Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2017 im Bundesgebiet verhaftet. Am XXXX.2017 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2017 im Bundesgebiet verhaftet. Am römisch 40 .2017 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.06.2017 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu äußern. Er gab keine Stellungnahme ab. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung
Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen familiärer und sonstiger Bindungen des BF zu Österreich begründet. Von ihm gehe eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, zumal er in Bulgarien und in Deutschland insgesamt 14 einschlägige Vorverurteilungen aufweise.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen familiärer und sonstiger Bindungen des BF zu Österreich begründet. Von ihm gehe eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, zumal er in Bulgarien und in Deutschland insgesamt 14 einschlägige Vorverurteilungen aufweise. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Ermittlungsmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen; in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an das BFA zurückzuverweisen; in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Behörde durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sein Recht auf Parteiengehör verletzt und sich weder mit seinem Privat- noch mit seinem Familienleben in Österreich auseinandergesetzt habe. Er befinde sich im Bundesgebiet in engmaschiger fachärztlicher Behandlung, weil er aufgrund einer Nierenerkrankung auf Dialyse angewiesen sei. Aufgrund der mangelhaften medizinischen Versorgung in Bulgarien sei eine Übersiedlung nicht zumutbar. Er habe in Österreich ein Familienleben, weil sich sein Sohn hier in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung befinde und er dessen einziger familiärer, sozialer Anknüpfungspunkt sei. Nach seiner Haftentlassung wolle er seinen Sohn regelmäßig besuchen und bei der Genesung unterstützen. Der BF könne nach seiner Entlassung bei einem Freund im Bundesgebiet wohnen, wodurch seine Unterkunft gesichert sei. Das BFA habe sich ausschließlich auf die Verurteilung des BF gestützt und keine auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abgestellte Gefährdungsprognose getroffen. Das verhängte Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig und verletze das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 15.09.2017 einlangten. Bei der Beschwerdeverhandlung am 18.12.2017 wurde der BF vernommen. Mit dem in dieser Verhandlung verkündeten Beschluss wurde ihm antragsgemäß die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt. Am 03.01.2018 langte eine ergänzende Stellungnahme des BF mit medizinischen Unterlagen beim BVwG ein. Feststellungen: Der BF ist bulgarischer Staatsangehöriger; er spricht Bulgarisch. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat die Schule und war anschließend beruflich als Musiker bei Hochzeiten und anderen Veranstaltungen tätig. Er hat weder Einkommen noch Vermögen. Er ist verheiratet, lebt aber von seiner Ehefrau getrennt, und hat zwei Söhne, die 2000 bzw. 2002 geboren wurden. Derzeit verbüßt er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX.Der BF ist bulgarischer Staatsangehöriger; er spricht Bulgarisch. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat die Schule und war anschließend beruflich als Musiker bei Hochzeiten und anderen Veranstaltungen tätig. Er hat weder Einkommen noch Vermögen. Er ist verheiratet, lebt aber von seiner Ehefrau getrennt, und hat zwei Söhne, die 2000 bzw. 2002 geboren wurden. Derzeit verbüßt er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass er zwischen XXXX.2016 und XXXX.2017 mehrere Diebstähle im Bundesgebiet beging. Dabei ging er mit zwei unterschiedlichen Modi Operandi vor. Am XXXX.2016 und am XXXX.2017 stahl er in drei Angriffen durch Trickdiebstähle Geld und Wertgegenstände (Tablet, Mobiltelefon und Geldbörse) im Gesamtwert von EUR 1.100, indem er einen Zettel mit einer Spendenaufforderung über die Gegenstände legte und diese dann unbemerkt an sich nahm. Am XXXX.2017 stahl er durch Einschleichdiebstahl zwei Opfern Mobiltelefone und Geldbörsen mit Bargeld im Gesamtwert von EUR 1.
Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot
Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Da sich der BF seit weit weniger als fünf Jahren kontinuierlich in Österreich aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.Da sich der BF seit weit weniger als fünf Jahren kontinuierlich in Österreich aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden. Bei der
FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Bei der
Paragraph 67, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Die Verurteilung des BF, die Anlass für das nunmehr bekämpfte Aufenthaltsverbot war, beruht auf mehreren Angriffen gegen das Rechtsgut Vermögen. Aufgrund seines einschlägig massiv belasteten Vorlebens, der Ergebnislosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen einschließlich Haftstrafen und des raschen Rückfalls während offener Probezeit ist auf eine hohe kriminelle Energie des BF zu schließen, die sich auch in der planvollen Vorgehensweise und der geschickten Ausführung der Trickdiebstähle zeigt. Der BF hat die über ihn zuletzt in seinem Herkunftsstaat im Juli 2016 verhängte zweijährige Freiheitsstrafe offenbar noch nicht verbüßt, zumal er sich seit Frühling 2016 im Bundesgebiet aufhält, sondern wurde dessen ungeachtet neuerlich straffällig. Aufgrund des Verhaltens des BF (Vermögensdelinquenz durch Trick- und Einschleichdiebstähle) in vernetzter Betrachtung der hinter seinen Taten stehenden Motivation (Verschaffung eines regelmäßigen Einkommens zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes) liegt daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich die Verhinderung von (gewerbsmäßigen) Eigentumsdelikten, berührt. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten, zumal seit seiner letzten Straftat erst wenig Zeit vergangen ist, die er zur Gänze in Haft zugebracht hat. Ihm kann derzeit insbesondere aufgrund seines getrübten Vorlebens, der Wirkungslosigkeit des bereits verspürten Haftübels und seiner tristen finanziellen Lage keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der vom BF bekundeten Reue kommt keine entscheidende Bedeutung zu, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Die wiederholte Delinquenz des BF über einen langen Zeitraum zeigt, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird, zumal ihn weder der Vollzug von Freiheitsstrafen in seinem Herkunftsstaat noch eine offene Probezeit in einem anderen Staat von erneuter Straffälligkeit abhielten. Er wird seinen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Es kann beim BF noch keine ernsthafte Aufarbeitung seiner Straftaten erkannt werden, zumal er bei der Beschwerdeverhandlung zu seinen Vorstrafen angab, dass er damals jung gewesen sei und Unsinn gemacht habe, obwohl die letzten Verurteilungen aus den Jahren 2014 bis 2016 stammen und er seit dem Jahr 2001 regelmäßig in zwei Staaten wegen Delikten gegen fremdes Vermögen verurteilt wurde.Die wiederholte Delinquenz des BF über einen langen Zeitraum zeigt, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird, zumal ihn weder der Vollzug von Freiheitsstrafen in seinem Herkunftsstaat noch eine offene Probezeit in einem anderen Staat von erneuter Straffälligkeit abhielten. Er wird seinen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Es kann beim BF noch keine ernsthafte Aufarbeitung seiner Straftaten erkannt werden, zumal er bei der Beschwerdeverhandlung zu seinen Vorstrafen angab, dass er damals jung gewesen sei und Unsinn gemacht habe, obwohl die letzten Verurteilungen aus den Jahren 2014 bis 2016 stammen und er seit dem Jahr 2001 regelmäßig in zwei Staaten wegen Delikten gegen fremdes Vermögen verurteilt wurde. Ein weiteres Indiz für eine vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität ist die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz, sich durch die wiederkehrende Begehung strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu sichern. Der BF hat die Taten begangen, um sich aufgrund seiner tristen finanziellen Situation ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Anhaltspunkte für eine Stabilisierung der Einkommenssituation des BF nach seiner Haftentlassung liegen nicht vor. Das BFA ging aufgrund der jahrelangen, trotz diverser Sanktionen fortgesetzten Delinquenz des BF unter Bedachtnahme auf Art und Schwere seiner Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der fortgesetzten Begehung von Eigentumsdelikten zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass über ihn eine signifikante Haftstrafe verhängt werden musste und mit den gut vorbereiteten und trickreich ausgeführten, gewerbsmäßig begangenen Eigentumsdelikten eine erhebliche Wiederholungsgefahr verbunden ist.Das BFA ging aufgrund der jahrelangen, trotz diverser Sanktionen fortgesetzten Delinquenz des BF unter Bedachtnahme auf Art und Schwere seiner Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der fortgesetzten Begehung von Eigentumsdelikten zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass über ihn eine signifikante Haftstrafe verhängt werden musste und mit den gut vorbereiteten und trickreich ausgeführten, gewerbsmäßig begangenen Eigentumsdelikten eine erhebliche Wiederholungsgefahr verbunden ist. Der mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben des Fremden muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal der Lebensmittelpunkt des BF in Bulgarien liegt, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte, die Schule besuchte und einer Erwerbstätigkeit als Berufsmusiker nachging. Durch den Strafvollzug ist der Kontakt zu seinem in Österreich aufhältigen älteren Sohn derzeit ohnedies unterbrochen. Bis auf einige Freunde hat der BF keine weiteren sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Allfällige Kontakte zu seinem Sohn und seinen Freunden können auch durch Telefonate, Briefe oder elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) sowie durch Besuche der Freunde in Bulgarien oder in anderen Staaten, die nicht vom Aufenthaltsverbot umfasst sind, aufrecht erhalten werden. Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich; allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich; allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Wäre die vom BF benötigte Dialysebehandlung in Bulgarien nicht möglich, wäre dies in die Abwägung nach § 9 BFA-VG einzubeziehen (vgl z.B. VwGH Ra 2015/21/0119 zur Nachbehandlung einer Verletzung). Dies ist hier aber nicht der Fall, zumal auch im Herkunftsstaat des BF, einem Mitgliedstaat der EU, ein grundsätzlich funktionierendes Gesundheitssystem und eine obligatorische Krankenversicherung bestehen, Dialysebehandlungen durchgeführt werden und die Erreichbarkeit eines Dialysezentrums aufgrund der Verteilung solcher Zentren im gesamten bulgarischen Staatsgebiet gewährleistet ist. Der BF war dort bereits vor seiner Einreise nach Österreich in Dialysebehandlung und kehrte nach einem Aufenthalt im Bundesgebiet auch wieder freiwillig dorthin zurück. Es ist daher davon auszugehen, dass seine medizinische Behandlung nach seiner Rückkehr nach Bulgarien wieder gewährleistet wäre, zumal keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.Wäre die vom BF benötigte Dialysebehandlung in Bulgarien nicht möglich, wäre dies in die Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG einzubeziehen vergleiche z.B. VwGH Ra 2015/21/0119 zur Nachbehandlung einer Verletzung). Dies ist hier aber nicht der Fall, zumal auch im Herkunftsstaat des BF, einem Mitgliedstaat der EU, ein grundsätzlich funktionierendes Gesundheitssystem und eine obligatorische Krankenversicherung bestehen, Dialysebehandlungen durchgeführt werden und die Erreichbarkeit eines Dialysezentrums aufgrund der Verteilung solcher Zentren im gesamten bulgarischen Staatsgebiet gewährleistet ist. Der BF war dort bereits vor seiner Einreise nach Österreich in Dialysebehandlung und kehrte nach einem Aufenthalt im Bundesgebiet auch wieder freiwillig dorthin zurück. Es ist daher davon auszugehen, dass seine medizinische Behandlung nach seiner Rückkehr nach Bulgarien wieder gewährleistet wäre, zumal keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist angesichts des belasteten Vorlebens des BF, seines raschen Rückfalls, der nunmehrigen Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe und den vergleichsweise wenig ins Gewicht fallenden privaten Anknüpfungspunkten erforderlich. Es bedarf in Hinblick auf die Delinquenz des BF eines Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird. Aufgrund der über viele Jahre und in mehreren Staaten fortgesetzten Delinquenz des BF, der über ihn verhängten Haftstrafe und der mit gewerbsmäßiger Vermögenskriminalität verbundenen Wiederholungsgefahr kommt angesichts der aufrechten Verbindungen zu seinem Heimatstaat unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht. Ein Aufenthaltsverbot von weniger als acht Jahren ist vor allem angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des BF und der vergleichsweise geringen privaten und familiären Anknüpfungspunkte nicht möglich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Aufgrund der über viele Jahre und in mehreren Staaten fortgesetzten Delinquenz des BF, der über ihn verhängten Haftstrafe und der mit gewerbsmäßiger Vermögenskriminalität verbundenen Wiederholungsgefahr kommt angesichts der aufrechten Verbindungen zu seinem Heimatstaat unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 28, Absatz eins, RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht. Ein Aufenthaltsverbot von weniger als acht Jahren ist vor allem angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des BF und der vergleichsweise geringen privaten und familiären Anknüpfungspunkte nicht möglich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da beim BF wegen seiner tristen finanziellen Lage, der Verurteilung wegen Delikten gegen das Rechtsgut Vermögen und des über einen langen Zeitraum einschlägig belasteten Vorlebens eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs 3 BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da beim BF wegen seiner tristen finanziellen Lage, der Verurteilung wegen Delikten gegen das Rechtsgut Vermögen und des über einen langen Zeitraum einschlägig belasteten Vorlebens eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2170789.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.