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{'item': 'G314 2170789-1'}

Obsah (6)Art 133§ 67§ 70§ 18Art 8§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlG314 2170789-1 SpruchG314 2170789-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharin

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2017 im Bundesgebiet verhaftet. Am XXXX.2017 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2017 im Bundesgebiet verhaftet. Am römisch 40 .2017 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.06.2017 wurde dem BF die Möglichkeit gegeben, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu äußern. Er gab keine Stellungnahme ab. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen familiärer und sonstiger Bindungen des BF zu Österreich begründet. Von ihm gehe eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, zumal er in Bulgarien und in Deutschland insgesamt 14 einschlägige Vorverurteilungen aufweise.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und dem Fehlen familiärer und sonstiger Bindungen des BF zu Österreich begründet. Von ihm gehe eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, zumal er in Bulgarien und in Deutschland insgesamt 14 einschlägige Vorverurteilungen aufweise. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Ermittlungsmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Beschwerde mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen; in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an das BFA zurückzuverweisen; in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich zu verkürzen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Behörde durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sein Recht auf Parteiengehör verletzt und sich weder mit seinem Privat- noch mit seinem Familienleben in Österreich auseinandergesetzt habe. Er befinde sich im Bundesgebiet in engmaschiger fachärztlicher Behandlung, weil er aufgrund einer Nierenerkrankung auf Dialyse angewiesen sei. Aufgrund der mangelhaften medizinischen Versorgung in Bulgarien sei eine Übersiedlung nicht zumutbar. Er habe in Österreich ein Familienleben, weil sich sein Sohn hier in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung befinde und er dessen einziger familiärer, sozialer Anknüpfungspunkt sei. Nach seiner Haftentlassung wolle er seinen Sohn regelmäßig besuchen und bei der Genesung unterstützen. Der BF könne nach seiner Entlassung bei einem Freund im Bundesgebiet wohnen, wodurch seine Unterkunft gesichert sei. Das BFA habe sich ausschließlich auf die Verurteilung des BF gestützt und keine auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abgestellte Gefährdungsprognose getroffen. Das verhängte Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig und verletze das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 15.09.2017 einlangten. Bei der Beschwerdeverhandlung am 18.12.2017 wurde der BF vernommen. Mit dem in dieser Verhandlung verkündeten Beschluss wurde ihm antragsgemäß die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt. Am 03.01.2018 langte eine ergänzende Stellungnahme des BF mit medizinischen Unterlagen beim BVwG ein. Feststellungen: Der BF ist bulgarischer Staatsangehöriger; er spricht Bulgarisch. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat die Schule und war anschließend beruflich als Musiker bei Hochzeiten und anderen Veranstaltungen tätig. Er hat weder Einkommen noch Vermögen. Er ist verheiratet, lebt aber von seiner Ehefrau getrennt, und hat zwei Söhne, die 2000 bzw. 2002 geboren wurden. Derzeit verbüßt er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX.Der BF ist bulgarischer Staatsangehöriger; er spricht Bulgarisch. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat die Schule und war anschließend beruflich als Musiker bei Hochzeiten und anderen Veranstaltungen tätig. Er hat weder Einkommen noch Vermögen. Er ist verheiratet, lebt aber von seiner Ehefrau getrennt, und hat zwei Söhne, die 2000 bzw. 2002 geboren wurden. Derzeit verbüßt er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass er zwischen XXXX.2016 und XXXX.2017 mehrere Diebstähle im Bundesgebiet beging. Dabei ging er mit zwei unterschiedlichen Modi Operandi vor. Am XXXX.2016 und am XXXX.2017 stahl er in drei Angriffen durch Trickdiebstähle Geld und Wertgegenstände (Tablet, Mobiltelefon und Geldbörse) im Gesamtwert von EUR 1.100, indem er einen Zettel mit einer Spendenaufforderung über die Gegenstände legte und diese dann unbemerkt an sich nahm. Am XXXX.2017 stahl er durch Einschleichdiebstahl zwei Opfern Mobiltelefone und Geldbörsen mit Bargeld im Gesamtwert von EUR 1.

  1. Außerdem unterdrückte er die bei den Diebstählen erlangten Urkunden (E-Cards, Personalausweise, eine Jahreskarte der Wiener Linien, einen Führerschein, einen Zulassungsschein, Kontoauszüge) und entfremdete Bankomat- und Kreditkarten.Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 liegt zugrunde, dass er zwischen römisch 40 .2016 und römisch 40 .2017 mehrere Diebstähle im Bundesgebiet beging. Dabei ging er mit zwei unterschiedlichen Modi Operandi vor. Am römisch 40 .2016 und am römisch 40 .2017 stahl er in drei Angriffen durch Trickdiebstähle Geld und Wertgegenstände (Tablet, Mobiltelefon und Geldbörse) im Gesamtwert von EUR 1.100, indem er einen Zettel mit einer Spendenaufforderung über die Gegenstände legte und diese dann unbemerkt an sich nahm. Am römisch 40 .2017 stahl er durch Einschleichdiebstahl zwei Opfern Mobiltelefone und Geldbörsen mit Bargeld im Gesamtwert von EUR 1.
  2. Außerdem unterdrückte er die bei den Diebstählen erlangten Urkunden (E-Cards, Personalausweise, eine Jahreskarte der Wiener Linien, einen Führerschein, einen Zulassungsschein, Kontoauszüge) und entfremdete Bankomat- und Kreditkarten. Der BF hat dadurch die Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB begangen und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von bis drei Jahren Freiheitsstrafe - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Es handelt sich um seine einzige Verurteilung in Österreich. Bei der Strafzumessung wurden das Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Diebesbeute als mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die mehrfache Tatbegehung, zahlreiche Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit aus.Der BF hat dadurch die Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB, der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB begangen und wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von bis drei Jahren Freiheitsstrafe - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Es handelt sich um seine einzige Verurteilung in Österreich. Bei der Strafzumessung wurden das Geständnis und die teilweise Sicherstellung der Diebesbeute als mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die mehrfache Tatbegehung, zahlreiche Vorstrafen, der rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit aus. Der BF ist vielfach vorbestraft. Seit 2001 wurde er in Bulgarien elf Mal wegen Eigentumsdelikten strafgerichtlich verurteilt und war deshalb auch bereits mehrmals in Haft. Ab 2012 erfolgten drei Verurteilungen wegen Vermögensdelikten in Deutschland. Die in Österreich begangenen Delikte verübte der BF während offener Probezeit zu einer dieser Verurteilungen. Im Einzelnen weist er nachstehende Vorstrafen wegen Diebstahls auf:
  3. Urteil des Kreisgerichts XXXX vom XXXX.2001: sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt,
  4. Urteil des Kreisgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2001: sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt,
  5. Urteil des Kreisgerichts XXXX vom XXXX.2002: ein Jahr Freiheitsstrafe bedingt,
  6. Urteil des Kreisgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2002: ein Jahr Freiheitsstrafe bedingt,
  7. Urteil des Kreisgerichts XXXX vom XXXX.2003: sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt,
  8. Urteil des Kreisgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2003: sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt,
  9. Urteil des Kreisgerichts XXXX vom XXXX.2004: ein Jahr Freiheitsstrafe,
  10. Urteil des Kreisgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2004: ein Jahr Freiheitsstrafe,
  11. Urteil des Kreisgerichts XXXX vom XXXX.2006: eineinhalb Jahre Freiheitsstrafe,
  12. Urteil des Kreisgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2006: eineinhalb Jahre Freiheitsstrafe,
  13. Urteil des Kreisgerichts XXXX vom XXXX.2006: zwei Jahre Freiheitsstrafe,
  14. Urteil des Kreisgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2006: zwei Jahre Freiheitsstrafe,
  15. Urteil des Kreisgerichts XXXX vom XXXX.2006: zwei Jahre Freiheitsstrafe,
  16. Urteil des Kreisgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2006: zwei Jahre Freiheitsstrafe,
  17. Urteil des Kreisgerichts XXXX vom XXXX.2007: Geldstrafe,
  18. Urteil des Kreisgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2007: Geldstrafe,
  19. Urteil des Kreisgerichts XXXX vom XXXX.2010: drei Jahre Freiheitsstrafe,
  20. Urteil des Kreisgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2010: drei Jahre Freiheitsstrafe,
  21. Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX.2012: Geldstrafe,
  22. Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2012: Geldstrafe,
  23. Urteil des Kreisgerichts XXXX vom XXXX.2014: neun Monate Freiheitsstrafe,
  24. Urteil des Kreisgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2014: neun Monate Freiheitsstrafe,
  25. Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX.2014: Geldstrafe,
  26. Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2014: Geldstrafe,
  27. Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX.2015: fünf Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit bis XXXX.2018, sowie
  28. Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015: fünf Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit bis römisch 40 .2018, sowie
  29. Urteil des Kreisgerichts XXXX vom XXXX.2016: zwei Jahre Freiheitsstrafe.
  30. Urteil des Kreisgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016: zwei Jahre Freiheitsstrafe. Vor seiner Festnahme war der BF im Bundesgebiet ohne aufrechte Meldung und ohne Beschäftigung. Er war im Zeitraum 01.07.2015 bis 12.11.2015 in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet und kehrte danach für vier Monate in seinen Herkunftsstaat zurück. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühling 2016 reiste er abermals in das Bundesgebiet ein. Seit XXXX.2017 ist er durchgehend in Haft. Krankheitsbedingt arbeitet er während der Strafhaft nicht. Er ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung im Inland nach.Vor seiner Festnahme war der BF im Bundesgebiet ohne aufrechte Meldung und ohne Beschäftigung. Er war im Zeitraum 01.07.2015 bis 12.11.2015 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet und kehrte danach für vier Monate in seinen Herkunftsstaat zurück. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Frühling 2016 reiste er abermals in das Bundesgebiet ein. Seit römisch 40 .2017 ist er durchgehend in Haft. Krankheitsbedingt arbeitet er während der Strafhaft nicht. Er ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung im Inland nach. In Österreich ist der BF weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Sein älterer Sohn hält sich im Bundesgebiet auf, wo er nach den Angaben des BF wegen Suchtgift- und Vermögensdelikten im Maßnahmenvollzug angehalten wird. Der BF hat kein besonderes Naheverhältnis zu ihm; er traf ihn zuletzt als Mitinsassen der Justizanstalt XXXX. Seit der Sohn des BF aus dieser Justizanstalt verlegt wurde, hat der BF keinen Kontakt mehr zu ihm. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte des BF im Inland bestehen nicht. Sein jüngerer Sohn und seine übrigen Angehörigen leben in Bulgarien. Er hat Freunde, die im Bundesgebiet leben. Vor seiner Verhaftung wohnte er unangemeldet bei einem dieser Freunde.In Österreich ist der BF weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Sein älterer Sohn hält sich im Bundesgebiet auf, wo er nach den Angaben des BF wegen Suchtgift- und Vermögensdelikten im Maßnahmenvollzug angehalten wird. Der BF hat kein besonderes Naheverhältnis zu ihm; er traf ihn zuletzt als Mitinsassen der Justizanstalt römisch 40 . Seit der Sohn des BF aus dieser Justizanstalt verlegt wurde, hat der BF keinen Kontakt mehr zu ihm. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte des BF im Inland bestehen nicht. Sein jüngerer Sohn und seine übrigen Angehörigen leben in Bulgarien. Er hat Freunde, die im Bundesgebiet leben. Vor seiner Verhaftung wohnte er unangemeldet bei einem dieser Freunde. Der BF leidet an einer Nierenerkrankung und muss derzeit drei Mal pro Woche zur Dialyse. Er ist schon seit Sommer 2014 Dialyse-Patient und erhielt bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet im Sommer 2015 und wieder ab Mitte November 2015 die benötigten Dialysebehandlungen in Bulgarien. Während des nunmehrigen Strafvollzugs wurde der BF mehrmals operiert. Am XXXX.2016 wurde ihm ein Dialyseshunt gelegt. Nach einer Shuntthrombose wurde der Shunt am XXXX.2017 am linken Unterarm neu angelegt. Am XXXX.2017 wurde im Rahmen der Dialyse eine operative Shuntthrombektomie durchgeführt. Seither gibt es keine Komplikationen; die Dialyse kann über den angelegten Shunt durchgeführt werden.Während des nunmehrigen Strafvollzugs wurde der BF mehrmals operiert. Am römisch 40 .2016 wurde ihm ein Dialyseshunt gelegt. Nach einer Shuntthrombose wurde der Shunt am römisch 40 .2017 am linken Unterarm neu angelegt. Am römisch 40 .2017 wurde im Rahmen der Dialyse eine operative Shuntthrombektomie durchgeführt. Seither gibt es keine Komplikationen; die Dialyse kann über den angelegten Shunt durchgeführt werden. Zur Durchführung von Dialysebehandlungen in Bulgarien: Das Gesundheitswesen Bulgariens wird über Beiträge an den nationalen Gesundheitsversicherungsfonds, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzahlen, und über Steuern finanziert. Bestimmte Personengruppen (Personen unter 18 Jahren, Schwangere, Behinderte etc.) sind beitragsbefreit. Es gibt eine nationale Krankenversicherung mit Pflichtmitgliedschaft der Gesamtbevölkerung. Der nationale Gesundheitsversicherungsfonds schließt Verträge mit Leistungserbringern und legt (in Absprache mit dem Gesundheitsministerium) den Leistungskatalog der Krankenversicherung fest. Der Versicherungsschutz deckt die Akutversorgung, die Notversorgung und Teile der Arzneimittel ab. Im Krankenhaus, bei Arztbesuchen und bei Medikamenten fallen Zuzahlungen der Patienten an, die zu den höchsten in der EU zählen. Es gibt mehrere Unternehmen, die private Krankenzusatzversicherungen anbieten. In Bulgarien gibt es mehrere nephrologische Abteilungen in den Universitätskliniken (in den Städten Sofia, Plovdiv, Varna, Pleven und Stara Zagora) und zahlreiche Hämodialyse-Zentren. In regionalen Krankenhäusern werden Patienten mit Nierenerkrankungen in der Abteilung für Innere Medizin oder für Nephrologie behandelt. Es gibt 64 Dialyseambulanzen/Dialysezentren, von denen 62 als Teil des Krankenhausversorgungssystems betrieben werden; bei zwei handelt es sich um private Zentren. Die Dialysezentren sind örtlich so gelegen, dass kein Patient mehr als 50 km reisen muss, um eines davon zu erreichen. Im Bereich Nephrologie arbeiten insgesamt mehr als 900 Personen (Mediziner, Nephrologen, Chirurgen, Anästhesisten, Psychiater und Psychotherapeuten). Es gibt mehr als 200 Fachärzte für Nephrologie. Mehr als 120 Pflegepersonen arbeiten in nephrologischen Kliniken, mehr als 500 in Dialysezentren. Es gibt über 600 Betten für Nephrologie-Patienten (0,8 pro 10.000 Einwohner) und mehr als 50.000 Personen mit chronischen Nierenerkrankungen. Sowohl die stationäre als auch die ambulante Behandlung von Nephrologie-Patienten wird von der nationalen bulgarischen Krankenkasse finanziert. Die Kosten sowohl für chronische Dialyse als auch die Peritonealdialyse (kontinuierliche ambulante Peritonealdialyse, automatisierte Peritonealdialyse und Dialysebehandlung bei akutem Nierenversagen) sind durch die nationale bulgarische Krankenkasse gedeckt, sofern sie in einem von dieser zugelassenen Krankenhaus oder Dialysezentrum durchgeführt werden. Es gibt fast 3000 Dialysepatienten in Bulgarien; ca. 20 % leiden an akutem Nierenversagen, ca. 80 % an chronischem Nierenversagen. In nephrologischen Kliniken und Dialysezentren arbeitet qualifiziertes medizinisches Personal (Ärzte, Pflegepersonal, Medizintechniker). Die Dialysezentren werden in erster Linie aus dem Budget des Gesundheitsministeriums, dem Budget der Krankenhäuser und direkt von den Gemeinden finanziert. In Bulgarien werden auch regelmäßig Nierentransplantationen durchgeführt. Im Herkunftsstaat des BF ist daher eine ausreichende medizinische Versorgung von Dialysepatienten gewährleistet. Es ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr dorthin die erforderliche medizinische Behandlung seiner Nierenerkrankung, insbesondere die Dialyse und allfällige weitere, damit einhergehende Behandlungen, wieder (wie schon vor seinen nunmehrigen Aufenthalt in Österreich) erhalten würde. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht. Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben im Strafurteil, in der Beschwerde, im Verfahrenshilfeantrag (aus dem insbesondere seine Mittellosigkeit hervorgeht) und bei der Beschwerdeverhandlung. Der BF bezeichnete Bulgarisch als seine Muttersprache; eine Kommunikation mit Dolmetschern für diese Sprache war problemlos möglich. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des BF und zum Strafvollzug in Bulgarien beruhen auf dem ECRIS-Auszug und den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Die entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil stehen damit im Einklang. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafzumessungsgründen basieren ebenfalls auf dem Strafurteil. Diese Verurteilung wird auch durch den entsprechenden Eintrag im österreichischen Strafregister belegt. Die Feststellung, dass der BF - abgesehen von seinem älteren Sohn - keine familiären Bindungen in Österreich hat, ergibt sich daraus, dass er kein entsprechendes Vorbringen erstattete. Der fehlende enge Kontakt zwischen ihm und seinem in Österreich aufhältigen Sohn lässt sich daraus schließen, dass der BF keine näheren Angaben dazu machte und nicht einmal den Aufenthaltsort seines Sohnes nannte. Trotz einer entsprechenden Aufforderung legte er auch keine Unterlagen dazu vor. Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Haushalt des BF und seines Sohnes in Österreich (vor ihrer Inhaftierung) liegen nicht vor. Eine Person mit dem vom BF angegebenen Namen (XXXX) ist in Österreich meldebehördlich nicht erfasst und scheint weder im Strafnoch im Fremdenregister auf, sodass die Angaben des BF dazu nicht verifiziert werden können. Da sein Sohn nach seinen Angaben psychische Probleme hatte und Cannabis konsumierte, Drogendelikte und einen Diebstahl beging, in der Justizanstalt XXXX angehalten wurde und derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus ist, wobei seine Anhaltung regelmäßig überprüft wird, ist davon auszugehen, dass er sich im Maßnahmenvollzug befindet und möglicherweise aufgrund einer falschen Schreibweise oder Transkription seines Namens in den öffentlichen Registern nicht gefunden wurde.Die Feststellung, dass der BF - abgesehen von seinem älteren Sohn - keine familiären Bindungen in Österreich hat, ergibt sich daraus, dass er kein entsprechendes Vorbringen erstattete. Der fehlende enge Kontakt zwischen ihm und seinem in Österreich aufhältigen Sohn lässt sich daraus schließen, dass der BF keine näheren Angaben dazu machte und nicht einmal den Aufenthaltsort seines Sohnes nannte. Trotz einer entsprechenden Aufforderung legte er auch keine Unterlagen dazu vor. Anhaltspunkte für einen gemeinsamen Haushalt des BF und seines Sohnes in Österreich (vor ihrer Inhaftierung) liegen nicht vor. Eine Person mit dem vom BF angegebenen Namen (römisch 40 ) ist in Österreich meldebehördlich nicht erfasst und scheint weder im Strafnoch im Fremdenregister auf, sodass die Angaben des BF dazu nicht verifiziert werden können. Da sein Sohn nach seinen Angaben psychische Probleme hatte und Cannabis konsumierte, Drogendelikte und einen Diebstahl beging, in der Justizanstalt römisch 40 angehalten wurde und derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus ist, wobei seine Anhaltung regelmäßig überprüft wird, ist davon auszugehen, dass er sich im Maßnahmenvollzug befindet und möglicherweise aufgrund einer falschen Schreibweise oder Transkription seines Namens in den öffentlichen Registern nicht gefunden wurde. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass der BF seit seiner Verhaftung in der Justizanstalt XXXX angehalten wird. Abgesehen davon war er in Österreich nur von Juli bis November 2015 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF erklärte, dass er im Anschluss daran für vier Monate nach Bulgarien zurückkehrte. Laut dem Strafurteil und dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft war er bei seiner Festnahme ohne aufrechte Meldeadresse.Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass der BF seit seiner Verhaftung in der Justizanstalt römisch 40 angehalten wird. Abgesehen davon war er in Österreich nur von Juli bis November 2015 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der BF erklärte, dass er im Anschluss daran für vier Monate nach Bulgarien zurückkehrte. Laut dem Strafurteil und dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft war er bei seiner Festnahme ohne aufrechte Meldeadresse. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben und den damit korrespondierenden medizinischen Unterlagen, insbesondere auf der umfassenden Krankengeschichte. Die allgemeinen Feststellungen zum bulgarischen Gesundheitssystem beruhen auf dem vom BF in seiner Stellungnahme vom 03.01.2018 zitierten Artikel des Deutschen Ärzteblatts mit dem Titel "Gesundheitssysteme Mittel- und Osteuropas (Teil 10): Bulgarien: Wohin des Weges?" vom 05.09.
  31. Trotz der mangelnden Aktualität diese Berichts ist es seither zu keinen grundlegenden Veränderungen der festgestellten Struktur des bulgarischen Gesundheitssystems gekommen, wie der Vergleich mit aktuellen Informationen des nationalen Gesundheitsversicherungsfonds (abrufbar unter https://www.nhif.bg/page/73, Zugriff am 13.02.2018) zeigt. Die Feststellungen zur Möglichkeit von Dialysebehandlungen in Bulgarien ergeben sich aus den folgenden Berichten, die dem BF in der Beschwerdeverhandlung mit der Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden: Europäische Kommission - Beschäftigung, Soziales, Integration: http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1021&langId=de&intPageId=1730, Berichte der Bulgarischen Gesellschaft für Nephrologie: http://www.bgnephrology.com/en/about/ und https://www.era-edta.org/images/Bulgarian_Society_of_Nephrology_PresentationParis2012.pdf (Zugriff jeweils am 18.12.2017). Zu den in der Stellungnahme des BF vom 03.01.2018 wiedergegebenen Berichten ist festzuhalten, dass der Bericht der Österreichischen Ärztekammer vom 27.05.2015 stammt und nur kurz und allgemein auf die finanzielle Situation des Gesundheitswesens und die Ärzteausbildung in Bulgarien Bezug nimmt. Der Artikel des Deutschen Ärzteblatts "Gesundheitssysteme Mittel- und Osteuropas (Teil 10): Bulgarien: Wohin des Weges?" enthält ebenfalls allgemeine Ausführungen zum Gesundheitswesen Bulgariens. Der Artikel "Katastrophale Zustände im bulgarischen Gesundheitssystem" von 01.06.2012 (https://www.wsws.org/de/articles/2012/06/bulg-j01.html) beschreibt die Situation im Jahr 2010 und davor. Er stammt von der World Socialist Web Site, die vom Internationalen Komitee der Vierten Internationale herausgegeben wird, einer marxistisch-trotzkistischen Bewegung, zu der z.B. die Sozialistische Gleichheitspartei in Deutschland zählt (siehe www.gleichheit.de und http://www.wsws.org/en/special/about.html). Es handelt sich somit um keine zuverlässige Quelle, sondern um von einer bestimmten Ideologie geleitete Ausführungen, die als Feststellungsbasis nicht geeignet sind. Keiner dieser Berichte enthält konkrete Informationen über Dialysebehandlungen in Bulgarien. Der BF ist den aktuellen fachspezifischen Ausführungen der Bulgarischen Gesellschaft für Nephrologie zu den in seinem Herkunftsstaat bestehenden Möglichkeiten einer Dialysebehandlung, den Dialysezentren und den vorhandenen Fachärzten und anderem medizinischen Personal nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den Informationen der Europäischen Kommission ergibt sich übereinstimmend mit denen des nationalen Gesundheitsversicherungsfonds, dass die Dialysebehandlung von der bulgarischen Krankenkasse gedeckt wird. Vom BF wurde weder die Aktualität noch die inhaltliche Richtigkeit der vom BVwG herangezogenen Berichte konkret in Zweifel gezogen. Es wurden keine Gründe dargelegt, die Bedenken an diesen Informationen aufkommen ließen. Der BF hat auch gar nicht behauptet, dass seine Nierenerkrankung in Bulgarien nicht behandelbar wäre oder dass er dort keinen Zugang zu notwendigen Behandlungen hätte, sondern nur gemeint, dass die Ärzte in Bulgarien langsam gearbeitet hätten und die österreichischen Ärzte seinen Zustand aufgrund der mehrfachen Operationen an seiner Hand bereits kennen würden. Es ist davon auszugehen, dass er die erforderlichen medizinischen Behandlungen auch nach seiner Rückkehr nach Bulgarien erhalten wird, zumal er bereits zweimal jeweils über einen längeren Zeitraum (Sommer 2014 bis Sommer 2015 und Mitte November 2015 für vier Monate) in Bulgarien in Dialysebehandlung war. Zu den Operationen des BF ist festzuhalten, dass diese - wie aus den medizinischen Unterlagen hervorgeht - aufgrund einer Thrombose am Dialyseshunt erforderlich waren, innerhalb weniger Tage durchgeführt wurden und seit der letzten Operation am XXXX.2017 keine Komplikation mehr bestehen. Sollte es wieder zu einer derartigen Thrombose kommen, ist davon auszugehen, dass diese auch in Bulgarien behandelt werden kann, zumal es sich um ein häufiges Problem handelt (vgl http://www.pflegewiki.de/wiki/Dialyse#Shunt_-_Komplikationen, https://de.wikipedia.org/wiki/Cimino-Shunt, Zugriff jeweils am 15.02.2018) und in den bulgarischen Dialysezentren und -kliniken zahlreiche Spezialisten tätig sind. Das Vorliegen einer besonderen medizinischen Komplikation, die die kontinuierliche Betreuung durch dieselben (österreichischen) Ärzte erforderlich machen würde, wurde weder vom BF vorgebracht noch konnte dies anhand der medizinischen Unterlagen festgestellt werden.Zu den Operationen des BF ist festzuhalten, dass diese - wie aus den medizinischen Unterlagen hervorgeht - aufgrund einer Thrombose am Dialyseshunt erforderlich waren, innerhalb weniger Tage durchgeführt wurden und seit der letzten Operation am römisch 40 .2017 keine Komplikation mehr bestehen. Sollte es wieder zu einer derartigen Thrombose kommen, ist davon auszugehen, dass diese auch in Bulgarien behandelt werden kann, zumal es sich um ein häufiges Problem handelt vergleiche http://www.pflegewiki.de/wiki/Dialyse#Shunt_-_Komplikationen, https://de.wikipedia.org/wiki/Cimino-Shunt, Zugriff jeweils am 15.02.2018) und in den bulgarischen Dialysezentren und -kliniken zahlreiche Spezialisten tätig sind. Das Vorliegen einer besonderen medizinischen Komplikation, die die kontinuierliche Betreuung durch dieselben (österreichischen) Ärzte erforderlich machen würde, wurde weder vom BF vorgebracht noch konnte dies anhand der medizinischen Unterlagen festgestellt werden. Rechtliche Beurteilung: Der BF ist als Staatsangehöriger von Bulgarien EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Bulgarien EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Da sich der BF seit weit weniger als fünf Jahren kontinuierlich in Österreich aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.Da sich der BF seit weit weniger als fünf Jahren kontinuierlich in Österreich aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden. Bei der

§ 67

FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Bei der

Paragraph 67, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Die Verurteilung des BF, die Anlass für das nunmehr bekämpfte Aufenthaltsverbot war, beruht auf mehreren Angriffen gegen das Rechtsgut Vermögen. Aufgrund seines einschlägig massiv belasteten Vorlebens, der Ergebnislosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen einschließlich Haftstrafen und des raschen Rückfalls während offener Probezeit ist auf eine hohe kriminelle Energie des BF zu schließen, die sich auch in der planvollen Vorgehensweise und der geschickten Ausführung der Trickdiebstähle zeigt. Der BF hat die über ihn zuletzt in seinem Herkunftsstaat im Juli 2016 verhängte zweijährige Freiheitsstrafe offenbar noch nicht verbüßt, zumal er sich seit Frühling 2016 im Bundesgebiet aufhält, sondern wurde dessen ungeachtet neuerlich straffällig. Aufgrund des Verhaltens des BF (Vermögensdelinquenz durch Trick- und Einschleichdiebstähle) in vernetzter Betrachtung der hinter seinen Taten stehenden Motivation (Verschaffung eines regelmäßigen Einkommens zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes) liegt daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich die Verhinderung von (gewerbsmäßigen) Eigentumsdelikten, berührt. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten, zumal seit seiner letzten Straftat erst wenig Zeit vergangen ist, die er zur Gänze in Haft zugebracht hat. Ihm kann derzeit insbesondere aufgrund seines getrübten Vorlebens, der Wirkungslosigkeit des bereits verspürten Haftübels und seiner tristen finanziellen Lage keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Der vom BF bekundeten Reue kommt keine entscheidende Bedeutung zu, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Die wiederholte Delinquenz des BF über einen langen Zeitraum zeigt, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird, zumal ihn weder der Vollzug von Freiheitsstrafen in seinem Herkunftsstaat noch eine offene Probezeit in einem anderen Staat von erneuter Straffälligkeit abhielten. Er wird seinen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Es kann beim BF noch keine ernsthafte Aufarbeitung seiner Straftaten erkannt werden, zumal er bei der Beschwerdeverhandlung zu seinen Vorstrafen angab, dass er damals jung gewesen sei und Unsinn gemacht habe, obwohl die letzten Verurteilungen aus den Jahren 2014 bis 2016 stammen und er seit dem Jahr 2001 regelmäßig in zwei Staaten wegen Delikten gegen fremdes Vermögen verurteilt wurde.Die wiederholte Delinquenz des BF über einen langen Zeitraum zeigt, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird, zumal ihn weder der Vollzug von Freiheitsstrafen in seinem Herkunftsstaat noch eine offene Probezeit in einem anderen Staat von erneuter Straffälligkeit abhielten. Er wird seinen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Es kann beim BF noch keine ernsthafte Aufarbeitung seiner Straftaten erkannt werden, zumal er bei der Beschwerdeverhandlung zu seinen Vorstrafen angab, dass er damals jung gewesen sei und Unsinn gemacht habe, obwohl die letzten Verurteilungen aus den Jahren 2014 bis 2016 stammen und er seit dem Jahr 2001 regelmäßig in zwei Staaten wegen Delikten gegen fremdes Vermögen verurteilt wurde. Ein weiteres Indiz für eine vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität ist die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz, sich durch die wiederkehrende Begehung strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu sichern. Der BF hat die Taten begangen, um sich aufgrund seiner tristen finanziellen Situation ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Anhaltspunkte für eine Stabilisierung der Einkommenssituation des BF nach seiner Haftentlassung liegen nicht vor. Das BFA ging aufgrund der jahrelangen, trotz diverser Sanktionen fortgesetzten Delinquenz des BF unter Bedachtnahme auf Art und Schwere seiner Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der fortgesetzten Begehung von Eigentumsdelikten zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass über ihn eine signifikante Haftstrafe verhängt werden musste und mit den gut vorbereiteten und trickreich ausgeführten, gewerbsmäßig begangenen Eigentumsdelikten eine erhebliche Wiederholungsgefahr verbunden ist.Das BFA ging aufgrund der jahrelangen, trotz diverser Sanktionen fortgesetzten Delinquenz des BF unter Bedachtnahme auf Art und Schwere seiner Straftaten, das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, und sein Gesamtverhalten zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der fortgesetzten Begehung von Eigentumsdelikten zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass über ihn eine signifikante Haftstrafe verhängt werden musste und mit den gut vorbereiteten und trickreich ausgeführten, gewerbsmäßig begangenen Eigentumsdelikten eine erhebliche Wiederholungsgefahr verbunden ist. Der mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in das Familien- und Privatleben des Fremden muss verhältnismäßig sein. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal der Lebensmittelpunkt des BF in Bulgarien liegt, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte, die Schule besuchte und einer Erwerbstätigkeit als Berufsmusiker nachging. Durch den Strafvollzug ist der Kontakt zu seinem in Österreich aufhältigen älteren Sohn derzeit ohnedies unterbrochen. Bis auf einige Freunde hat der BF keine weiteren sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Allfällige Kontakte zu seinem Sohn und seinen Freunden können auch durch Telefonate, Briefe oder elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) sowie durch Besuche der Freunde in Bulgarien oder in anderen Staaten, die nicht vom Aufenthaltsverbot umfasst sind, aufrecht erhalten werden. Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich; allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich; allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Wäre die vom BF benötigte Dialysebehandlung in Bulgarien nicht möglich, wäre dies in die Abwägung nach § 9 BFA-VG einzubeziehen (vgl z.B. VwGH Ra 2015/21/0119 zur Nachbehandlung einer Verletzung). Dies ist hier aber nicht der Fall, zumal auch im Herkunftsstaat des BF, einem Mitgliedstaat der EU, ein grundsätzlich funktionierendes Gesundheitssystem und eine obligatorische Krankenversicherung bestehen, Dialysebehandlungen durchgeführt werden und die Erreichbarkeit eines Dialysezentrums aufgrund der Verteilung solcher Zentren im gesamten bulgarischen Staatsgebiet gewährleistet ist. Der BF war dort bereits vor seiner Einreise nach Österreich in Dialysebehandlung und kehrte nach einem Aufenthalt im Bundesgebiet auch wieder freiwillig dorthin zurück. Es ist daher davon auszugehen, dass seine medizinische Behandlung nach seiner Rückkehr nach Bulgarien wieder gewährleistet wäre, zumal keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.Wäre die vom BF benötigte Dialysebehandlung in Bulgarien nicht möglich, wäre dies in die Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG einzubeziehen vergleiche z.B. VwGH Ra 2015/21/0119 zur Nachbehandlung einer Verletzung). Dies ist hier aber nicht der Fall, zumal auch im Herkunftsstaat des BF, einem Mitgliedstaat der EU, ein grundsätzlich funktionierendes Gesundheitssystem und eine obligatorische Krankenversicherung bestehen, Dialysebehandlungen durchgeführt werden und die Erreichbarkeit eines Dialysezentrums aufgrund der Verteilung solcher Zentren im gesamten bulgarischen Staatsgebiet gewährleistet ist. Der BF war dort bereits vor seiner Einreise nach Österreich in Dialysebehandlung und kehrte nach einem Aufenthalt im Bundesgebiet auch wieder freiwillig dorthin zurück. Es ist daher davon auszugehen, dass seine medizinische Behandlung nach seiner Rückkehr nach Bulgarien wieder gewährleistet wäre, zumal keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist angesichts des belasteten Vorlebens des BF, seines raschen Rückfalls, der nunmehrigen Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe und den vergleichsweise wenig ins Gewicht fallenden privaten Anknüpfungspunkten erforderlich. Es bedarf in Hinblick auf die Delinquenz des BF eines Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet keine Straftaten mehr begehen wird. Aufgrund der über viele Jahre und in mehreren Staaten fortgesetzten Delinquenz des BF, der über ihn verhängten Haftstrafe und der mit gewerbsmäßiger Vermögenskriminalität verbundenen Wiederholungsgefahr kommt angesichts der aufrechten Verbindungen zu seinem Heimatstaat unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht. Ein Aufenthaltsverbot von weniger als acht Jahren ist vor allem angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des BF und der vergleichsweise geringen privaten und familiären Anknüpfungspunkte nicht möglich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Aufgrund der über viele Jahre und in mehreren Staaten fortgesetzten Delinquenz des BF, der über ihn verhängten Haftstrafe und der mit gewerbsmäßiger Vermögenskriminalität verbundenen Wiederholungsgefahr kommt angesichts der aufrechten Verbindungen zu seinem Heimatstaat unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 28, Absatz eins, RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht. Ein Aufenthaltsverbot von weniger als acht Jahren ist vor allem angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des BF und der vergleichsweise geringen privaten und familiären Anknüpfungspunkte nicht möglich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da beim BF wegen seiner tristen finanziellen Lage, der Verurteilung wegen Delikten gegen das Rechtsgut Vermögen und des über einen langen Zeitraum einschlägig belasteten Vorlebens eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70

Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Da beim BF wegen seiner tristen finanziellen Lage, der Verurteilung wegen Delikten gegen das Rechtsgut Vermögen und des über einen langen Zeitraum einschlägig belasteten Vorlebens eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, ist dem BFA darin beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2170789.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.