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{'item': 'G308 2184021-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 38§ 13§ 14§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 28§ 7§ 4§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlG308 2184021-1 SpruchG308 2184021-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 02.11.2017, GZ VSNR XXXX sprach das AMS XXXX aus, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum vom 23.10.2017 bis 03.12.2017 verloren habe, Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF eine Beschäftigung als Elektriker beim Dienstgeber XXXX (im Folgenden kurz DG) mit Dienstbeginn 23.10.2017 zugewiesen wurde. Die Benachrichtigung, dass er sich beim Dienstgeber hätte melden sollen, habe er allerdings übersehen, daher wusste er nicht, dass er mit 23.10.2017 eine Beschäftigung hätte aufnehmen können. Gründe für Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 02.11.2017, GZ VSNR römisch 40 sprach das AMS römisch 40 aus, dass römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF für den Zeitraum vom 23.10.2017 bis 03.12.2017 verloren habe, Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF eine Beschäftigung als Elektriker beim Dienstgeber römisch 40 (im Folgenden kurz DG) mit Dienstbeginn 23.10.2017 zugewiesen wurde. Die Benachrichtigung, dass er sich beim Dienstgeber hätte melden sollen, habe er allerdings übersehen, daher wusste er nicht, dass er mit 23.10.2017 eine Beschäftigung hätte aufnehmen können. Gründe für Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

  1. a. Am 20.10.2017 wurde mit dem BF im AMS XXXX eine Niederschrift aufgenommen, die insgesamt drei Mal erstellt wurde, dass seitens des BF jeweils Änderungswünsche bestanden. In dieser erklärte er letztendlich, dass er erst am Freitag, den
  2. Oktober vormittags das Schreiben des AMS gelesen habe und sich gedacht habe, dass es für eine Kontaktaufnahme mit dem DG zu spät sei. Er habe nicht mehr beim DG angerufen, und habe sich auch nicht über die genaueren Umstände informiert, z.B. um welchen Betrieb es sich handelt. Er wunderte sich, dass er von einem fremden Betrieb eingestellt worden wäre, ohne dass er im Vorfeld sich dort vorgestellt habe. Ihm wären zumindest Informationen über den Überlassungsbetrieb wichtig gewesen.
  3. a. Am 20.10.2017 wurde mit dem BF im AMS römisch 40 eine Niederschrift aufgenommen, die insgesamt drei Mal erstellt wurde, dass seitens des BF jeweils Änderungswünsche bestanden. In dieser erklärte er letztendlich, dass er erst am Freitag, den
  4. Oktober vormittags das Schreiben des AMS gelesen habe und sich gedacht habe, dass es für eine Kontaktaufnahme mit dem DG zu spät sei. Er habe nicht mehr beim DG angerufen, und habe sich auch nicht über die genaueren Umstände informiert, z.B. um welchen Betrieb es sich handelt. Er wunderte sich, dass er von einem fremden Betrieb eingestellt worden wäre, ohne dass er im Vorfeld sich dort vorgestellt habe. Ihm wären zumindest Informationen über den Überlassungsbetrieb wichtig gewesen.
  5. Mit handschriftlichem Schreiben, eingelangt am 13.11.2017, erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass er zu dieser Zeit des Angebots ca. 30 Mails allein ohne Spamordner bekommen habe und brauche er daher ein bisschen Zeit diese zu bearbeiten. Nachdem er sich bei anderen Angeboten fristgerecht beworben habe, bekam er zumindest Mails von der Firma und als er das Mail des DG gesehen habe war Freitagvormittag und diese wurde erst am Donnerstag verschickt. Darin stand, er könne am Montag zu arbeiten beginnen, obwohl er keine Ahnung hatte um welche Arbeit es sich handle, denn im Jobangebot stand fast nur Elektriker. Da er gelernter Mechatroniker mit SPS sei, kann er z.B. Bautätigkeiten zumindest anfangs nur langsam angehen da er eher für "Firmengelände als Mechatroniker trainiert ist". Er habe sich dann am Freitag nicht mehr gemeldet, da er sich kurz darauf wieder bei vielen Firmen beworben habe, kam dann am Montag ein Bescheid auf Einstellung des Bezugs. Er meldete sich nur nicht, da er schätzte, dass für den angemeldeten Lauf die Zeit schon zu knapp war, dass es sich nur schwer ausgehen kann wenn Freitag Arbeitsschluss ist. Nochmals das einzige, was er getan habe, war dann eine Bewerbung schreiben, keine anderen Sachen waren in irgendeiner Weise bearbeitet. Er habe in den Mails lediglich gesehen, dass drin stand er solle sich melden, ohne genaue Eingaben. Dann nach alldem als er sich im Laufe dieser Woche bei dieser Firma gemeldet habe und nachdem diese sich eine Woche später zurück meldete stellte sich für ihn heraus, dass es sich um eine Elektrikerstelle für den Bau handle und diese Stelle als gelernter Mechatroniker sowieso nichts gewesen sei. Er möchte nicht mehr beim AMS angemeldet sein und suche auch intensiv nach einer anderen Einkommensquelle, werde diese bis Anfang Jänner spätestens erreicht haben. Es sei mit seinen Zahlungen im Rückstand und gerade jetzt wo er mit dem AMS Geld alles zahlen wollte wird im dieses gesperrt. Er ersuche daher um Weiterzahlung des Geldes und habe größere Schulden.
  6. Mit Bescheid vom 20.11.2017, GZ XXXX, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF ausgeschlossen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.3. Mit Bescheid vom 20.11.2017, GZ römisch 40 , wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF ausgeschlossen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 4. Mit Bescheid vom 09.01.2018, GZ XXXX, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz i

Vm § 56 AlVG die Beschwerde vom 13.11.2017 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.11.2017 ausgeschlossen. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts und der gesetzlichen Grundlagen ausgeführt, dass dem BF am 25.09.2017 ein Stellenangebot des DG zugewiesen wurde. Am 19.10.2017 gab die Firma dem AMS folgende Rückmeldung über die Bewerbung: Der nunmehrige BF könnte Montag bei unserem Kunden in XXXX beginnen, seit er uns den Lebenslauf geschickt hat, reagiert er nicht mehr auf Anrufe und Mails oder SMS. Unser Kunde hat sich schon am Montag entschieden ihn ab Montag zu nehmen.4. Mit Bescheid vom 09.01.2018, GZ römisch 40 , wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde vom 13.11.2017 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 02.11.2017 ausgeschlossen. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts und der gesetzlichen Grundlagen ausgeführt, dass dem BF am 25.09.2017 ein Stellenangebot des DG zugewiesen wurde. Am 19.10.2017 gab die Firma dem AMS folgende Rückmeldung über die Bewerbung: Der nunmehrige BF könnte Montag bei unserem Kunden in römisch 40 beginnen, seit er uns den Lebenslauf geschickt hat, reagiert er nicht mehr auf Anrufe und Mails oder SMS. Unser Kunde hat sich schon am Montag entschieden ihn ab Montag zu nehmen. Darauf hat seine Beraterin dem BF noch zusätzlich am 19.10.2017 wegen der Arbeitsaufnahme ab Montag dem 23.10.2017 eine Nachricht in das eAMS-Konto übermittelt, nachdem es bereits ab Montag eine Arbeitsmöglichkeit für den BF gibt. Er werde aufgefordert sich unverzüglich mit dem DG, der bereits mehrmals versucht hat Kontakt aufzunehmen, und dem AMS bis zum nächsten Tag, also dem 20.10.2017 das Gesprächsergebnis zu melden. Beigefügt waren nochmals die Kontaktdaten des DG. Der BF hat am 23.10.2017 trotzdem nicht beim DG zu arbeiten begonnen. Am 25.10.2017 erklärte er niederschriftlich im Wesentlichen, dass die Information des AMS über die Arbeitsaufnahme zu kurzfristig war und er das Mail des DG, dass er zurückrufen solle, übersehen habe. Er sei nach wie vor arbeitslos und auf Notstandshilfe angewiesen. Im Notstandshilfebezug gibt es keinen Berufsschutz, der BF ist verpflichtet alles zu tun um möglichst rasch einen Arbeitsplatz zu erlangen, und es ist selbstverständlich dass er für den Dienstgeber auch erreichbar sein muß bzw. umgehend zurückzurufen, wenn er ein Telefonat versäumte bzw. eine SMS oder E-Mail erhalten habe. Seine Sorgen hinsichtlich seiner Eignung für die Arbeitsstelle sind unbegründet, da dem Dienstgeber die Ausbildung gepasst und er ihn aufgrund des dringenden Personalbedarfs eingestellt hätte. Dadurch, dass er für den DG nach Übermittlung des Lebenslaufes nicht erreichbar war, da nicht zurückgerufen habe, habe er die Annahme der zumutbaren Beschäftigung als Elektriker mit möglichem Arbeitsbeginn am 23.10.2017 vereitelt. Da keine andere Beschäftigung

§ 10Abs. 3 Al

VG aufgenommen wurde, ist auch keine Nachsicht möglich. Seine finanziell angespannte Lage hätte er durch die Arbeitsaufnahme beim DG verbessern können.Da keine andere Beschäftigung

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG aufgenommen wurde, ist auch keine Nachsicht möglich. Seine finanziell angespannte Lage hätte er durch die Arbeitsaufnahme beim DG verbessern können.

  1. Mit Schreiben, eingegangen am 11.01.2018, stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. In ihm schilderte er den bisherigen Verfahrensgang, und wies nochmals darauf hin, dass er Mechatroniker sei und es sich um eine Stelle als Baustellenelektriker gehandelt habe. Er habe mit dieser Arbeit einmal Erfahrung gesammelt und wurde nach vier Tagen gekündigt, da er nicht einmal Erfahrung mit Bohrungen hatte. Bei der Stellenausschreibung waren zu wenig Informationen, so dass er keine Ahnung hatte, was es für eine Stelle sei. Er fasse noch einmal kurz zusammen, da es ihm sonst zu lang werde. Nachdem er unter anderem die Mails lese, aber noch keine Zeit hatte diese zu beantworten. Zu dieser Zeit habe er massenhaft E-Mails bekommen ohne die Spammails einzurechnen und habe auch kein Guthaben gehabt zurückrufen und da er sich nicht nur auf eine Stelle beworben habe bekomme er von anderen Anrufe, die er nicht gleich annehmen und es dann dauert es halt ein bisschen wenn er kein Geld habe, kein Guthaben habe und Schulden, bis er dann zurückrufen kann. Er könne nicht immer zum Telefon, wenn er nicht einmal immer weiß wer angerufen hat und dieses Telefon nur für Bewerbungen sein solle. Er bekomme kurz vorm Wochenende ein E-Mail vom AMS, er soll sich bei der Personalleasingfirma melden, und schon Anfang nächster Woche wird seine AMS Versicherung (Geld) gesperrt. Danach kontaktierte er die Personalleasingfirma noch am selben Tag und sie waren sich einig, dass diese Stelle überhaupt nichts für ihn sei. Anfang Jänner habe er wieder einige Vorstellungsgespräche in der Schweiz, und auch noch einige andere. Es stimme natürlich, dass er schon länger arbeitslos sei. Es gebe aber kein Recht ihm das Geld zu nehmen, nur weil er sich bei einer Firma, wo der Job sowieso nicht gepasst hätte und wo die Jobbeschreibung fast genauso gleich viel Information ergibt wie in einem Telefonbuch und er sich ein paar Tage danach melde. Er habe sowieso hohe Schulden und zahlreiche Gläubiger jedes Monat und das seit zehn Jahren (er ist XXXX) und sei gerade dabei dies zu ändern.
  2. Mit Schreiben, eingegangen am 11.01.2018, stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. In ihm schilderte er den bisherigen Verfahrensgang, und wies nochmals darauf hin, dass er Mechatroniker sei und es sich um eine Stelle als Baustellenelektriker gehandelt habe. Er habe mit dieser Arbeit einmal Erfahrung gesammelt und wurde nach vier Tagen gekündigt, da er nicht einmal Erfahrung mit Bohrungen hatte. Bei der Stellenausschreibung waren zu wenig Informationen, so dass er keine Ahnung hatte, was es für eine Stelle sei. Er fasse noch einmal kurz zusammen, da es ihm sonst zu lang werde. Nachdem er unter anderem die Mails lese, aber noch keine Zeit hatte diese zu beantworten. Zu dieser Zeit habe er massenhaft E-Mails bekommen ohne die Spammails einzurechnen und habe auch kein Guthaben gehabt zurückrufen und da er sich nicht nur auf eine Stelle beworben habe bekomme er von anderen Anrufe, die er nicht gleich annehmen und es dann dauert es halt ein bisschen wenn er kein Geld habe, kein Guthaben habe und Schulden, bis er dann zurückrufen kann. Er könne nicht immer zum Telefon, wenn er nicht einmal immer weiß wer angerufen hat und dieses Telefon nur für Bewerbungen sein solle. Er bekomme kurz vorm Wochenende ein E-Mail vom AMS, er soll sich bei der Personalleasingfirma melden, und schon Anfang nächster Woche wird seine AMS Versicherung (Geld) gesperrt. Danach kontaktierte er die Personalleasingfirma noch am selben Tag und sie waren sich einig, dass diese Stelle überhaupt nichts für ihn sei. Anfang Jänner habe er wieder einige Vorstellungsgespräche in der Schweiz, und auch noch einige andere. Es stimme natürlich, dass er schon länger arbeitslos sei. Es gebe aber kein Recht ihm das Geld zu nehmen, nur weil er sich bei einer Firma, wo der Job sowieso nicht gepasst hätte und wo die Jobbeschreibung fast genauso gleich viel Information ergibt wie in einem Telefonbuch und er sich ein paar Tage danach melde. Er habe sowieso hohe Schulden und zahlreiche Gläubiger jedes Monat und das seit zehn Jahren (er ist römisch 40 ) und sei gerade dabei dies zu ändern.
  3. Mit Schreiben vom 23.1.2018 wurde der Vorlageantrag mitsamt Beschwerde und Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt, wo sie am 24.01.2018 eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer steht seit 2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, lediglich unterbrochen durch 2 kurzfristige unselbstständige Tätigkeiten (insgesamt 16 Tage).Auch davor gab es Zeiten der Arbeitslosigkeit. Der BF hat durch sein Verhalten klar zu erkennen gegeben, an der Beschäftigung nicht interessiert zu sein. Die angebotene Beschäftigung hätte seine Arbeitslosigkeit sofort beendet. Er hat die mögliche Aufnahme der angebotenen und zumutbaren Beschäftigung durch sein Verhalten vereitelt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den unbestrittenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung des AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen Versicherungsauszug des Hauptverbands eingeholt. Der BF wurde durch die belangte Behörde ein Vermittlungsvorschlag überwiesen, und wurde auch schriftlich auf die Rechtsfolgen einer Nichtteilnahme hingewiesen. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht die einerseits an der Zumutbarkeit der Beschäftigung Zweifel entstehen lassen, aber auch keine substantiierten Gründe vorgebracht die seine Arbeitswilligkeit bestätigen würden. Das Verhalten des BF war zweifellos geeignet eine Anstellung zu verhindern, womit er seine Arbeitswilligkeit massiv in Zweifel gestellt hat.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.2.

§ 38

ASVG sind die Bestimmungen bezüglich Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.3.2.

Paragraph 38, ASVG sind die Bestimmungen bezüglich Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person

Abs. 3 leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person

Absatz 3, leg. cit., die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist

Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist

Absatz 2, leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z 2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z 3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z 4), so verliert sie

§ 10Abs. 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Ziffer 2,), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Ziffer 3,), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Ziffer 4,), so verliert sie

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279).Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0279). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2014, § 10 Rz 257).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2014, Paragraph 10, Rz 257). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung VwGH zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung VwGH zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Unbestritten blieb, dass dem BF aufgetragen wurde, sich wegen der zugewiesenen - und wie soeben dargelegt, zumutbaren - Beschäftigung zu bewerben. Durch sein Verhalten hat der BF nach der zutreffenden Ansicht des AMS den Vereitelungstatbestand gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG gesetzt; die Beschäftigung kam aufgrund des Verhaltens des BF nicht zustande.Unbestritten blieb, dass dem BF aufgetragen wurde, sich wegen der zugewiesenen - und wie soeben dargelegt, zumutbaren - Beschäftigung zu bewerben. Durch sein Verhalten hat der BF nach der zutreffenden Ansicht des AMS den Vereitelungstatbestand gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG gesetzt; die Beschäftigung kam aufgrund des Verhaltens des BF nicht zustande. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvorrausetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer über die erforderlichen Kenntnisse und die entsprechende Berufsausbildung und Berufserfahrung für die zugewiesene Stelle.Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvorrausetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer über die erforderlichen Kenntnisse und die entsprechende Berufsausbildung und Berufserfahrung für die zugewiesene Stelle. Das Verhalten des Beschwerdeführers war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem Arbeitslosen zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden, und besteht auch kein Berufsschutz mehr. Im Übrigen wurden hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung seitens des BF keinerlei Einwände - wie etwa im Hinblick auf die Wegzeit und die Entlohnung - erhoben und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die der Zumutbarkeit der Beschäftigung entgegenstehen würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0075), dass es der arbeitslosen Person selbst überlassen bleibt, vorerst die näheren Bedingungen der Beschäftigung (z.B. Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potenziellen Dienstgeber zu besprechen, allerdings besteht eine Verpflichtung, dieses Angebot anzunehmen, sofern dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist (vgl. VwGH vom 28.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0075), dass es der arbeitslosen Person selbst überlassen bleibt, vorerst die näheren Bedingungen der Beschäftigung (z.B. Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potenziellen Dienstgeber zu besprechen, allerdings besteht eine Verpflichtung, dieses Angebot anzunehmen, sofern dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist vergleiche VwGH vom 28.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Es ist nicht nachvollziehbar, insbesondere wenn man in einer schwierigen Situation ist wie der Beschwerdeführer anführt, dass die Arbeitssuche nicht vorrangig ist und nicht jeder Dienstgeber egal ob er sich per Mail oder telefonisch meldet, zumindest sofort zurück kontaktiert wird. Es ist selbstverständlich, in einer Zeit der Arbeitssuche Mails sofort und mehrmals täglich zu sichten, und auch wenn man kurzfristig von einer möglichen Arbeitsaufnahme erfährt, diese sofort anzunehmen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der BF die angebotene Arbeit nicht aufgenommen hat. 3.4. Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG konnten jedoch ebenfalls nicht festgestellt werden.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten jedoch ebenfalls nicht festgestellt werden. Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 6 Wochen zu Recht ausgesprochen. 3.5. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G308.2184021.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.