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{'item': 'G301 2182511-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 49§ 47§ 61§ 66§ 67§ 9§ 31Art. 20Art. 11Art. 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlG301 2182511-1 SpruchG301 2182511-1/5E Schriftliche Ausfertigung des am 15.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER RE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 29.12.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 29.12.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit dem am 05.01.2018 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem BF eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G 2005 zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Mit dem am 05.01.2018 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie dem BF eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.01.2018 vom BFA vorgelegt. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 15.02.2018 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit dem am 16.02.2018 eingebrachten und mit 15.02.2018 datierten Schriftsatz des Rechtsvertreters des BF wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Er ist im Besitz eines am 03.01.2018 von der US-amerikanischen Botschaft in Wien ausgestellten und bis 02.01.2028 gültigen Reisepasses. Der BF reiste zuletzt im Dezember 2015 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf. Der BF wurde in XXXX (Spanien) als Sohn einer Österreicherin und eines US-Amerikaners geboren und lebte bis 1992 in Spanien. Der Vater lebte nach der Trennung von der Mutter im Jahr 1980 zunächst wieder in den USA, der BF verblieb mit seiner Mutter hingegen in Spanien. Im Jahr 1992 zog der BF zu seinem Vater in die USA, wo er dann bis 2002 blieb. Danach zog der BF wiederum zurück nach Spanien, während die Mutter nach Österreich zurückkehrte. Im Zeitraum von 2003 bis 2004 lebte der BF in Österreich, wobei ihm für den Zeitraum von 03.12.2003 bis 03.12.2004 ein Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger

§ 49Abs. 1 Fr

G) erteilt wurde. Der BF kehrte gegen Ende 2004 wieder nach Spanien zurück, wo sich mittlerweile auch wieder sein Vater aufhielt. Der Vater des BF verstarb letztlich 2011 in den USA an den Folgen einer Krebserkrankung. Der BF kam während seines dauerhaften Aufenthaltes in Spanien immer wieder zu Besuchen nach Österreich, bevor er letztlich im Dezember 2015 endgültig nach Österreich zog.Der BF wurde in römisch 40 (Spanien) als Sohn einer Österreicherin und eines US-Amerikaners geboren und lebte bis 1992 in Spanien. Der Vater lebte nach der Trennung von der Mutter im Jahr 1980 zunächst wieder in den USA, der BF verblieb mit seiner Mutter hingegen in Spanien. Im Jahr 1992 zog der BF zu seinem Vater in die USA, wo er dann bis 2002 blieb. Danach zog der BF wiederum zurück nach Spanien, während die Mutter nach Österreich zurückkehrte. Im Zeitraum von 2003 bis 2004 lebte der BF in Österreich, wobei ihm für den Zeitraum von 03.12.2003 bis 03.12.2004 ein Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger

Paragraph 49, Absatz eins, FrG) erteilt wurde. Der BF kehrte gegen Ende 2004 wieder nach Spanien zurück, wo sich mittlerweile auch wieder sein Vater aufhielt. Der Vater des BF verstarb letztlich 2011 in den USA an den Folgen einer Krebserkrankung. Der BF kam während seines dauerhaften Aufenthaltes in Spanien immer wieder zu Besuchen nach Österreich, bevor er letztlich im Dezember 2015 endgültig nach Österreich zog. In den USA, konkret im Bundesstaat Florida, leben ein Halbbruder und eine Halbschwester des BF, zu denen er nach eigenen Angaben allerdings keinen Kontakt pflegt. Er habe sie erst einmal persönlich getroffen. Die Muttersprache des BF ist Deutsch und er spricht überdies Englisch und Spanisch. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich leben die Mutter XXXX, geb. XXXX, zwei volljährige Schwestern und ein volljähriger Bruder des BF sowie zwei Tanten und mehrere Cousinen und Cousins. Die Mutter und die Schwester XXXX, geb. XXXX, sind österreichische Staatsbürgerinnen. Die Schwester XXXX, geb. XXXX, und der Bruder XXXX, geb. XXXX, sind US-amerikanische Staatsbürger und verfügen in Österreich über einen gültigen Aufenthaltsitel.Die Muttersprache des BF ist Deutsch und er spricht überdies Englisch und Spanisch. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich leben die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , zwei volljährige Schwestern und ein volljähriger Bruder des BF sowie zwei Tanten und mehrere Cousinen und Cousins. Die Mutter und die Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 , sind österreichische Staatsbürgerinnen. Die Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 , und der Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , sind US-amerikanische Staatsbürger und verfügen in Österreich über einen gültigen Aufenthaltsitel. Nachdem der BF zunächst beim XXXX einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht hatte, welchen er allerdings später wieder zurückzog, stellte der BF am 21.01.2016 beim XXXX, XXXX, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des XXXX vom 01.12.2016, Zl. XXXX,

§ 47Abs.

3 NAG als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF kein Rechtsmittel, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs. Der BF verblieb aber auch danach weiterhin im Bundesgebiet. Einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für seinen Aufenthalt in Österreich, etwa einen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder nach dem AsylG 2005, stellte der BF bislang nicht.Nachdem der BF zunächst beim römisch 40 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht hatte, welchen er allerdings später wieder zurückzog, stellte der BF am 21.01.2016 beim römisch 40 , römisch 40 , einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des römisch 40 vom 01.12.2016, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 47, Absatz 3, NAG als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF kein Rechtsmittel, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs. Der BF verblieb aber auch danach weiterhin im Bundesgebiet. Einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für seinen Aufenthalt in Österreich, etwa einen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder nach dem AsylG 2005, stellte der BF bislang nicht. Die BF hat in Spanien bis zu seinem

  1. Lebensjahr die Schule besucht. Eine weitere Schul- oder Berufsausbildung machte der BF nicht. Der BF lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Er selbst hat keine Sorgepflichten. Der beschäftigungslose BF wird seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich von seiner Mutter sowie seinen in Österreich lebenden Geschwistern, vor allem auch finanziell, unterstützt. Nach eigenen Angaben könne der BF im Falle einer Aufenthaltsberechtigung für seinen Bruder, der als selbstständiger Kameramann tätig ist, arbeiten und so seinen Lebensunterhalt ausreichend selbst finanzieren. Der BF leidet an einer Schuppenflechte, die medikamentös behandelt wird, er ist abgesehen davon aber gesund und auch arbeitsfähig. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu den näheren Lebensumständen des BF in Österreich, in Spanien und in den USA, insbesondere auch hinsichtlich seiner bisherigen Aufenthaltsorte und Lebensmittelpunkte, beruhen auf den glaubhaften Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung. Der BF hat in der Verhandlung einen durchwegs persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Angaben Zweifel aufkommen hätten lassen, sind nicht hervorgekommen. Im Übrigen war der Wahrheitsgehalt der Ausführungen des BF im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.09.2017 (Verwaltungsakt AS 17) auch von der belangten Behörde im Wesentlichen nicht bestritten worden. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung, dass sich der BF nunmehr seit Dezember 2015 durchgehend in Österreich aufhält, beruht auf der diesbezüglichen - in der Verhandlung letztlich auf Vorhalt unterschiedlicher Angaben korrigierten - Aussage des BF. Die Feststellung zur Beantragung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG und zur rechtskräftigen Abweisung dieses Antrages ergibt sich aus dem diesbezüglichen unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem einliegenden Bescheid (AS 1).
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat: Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestützt, sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.

§ 52Abs.

1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).

§ 52Abs. 9 FPG id

F des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Art. 11Abs.

1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können

Art. 12Abs.

1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

Art. 12Abs.

2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Artikel 11

, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können

Artikel 12

, Absatz eins, Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

Artikel 12

, Absatz 2, Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist als Inhaber eines gültigen biometrischen US-amerikanischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.Der BF ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist als Inhaber eines gültigen biometrischen US-amerikanischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel eins, Absatz 2, Visumpflicht-Verordnung für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Der BF reiste zuletzt im Dezember 2015 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in Österreich und damit in den Schengen-Raum ein. Da der BF selbst angab, seitdem Österreich nicht mehr verlassen zu haben, ist von einem durchgehenden Aufenthalt des BF in Österreich seit Dezember 2015 auszugehen. Der BF war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag der Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Dieser Zeitraum des erlaubten visumfreien Aufenthalts endete demnach - unter Berücksichtigung einer anzunehmenden Einreise zwischen dem

  1. und
  2. Dezember 2015 - Ende Februar 2016, spätestens jedoch Ende März
  3. Der Aufenthalt des BF in Österreich erweist sich somit jedenfalls seit Ende März 2016 und folglich seit fast zwei Jahren als unrechtmäßig, zumal der BF danach auch über keine Berechtigung zu einem weiteren Aufenthalt in Österreich verfügt hat. Zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid war die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts somit schon längere Zeit abgelaufen. Auch der Umstand, dass der BF noch fristgerecht während seines erlaubten visumfreien Aufenthalts beim XXXX einen - nach § 21 Abs. 2 Z 5 NAG zulässigen - Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des NAG stellte und in der Folge irrtümlich vermeinte, dass er sich bis zur Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig in Österreich aufhalten dürfe, vermag im Lichte des § 21 Abs. 6 NAG einen rechtmäßigen Aufenthalt jedoch nicht zu verschaffen, zumal die zulässige Stellung eines Antrages nach dem NAG im Inland kein weiteres Bleiberecht begründet. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Auch der Umstand, dass der BF noch fristgerecht während seines erlaubten visumfreien Aufenthalts beim römisch 40 einen - nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG zulässigen - Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des NAG stellte und in der Folge irrtümlich vermeinte, dass er sich bis zur Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig in Österreich aufhalten dürfe, vermag im Lichte des Paragraph 21, Absatz 6, NAG einen rechtmäßigen Aufenthalt jedoch nicht zu verschaffen, zumal die zulässige Stellung eines Antrages nach dem NAG im Inland kein weiteres Bleiberecht begründet. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Überdies ist festzuhalten, dass der BF gegen die abweisende Entscheidung über seinen Erstantrag auch kein Rechtsmittel erhob und daher diese Entscheidung auch in Rechtskraft erwuchs. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, dass der BF jedenfalls ab diesem Zeitpunkt wissen hätte müssen, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig sei, erwiderte der BF, dass er von der zuständigen Sachbearbeiterin des XXXX die Auskunft erhalten hätte, dass die Angelegenheit nun vom XXXX an das BFA weitergeleitet werden würde, weshalb er in weiterer Folge auch - irrig - davon ausgegangen sei, dass er wiederum so lange hier bleiben dürfe, bis auch das BFA entschieden habe.Überdies ist festzuhalten, dass der BF gegen die abweisende Entscheidung über seinen Erstantrag auch kein Rechtsmittel erhob und daher diese Entscheidung auch in Rechtskraft erwuchs. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, dass der BF jedenfalls ab diesem Zeitpunkt wissen hätte müssen, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig sei, erwiderte der BF, dass er von der zuständigen Sachbearbeiterin des römisch 40 die Auskunft erhalten hätte, dass die Angelegenheit nun vom römisch 40 an das BFA weitergeleitet werden würde, weshalb er in weiterer Folge auch - irrig - davon ausgegangen sei, dass er wiederum so lange hier bleiben dürfe, bis auch das BFA entschieden habe. Dabei muss dem BF allerdings entgegengehalten werden, dass er trotz rechtskräftig negativem Abschluss des NAG-Antragsverfahrens beim XXXX von sich aus keine Schritte mehr setzte, um allenfalls eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt zu erhalten. Weitere Anträge nach dem NAG wurden bislang nicht gestellt. Der BF hat aber auch beim BFA bislang keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthaltsberechtigung nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 eingebracht.Dabei muss dem BF allerdings entgegengehalten werden, dass er trotz rechtskräftig negativem Abschluss des NAG-Antragsverfahrens beim römisch 40 von sich aus keine Schritte mehr setzte, um allenfalls eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt zu erhalten. Weitere Anträge nach dem NAG wurden bislang nicht gestellt. Der BF hat aber auch beim BFA bislang keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthaltsberechtigung nach den Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 eingebracht. Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2018 wurde vonseiten des BF die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass er umfangreiche und sehr enge familiäre Bindungen in Österreich habe, insbesondere zu seiner Mutter, die österreichische Staatsbürgerin sei und bei der er auch wohne, sowie zu seinen in Österreich lebenden Geschwistern, welche teils österreichische, teils US-amerikanische Staatsbürger mit legalem Aufenthaltsstatus in Österreich seien. Im Übrigen wurde in der mündlichen Verhandlung von der Rechtsvertreterin vorgebracht, dass der BF bislang keine sozialen Hilfsleistungen in Anspruch genommen habe und daher sein Aufenthalt in Österreich auch keine finanzielle Belastung für die Gebietskörperschaften darstelle, da er ausschließlich von seiner Familie unterstützt werde. Überdies habe er im Falle eines legalen Aufenthalts die Möglichkeit, für seinen selbstständig als Kameramann tätigen Bruder zu arbeiten. Auch wenn völlig unbestritten ist, dass der BF in Österreich über eine enge persönliche Bindung zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern aufweist, so muss doch relativierend entgegengehalten werden, dass diese enge familiäre Bindung in Österreich zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als dem BF bereits bewusst gewesen sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich - ebenso wie es bereits bei seinen zahlreichen früheren Besuchen in Österreich der Fall war - im Hinblick auf den nur 90-tägigen visumfreien Aufenthalt in Österreich innerhalb eines Halbjahreszeitraumes und ohne eine darüber hinausgehende Aufenthaltsberechtigung nur ein vorübergehender ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF einmal - letztlich erfolglos - einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt hat, zumal nach § 21 Abs. 6 NAG die Inlandsantragstellung während des erlaubten visumfreien Aufenthalts kein über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft. Der BF hat im gesamten Verfahren auch nicht substanziiert dargelegt, warum er nach Ablauf des visumfreien Aufenthalts nicht von sich aus immer wieder für die notwendige Dauer in seinen bisherigen Aufenthaltsstaat Spanien oder in die USA zurückkehren hätte können, um dort auch die Entscheidung über die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels abzuwarten. Vielmehr zog es der BF vor, weiterhin illegal in Österreich zu verbleiben. Wie bereits oben dargelegt wurde, hätte dem BF aber gerade nach Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bewusst sein müssen, dass sein weiterer Verbleib in Österreich ein unrechtmäßiger ist.Auch wenn völlig unbestritten ist, dass der BF in Österreich über eine enge persönliche Bindung zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern aufweist, so muss doch relativierend entgegengehalten werden, dass diese enge familiäre Bindung in Österreich zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als dem BF bereits bewusst gewesen sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich - ebenso wie es bereits bei seinen zahlreichen früheren Besuchen in Österreich der Fall war - im Hinblick auf den nur 90-tägigen visumfreien Aufenthalt in Österreich innerhalb eines Halbjahreszeitraumes und ohne eine darüber hinausgehende Aufenthaltsberechtigung nur ein vorübergehender ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF einmal - letztlich erfolglos - einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt hat, zumal nach Paragraph 21, Absatz 6, NAG die Inlandsantragstellung während des erlaubten visumfreien Aufenthalts kein über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft. Der BF hat im gesamten Verfahren auch nicht substanziiert dargelegt, warum er nach Ablauf des visumfreien Aufenthalts nicht von sich aus immer wieder für die notwendige Dauer in seinen bisherigen Aufenthaltsstaat Spanien oder in die USA zurückkehren hätte können, um dort auch die Entscheidung über die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels abzuwarten. Vielmehr zog es der BF vor, weiterhin illegal in Österreich zu verbleiben. Wie bereits oben dargelegt wurde, hätte dem BF aber gerade nach Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bewusst sein müssen, dass sein weiterer Verbleib in Österreich ein unrechtmäßiger ist. Insoweit sich der BF hauptsächlich und wiederholt auf das Bestehen eines Familienlebens mit seiner Mutter und seinen durchwegs erwachsenen Geschwistern beruft, ist entgegenzuhalten, dass es sich beim BF um einen fast 44-jährigen Mann handelt und die besonderen Voraussetzungen für die Annahme eines vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK - ausnahmsweise - erfassten Familienlebens, welches nur zwischen Erwachsenen besteht, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.Insoweit sich der BF hauptsächlich und wiederholt auf das Bestehen eines Familienlebens mit seiner Mutter und seinen durchwegs erwachsenen Geschwistern beruft, ist entgegenzuhalten, dass es sich beim BF um einen fast 44-jährigen Mann handelt und die besonderen Voraussetzungen für die Annahme eines vom Schutzbereich des Artikel 8, EMRK - ausnahmsweise - erfassten Familienlebens, welches nur zwischen Erwachsenen besteht, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, allerdings müssen diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR stellt dabei auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, allerdings müssen diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR stellt dabei auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Im gegenständlichen Fall erscheint das tatsächliche Bestehen einer engen persönlichen Beziehung zwischen dem BF einerseits und seiner Mutter und seinen erwachsenen Geschwistern andererseits zwar als völlig unzweifelhaft, allerdings wurden weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung konkrete Umstände dargelegt, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass auch besondere Elemente einer persönlichen Abhängigkeit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des EGMR vorliegen würden, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen. So ist der weitgehend gesunde und grundsätzlich auch arbeitsfähige BF weder auf eine ständige Pflege angewiesen, noch befindet er sich in einer Situation, dass er ohne fremde Hilfe jedenfalls nicht für seinen notwendigen Lebensunterhalt grundsätzlich selbst sorgen könnte. Allein der Umstand, dass der BF derzeit bei seiner Mutter wohnt und auch von seinen Geschwistern insbesondere auch finanziell unterstützt wird, ändert an dieser Beurteilung eines fehlenden Abhängigkeitsverhältnisses nichts. So erklärte der BF in der Verhandlung, dass er - eine Arbeitsbewilligung vorausgesetzt - arbeiten würde, um dadurch auch sein Leben zu finanzieren. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung des EGMR war daher im vorliegenden Fall nicht vom tatsächlichen Bestehen eines vom Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK erfassten Familienlebens auszugehen, weshalb die Rückkehrentscheidung insoweit auch nicht einen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben darstellen kann.Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung des EGMR war daher im vorliegenden Fall nicht vom tatsächlichen Bestehen eines vom Anwendungsbereich des Artikel 8, EMRK erfassten Familienlebens auszugehen, weshalb die Rückkehrentscheidung insoweit auch nicht einen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben darstellen kann. Was aber die privaten Lebensumstände des BF in Österreich anbelangt, so wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF insgesamt schon mehr als zwei Jahre in Österreich aufgehalten hat, strafrechtlich unbescholten ist, Deutsch seine Muttersprache ist und sein Privatleben durch eine sehr enge Beziehung zu seiner österreichischen Mutter und zu seinen Geschwistern geprägt ist. Allerdings ist festzuhalten, dass es dem BF bis Dezember 2015 bei Aufrechterhaltung seines Wohnsitzes und Lebensmittelpunktes in Spanien offenbar problemlos möglich war, seine familiären Bindungen in Österreich durch zahlreiche Besuche innerhalb der jeweiligen Dauer des visumfreien Aufenthalts aufrechtzuerhalten. Auch wenn der BF das letzte Mal im Jahr 2002 in seinem Herkunftsstaat USA gewesen sein mag, so kann allein deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er trotz dieses mehrjährigen Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat verfügen würde. So verließ der BF die USA im Alter von 28 Jahren, weshalb auch nach längerer Zeit die Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten in den USA vorausgesetzt werden kann. Eine völlige "Entwurzelung" des BF im Herkunftsstaat kann somit jedenfalls nicht angenommen werden. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und - abgesehen vom Bestehen einer medikamentös behandelbaren Schuppenflechte - gesunden Mann mittleren Alters, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann unter Berücksichtigung der allgemein als gut zu bezeichnenden Versorgungslage in den USA auch davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall seiner Rückkehr in die USA auch wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch staatliche Stellen oder karitative Einrichtungen in Anspruch nehmen könnte. Überdies kann auch davon ausgegangen werden, dass der BF von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen weiterhin, jedenfalls finanziell, unterstützt werden könnte. Hinsichtlich der Fortsetzung der familiären Bindungen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Österreich im Fall der Rückkehr des BF in die USA oder nach Spanien ist auszuführen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es den genannten Familienangehörigen allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, den Kontakt mit dem BF über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) oder - wie in der Vergangenheit - durch regelmäßige wechselseitige Besuche im Herkunftsstaat bzw. des BF in Österreich während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts aufrechtzuerhalten. Unbeachtlich der bereits erfolgten Abweisung eines entsprechenden Antrages besteht nach wie vor die Möglichkeit, erneut nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel - nunmehr auch vom Herkunftsstaat oder vom bisherigen Aufenthaltsstaat Spanien aus - zu beantragen, was der BF bislang allerdings nicht getan hat. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem BF nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG). Der Umstand, dass eine solche Antragstellung nachweis-, gebühren- und allenfalls auch quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern, da auch eine Antragstellung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes mit einer von Anfang an beabsichtigen Umgehung der Bestimmungen des NAG als missbräuchlich anzusehen wäre.Unbeachtlich der bereits erfolgten Abweisung eines entsprechenden Antrages besteht nach wie vor die Möglichkeit, erneut nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel - nunmehr auch vom Herkunftsstaat oder vom bisherigen Aufenthaltsstaat Spanien aus - zu beantragen, was der BF bislang allerdings nicht getan hat. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem BF nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG). Der Umstand, dass eine solche Antragstellung nachweis-, gebühren- und allenfalls auch quotenpflichtig ist, vermag daran nichts zu ändern, da auch eine Antragstellung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes mit einer von Anfang an beabsichtigen Umgehung der Bestimmungen des NAG als missbräuchlich anzusehen wäre. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall auch vor.Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall auch vor. Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Da ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht zu erteilen war, alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und sich auch die Abschiebung in den Herkunftsstaat als zulässig erweist, war

§ 57Asyl

G 2005 und § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen war, alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und sich auch die Abschiebung in den Herkunftsstaat als zulässig erweist, war

Paragraph 57, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt IV.)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch vier.)

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 55Abs.

2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Besondere Umstände, welche eine längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden von der BF im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G301.2182511.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.