähr zehn bis zwölfmal von seinen Cousins, welche in Pakistan leben, angerufen und bedroht und erhielt auch Drohbriefe. Er wurde aufgefordert, mit ihnen und den Taliban zusammenzuarbeiten. Längere Zeit vor seiner Ausreise aus Afghanistan war der Beschwerdeführer mit seiner Schwester XXXX zu einer Hochzeit XXXX nach XXXX unterwegs. Dabei wurde in XXXX auf ihn und seine Schwester geschossen, wobei letztere verletzt wurde und anschließend in einem Krankenhaus behandelt werden musste. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer nach dem Schuss auf ihn und seine Schwester noch einen weiteren Drohanruf durch einen seiner in Pakistan lebenden Cousins erhielt.Im Zeitraum von ungefähr 2001 aus 2002, bis 2012 wurde der Beschwerdeführer ungefähr zehn bis zwölfmal von seinen Cousins, welche in Pakistan leben, angerufen und bedroht und erhielt auch Drohbriefe. Er wurde aufgefordert, mit ihnen und den Taliban zusammenzuarbeiten. Längere Zeit vor seiner Ausreise aus Afghanistan war der Beschwerdeführer mit seiner Schwester römisch 40 zu einer Hochzeit römisch 40 nach römisch 40 unterwegs. Dabei wurde in römisch 40 auf ihn und seine Schwester geschossen, wobei letztere verletzt wurde und anschließend in einem Krankenhaus behandelt werden musste. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer nach dem Schuss auf ihn und seine Schwester noch einen weiteren Drohanruf durch einen seiner in Pakistan lebenden Cousins erhielt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan sonst eine Handlung oder Maßnahme gegen den Beschwerdeführer gesetzt wurde. 1.
  10. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen oder Verwandte. Er hat Kontakt zu auch Kontakt zu Österreichern, wovon eine " XXXX " heißt.Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen oder Verwandte. Er hat Kontakt zu auch Kontakt zu Österreichern, wovon eine " römisch 40 " heißt. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs (A1) besucht und Kenntnisse der deutschen Sprache soweit erlangt, dass er in der Lage ist, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis zu kommunizieren. Der Beschwerdeführer bezieht kein regelmäßiges, eigenes Einkommen und lebt praktisch vollständig von der Grundversorgung. Auch um Deutsch zu lernen und als gemeinnützige Beschäftigung reinigt der Beschwerdeführer Böden oder Tische und hilft den älteren Menschen in XXXX beim Blumen gießen und der Baumpflege. Er treibt ansonsten Sport und geht zum Sprachkaffee und unterhält sich dort mit den Einheimischen auf Deutsch. Er hat sich außerdem bei einem Schneiderkurs angemeldet, welchen er ab 2018 besuchen würde.Auch um Deutsch zu lernen und als gemeinnützige Beschäftigung reinigt der Beschwerdeführer Böden oder Tische und hilft den älteren Menschen in römisch 40 beim Blumen gießen und der Baumpflege. Er treibt ansonsten Sport und geht zum Sprachkaffee und unterhält sich dort mit den Einheimischen auf Deutsch. Er hat sich außerdem bei einem Schneiderkurs angemeldet, welchen er ab 2018 besuchen würde. An manchen Freitagen besucht der Beschwerdeführer die Moschee. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer sich auch in einem Verein engagiert. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. 1.
  11. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan: Der Beschwerdeführer und XXXX könnten bei Rückkehr nach Kabul von den Verwandten des Beschwerdeführers finanziell unterstützt werden.Der Beschwerdeführer und römisch 40 könnten bei Rückkehr nach Kabul von den Verwandten des Beschwerdeführers finanziell unterstützt werden. Der Beschwerdeführer verfügt noch über Vermögen in der Stadt Kabul; dies in Form von Anteilen an einem Haus. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, staatliche Rückkehrhilfe mit folgenden Leistungselementen zu beziehen: • finanzielle Starthilfe (maximal EUR 500/Person; aktuell gibt es eine Sonderaktion für Asylwerber 1000/Person sowie für Familien max. EUR 3000); • Reiseorganisation; • Übernahme der Reisekosten und Reisepapierbeschaffung; • sowie gegebenenfalls medizinische Versorgung. Für Afghanistan gibt es auch spezielle Reintegrationsprogramme, die zusätzlich beantragt werden können: In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung: "ERIN" oder "RESTART II". Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden. Folgende Leistungen können bezogen werden: • Die Sachleistung beträgt bei "ERIN" 3.000 EUR; in bar erhalten die Personen EUR 500; • Beim Projekt "RESTART II" der Internationalen Organisation für Migration (IOM) besteht die Sachleistung aus EUR 2.800 und der Barwert aus EUR
  12. Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment oder eine temporäre Unterkunft nach der Ankunft zur Verfügung. 1.
  13. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.5.
  14. Allgemeinen Lage in Afghanistan: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt nach wie vor volatil; immer wieder erschüttern Attentate das Land und treiben regierungsfeindliche Kräfte ihr Unwesen. Die konkrete Beurteilung der Sicherheitslage variiert von Provinz zu Provinz stark. Die Hauptstadt Kabul und mehrere Provinzhauptstädte, darunter auch Herat, stehen jedoch überwiegend unter staatlichem Einfluss und sind vergleichsweise sicher. Die Taliban haben keine größeren Versuche mehr unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen. Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017 [in Folge: "LIB"], welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt.
  15. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und
  16. "Sicherheitslage"). 1.5.
  17. Lage im Herkunftsort des Beschwerdeführers: Die Stadt Kabul ist gleichzeitig die Provinzhauptstadt von Kabul und die Hauptstadt von Afghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten fand eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Kabul statt. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: Darüber hinaus wird zu diesem Punkt auf die näheren Ausführungen im LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt.
  18. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und Pkt. 3.1 "Kabul"). Erreichbarkeit von Österreich Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 3.2 "Erreichbarkeit - Flugverbindungen"). Sicherheitslage Während die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren behält planen Aufständischengruppen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund und führend diese durch: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizistinnen und Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten, also ab der zweiten Jahreshälfte 2017, schrittweise umgesetzt werden. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt.
  19. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und Pkt. 3.1 "Sicherheitslage"). Wirtschaftliche Lage durch bzw. für Rückkehrer Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghaninnen und Afghanen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrerinnen und Rückkehrer im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrerinnen und Rückkehrer existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrerinnen und Rückkehrer entschlossen sich, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen. Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zu zwei Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 23 "Rückkehr"). Nach Aussagen der afghanischen Regierung hat Kabul grundsätzlich bessere Arbeitsmöglichkeiten aufgrund einer größeren Anzahl an Unternehmen und Behörden, wenngleich sich die Situation seit der zweiten Hälfte 2015 verschlechtert hat. Dies aufgrund von Sicherheit, dadurch einem reduzierten Vertrauen von Investoren sowie verringerter Entwicklungshilfe, wobei letzterer Umstand in größeren Verlusten von von solchen Hilfsleistungen abhängigen Haupt- und Hilfstätigkeiten mündete. Ohne Verbindungen ist es schwierig, eine Beschäftigung bei Regierungsstellen oder NGOs zu finden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017 [in Folge: "EASO-Bericht Sozioökonomie], diese Quelle bildet einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. 2.2.5) 1.5.
  20. Meldesystem: Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan. (Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 19.1). 1.5.
  21. Bankensystem: Im Finanzsektor bieten in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken Leistungen an. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 23 "Rückkehr - Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan"). 1.5.
  22. Stammes- und Clannetzwerke: In der Gesellschaft der Pashtunen wird das Pashtunwali zur Regelung aller gesellschaftlichen und internen Angelegenheiten der Gemeinschaft als zentrale Autorität herangezogen, so wie sie sich in den Vorschriften des Pashtunwali manifestiert. Gastfreundschaft (Melmastiya) ist ein wesentlicher Aspekt des Pashtunwali. Melmastiya bedeutet allen Besuchern Gastfreundschaft und tiefempfundenen Respekt entgegenzubringen, unabhängig von Rasse, Religion, nationaler Zughörigkeit und wirtschaftlichem Status und ohne Erwartung einer Belohnung oder von Vorteilen. Melmastiya verlangt auch, dass dem Gast Sicherheit gewährt wird und hat manchmal Vorrang vor der Badal (Vergeltung). Afghanen hängen fast vollständig von deren Familie und Netzwerken als Sicherheitsnetz ab. Die Resilienz und Findigkeit afghanischer Familien sind gemeinsam mit starken lokalen Netzwerken sind wichtige Bewältigungsstrategien bei Schocks. Für Rückkehrer ist die Präsenz eines sozialen Netzwerks entscheidend für die Wahl von deren Zielort, weil Verwandte die primäre Quelle von Unterstützung und wirtschaftlicher Hilfe, Information und Sicherheit. Einige Binnenvertriebene können Hilfe und Gastfreundschaft empfangen von lokalen Gemeinschaften aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit und Stammeszugehörigkeit, allerdings sind viele Familien selbst wirtschaftlich vulnerabel und brauchen deren Ressourcen rasch auf. Die Unterstützung von Rückkehrern durch Familiennetzwerke hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verschlechtert. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen: Dossier der Staatendokumentation, AfPAK, Clan- und Stammesstruktur, 30ff; EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 2.
  23. "Bewältigungsstrategien und Unterstützungsnetzwerk") 1.5.
  24. Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patienten und Patientinnen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst. Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt. Krankenhäuser in Kabul: • Antani Hospital Address: Salan Watt, District 2, Kabul Tel: +93

(0)20 2201 372 • Ataturk Children's Hospital Address: Behild Aliabaad (near Kabul University), District 3, Kabul Tel: +93
(0)75 2001893 / +93
(0)20 250 0312 • Ahyaia Mujadad Hospital Address: Cinema Pamir, 1st District, Kabul Tel: +93
(0)20 2100436 • Centre Poly Clinic Address: District 1, Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)202100445 • Istiqlal Hospital Address: District 6, Kabul Tel: +93
(0)20 2500674 • Ibnisina Emergency Hospital Address: Pull Artal, District 1, Kabul Tel: +93
(0)202100359 • Jamhoriat Hospital Address: Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,Kabul Tel: +93
(0)20 220 1373/ 1375 • Malalai Maternity Hospital Address: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul Tel: +93
(0)20 2201 377 • Noor Eye Hospital Address: Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)20 2100 446 • Rabia-i-Balki Maternity Hospital Address: Frosh Gah, District 2, Kabul Tel: +93
(0)20 2100439 • Tuberculosis Hospital Address: Sana Turiam, Dar-ul-Aman, District 6, Kabul Tel:+93
(0)75 201 4842 Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patientinnen und Patienten nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patientinnen und Patienten müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen. In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Patientinnen und Patienten kein unterstützendes Familienumfeld haben. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
  1. "Medizinische Versorgung"; welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet). 1.5.
  2. Potentielle Risikoprofile: Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten In Afghanistan gibt es mehrere ethnische Minderheiten; die Bevölkerung setzt sich aus 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, etwa 10% Hazara und 9% Usbeken zusammen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Dessen ungeachtet beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 16 "Ethnische Minderheiten"). 1.5.
  3. Paschtunen: Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari. Die Pashtunen sind mit - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze - in beiden Häusern des Parlaments vertreten. im nationalen Durchschnitt sind sie mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Ihr Siedlungsgebiet erstreckt sich in einem halbmondförmigen Gürtel über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
  4. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, S. 158, dieses bildet einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses). Blutrache (Blutfehden), Ehrverletzungen und sunnitisch-schiitische Mischehen Blutrache (Blutfehden)

althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. Blutrache in ländlichen Gebieten eher üblich, kann jedoch wegen der großen Zahl der vom Land zugewanderten Stadtbewohner auch in Städten vorkommen. Mächtige Familien übten bei einer Ehrverletzung normalerweise Vergeltung, während weniger mächtige und arme Familien in der Regel Verhandlungen und eine Versöhnung durch Älteste oder eine Bestrafung durch die Regierung akzeptierten. Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch für Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden Beteiligten abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person ein Bedarf an internationalem Schutz bestehen. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: UNHCR-Richtlinien, Pkt. 14, ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-1 vom 23.02.2017 "1) Zielen Rachehandlungen wegen vorehelichem Geschlechtsverkehr nur auf den "Täter" ab oder können auch andere Mitglieder seiner Familie zum Ziel werden?; 2) Staatlicher Schutz vor Rachehandlungen bzw. Blutrache", Schnellrecherche der Schweizer Flüchtlingshilfe zur "Blutrache und Blutrache" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.06.2017, diese Quellen bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses). Ehrverletzungen Neben Blutfehden gebe es noch die Kategorie "Verlust von Ehre" ("namus") infolge eines (wahrgenommenen) Verhaltens der Frau, das intern in der Familie als Schande angesehen werde und zu ihrer Tötung führe. Bei solchen "Ehrenmorden" würden die Frau (und im Falle gemeinsamen Weglaufens auch der beteiligte Mann) getötet, um die Ehre der Familie wieder herzustellen. Die Tötung eines an einer solchen Ehrverletzung beteiligten Mannes sei nicht Teil eines (Blut)rachezyklus, da Rachehandlungen nicht von Verwandten eines Mannes ausgeführt werden könnten, der zum Zeitpunkt seiner Tötung eine "schändliche" Tat begangen habe. Ehre und Status einer Familie würden durch die Institution der Ehe bestätigt. Offener Widerstand gegen bzw. ein Bruch mit den Normen der Eheschließung, indem man den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin ohne Zustimmung der jeweiligen Familien wähle, führe dazu, dass sich die Familien in ihrer Ehre gekränkt fühlen würden und könne verschiedene Reaktionen hervorrufen, die sich sowohl gegen die Frau als auch den Mann richten könnten. Außereheliche Beziehungen würden für alle ethnischen Gruppen ein höchst sensibles Thema darstellen, jedoch hätten Paschtunen eine restriktivere Sicht darauf. Die meisten Fälle würden indes von lokalen Schuras und Dschirgas beigelegt. Hätte ein unverheiratetes Paar einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt, wäre das Ergebnis häufig eine Eheschließung zwischen dem Mann und der Frau sei. Die beteiligten Personen würden versuchen, die Angelegenheit privat zu lösen, ohne dass Gerichte oder Vermittlungsgremien beteiligt würden. So werde der entstandene Ehrverlust lokal eingegrenzt. Familien mit hoher Bildung, Familien in Großstädten, Hazara und Tadschiken seien allgemein offen dafür, Lösungen zu finden, häufig auch mithilfe von Vermittlung. Auch wenn die Verhandlungen schwierig seien würden die Parteien in der Regel zu einer Lösung kommen. Es komme selten vor, dass solche Fälle in Gewalt bzw. Mord enden würden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-1 "1) Zielen Rachehandlungen wegen vorehelichem Geschlechtsverkehr nur auf den "Täter" ab oder können auch andere Mitglieder seiner Familie zum Ziel werden?; 2) Staatlicher Schutz vor Rachehandlungen bzw. Blutrache", welche einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet). Zusammenarbeit mit regierungsnahen Kräften sowie internationalen Streitkräften Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) greifen zahlreichen Berichten zufolge (

  1. i)Zivilisten an, die der Zusammenarbeit mit regierungsnahen Kräften, darunter für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, verdächtigt werden oder (
  2. ii)bedrohen oder greifen afghanische Zivilisten an, welche für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten. UNHCR ist auf Grundlage daher der Ansicht, dass - je nach den Umständen des Einzelfalls - für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.1.
  3. c)und d))(Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.1.
  4. c)und d)) 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Alter) ergeben sich aus seinen dahingehend, jedenfalls im Kern gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat während des Verfahrens auch zu Ihrer Herkunft, Ihrer Volksgruppe sowie Glaubensrichtung stets gleiche Angaben gemacht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen: In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer gefragt nach seinem Gesundheitszustand nur aus, dass er nicht Vater werden könne, weil er seinerzeit irgendwelche innere Verletzungen erlitten habe (s. Niederschrift der mündlichen Verhandlung [in Folge: "VHS"] S. 4). Aus der der Stellungnahme vom 29.01.2018 angeschlossenen Unterlagen seitens des Kepler Universitätsklinikums, an deren Echtheit und Richtigkeit das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war zu zweifeln, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen seines unerfüllten Kinderwunsches in Behandlung steht; eine lebensbedrohliche Erkrankung sei nicht bekannt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht die XXXX geheiratet hat beruht darauf, dass XXXX vor der belangten Behörde zwar aussagte, verheiratet zu sein (AS 545 des Verfahrensakts der XXXX ), der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich festhielt, dass er zwar mit XXXX "verlobt", jedoch nicht verheiratet sei; dies auch auf Nachfrage (s. AS 170). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer zwar an, dass es Probleme mit dem Dolmetscher gab; er habe dem Dolmetscher gesagt, er habe mit XXXX ein "Nekah" gemacht (Anm. also eine Eheschließung, welche die Mindestanforderungen nach islamischem Recht erfüllt) gemacht, dies habe der Dolmetscher unrichtig übersetzt. Dem steht allerdings entgegen, dass nach der Aussage, "wir sind verlobt", ausgesagt wurde: "verheiratet bin ich nicht". Außerdem gab es die erwähnte Nachfrage. Ihm wurde die Verhandlungsschrift rückübersetzt und er gab an, dass alles richtig und vollständig sei (AS 181).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht die römisch 40 geheiratet hat beruht darauf, dass römisch 40 vor der belangten Behörde zwar aussagte, verheiratet zu sein (AS 545 des Verfahrensakts der römisch 40 ), der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich festhielt, dass er zwar mit römisch 40 "verlobt", jedoch nicht verheiratet sei; dies auch auf Nachfrage (s. AS 170). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer zwar an, dass es Probleme mit dem Dolmetscher gab; er habe dem Dolmetscher gesagt, er habe mit römisch 40 ein "Nekah" gemacht Anmerkung also eine Eheschließung, welche die Mindestanforderungen nach islamischem Recht erfüllt) gemacht, dies habe der Dolmetscher unrichtig übersetzt. Dem steht allerdings entgegen, dass nach der Aussage, "wir sind verlobt", ausgesagt wurde: "verheiratet bin ich nicht". Außerdem gab es die erwähnte Nachfrage. Ihm wurde die Verhandlungsschrift rückübersetzt und er gab an, dass alles richtig und vollständig sei (AS 181). Andererseits wiederum spricht die - jedoch nach Ausreise aus Afghanistan erlangte - vorgelegte Tazkira der XXXX (AS 111, Übersetzung AS 411f, jeweils im Verfahrensakt der XXXX ) davon, dass diese "verheiratet" sei.Andererseits wiederum spricht die - jedoch nach Ausreise aus Afghanistan erlangte - vorgelegte Tazkira der römisch 40 (AS 111, Übersetzung AS 411f, jeweils im Verfahrensakt der römisch 40 ) davon, dass diese "verheiratet" sei. Auch die Angaben zur vereinbarten Brautgabe decken sich nicht: Während XXXX auf die Frage, wie hoch diese Gabe gewesen sei aussagte, dass sie dies vergessen habe (AS 11 des Verfahrensakts der XXXX ) - was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht bedeutet, dass es keine Brautgabe gab -, sagte der Beschwerdeführer, dass er keine Brautgabe festgesetzt habe (AS 24). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass man über derartige, sehr persönliche Informationen - und dazu zählt eben der Vorgang der Eheschließung - stets konkrete Angaben machen kann.Während römisch 40 auf die Frage, wie hoch diese Gabe gewesen sei aussagte, dass sie dies vergessen habe (AS 11 des Verfahrensakts der römisch 40 ) - was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht bedeutet, dass es keine Brautgabe gab -, sagte der Beschwerdeführer, dass er keine Brautgabe festgesetzt habe (AS 24). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass man über derartige, sehr persönliche Informationen - und dazu zählt eben der Vorgang der Eheschließung - stets konkrete Angaben machen kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die geringere Bedeutung der Aussagen der Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insbesondere, wenn es um die näheren Fluchtgründe geht. Sehr wohl dient die erste Befragung aber der Ermittlung der Identität, wozu aus Sicht des erkennenden Gerichts auch Tatsachen des Familienstands zählen. Im Rahmen der ersten Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe die XXXX "im Iran" geheiratet (AS 75) bzw. überhaupt, dass er "verheiratet" - und zwar "traditionell" - sei (AS 15). Fallbezogen gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX zwar nicht in der Lage gewesen sei, die Erstbefragung durchzuführen (AS 170); dies führte er jedoch betreffend seine Person - abgesehen von der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Hinweis, dass er angemerkt habe, dass er Anmerkungen gemacht habe in Bezug auf die Daten, aber ob sie dann im Nachhinein im Protokoll korrigiert worden seien, wisse er nicht (VHS S. 4) - nicht an. Dabei ist nicht erkennbar, dass die von ihm getätigten Anmerkungen nicht eingeflossen wären, soweit es die Niederschrift der Erstbefragung betraf.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die geringere Bedeutung der Aussagen der Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insbesondere, wenn es um die näheren Fluchtgründe geht. Sehr wohl dient die erste Befragung aber der Ermittlung der Identität, wozu aus Sicht des erkennenden Gerichts auch Tatsachen des Familienstands zählen. Im Rahmen der ersten Befragung gab der Beschwerdeführer an, er habe die römisch 40 "im Iran" geheiratet (AS 75) bzw. überhaupt, dass er "verheiratet" - und zwar "traditionell" - sei (AS 15). Fallbezogen gab der Beschwerdeführer an, dass römisch 40 zwar nicht in der Lage gewesen sei, die Erstbefragung durchzuführen (AS 170); dies führte er jedoch betreffend seine Person - abgesehen von der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Hinweis, dass er angemerkt habe, dass er Anmerkungen gemacht habe in Bezug auf die Daten, aber ob sie dann im Nachhinein im Protokoll korrigiert worden seien, wisse er nicht (VHS S. 4) - nicht an. Dabei ist nicht erkennbar, dass die von ihm getätigten Anmerkungen nicht eingeflossen wären, soweit es die Niederschrift der Erstbefragung betraf. In Gesamtschau all dieser Anhaltspunkte wurde eine Eheschließung in Afghanistan für das erkennende Gericht nicht glaubhaft gemacht. 2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen: Hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses hat der Asylwerber, um dieses glaubhaft zu machen, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände einigermaßen plausibel und genügend substantiiert schildern, weiters muss - wobei es darauf ankommt, ob Aussagen in unwesentlichen Details oder im Kern variierten - das Vorbringen in sich schlüssig sein. Gegenständlich wurde das fluchtauslösende Ereignis in Form eines Weglaufens der XXXX vor ihrer Familie, das Nichteinverständnis der Familie mit einer Eheschließung mit dem Beschwerdeführer sowie Drohungen oder sonstige gegen XXXX oder den Beschwerdeführer gesetzte Maßnahmen oder Handlungen für das erkennende Gericht bei Gesamtschau folgender Anhaltspunkte nicht glaubhaft gemacht. Dazu im Einzelnen:Gegenständlich wurde das fluchtauslösende Ereignis in Form eines Weglaufens der römisch 40 vor ihrer Familie, das Nichteinverständnis der Familie mit einer Eheschließung mit dem Beschwerdeführer sowie Drohungen oder sonstige gegen römisch 40 oder den Beschwerdeführer gesetzte Maßnahmen oder Handlungen für das erkennende Gericht bei Gesamtschau folgender Anhaltspunkte nicht glaubhaft gemacht. Dazu im Einzelnen: XXXX und der Beschwerdeführer widersprachen sich schon darin, wie sie sich kennengelernt hatten: Während XXXX vor der belangten Behörde aussagte, dass sie den Beschwerdeführer kennenlernte, wie dieser mit seinem Auto Leute transportierte (AS 546 des Verfahrensakts der XXXX ), sagte der Beschwerdeführer XXXX aus, dass man sich "im Bus" kennengelernt habe (AS 175). Er habe sie "gesehen und begrüßt", dann habe er sie in die Stadt eingeladen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte XXXX aus, dass der Beschwerdeführer "Sammeltaxi" gefahren sei und sie ihn dort das erste Mal gesehen habe (VHS S. 17). Der Beschwerdeführer hingegen bestritt, dass er "Sammeltaxi" gefahren sei, sondern gab ab an, sie habe ihn nach der Uhrzeit gefragt (noch vor der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer angegeben - s. AS 175 -, dass er sie um die Uhrzeit gefragt hätte.römisch 40 und der Beschwerdeführer widersprachen sich schon darin, wie sie sich kennengelernt hatten: Während römisch 40 vor der belangten Behörde aussagte, dass sie den Beschwerdeführer kennenlernte, wie dieser mit seinem Auto Leute transportierte (AS 546 des Verfahrensakts der römisch 40 ), sagte der Beschwerdeführer römisch 40 aus, dass man sich "im Bus" kennengelernt habe (AS 175). Er habe sie "gesehen und begrüßt", dann habe er sie in die Stadt eingeladen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte römisch 40 aus, dass der Beschwerdeführer "Sammeltaxi" gefahren sei und sie ihn dort das erste Mal gesehen habe (VHS S. 17). Der Beschwerdeführer hingegen bestritt, dass er "Sammeltaxi" gefahren sei, sondern gab ab an, sie habe ihn nach der Uhrzeit gefragt (noch vor der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer angegeben - s. AS 175 -, dass er sie um die Uhrzeit gefragt hätte. Aus Sicht des erkennenden Gerichts liegt zwischen dem ersten Kennenlernen im Auto bzw. im Rahmen eines Transports von Personen mit dem Auto und dem ersten Kennenlernen im Bus ein erheblicher, über den Kern hinausgehender Unterschied. Auch die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte "Vermisstenanzeige" (AS 417, Übersetzung AS 416) macht das fluchtauslösende Ereignis nicht glaubhaft: So ist es nicht nachvollziehbar, dass der Vater der XXXX , sowohl den 15. Bezirk in Kabul als Wohnort angibt (er wohnte laut Angaben der XXXX in einem anderen Bezirk/Stadtteil von Kabul) und außerdem den Namen seiner Tochter erheblich unrichtig schreibt. Außerdem stimmt - und auf Vorhalt der Angaben in der Urkunde tätigte XXXX keinerlei Aussagen diesbezüglich (VHS S. 21) - die Fluchtgeschichte nicht mit der Angabe überein, dass der Beschwerdeführer die XXXX "verlassen hätte" und alleine ins Ausland gegangen wäre (was der Beschwerdeführer auch selbst - s. VHS S. 30 - bestätigte).So ist es nicht nachvollziehbar, dass der Vater der römisch 40 , sowohl den 15. Bezirk in Kabul als Wohnort angibt (er wohnte laut Angaben der römisch 40 in einem anderen Bezirk/Stadtteil von Kabul) und außerdem den Namen seiner Tochter erheblich unrichtig schreibt. Außerdem stimmt - und auf Vorhalt der Angaben in der Urkunde tätigte römisch 40 keinerlei Aussagen diesbezüglich (VHS S. 21) - die Fluchtgeschichte nicht mit der Angabe überein, dass der Beschwerdeführer die römisch 40 "verlassen hätte" und alleine ins Ausland gegangen wäre (was der Beschwerdeführer auch selbst - s. VHS S. 30 - bestätigte). Auch die Angaben der XXXX zu ihrem Aufenthalt nachdem sie ihre Familie verlassen hatte, sind nicht stimmig: So gab die sie an, dass sie zunächst - "zwei oder drei Monate" - beim Bruder des Beschwerdeführers in XXXX , einem Stadtteil von Kabul, gewohnt hätten (AS 546 des Verfahrensakts der XXXX ). Der Beschwerdeführer wiederum gab - gefragt, ob er mit XXXX in Afghanistan zusammengelegt hätte, und wenn ja, wo (AS 170) - an, dass er 10 bis 20 Tage mit XXXX in Kandahar gelebt hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht meinte die XXXX nur, dass die Unstimmigkeit auf einen Fehler ihrerseits oder des Beschwerdeführers zurückgehe (VHS S. 20). Der Beschwerdeführer wiederum gab auf einen diesbezüglichen Vorhalt nur an, dass er "nicht von den Problemen" der XXXX erzählen solle (VHS S. 36). Dass aber ein mehrmonatiger gemeinsamer Aufenthalt in Kabul, nachdem XXXX ihre Familie verlassen hatte, unerwähnt bleibt, wenn man nach dem Zusammenleben gefragt wird, ist nicht nachvollziehbar.Auch die Angaben der römisch 40 zu ihrem Aufenthalt nachdem sie ihre Familie verlassen hatte, sind nicht stimmig: So gab die sie an, dass sie zunächst - "zwei oder drei Monate" - beim Bruder des Beschwerdeführers in römisch 40 , einem Stadtteil von Kabul, gewohnt hätten (AS 546 des Verfahrensakts der römisch 40 ). Der Beschwerdeführer wiederum gab - gefragt, ob er mit römisch 40 in Afghanistan zusammengelegt hätte, und wenn ja, wo (AS 170) - an, dass er 10 bis 20 Tage mit römisch 40 in Kandahar gelebt hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht meinte die römisch 40 nur, dass die Unstimmigkeit auf einen Fehler ihrerseits oder des Beschwerdeführers zurückgehe (VHS S. 20). Der Beschwerdeführer wiederum gab auf einen diesbezüglichen Vorhalt nur an, dass er "nicht von den Problemen" der römisch 40 erzählen solle (VHS S. 36). Dass aber ein mehrmonatiger gemeinsamer Aufenthalt in Kabul, nachdem römisch 40 ihre Familie verlassen hatte, unerwähnt bleibt, wenn man nach dem Zusammenleben gefragt wird, ist nicht nachvollziehbar. Über bloß unwesentliche Details hinausgehende Widersprüche gab es auch in Bezug auf Bedrohungen durch die Familie der XXXX : Diese gab in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass sie "glaube", dass jemand den Beschwerdeführer im Iran davon in Kenntnis gesetzt habe, dass man ihn dort ausfindig machen werde (VHS S. 21). Außerdem gab sie an, dass man "laut Erzählungen" ihrer Schwester in der Familie "darüber gesprochen" habe, dass man sie - nach einem möglichen Zugriff - "steinigen" werde (VHS S. 20). Von einer unmittelbaren persönlichen Bedrohung durch ihre Familie ihr gegenüber erwähnte sie weder etwas im verwaltungsgerichtlichen noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer gab hingegen an, dass er - wie auch XXXX selbst (!) - vom Vater der XXXX bedroht worden sei (AS 176). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte er - gefragt nach Bedrohungen durch Familienmitgliedern der XXXX -, dass er "von ihren Brüdern" bedroht worden sei (VHS S. 35 und 36), den Vater erwähnte er hier gar nicht. XXXX hingegen erwähnte - wie zuvor ausgeführt - als Antwort auf entsprechende Fragen eine - persönliche - Bedrohung durch den Vater selbst überhaupt nicht (VHS S. 20) bzw. auch nicht durch die Brüder bzw. wies überhaupt nur darauf hin, dass der Beschwerdeführer bedroht worden sei (VHS S. 21 unten). Auch diese Unstimmigkeiten gehen über den Kern der Geschichte zu den Bedrohungen für das Bundesverwaltungsgericht deutlich hinaus.Über bloß unwesentliche Details hinausgehende Widersprüche gab es auch in Bezug auf Bedrohungen durch die Familie der römisch 40 : Diese gab in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass sie "glaube", dass jemand den Beschwerdeführer im Iran davon in Kenntnis gesetzt habe, dass man ihn dort ausfindig machen werde (VHS S. 21). Außerdem gab sie an, dass man "laut Erzählungen" ihrer Schwester in der Familie "darüber gesprochen" habe, dass man sie - nach einem möglichen Zugriff - "steinigen" werde (VHS S. 20). Von einer unmittelbaren persönlichen Bedrohung durch ihre Familie ihr gegenüber erwähnte sie weder etwas im verwaltungsgerichtlichen noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer gab hingegen an, dass er - wie auch römisch 40 selbst (!) - vom Vater der römisch 40 bedroht worden sei (AS 176). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte er - gefragt nach Bedrohungen durch Familienmitgliedern der römisch 40 -, dass er "von ihren Brüdern" bedroht worden sei (VHS S. 35 und 36), den Vater erwähnte er hier gar nicht. römisch 40 hingegen erwähnte - wie zuvor ausgeführt - als Antwort auf entsprechende Fragen eine - persönliche - Bedrohung durch den Vater selbst überhaupt nicht (VHS S. 20) bzw. auch nicht durch die Brüder bzw. wies überhaupt nur darauf hin, dass der Beschwerdeführer bedroht worden sei (VHS S. 21 unten). Auch diese Unstimmigkeiten gehen über den Kern der Geschichte zu den Bedrohungen für das Bundesverwaltungsgericht deutlich hinaus. Auch indizieren - darüber hinaus - die festgestellten Länderinformationen betreffend Ehrverletzungen, dass tadschikische Familien grundsätzlich eine weit weniger restriktive Sicht etwa darauf hätten, wie damit umzugehen ist, wenn sich eine Tochter der nicht gewünschten Eheschließung widersetzt. Zu Gewalthandlungen würde es eher selten kommen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt natürlich nicht, dass diese allgemeine Informationslage natürlich den im gegenständlichen Einzelfall festgestellten Tatsachen gegenüberzustellen und zu werten ist. Schließlich ist auch noch auf die Widersprüchlichkeiten im Hinblick auf die Eheschließung hinzuweisen (s. oben Pkt. 2.1. Zu den Feststellungen zur Person). Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war für das erkennende Gericht das fluchtauslösende Ereignis bestehend in einer Gefährdung, weil die Familie der XXXX gegen die Eheschließung war nicht als glaubhaft gemacht anzusehen bzw. konnte dieses Ereignis nicht festgestellt werden.Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war für das erkennende Gericht das fluchtauslösende Ereignis bestehend in einer Gefährdung, weil die Familie der römisch 40 gegen die Eheschließung war nicht als glaubhaft gemacht anzusehen bzw. konnte dieses Ereignis nicht festgestellt werden. Zum zweiten fluchtauslösenden Ereignis, den Handlungen der Cousins des Beschwerdeführers gegenüber diesem ist Folgendes auszuführen: Der Zeitraum sowie die gesetzten Handlungen ergeben sich aus den soweit kohärenten und ausreichend detaillierten Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Das erkennende Gericht hält allerdings die Erwägung, dass es fallbezogen lebensfremd sei, dass die Cousins aus Pakistan 25-mal (!) an die neue Telefonnummer des Beschwerdeführers gelangt sind für richtig und schließt sich ihr an. Nicht glaubhaft gemacht wurde auch der erneute (Droh-)Anruf nach dem Schussattentat auf den Beschwerdeführer und dessen Schwester (VHS S. 32). Von diesem erneuten Anruf erwähnte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nichts. Überhaupt ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer das ganze Schussattentat in der Vernehmung vor der Asylbehörde - s. auf AS 473 - deutlich ersichtlich erst dann erwähnte, als er mehrfach mit der Tatsache konfrontiert wurde, dass er trotz wiederkehrender Drohungen in Form von Briefen und Anrufen noch viele Jahre in Afghanistan verblieb und auch seine Tätigkeit für die Deutschen fortsetzte (s. insbesondere auf AS 472) . Für das erkennende Gericht ist aber - insbesondere in Ansehung der Steigerung schon während der Einvernahme vor der belangten Behörde - jedenfalls der erneute Drohanruf nach dem Schussattentat als weitere Steigerung des ursprünglichen Fluchtvorbringens zu werten. Dafür spricht fallbezogen auch, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ausdrücklich zur Art der Bedrohungen durch die Cousins befragt wurde (AS 471 unten): IdZ erwähnte der Beschwerdeführer nichts von einem Anruf, bei welchem er mit der Nachricht bedroht wurde "das war die erste, danach kommen noch weitere" sondern erwähnte nur die Drohungen iZm seiner Tätigkeit für Ryasate Motadar. Darüber hinaus ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, dass es zu einer anderen Handlung oder Maßnahme gegen den Beschwerdeführer in Afghanistan gekommen wäre. 2.3. Zu den Feststellungen Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben in Österreich ergeben sich aus dem Verfahrensakt, den dahingehend widerspruchsfrei gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers sowie der XXXX vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie einer Reihe von von dem Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufkamen.Die Feststellungen zum Leben in Österreich ergeben sich aus dem Verfahrensakt, den dahingehend widerspruchsfrei gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers sowie der römisch 40 vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sowie einer Reihe von von dem Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufkamen. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus den diesbezüglichen, aus dem Verfahrensakt ersichtlichen Aussagen des Beschwerdeführers auch aus einer Einsicht in das Strafregister. 2.4. Zu den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan: Die Feststellungen zur Unterstützungsmöglichkeit nach Rückkehr sowie zum vorhandenen Vermögen ergeben sich einerseits aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die mögliche Unterstützung durch die Brüder des Beschwerdeführers ergibt sich - entgegen der gegenteiligen Angabe des Beschwerdeführers - daraus, dass nach den festgestellten Länderinformationen Paschtunen sich grundsätzlich unterstützten (s. Pkt. 1.5.5.). Die Brüder sind in Kabul erwerbstätig und es geht, jedenfalls zwei von ihnen, außerdem wirtschaftlich gut. Wenn auch selten steht der Beschwerdeführer derzeit in Kontakt mit ihnen. Die Feststellungen zur staatlichen Rückkehrhilfe basieren auf dem dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Informationsblatt "Information des BFA in Bezug auf Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen va. für afghanische Staatsangehörige im Herkunftsland" vom 06.04.2017, GZ BMI-BA121004/0002-BFA-B/I/2/2017, welches seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb. 2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. 1.5.1), zur Lage im Herkunftsort des Beschwerdeführers (Pkt. 1.5.2.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (Pkt. 1.5.3), zum Bankensystem (Pkt. 1.5.4) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung im Dezember 2017), nachvollziehbare und schlüssige von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. 1.5.1), zur Lage im Herkunftsort des Beschwerdeführers (Pkt. 1.5.2.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (Pkt. 1.5.3), zum Bankensystem (Pkt. 1.5.4) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung im Dezember 2017), nachvollziehbare und schlüssige von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen zur Lage durch bzw. für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung

Art. 4

lit a und b der EU-Verordnung Nr 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Der Bericht als solches blieb von vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten. Er lässt sich betreffend die Situation für Rückkehrer in Kabul letztlich widerspruchsfrei mit den erwähnten Aussagen des LIB betreffend Rückkehrer nach Kabul kombinieren: Auch die im EASO-Bericht auf S. 61 erwähnten Wohnungspreise weichen nicht von den Aussagen des LIB ab, geht es doch beim LIB um eine wirklich einfache Ein-Zimmer-Wohnung.Die Feststellungen zur Lage durch bzw. für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung

Artikel 4

, Litera a und b der EU-Verordnung Nr 439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Der Bericht als solches blieb von vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten. Er lässt sich betreffend die Situation für Rückkehrer in Kabul letztlich widerspruchsfrei mit den erwähnten Aussagen des LIB betreffend Rückkehrer nach Kabul kombinieren: Auch die im EASO-Bericht auf S. 61 erwähnten Wohnungspreise weichen nicht von den Aussagen des LIB ab, geht es doch beim LIB um eine wirklich einfache Ein-Zimmer-Wohnung. Die Feststellungen zu dem potentiellen Risikoprofil "Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten" gründen auf den unbestritten gebliebenen, schlüssigen und nachvollziehbaren UNHCR-Richtlinien sowie dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen, von der Staatendokumentation zusammengestellten LIB zu Afghanistan. Die Informationen aus beiden Quellen konnten widerspruchsfrei kombiniert werden. Diese Informationen als solches wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten. Hinsichtlich des von vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis, daraus ergebe sich die prekäre Situation von Rückkehrern zitierten Artikels von Friederike Stahlmann (Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung, Asylmagazin 3/2017) - in jenem wird im Wesentlichen bzw. Kernaussage die Ansicht vertreten wird, dass es insbesondere nach Afghanistan zurückkehrende Menschen schwer haben, weil vor allem die Hauptstadt Kabul mit einer Vielzahl an Rückkehrern konfrontiert sei und es an Arbeitsplätzen, Unterkünften und ausreichender medizinscher Versorgung mangle - ist Folgendes auszuführen:Hinsichtlich des von vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis, daraus ergebe sich die prekäre Situation von Rückkehrern zitierten Artikels von Friederike Stahlmann (Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung, Asylmagazin 3 aus 2017,) - in jenem wird im Wesentlichen bzw. Kernaussage die Ansicht vertreten wird, dass es insbesondere nach Afghanistan zurückkehrende Menschen schwer haben, weil vor allem die Hauptstadt Kabul mit einer Vielzahl an Rückkehrern konfrontiert sei und es an Arbeitsplätzen, Unterkünften und ausreichender medizinscher Versorgung mangle - ist Folgendes auszuführen: Sowohl das LIB wie auch der Bericht von EASO beruhen auf einer einen bestimmten Prozess (s. dazu die oben zitierten gesetzlichen Grundlagen), dessen Pflicht es insbesondere ist, durch eine Auswertung einer Vielzahl unterschiedlicher Quellen und der Anwendung von Qualitätssicherungsinstrumenten Neutralität, Objektivität und Transparenz sicherzustellen. Bei Stahlmann handelt es sich hingegen um eine Doktorandin am deutschen Max-Planck-Institut, mag sie auch daneben fallweise von britischen Gerichten als Expertin beigezogen werden. Den von ihr - ebenfalls als Ergebnis einer Auswertung verschiedener zitierter Quellen - getroffenen Schlussfolgerungen kommt daher aus Sicht des erkennenden Gerichts schon grundsätzlich nicht derselbe Beweiswert zu wie dem LIB oder den Berichten von EASO. Unbeschadet dessen können die Aussagen aus den Beweismitteln - insoweit sie eben auf erhebliche Schwierigkeiten für Rückkehrer hinweisen - aber weitgehend ohnedies widerspruchsfrei kombiniert werden. Die Feststellungen zur Situation als Frau beruhen aus Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Leben von Frauen in urbanen Zentren, aus den UNHCR-Richtlinien sowie einem Bericht des European Asylum Support Office aus Dezember 2017. Alle diese Quellen erschienen dem erkennenden Gericht als geeignete Beweismittel und waren im Hinblick auf die festzustellenden Tatsachen nachvollziehbar und schlüssig (zum grundsätzlichen Beweiswert solcher Informationen die einem besonderen Objektivierungsprozess entstammen, s. oben). Die genannten Dokumente blieben unbestritten. Die Feststellungen zu Blutrache (Blutfehden) gründen auf den UNHCR-Richtlinien sowie der schlüssigen und nachvollziehbaren Schnellrecherche zur "Blutrache und Blutfehde" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.06.2017, die Feststellungen zur "Ehrverletzung" gründen auf der erwähnten, nachvollziehbaren und schlüssigen ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-1. Die Quellen ließen sich widerspruchsfrei kombinieren. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde I. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidsrömisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids 3.1. Rechtslage: Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die §§ 3 und 11 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift:Die Paragraphen 3 und 11 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat."
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat." "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

§ 2Abs. 1 Z 9 i

Vm Z 11 AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der EU-Richtlinie 2011/95/EU.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der EU-Richtlinie 2011/95/EU.

Art. 9Abs.

1 der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten,

Artikel 9

, Absatz eins, der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

  1. b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe
  2. a)beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:Als Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  3. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  4. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  5. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  6. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  7. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  8. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. § 18 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 lauten:Paragraph 18, Absatz eins und 3 AsylG 2005 lauten: "§ 18.

(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)...
(3)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen."

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. 3.

  1. Zum primären Fluchtvorbringen: Als primäre Gründe für die Flucht und die Unmöglichkeit der Rückkehr nach Afghanistan brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm Gefahr drohe, weil die Familie der XXXX mit der Eheschließung mit ihm nicht einverstanden gewesen sei und sie bedroht habe. Außerdem habe er für die Deutschen gearbeitet, wobei er von einem seiner Cousins in Pakistan aufgefordert worden sei die Zusammenarbeit mit diesen zu beenden und außerdem auch bedroht worden sei. Der Cousin arbeite mit den Taliban.Als primäre Gründe für die Flucht und die Unmöglichkeit der Rückkehr nach Afghanistan brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm Gefahr drohe, weil die Familie der römisch 40 mit der Eheschließung mit ihm nicht einverstanden gewesen sei und sie bedroht habe. Außerdem habe er für die Deutschen gearbeitet, wobei er von einem seiner Cousins in Pakistan aufgefordert worden sei die Zusammenarbeit mit diesen zu beenden und außerdem auch bedroht worden sei. Der Cousin arbeite mit den Taliban. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben (vgl. dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben vergleiche dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH vom
  2. September 2015, E 736/2014).Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH vom
  3. September 2015, E 736 aus 2014,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551). Eine auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass in einer solchen Situation einem Begehren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keinesfalls Erfolg beschieden sein kann. Es kommt nämlich entscheidend auch darauf an, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Ist der Heimatstaat des Beschwerdeführers aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059).Eine auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keinem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass in einer solchen Situation einem Begehren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keinesfalls Erfolg beschieden sein kann. Es kommt nämlich entscheidend auch darauf an, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Ist der Heimatstaat des Beschwerdeführers aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu vergleiche VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059). In Fällen, in denen einer Asylwerberin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, droht, sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht kommt (zuletzt etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0153). Allerdings ist eine Abgrenzung vorzunehmen zwischen nicht asylrelevanter Verfolgung zur "Wiederherstellung der Familienehre" einerseits und asylrelevanter Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwider laufenden Handlungsweise des Verfolgten andererseits (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030, mwN).In Fällen, in denen einer Asylwerberin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, droht, sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht kommt (zuletzt etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0153). Allerdings ist eine Abgrenzung vorzunehmen zwischen nicht asylrelevanter Verfolgung zur "Wiederherstellung der Familienehre" einerseits und asylrelevanter Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwider laufenden Handlungsweise des Verfolgten andererseits vergleiche etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030, mwN). Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414).Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz 16). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Beweisergebnisse der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 - diese dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen - dürfen jedoch nicht unreflektiert bzw. ohne Berücksichtigung deren eingeschränkten Zwecks - insbesondere nicht ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung - verwertet werden (vgl. dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz 3.
  4. mwN).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz 16). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen vergleiche VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Beweisergebnisse der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 - diese dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen - dürfen jedoch nicht unreflektiert bzw. ohne Berücksichtigung deren eingeschränkten Zwecks - insbesondere nicht ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung - verwertet werden vergleiche dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz 3.
  5. mwN). Angewendet auf den gegenständlichen Fall folgt daraus: Das fluchtauslösende Ereignis in Form der Flucht vor Verfolgungshandlungen durch Mitglieder der Familie der XXXX wurde - wie festgestellt - nicht glaubhaft gemacht.Das fluchtauslösende Ereignis in Form der Flucht vor Verfolgungshandlungen durch Mitglieder der Familie der römisch 40 wurde - wie festgestellt - nicht glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf die Drohungen seitens der Cousins des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass Personen, welche - und letztlich übte der Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit aus als er für das afghanische Verteidigungsministerium arbeitete - die afghanischen sowie internationalen Streitkräfte grundsätzlich potentiell aufgrund der ihnen so von regierungsfeindlichen Elementen unterstellten politischen Gesinnung einer Gefahr einer Verfolgung unterliegen. Fallbezogen fehlt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht allerdings in klarer Weise an der Voraussetzung einer "wohlbegründeten" Furcht: So muss - vgl. dazu insbesondere VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400 - zwischen den Ereignissen, die als Ausreisegrund genannt werden und der Ausreise ein zeitlicher Zusammenhang bestehen: Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer jedoch über zehn Jahre lang bedroht, bevor er sich zur Ausreise entschied. Man forderte ihn nicht nur auf die Tätigkeiten für die deutsche Armee einzustellen, sondern auch die Talibanbewegung zu unterstützen. Selbst nach dem Schussattentat - und vor dem Hintergrund der jahrelangen Bedrohungen durch Anrufe und Briefe - verblieb der Beschwerdeführer noch "längere Zeit" in Afghanistan, ja an seiner bisherigen Wohnadresse. Von einem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen den als Verfolgungshandlungen zu qualifizierenden Drohungen und der tatsächlichen Ausreise bzw. Flucht aus Afghanistan kann daher gegenständlich nicht mehr gesprochen werden.Fallbezogen fehlt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht allerdings in klarer Weise an der Voraussetzung einer "wohlbegründeten" Furcht: So muss - vergleiche dazu insbesondere VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400 - zwischen den Ereignissen, die als Ausreisegrund genannt werden und der Ausreise ein zeitlicher Zusammenhang bestehen: Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer jedoch über zehn Jahre lang bedroht, bevor er sich zur Ausreise entschied. Man forderte ihn nicht nur auf die Tätigkeiten für die deutsche Armee einzustellen, sondern auch die Talibanbewegung zu unterstützen. Selbst nach dem Schussattentat - und vor dem Hintergrund der jahrelangen Bedrohungen durch Anrufe und Briefe - verblieb der Beschwerdeführer noch "längere Zeit" in Afghanistan, ja an seiner bisherigen Wohnadresse. Von einem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen den als Verfolgungshandlungen zu qualifizierenden Drohungen und der tatsächlichen Ausreise bzw. Flucht aus Afghanistan kann daher gegenständlich nicht mehr gesprochen werden. Auch sonst wurde kein asylrelevante Verfolgung oder Gefahr einer Verfolgung bei Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. 3.
  6. Sonstige mögliche asylrelevante Gründe: Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414).Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414). Eine Asylrelevanz im Hinblick auf sonstige Gründe ist gegenständlich nicht ersichtlich: Bei Rückkehr in ihre Heimatstadt Kabul hätte der Beschwerdeführer jedenfalls eine Existenzgrundlage: Dafür sprechen neben den den Länderinformationen zu entnehmenden allgemeinen wirtschaftlichen Gegebenheiten in Kabul, die jedenfalls möglichen Unterstützungsleistungen jedenfalls durch die seine Familie. Darüber hinaus könnte er staatliche Rückkehrunterstützung beziehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit unbegründet. II. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidsrömisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids 3.
  7. Rechtslage: § 8 Abs. 1 bis 3 AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, Absatz eins bis 3 AsylG 2005 lautet: "§ 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

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