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{'item': 'G314 2165862-1'}

Obsah (11)§ 24Art 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 13§ 15

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlG314 2165862-1 SpruchG314 2165862-1/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGAR

§ 24Abs 2 Asyl

G eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Über den Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX2017 die Untersuchungshaft verhängt. Am 30.05.2017 beantragte er internationalen Schutz. Nach seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung wurde er am 04.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vernommen. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 Asyl

G und des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 Asyl

G in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dem BF kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt, eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55

Abs 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde wurde

§ 18Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Außerdem wurde ausgesprochen, dass der BF

§ 13Abs 2 Z 3 Asyl

G das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 30.05.2017 verloren habe.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), dem BF kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem wurde ausgesprochen, dass der BF

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 30.05.2017 verloren habe. Dagegen richtet sich die Beschwerde des durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH) vertretenen BF mit den Anträgen, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem BF internationalen Schutz zu gewähren. Die Beschwerden und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 28.07.2017 (und am 31.07.2017 in der zuständigen Gerichtsabteilung) einlangten. Am 11.08.2017 langte eine Ergänzung der Beschwerde des BF ein. Gleichzeitig wurde die Vollmacht, die er der ARGE Rechtsberatung erteilt hatte, vorgelegt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2017, XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Ein Strafteil von zehn Monaten wurde bedingt nachgesehen. Am selben Tag wurde der BF enthaftet.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2017, römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Fall, 15 StGB und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Ein Strafteil von zehn Monaten wurde bedingt nachgesehen. Am selben Tag wurde der BF enthaftet. Zur Feststellung des im Beschwerdeverfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalts ist die persönliche Mitwirkung des BF (Einvernahme vor dem BVwG) erforderlich. Sein aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt und konnte durch eine Abfrage im ZMR nicht festgestellt werden. Am 13.02.2018 legte die ARGE Rechtsberatung die Vollmacht zurück, weil kein Kontakt mehr zum BF bestand und er nicht mehr erreichbar war. Daraufhin wurde die für den 05.03.2018 anberaumte Beschwerdeverhandlung abberaumt.

§ 24Abs 1 Z 1 Asyl

G entzieht sich ein Asylwerber (ua) dann dem Asylverfahren, wenn dem BFA oder dem BVwG sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a Asyl

G weder bekannt noch sonst durch das BFA oder das BVwG leicht feststellbar ist.

§ 24Abs 2 erster Satz Asyl

G sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entzieht sich ein Asylwerber (ua) dann dem Asylverfahren, wenn dem BFA oder dem BVwG sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst durch das BFA oder das BVwG leicht feststellbar ist.

Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

§ 15Abs 1 Z 4 Asyl

G hat ein Asylwerber dem BVwG seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat.

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hat ein Asylwerber dem BVwG seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat. Da zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des BF offenbar eingehendere Ermittlungen notwendig wären, kann nicht von einer leichten Feststellbarkeit seines aktuellen Aufenthaltsorts iSd § 24 Abs 1 Z 1 AsylG ausgegangen werden. Da der BF dem BVwG entgegen § 15 Abs 1 Z 4 AsylG seine Anschrift und seinen Aufenthaltsort nach der Enthaftung nicht bekannt gab, ist das Verfahren

§ 24Abs 2 Asyl

G einzustellen, weil der Sachverhalt ohne seine Einvernahme vor Gericht noch nicht entscheidungsreif ist.Da zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des BF offenbar eingehendere Ermittlungen notwendig wären, kann nicht von einer leichten Feststellbarkeit seines aktuellen Aufenthaltsorts iSd Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausgegangen werden. Da der BF dem BVwG entgegen Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG seine Anschrift und seinen Aufenthaltsort nach der Enthaftung nicht bekannt gab, ist das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen, weil der Sachverhalt ohne seine Einvernahme vor Gericht noch nicht entscheidungsreif ist. Die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil keine konkreten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht wurden oder im Verfahren hervorgekommen sind.Die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil keine konkreten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht wurden oder im Verfahren hervorgekommen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2165862.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.