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{'item': 'W270 2171110-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 29§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 4§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 2Art. 9Artikel 15§ 19

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW270 2171110-1 SpruchW270 2171110-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther Gra

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in der Folge kurz "Beschwerdeführerin"), eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann, ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 (in der Folge kurz "Beschwerdeführerin"), eine afghanische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann, ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen der am 14.03.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gegen den Willen ihrer Familie geheiratet hätte und daher hätte sie (Anmerkung: gemeint wohl "nicht") in ihrer Heimat bleiben können. Außerdem hätte sie auch wegen dem Krieg ihren Herkunftsstaat verlassen. Sonst hätte sie keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr hätte sie Angst um ihrer Leben.
  4. Am 14.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Belgien angenommen werde.3. Am 14.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Belgien angenommen werde.

  1. Nachdem keine Dublinrelevanz bestand, wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zugelassen und der Akt am 23.07.2015 an die belangte Behörde übermittelt.
  2. Am 03.01.2017 fand vor der belangten Behörde die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin hätte bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan in Kabul in dem Dorf XXXX gelebt. Sie habe keine Schul- oder Berufsausbildung. Sie hätte in Heimarbeit Socken und Schals hergestellt und diese verkauft. Sie hätte ihren Ehemann in Afghanistan in der Provinz Kandahar geheiratet. Nach der Heirat hätten sie sich zwei Jahre im Iran aufgehalten. In Afghanistan würden in ihrem Heimatort noch ihr Vater, ihre fünf Brüder und ihre drei Schwestern leben.
  3. Am 03.01.2017 fand vor der belangten Behörde die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin hätte bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan in Kabul in dem Dorf römisch 40 gelebt. Sie habe keine Schul- oder Berufsausbildung. Sie hätte in Heimarbeit Socken und Schals hergestellt und diese verkauft. Sie hätte ihren Ehemann in Afghanistan in der Provinz Kandahar geheiratet. Nach der Heirat hätten sie sich zwei Jahre im Iran aufgehalten. In Afghanistan würden in ihrem Heimatort noch ihr Vater, ihre fünf Brüder und ihre drei Schwestern leben. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass ihre Familie mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen wäre und sie seien gemeinsam geflüchtet. Sie seien von der Familie der Beschwerdeführerin bedroht worden, dass wenn sie sie erwischen, sie beide umbringen würden. Wenn sie nach Afghanistan zurückkehren würde, würden sie ihre Brüder umbringen, denn in Afghanistan müsse eine Frau geköpft werden, wenn sie davon läuft. Ihr Vater sei auch dagegen gewesen, weil ihre zwei älteren Schwestern noch nicht verheiratet seien. Nachdem sie von zu Hause geflüchtet sei, hätte sie noch zwei bis drei Monate mit ihrem Ehemann in dem Haus dessen Bruders in Kabul gelebt, ehe sie in Kandahar geheiratet hätten. Die Beschwerdeführerin wisse nicht was ihre Familie während dieser zwei Monate unternommen habe, da sie während dieser Zeit nicht mit ihnen in Kontakt gestanden habe. Als sie Afghanistan verlassen habe, habe sie den Kontakt zu ihrer Schwester XXXX wieder aufgenommen und stehe regelmäßig mit ihr in Kontakt. Ihre Familie wisse, dass die Beschwerdeführerin sich in Österreich aufhält.Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass ihre Familie mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen wäre und sie seien gemeinsam geflüchtet. Sie seien von der Familie der Beschwerdeführerin bedroht worden, dass wenn sie sie erwischen, sie beide umbringen würden. Wenn sie nach Afghanistan zurückkehren würde, würden sie ihre Brüder umbringen, denn in Afghanistan müsse eine Frau geköpft werden, wenn sie davon läuft. Ihr Vater sei auch dagegen gewesen, weil ihre zwei älteren Schwestern noch nicht verheiratet seien. Nachdem sie von zu Hause geflüchtet sei, hätte sie noch zwei bis drei Monate mit ihrem Ehemann in dem Haus dessen Bruders in Kabul gelebt, ehe sie in Kandahar geheiratet hätten. Die Beschwerdeführerin wisse nicht was ihre Familie während dieser zwei Monate unternommen habe, da sie während dieser Zeit nicht mit ihnen in Kontakt gestanden habe. Als sie Afghanistan verlassen habe, habe sie den Kontakt zu ihrer Schwester römisch 40 wieder aufgenommen und stehe regelmäßig mit ihr in Kontakt. Ihre Familie wisse, dass die Beschwerdeführerin sich in Österreich aufhält. Ihren Alltag in Österreich verbringe die Beschwerdeführerin mit dem Besuch eines Deutschkurses Niveau A
  4. Sie stehe zu ihren Lehrerinnen in Kontakt, darüber hinausgehende Kontakte habe sie keine. Die Beschwerdeführerin koche gerne und möchte auch in diesem Bereich arbeiten. Ein großer Wunsch sei es, dass sie ihre Regelschmerzen hinter sich bekomme und ein Kind bekomme. Sie sei auch bei der Gemeinde ehrenamtlich tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin legte eine Kopie ihrer Tazkira, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, eine Arbeitsbestätigung über eine gemeinnützige Beschäftigung und ein Informationsblatt über Methoden der Kinderwunschbehandlung vor.
  5. Am 07.02.2017 legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde bei der belangten Behörde vor.
  6. Mit Schriftsatz vom 07.07.2017 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine zweiwöchige Frist ein, um zu dem mitübermittelten aktualisierten Länderinformationsblatt zu Afghanistan Stellung zu nehmen. Weiters wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt bekanntzugeben, ob sich an ihrer persönlichen Situation in Österreich bzw. ihrem Gesundheitszustand seit ihrer letzten Einvernahme gravierende Veränderungen ergeben haben. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben Unstimmigkeiten hinsichtlich ihrer Tazkira und ihrer Fluchtgeschichte zu klären.
  7. Am 25.07.2017 langte die Stellungnahme, samt Fragebeantwortung und Urkundenvorlage bei der Beschwerdeführerin ein. Unter den vorgelegten Urkunden befand sich eine Bestätigung über die Vermisstenmeldung der Beschwerdeführerin in Kabul.
  8. Mit Bescheid vom 17.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin

§§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).9. Mit Bescheid vom 17.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin

Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Im Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat weder vorbestraft sei, noch aktuell Fahndungsmaßnahmen gegen sie bestehen. Sie sei weder politisch tätig gewesen, noch Mitglied einer politischen Partei gewesen. Sie hätte auch auf Grund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit in Afghanistan keine Probleme gehabt. Ebenso wenig hätte sie Probleme mit Privatpersonen gehabt. Nicht glaubhaft machen können hätte sie die Ehrverletzung in Folge einer vermeintlich heimlichen Heirat mit ihrem Ehemann. Ihre an den Tag gelegte Lebensweise als Frau würde sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung unterwerfen, es hätten sich keine Hinweise auf eine die gesellschaftlichen Konventionen Afghanistans brechende Verhaltensweise und Weltanschauung, an welche sie sich während ihres Aufenthaltes in Europa gewöhnt hätte oder die sie bereits in Afghanistan an den Tag gelegt hätte, ergeben. Sie könne am Erwerbsleben in Afghanistan zumindest in beschränktem Maße teilnehmen. Ihre Erkrankungen würden sie in Afghanistan nicht in eine ausweglose oder lebensbedrohliche Lage bringen. Die Sicherheitslage in Kabul könne als derart bezeichnet werden, dass eine Rückkehr dorthin möglich sei, ohne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden. Die Beschwerdeführerin hätte Familienmitglieder in Kabul und eine Unterstützung durch ihren Ehemann sei dort möglich. Die Beschwerdeführerin würde nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Kabul sei über einen internationalen Flughafen sicher zu erreichen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 01.09.2017 erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid angefochten wurde. Es wurde versucht von der Behörde aufgezeigte Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu ihrem Kennenlernen, ihrer Heirat und Flucht zu entkräften. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde angeführt, dass ihr Leben in Afghanistan durch strenge Regeln und Vorschriften beherrscht gewesen sei. Durch ihre Liebesheirat und ihre Flucht hätte sie Schande über ihre Familie gebracht. Zur vorgelegten Vermisstenanzeige gab sie an, dass ihre Familie den wahren Grund für ihr Weglaufen aus Scham und einer Verletzung des Ehrgefühls nicht angegeben hätte wollen. Alleine die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin verheiratet sei und einen Kinderwunsch hege, könne die belangte Behörde nicht zur Begründung heranziehen, um den westlichen Lebensstil der Beschwerdeführerin zu verneinen. Sie besuche Sprachkurse, engagiere sich ehrenamtlich und habe sich in die österreichische Gesellschaft integriert. Das Weglaufen ihrer Familie sei ein Verstoß gegen die afghanischen Gebote und Sitten. Eine Rückkehr nach Afghanistan käme für die Beschwerdeführerin aus diesem Gesichtspunkt nicht in Frage. Weiters wurde ein Länderbericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe zitiert. Der Beschwerde war die Vollmachtserteilung an den Verein Menschenrechte Österreich beigefügt.
  2. Am 21.09.2017 langte eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs Niveau A1, Teil 2, ein.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 06.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertreterin persönlich teilnahm.
  4. Mit E-Mail vom 12.12.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin noch medizinische Unterlagen.
  5. Mit Schreiben vom 16.01.2018 wurde der Beschwerdeführerin ergänzendes und aktualisiertes Länderberichtsmaterial mit der Möglichkeit übermittelt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Ebenso wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zu Ihrem Gesundheitszustand Stellung zu nehmen und allenfalls Bescheinigungsmittel dazu vorzulegen. Innerhalb dieser Frist langte beim BVwG eine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Dari. Sie ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie hat gelegentlich Spannungskopfschmerzen und soll dagegen Saroten einnehmen. Überdies nimmt sie bei Bedarf eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Dari. Sie ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie hat gelegentlich Spannungskopfschmerzen und soll dagegen Saroten einnehmen. Überdies nimmt sie bei Bedarf eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder. Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt Deh Sabz, Provinz Kabul. Ihr Vater, fünf Brüder ( XXXX ) und zwei Schwestern ( XXXX und XXXX ) leben in XXXX in der Provinz Kabul. Eine weitere Schwester, XXXX , lebt in XXXX . XXXX hat ein Geschäft, XXXX arbeitet im Baubereich als Vorarbeiter, XXXX arbeitet als Hilfskoch und XXXX transportiert Güter mit einem Lastenmotorrad. Die Familie der Beschwerdeführerin besitzt ein Haus, ansonsten geht es der Familie wirtschaftlich schlecht. Die Beschwerdeführerin selbst verfügt über kein Vermögen.Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Deh Sabz, Provinz Kabul. Ihr Vater, fünf Brüder ( römisch 40 ) und zwei Schwestern ( römisch 40 und römisch 40 ) leben in römisch 40 in der Provinz Kabul. Eine weitere Schwester, römisch 40 , lebt in römisch 40 . römisch 40 hat ein Geschäft, römisch 40 arbeitet im Baubereich als Vorarbeiter, römisch 40 arbeitet als Hilfskoch und römisch 40 transportiert Güter mit einem Lastenmotorrad. Die Familie der Beschwerdeführerin besitzt ein Haus, ansonsten geht es der Familie wirtschaftlich schlecht. Die Beschwerdeführerin selbst verfügt über kein Vermögen. Die Beschwerdeführerin hat über das Internet noch Kontakt mit einer Schwester XXXX .Die Beschwerdeführerin hat über das Internet noch Kontakt mit einer Schwester römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat in Kabul nicht die Schule besucht. Während ihrer Zeit in Afghanistan hat die Beschwerdeführerin gestrickt (z.B. Socken und Schals) und aus dem Verkauf der gestrickten Sachen auch Geld eingenommen. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin XXXX in Afghanistan geheiratet hat. Festgestellt werden konnte, dass sie mit ihm verlobt ist, jedenfalls aber in einer Lebensgemeinschaft mit ihm lebt.Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin römisch 40 in Afghanistan geheiratet hat. Festgestellt werden konnte, dass sie mit ihm verlobt ist, jedenfalls aber in einer Lebensgemeinschaft mit ihm lebt. Der Beschwerdeführerin ist in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Sie hat sich nicht politisch betätigt, war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatte keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat. Nachdem sie Afghanistan verlassen hatte lebte die Beschwerdeführerin ungefähr zwei Jahre im Iran und dann ein Jahr in der Türkei. Am 14.03.2015 stellte sie in Österreich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. 1.
  8. Zu den Fluchtgründen: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin gegen den Willen ihrer Familie mit dem XXXX von zu Hause weglief. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie bedroht wurde.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin gegen den Willen ihrer Familie mit dem römisch 40 von zu Hause weglief. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie bedroht wurde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Afghanistan sonst eine Handlung oder Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin gesetzt wurde. 1.
  9. Zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Beschwerdeführerin hält sich seit März 2015 in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Angehörigen oder Verwandte. Sie hat Kontakt zu Afghaninnen in Österreich bzw. ist befreundet mit diesen. Ebenso hat die Beschwerdeführerin auch Kontakt zu zwei älteren Österreichern, wovon einer " XXXX " heißt sowie auch zu einer Frau aus Irland, welche ihr auch die Sprache beibringt.Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Angehörigen oder Verwandte. Sie hat Kontakt zu Afghaninnen in Österreich bzw. ist befreundet mit diesen. Ebenso hat die Beschwerdeführerin auch Kontakt zu zwei älteren Österreichern, wovon einer " römisch 40 " heißt sowie auch zu einer Frau aus Irland, welche ihr auch die Sprache beibringt. Die Beschwerdeführerin hat Deutschkurse besucht und Kenntnisse der deutschen Sprache soweit erlangt, dass sie in der Lage ist, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis zu kommunizieren. Sie hat die Prüfung für das ÖSD Zertifikat A1 bestanden. Die Beschwerdeführerin bezieht kein regelmäßiges, eigenes Einkommen und lebt praktisch vollständig von der Grundversorgung. Sie hat in der Gemeinde XXXX für die gemeinnützige Tätigkeit des Reinigens von Tischen geringe Geldbeträge erhalten.Die Beschwerdeführerin bezieht kein regelmäßiges, eigenes Einkommen und lebt praktisch vollständig von der Grundversorgung. Sie hat in der Gemeinde römisch 40 für die gemeinnützige Tätigkeit des Reinigens von Tischen geringe Geldbeträge erhalten. Sie verwaltet das Geld, welches sie erhält, selbst. Sie geht auch selbstständig bzw. allein einkaufen. Sie erledigt auch sonstige Wege allein (z.B. Anmeldung zum Schneiderkurs, Besuch der Volkshilfe), wobei dies Behördenwege nicht einschließt. In ihrer Freizeit strickt oder schneidert die Beschwerdeführerin gerne. Mitglied eines Vereins ist sie nicht bzw. setzt sie derzeit auch keine Aktivitäten in diese Richtung. In Zukunft möchte die Beschwerdeführerin gerne als Köchin arbeiten. Nicht festgestellt werden konnte, dass sie sich selbstständig bereits näher informiert hat, welche Schritte sie zur Aufnahme einer solchen Erwerbstätigkeit setzen müsste. XXXX würde die Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Möglichkeiten in Kabul bei der Verwirklichung von deren Berufswünschen, der Erlangung von Bildung, der Wahl des Kleidungsstils bzw. überhaupt bei einem soweit als möglich selbstbestimmten Leben unterstützen.römisch 40 würde die Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Möglichkeiten in Kabul bei der Verwirklichung von deren Berufswünschen, der Erlangung von Bildung, der Wahl des Kleidungsstils bzw. überhaupt bei einem soweit als möglich selbstbestimmten Leben unterstützen. Die Beschwerdeführerin kleidet sich im Alltag leger, trägt aber durchaus auch ein Kopftuch. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. 1.
  10. Zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan: Die Beschwerdeführerin und XXXX könnten bei Rückkehr nach Kabul von den Brüdern von XXXX finanziell unterstützt werden.Die Beschwerdeführerin und römisch 40 könnten bei Rückkehr nach Kabul von den Brüdern von römisch 40 finanziell unterstützt werden. XXXX verfügt noch über Vermögen in der Stadt Kabul; dies in Form von Anteilen an einem Haus.römisch 40 verfügt noch über Vermögen in der Stadt Kabul; dies in Form von Anteilen an einem Haus. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, staatliche Rückkehrhilfe mit folgenden Leistungselementen zu beziehen: * finanzielle Starthilfe (maximal EUR 500/Person; aktuell gibt es eine Sonderaktion für Asylwerber 1000/Person sowie für Familien max. EUR 3000); * Reiseorganisation; * Übernahme der Reisekosten und Reisepapierbeschaffung; * sowie gegebenenfalls medizinische Versorgung. Für Afghanistan gibt es auch spezielle Reintegrationsprogramme, die zusätzlich beantragt werden können: In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung: "ERIN" oder "RESTART II". Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden. Folgende Leistungen können bezogen werden: * Die Sachleistung beträgt bei "ERIN" 3.000 EUR; in bar erhalten die Personen EUR 500; * Beim Projekt "RESTART II" der Internationalen Organisation für Migration (IOM) besteht die Sachleistung aus EUR 2.800 und der Barwert aus EUR
  11. Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment oder eine temporäre Unterkunft nach der Ankunft zur Verfügung. 1.
  12. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan 1.5.
  13. Allgemeinen Lage in Afghanistan: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt nach wie vor volatil; immer wieder erschüttern Attentate das Land und treiben regierungsfeindliche Kräfte ihr Unwesen. Die konkrete Beurteilung der Sicherheitslage variiert von Provinz zu Provinz stark. Die Hauptstadt Kabul und mehrere Provinzhauptstädte, darunter auch Herat, stehen jedoch überwiegend unter staatlichem Einfluss und sind vergleichsweise sicher. Die Taliban haben keine größeren Versuche mehr unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen. Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017 [in Folge: "LIB"], welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet Pkt.
  14. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und
  15. "Sicherheitslage"). 1.5.
  16. Lage im Herkunftsort der Beschwerdeführerin: Die Stadt Kabul ist gleichzeitig die Provinzhauptstadt von Kabul und die Hauptstadt von Afghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten fand eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Kabul statt. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: Darüber hinaus wird zu diesem Punkt auf die näheren Ausführungen im LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt.
  17. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und Pkt. 3.1 "Kabul"). Erreichbarkeit von Österreich Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 3.2 "Erreichbarkeit - Flugverbindungen"). Sicherheitslage Während die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren behält planen Aufständischengruppen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund und führend diese durch: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizistinnen und Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten, also ab der zweiten Jahreshälfte 2017, schrittweise umgesetzt werden. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt.
  18. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und Pkt. 3.1 "Sicherheitslage"). Wirtschaftliche Lage durch bzw. für Rückkehrer Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghaninnen und Afghanen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrerinnen und Rückkehrer im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrerinnen und Rückkehrer existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrerinnen und Rückkehrer entschlossen sich, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen. Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zu zwei Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 23 "Rückkehr"). Nach Aussagen der afghanischen Regierung hat Kabul grundsätzlich bessere Arbeitsmöglichkeiten aufgrund einer größeren Anzahl an Unternehmen und Behörden, wenngleich sich die Situation seit der zweiten Hälfte 2015 verschlechtert hat. Dies aufgrund von Sicherheit, dadurch einem reduzierten Vertrauen von Investoren sowie verringerter Entwicklungshilfe, wobei letzterer Umstand in größeren Verlusten von von solchen Hilfsleistungen abhängigen Haupt- und Hilfstätigkeiten mündete. Ohne Verbindungen ist es schwierig, eine Beschäftigung bei Regierungsstellen oder NGOs zu finden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017 [in Folge: "EASO-Bericht Sozioökonomie], diese Quelle bildet einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. 2.2.5) 1.5.
  19. Meldesystem: Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan. (Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 19.1). 1.5.
  20. Bankensystem: Im Finanzsektor bieten in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken Leistungen an. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 23 "Rückkehr - Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan"). 1.5.
  21. Stammes- und Clannetzwerke: In der Gesellschaft der Pashtunen wird das Pashtunwali zur Regelung aller gesellschaftlichen und internen Angelegenheiten der Gemeinschaft als zentrale Autorität herangezogen, so wie sie sich in den Vorschriften des Pashtunwali manifestiert. Gastfreundschaft (Melmastiya) ist ein wesentlicher Aspekt des Pashtunwali. Melmastiya bedeutet allen Besuchern Gastfreundschaft und tiefempfundenen Respekt entgegenzubringen, unabhängig von Rasse, Religion, nationaler Zughörigkeit und wirtschaftlichem Status und ohne Erwartung einer Belohnung oder von Vorteilen. Melmastiya verlangt auch, dass dem Gast Sicherheit gewährt wird und hat manchmal Vorrang vor der Badal (Vergeltung). Afghanen hängen fast vollständig von deren Familie und Netzwerken als Sicherheitsnetz ab. Die Resilienz und Findigkeit afghanischer Familien sind gemeinsam mit starken lokalen Netzwerken sind wichtige Bewältigungsstrategien bei Schocks. Für Rückkehrer ist die Präsenz eines sozialen Netzwerks entscheidend für die Wahl von deren Zielort, weil Verwandte die primäre Quelle von Unterstützung und wirtschaftlicher Hilfe, Information und Sicherheit. Einige Binnenvertriebene können Hilfe und Gastfreundschaft empfangen von lokalen Gemeinschaften aufgrund deren ethnischer Zugehörigkeit und Stammeszugehörigkeit, allerdings sind viele Familien selbst wirtschaftlich vulnerabel und brauchen deren Ressourcen rasch auf. Die Unterstützung von Rückkehrern durch Familiennetzwerke hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verschlechtert. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen: Dossier der Staatendokumentation, AfPAK, Clan- und Stammesstruktur, 30ff; EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 2.
  22. "Bewältigungsstrategien und Unterstützungsnetzwerk") 1.5.
  23. Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen

der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patienten und Patientinnen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst. Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt. Krankenhäuser in Kabul: • Antani Hospital Address: Salan Watt, District 2, Kabul Tel: +93

(0)20 2201 372 • Ataturk Children's Hospital Address: Behild Aliabaad (near Kabul University), District 3, Kabul Tel: +93
(0)75 2001893 / +93
(0)20 250 0312 • Ahyaia Mujadad Hospital Address: Cinema Pamir, 1st District, Kabul Tel: +93
(0)20 2100436 • Centre Poly Clinic Address: District 1, Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)202100445 • Istiqlal Hospital Address: District 6, Kabul Tel: +93
(0)20 2500674 • Ibnisina Emergency Hospital Address: Pull Artal, District 1, Kabul Tel: +93
(0)202100359 • Jamhoriat Hospital Address: Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,Kabul Tel: +93
(0)20 220 1373/ 1375 • Malalai Maternity Hospital Address: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul Tel: +93
(0)20 2201 377 • Noor Eye Hospital Address: Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)20 2100 446 • Rabia-i-Balki Maternity Hospital Address: Frosh Gah, District 2, Kabul Tel: +93
(0)20 2100439 • Tuberculosis Hospital Address: Sana Turiam, Dar-ul-Aman, District 6, Kabul Tel:+93
(0)75 201 4842 Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patientinnen und Patienten nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patientinnen und Patienten müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen. In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Patientinnen und Patienten kein unterstützendes Familienumfeld haben. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
  1. "Medizinische Versorgung"; welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet). 1.5.
  2. Potentielle Risikoprofile: Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten In Afghanistan gibt es mehrere ethnische Minderheiten; die Bevölkerung setzt sich aus 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, etwa 10% Hazara und 9% Usbeken zusammen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Dessen ungeachtet beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 16 "Ethnische Minderheiten"). Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan und machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Nationalarmee und der Nationalpolizei repräsentiert. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 16.2 "Tadschiken"). Lage von Frauen in Afghanistan Allgemeines Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig, Afghanistan ist weiterhin als "sehr gefährliches" Land für Frauen und Mädchen zu betrachten. Dies auch, weil spezifische zum Schutz von Frauen erlassene Rechtsvorschriften, wie insbesondere das EWAV-Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen, nur zögerlich umgesetzt werden und Gewaltakte gegen Frauen üblicherweise straflos bleiben. So werden etwa Frauen oder Mädchen, die vor Misshandlung oder drohender Zwangsheirat von zu Hause weglaufen, oder eine außereheliche Beziehung unterhalten oftmals vager oder gar nicht definierter "moralischer Vergehen" bezichtigt. Sie werden deswegen oftmals verurteilt und inhaftiert, was eine Verletzung internationaler Menschenrechtsstandards und -rechtsprechung darstellt. Hingegen bleiben die für die häusliche Gewalt oder Zwangsheirat verantwortlichen Männer nahezu grundsätzlich straflos. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden. Je unsicherer eine Örtlichkeit oder Distrikt ist und je weniger Kontrolle der Regierung besteht, desto unwahrscheinlicher ist es auch, dass Frauen Unterstützung gegen geschlechtsspezifische Gewalt in Anspruch nehmen können. Während sich die konkrete Situation je nach regionalem und sozialem Hintergrund (Familie, Bildungsstand, finanzieller Situation und Religiosität) stark unterscheiden kann, sind Frauen trotz einiger Fortschritte überproportional von Armut, Analphabetismus und schlechter Gesundheitsversorgung betroffen. Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung. Bemerkenswert ist hingegen die Steigerung jener Afghaninnen und Afghanen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben. Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghaninnen und Afghanen befürworteten, dass Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt wie durch Belästigung, Diskriminierung und Gewalt. Dazu kommen praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer wie etwa Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Erwerbsmöglichkeiten, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Je nach den Umständen des Einzelfalls ist UNHCR daher der Auffassung, dass bei Frauen, die den folgenden Kategorien unterfallen, wahrscheinlich ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht: • Überlebende von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie Personen, die entsprechend gefährdet sind; • Überlebende schädlicher traditioneller Bräuche sowie Personen, die entsprechend gefährdet sind; und • Frauen, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen. (Zusammenfassung unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 17, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Afghanistan - Frauen in urbanen Zentren" vom 18.09.2017, Pkt. 2, UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.7, sowie den Bericht des European Asylum Support Office von Dezember 2017, Individuals targeted under societal and legal norms, Pkt. 3.2, welche alle auch einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden).(Zusammenfassung unter Wiedergabe entscheidungsrelevanter Passagen aus folgenden Quellen: LIB, Pkt. 17, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Afghanistan - Frauen in urbanen Zentren" vom 18.09.2017, Pkt. 2, UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.7, sowie den Bericht des European Asylum Support Office von Dezember 2017, Individuals targeted under societal and legal norms, Pkt. 3.2, welche alle auch einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden). Kleidungsvorschriften Generell umfasst Frauenkleidung in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung - diese unterscheiden sich je nach Bevölkerungsgruppe. Während Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat häufig den sogenannten "Manteau shalwar" tragen, d.h. Hosen und Mantel, mit verschieden Arten der Kopfbedeckung, bleiben konservativere Arten der Verschleierung, wie der Chador und die Burka (in Afghanistan chadri genannt) weiterhin, auch in urbanen Gebieten, vertreten. Es herrschen weiterhin Debatten über die angemessenste Art der Bekleidung von Frauen, vor allem auch darüber was letztendlich eine richtige "islamische" Körper- oder Kopfbedeckung darstellt. Die Vorstellungen, wie Frauen sich in der Öffentlichkeit zeigen sollen bzw. dürfen unterscheiden sich oft erheblich, je nach der Herkunft, Geschlecht und Bildungsstand der Befragten. Der jährliche Bericht zu Afghanistan der Asia Foundation - einer internationalen Entwicklungs-NGO mit Sitz in San Francisco - beinhaltet auch eine Umfrage zum Thema Verschleierung und angemessener Kleidung von Frauen in der Öffentlichkeit. Im Jahr 2016 wurden 12,658 Afghaninnen und Afghanen zu verschieden Möglichkeiten der Kopf- und Körperbedeckung befragt. Nur 1.1% der Befragten fanden, dass es für eine Frau angemessen sei sich völlig unverschleiert in der Öffentlichkeit zu zeigen. Dagegen fanden 38% der befragten Männer und 30% der befragten Frauen, dass die Burka die angemessensten Form der Körperbedeckung für Frauen in der Öffentlichkeit sei. In den Antworten war jedoch ein starkes Gefälle in der Präferenz der Burka bei Befragten aus ländlichen und städtischen Gebieten zu verorten. Während 38,5% der Befragten aus ländlichen Gegenden die Burka bevorzugten, taten dies nur 20,3% der Befragten aus Städten. Ethnische Zugehörigkeit, sowie Bildung spielten ebenfalls eine erhebliche Rolle in der Bevorzugung und Akzeptanz der jeweiligen Kopf- bzw. Körperbedeckung. So bevorzugen Paschtunen die Burka, während Hazara zu weniger strengen Formen der Kopfbedeckung tendierten. Auch Frauen in Kabul kleiden sich traditionell oder bescheiden (engl. "modestly") zur Vermeidung von Belästigungen. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Afghanistan - Frauen in urbanen Zentren" vom 18.09.2017 sowie European Asylum Support Office, Individuals targeted under societal and legal norms, Pkt. 3.2, welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden). Bewegungsfreiheit Während Frauen in Afghanistan grundsätzlich einen männlichen Begleiter, Kollegen oder Bewacher benötigen, welcher sie außerhalb des Hauses begleitet, gilt dies nicht für die Großstädte Herat, Mazar und Kabul. (Quelle: European Asylum Support Office, Individuals targeted under societal and legal norms, Pkt. 3.2, welche beide einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bilden) Beschäftigungsmöglichkeiten und Freizeitmöglichkeiten Afghanische Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif in einer Vielzahl beruflicher Felder aktiv. Frauen arbeiten sowohl im öffentlichen Dienst, als auch in der Privatwirtschaft. Sie arbeiten im Gesundheitsbereich, in der Bildung, den Medien, als Polizistinnen und Beamtinnen, usw. Es bestehen mannigfaltigen Schwierigkeiten, mit denen Frauen auf dem Arbeitsmarkt und in der Berufswelt zu kämpfen haben. Diese reichen von Diskriminierung in der Rekrutierung und im Gehalt, über Schikane und Drohungen bis zur sexuellen Belästigung. Während es Frauen der afghanischen Elite seit dem Ende der Taliban-Herrschaft zuweilen möglich war eine Reihe erfolgreicher Unternehmen aufzubauen, mussten viele dieser Neugründungen seit dem Einsturz der afghanischen Wirtschaft 2014 wieder schließen. Frauen der Mittel- und Unterschicht kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohnungleichheit. Dazu müssen Frauen unverhältnismäßig oft unbezahlte Arbeit leisten. Die letzten Jahre sahen einen steigenden Druck auf Frauen in der Arbeitswelt und eine zunehmende Abneigung gegenüber Frauen im Beruf, vor allem in konservativen Kreisen. Trotzdem finden sich viele Beispiele erfolgreicher junger Frauen in den verschiedensten Berufen. Was die Möglichkeiten der Freizeitgestaltung für Frauen in afghanischen Städten betrifft, so gibt es auch hier, eine Vielzahl von Beispielen: So existiert etwa "Familienkino", das in Kabul zu bestimmten Tageszeiten Vorstellungen ausschließlich für Frauen anbietet. Es gibt auch einen sogenannten "Frauen-Garten" in Kabul - ein öffentlicher Park für Frauen mit verschiedenen Unterhaltungs-, Bildungs- und Sportmöglichkeiten. Der Garten, der sich über 13 Hektar Land streckt und vom Frauenministerium verwaltet wird, erlebt täglich einen großen Ansturm, vor allem am Wochenende. Er wurde nach der Taliban-Herrschaft durch finanzielle Unterstützung des US Entwicklungsministeriums und mit Hilfe von mehr als 600 afghanischen Arbeiterinnen und Arbeitern (großteils Frauen aus armen Verhältnissen) wiederaufgebaut. Neben den Gartenanlagen zählt auch ein Fitnesscenter, Buchgeschäft und Internetlokal zu den Einrichtungen des Gartens. Frauen können dort Computer benutzen und kostenfrei Sprachkurse belegen. Außerdem wird der Garten 24 Stunden/Tag von einem Sicherheitsteam bewacht. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Afghanistan - Frauen in urbanen Zentren" vom 18.09.2017, welche einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 3). Blutrache (Blutfehden), Ehrverletzungen und sunnitisch-schiitische Mischehen Blutrache (Blutfehden)

althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. Blutrache in ländlichen Gebieten eher üblich, kann jedoch wegen der großen Zahl der vom Land zugewanderten Stadtbewohner auch in Städten vorkommen. Mächtige Familien übten bei einer Ehrverletzung normalerweise Vergeltung, während weniger mächtige und arme Familien in der Regel Verhandlungen und eine Versöhnung durch Älteste oder eine Bestrafung durch die Regierung akzeptierten. Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch für Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden Beteiligten abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person ein Bedarf an internationalem Schutz bestehen. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: UNHCR-Richtlinien, Pkt. 14, ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-1 vom 23.02.2017 "1) Zielen Rachehandlungen wegen vorehelichem Geschlechtsverkehr nur auf den "Täter" ab oder können auch andere Mitglieder seiner Familie zum Ziel werden?; 2) Staatlicher Schutz vor Rachehandlungen bzw. Blutrache", Schnellrecherche der Schweizer Flüchtlingshilfe zur "Blutrache und Blutrache" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.06.2017, diese Quellen bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses). Ehrverletzungen Neben Blutfehden gebe es noch die Kategorie "Verlust von Ehre" ("namus") infolge eines (wahrgenommenen) Verhaltens der Frau, das intern in der Familie als Schande angesehen werde und zu ihrer Tötung führe. Bei solchen "Ehrenmorden" würden die Frau (und im Falle gemeinsamen Weglaufens auch der beteiligte Mann) getötet, um die Ehre der Familie wieder herzustellen. Die Tötung eines an einer solchen Ehrverletzung beteiligten Mannes sei nicht Teil eines (Blut)rachezyklus, da Rachehandlungen nicht von Verwandten eines Mannes ausgeführt werden könnten, der zum Zeitpunkt seiner Tötung eine "schändliche" Tat begangen habe. Ehre und Status einer Familie würden durch die Institution der Ehe bestätigt. Offener Widerstand gegen bzw. ein Bruch mit den Normen der Eheschließung, indem man den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin ohne Zustimmung der jeweiligen Familien wähle, führe dazu, dass sich die Familien in ihrer Ehre gekränkt fühlen würden und könne verschiedene Reaktionen hervorrufen, die sich sowohl gegen die Frau als auch den Mann richten könnten. Außereheliche Beziehungen würden für alle ethnischen Gruppen ein höchst sensibles Thema darstellen, jedoch hätten Pashtunen eine restriktivere Sicht darauf. Die meisten Fälle würden indes von lokalen Schuras und Dschirgas beigelegt. Hätte ein unverheiratetes Paar einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt, wäre das Ergebnis häufig eine Eheschließung zwischen dem Mann und der Frau sei. Die beteiligten Personen würden versuchen, die Angelegenheit privat zu lösen, ohne dass Gerichte oder Vermittlungsgremien beteiligt würden. So werde der entstandene Ehrverlust lokal eingegrenzt. Familien mit hoher Bildung, Familien in Großstädten, Hazara und Tadschiken seien allgemein offen dafür, Lösungen zu finden, häufig auch mithilfe von Vermittlung. Auch wenn die Verhandlungen schwierig seien würden die Parteien in der Regel zu einer Lösung kommen. Es komme selten vor, dass solche Fälle in Gewalt bzw. Mord enden würden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-1 "1) Zielen Rachehandlungen wegen vorehelichem Geschlechtsverkehr nur auf den "Täter" ab oder können auch andere Mitglieder seiner Familie zum Ziel werden?; 2) Staatlicher Schutz vor Rachehandlungen bzw. Blutrache", welche einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet)

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin (Name und Alter) ergeben sich aus ihren dahingehend, jedenfalls im Kern gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin hat während des Verfahrens auch zu Ihrer Herkunft, Ihrer Volksgruppe sowie Glaubensrichtung stets gleiche Angaben gemacht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Mit Stellungnahme vom 29.01.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie an Spannungskopfschmerz leide und weiter das Medikament Saroten einnehmen müsse. Außerdem leide sie an Depressionen und nehme bei Bedarf eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Aus diesem Vorbringen sowie den vorgelegten, im Akt einliegenden Urkunden ist nicht auf eine lebensbedrohliche Krankheit zu schließen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin den XXXX geheiratet hat. Dies aus folgenden Erwägungen:Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin den römisch 40 geheiratet hat. Dies aus folgenden Erwägungen: Zwar sagte die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde aus, verheiratet zu sein (AS 545), XXXX hielt jedoch ausdrücklich fest, dass er mit der Beschwerdeführerin "verlobt", jedoch nicht verheiratet sei; dies auch auf Nachfrage (AS 170 des Verfahrensakts des XXXX ). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab XXXX zwar an, dass es Probleme mit dem Dolmetscher gab; er habe dem Dolmetscher gesagt, er habe mit der Beschwerdeführerin ein "Nekah" gemacht (Anm. also eine Eheschließung, welche die Mindestanforderungen nach islamischem Recht erfüllt) gemacht, dies habe der Dolmetscher unrichtig übersetzt. Dem steht allerdings entgegen, dass nach der Aussage, "wir sind verlobt", ausgesagt wurde: "verheiratet bin ich nicht". Außerdem gab es die erwähnte Nachfrage. Ihm wurde die Verhandlungsschrift rückübersetzt und er gab an, dass alles richtig und vollständig sei (AS 181 des Verfahrensakts des XXXX ). Auch das Beschwerdevorbringen, man habe in Kandahar ohne Wissen der Eltern der Beschwerdeführerin geheiratet (s. auf S. 3 der Beschwerde) und dies nach der Flucht aus Kabul ändert nichts daran, dass XXXX noch vor der belangten Behörde angab, dass er "verlobt" sei.Zwar sagte die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde aus, verheiratet zu sein (AS 545), römisch 40 hielt jedoch ausdrücklich fest, dass er mit der Beschwerdeführerin "verlobt", jedoch nicht verheiratet sei; dies auch auf Nachfrage (AS 170 des Verfahrensakts des römisch 40 ). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab römisch 40 zwar an, dass es Probleme mit dem Dolmetscher gab; er habe dem Dolmetscher gesagt, er habe mit der Beschwerdeführerin ein "Nekah" gemacht Anmerkung also eine Eheschließung, welche die Mindestanforderungen nach islamischem Recht erfüllt) gemacht, dies habe der Dolmetscher unrichtig übersetzt. Dem steht allerdings entgegen, dass nach der Aussage, "wir sind verlobt", ausgesagt wurde: "verheiratet bin ich nicht". Außerdem gab es die erwähnte Nachfrage. Ihm wurde die Verhandlungsschrift rückübersetzt und er gab an, dass alles richtig und vollständig sei (AS 181 des Verfahrensakts des römisch 40 ). Auch das Beschwerdevorbringen, man habe in Kandahar ohne Wissen der Eltern der Beschwerdeführerin geheiratet (s. auf S. 3 der Beschwerde) und dies nach der Flucht aus Kabul ändert nichts daran, dass römisch 40 noch vor der belangten Behörde angab, dass er "verlobt" sei. Andererseits wiederum spricht die - jedoch nach Ausreise aus Afghanistan erlangte - vorgelegte Tazkira der Beschwerdeführerin (AS 111, Übersetzung AS 411f) davon, dass diese "verheiratet" sei. Auch die Angaben zur vereinbarten Brautgabe decken sich nicht: Während die Beschwerdeführerin auf die Frage, wie hoch diese Gabe gewesen sei aussagte, dass sie dies vergessen habe (AS 11) - was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht bedeutet, dass es keine Brautgabe gab -, sagte XXXX , dass er keine Brautgabe festgesetzt habe (AS 24). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass man über derartige, sehr persönliche Informationen - und dazu zählt eben der Vorgang der Eheschließung - stets konkrete Angaben machen kann.Während die Beschwerdeführerin auf die Frage, wie hoch diese Gabe gewesen sei aussagte, dass sie dies vergessen habe (AS 11) - was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht bedeutet, dass es keine Brautgabe gab -, sagte römisch 40 , dass er keine Brautgabe festgesetzt habe (AS 24). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass man über derartige, sehr persönliche Informationen - und dazu zählt eben der Vorgang der Eheschließung - stets konkrete Angaben machen kann. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die geringere Bedeutung der Aussagen der Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insbesondere, wenn es um die näheren Fluchtgründe geht. Sehr wohl dient die erste Befragung aber der Ermittlung der Identität, wozu aus Sicht des erkennenden Gerichts auch Tatsachen des Familienstands zählen. Im Rahmen der ersten Befragung gab XXXX an, er habe die Beschwerdeführerin "im Iran" geheiratet (AS 75 des Verfahrensakts des XXXX ) bzw. überhaupt, dass er verheiratet - und zwar traditionell - sei (AS 15 des Verfahrensakts des XXXX ). Fallbezogen gab XXXX an, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht in der Lage gewesen sei, die Erstbefragung durchzuführen (AS 170 des Verfahrensakts des XXXX ); dies führte er jedoch betreffend seine Person - abgesehen von der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Hinweis, dass er angemerkt habe, dass er Anmerkungen gemacht habe in Bezug auf die Daten, aber ob sie dann im Nachhinein im Protokoll korrigiert worden seien, wisse er nicht (Niederschrift der mündlichen Verhandlung [in Folge: "VHS"] S. 4) - nicht an. Dabei ist nicht erkennbar, dass die von ihm getätigten Anmerkungen nicht eingeflossen wären, soweit es die Niederschrift der Erstbefragung betraf.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die geringere Bedeutung der Aussagen der Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insbesondere, wenn es um die näheren Fluchtgründe geht. Sehr wohl dient die erste Befragung aber der Ermittlung der Identität, wozu aus Sicht des erkennenden Gerichts auch Tatsachen des Familienstands zählen. Im Rahmen der ersten Befragung gab römisch 40 an, er habe die Beschwerdeführerin "im Iran" geheiratet (AS 75 des Verfahrensakts des römisch 40 ) bzw. überhaupt, dass er verheiratet - und zwar traditionell - sei (AS 15 des Verfahrensakts des römisch 40 ). Fallbezogen gab römisch 40 an, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht in der Lage gewesen sei, die Erstbefragung durchzuführen (AS 170 des Verfahrensakts des römisch 40 ); dies führte er jedoch betreffend seine Person - abgesehen von der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Hinweis, dass er angemerkt habe, dass er Anmerkungen gemacht habe in Bezug auf die Daten, aber ob sie dann im Nachhinein im Protokoll korrigiert worden seien, wisse er nicht (Niederschrift der mündlichen Verhandlung [in Folge: "VHS"] S. 4) - nicht an. Dabei ist nicht erkennbar, dass die von ihm getätigten Anmerkungen nicht eingeflossen wären, soweit es die Niederschrift der Erstbefragung betraf. In Gesamtschau all dieser Anhaltspunkte wurde eine tatsächliche Eheschließung für das erkennende Gericht - wenngleich auch die belangte Behörde noch davon ausging - nicht glaubhaft gemacht. Festgestellt werden konnte hingegen - insoweit decken sich die Angaben der Beschwerdeführerin sowie des XXXX -, dass die Beschwerdeführerin mit dem XXXX verlobt ist bzw. in einer Lebensgemeinschaft lebt.Festgestellt werden konnte hingegen - insoweit decken sich die Angaben der Beschwerdeführerin sowie des römisch 40 -, dass die Beschwerdeführerin mit dem römisch 40 verlobt ist bzw. in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit im Herkunftsstaat sowie den fehlenden politischen Aktivitäten ergeben sich aus den vor der belangten Behörde vom Beschwerdeführer getätigten Angaben. 2.
  3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen: Hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses hat der Asylwerber, um dieses glaubhaft zu machen, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände einigermaßen plausibel und genügend substantiiert schildern, weiters muss - wobei es darauf ankommt, ob Aussagen in unwesentlichen Details oder im Kern variierten - das Vorbringen in sich schlüssig sein. Gegenständlich wurde das fluchtauslösende Ereignis in Form eines Weglaufens der Beschwerdeführerin vor ihrer Familie, das Nichteinverständnis der Familie mit einer Eheschließung mit dem XXXX sowie Drohungen oder sonstige gegen die Beschwerdeführerin oder XXXX gesetzte Maßnahmen oder Handlungen für das erkennende Gericht bei Gesamtschau folgender Anhaltspunkte nicht glaubhaft gemacht. Dazu im Einzelnen:Gegenständlich wurde das fluchtauslösende Ereignis in Form eines Weglaufens der Beschwerdeführerin vor ihrer Familie, das Nichteinverständnis der Familie mit einer Eheschließung mit dem römisch 40 sowie Drohungen oder sonstige gegen die Beschwerdeführerin oder römisch 40 gesetzte Maßnahmen oder Handlungen für das erkennende Gericht bei Gesamtschau folgender Anhaltspunkte nicht glaubhaft gemacht. Dazu im Einzelnen: Die Beschwerdeführerin und XXXX widersprachen sich schon darin, wie sie sich kennengelernt hatten: Während die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde aussagte, dass sie XXXX kennenlernte, wie dieser mit seinem Auto Leute transportierte (AS 546), sagte der XXXX aus, dass man sich "im Bus" kennengelernt habe (AS 175 des Verfahrensakts des XXXX ). Er habe sie "gesehen und begrüßt", dann habe er sie in die Stadt eingeladen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte die Beschwerdeführerin aus, dass XXXX "Sammeltaxi" gefahren sei und sie ihn dort das erste Mal gesehen habe (VHS S. 17). XXXX hingegen bestritt, dass er "Sammeltaxi" gefahren sei, sondern gab ab an, sie habe ihn nach der Uhrzeit gefragt (noch vor der belangten Behörde hatte XXXX angegeben - s. AS 175 dessen Verfahrensakts -, dass er sie um die Uhrzeit gefragt hätte. Das Vorbringen in der Beschwerde (s. auf S. 3), an der Haltestelle hätten sowohl Busse als auch (Sammel-)Taxis gestoppt, ändert an dieser Unschlüssigkeit in Anbetracht der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des XXXX nichts.Die Beschwerdeführerin und römisch 40 widersprachen sich schon darin, wie sie sich kennengelernt hatten: Während die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde aussagte, dass sie römisch 40 kennenlernte, wie dieser mit seinem Auto Leute transportierte (AS 546), sagte der römisch 40 aus, dass man sich "im Bus" kennengelernt habe (AS 175 des Verfahrensakts des römisch 40 ). Er habe sie "gesehen und begrüßt", dann habe er sie in die Stadt eingeladen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte die Beschwerdeführerin aus, dass römisch 40 "Sammeltaxi" gefahren sei und sie ihn dort das erste Mal gesehen habe (VHS S. 17). römisch 40 hingegen bestritt, dass er "Sammeltaxi" gefahren sei, sondern gab ab an, sie habe ihn nach der Uhrzeit gefragt (noch vor der belangten Behörde hatte römisch 40 angegeben - s. AS 175 dessen Verfahrensakts -, dass er sie um die Uhrzeit gefragt hätte. Das Vorbringen in der Beschwerde (s. auf S. 3), an der Haltestelle hätten sowohl Busse als auch (Sammel-)Taxis gestoppt, ändert an dieser Unschlüssigkeit in Anbetracht der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie des römisch 40 nichts. Aus Sicht des erkennenden Gerichts liegt zwischen dem ersten Kennenlernen im Auto bzw. im Rahmen eines Transports von Personen mit dem Auto und dem ersten Kennenlernen im Bus ein erheblicher Unterschied. Auch die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte "Vermisstenanzeige" (AS 417, Übersetzung AS 416) macht das fluchtauslösende Ereignis nicht glaubhaft: So ist es nicht nachvollziehbar, dass der Vater der Beschwerdeführerin, sowohl den
  4. Bezirk in Kabul als Wohnort angibt (er wohnte laut Angaben der Beschwerdeführerin in einem anderen Bezirk/Stadtteil von Kabul) und außerdem den Namen seiner Tochter erheblich unrichtig schreibt. Außerdem stimmt - und auf Vorhalt der Angaben in der Urkunde tätigte die Beschwerdeführerin keinerlei Aussagen diesbezüglich (VHS S. 21) - die Fluchtgeschichte nicht mit der Angabe überein, dass XXXX die Beschwerdeführerin "verlassen hätte" und alleine ins Ausland gegangen wäre (was XXXX auch selbst - s. VHS S. 30 - bestätigte). An diesen Erwägungen ändert auch das Vorbringen auf S. 5 der Beschwerde, die Familie habe aus Scham und einer Verletzung des Ehrgefühls den wahren Grund nicht angeführt, nichts: Gerade mit einer Vermisstenanzeige zielt man darauf ab, dass die Polizei jemandem hilft eine Person wiederzufinden. Daher sind entsprechend tatsachenkonforme Angaben wohl zu erwarten.So ist es nicht nachvollziehbar, dass der Vater der Beschwerdeführerin, sowohl den
  5. Bezirk in Kabul als Wohnort angibt (er wohnte laut Angaben der Beschwerdeführerin in einem anderen Bezirk/Stadtteil von Kabul) und außerdem den Namen seiner Tochter erheblich unrichtig schreibt. Außerdem stimmt - und auf Vorhalt der Angaben in der Urkunde tätigte die Beschwerdeführerin keinerlei Aussagen diesbezüglich (VHS S. 21) - die Fluchtgeschichte nicht mit der Angabe überein, dass römisch 40 die Beschwerdeführerin "verlassen hätte" und alleine ins Ausland gegangen wäre (was römisch 40 auch selbst - s. VHS S. 30 - bestätigte). An diesen Erwägungen ändert auch das Vorbringen auf S. 5 der Beschwerde, die Familie habe aus Scham und einer Verletzung des Ehrgefühls den wahren Grund nicht angeführt, nichts: Gerade mit einer Vermisstenanzeige zielt man darauf ab, dass die Polizei jemandem hilft eine Person wiederzufinden. Daher sind entsprechend tatsachenkonforme Angaben wohl zu erwarten. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt nachdem sie ihre Familie verlassen hatte, sind nicht stimmig: So gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zunächst - zwei oder drei Monate - beim Bruder des XXXX in XXXX , einem Stadtteil von Kabul, gewohnt hätten (AS 546). XXXX wiederum gab - gefragt, ob er mit der Beschwerdeführerin in Afghanistan zusammengelegt hätte, und wenn ja, wo (AS 170 des Verfahrensakts des XXXX ) - an, dass er 10 bis 20 Tage mit der Beschwerdeführerin in Kandahar gelebt hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht meinte die Beschwerdeführerin nur, dass die Unstimmigkeit auf einen Fehler ihrerseits oder des XXXX zurückgehe (VHS S. 20). Der XXXX wiederum gab auf einen diesbezüglichen Vorhalt nur an, dass er "nicht von den Problemen" der Beschwerdeführerin erzählen solle. Dass aber ein mehrmonatiger gemeinsamer Aufenthalt in Kabul, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Familie verlassen hatte, unerwähnt bleibt, wenn man nach dem Zusammenleben gefragt wird, ist nicht nachvollziehbar.Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt nachdem sie ihre Familie verlassen hatte, sind nicht stimmig: So gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zunächst - zwei oder drei Monate - beim Bruder des römisch 40 in römisch 40 , einem Stadtteil von Kabul, gewohnt hätten (AS 546). römisch 40 wiederum gab - gefragt, ob er mit der Beschwerdeführerin in Afghanistan zusammengelegt hätte, und wenn ja, wo (AS 170 des Verfahrensakts des römisch 40 ) - an, dass er 10 bis 20 Tage mit der Beschwerdeführerin in Kandahar gelebt hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht meinte die Beschwerdeführerin nur, dass die Unstimmigkeit auf einen Fehler ihrerseits oder des römisch 40 zurückgehe (VHS S. 20). Der römisch 40 wiederum gab auf einen diesbezüglichen Vorhalt nur an, dass er "nicht von den Problemen" der Beschwerdeführerin erzählen solle. Dass aber ein mehrmonatiger gemeinsamer Aufenthalt in Kabul, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Familie verlassen hatte, unerwähnt bleibt, wenn man nach dem Zusammenleben gefragt wird, ist nicht nachvollziehbar. Über bloß unwesentliche Details hinausgehende Widersprüche gab es auch in Bezug auf Bedrohungen durch die Familie der Beschwerdeführerin: Diese gab in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass sie "glaube", dass jemand XXXX im Iran davon in Kenntnis gesetzt habe, dass man ihn dort ausfindig machen werde (VHS S. 21). Außerdem gab sie an, dass man "laut Erzählungen" ihrer Schwester in der Familie "darüber gesprochen" habe, dass man sie - nach einem möglichen Zugriff - "steinigen" werde (VHS S. 20). Von einer unmittelbaren persönlichen Bedrohung durch ihre Familie ihr gegenüber erwähnte sie weder etwas im verwaltungsgerichtlichen noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren. XXXX gab hingegen an, dass er - wie auch die Beschwerdeführerin selbst (!) - vom Vater der Beschwerdeführerin bedroht worden sei (AS 176 des Verfahrensakts des XXXX ). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte er - gefragt nach Bedrohungen durch Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin -, dass er "von ihren Brüdern" bedroht worden sei (VHS S. 35 und 36), den Vater erwähnte er hier gar nicht. Die Beschwerdeführerin hingegen erwähnte - wie zuvor ausgeführt - als Antwort auf entsprechende Fragen eine - persönliche - Bedrohung durch den Vater selbst überhaupt nicht (VHS S. 20) bzw. auch nicht durch die Brüder bzw. wies überhaupt nur darauf hin, dass XXXX bedroht worden sei (VHS S. 21 unten).Über bloß unwesentliche Details hinausgehende Widersprüche gab es auch in Bezug auf Bedrohungen durch die Familie der Beschwerdeführerin: Diese gab in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass sie "glaube", dass jemand römisch 40 im Iran davon in Kenntnis gesetzt habe, dass man ihn dort ausfindig machen werde (VHS S. 21). Außerdem gab sie an, dass man "laut Erzählungen" ihrer Schwester in der Familie "darüber gesprochen" habe, dass man sie - nach einem möglichen Zugriff - "steinigen" werde (VHS S. 20). Von einer unmittelbaren persönlichen Bedrohung durch ihre Familie ihr gegenüber erwähnte sie weder etwas im verwaltungsgerichtlichen noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren. römisch 40 gab hingegen an, dass er - wie auch die Beschwerdeführerin selbst (!) - vom Vater der Beschwerdeführerin bedroht worden sei (AS 176 des Verfahrensakts des römisch 40 ). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte er - gefragt nach Bedrohungen durch Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin -, dass er "von ihren Brüdern" bedroht worden sei (VHS S. 35 und 36), den Vater erwähnte er hier gar nicht. Die Beschwerdeführerin hingegen erwähnte - wie zuvor ausgeführt - als Antwort auf entsprechende Fragen eine - persönliche - Bedrohung durch den Vater selbst überhaupt nicht (VHS S. 20) bzw. auch nicht durch die Brüder bzw. wies überhaupt nur darauf hin, dass römisch 40 bedroht worden sei (VHS S. 21 unten). Auch indizieren die festgestellten Länderinformationen betreffend Ehrverletzungen, dass tadschikische Familien grundsätzlich eine weit weniger restriktive Sicht etwa darauf hätten, wie damit umzugehen ist, wenn sich eine Tochter der nicht gewünschten Eheschließung widersetzt. Zu Gewalthandlungen würde es eher selten kommen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt natürlich nicht, dass diese allgemeine Informationslage natürlich den im gegenständlichen Einzelfall festgestellten Tatsachen gegenüberzustellen und zu werten ist. Schließlich ist auch auf die Widersprüchlichkeiten im Hinblick auf die Eheschließung hinzuweisen (s. oben Pkt. 2.1.). Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war für das erkennende Gericht das fluchtauslösende Ereignis nicht als glaubhaft gemacht anzusehen bzw. konnte dieses Ereignis nicht festgestellt werden. Auch sonst ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, dass es zu einer anderen Handlung oder Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin in Afghanistan gekommen wäre. 2.
  6. Zu den Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Feststellungen zum Leben in Österreich ergeben sich aus dem Verfahrensakt, den dahingehend widerspruchsfrei gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie des XXXX vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, des Auftritts der Beschwerdeführerin in der erwähnten mündlichen Verhandlung sowie einer Reihe von von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufkamen.Die Feststellungen zum Leben in Österreich ergeben sich aus dem Verfahrensakt, den dahingehend widerspruchsfrei gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie des römisch 40 vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, des Auftritts der Beschwerdeführerin in der erwähnten mündlichen Verhandlung sowie einer Reihe von von der Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufkamen. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich auch aus einer Einsicht in das Strafregister. 2.
  7. Zu den Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Die Feststellungen zur Unterstützungsmöglichkeit nach Rückkehr sowie zum vorhandenen Vermögen ergeben sich aus den dementsprechenden beweiswürdigenden Erwägungen des mit heutigen Tag ergangenen Erkenntnisses betreffend XXXX , Zl. W270 2171110-1.Die Feststellungen zur Unterstützungsmöglichkeit nach Rückkehr sowie zum vorhandenen Vermögen ergeben sich aus den dementsprechenden beweiswürdigenden Erwägungen des mit heutigen Tag ergangenen Erkenntnisses betreffend römisch 40 , Zl. W270 2171110-
  8. Die Feststellungen zur staatlichen Rückkehrhilfe basieren auf dem dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Informationsblatt "Information des BFA in Bezug auf Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen va. für afghanische Staatsangehörige im Herkunftsland" vom 06.04.2017, GZ BMI-BA121004/0002-BFA-B/I/2/2017, welches seitens der Beschwerdeführerin unbestritten blieb. 2.
  9. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. 1.5.1), zur Lage im Herkunftsort der Beschwerdeführerin (Pkt. 1.5.2.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (Pkt. 1.5.3), zum Bankensystem (Pkt. 1.5.4) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung im Dezember 2017), nachvollziehbare und schlüssige von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb von der Beschwerdeführerin im Verfahren unbestritten.Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. 1.5.1), zur Lage im Herkunftsort der Beschwerdeführerin (Pkt. 1.5.2.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (Pkt. 1.5.3), zum Bankensystem (Pkt. 1.5.4) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung im Dezember 2017), nachvollziehbare und schlüssige von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb von der Beschwerdeführerin im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen zur Lage durch bzw. für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung

Art. 4

lit a und b der EU-Verordnung Nr 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Der Bericht als solches blieb von der Beschwerdeführerin im Verfahren unbestritten. Er lässt sich betreffend die Situation für Rückkehrer in Kabul letztlich widerspruchsfrei mit den erwähnten Aussagen des LIB betreffend Rückkehrer nach Kabul kombinieren: Auch die im EASO-Bericht auf S. 61 erwähnten Wohnungspreise weichen nicht von den Aussagen des LIB ab, geht es doch beim LIB um eine wirklich einfache Ein-Zimmer-Wohnung.Die Feststellungen zur Lage durch bzw. für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung

Artikel 4

, Litera a und b der EU-Verordnung Nr 439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Der Bericht als solches blieb von der Beschwerdeführerin im Verfahren unbestritten. Er lässt sich betreffend die Situation für Rückkehrer in Kabul letztlich widerspruchsfrei mit den erwähnten Aussagen des LIB betreffend Rückkehrer nach Kabul kombinieren: Auch die im EASO-Bericht auf S. 61 erwähnten Wohnungspreise weichen nicht von den Aussagen des LIB ab, geht es doch beim LIB um eine wirklich einfache Ein-Zimmer-Wohnung. Die Feststellungen zu dem potentiellen Risikoprofil "Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten" gründen auf den unbestritten gebliebenen, schlüssigen und nachvollziehbaren UNHCR-Richtlinien sowie dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen, von der Staatendokumentation zusammengestellten LIB zu Afghanistan. Die Informationen aus beiden Quellen konnten widerspruchsfrei kombiniert werden. Diese Informationen als solches wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht bestritten. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis, daraus ergebe sich die prekäre Situation von Rückkehrern zitierten Artikels von Friederike Stahlmann (Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung, Asylmagazin 3/2017) - in jenem wird im Wesentlichen bzw. Kernaussage die Ansicht vertreten wird, dass es insbesondere nach Afghanistan zurückkehrende Menschen schwer haben, weil vor allem die Hauptstadt Kabul mit einer Vielzahl an Rückkehrern konfrontiert sei und es an Arbeitsplätzen, Unterkünften und ausreichender medizinscher Versorgung mangle - ist Folgendes auszuführen:Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis, daraus ergebe sich die prekäre Situation von Rückkehrern zitierten Artikels von Friederike Stahlmann (Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung, Asylmagazin 3 aus 2017,) - in jenem wird im Wesentlichen bzw. Kernaussage die Ansicht vertreten wird, dass es insbesondere nach Afghanistan zurückkehrende Menschen schwer haben, weil vor allem die Hauptstadt Kabul mit einer Vielzahl an Rückkehrern konfrontiert sei und es an Arbeitsplätzen, Unterkünften und ausreichender medizinscher Versorgung mangle - ist Folgendes auszuführen: Sowohl das LIB wie auch der Bericht von EASO beruhen auf einer einen bestimmten Prozess (s. dazu die oben zitierten gesetzlichen Grundlagen), dessen Pflicht es insbesondere ist, durch eine Auswertung einer Vielzahl unterschiedlicher Quellen und der Anwendung von Qualitätssicherungsinstrumenten Neutralität, Objektivität und Transparenz sicherzustellen. Bei Stahlmann handelt es sich hingegen um eine Doktorandin am deutschen Max-Planck-Institut, mag sie auch daneben fallweise von britischen Gerichten als Expertin beigezogen werden. Den von ihr - ebenfalls als Ergebnis einer Auswertung verschiedener zitierter Quellen - getroffenen Schlussfolgerungen kommt daher aus Sicht des erkennenden Gerichts schon grundsätzlich nicht derselbe Beweiswert zu wie dem LIB oder den Berichten von EASO. Unbeschadet dessen können die Aussagen aus den Beweismitteln - insoweit sie eben auf erhebliche Schwierigkeiten für Rückkehrer hinweisen - aber weitgehend ohnedies widerspruchsfrei kombiniert werden. Die Feststellungen zur Situation als Frau beruhen aus Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Leben von Frauen in urbanen Zentren, aus den UNHCR-Richtlinien sowie einem Bericht des European Asylum Support Office aus Dezember 2017. Alle diese Quellen erschienen dem erkennenden Gericht als geeignete Beweismittel und waren im Hinblick auf die festzustellenden Tatsachen nachvollziehbar und schlüssig (zum grundsätzlichen Beweiswert solcher Informationen die einem besonderen Objektivierungsprozess entstammen, s. oben). Die genannten Dokumente blieben unbestritten. Die Feststellungen zu Blutrache (Blutfehden) gründen auf den UNHCR-Richtlinien sowie der schlüssigen und nachvollziehbaren Schnellrecherche zur "Blutrache und Blutfehde" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.06.2017, die Feststellungen zur "Ehrverletzung" gründen auf der erwähnten, nachvollziehbaren und schlüssigen ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-1. Die Quellen ließen sich widerspruchsfrei kombinieren. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde I. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidsrömisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids 3.1. Rechtslage: Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die §§ 3 und 11 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift:Die Paragraphen 3 und 11 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat."
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat." "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

§ 2Abs. 1 Z 9 i

Vm Z 11 AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der EU-Richtlinie 2011/95/EU.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der EU-Richtlinie 2011/95/EU.

Art. 9Abs.

1 der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten,

Artikel 9

, Absatz eins, der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

  1. b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe
  2. a)beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:Als Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  3. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  4. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  5. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  6. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  7. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  8. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. § 18 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 lauten:Paragraph 18, Absatz eins und 3 AsylG 2005 lauten: "§ 18.

(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)[...]
(3)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen."

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. 3.

  1. Zum primären Fluchtvorbringen: Als primären Grund für die Flucht und die Unmöglichkeit der Rückkehr nach Afghanistan brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Gefahr drohe, weil ihre Familie mit der Eheschließung mit XXXX nicht einverstanden gewesen sei und sie bedroht habe.Als primären Grund für die Flucht und die Unmöglichkeit der Rückkehr nach Afghanistan brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Gefahr drohe, weil ihre Familie mit der Eheschließung mit römisch 40 nicht einverstanden gewesen sei und sie bedroht habe. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben (vgl. dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben vergleiche dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH vom
  2. September 2015, E 736/2014).Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH vom
  3. September 2015, E 736 aus 2014,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551). Eine auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass in einer solchen Situation einem Begehren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keinesfalls Erfolg beschieden sein kann. Es kommt nämlich entscheidend auch darauf an, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Ist der Heimatstaat des Beschwerdeführers aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059).Eine auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keinem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass in einer solchen Situation einem Begehren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keinesfalls Erfolg beschieden sein kann. Es kommt nämlich entscheidend auch darauf an, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Ist der Heimatstaat des Beschwerdeführers aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu vergleiche VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059). In Fällen, in denen einer Asylwerberin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, droht, sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht kommt (zuletzt etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0153). Allerdings ist eine Abgrenzung vorzunehmen zwischen nicht asylrelevanter Verfolgung zur "Wiederherstellung der Familienehre" einerseits und asylrelevanter Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwider laufenden Handlungsweise des Verfolgten andererseits (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030, mwN).In Fällen, in denen einer Asylwerberin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, droht, sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht kommt (zuletzt etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0153). Allerdings ist eine Abgrenzung vorzunehmen zwischen nicht asylrelevanter Verfolgung zur "Wiederherstellung der Familienehre" einerseits und asylrelevanter Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwider laufenden Handlungsweise des Verfolgten andererseits vergleiche etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030, mwN). Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414).Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz 16). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Beweisergebnisse der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 - diese dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen - dürfen jedoch nicht unreflektiert bzw. ohne Berüc

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