Obsah (7)
Art. 133§ 52§ 24§ 8§ 223§ 259§ 3RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2018 GeschäftszahlI415 2150321-1 SpruchI415 2150321-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (in weiterer Folge: DR Kongo), reiste am 15.01.2015 von Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde auf seiner in einem Linienbus beabsichtigten Reise nach Deutschland in Österreich festgenommen. In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, seine Heimat mit dem Bus via Ruanda, Uganda, Kenia und von dort mit dem Flugzeug von Nairobi nach Serbien verlassen zu haben. Von dort sei er mit dem Taxi nach Ungarn und in weiterer Folge mit einem Reisebus Richtung Deutschland gefahren. Dann sei er von der Polizei angehalten und "hierher" (LPD Oberösterreich PI XXXX) gebracht worden. Unter der Rubrik "Fluchtgrund" gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (in weiterer Folge: DR Kongo), reiste am 15.01.2015 von Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde auf seiner in einem Linienbus beabsichtigten Reise nach Deutschland in Österreich festgenommen. In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, seine Heimat mit dem Bus via Ruanda, Uganda, Kenia und von dort mit dem Flugzeug von Nairobi nach Serbien verlassen zu haben. Von dort sei er mit dem Taxi nach Ungarn und in weiterer Folge mit einem Reisebus Richtung Deutschland gefahren. Dann sei er von der Polizei angehalten und "hierher" (LPD Oberösterreich PI römisch 40 ) gebracht worden. Unter der Rubrik "Fluchtgrund" gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ich habe ein Buch gegen verschiedene afrikanische Regime geschrieben. Darunter auch gegen den Präsidenten von Kongo Kinshasa und Kongo Brazzaville. Das Buch wurde noch nicht veröffentlicht, da die Behörden im Februar 2014 davon erfahren haben. Ich wurde zweimal durch die Polizei verhört und musste mich regelmäßig bei der Polizei melden. Mir wurde mit dem Gefängnis gedroht, sollte ich das Buch veröffentlichen. Da habe ich mich entschieden, Kinshasa zu verlassen, da ich weiterhin die Absicht habe, das Buch zu veröffentlichen. Andere Fluchtangaben habe ich nicht." Befragt, welches Reiseziel er beim Verlassen Kinshasas gehabt hätte, führte der Beschwerdeführer aus: "Ich wollte nach Europa, egal welches Land."
- Mit Urteil des BG XXXX vom 01.06.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 231 Abs. 1 StGB und § 224a StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des BG römisch 40 vom 01.06.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 231, Absatz eins, StGB und Paragraph 224 a, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
- Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.06.2016 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens und gab ergänzend dazu an, dass er HIV positiv sei, dies aber erst hier in Österreich erfahren habe. Befragt was er im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo respektive Kenia befürchte, gab der Beschwerdeführer an, sich in Afrika die Medikamente nicht leisten zu können und dass dadurch sein Tod früher eintrete. Weiters führte er aus, dass es schwierig sei in sein Land oder nach Kenia zurückzukehren, solange Kabila an der Macht sei. Er habe die Befürchtung hingerichtet zu werden und wolle sein Buch in Europa und nicht in Afrika herausbringen. Der Beschwerdeführer legte zudem zwei Ladungen durch die Police Nationale Congolaise, einen kongolesischen Reisepass, welche jeweils von der belangten Behörde sichergestellt wurden, um diese einer Dokumentenprüfung zu unterziehen, eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs A2 sowie zwei Unterstützungsschreiben vor. Weiters brachte der Beschwerdeführer einen Entlassungsbrief des Universitätsklinikums XXXX vom 29.10.2015 in Vorlage, wonach beim Beschwerdeführer der zunächst vorliegende Verdacht auf eine Malariaerkrankung ausgeschlossen werden konnte und die weitere Abklärung das Vorliegen einer länger bestehenden chronischen HIV Infektion mit deutlich eingeschränktem Immunstatus ergab.
- Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.06.2016 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens und gab ergänzend dazu an, dass er HIV positiv sei, dies aber erst hier in Österreich erfahren habe. Befragt was er im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo respektive Kenia befürchte, gab der Beschwerdeführer an, sich in Afrika die Medikamente nicht leisten zu können und dass dadurch sein Tod früher eintrete. Weiters führte er aus, dass es schwierig sei in sein Land oder nach Kenia zurückzukehren, solange Kabila an der Macht sei. Er habe die Befürchtung hingerichtet zu werden und wolle sein Buch in Europa und nicht in Afrika herausbringen. Der Beschwerdeführer legte zudem zwei Ladungen durch die Police Nationale Congolaise, einen kongolesischen Reisepass, welche jeweils von der belangten Behörde sichergestellt wurden, um diese einer Dokumentenprüfung zu unterziehen, eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs A2 sowie zwei Unterstützungsschreiben vor. Weiters brachte der Beschwerdeführer einen Entlassungsbrief des Universitätsklinikums römisch 40 vom 29.10.2015 in Vorlage, wonach beim Beschwerdeführer der zunächst vorliegende Verdacht auf eine Malariaerkrankung ausgeschlossen werden konnte und die weitere Abklärung das Vorliegen einer länger bestehenden chronischen HIV Infektion mit deutlich eingeschränktem Immunstatus ergab.
- Mit Schreiben vom 07.06.2016 wurde das Landespolizeikommando XXXX / Kriminaltechnik von der belangten Behörde beauftragt, die oben genannten Dokumente auf Echtheit zu überprüfen, wobei hierbei ein spezielles Augenmerk auf den Stempel und die Druckercodierung gelegt werden sollte. Am 13.06.2016 stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation. Der Beschwerdeführer habe als einzigen Fluchtgrund angegeben, dass er durch zwei "Ladungen" auf eine Polizeistation in Kinshasa derart in Furcht versetzt worden sei, dass er das Land verließ. Hintergrund der Ladungen wäre ein nicht veröffentlichtes Buch, in welchem er sich kritisch über einige afrikanische Staatspräsidenten äußere. Es erging sohin die Frage an die Staatendokumentation, ob die kongolesische Polizei derartige "Ladungsbescheide" verwende und ob diese persönlich durch Polizisten zugestellt werden wie vom Beschwerdeführer geschildert.
- Mit Schreiben vom 07.06.2016 wurde das Landespolizeikommando römisch 40 / Kriminaltechnik von der belangten Behörde beauftragt, die oben genannten Dokumente auf Echtheit zu überprüfen, wobei hierbei ein spezielles Augenmerk auf den Stempel und die Druckercodierung gelegt werden sollte. Am 13.06.2016 stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation. Der Beschwerdeführer habe als einzigen Fluchtgrund angegeben, dass er durch zwei "Ladungen" auf eine Polizeistation in Kinshasa derart in Furcht versetzt worden sei, dass er das Land verließ. Hintergrund der Ladungen wäre ein nicht veröffentlichtes Buch, in welchem er sich kritisch über einige afrikanische Staatspräsidenten äußere. Es erging sohin die Frage an die Staatendokumentation, ob die kongolesische Polizei derartige "Ladungsbescheide" verwende und ob diese persönlich durch Polizisten zugestellt werden wie vom Beschwerdeführer geschildert.
- Laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.09.2016 gebe es zusammengefasst in der DR Kongo derartige Ladungen, wobei die Form der Zustellung nicht geklärt werden konnte. Generell sei es aber angesichts der weitverbreiteten Korruption in der DR Kongo unmöglich, derartige Dokumente auf Echtheit zu überprüfen.
- Am 26.09.2016 erging eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation dahingehend, ob die notwendige Behandlung der chronischen HIV-Infektion des Beschwerdeführers in der DR Kongo möglich sei ("availability" und "accessability"). Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.12.2016 sei die ambulante und stationäre Behandlung durch einen HIV Spezialisten sowie die ambulante und stationäre Behandlung durch einen Internisten verfügbar. Eine Behandlung sei jedenfalls im öffentlichen Spital University Clinics of Kinshasa Mont-Amba sowie in der Privatklinik Medecins De Nuit SARL Kinshasa möglich. HIV-spezifische Laboruntersuchungen seien ebenfalls im in Kinshasa gelegenen Provincial Reference Hospital of Kinshasa verfügbar. Was Medikamente betreffe, sei Kivexa (Wirkstoffe: Abacavir und Lamivudine) verfügbar und zwar ausschließlich in der Apotheke des National HIV Program/Provincial Hospital. Isentress (Wirkstoff: Raltegravir) sei hingegen - wie andere Medikamente mit demselben Wirkstoff - nicht verfügbar.
- Mit E-Mail vom 14.12.2016 wurde der kriminaltechnische Untersuchungsbericht betreffend die Beurteilung der externen Asservatensicherung übermittelt. Demnach werden grundsätzlich Stempelabdrucke mittels Stempelplatte auf das Formular und nicht wie gegenständlich mittels Laserdrucker auf das Formular aufgebracht. Neben nicht tatrelevanten Spuren konnten bei der ESDA-Untersuchung, einer Untersuchung auf latente nicht eingefärbte Prägespuren, festgestellt werden, dass auf dem Formular der Anlage 2, (Ladung) datiert mit 15.02.2014, Durchdruckspuren der Ausfüllschriften des Formulars der Anlage 1, (Ladung) datiert mit 07.02.2014 ersichtlich sind. Dies bedeutet, dass beim Ausfüllen der Anlage 1 (07.02.2014) das Formular der Anlage 2 (15.02.2014) als Schreibunterlage gedient hat. Es wird daher seitens des Bundeskriminalamtes (BKA) davon ausgegangen, dass es sich um reproduzierte Formulare gehandelt habe, die in dieser Form nicht autorisiert ausgestellt wurden (Reproduktionsspuren des angeblich früher ausgestellten auf dem später ausgestellten Formular). Mittels Parteiengehör vom 23.12.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Einschätzung des BKA sowie über die Fragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Dokumentenfälschung sowie zu HIV-Behandlungsmöglichkeiten in Kenntnis gesetzt.
- Mit Stellungnahme seiner rechtsfreundlichen Vertretung RA Mag. Nadja Lorenz vom 30.01.2017 führte diese im Wesentlichen aus, dass aus dem Untersuchungsbericht nicht ersichtlich sei, wie das BKA und das BFA zum Schluss komme, dass die Ladungen "nicht autorisiert ausgestellt" wurden. Offensichtlich habe das BKA kein Vergleichsmaterial und stehe in keiner Weise fest, ob Ladungsformulare auf kongolesischen Polizeistationen mehrmals ausgedruckt werden, möglicherweise sogar mit vorhandenen Daten eines zu ladenden. Sohin stehe auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer "mutwillig versuchte, die Behörde zu täuschen". Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen seien keineswegs gefälscht, sondern seien diese dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Mutter ausgefolgt worden. Zum Ermittlungsergebnis hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit der HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit einem Medikament namens Triomeq behandelt werde. Dieses sei wie auch Isenstress, welches dem Beschwerdeführer zuvor verabreicht worden sei, im Kongo nicht verfügbar. Mangelnde Weiterbehandlung mit dem auf den Beschwerdeführer abgestimmten Medikament würde zu einer massiven Verschlechterung der Immunerkrankung des Beschwerdeführers und zum frühen Tod desselben führen.
- Mit neuerlichem Schreiben an die Staatendokumentation vom 02.02.2017 wurde seitens des BFA konkret angefragt, ob festgestellt werden könne, ob die notwendige Behandlung der bestehenden chronischen HIV-Infektion in der DR Kongo mit Triomeq möglich sei (nur "availability"). In Beantwortung der Frage teilte die Staatendokumentation mit Schreiben vom 17.02.2017 mit, dass Triomeq (Wirkstoffe: Abacavir, Lamivudin, Dolutegravir) nicht verfügbar sei. Abacavir und Lamivudin seien hingegen verfügbar. Des Weiteren seien Emtricitabin sowie Truvada (Kombination von Tenofovir / Emtricitabin) verfügbar.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.02.2017, Zl. 1050179210 - 150054537, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Auseise erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht zu (Spruchpunkt IV.)
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.02.2017, Zl. 1050179210 - 150054537, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für eine freiwillige Auseise erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht zu (Spruchpunkt römisch vier.)
- Mit Verfahrensanordnung
§ 52Abs. 1 BFA-VG vom 21.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gmb
H und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.11. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 21.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 12. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtvertretung RA Mag. Nadja Lorenz vom 09.03.2017 Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit infolge unschlüssiger Beweiswürdigung, mangelhaftem Ermittlungsverfahren und darauf basierender unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Es wurde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG anberaumen, den hier angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Asyl
G Abs. 1 Z 1 zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Unter anderem wurde moniert, dass die Länderberichte im angefochtenen Bescheid zur Situation in der DR Kongo veraltet seien.12. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtvertretung RA Mag. Nadja Lorenz vom 09.03.2017 Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit infolge unschlüssiger Beweiswürdigung, mangelhaftem Ermittlungsverfahren und darauf basierender unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Es wurde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG anberaumen, den hier angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG Absatz eins, Ziffer eins, zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch drei. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid - im angefochtenen Umfang - ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Unter anderem wurde moniert, dass die Länderberichte im angefochtenen Bescheid zur Situation in der DR Kongo veraltet seien.
- Mit E-Mail vom 03.04.2017 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers diverse Unterstützungsschreiben in Vorlage.
- Mit Briefsendung vom 12.06.2017 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht das Original des vom Beschwerdeführer verfassten Buches "Is Federalism Solution for African Problems?".
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2017, Zl. Fr 2017/19/0068-2, wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für einen Fristsetzungsantrag gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 bewilligt und die Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt.
- Mit dem auf den 22.11.2017 datierten und am 27.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH, einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 03.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung ebenso wenig teil wie der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zur DR Kongo mit Stand von 08.05.2017 übermittelt. In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Beisein der Rechtsberatung sein Fluchtvorbringen und legte verschiedene Unterlagen zur Integration vor, unter anderem das Sprachzeugnis der B1-Prüfung.
- Mit E-Mail vom 31.01.2018 übermittelte der Beschwerdeführer unterstützt von der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH einen aktuellen ärztlichen Befund der XXXX XXXX / Universität für innere Medizin datierend vom 09.01.2018 betreffend den Verlauf seiner HIV-Infektion sowie der laufenden antiretroviralen Therapie, wie in der mündlichen Verhandlung am 03.01.2018 angekündigt, sowie "aktualisierte Berichte zur Lage in der DR Kongo".
- Mit E-Mail vom 31.01.2018 übermittelte der Beschwerdeführer unterstützt von der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH einen aktuellen ärztlichen Befund der römisch 40 römisch 40 / Universität für innere Medizin datierend vom 09.01.2018 betreffend den Verlauf seiner HIV-Infektion sowie der laufenden antiretroviralen Therapie, wie in der mündlichen Verhandlung am 03.01.2018 angekündigt, sowie "aktualisierte Berichte zur Lage in der DR Kongo".
- Mit Fax vom 13.02.2018 brachte der Beschwerdeführer unterstützt von der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH die gekürzte Urteilsausfertigung des BG XXXX vom 05.02.2018 zur Zl. XXXX in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe am 18.08.2016 in XXXX zwei gefälschte Ladungen der kongolesischen Polizei, sohin falsche Urkunden, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Vorladung durch die kongolesische Polizei gebraucht, indem er diese beim BFA vorgelegt habe, und hiedurch das Vergehen der Urkundenfälschung
§ 223Abs 2 St
GB begangen,
§ 259Z 3 St
PO im Zweifel mangels Schuldbeweises freigesprochen wurde.19. Mit Fax vom 13.02.2018 brachte der Beschwerdeführer unterstützt von der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH die gekürzte Urteilsausfertigung des BG römisch 40 vom 05.02.2018 zur Zl. römisch 40 in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe am 18.08.2016 in römisch 40 zwei gefälschte Ladungen der kongolesischen Polizei, sohin falsche Urkunden, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Vorladung durch die kongolesische Polizei gebraucht, indem er diese beim BFA vorgelegt habe, und hiedurch das Vergehen der Urkundenfälschung
Paragraph 223, Absatz 2, StGB begangen,
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO im Zweifel mangels Schuldbeweises freigesprochen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der DR Kongo. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist mit einer Kenianerin verheiratet, die mit der gemeinsamen Tochter in Nairobi lebt. Die Mutter des Beschwerdeführers und ein Kind aus einer früheren Beziehung leben in der DR Kongo, ebenso ein Freund, wobei der Beschwerdeführer mit allen Genannten regelmäßigen telefonischen Kontakt über Skype und Whatsapp pflegt. In Österreich wurde im Oktober 2015 beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer HIV-Infektion diagnostiziert. Aktuell laufende antiretrovirale Therapie mit Triomeq (AbacavirLamivudin/Dolutegravir) wird sehr gut vertragen. Ansonsten ist der Beschwerdeführer physisch und psychisch gesund. Der Beschwerdeführer kann in der DR Kongo auf eine rund zwölfjährige Schulbildung verweisen. In seinem Heimatstaat hat er den Beruf des Elektrotechnikers gelernt. Den Lebensunterhalt im Herkunftsland verdiente sich der Beschwerdeführer durch Übersetzertätigkeiten für internationale Organisationen. Der Beschwerdeführer spricht fließend Französisch und Englisch. Seine Muttersprache ist Lingala. Deutsch spricht der Beschwerdeführer im Niveau B
- In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, wurde jedoch von einer österreichischen Familie aufgenommen, bei der er seit September 2015 wohnhaft ist. Der Beschwerdeführer ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht. Er engagiert sich ehrenamtlich bei der Gemeinde XXXX (Essen auf Rädern).In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, wurde jedoch von einer österreichischen Familie aufgenommen, bei der er seit September 2015 wohnhaft ist. Der Beschwerdeführer ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht. Er engagiert sich ehrenamtlich bei der Gemeinde römisch 40 (Essen auf Rädern). Er hat in Österreich keine Kernfamilie oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonderes Naheverhältnis besteht. Seinen Aufenthalt in Österreich bestreitet der Beschwerdeführer aus Mitteln der Grundversorgung. Mit Urteil des BG XXXX vom 01.06.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 231 Abs. 1 StGB und § 224a StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des BG römisch 40 vom 01.06.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 231, Absatz eins, StGB und Paragraph 224 a, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verließ die DR Kongo im Juni
- Er hielt sich dann für ca. sieben Monate in Kenia auf und erreichte Österreich via Flugzeug von Nairobi nach Serbien und von dort via Bus nach Ungarn im Jänner
- Der Beschwerdeführer wird in der DR Kongo nicht verfolgt. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in der DR Kongo: Die folgenden Feststellungen wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur DR Kongo vom 08.05.2017 entnommen:
- Politische Lage Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vgl. Rfi 7.4.2017).Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vergleiche Rfi 7.4.2017). Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Am 31.07.2006 fanden Präsidentschaftswahlen und Wahlen zu Kongos Provinzparlamenten statt. Knapp 26 Millionen Wahlberechtigte hatten zum ersten Mal seit über 40 Jahren die Chance, in freien Wahlen an ihrer politischen Zukunft mitzuwirken. Die letzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden am 28.11.2011 statt. Laut der vom Obersten Gericht verkündeten Endergebnisse gewann der Amtsinhaber Joseph Kabila die Präsidentschaftswahlen mit rund 49 Prozent. Unabhängige Beobachter, einschließlich Vertreter der Europäischen Union, der katholischen Kirche und der Zivilgesellschaft sprachen von massiven Wahlfälschungen. Bis zu drei Millionen Stimmen sollen gefälscht worden sein (LIPortal 7.2016). Kabilas letzte Amtszeit lief endgültig im Dezember 2016 aus; seither versucht der Sohn des vorherigen Präsidenten Laurent Kabila, sich mit allen Mitteln an der Macht zu halten. Erst Ende 2016 unterzeichneten Regierung und Oppositionsparteien am Silvesterabend unter Vermittlung der katholischen Bischöfe einen Kompromiss. Zentrale Bestandteile: Neuwahlen binnen eines Jahres und Kabilas Zugeständnis, nicht mehr anzutreten und auch keine Verfassungsänderung anzustreben, die ihm dies ermöglichen könnte (derStandard 20.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Länderinformationen Kongo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.4.2017 -Strichaufzählung derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo, http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-im-Kongo, Zugriff 25.4.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung Radio Okapi (10.4.2017): Nomination de Bruno Tshibala: la France s'inquiète du manque de consensus, http://www.radiookapi.net/2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-la-france-sinquiete-du-manque-de#sthash.7pVOnjcJ.dpufhttp://www.radiookapi.net/2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-la-france-sinquiete-du-manque-de, Zugriff 25.4.2017 -Strichaufzählung Rfi Afrique (7.4.2017): RDC: l'ex-UDPS Bruno Tshibala devient Premier ministre, http://www.rfi.fr/afrique/20170407-rdc-opposant-bruno-tshibala-premier-ministre, Zugriff 26.4.2017
- Sicherheitslage Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu - teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang (Anm.: anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017).Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu - teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang Anmerkung, anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017). Der Nordosten der Demokratischen Republik Kongo ist seit dem Genozid in Ruanda
(1994)von Wellen der Gewalt gekennzeichnet. Hintergrund ist die "Gier" der unterschiedlichsten Waffenträger nach Rohstoffen wie Coltan, Gold und Diamanten. Zeitweise bewegten sich 14 verschiedene bewaffnete Gruppen und Rebellenorganisationen im Gelände. Ungelöst ist das Problem des Verbleibs der FDLR (Demokratische Front zur Befreiung Ruandas), jener Rest-Hutu-Armee, die seit dem Ende des Genozids 1994 ihr gewalttätiges Unwesen in der ganzen Region - einschließlich Ruanda - treibt. Am 08.1.2013 beschließt die Afrikanische Union 4.000 Soldaten in die Region zu entsenden. MONUSCO erhält von den Vereinten Nationen mit der Resolution 2098 erstmalig den Auftrag, die Befriedung der Region mit Gewalt zu erzwingen. Unter ugandischer Federführung kommt es am 13.12.2013 zur Unterzeichnung eines Friedensvertrags zwischen der kongolesischen Regierung und Repräsentanten der Rebellengruppe M-
- Die Kampfkraft der verschiedenen Rebellengruppen - allen voran die der FDLR nahestehenden - bleibt ungebrochen. Die im Oktober und November 2015 begonnenen aktiven Angriffe und Kämpfe der MONUSCO haben bisher nichts an der Situation verändert. Seit Januar 2017 operiert erneut die "wiederauferstandene" M-23 in den Bergen im Osten des Landes. Bereits im Januar kam es zu ersten militärischen Auseinandersetzungen mit regulären kongolesischen Truppen (LIPortal 7.2016). Die Provinz Kasaï ist ein neuer Konfliktherd im Kongo. Seit der brutalen Ermordung des regionalen Milizenführers Kamwina Nsapu durch Soldaten im Sommer 2016 liefern sich die dort ansässigen Rebellen einen Kleinkrieg mit der Armee. Laut UNO, die 19.000 Blauhelme im Land stationiert hat, zwang der Konflikt seit letztem August 216.000 Menschen zur Flucht. 600 Personen seien insgesamt ums Leben gekommen. Der Osten des Riesenreichs wird schon seit Jahrzehnten von zahlreichen Milizen heimgesucht. Sie kämpfen um Einflussgebiete und die Kontrolle über reiche Mineralienvorkommen, etwa Gold, Diamanten und Coltan. Rebellengruppen aber auch Regierungssoldaten werden immer wieder für Massentötungen an der Zivilbevölkerung verantwortlich gemacht. Sie mischen regelmäßig in den mafiösen Verteilungskämpfen mit oder gehen äußerst brutal gegen Oppositionelle oder Rebellen vor (derStandard 20.2.2017). In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der Mission der Vereinten Nationen (MONUSCO) statt (BMEIA 26.4.2017). Lokale und von außen beeinflusste Konflikte setzen sich insbesondere in den Ostprovinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Tanganyika, Ituri, Haut-Uele und Bas-Uele fort. Ausländische Rebellen- und Milizgruppen (RMGs) wie u.a. die demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die vereinten Kräfte zur Befreiung Ugandas (ADF/NALU), die nationalen Befreiungskräfte (FNL), die Lord's Resistance Army (LRA), aber auch indigene RMGs, wie die lokalen Mai-Mai-Gruppen (z.B. die Mazembe, Charles Shetani, Yakutumba und andere), bekämpften Regierungstruppen, sich gegenseitig und attackierten die Zivilbevölkerung. Dabei kam es immer wieder zu massiven Menschenrechtsverletzungen auf beiden Seiten, die nur gelegentlich zur Anklage kamen. Zur Neutralisierung dieser bewaffneten Gruppen installierte die UNO die Mission MONUSCO mit ca. 17.500 Soldaten und einer Interventionsbrigade (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (26.4.2017): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/KongoDemokratischeRepublikSicherheit.html?nn=340860#doc339618bodyText1, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung BMEIA (26.4.2017): Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo, http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-im-Kongo, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017
- Rechtsschutz/Justizwesen Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. Beamte und andere einflussreiche Personen zwangen Richter oft zur Nötigung um genehme Urteilssprüche zu erhalten. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. Beamte und andere einflussreiche Personen zwangen Richter oft zur Nötigung um genehme Urteilssprüche zu erhalten. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 3.3.2017, vergleiche AA 6.9.2015).
der Verfassung ist die Demokratische Republik Kongo ein Rechtsstaat. Das Rechtssystem wurde in enger Anlehnung an das belgische Recht festgelegt. In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt das traditionelle Recht zum Tragen, hier werden örtliche Streitigkeiten von den traditionellen Entscheidungsträgern entschieden (LIPortal 7.2016). Die Militärjustiz ist für alle Vergehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig. Sie ist überlastet, aber nach Einschätzung des Menschenrechtsbüros von MONUSCO und des Menschenrechtskommissars sehr bemüht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste wirksam zu bekämpfen (AA 6.9.2015). Straffreiheit blieb ein Problem, insbesondere im Falle von höherrangigen Personen und Mitgliedern bewaffneter Gruppen, resultierend aus mangelnder finanzieller Ausstattung der Richter und justizieller Unabhängigkeit (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Straffreiheit blieb ein Problem, insbesondere im Falle von höherrangigen Personen und Mitgliedern bewaffneter Gruppen, resultierend aus mangelnder finanzieller Ausstattung der Richter und justizieller Unabhängigkeit (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Democratic Republic of Congo, http://www.ecoi.net/local_link/334688/476440_de.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017
- Sicherheitsbehörden Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" und die "integrierte Polizeieinheit". Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) unterstehen dem Verteidigungsministerium und spielen auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit. Angehörige der PNC und FARDC sind regelmäßig für die Einhebung illegaler Bestechungsgelder und Erpressung von Zivilisten an Checkpoints verantwortlich. Die FARDC ist überdies durch schlechte Führung und Organisation, mangelnde Ausbildung und Loyalität, besonders im östlichen Landesteil gekennzeichnet. Obwohl es zu Verurteilungen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte kam, blieb die Straffreiheit ein Problem. In diesem Zusammenhang betrieben die Behörden zusammen mit der UN-Schutztruppe MONUSCO gemeinsame Menschenrechtskomitees und nutzten diesbezügliche internationale Einrichtungen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 3.3.2017). Bei Protesten gegen die Regierung kam es immer wieder zur Anwendung von übertriebener Gewalt mit Todesfolge durch die Sicherheitskräfte. Insbesondere im nach wie vor konfliktträchtigen Osten des Landes kommt es zu regelmäßigen und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär aber auch durch Aufständische, wobei es nur in Einzelfällen zu Verurteilungen kam (AI 22.2.2017). Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gäbe der Staat nur vor eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seit dem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Ein Reformplan zur Umwandlung der Truppe in eine moderne Armee, wurde 2009 dem Parlament präsentiert. Lt. MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangener Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GlobalSecurity o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung GlobalSecurity.org (o.D.): DR Congo Army, http://www.globalsecurity.org/military/world/congo/army.htm, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017
- Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern und grausame und entwürdigende Bestrafungen anwenden. Andererseits gibt es auch einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgehen und Gerichte Verurteilungen aussprechen (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern und grausame und entwürdigende Bestrafungen anwenden. Andererseits gibt es auch einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgehen und Gerichte Verurteilungen aussprechen (USDOS 3.3.2017, vergleiche AA 6.9.2015). Folter und andere Misshandlungen sind im ganzen Land weit verbreitet und werden von den Sicherheitskräften häufig während rechtswidriger Festnahmen und Inhaftierungen angewendet. Sowohl die Polizei als auch Angehörige der Geheimdienste werden beschuldigt, für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich zu sein (AI 22.2.2017, vgl. FCO 21.7.2016).Folter und andere Misshandlungen sind im ganzen Land weit verbreitet und werden von den Sicherheitskräften häufig während rechtswidriger Festnahmen und Inhaftierungen angewendet. Sowohl die Polizei als auch Angehörige der Geheimdienste werden beschuldigt, für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich zu sein (AI 22.2.2017, vergleiche FCO 21.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (updated 21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Democratic Republic of the Congo (DRC), http://www.ecoi.net/local_link/322984/470305_de.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017
- Korruption Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzte die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und war oft mit Straflosigkeit verbunden. Auch auf dem Gebiet der Wirtschaft ist diese stark verbreitet. So kommt es z.B. im industriellen Bergbau durch Korruption auf allen Ebenen zu beträchtlichen staatlichen Einnahmeverlusten, insbesondere im ressourcenreichen Osten des Landes. Die Einrichtung des Korruptions- und Ethik-Watchdogs OSCEP soll die Korruption im zivilen Bereich mittels Datenbanken und Sensibilisierungsmaßnahmen in den Regierungsstellen besser überwachen und bekämpfen helfen, wobei auch eine Zusammenarbeit der OSCEP mit den Antibetrugseinheiten in verschiedenen Ministerien besteht. Weitere Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Korruption bestehen in Entlassungen von korrupten Beamten bzw. werden Beamte in den staatlichen Einrichtungen mittlerweile mittels direkt durchgeführter Überweisungen bezahlt. Die endemische Korruption im Land ist ein wesentlicher Hemmfaktor bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes (USDOS 3.3.2017, vgl. AI 25.2.2015).Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzte die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und war oft mit Straflosigkeit verbunden. Auch auf dem Gebiet der Wirtschaft ist diese stark verbreitet. So kommt es z.B. im industriellen Bergbau durch Korruption auf allen Ebenen zu beträchtlichen staatlichen Einnahmeverlusten, insbesondere im ressourcenreichen Osten des Landes. Die Einrichtung des Korruptions- und Ethik-Watchdogs OSCEP soll die Korruption im zivilen Bereich mittels Datenbanken und Sensibilisierungsmaßnahmen in den Regierungsstellen besser überwachen und bekämpfen helfen, wobei auch eine Zusammenarbeit der OSCEP mit den Antibetrugseinheiten in verschiedenen Ministerien besteht. Weitere Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Korruption bestehen in Entlassungen von korrupten Beamten bzw. werden Beamte in den staatlichen Einrichtungen mittlerweile mittels direkt durchgeführter Überweisungen bezahlt. Die endemische Korruption im Land ist ein wesentlicher Hemmfaktor bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes (USDOS 3.3.2017, vergleiche AI 25.2.2015). Im aktuellen Ranking von Transparency International rangiert die DR Kongo an
- Stelle bei insgesamt 176 gereihten Ländern (TI 25.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 27.4.2017 -Strichaufzählung TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse Rückhalt. Allerdings sind ihre Mitglieder bei konkreten Recherchen, die Regierungsmitglieder oder Vertreter von Machteliten betreffen, Bedrohungen und Einschüchterungen (z.B. durch vorläufige Verhaftungen) ausgesetzt (AA 6.9.2015). Es gibt eine Vielzahl von Vereinigungen und NGOs im Großraum Kinshasa und anderen Großstädten. Sie arbeiten in den Bereichen Unterstützung vergewaltigter Frauen, Waisen, Straßenkinder und alleinerziehender Mütter (IOM 10.2014). Die Regierung kooperierte gelegentlich mit internationalen NGOs und der UNO. Es gibt zwar ein interministerielles Menschenrechtskomitee, seine Effektivität ist aber begrenzt (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 28.4.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo, Zugriff 28.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 28.4.2017
- Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht. Desertion kann gem. Art 45 des Militärstrafgesetzbuchs mit dem Tod bestraft werden. In den Unruheprovinzen wird Fahnenflucht strenger kontrolliert und verfolgt. Generell werden Deserteure zur Bewährung wieder an die Front geschickt (AA 6.9.2015). Zwischen dem
- und
- Lebensjahr kann Militärdienst geleistet werden (CIA 1.2017).Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht. Desertion kann gem. Artikel 45, des Militärstrafgesetzbuchs mit dem Tod bestraft werden. In den Unruheprovinzen wird Fahnenflucht strenger kontrolliert und verfolgt. Generell werden Deserteure zur Bewährung wieder an die Front geschickt (AA 6.9.2015). Zwischen dem
- und
- Lebensjahr kann Militärdienst geleistet werden (CIA 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 28.4.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (Last updated 1.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cg.html, Zugriff 28.4.2017
- Allgemeine Menschenrechtslage In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 8.2016, vgl. USDOS 3.3.2017). Die Lage politischer Parteien, NGOs und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber jederzeit willkürlich durch die Polizei oder Armee verfolgt bzw. deren Versammlungen aufgelöst werden. Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, diesbezügliche Verbote können aber bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhängt werden (AA 6.9.2015, vgl. HRW 12.1.2017, LIPortal 7.2016).In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 8.2016, vergleiche USDOS 3.3.2017). Die Lage politischer Parteien, NGOs und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber jederzeit willkürlich durch die Polizei oder Armee verfolgt bzw. deren Versammlungen aufgelöst werden. Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, diesbezügliche Verbote können aber bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhängt werden (AA 6.9.2015, vergleiche HRW 12.1.2017, LIPortal 7.2016). Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo sind seit Anfang November 2006 erstmals Gegenstand eines internationalen Strafprozesses. Dem ehemaligen kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga wird vor dem Internationalen Strafgerichtshof IStGH in Den Haag vorgeworfen, in den Jahren 2002 und 2003 Kindersoldaten in einen grausamen Bürgerkrieg geschickt zu haben. Auch Germain Katanga, der wie Lubanga zu jenen Warlords gehört, die zwischen 1999 und 2003 in Ituri, im Nordosten des Kongo, Massaker und Massenvergewaltigungen verübten, wurde im Oktober 2007 aus Kinshasa nach Den Haag überstellt. Im Februar 2008 traf mit Mathieu Ngudjolo Chui der dritte Untersuchungshäftling in Den Haag ein (LIPortal 7.2016). Politische Parteien können sich betätigen. Zu den Parlamentswahlen 2006 waren insgesamt 213 Parteien angetreten. Auch ehemalige Rebellengruppen wie MLC oder RCD-Goma wurden als Parteien anerkannt und registriert. Die Lage ethnischer Minderheiten im Vielvölkerstaat DR Kongo (rund 250 ethnische Gruppen) bleibt zum Teil schwierig, eine systematische und zielgerichtete Verfolgung ist jedoch nicht auszumachen. In den Auseinandersetzungen in Nord- und Süd-Kivu spielen auch ethnische Dimensionen eine zunehmende Rolle, wobei diese zu politischer und militärischer Mobilisierung einzelner Bevölkerungsgruppen eingesetzt werden (AA 6.9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Democratic Republic of Congo, http://www.ecoi.net/local_link/334688/476440_de.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 4.5.2017
- Haftbedingungen Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen waren weiterhin hart und lebensbedrohend und durch Überbelegung, mangelnde Ausstattung der Gebäude und Versorgung der Gefangenen gekennzeichnet. Das Strafvollzugssystem war weiterhin unterfinanziert, unterbesetzt und schlecht unterhalten, was oft zur Flucht genutzt wurde. Untersuchungshäftlinge und verurteilten Straftäter sind in maroden Gebäuden untergebracht, und es herrschten Überbelegung und unhygienische Zustände. Laut UN starben 59 Inhaftierte infolge von Mangelernährung oder, weil sie keine angemessene medizinische Versorgung erhielten (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015, AI 22.2.2017).Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen waren weiterhin hart und lebensbedrohend und durch Überbelegung, mangelnde Ausstattung der Gebäude und Versorgung der Gefangenen gekennzeichnet. Das Strafvollzugssystem war weiterhin unterfinanziert, unterbesetzt und schlecht unterhalten, was oft zur Flucht genutzt wurde. Untersuchungshäftlinge und verurteilten Straftäter sind in maroden Gebäuden untergebracht, und es herrschten Überbelegung und unhygienische Zustände. Laut UN starben 59 Inhaftierte infolge von Mangelernährung oder, weil sie keine angemessene medizinische Versorgung erhielten (USDOS 3.3.2017, vergleiche AA 6.9.2015, AI 22.2.2017). In den meisten Fällen erlaubte die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten des Innenministeriums, jedoch nicht zu Gefängnissen, die von der Republikanischen Garde und vom Geheimdienst betrieben wurden. Die Behörden machten Anstrengungen, die Zustände in den Gefängnissen zu verbessern, z.B. durch vorzeitige Entlassungen oder, gemeinsam mit dem IRK, durch neuerliche Überprüfung von Gerichtsurteilen, die Unregelmäßigkeiten aufwiesen, was wiederum zu zahlreichen Entlassungen aus den Gefängnissen führte (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 4.5.2017
- Todesstrafe Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Art. 26 die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Art. 16 der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich, und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 6.9.2015, vgl. WorldCoalition.org 13.12.2016).Das Strafgesetzbuch sieht in Artikel 5, die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Artikel 26, die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Artikel 16, der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich, und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 6.9.2015, vergleiche WorldCoalition.org 13.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung WorldCoaltion.org (13.12.2016): Africa - Towards the abolition of the death penalty in DRC: advances to be confirmed, http://www.worldcoalition.org/Towards-the-abolition-of-the-death-penalty-in-DRC-advances-to-be-confirmed.html, Zugriff 4.5.2017
- Religionsfreiheit Grundsätzlich ist die Religionsausübung nicht eingeschränkt. Es kommt allerdings immer wieder zu Übergriffen auf Personen, die der Hexerei beschuldigt werden (AA 6.9.2015). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierungen aufgrund der religiösen Einstellung. Gelegentliche Vorfälle konnten aufgrund der Vermischung von Politik und Religion nicht als ausschließlich religiös motivierte bezeichnet werden (USDOS 10.8.2016). Die große Mehrheit der Kongolesen ist sehr religiös. Das Leben mit den Ahnen und Gott bestimmt das Leben in all seinen Facetten. In den abgelegen ländlichen Gebieten und in den großen Wäldern sind es die verschiedenen Naturreligionen, die das Leben bestimmen. Mehr als 80% der Bevölkerung bekennen sich zu christlichen Religionen. Mit 50% ist die Katholische Kirche die einflussreichste Konfessionsgemeinschaft; 20% sind evangelisch und 10% gehören der einheimischen christlichen Kirche der Kimbanguisten an. Daneben gibt es eine wachsende muslimische Gemeinde, die im städtischen Umfeld bis zu 10% der Bevölkerung erfasst (LIPortal 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/#c6404, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/328314/469093_de.html, Zugriff 4.5.2017
- Relevante Bevölkerungsgruppen Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo bis zu 250 Volksgruppen. Die größten sind die Luba (18%), die Mongo (17%), die Bakongo (16%) und die Zande (10%) (LIPortal 1.2017, vgl. Worldatlas 20.3.2017).Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo bis zu 250 Volksgruppen. Die größten sind die Luba (18%), die Mongo (17%), die Bakongo (16%) und die Zande (10%) (LIPortal 1.2017, vergleiche Worldatlas 20.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/#c6404, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung Worldatlas (20.3.2017): Ethnic Groups In The Democratic Republic Of The Congo (Congo-Kinshasa), http://www.worldatlas.com/articles/ethnic-groups-in-the-democratic-republic-of-the-congo-congo-kinshasa.html, Zugriff 5.5.2017 13.
- Frauen Im UNDP Human Development Index belegt die Demokratische Republik Kongo Platz 187 (letzter Platz der HDI Liste), beim Gender Inequality Index (GII) steht sie auf Platz 142 von
- 36,2% der Männer und nur 10,7% der Frauen verfügen über einen Schulabschluss. Die Entwicklungschancen sind für Mädchen deutlich schlechter als für Buben. 76% der Mädchen und Frauen sind Opfer häuslicher Gewalt. Die Zahl der alleinstehenden Frauen und Mütter nimmt besonders auch im städtischen Umfeld stark zu. Die Frauen sind mit schweren sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen konfrontiert. Im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, sind sexuelle Übergriffe Teil der Kriegsführung geworden. Im Rahmen der Friedens- und Traumaarbeit erhalten die Opfer Unterstützung, jedoch wird nur ein geringer Teil erreicht. Im öffentlichen Leben nehmen Frauen zunehmend am politischen und wirtschaftlichen Leben teil. 44 Frauen (8,9% der Abgeordneten) sind als Volksvertreter im kongolesischen Parlament vertreten (LIPortal 1.2017). Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern. Auch auf politischer und besonders wirtschaftlicher Ebene erfahren Frauen zahlreiche Formen der Benachteiligung. Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen waren weiterhin an der Tagesordnung, nicht nur in den Konfliktgebieten im Osten. Strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen und anderen Formen sexueller Gewalt bleibt selten, kommt aber vor. Familienmitglieder üben oft Druck auf Vergewaltigungsopfer aus, die Vergewaltigung geheim zu halten, um das Ansehen des Opfers und der Familie zu wahren (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).Die Verfassung verbietet zwar Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, Gesetze gewähren Frauen aber nicht die gleichen Rechte wie Männern. Auch auf politischer und besonders wirtschaftlicher Ebene erfahren Frauen zahlreiche Formen der Benachteiligung. Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen waren weiterhin an der Tagesordnung, nicht nur in den Konfliktgebieten im Osten. Strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen und anderen Formen sexueller Gewalt bleibt selten, kommt aber vor. Familienmitglieder üben oft Druck auf Vergewaltigungsopfer aus, die Vergewaltigung geheim zu halten, um das Ansehen des Opfers und der Familie zu wahren (USDOS 3.3.2017, vergleiche AA 6.9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017 13.
- Homosexuelle Während es keine Gesetze gibt, die spezifisch Homosexualität oder homosexuelle Handlungen verbieten, sind Personen, die öffentlich homosexuelle Handlungen tätigen, der Verfolgung unter den Bestimmungen bezüglich öffentlicher Ordnung und sexueller Gewalt unterworfen. Homosexualität blieb weiterhin ein gesellschaftliches Tabu. Belästigungen durch die Sicherheitskräfte fanden weiterhin statt (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).Während es keine Gesetze gibt, die spezifisch Homosexualität oder homosexuelle Handlungen verbieten, sind Personen, die öffentlich homosexuelle Handlungen tätigen, der Verfolgung unter den Bestimmungen bezüglich öffentlicher Ordnung und sexueller Gewalt unterworfen. Homosexualität blieb weiterhin ein gesellschaftliches Tabu. Belästigungen durch die Sicherheitskräfte fanden weiterhin statt (USDOS 3.3.2017, vergleiche AA 6.9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017
- Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen - richteten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigten routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwarf Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten bzw. verlangten lokale Behörden illegale Steuerzahlungen und Gebühren für Reisen am Fluss Kongo (USDOS 3.3.2017, vgl. FH 27.1.2016).Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen - richteten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigten routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwarf Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten bzw. verlangten lokale Behörden illegale Steuerzahlungen und Gebühren für Reisen am Fluss Kongo (USDOS 3.3.2017, vergleiche FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/327670/468314_de.html, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017
- Grundversorgung und Wirtschaft Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches - armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (LIPortal 1.2017, vgl. AI 22.2.2017).Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches - armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (LIPortal 1.2017, vergleiche AI 22.2.2017). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung sichert die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hauptsächlich durch Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhandlung, die Lage bleibt aber prekär. Die Regierungen versuchen jedoch der angespannten Versorgungslage mit Nahrungsmitteln in den Städten mit agro-industriellen Projekten gegenzusteuern. Eine Unterversorgung besteht jedoch noch nicht. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen im Osten, wo es Vertriebenen durch die ständigen Kampfhandlungen oft nicht möglich ist, sich zumindest mit Subsistenzwirtschaft über Wasser zu halten (AA 6.9.2015). Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Demokratische Republik Kongo ist sehr schwach industrialisiert. Die Rohstoffindustrie ist ein wachsender Wirtschaftszweig. Der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold, Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden) trägt bedeutend zum Wirtschaftswachstum bei. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Im "Human Development Index" der Vereinten Nationen belegte die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2015 Platz 176 von 188 betrachteten Ländern (AA 8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Wirtschaft_node.html, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/#c6404, Zugriff 5.5.2017
- Medizinische Versorgung Zentralen Krankenhäusern (Hôpital de Reference) sind sekundäre Gesundheitsstrukturen (Zone de Santé, Centre de Santé, Poste de Santé), entsprechend der Bevölkerungszahl und Siedlungsdichte, zugeordnet. Jede Gesundheitszone versorgt ca. 150.000 Menschen. Es gibt grundsätzlich keine Doppelung von Krankenhäusern im Einzugsgebiet der Referenzkrankenhäuser. Das System ist kostengünstig und könnte eine gute medizinische Versorgung der Bevölkerung garantieren. In der Realität zeigen sich vielerorts die Defizite der Umsetzung. In einem großen Teil der DR Kongo sind die Gesundheitseinrichtungen in den 306 Gesundheitszonen sehr unzureichend ausgestattet. Es fehlt an Geldern für Medikamente, Ausrüstung und qualifiziertem medizinischem und administrativem Fachpersonal. Die meisten der 400 Krankenhäuser wurden in der Kolonialzeit gebaut und befinden sich in einem schlechten Zustand. Das Personal ist extrem schlecht bezahlt, man arrangiert sich durch Korruption und private Dienstleistungen, die aber häufig nur für Wohlhabende zugänglich sind. So kommt es, dass der öffentliche Haushalt nur spärliche Mittel für das Gesundheitswesen verwendet. Diese sind vollkommen unzureichend, denn sie machen nur bis zu 2 % des BIP aus. Durch das Zusammenbrechen der Infrastruktur ist die medizinische Versorgung im Landesinneren oft nur noch in kirchlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden. Viele Menschen sterben an behandelbaren Krankheiten wie Magen-Darm-Erkrankungen oder Malaria. In den meisten ländlichen Regionen kann meist nur eine Notfallmedizin betrieben werden (LIPortal 1.2017). Der Großteil der Bevölkerung kann nicht ausreichend versorgt werden. UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Nur im formellen Sektor (1,5 Mio. Beschäftigte) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung, allerdings mit eingeschränktem Leistungsspektrum. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa einen Pharmagroßhandel, der so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern kann. Viele Krankheiten können zwar behandelt werden, sind aber für die meisten Kongolesen unbezahlbar. Dies gilt ebenso bei diversen operativen Eingriffen (AA 6.9.2015). Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 8.5.2017). Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern stehen den meisten Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Struktur der medizinischen Versorgung: -Strichaufzählung Kleinere medizinische Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, medizinische Versorgungsstellen) für kleinere Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Behandlungszentren: für kleinere und ernsthafte Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Städtische Krankenhäuser und Fachzentren: für kleinere, ernsthafte und spezielle Gesundheitsprobleme -Strichaufzählung Klinik: für ernsthafte, spezielle und komplizierte Gesundheitsprobleme Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014). Fast alle Geberorganisationen, die in der DR Kongo aktiv sind, fördern medizinische Einzelprojekte. In der Regel übernehmen sie direkt oder in Zusammenarbeit mit einer kirchlichen Trägerstruktur ganze Gesundheitszonen, einschließlich die Referenzkrankenhäuser. Andere Geber, wie beispielsweise die EU, sichern für mehrere Jahre die Versorgung mit Medikamenten für mehrere Gesundheitszonen. Eine kleine Minderheit profitiert von privaten sozialen Sicherungssystemen (besonders bei der Gesundheitsversorgung und bei Pensionen). Ca. 95% der Bevölkerung lebt ohne staatliche soziale Sicherungssysteme, auch wenn es formal solche Systeme gibt (LIPortal 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.5.2017): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html#doc339618bodyText7, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/#c6404, Zugriff 5.5.2017
- Rückkehr Allein aufgrund eines Asylantrags oder wegen irregulären Aufenthalts im Ausland werden Rückkehrer nicht strafrechtlich verfolgt. Eine Behelligung durch staatliche Organe bei der Einreise kann aber nicht ausgeschlossen werden, dies kann auch normale Reisende betreffen (AA 6.9.2015). Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten (IOM 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo
- Dokumente Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann jedes Dokument mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle gekauft werden. Normale Reisepässe werden nach offiziellen Angaben vom Außenministerium gegen eine Verwaltungsgebühr von USD 150.- ausgestellt. Reisepässe sind jedoch kein zuverlässiger Nachweis der Identität, da sie mit einem bestimmten Inhalt gekauft werden oder bereits die für eine Ausstellung notwendigen Dokumente (Geburtsurkunde etc.) gefälscht sein können (AA 6.9.2015). Quelle: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, auch wenn der Beschwerdeführer bezüglich seines Familienstandes und seiner Vaterschaften keine Nachweise in Dokumentform in Vorlage bringen konnte. Jedenfalls bestätigte der Beschwerdeführer basierend auf der rechtmäßigen Ehe mit einer kenianischen Staatsbürgerin einen Aufenthaltstitel in Kenia zu erhalten. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Identität des Beschwerdeführers steht durch Vorlage seines kongolesischen Reisepasses im Original fest; dieser wurde einer Dokumentenprüfung unterzogen und als unbedenklich klassifiziert. Die Deutschkenntnisse ergeben sich aufgrund des vorgelegten Zeugnisses: B1 ÖSD-Zeugnis vom 31.03.2017 befriedigend bestanden. Die soziale Integration wird durch das vorgelegte Konvolut an Empfehlungsschreiben deutlich. Zur Integration wurden insbesondere eingebracht: * Unterstützungsschreiben vom 31.12.2017 von Frau XXXX* Unterstützungsschreiben vom 31.12.2017 von Frau römisch 40 * Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten vom 18.12.2017 vom Bürgermeister der Gemeinde XXXX* Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten vom 18.12.2017 vom Bürgermeister der Gemeinde römisch 40 * Bestätigung gemeinnützige Beschäftigung der Gemeinde XXXX vom 01.09.2016* Bestätigung gemeinnützige Beschäftigung der Gemeinde römisch 40 vom 01.09.2016 Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellung über seine Schulbildung, seinen bisherigen Verdienst des Lebensunterhaltes sowie seinen familiären Anknüpfungspunkten in Kenia und in der DR Kongo ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde vom 06.06.2016 sowie der mündlichen Verhandlung am 03.01.
- Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 06.06.2016 und der mündlichen Verhandlung am 03.01.2018, dass er in Österreich kein schützenswertes Familienleben führt und sich in keiner Lebensgemeinschaft befindet. Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Entlassungsbrief der XXXX XXXX vom 29.10.1015, sowie einem ärztlichen "Bericht" der XXXX XXXX vom 09.01.
- Demnach wird die aktuell laufende antiretrovirale Therapie mit Triomeq (Abacavir, Lamivudin, Dolutegravir) sehr gut vertragen. Weiters sei ein Absetzen der Therapie diesem Bericht zufolge aufgrund des initial sehr schlechten Immunstatus potenziell lebensbedrohlich. Bezüglich der HIV-Infektion des Beschwerdeführers erging jedoch am 26.09.2016 eine Anfrage an die Staatendokumentation dahingehend, ob die notwendige Behandlung der chronischen HIV-Infektion des Beschwerdeführers in der DR Kongo möglich sei ("availability" und "accessability"). Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.12.2016 wurde die Verfügbarkeit einer ambulanten und stationären Behandlung durch einen HIV Spezialisten sowie die ambulante und stationäre Behandlung durch einen Internisten bejaht:Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Entlassungsbrief der römisch 40 römisch 40 vom 29.10.1015, sowie einem ärztlichen "Bericht" der römisch 40 römisch 40 vom 09.01.
- Demnach wird die aktuell laufende antiretrovirale Therapie mit Triomeq (Abacavir, Lamivudin, Dolutegravir) sehr gut vertragen. Weiters sei ein Absetzen der Therapie diesem Bericht zufolge aufgrund des initial sehr schlechten Immunstatus potenziell lebensbedrohlich. Bezüglich der HIV-Infektion des Beschwerdeführers erging jedoch am 26.09.2016 eine Anfrage an die Staatendokumentation dahingehend, ob die notwendige Behandlung der chronischen HIV-Infektion des Beschwerdeführers in der DR Kongo möglich sei ("availability" und "accessability"). Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.12.2016 wurde die Verfügbarkeit einer ambulanten und stationären Behandlung durch einen HIV Spezialisten sowie die ambulante und stationäre Behandlung durch einen Internisten bejaht: Eine Behandlung ist demnach jedenfalls im öffentlichen Spital University Clinics of Kinshasa Mont-Amba sowie in der Privatklinik Medecins De Nuit SARL Kinshasa möglich. HIV-spezifische Laboruntersuchungen sind zudem im in Kinshasa gelegenen Provincial Reference Hospital of Kinshasa verfügbar. Was Medikamente betreffe, ist Kivexa (Wirkstoffe: Abacavir und Lamivudine) verfügbar und zwar ausschließlich in der Apotheke des National HIV Program/Provincial Hospital. Isentress (Wirkstoff: Raltegravir) ist hingegen - wie andere Medikamente mit demselben Wirkstoff - nicht verfügbar. Mit neuerlichem Schreiben an die Staatendokumentation vom 02.02.2017 wurde seitens des BFA konkret angefragt, ob festgestellt werden könne, ob die notwendige Behandlung der bestehenden chronischen HIV-Infektion in der DR Kongo mit Triomeq möglich sei (nur "availability"). In Beantwortung der Frage teilte die Staatendokumentation mit Schreiben vom 17.02.2017 mit, dass Triomeq (Wirkstoffe: Abacavir, Lamivudin, Dolutegravir) nicht verfügbar ist, sehr wohl hingegen Abacavir und Lamivudin. Des Weiteren sind Emtricitabin sowie Truvada (Kombination von Tenofovir / Emtricitabin) verfügbar. Eine Therapie in der DR Kongo basierend auf den Wirkstoffen Abacavir, Lamivudin, Emtricitabin sowie Truvada (Kombination von Tenofovir / Emtricitabin) erscheint daher möglich und zumutbar. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ansonsten physisch und psychisch gesund ist, ergibt sich aus seinen Aussagen vor dem BFA und im Rahmen der mündlichen Verhandlung. 2.
- Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: Das BFA kam nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dieses Vorbringen wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund verschiedener Divergenzen in den Aussagen für nicht glaubhaft befunden. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Dem BFA ist zuzustimmen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht muss sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dieser Feststellung anschließen, dies aus den folgenden Erwägungen: In der Erstbefragung am 16.01.2015 hatte der Beschwerdeführer - befragt nach seinen Fluchtgründen - angegeben, dass er ein Buch gegen verschiedene afrikanische Regime geschrieben, darunter auch gegen die Präsidenten von Kongo-Kinshasa und Kongo-Brazzaville, geschrieben hätte. Das Buch wäre noch nicht veröffentlicht worden, da die kongolesischen Behörden davon im Februar 2014 erfahren hätten. Er wäre dann zweimal durch die Polizei verhört worden und hätte sich regelmäßig bei der Polizei melden müssen. Ihm wäre im Falle der Veröffentlichung des Buches mit Gefängnis gedroht worden, worauf er sich entschieden hätte, Kinshasa zu verlassen. In der Einvernahme durch das BFA am 06.06.2016 führte der Beschwerdeführer dies näher aus, wobei er von der ursprünglichen Version etwas abwich: Nun berichtete der Beschwerdeführer, dass er in einem Cybercafe an seinem Buch schrieb, weil er sich daheim keinen Computer leisten hätte können. Eines Tages wäre eine Ladung zur Polizei bei seiner Mutter abgegeben worden, eine Woche später eine weitere. Einer der zwei Ladungen hätte der Beschwerdeführer noch Folge geleistet, wobei es nach Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme bei der Polizei bereits um dieses Buch gegangen und dem Beschwerdeführer aufgetragen worden wäre, bei einem nächsten Termin den USB-Stick, auf welchem das unvollständige Buch gespeichert war, vorzulegen. Eine weitere Befragung durch kongolesische Polizeieinheiten hätte der Beschwerdeführer nicht über sich ergehen lassen wollen und hätte er daher nach Warnung eines Freundes die Flucht aus der DR Kongo ergriffen. Zu diesem Zweck hätte der Beschwerdeführer Kontakt mit seiner Frau in Kenia aufgenommen, um sich von dieser Geld für die Reise nach Nairobi überweisen zu lassen. In Nairobi hätte er nicht verbleiben können bzw. wollen, weil er vom Neffen eines Angestellten der kongolesischen Botschaft in Nairobi die Information erhalten hätte, dass der Beschwerdeführer im Kongo gesucht werde und in weiterer Folge die Gefahr bestünde, dass der Beschwerdeführer vom kongolesischen Geheimdienst aus Kenia zurück in den Kongo gebracht werde. Wie das BFA richtig ausführte handelt es sich bei den vorgeblichen Originalen der kongolesischen Polizeiladungen offensichtlich um Ausdrucke oder Farbkopien. So wurde der Stempel nicht händisch mittels Stempelplatte auf das Formular gestempelt, sondern mitausgedruckt bzw. farbkopiert. Dieser Eindruck wurde durch die kriminaltechnische Untersuchung des Bundeskriminalamtes Wien bestätigt: der gesamte Formularvordruck - Formularkopf, Textaufdruck und Stempelabdruck - wurde nachweislich mittels eines Laserdruckers als digitales Druckmedium ausgedruckt, die Ausfüllschriften wurden händisch mit schwarzem Schreibmittel gesetzt. Weiters konnte im Rahmen der Untersuchung festgestellt werden, dass sich auf der späteren, mit 15.02.2014 datierten Ladung, Druckspuren der Ausfüllschriften der früheren, mit 07.02.2014 datierten Ladung finden, also beim Ausfüllen der früheren Ladung die spätere Ladung als Vorlage bzw. Schreibunterlage gedient hat. Das BFA ging in weiterer Folge im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Untersuchungsergebnisse nicht anders interpretiert werden können, als dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten vorgeblichen Original-Polizeiladungen in manipulativer Absicht erstellte Fälschungen handelt. Hierzu ist allerdings auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit gekürzter Urteilsausfertigung des BG XXXX vom 05.02.2018, Zl. XXXX, vom Vorwurf, er habe am 18.08.2016 in XXXX zwei gefälschte Ladungen der kongolesischen Polizei, sohin falsche Urkunden, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Vorladung durch die kongolesische Polizei gebraucht, indem er diese beim BFA vorgelegt habe, und hiedurch das Vergehen der Urkundenfälschung
§ 223Abs 2 St
GB begangen,
§ 259Z 3 St
PO im Zweifel mangels Schuldbeweises freigesprochen wurde.Wie das BFA richtig ausführte handelt es sich bei den vorgeblichen Originalen der kongolesischen Polizeiladungen offensichtlich um Ausdrucke oder Farbkopien. So wurde der Stempel nicht händisch mittels Stempelplatte auf das Formular gestempelt, sondern mitausgedruckt bzw. farbkopiert. Dieser Eindruck wurde durch die kriminaltechnische Untersuchung des Bundeskriminalamtes Wien bestätigt: der gesamte Formularvordruck - Formularkopf, Textaufdruck und Stempelabdruck - wurde nachweislich mittels eines Laserdruckers als digitales Druckmedium ausgedruckt, die Ausfüllschriften wurden händisch mit schwarzem Schreibmittel gesetzt. Weiters konnte im Rahmen der Untersuchung festgestellt werden, dass sich auf der späteren, mit 15.02.2014 datierten Ladung, Druckspuren der Ausfüllschriften der früheren, mit 07.02.2014 datierten Ladung finden, also beim Ausfüllen der früheren Ladung die spätere Ladung als Vorlage bzw. Schreibunterlage gedient hat. Das BFA ging in weiterer Folge im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Untersuchungsergebnisse nicht anders interpretiert werden können, als dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten vorgeblichen Original-Polizeiladungen in manipulativer Absicht erstellte Fälschungen handelt. Hierzu ist allerdings auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit gekürzter Urteilsausfertigung des BG römisch 40 vom 05.02.2018, Zl. römisch 40 , vom Vorwurf, er habe am 18.08.2016 in römisch 40 zwei gefälschte Ladungen der kongolesischen Polizei, sohin falsche Urkunden, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Vorladung durch die kongolesische Polizei gebraucht, indem er diese beim BFA vorgelegt habe, und hiedurch das Vergehen der Urkundenfälschung
Paragraph 223, Absatz 2, StGB begangen,
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO im Zweifel mangels Schuldbeweises freigesprochen wurde. Dies vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer weder in der DR Kongo noch in Kenia einer konkreten Verfolgungssituation ausgesetzt war. Selbst in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohungssituation weder in der DR Kongo noch in Kenia behauptet: RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: Ich bin mir sicher, dass ich umgebracht werde, die jetzige Regierung in der DR Kongo ist kriminell. Ich habe gegen diese Regierung demonstriert. Sie haben auch Leute in der Kirche sonntags erschossen. RI: Wann ist es zu einer konkreten Verfolgung Ihrer Person im Kongo gekommen? BF: Das war im Februar 2014, da habe ich eine Ladung von der Polizei bekommen. Ich bin hingegangen, ich habe gefragt, warum ich hierher musste. Die Polizei wollte wissen, worum es in diesem Buch geht, das ich schreibe. Ich sagte, dass ich in diesem Buch schreibe, was es für Lösungen und Ratschläge für die Probleme im Kongo gibt. Daraufhin wollte die Polizei das Buch sehen. Ich hatte das Buch nicht dabei, da ich es auf einen USB-Stick gespeichert habe. Dann hat man mir gesagt, dass nächste Mal bekomme ich erneut eine Ladung, dann sollte ich mit diesem USB-Stick kommen. Nach einer Woche habe ich wieder eine Ladung bekommen. Ich bin nicht hingegangen, weil ein Freund meiner Schwester bei der Polizei arbeitet. Als ich zum ersten Mal zur Polizei gegangen bin, hat die Schwester von meinem Freund mich bei der Polizei gesehen und diese hat ihrem Bruder gesagt, ich soll nicht mehr zur Polizei gehen. Ich habe gefragt, warum soll ich nicht mehr zur Polizei gehen. Die Antwort war, weil ich vielleicht nicht mehr nach Hause zurückkehren werde. Daraufhin habe ich Angst bekommen und meine Mutter auch. Dann habe ich beschlossen, die Flucht zu ergreifen. RI: Wer hat Sie dann de facto gewarnt vor der Polizei? BF: Diese Schwester von meinem Freund die bei der Polizei arbeitet. RI: In der Einvernahme vor dem BFA am 06.06.2016 haben Sie angegeben, dass Sie ein Freund gewarnt habe, der das von einer Cousine wisse, die bei der Polizei arbeitet. Ist das jetzt die Cousine oder die Schwester? BF: Bei uns im Kongo ist Cousine, Schwester und Bruder das gleiche. Das ist allgemein so. Das ist so. RI: Hat es eine konkrete Gefährdungshandlung gegen Ihre Person gegeben oder fußt die behauptete Verfolgungshandlung lediglich auf der Aussage der Schwester/Cousine Ihres Freundes? BF: Ich habe nicht darauf gewartet, dass eine konkrete Gefährdung für mich besteht. Im Kongo ist es so, dass wenn man zur Polizei geladen wird, kommen die Personen meistens nicht zurück. RI: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben? BF: Solange diese Regierung im Kongo an der Macht ist, kann ich mir nicht vorstellen zurückzukehren. RI: Sie geben an, dass Ihre Frau in Nairobi / Kenia wohnt, wäre es Ihnen möglich bei Ihrer Ehefrau zu wohnen? BF: Ich bin nach Nairobi geflüchtet, dort könnte ich nicht bleiben, weil die kongolesische Botschaft in Kenia bereits informiert war, dass ich gesucht werde und mich bereits in Kenia befinde. RI: Hat es in Kenia konkrete Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person gegeben? BF: Konkrete Gefährdung oder Bedrohung hat es nicht gegeben, aber ich habe Angst gehabt, da die kongolesische Botschaft bereits informiert war. RI: Haben Sie Angst, dass Kenia und die DR Kongo so eng zusammenarbeiten, dass sie wegen eines Buches, das Sie im Kongo geschrieben haben, selbst in Kenia verfolgt werden? BF: Ich weiß, dass diese Regierungen zusammenarbeiten, diese Regierungen haben keinen Respekt vor Menschenrechten und sie sind keine Demokratien und liefern Menschen aus. RI: Was sagen Sie dazu, dass Sie konkret weder in der DR Kongo noch in Kenia einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt waren. Ihr Fluchtgrund bezieht sich auf etwas was Sie vom Hören-Sagen wissen, ohne dass Sie einer konkreten Verfolgungshandlung ausgesetzt waren? BF: Wenn ich gewartet hätte, wäre ich vielleicht heute nicht hier. Ich wäre mit Sicherheit tot. Das passiert im Kongo die ganze Zeit. Das BFA beurteilte die 14 Seiten des Manuskriptes, das der Beschwerdeführer dem BFA noch am Tag der Einvernahme des 06.06.2016 übermittelte, als biederes Lamentieren und gelangte jedenfalls nicht zur Einschätzung, dass es sich bei diesem Text um etwas handeln würde, das gegen den Beschwerdeführer als Person gerichtete Verfolgungshandlungen der kongolesischen Staatsmacht nach sich ziehen könnte. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Briefsendung vom 12.06.2017 das Original des vom Beschwerdeführer verfassten Buches "Is Federalism Solution for African Problems?". Das Bundesverwaltungsgericht teilt diesbezüglich obige Einschätzung des BFA, nicht zuletzt auch deshalb, weil das Buch - wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst angab - bis dato weder ins Französische übersetzt noch in der DR Kongo veröffentlicht wurde: RB: Können Sie namhaft machen, wer Sie verraten hat bei der Polizei in Bezug auf dieses Buch? BF: Ich kann keine Namen nennen, weil ich das Buch in einem Cybercafe geschrieben habe, und deshalb nicht weiß, wer mich verraten hat. Deshalb kann ich auch keine Namen nennen. RB: Aus dem Akt ergibt sich, dass Sie dieses Buch, das Sie verfasst haben, auf einem USB-Stick gespeichert haben. Haben Sie den Kongo mit diesem USB-Stick verlassen? BF: Ich habe den Kongo mit diesem USB-Stick verlassen. RB: Als Sie den Kongo verlassen haben, war das Buch noch nicht fertig? BF: Ich habe das Buch hier fertig geschrieben. Der BF hält das Buch IS FEDERALISM SOLUTION FOR AFRICAN PROBLEMS? vor. RI: Das was Sie im Kongo vorgefertigt haben, war ein Entwurf? BF: Das war ein Entwurf und wurde hier fertiggeschrieben. RI: Wo haben Sie dieses Buch drucken lassen? BF: In XXXX. Frau XXXX hat mir geholfen das Buch drucken zu lassen. Diese steht im Kontakt mit einem Verlag.BF: In römisch 40 . Frau römisch 40 hat mir geholfen das Buch drucken zu lassen. Diese steht im Kontakt mit einem Verlag. RI: Wie weit verbreitet ist dieses Buch? Befürchten Sie, dass dieses Buch im Kongo bekannt ist? BF: Ich möchte, dass das Buch im Kongo bekannt wird. RI: Ist das Buch schon bekannt, oder wünschen Sie sich das lediglich? BF: Ich habe vor, einen Verleger zu überreden, dass das Buch ins Französische übersetzt wird und im Kongo verbreitet wird. RI: Bis dato ist weder Ihr USB-Stick noch das Buch im Kongo verbreitet worden? BF: Bis jetzt weiß niemand davon im Kongo. RI: Diese Ladung seitens der Polizei basiert also nach wie vor auf Vermutungen bzw. Denunziation jener Person die Sie nicht kennen, denn bekannt ist dieses Buch ja offensichtlich noch nicht? BF: Im Kongo gibt es eine Nachrichtenagentur namens ANR. Sie sind überall verbreitet und versuchen Informationen zu bekommen über Personen die den Staat, sowie die Regierung kritisieren. Mit seinem Fluchtvorbringen erstattete der Beschwerdeführer somit keine konkrete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr seiner Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zu einem Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers, wie oben dargelegt, nicht gerecht. Der erkennende Richter kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt bzw. dass sein Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Dies auch insbesondere, da der Beschwerdeführer, wie oben angeführt, hinsichtlich der Geschehnisse nur vage Angaben machte und erst auf Nachfrage konkrete Erlebnisse schilderte, sich dabei wiederholt widersprach und es zudem zu keiner konkreten staatlichen Verfolgungshandlung gekommen ist. Daher gelangt das Bundesverwaltungsgericht - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt. 2.4. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde. 3. Rechtliche Beurteilung: A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer staatlicher Verfolgung ausgesetzt war und sein wird. Eine darüber hinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat DR Kongo keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat DR Kongo keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs 2 leg.
cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Die instabile Lage in der DR Kongo kann nicht als eine allgemein existenzbedrohende Notlage gewertet werden, weshalb auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Die instabile Lage in der DR Kongo kann nicht als eine allgemein existenzbedrohende Notlage gewertet werden, weshalb auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig. Er hat eine umfassende Ausbildung und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig. Er hat eine umfassende Ausbildung und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Zur Frage einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK führte das BFA im angefochtenen Bescheid aus, dass die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht entgegensteht. Dies aus folgenden Erwägungen: Es wurden zweimal Informationen bezüglich Behandlungsmöglichkeiten in der DR Kongo bei der Staatendokumentation eingeholt, auf Basis derer festgestellt werden kann, dass die ambulante und stationäre Behandlung durch HIV-Spezialisten sowie die ambulante und stationäre Behandlung durch Internisten verfügbar ist. Die Verfügbarkeit sowohl HIV-spezifischer als auch internistischer Betreuung ist jedenfalls gegeben in dem öffentlichen Spital University Clinics of Kinshasa Mont-Amba sowie weiters in der Privatklinik Medecins De Nuit SARL Kinshasa. HIV-spezifische Laboruntersuchungen sind ebenfalls im in Kinshasa gelegenen Provincial Reference Hospital of Kinshasa verfügbar. Seitens der Medikamente, die der Beschwerdeführer laut vorgelegten Entlassungsbrief des Landeskrankenhauses XXXX einnehmen soll, ist Kivexa (Wirkstoffe: Abacavir und Lamivudine) verfügbar und zwar ausschließlich in der Apotheke des National HIV Program/Provincial Hospital. Das Medikament Triomeq (Wirkstoffe: Abacavir, Lamivudin, Dolutegravir), das der Beschwerdeführer laut Rechtsvertretung anstelle des im Entlassungsbriefes Landeskrankenhauses XXXX angeführten Isentress (Wirkstoff: Raltegravir) einnimmt, ist als solches nicht verfügbar, die Wirkstoffe Abacavir und Lamivudin jedoch sehr wohl. Des Weiteren sind der Wirkstoff Emtricitabin sowie das Medikament Truvada (Kombination der Wirkstoffe Tenofovir und Emtricitabin) verfügbar.Zur Frage einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK führte das BFA im angefochtenen Bescheid aus, dass die HIV-Erkrankung des Beschwerdeführers einer Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht entgegensteht. Dies aus folgenden Erwägungen: Es wurden zweimal Informationen bezüglich Behandlungsmöglichkeiten in der DR Kongo bei der Staatendokumentation eingeholt, auf Basis derer festgestellt werden kann, dass die ambulante und stationäre Behandlung durch HIV-Spezialisten sowie die ambulante und stationäre Behandlung durch Internisten verfügbar ist. Die Verfügbarkeit sowohl HIV-spezifischer als auch internistischer Betreuung ist jedenfalls gegeben in dem öffentlichen Spital University Clinics of Kinshasa Mont-Amba sowie weiters in der Privatklinik Medecins De Nuit SARL Kinshasa. HIV-spezifische Laboruntersuchungen sind ebenfalls im in Kinshasa gelegenen Provincial Reference Hospital of Kinshasa verfügbar. Seitens der Medikamente, die der Beschwerdeführer laut vorgelegten Entlassungsbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 einnehmen soll, ist Kivexa (Wirkstoffe: Abacavir und Lamivudine) verfügbar und zwar ausschließlich in der Apotheke des National HIV Program/Provincial Hospital. Das Medikament Triomeq (Wirkstoffe: Abacavir, Lamivudin, Dolutegravir), das der Beschwerdeführer laut Rechtsvertretung anstelle des im Entlassungsbriefes Landeskrankenhauses römisch 40 angeführten Isentress (Wirkstoff: Raltegravir) einnimmt, ist als solches nicht verfügbar, die Wirkstoffe Abacavir und Lamivudin jedoch sehr wohl. Des Weiteren sind der Wirkstoff Emtricitabin sowie das Medikament Truvada (Kombination der Wirkstoffe Tenofovir und Emtricitabin) verfügbar. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hielt bislang in einer Reihe von Urteilen fest, dass die Flüchtlingskonvention trotz ihrer sozialen und wirtschaftlichen Implikationen im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt, und dass es nicht Aufgabe eines Mitgliedstaats sein kann, Ungleichheiten im medizinischen Fortschritt durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für Fremde ohne Aufenthaltsrecht auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn die physische oder psychische Krankheit eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist. (siehe dazu z.B. EGMR 25.08.2008, Nr. 26565/05). Die möglichen Vorbringen, dass die medizinische Versorgung im Heimatland unter Umständen teurer ist und die Umstände allgemein ungünstiger sind, können aus Sicht des Art. 3 EMRK nicht entscheidend sein (siehe etwa EGMR 25.11.2004, Nr. 25629/04).Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hielt bislang in einer Reihe von Urteilen fest, dass die Flüchtlingskonvention trotz ihrer sozialen und wirtschaftlichen Implikationen im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt, und dass es nicht Aufgabe eines Mitgliedstaats sein kann, Ungleichheiten im medizinischen Fortschritt durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für Fremde ohne Aufenthaltsrecht auszugleichen. Dies gilt auch dann, wenn die physische oder psychische Krankheit eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist. (siehe dazu z.B. EGMR 25.08.2008, Nr. 26565/05). Die möglichen Vorbringen, dass die medizinische Versorgung im Heimatland unter Umständen teurer ist und die Umstände allgemein ungünstiger sind, können aus Sicht des Artikel 3, EMRK nicht entscheidend sein (siehe etwa EGMR 25.11.2004, Nr. 25629/04). In Österreich erkannte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208), dass sich die Behörde auf Grundlage des Gesundheitszustands und der physischen und psychischen Konsequenzen eine Abschiebung mit den medizinischen Möglichkeiten im Herkunftsstaat auseinandersetzen muss. Dies hat die Behörde vorgenommen, siehe Abschnitt Beweiswürdigung. Was die unmittelbaren Konsequenzen einer Rückkehr bzw. Abschiebung betrifft, ist im Falle des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand aufgrund der Rückkehr in die DR Kongo lebensbedrohend beeinträchtigt wird. Weiters erkannte der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit, dass unter Darlegung der maßgeblichen persönliche