als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ VSNR XXXX vom 18.08.2017 wies das AMS den Antrag von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXXauf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 03.08.2017
Vm § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF mangels Arbeitslosigkeit ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit 01.10.2013 als ordentlicher Hörer der TU XXXX gemeldet ist und lt. Niederschrift vom 17.08.2017 voraussichtlich mit 2020 das Studium abschließen werde.1. Mit Bescheid, GZ VSNR römisch 40 vom 18.08.2017 wies das AMS den Antrag von römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXXauf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 03.08.2017
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF mangels Arbeitslosigkeit ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit 01.10.2013 als ordentlicher Hörer der TU römisch 40 gemeldet ist und lt. Niederschrift vom 17.08.2017 voraussichtlich mit 2020 das Studium abschließen werde. 2. Mit Schreiben vom 13.09.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass
VG Arbeitslosigkeit nicht vorliegt in Zeiten, in denen der Antragsteller in einer Schule oder im geregelten Lehrgang - als ordentlicher Hörer einer Hochschule - ausgebildet wird. Der Ausschlusstatbestand, Ausbildung, findet jedoch keine Anwendung, wenn die Vereinbarkeit von Ausbildung und Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG bewiesen wurde. Demgemäß gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb des Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1. Satz AlVG mit der Maßgabe erfüllt sind, das dies ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
1 Z4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während der Ausbildung genügt die Erfüllung des § 14 AlVG.2. Mit Schreiben vom 13.09.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass
Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG Arbeitslosigkeit nicht vorliegt in Zeiten, in denen der Antragsteller in einer Schule oder im geregelten Lehrgang - als ordentlicher Hörer einer Hochschule - ausgebildet wird. Der Ausschlusstatbestand, Ausbildung, findet jedoch keine Anwendung, wenn die Vereinbarkeit von Ausbildung und Beschäftigung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG bewiesen wurde. Demgemäß gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb des Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht und die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Satz AlVG mit der Maßgabe erfüllt sind, das dies ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
Paragraph 15, Absatz eins, Z4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während der Ausbildung genügt die Erfüllung des Paragraph 14, AlVG. Der BF hat von Oktober 2006 bis Mai 2017 die HTL XXXX absolviert, danach von September 2012 bis Anfang März 2013 Präsenzdienst geleistet und seit Oktober 2013 an der TU XXXX Maschinenbau studiert. Seit August 2008 ist er immer wieder arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, seit 14.08.2017 neuerlich. Außer der Ausbildung liegen eine Reihe von Tatbeständen, wie etwa geringfügige Beschäftigung seit 05.06.2015, Arbeitslosmeldung beim AMS, Präsenzdienst, der, sofern er nicht als anwartschaftsbegründend berücksichtigt wird, die maßgebliche Rahmenfrist, innerhalb der ein gewisses Maß an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorliegen muss, mehrfach verlängern. Berücksichtigt man dies, so erfülle er sehr wohl den Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG und liegt die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit in seinem Fall vor.Der BF hat von Oktober 2006 bis Mai 2017 die HTL römisch 40 absolviert, danach von September 2012 bis Anfang März 2013 Präsenzdienst geleistet und seit Oktober 2013 an der TU römisch 40 Maschinenbau studiert. Seit August 2008 ist er immer wieder arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, seit 14.08.2017 neuerlich. Außer der Ausbildung liegen eine Reihe von Tatbeständen, wie etwa geringfügige Beschäftigung seit 05.06.2015, Arbeitslosmeldung beim AMS, Präsenzdienst, der, sofern er nicht als anwartschaftsbegründend berücksichtigt wird, die maßgebliche Rahmenfrist, innerhalb der ein gewisses Maß an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorliegen muss, mehrfach verlängern. Berücksichtigt man dies, so erfülle er sehr wohl den Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG und liegt die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit in seinem Fall vor. 3. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 13.11.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und der relevanten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF gem. § 12 Abs. 4 AlVG die große Anwartschaft auf Arbeitslosengeld innerhalb der letzten 24 Monaten, 52 Wochen (= 364 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung) erfüllen hätte müssen. Da er einen Antrag auf Arbeitslosengeld am 03.08.2017 gestellt habe, hätte er im Zeitraum 03.08.2015-03.08.2017 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müssen. Eine Verlängerung der Rahmenfrist um die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung bei verschiedenen Dienstgebern im Ausmaß von 681 Tagen ist möglich. Somit hätte er im verlängerten Zeitraum vom 21.09.2013 bis 03.08.20017 52 Wochen = 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müssen. Tatsächlich war er in diesem Zeitraum jedoch nur 123 Tage beschäftigt. Die vor dem 21.09.2013 liegenden Versicherungszeiten können mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr berücksichtigt werden.3. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 13.11.2017 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und der relevanten gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF gem. Paragraph 12, Absatz 4, AlVG die große Anwartschaft auf Arbeitslosengeld innerhalb der letzten 24 Monaten, 52 Wochen (= 364 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung) erfüllen hätte müssen. Da er einen Antrag auf Arbeitslosengeld am 03.08.2017 gestellt habe, hätte er im Zeitraum 03.08.2015-03.08.2017 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müssen. Eine Verlängerung der Rahmenfrist um die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung bei verschiedenen Dienstgebern im Ausmaß von 681 Tagen ist möglich. Somit hätte er im verlängerten Zeitraum vom 21.09.2013 bis 03.08.20017 52 Wochen = 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müssen. Tatsächlich war er in diesem Zeitraum jedoch nur 123 Tage beschäftigt. Die vor dem 21.09.2013 liegenden Versicherungszeiten können mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr berücksichtigt werden.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchteil A): 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt
VG zehn Wochen.Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt
Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.1.3. Zur Anwartschaft: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: "Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
3 lit. f leg. cit. gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, leg. cit. gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht. 3.3.
Abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG gilt
Paragraph 12, Absatz 4, leg. cit. während einer Ausbildung als arbeitslos, wenn
VG auch ohne Rahmenfristerstreckung durch die betreffende Ausbildung im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt ist (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 44 zu § 12 AlVG).2. die Anwartschaft für die erstmalige Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld
Paragraph 14, Absatz eins, Satz 1 AlVG auch ohne Rahmenfristerstreckung durch die betreffende Ausbildung im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt ist (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 44 zu Paragraph 12, AlVG). Im Zusammenhang mit der Drei-Monats-Frist der ersten Ausnahme ist nicht auf die Ausbildungszeit als solche abzustellen, sondern auf Phasen, in denen sich diese mit Zeiten des Leistungsbezuges überschneiden. Mehrere kürzere Ausbildungen sind unschädlich, solange sie die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb der zwölfmonatigen Rahmenfrist nicht überschreiten (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 45 zu § 12 AlVG; Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz. 330 zu § 12).Im Zusammenhang mit der Drei-Monats-Frist der ersten Ausnahme ist nicht auf die Ausbildungszeit als solche abzustellen, sondern auf Phasen, in denen sich diese mit Zeiten des Leistungsbezuges überschneiden. Mehrere kürzere Ausbildungen sind unschädlich, solange sie die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb der zwölfmonatigen Rahmenfrist nicht überschreiten (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 45 zu Paragraph 12, AlVG; Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz. 330 zu Paragraph 12,). Dauert eine Ausbildung länger als drei Monate, kommt Arbeitslosigkeit nur dann in Betracht, wenn die Anwartschaft nach § 14 auch ohne Nutzung der Rahmenfristerstreckung nach § 15 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt ist. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um die erste Leistungsinanspruchnahme während der Ausbildung handelt, oder ob eine solche schon vorher erfolgt ist. Im ersten Fall ist die "große Anwartschaft" mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten 24 Kalendermonaten erforderlich (und zwar auch dann, wenn der Versicherte bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen hat, dann ein Hochschulstudium aufgenommen hat und während dieser Ausbildung erstmalig einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt (siehe VwGH vom 22.03.2010, Zl. 2008/08/0150), wobei alle Rahmenfristerstreckungen mit Ausnahme des Tatbestandes
VG zu berücksichtigen sind.Dauert eine Ausbildung länger als drei Monate, kommt Arbeitslosigkeit nur dann in Betracht, wenn die Anwartschaft nach Paragraph 14, auch ohne Nutzung der Rahmenfristerstreckung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt ist. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um die erste Leistungsinanspruchnahme während der Ausbildung handelt, oder ob eine solche schon vorher erfolgt ist. Im ersten Fall ist die "große Anwartschaft" mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung in den letzten 24 Kalendermonaten erforderlich (und zwar auch dann, wenn der Versicherte bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen hat, dann ein Hochschulstudium aufgenommen hat und während dieser Ausbildung erstmalig einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt (siehe VwGH vom 22.03.2010, Zl. 2008/08/0150), wobei alle Rahmenfristerstreckungen mit Ausnahme des Tatbestandes
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG zu berücksichtigen sind. Bei wiederholter Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung reicht auch jede andere Anwartschaft aus, sohin die "Jugendanwartschaft"
VG und jene nach § 14 Abs. 2 leg. cit. Diese Berechtigung kann selbst durch eine zwischenzeitige Beschäftigung während derselben Ausbildung nicht verloren gehen (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 46f zu § 12 AlVG).Bei wiederholter Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung reicht auch jede andere Anwartschaft aus, sohin die "Jugendanwartschaft"
Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 AlVG und jene nach Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. Diese Berechtigung kann selbst durch eine zwischenzeitige Beschäftigung während derselben Ausbildung nicht verloren gehen (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 46f zu Paragraph 12, AlVG). Befinden sich Personen in einer längeren, als dreimonatigen Ausbildung, was grundsätzlich auf alle Studierenden zutrifft, so gilt für diese, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG nur die Voraussetzung Arbeitslosigkeit betrifft und daher auch die anderen Kriterien für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein müssen. Dies gilt für die Verfügbarkeit (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2010/08/0092), für die sich in § 7 Abs. 8 erster Tatbestand AlVG lediglich eine Ausnahme im Hinblick auf Ausbildungen mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Monaten findet (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 48 zu § 12).Befinden sich Personen in einer längeren, als dreimonatigen Ausbildung, was grundsätzlich auf alle Studierenden zutrifft, so gilt für diese, dass die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nur die Voraussetzung Arbeitslosigkeit betrifft und daher auch die anderen Kriterien für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein müssen. Dies gilt für die Verfügbarkeit (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2010/08/0092), für die sich in Paragraph 7, Absatz 8, erster Tatbestand AlVG lediglich eine Ausnahme im Hinblick auf Ausbildungen mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Monaten findet (Pfeil, AlV-Komm, Rz. 48 zu Paragraph 12,). Bei einer erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld wird eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland im Ausmaß von mindestens52 Wochen in der Rahmenfrist von 24 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruchs als Anwartschaft verlangt ("Große Anwartschaft"
VG). Nach Maßgabe des § 15 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland insbesondere in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist (§ 15 Abs.?1 Z 1) oder arbeitssuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat (Z 2) (Erstreckung der Rahmenfrist).Bei einer erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld wird eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland im Ausmaß von mindestens52 Wochen in der Rahmenfrist von 24 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruchs als Anwartschaft verlangt ("Große Anwartschaft"
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG). Nach Maßgabe des Paragraph 15, AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland insbesondere in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist (Paragraph 15, Abs.?1 Ziffer eins,) oder arbeitssuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat (Ziffer 2,) (Erstreckung der Rahmenfrist). Allerdings sieht die Bestimmung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG für Arbeitslose, die vor der Vollendung des
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag
Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. § 15.
ASVG oder
1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung
ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder
Paragraph 18 a, ASVG oder
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung
Paragraph 227 a, ASVG erworben hat; 6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.
Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
VG die Anwartschaft dann erfüllt ist, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen (= 364 Versicherungstage) im Inland vorliegen.Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG die Anwartschaft dann erfüllt ist, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen (= 364 Versicherungstage) im Inland vorliegen. Zumal im Falle des BF nicht die innerhalb der normalen Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten im Ausmaß von 52 Wochen vorliegen, war zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des § 15 AlVG erfüllt ist. Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der verlängerten Rahmenfrist die nach § 14 AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten vorliegen (vgl. u.a. VwGH 31.05.2000, 98/08/0421, mwN oder VwGH 14.01.2013, 2012/08/0294).Zumal im Falle des BF nicht die innerhalb der normalen Rahmenfrist des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten im Ausmaß von 52 Wochen vorliegen, war zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des Paragraph 15, AlVG erfüllt ist. Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der verlängerten Rahmenfrist die nach Paragraph 14, AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten vorliegen vergleiche u.a. VwGH 31.05.2000, 98/08/0421, mwN oder VwGH 14.01.2013, 2012/08/0294). Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, sind im Falle des BF die Zeiträume, des Bezuges der geringfügigen Beschäftigung zu berücksichtigen, was zu einer Rahmenfristerstreckung um 681 Tage führt, sodass sich als neue Rahmenfrist der Zeitraum vom 02.09.2013 bis 30.08.2017 ergibt. In dieser verlängerten Rahmenfrist liegen aber lediglich - wie von der belangten Behörde unter Zugrundelegung der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur Person des BF gespeicherten Daten fehlerfrei berechnet - 123 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten. Der BF erfüllt die geforderte Anwartschaft somit nicht. Die vorliegenden Beschäftigungszeiten und sonstigen Zeiten wurden ebenso wie das Datum der Antragstellung nicht bestritten. Da sohin innerhalb der (erstreckten) Rahmenfrist nicht ausreichend anwartschaftsbegründende Zeiträume vorliegen, hat die belangte Behörde den Antrag des BF zutreffend mangels Anwartschaft abgewiesen. Gründe, die gegen die Richtigkeit der Berechnung der Anwartschaftszeiten durch die belangte Behörde sprechen können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden und wurden von dem BF weder in der Beschwerdeschrift noch im Vorlageantrag substantiiert dargelegt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G308.2178295.1.00
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