RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlW271 2169177-1 SpruchW271 2169177-1/9E Gekürzte Ausfertigung des am 07.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der XXXX . gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom 29.06.2017, Zl. LSA730-1803/01-17, betreffend die Bewilligung eines unbemannten Luftfahrzeugs der Klasse 1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.02.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der römisch 40 . gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom 29.06.2017, Zl. LSA730-1803/01-17, betreffend die Bewilligung eines unbemannten Luftfahrzeugs der Klasse 1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.02.2018, zu Recht: A) Bewilligung eines unbemannten Luftfahrzeugs I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, dies mit der Maßgabe, dass nachstehende Spruchteile des angefochtenen Bescheids ersetzt und wie folgt abgeändert werden:römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, dies mit der Maßgabe, dass nachstehende Spruchteile des angefochtenen Bescheids ersetzt und wie folgt abgeändert werden: a. Befristung: "Die Bewilligung gilt ab XXXX "a. Befristung: "Die Bewilligung gilt ab römisch 40 " b. Betriebszeiten: " XXXX , nicht jedoch jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung; XXXX , nicht jedoch jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung"b. Betriebszeiten: " römisch 40 , nicht jedoch jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung; römisch 40 , nicht jedoch jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung" c. Auflagen, achter Gedankenstrich: "Bei der Durchführung von Flügen ist zu besiedelten und dichtbesiedelten Gebieten ein Mindestabstand von jedenfalls XXXX einzuhalten. Bei der Durchführung von Flügenc. Auflagen, achter Gedankenstrich: "Bei der Durchführung von Flügen ist zu besiedelten und dichtbesiedelten Gebieten ein Mindestabstand von jedenfalls römisch 40 einzuhalten. Bei der Durchführung von Flügen XXXX ist zu besiedelten und dichtbesiedelten Gebieten ein Mindestabstand von XXXX einzuhalten."römisch 40 ist zu besiedelten und dichtbesiedelten Gebieten ein Mindestabstand von römisch 40 einzuhalten." II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei sowie die belangte Behörde am 07.02.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden Schriftsätze in OZ 8).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.02.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei sowie die belangte Behörde am 07.02.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden Schriftsätze in OZ 8). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W271.2169177.1.00
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